Verfügung vom 23. März 2017
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. November 2013 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 6. Dezember 2010 bestehende Schulterbeschwerden rechts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizi- nischen Abklärungen zog die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) unter anderem die Akten der Suva bei und verfügte am 21. Oktober 2015 (AB 75) insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Abschlussunter- suchung vom 27. August 2014 (AB 32) sowie die Stellungnahme des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2015 (AB 51) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % die Abweisung des Leistungsbegehrens. In Gut- heissung der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 76) hob das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern die ergangene Verfügung mit Urteil vom
8. Juli 2016 (IV/2015/1029 [AB 86]) auf und wies die Angelegenheit wegen zusätzlichen Abklärungsbedarfs an die IVB zurück. Einerseits sei die zu- mutbare Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 näher zu prüfen und andererseits seien die Auswirkungen der – unfallfremden – Beeinträchtigungen der Hand / des Armes sowie des Rückens zusätzlich abzuklären (E. 3.6 [AB 86 S. 16]). Gestützt auf das in der Folge bei Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eingeholte Gutachten vom 4. Dezember 2016 (AB 102.1) wurde dem Ver- sicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 (AB 103) bei einem Invaliditätsgrad von 21% abermals die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (AB 105, 108) verfügte die IVB am 23. März 2017 (AB 109) wie vorbe- scheidweise angekündigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 8. Mai 2017 Beschwerde. Er lässt die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente beantra- gen. Am 12. Mai 2017 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt und liess dem Gericht hierzu am 7. Juni 2017 aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. März 2017 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 5 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien insoweit unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2010 eine Rotato- renmanschettenläsion rechts erlitt, in deren Folge im April 2013 sowie im Januar 2014 ein operativer Eingriff vorgenommen wurde (vgl. AB 5.1 S. 101, 24 S. 7). In VGE IV/2015/1029 gelangte das Gericht nach einlässli- cher Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … entsprechend dem Zu- mutbarkeitsprofil des Suva-Kreisarztes (vgl. AB 32 S. 7) aufgrund der zu hohen körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar sei. Arbeiten mit Heben von Lasten über 5 kg für den Bereich unterhalb der Brusthöhe und von 1 kg oberhalb der Brusthöhe seien nicht mehr geeignet. Das Gleiche gelte für Tätigkeiten verbunden mit einer starken Vibrations- oder Schlagbelastung oder mit einer den Gewichten korrespondierenden Zug- oder Druckbelas- tung sowie Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen oder bei denen der rechte Arm zur Sicherung eingesetzt werden müsse (Begehen von Leitern und Gerüsten). Weiter seien Tätigkeiten verbunden mit repetitiven Bewe- gungen für die rechte Schulter ebenfalls nicht mehr möglich. Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung (E. 3.4.1 [AB 86 S. 12 f.]). Da die Einschränkungen in der Zeit vom 1. Mai bis 27. August 2014 sowie der Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigungen der Hand / des Armes sowie des Rückens ungenügend abgeklärt waren, wurde die Beschwerde- gegnerin zu weiteren Abklärungen angehalten (VGE IV/2015/1029, E. 3.4.3 und 3.5 f. [AB 86 S. 14 und 16]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 6 3.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte im hierauf veranlassten Gut- achten vom 4. Dezember 2016 (AB 102.1) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Rotatorenmanschettenruptur rechts dominant bei Status nach partieller Rekonstruktion und Status nach Débridement sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Kompression der Halswirbelsäule C4 - C6 rechts ausgeprägter als links, welche bereits seit längerer Zeit vorhanden sei (S. 11). Als … bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Hingegen könnten kleinere, leichte schulterangepasste Tätigkeiten, d.h. leichte Sortierarbeiten auf Tischhöhe unter Heben von Gewichten körper- nah von 5 - 10 kg vom Boden bis auf Tischhöhe zu 100 % durchgeführt werden. Es könnten keine Arbeiten beidhändig über Kopf und auch keine Arbeiten mit lange..m Hebelarm ausgeführt werden. Wegen einer vermehr- ten Ermüdbarkeit im Bereich der Schulter sei alle zwei Stunden eine länge- re Pause von 15 Minuten zu ermöglichen. Das von der Suva erstellte Zu- mutbarkeitsprofil sei adäquat und könne nach wie vor vollumfänglich her- angezogen werden (S. 10). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 7 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 4. Dezem- ber 2016 (AB 102.1) sowie die Stellungnahme des RAD vom 21. März 2017 (AB 108) gestützt. Im Rahmen des im Nachgang zu VGE IV/2015/1029 eingeholten Gutach- tens wurde weder bei der Fragestellung (AB 100 S. 4 f.) noch bei der vom Gutachter verfassten Aktenübersicht (AB 102.1 S. 2 - 8) berücksichtigt, dass die Rückweisung zur Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 und zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Beein- trächtigungen der Hand / des Armes sowie des Rückens erfolgte (VGE IV/2015/1029, E. 3.6 [AB 86 S. 16] bzw. E. 3.1 hiervor). Dementsprechend hat der Gutachter in der Anamnese lediglich kurz festgehalten, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass er am 8. November 2016 an der linken Schulter operiert worden sei. Im Februar 2016 sei bei einer subkapi- talen mehrfragmentären proximalen Humerusfraktur eine Osteosynthese durchgeführt und im Explorationszeitpunkt (November 2016) das Osteosyn- thesematerial entfernt worden. Von dieser Seite gehe es zeitgerecht. Es bestünden wenig Schmerzen, die Beweglichkeit sei aber noch herabge- setzt (AB 102.1 S. 8). Die restliche Anamnese enthält eingehende Aus- führungen zur rechten Schulter. Indessen hat Dr. med. C.________ Befun- de hinsichtlich beider Schultern und der Wirbelsäule wie auch der Arme und Finger erhoben (AB 102.1 S. 9, vgl. auch AB 108 S. 2). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass trotz mangelhafter Fragestellung keine Einschränkungen hinsichtlich der Arme und Hände vorlagen. Gleiches ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) für den Rücken anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich anläss- lich der Begutachtung offenbar keine Beschwerden geklagt hat und auch im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Rügen erhebt. Insofern überzeugt die Stellungnahme des RAD vom 21. März 2017 (AB 108) und es ist für den Zeitpunkt der Begutachtung vom 17. November 2016 auf das von Dr. med. C.________ festgehaltene Ergebnis abzustellen. Eine klare Aussage lässt sich dem Gutachten hinsichtlich des Verlaufs der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 8 fähigkeit im Zeitraum von Mai 2014 bis zur Begutachtung im November 2016 zwar nicht entnehmen. Doch auch hier kann auf die vorerwähnte Stel- lungnahme des RAD (AB 108) abgestellt werden, wonach die Einschätzung des Gutachters vom 4. Dezember 2016 nicht wesentlich von derjenigen des Suva-Kreisarztes nach der Untersuchung vom 27. August 2014 (AB 32) abweiche. Insoweit ist in diesem Zeitraum von einem praktisch unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen. Die zwischenzeitlich erfolgte Operation an der linken Schulter vermag daran nichts zu ändern, war die daraus resultierende Einschränkung doch lediglich vorübergehen- der Natur und gestaltete sich der postoperative Verlauf zeitgerecht (vgl. AB 102.1 S. 8). 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste körperlich leichte, nicht repetitive Tätigkeit (mit Heben von Gewichten kör- pernah von 5 - 10 kg vom Boden bis auf Tischhöhe, ohne beidhändige Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten mit langem Hebelarm, ohne Tätigkeiten verbunden mit einer starken Vibrations- oder Schlagbelastung oder mit einer Zug- oder Druckbelastung sowie ohne Zwangshaltungen oder Arbei- ten, bei denen der rechte Arm zur Sicherung eingesetzt werden muss [Be- gehen von Leitern und Gerüsten]) ist dem Beschwerdeführer seit Mai 2014 hingegen ganztägig in einem Pensum von 100 % mit einer Leistungsminde- rung in dem Sinne, dass alle zwei Stunden eine Pause von 15 Minuten eingeräumt werden muss, zumutbar. 4. Aufgrund des soeben formulierten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.5 hiervor) ist nachstehend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 9 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.2 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Die nach dem Unfall vom 6. Dezember 2010 wiedererlangte Restarbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit gilt seit Mai 2014 (E. 3.5 hiervor), so dass der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. November 2013 (AB 1) auf den 1. Mai 2014 fällt (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeit- punkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Gemäss Auskunft der D.________ AG erzielte der Beschwerdefüh- rer im Jahr des Unfalls (2010) bzw. bis Ende 2014 einen Monatslohn von Fr. 5‘300.--, womit das Valideneinkommen auf Fr. 68‘900.-- (Fr. 5‘300.-- x 13; vgl. AB 40.6) festzusetzen ist. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu be- stimmen. Der Beschwerdeführer verfügt ausschliesslich über eine Ausbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 10 dung als … und Arbeitserfahrung in diesem Bereich (vgl. AB 1 S. 4, 5.1 S. 169), womit ausgehend von der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 66‘453.10 (Fr. 5‘312.-- [Män- ner, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2014]) resultiert. Aufgrund der medizinisch attestierten vermehrten Pau- senbedürftigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 15 % (vgl. AB 109 S. 1) nicht zu beanstanden, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘485.15 (Fr. 66‘453.10 x 0.85) ergibt. 4.4 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘414.85, was einem rentenausschliessen- den Invaliditätsgrad von 18 % entspricht ([Fr. 68‘900.-- ./. Fr. 56‘485.15] / Fr. 68‘900.-- x 100; E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
23. März 2017 (AB 109) als rechtens, womit die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.3 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 11
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
E. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA]) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Verhältnisse rechtfertigen eine Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung von Rechtsanwalt Dr. B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtli- che Honorar von Rechtsanwalt Dr. B.________.
E. 6.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 12 Mit Kostennote vom 15. Juni 2017 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ ein nicht zu beanstandendes Honorar von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 15.10 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 121.20 (8 % von Fr. 1‘515.10) geltend, womit ein tarifmässiger Parteikostenersatz von Fr. 1‘636.30 resul- tiert. Detaillierte Angaben der Bemühungen, insbesondere Angaben zum Zeitaufwand, sind der Kostennote nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die relativ kurze Beschwerdeschrift (2 - 3 Seiten) und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im vorgängigen Verfahren IV/2015/1029 durch Rechtsanwalt Dr. B.________ vertreten war, ist von einem zeitlichen Auf- wand von 6 Stunden auszugehen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘200.-- (6 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 15.10 und der Mehrwertsteuer von Fr. 97.20 (8 % von Fr. 1‘215.10), insgesamt ausmachend Fr. 1‘312.30, festzusetzen und Rechtsanwalt Dr. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist – zurückzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 13 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘636.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘312.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. März 2017 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 5 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien insoweit unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2010 eine Rotato- renmanschettenläsion rechts erlitt, in deren Folge im April 2013 sowie im Januar 2014 ein operativer Eingriff vorgenommen wurde (vgl. AB 5.1 S. 101, 24 S. 7). In VGE IV/2015/1029 gelangte das Gericht nach einlässli- cher Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … entsprechend dem Zu- mutbarkeitsprofil des Suva-Kreisarztes (vgl. AB 32 S. 7) aufgrund der zu hohen körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar sei. Arbeiten mit Heben von Lasten über 5 kg für den Bereich unterhalb der Brusthöhe und von 1 kg oberhalb der Brusthöhe seien nicht mehr geeignet. Das Gleiche gelte für Tätigkeiten verbunden mit einer starken Vibrations- oder Schlagbelastung oder mit einer den Gewichten korrespondierenden Zug- oder Druckbelas- tung sowie Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen oder bei denen der rechte Arm zur Sicherung eingesetzt werden müsse (Begehen von Leitern und Gerüsten). Weiter seien Tätigkeiten verbunden mit repetitiven Bewe- gungen für die rechte Schulter ebenfalls nicht mehr möglich. Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung (E. 3.4.1 [AB 86 S. 12 f.]). Da die Einschränkungen in der Zeit vom 1. Mai bis 27. August 2014 sowie der Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigungen der Hand / des Armes sowie des Rückens ungenügend abgeklärt waren, wurde die Beschwerde- gegnerin zu weiteren Abklärungen angehalten (VGE IV/2015/1029, E. 3.4.3 und 3.5 f. [AB 86 S. 14 und 16]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 6 3.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte im hierauf veranlassten Gut- achten vom 4. Dezember 2016 (AB 102.1) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Rotatorenmanschettenruptur rechts dominant bei Status nach partieller Rekonstruktion und Status nach Débridement sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Kompression der Halswirbelsäule C4 - C6 rechts ausgeprägter als links, welche bereits seit längerer Zeit vorhanden sei (S. 11). Als … bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Hingegen könnten kleinere, leichte schulterangepasste Tätigkeiten, d.h. leichte Sortierarbeiten auf Tischhöhe unter Heben von Gewichten körper- nah von 5 - 10 kg vom Boden bis auf Tischhöhe zu 100 % durchgeführt werden. Es könnten keine Arbeiten beidhändig über Kopf und auch keine Arbeiten mit lange..m Hebelarm ausgeführt werden. Wegen einer vermehr- ten Ermüdbarkeit im Bereich der Schulter sei alle zwei Stunden eine länge- re Pause von 15 Minuten zu ermöglichen. Das von der Suva erstellte Zu- mutbarkeitsprofil sei adäquat und könne nach wie vor vollumfänglich her- angezogen werden (S. 10). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 7 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 4. Dezem- ber 2016 (AB 102.1) sowie die Stellungnahme des RAD vom 21. März 2017 (AB 108) gestützt. Im Rahmen des im Nachgang zu VGE IV/2015/1029 eingeholten Gutach- tens wurde weder bei der Fragestellung (AB 100 S. 4 f.) noch bei der vom Gutachter verfassten Aktenübersicht (AB 102.1 S. 2 - 8) berücksichtigt, dass die Rückweisung zur Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 und zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Beein- trächtigungen der Hand / des Armes sowie des Rückens erfolgte (VGE IV/2015/1029, E. 3.6 [AB 86 S. 16] bzw. E. 3.1 hiervor). Dementsprechend hat der Gutachter in der Anamnese lediglich kurz festgehalten, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass er am 8. November 2016 an der linken Schulter operiert worden sei. Im Februar 2016 sei bei einer subkapi- talen mehrfragmentären proximalen Humerusfraktur eine Osteosynthese durchgeführt und im Explorationszeitpunkt (November 2016) das Osteosyn- thesematerial entfernt worden. Von dieser Seite gehe es zeitgerecht. Es bestünden wenig Schmerzen, die Beweglichkeit sei aber noch herabge- setzt (AB 102.1 S. 8). Die restliche Anamnese enthält eingehende Aus- führungen zur rechten Schulter. Indessen hat Dr. med. C.________ Befun- de hinsichtlich beider Schultern und der Wirbelsäule wie auch der Arme und Finger erhoben (AB 102.1 S. 9, vgl. auch AB 108 S. 2). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass trotz mangelhafter Fragestellung keine Einschränkungen hinsichtlich der Arme und Hände vorlagen. Gleiches ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) für den Rücken anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich anläss- lich der Begutachtung offenbar keine Beschwerden geklagt hat und auch im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Rügen erhebt. Insofern überzeugt die Stellungnahme des RAD vom 21. März 2017 (AB 108) und es ist für den Zeitpunkt der Begutachtung vom 17. November 2016 auf das von Dr. med. C.________ festgehaltene Ergebnis abzustellen. Eine klare Aussage lässt sich dem Gutachten hinsichtlich des Verlaufs der Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 8 fähigkeit im Zeitraum von Mai 2014 bis zur Begutachtung im November 2016 zwar nicht entnehmen. Doch auch hier kann auf die vorerwähnte Stel- lungnahme des RAD (AB 108) abgestellt werden, wonach die Einschätzung des Gutachters vom 4. Dezember 2016 nicht wesentlich von derjenigen des Suva-Kreisarztes nach der Untersuchung vom 27. August 2014 (AB 32) abweiche. Insoweit ist in diesem Zeitraum von einem praktisch unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen. Die zwischenzeitlich erfolgte Operation an der linken Schulter vermag daran nichts zu ändern, war die daraus resultierende Einschränkung doch lediglich vorübergehen- der Natur und gestaltete sich der postoperative Verlauf zeitgerecht (vgl. AB 102.1 S. 8). 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste körperlich leichte, nicht repetitive Tätigkeit (mit Heben von Gewichten kör- pernah von 5 - 10 kg vom Boden bis auf Tischhöhe, ohne beidhändige Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten mit langem Hebelarm, ohne Tätigkeiten verbunden mit einer starken Vibrations- oder Schlagbelastung oder mit einer Zug- oder Druckbelastung sowie ohne Zwangshaltungen oder Arbei- ten, bei denen der rechte Arm zur Sicherung eingesetzt werden muss [Be- gehen von Leitern und Gerüsten]) ist dem Beschwerdeführer seit Mai 2014 hingegen ganztägig in einem Pensum von 100 % mit einer Leistungsminde- rung in dem Sinne, dass alle zwei Stunden eine Pause von 15 Minuten eingeräumt werden muss, zumutbar.
- Aufgrund des soeben formulierten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.5 hiervor) ist nachstehend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 9 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.2 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Die nach dem Unfall vom 6. Dezember 2010 wiedererlangte Restarbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit gilt seit Mai 2014 (E. 3.5 hiervor), so dass der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. November 2013 (AB 1) auf den 1. Mai 2014 fällt (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeit- punkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Gemäss Auskunft der D.________ AG erzielte der Beschwerdefüh- rer im Jahr des Unfalls (2010) bzw. bis Ende 2014 einen Monatslohn von Fr. 5‘300.--, womit das Valideneinkommen auf Fr. 68‘900.-- (Fr. 5‘300.-- x 13; vgl. AB 40.6) festzusetzen ist. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu be- stimmen. Der Beschwerdeführer verfügt ausschliesslich über eine Ausbil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 10 dung als … und Arbeitserfahrung in diesem Bereich (vgl. AB 1 S. 4, 5.1 S. 169), womit ausgehend von der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 66‘453.10 (Fr. 5‘312.-- [Män- ner, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2014]) resultiert. Aufgrund der medizinisch attestierten vermehrten Pau- senbedürftigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 15 % (vgl. AB 109 S. 1) nicht zu beanstanden, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘485.15 (Fr. 66‘453.10 x 0.85) ergibt. 4.4 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘414.85, was einem rentenausschliessen- den Invaliditätsgrad von 18 % entspricht ([Fr. 68‘900.-- ./. Fr. 56‘485.15] / Fr. 68‘900.-- x 100; E. 2.2 hiervor).
- Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
- März 2017 (AB 109) als rechtens, womit die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.3 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 11 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA]) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Verhältnisse rechtfertigen eine Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung von Rechtsanwalt Dr. B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtli- che Honorar von Rechtsanwalt Dr. B.________. 6.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 12 Mit Kostennote vom 15. Juni 2017 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ ein nicht zu beanstandendes Honorar von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 15.10 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 121.20 (8 % von Fr. 1‘515.10) geltend, womit ein tarifmässiger Parteikostenersatz von Fr. 1‘636.30 resul- tiert. Detaillierte Angaben der Bemühungen, insbesondere Angaben zum Zeitaufwand, sind der Kostennote nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die relativ kurze Beschwerdeschrift (2 - 3 Seiten) und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im vorgängigen Verfahren IV/2015/1029 durch Rechtsanwalt Dr. B.________ vertreten war, ist von einem zeitlichen Auf- wand von 6 Stunden auszugehen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘200.-- (6 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 15.10 und der Mehrwertsteuer von Fr. 97.20 (8 % von Fr. 1‘215.10), insgesamt ausmachend Fr. 1‘312.30, festzusetzen und Rechtsanwalt Dr. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist – zurückzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 13
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘636.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘312.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 431 IV MAW/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. November 2013 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 6. Dezember 2010 bestehende Schulterbeschwerden rechts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizi- nischen Abklärungen zog die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) unter anderem die Akten der Suva bei und verfügte am 21. Oktober 2015 (AB 75) insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Abschlussunter- suchung vom 27. August 2014 (AB 32) sowie die Stellungnahme des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2015 (AB 51) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % die Abweisung des Leistungsbegehrens. In Gut- heissung der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 76) hob das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern die ergangene Verfügung mit Urteil vom
8. Juli 2016 (IV/2015/1029 [AB 86]) auf und wies die Angelegenheit wegen zusätzlichen Abklärungsbedarfs an die IVB zurück. Einerseits sei die zu- mutbare Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 näher zu prüfen und andererseits seien die Auswirkungen der – unfallfremden – Beeinträchtigungen der Hand / des Armes sowie des Rückens zusätzlich abzuklären (E. 3.6 [AB 86 S. 16]). Gestützt auf das in der Folge bei Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eingeholte Gutachten vom 4. Dezember 2016 (AB 102.1) wurde dem Ver- sicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 (AB 103) bei einem Invaliditätsgrad von 21% abermals die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (AB 105, 108) verfügte die IVB am 23. März 2017 (AB 109) wie vorbe- scheidweise angekündigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 8. Mai 2017 Beschwerde. Er lässt die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente beantra- gen. Am 12. Mai 2017 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt und liess dem Gericht hierzu am 7. Juni 2017 aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. März 2017 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 5 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien insoweit unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2010 eine Rotato- renmanschettenläsion rechts erlitt, in deren Folge im April 2013 sowie im Januar 2014 ein operativer Eingriff vorgenommen wurde (vgl. AB 5.1 S. 101, 24 S. 7). In VGE IV/2015/1029 gelangte das Gericht nach einlässli- cher Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … entsprechend dem Zu- mutbarkeitsprofil des Suva-Kreisarztes (vgl. AB 32 S. 7) aufgrund der zu hohen körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar sei. Arbeiten mit Heben von Lasten über 5 kg für den Bereich unterhalb der Brusthöhe und von 1 kg oberhalb der Brusthöhe seien nicht mehr geeignet. Das Gleiche gelte für Tätigkeiten verbunden mit einer starken Vibrations- oder Schlagbelastung oder mit einer den Gewichten korrespondierenden Zug- oder Druckbelas- tung sowie Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen oder bei denen der rechte Arm zur Sicherung eingesetzt werden müsse (Begehen von Leitern und Gerüsten). Weiter seien Tätigkeiten verbunden mit repetitiven Bewe- gungen für die rechte Schulter ebenfalls nicht mehr möglich. Ansonsten bestehe keine zeitliche Einschränkung (E. 3.4.1 [AB 86 S. 12 f.]). Da die Einschränkungen in der Zeit vom 1. Mai bis 27. August 2014 sowie der Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigungen der Hand / des Armes sowie des Rückens ungenügend abgeklärt waren, wurde die Beschwerde- gegnerin zu weiteren Abklärungen angehalten (VGE IV/2015/1029, E. 3.4.3 und 3.5 f. [AB 86 S. 14 und 16]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 6 3.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte im hierauf veranlassten Gut- achten vom 4. Dezember 2016 (AB 102.1) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Rotatorenmanschettenruptur rechts dominant bei Status nach partieller Rekonstruktion und Status nach Débridement sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Kompression der Halswirbelsäule C4 - C6 rechts ausgeprägter als links, welche bereits seit längerer Zeit vorhanden sei (S. 11). Als … bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Hingegen könnten kleinere, leichte schulterangepasste Tätigkeiten, d.h. leichte Sortierarbeiten auf Tischhöhe unter Heben von Gewichten körper- nah von 5 - 10 kg vom Boden bis auf Tischhöhe zu 100 % durchgeführt werden. Es könnten keine Arbeiten beidhändig über Kopf und auch keine Arbeiten mit lange..m Hebelarm ausgeführt werden. Wegen einer vermehr- ten Ermüdbarkeit im Bereich der Schulter sei alle zwei Stunden eine länge- re Pause von 15 Minuten zu ermöglichen. Das von der Suva erstellte Zu- mutbarkeitsprofil sei adäquat und könne nach wie vor vollumfänglich her- angezogen werden (S. 10). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 7 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 4. Dezem- ber 2016 (AB 102.1) sowie die Stellungnahme des RAD vom 21. März 2017 (AB 108) gestützt. Im Rahmen des im Nachgang zu VGE IV/2015/1029 eingeholten Gutach- tens wurde weder bei der Fragestellung (AB 100 S. 4 f.) noch bei der vom Gutachter verfassten Aktenübersicht (AB 102.1 S. 2 - 8) berücksichtigt, dass die Rückweisung zur Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 und zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Beein- trächtigungen der Hand / des Armes sowie des Rückens erfolgte (VGE IV/2015/1029, E. 3.6 [AB 86 S. 16] bzw. E. 3.1 hiervor). Dementsprechend hat der Gutachter in der Anamnese lediglich kurz festgehalten, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass er am 8. November 2016 an der linken Schulter operiert worden sei. Im Februar 2016 sei bei einer subkapi- talen mehrfragmentären proximalen Humerusfraktur eine Osteosynthese durchgeführt und im Explorationszeitpunkt (November 2016) das Osteosyn- thesematerial entfernt worden. Von dieser Seite gehe es zeitgerecht. Es bestünden wenig Schmerzen, die Beweglichkeit sei aber noch herabge- setzt (AB 102.1 S. 8). Die restliche Anamnese enthält eingehende Aus- führungen zur rechten Schulter. Indessen hat Dr. med. C.________ Befun- de hinsichtlich beider Schultern und der Wirbelsäule wie auch der Arme und Finger erhoben (AB 102.1 S. 9, vgl. auch AB 108 S. 2). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass trotz mangelhafter Fragestellung keine Einschränkungen hinsichtlich der Arme und Hände vorlagen. Gleiches ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) für den Rücken anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich anläss- lich der Begutachtung offenbar keine Beschwerden geklagt hat und auch im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Rügen erhebt. Insofern überzeugt die Stellungnahme des RAD vom 21. März 2017 (AB 108) und es ist für den Zeitpunkt der Begutachtung vom 17. November 2016 auf das von Dr. med. C.________ festgehaltene Ergebnis abzustellen. Eine klare Aussage lässt sich dem Gutachten hinsichtlich des Verlaufs der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 8 fähigkeit im Zeitraum von Mai 2014 bis zur Begutachtung im November 2016 zwar nicht entnehmen. Doch auch hier kann auf die vorerwähnte Stel- lungnahme des RAD (AB 108) abgestellt werden, wonach die Einschätzung des Gutachters vom 4. Dezember 2016 nicht wesentlich von derjenigen des Suva-Kreisarztes nach der Untersuchung vom 27. August 2014 (AB 32) abweiche. Insoweit ist in diesem Zeitraum von einem praktisch unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen. Die zwischenzeitlich erfolgte Operation an der linken Schulter vermag daran nichts zu ändern, war die daraus resultierende Einschränkung doch lediglich vorübergehen- der Natur und gestaltete sich der postoperative Verlauf zeitgerecht (vgl. AB 102.1 S. 8). 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste körperlich leichte, nicht repetitive Tätigkeit (mit Heben von Gewichten kör- pernah von 5 - 10 kg vom Boden bis auf Tischhöhe, ohne beidhändige Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten mit langem Hebelarm, ohne Tätigkeiten verbunden mit einer starken Vibrations- oder Schlagbelastung oder mit einer Zug- oder Druckbelastung sowie ohne Zwangshaltungen oder Arbei- ten, bei denen der rechte Arm zur Sicherung eingesetzt werden muss [Be- gehen von Leitern und Gerüsten]) ist dem Beschwerdeführer seit Mai 2014 hingegen ganztägig in einem Pensum von 100 % mit einer Leistungsminde- rung in dem Sinne, dass alle zwei Stunden eine Pause von 15 Minuten eingeräumt werden muss, zumutbar. 4. Aufgrund des soeben formulierten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.5 hiervor) ist nachstehend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 9 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.2 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Die nach dem Unfall vom 6. Dezember 2010 wiedererlangte Restarbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit gilt seit Mai 2014 (E. 3.5 hiervor), so dass der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. November 2013 (AB 1) auf den 1. Mai 2014 fällt (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeit- punkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Gemäss Auskunft der D.________ AG erzielte der Beschwerdefüh- rer im Jahr des Unfalls (2010) bzw. bis Ende 2014 einen Monatslohn von Fr. 5‘300.--, womit das Valideneinkommen auf Fr. 68‘900.-- (Fr. 5‘300.-- x 13; vgl. AB 40.6) festzusetzen ist. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu be- stimmen. Der Beschwerdeführer verfügt ausschliesslich über eine Ausbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 10 dung als … und Arbeitserfahrung in diesem Bereich (vgl. AB 1 S. 4, 5.1 S. 169), womit ausgehend von der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 66‘453.10 (Fr. 5‘312.-- [Män- ner, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2014]) resultiert. Aufgrund der medizinisch attestierten vermehrten Pau- senbedürftigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 15 % (vgl. AB 109 S. 1) nicht zu beanstanden, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘485.15 (Fr. 66‘453.10 x 0.85) ergibt. 4.4 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘414.85, was einem rentenausschliessen- den Invaliditätsgrad von 18 % entspricht ([Fr. 68‘900.-- ./. Fr. 56‘485.15] / Fr. 68‘900.-- x 100; E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
23. März 2017 (AB 109) als rechtens, womit die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.3 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 11 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA]) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Verhältnisse rechtfertigen eine Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung von Rechtsanwalt Dr. B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtli- che Honorar von Rechtsanwalt Dr. B.________. 6.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 12 Mit Kostennote vom 15. Juni 2017 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ ein nicht zu beanstandendes Honorar von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 15.10 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 121.20 (8 % von Fr. 1‘515.10) geltend, womit ein tarifmässiger Parteikostenersatz von Fr. 1‘636.30 resul- tiert. Detaillierte Angaben der Bemühungen, insbesondere Angaben zum Zeitaufwand, sind der Kostennote nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die relativ kurze Beschwerdeschrift (2 - 3 Seiten) und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im vorgängigen Verfahren IV/2015/1029 durch Rechtsanwalt Dr. B.________ vertreten war, ist von einem zeitlichen Auf- wand von 6 Stunden auszugehen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘200.-- (6 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 15.10 und der Mehrwertsteuer von Fr. 97.20 (8 % von Fr. 1‘215.10), insgesamt ausmachend Fr. 1‘312.30, festzusetzen und Rechtsanwalt Dr. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist – zurückzuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, IV/17/431, Seite 13 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘636.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘312.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.