Verfügung vom 21. März 2017
Sachverhalt
A. Die 2006 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 19. Dezember 2006 von ihren Eltern unter Hinweis auf ein Ge- burtsgebrechen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB erteilte in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 381 (Spina bifida) gemäss Anhang der Ver- ordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (vgl. AB 20, 26, 29, 69, 97 - 98), Hilfsmittel (vgl. AB 28, 30 - 31, 34, 36, 51, 64, 80, 87, 92, 107, 137, 157) sowie Kinderspitex (vgl. AB 21, 53). Ferner sprach sie ab 1. September 2010 zunächst eine Hilflosenentschädigung wegen leich- ter und ab 1. Dezember 2012 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (AB 48, 61). Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjähri- ge Versicherte vom 18. August 2016 (AB 108) bestätigte die IVB im Rah- men einer Revision von Amtes wegen vorbescheidweise (AB 109) den An- spruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und stellte ab 1. April 2016 die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von über vier Stunden pro Tag in Aussicht. Dagegen brachte die Versicherte vor, dass der entspre- chende Intensivpflegezuschlag bereits rückwirkend ab Oktober 2013 aus- zurichten sei (AB 110), woraufhin die IVB weitere Unterlagen einholte (AB 113 - 114, 117, 123) und einen neuen Abklärungsbericht vom 12. Ok- tober 2016 (AB 116) erstellen liess. In der Folge hielt sie mit ersteren erset- zendem Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 (AB 126) an der Weiteraus- richtung der Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit fest, lehn- te indessen den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nunmehr gänz- lich ab (vgl. AB 126 S. 2 i.V.m. 116 S. 8), wogegen die Beschwerdeführerin wiederum ihre Einwände vorbringen liess (AB 129, 141). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 152) verfügte die IVB am 21. März 2017 (AB 153) entsprechend dem Vorbescheid.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch die C.________, am 5. Mai 2017 Be- schwerde. Sie lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags ab dem Zeitpunkt der Einschu- lung der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2017 (AB 153), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrich- tung eines Intensivpflegezuschlags abgewiesen worden ist. Die Ablehnung der Anspruchsberechtigung geht zwar nicht direkt aus der angefochtenen Verfügung hervor, ergibt sich jedoch aus dem Abklärungsbericht vom
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2 Es ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtun- gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei ei- nem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag be- trägt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 6 terlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. 2.3.2 Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurch- schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauern- den Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange- rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwa- chung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin am Geburtsgebrechen Ziff. 381 leidet (vgl. AB 20). Die Beschwerdegegnerin richtet denn auch seit September 2010 eine Hilflo- senentschädigung aus (AB 48, 61). Die Beschwerdeführerin lässt dazu beschwerdeweise vorbringen, dass ihr in Ergänzung hierzu ein Intensiv- pflegezuschlag aufgrund eines behinderungsbedingten Mehraufwands von über vier Stunden pro Tag auszurichten sei (vgl. Beschwerde). 3.2 Zwischen den Parteien umstritten ist in erster Linie die Frage nach dem zeitlichen Aufwand für die Katheterisierung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde). Diesbezüglich lässt sich den Akten insbesondere Fol- gendes entnehmen: 3.2.1 Vom 3. Januar bis 1. Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik für Kinderchirurgie des Spitals D.________ hospitali- siert, wobei am 5. Januar 2016 eine Blasenaugmentation aus Ileum sowie die Anlage eines Mitrofanoff Stoma mit modifizierter VQZ-Plastik durchge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 7 führt wurde. Im Austrittsbericht vom 3. Februar 2016 (AB 103 S. 6 - 10) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie, eine neuroge- ne Blasenfunktionsstörung bei bekannter neurogener Low-Compliance- Blase, eine lumbosakrale Meningomyelocele, ein erhöhtes Risiko für eine Latexallergie sowie eine Hypokaliämie von minimal 2.3 mmol/L (S. 6). Die Blasenentleerung erfolge vier Mal täglich durch den intermittierenden Ka- theterismus, in der Nacht sei der Katheter in Ableitung (S. 7). Bezüglich des postoperativen Prozederes führte der behandelnde Arzt unter anderem aus, dass die intermittierende Katheterisierung mindestens alle zwei Stun- den erfolge (S. 9). 3.2.2 Im Abklärungsbericht vom 18. August 2016 (AB 108) wurde basie- rend auf der Erhebung vom 14. März 2016 ein behinderungsbedingter Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung von 4 Stunden und 6 Minuten pro Tag seit der Operation im Januar 2016 (vgl. AB 103 bzw. E. 3.2.1 hier- vor) ermittelt, welcher sich wie folgt zusammensetzt: Dauernde Behandlungspflege 120 Minuten Dauernde persönliche Überwachung 0 Minuten Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 4
E. 12 Oktober 2016 (AB 116) sowie der Stellungnahme des Abklärungsdiens- tes vom 20. März 2017 (AB 152), welche als Bestandteile des Entscheids erklärt worden sind, was von der Beschwerdeführerin auch zu Recht so verstanden wurde. Mit Bezug auf den Streitgegenstand folgt aus den be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren, dass die Beschwerdeführerin einzig die Höhe des Intensivpflegezuschlags beanstandet. Indessen han- delt es sich hierbei nicht um eine selbständige Leistungsart; vielmehr setzt sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus, welcher in der an- gefochtenen Verfügung bestätigt wurde (Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2; ULICH MEYER/MARCO REICH- MUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 506 Rz 48). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezu- schlag.
E. 15 Minuten (+/- 0 Min.) Aufstehen/Absitzen/Abliegen 0 Minuten (+/- 0 Min.) Essen 0 Minuten (+/- 0 Min.) Körperpflege 35 Minuten (+/- 0 Min.) Verrichtung der Notdurft 30 Minuten (- 13 Min.) Fortbewegung/gesellschaftliche Kontakte 0 Minuten (+/- 0 Min.) Begleitung bei Arzt-/Therapiebesuchen 33 Minuten (+/- 0 Min.) Bezüglich der Behandlungspflege wurde in Abweichung zum Abklärungs- bericht vom 18. August 2016 (vgl. AB 108 bzw. E. 3.2.2 hiervor) ein Zeitaufwand von insgesamt 87 anstelle von 120 Minuten pro Tag festgehal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 10 ten, wovon 60 Minuten auf das Katheterisieren fallen (exkl. Stuhlkatheter). Die Abklärungsperson stützte sich dabei auf den Arztbericht von Dr. med. E.________ vom 4. Oktober 2016 (vgl. AB 113 bzw. E. 3.2.3 hiervor), wo- nach die Beschwerdeführerin fünf Mal täglich katheterisiert werde (4 x 10 Minuten + 1 x 20 Minuten für Nachtkatheter). Der Zeitaufwand der Mutter für den Wechsel des Katheters in der Schule, für den Stuhlkatheter inkl. Einlauf sowie die Physiotherapie wurde analog der früheren Abklärung übernommen (AB 116 S. 3). Basierend auf der Annahme, dass die Be- schwerdeführerin fünf Mal täglich katheterisiert werde, wurde im Ab- klärungsbericht auch die Berechnung des Zeitaufwandes im Zusammen- hang mit dem Verrichten der Notdurft angepasst. So seien die Windeln pro Tag fünf Mal zu wechseln, wobei weiterhin von einem Aufwand von je 5 Minuten auszugehen sei. Die Reinigung nach dem Stuhlgang wurde unver- ändert mit 5 Minuten täglich berücksichtigt (S. 6). Damit sei der Anspruch auf eine Entschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit weiterhin zu bejahen, die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Inten- sivpflegezuschlags seien bei einem Betreuungsaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten jedoch nicht erfüllt (S. 8). 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 11 berichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergän- zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 21. März 2017 (AB 153) massgeblich auf den Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016 (AB 116). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Hausbesuch vom 14. März 2016 [AB 108, 116]) sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hatte. Somit kommt dem Abklärungsbericht grundsätzlich volle Beweiskraft zu. In das Ermessen der Abklärungsperson ist demnach nur einzugreifen, wenn und soweit klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 3.3 hier- vor). 3.5 Gestützt auf den vorgenannten Abklärungsbericht (vgl. AB 116 bzw. E. 3.2.4 hiervor) ist die Beschwerdeführerin weiterhin in vier von sechs all- täglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche nicht al- tersentsprechende Hilfe angewiesen, weshalb insoweit unverändert ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit besteht (vgl. E. 2.2 hiervor), was zwischen den Parteien unbe- stritten ist (vgl. AB 114 S. 3 sowie Beschwerde). Gestützt auf die Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Entscheides. 3.6 Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 14. März 2016 gaben die Eltern der Beschwerdeführerin zu Protokoll, diese müsse wochentags sieben und am Wochenende acht Mal pro Tag katheterisiert werden. Basie- rend darauf wurde im Abklärungsbericht vom 18. August 2016 (AB 108 S. 3) ein Mehraufwand für das Katheterisieren von 92.85 Minuten pro Tag anerkannt. Aufgrund des Berichts von Dr. med. E.________ vom 4. Okto- ber 2016 (vgl. AB 113 bzw. E. 3.2.3 hiervor) wurde der Mehraufwand für das Katheterisieren nachträglich auf 60 Minuten pro Tag herabgesetzt (vgl. AB 114 S. 2), was entsprechend im neuen Abklärungsbericht vom 12. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 12 tober 2016 festgehalten wurde (AB 116 S. 3). Die Beschwerdeführerin lässt dagegen insbesondere vorbringen, dass es nicht statthaft sei, wenn sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Pflegeaufwandes im Zusam- menhang mit dem Katheterisieren einzig auf den Bericht von Dr. med. E.________ stütze und die Angaben der Eltern ausser Acht lasse (vgl. Be- schwerde S. 3). 3.6.1 Gemäss Bericht von Dr. med. E.________ vom 3. Februar 2016 (vgl. AB 103 bzw. E. 3.2.1 hiervor) erfolgte die Blasenentleerung vor dem Spitaleintritt am 3. Januar 2016 mittels Katheter vier Mal täglich zuzüglich des Wechsels auf einen Nachtkatheter. Der Bericht ist umfassend und be- treffend die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vor der Hospitalisation der Beschwerdeführerin Anfang 2016 von einem Mehraufwand für das Katheterisieren von 60 Minuten pro Tag ausgegangen ist und den Aufwand für das Verrichten der Notdurft entspre- chend von 43 auf 30 Minuten pro Tag herabgesetzt hat (vgl. AB 108 S. 6, 116 S. 3 und 6 bzw. E. 3.2.4 hiervor). Der tägliche Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung beträgt demnach total 3 Stunden und 20 Minuten (vgl. AB 116 S. 8), womit für den entsprechenden Zeitraum denn auch offenge- lassen werden kann, ob die verordnete Physiotherapie für zu Hause 15 Minuten (vgl. Beschwerde S. 4), und nicht wie in den IV-Akten vermerkt 10 Minuten (vgl. AB 108, 116, 152), pro Tag beträgt. Der übrige Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege, wie er von der Beschwerdegegnerin ermit- telt worden ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass das für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag erforderliche Ausmass an behinderungsbedingtem Mehrbedarf vor der Hospitalisierung Anfang 2016 nicht erreicht wurde. Dem beschwerdeweise gestellten Antrag, der Intensivpflegezuschlag sei rückwirkend ab Einschulung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 auszu- richten (vgl. Beschwerde S. 2), kann somit von vornherein nicht gefolgt werden. 3.6.2 Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach der Blasenaugmentation vom 5. Januar 2016 katheterisiert werden musste,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 13 wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben bestehen. Dem Austrittsbe- richt von Dr. med. E.________ vom 3. Februar 2016 (vgl. AB 103 bzw. E. 3.2.1 hiervor) kann dazu unter dem Titel "Prozedere" entnommen wer- den, dass nach der Entlassung aus dem Spital am 1. Februar 2016 eine intermittierende Katheterisierung mindestens alle zwei Stunden sowie zweimal täglich eine Blasenspülung erforderlich sei. Dies entspricht in etwa dem zeitlichen Mehraufwand, wie ihn die Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen des Hausbesuches vom 14. März 2016 geltend gemacht haben (vgl. AB 108 S. 3 bzw. E. 3.2.2 hiervor). Demgegenüber hat derselbe Arzt mit Bericht vom 4. Oktober 2016 (vgl. AB 113 bzw. E. 3.2.3 hiervor) bestätigt, die Beschwerdeführerin werde seit Mitte 2014 im Durchschnitt fünf Mal täglich und somit alle zwei bis drei Stunden katheterisiert. Anhand der Akten bleibt jedoch unklar, ob Dr. med. E.________ damit bewusst von seinen Angaben gemäss Bericht vom 3. Februar 2016 abweichen wollte bzw. ab wann diese abweichenden Angaben allenfalls Gültigkeit haben sollten. Weitere Berichte, welche sich aus medizinischer Sicht zum Aus- mass der erforderlichen Katheterisierung der Beschwerdeführerin ab An- fang 2016 äussern würden, liegen nicht vor. So ist der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 20. März 2017 (AB 152) denn auch lediglich zu entnehmen, der Beschwerdegegnerin seien mit dem Bericht von Dr. med. E.________ neue Erkenntnisse vorgelegt worden, weshalb die Berechnung des täglichen Betreuungsaufwands entsprechend anzupassen sei. Dazu sei festgehalten, dass bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemes- sung der Hilflosigkeit und eines allfälligen Anspruchs auf Intensivpflegezu- schlag eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei allfälligen Unklarheiten sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, son- dern notwendig (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 3.7 Die Beschwerdegegnerin hätte somit bei der vorliegend unklaren medizinischen Sachlage bezüglich des Ausmasses der Katheterisierung weitere Abklärungen vornehmen müssen, was sie zu Unrecht unterlassen hat. Auch hat sie sich weder im Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016 (AB 116) noch in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 (AB 152) mit den betreffend Katheterisierung divergierenden Aussagen von Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 14 E.________ und den Eltern der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. E. 3.3 hiervor). In diesem Sinne liegen denn auch bezüglich des tägli- chen Aufwands für die verordnete Physiotherapie für zu Hause (ausser an Therapietagen) unterschiedliche Zeitangaben vor, was ebenfalls zu klären ist. So wurde in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom
E. 20 März 2017 einerseits festgehalten, dass die Therapie gemäss telefoni- scher Rücksprache mit der behandelnden Physiotherapeutin 10 Minuten pro Tag in Anspruch nehme (AB 152 S. 3), anderseits soll dieselbe ge- genüber der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 15 Minuten pro Tag bestätigt haben (vgl. Beschwerde S. 4). 4. Das von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung vom
E. 21 März 2017 (AB 153) zugrunde gelegte Ausmass der Katheterisierung von insgesamt fünf Mal täglich sowie der verordneten Physiotherapie für zu Hause (10 Minuten/Tag) für die Zeit ab der Hospitalisation Anfang 2016 ist deshalb nicht genügen belegt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Akten sind folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Fragen durch Rück- frage bei den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten geklärt werden kön- nen. Über den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ist alsdann neu zu verfügen, wobei im Lichte von Art. 88bis Abs. 1 lit b IVV zu beachten ist, dass die Revision von Amtes wegen am 31. Dezember 2015 eingeleitet worden ist (AB 108 S. 2). Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrens- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, im Umfang von Fr. 300.-- der lediglich teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin bzw. im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Anteil der Beschwer- deführerin wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Vorschusses von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5.2 Für das teilweise Obsiegen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1), die ermessenweise auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt wird. Dieser Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwer- degegnerin zu Bezahlung auferlegt. Die der Beschwerdeführerin aufer- legten Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 500.--, wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 16 - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 428 IV SCJ/SCM/NEN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. November 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________ vertreten durch C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2006 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 19. Dezember 2006 von ihren Eltern unter Hinweis auf ein Ge- burtsgebrechen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB erteilte in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 381 (Spina bifida) gemäss Anhang der Ver- ordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (vgl. AB 20, 26, 29, 69, 97 - 98), Hilfsmittel (vgl. AB 28, 30 - 31, 34, 36, 51, 64, 80, 87, 92, 107, 137, 157) sowie Kinderspitex (vgl. AB 21, 53). Ferner sprach sie ab 1. September 2010 zunächst eine Hilflosenentschädigung wegen leich- ter und ab 1. Dezember 2012 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (AB 48, 61). Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjähri- ge Versicherte vom 18. August 2016 (AB 108) bestätigte die IVB im Rah- men einer Revision von Amtes wegen vorbescheidweise (AB 109) den An- spruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und stellte ab 1. April 2016 die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von über vier Stunden pro Tag in Aussicht. Dagegen brachte die Versicherte vor, dass der entspre- chende Intensivpflegezuschlag bereits rückwirkend ab Oktober 2013 aus- zurichten sei (AB 110), woraufhin die IVB weitere Unterlagen einholte (AB 113 - 114, 117, 123) und einen neuen Abklärungsbericht vom 12. Ok- tober 2016 (AB 116) erstellen liess. In der Folge hielt sie mit ersteren erset- zendem Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 (AB 126) an der Weiteraus- richtung der Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit fest, lehn- te indessen den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nunmehr gänz- lich ab (vgl. AB 126 S. 2 i.V.m. 116 S. 8), wogegen die Beschwerdeführerin wiederum ihre Einwände vorbringen liess (AB 129, 141). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 152) verfügte die IVB am 21. März 2017 (AB 153) entsprechend dem Vorbescheid.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch die C.________, am 5. Mai 2017 Be- schwerde. Sie lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags ab dem Zeitpunkt der Einschu- lung der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2017 (AB 153), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrich- tung eines Intensivpflegezuschlags abgewiesen worden ist. Die Ablehnung der Anspruchsberechtigung geht zwar nicht direkt aus der angefochtenen Verfügung hervor, ergibt sich jedoch aus dem Abklärungsbericht vom
12. Oktober 2016 (AB 116) sowie der Stellungnahme des Abklärungsdiens- tes vom 20. März 2017 (AB 152), welche als Bestandteile des Entscheids erklärt worden sind, was von der Beschwerdeführerin auch zu Recht so verstanden wurde. Mit Bezug auf den Streitgegenstand folgt aus den be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren, dass die Beschwerdeführerin einzig die Höhe des Intensivpflegezuschlags beanstandet. Indessen han- delt es sich hierbei nicht um eine selbständige Leistungsart; vielmehr setzt sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus, welcher in der an- gefochtenen Verfügung bestätigt wurde (Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2; ULICH MEYER/MARCO REICH- MUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 506 Rz 48). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezu- schlag. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2 Es ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtun- gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei ei- nem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag be- trägt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 6 terlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. 2.3.2 Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurch- schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauern- den Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange- rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwa- chung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin am Geburtsgebrechen Ziff. 381 leidet (vgl. AB 20). Die Beschwerdegegnerin richtet denn auch seit September 2010 eine Hilflo- senentschädigung aus (AB 48, 61). Die Beschwerdeführerin lässt dazu beschwerdeweise vorbringen, dass ihr in Ergänzung hierzu ein Intensiv- pflegezuschlag aufgrund eines behinderungsbedingten Mehraufwands von über vier Stunden pro Tag auszurichten sei (vgl. Beschwerde). 3.2 Zwischen den Parteien umstritten ist in erster Linie die Frage nach dem zeitlichen Aufwand für die Katheterisierung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde). Diesbezüglich lässt sich den Akten insbesondere Fol- gendes entnehmen: 3.2.1 Vom 3. Januar bis 1. Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik für Kinderchirurgie des Spitals D.________ hospitali- siert, wobei am 5. Januar 2016 eine Blasenaugmentation aus Ileum sowie die Anlage eines Mitrofanoff Stoma mit modifizierter VQZ-Plastik durchge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 7 führt wurde. Im Austrittsbericht vom 3. Februar 2016 (AB 103 S. 6 - 10) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie, eine neuroge- ne Blasenfunktionsstörung bei bekannter neurogener Low-Compliance- Blase, eine lumbosakrale Meningomyelocele, ein erhöhtes Risiko für eine Latexallergie sowie eine Hypokaliämie von minimal 2.3 mmol/L (S. 6). Die Blasenentleerung erfolge vier Mal täglich durch den intermittierenden Ka- theterismus, in der Nacht sei der Katheter in Ableitung (S. 7). Bezüglich des postoperativen Prozederes führte der behandelnde Arzt unter anderem aus, dass die intermittierende Katheterisierung mindestens alle zwei Stun- den erfolge (S. 9). 3.2.2 Im Abklärungsbericht vom 18. August 2016 (AB 108) wurde basie- rend auf der Erhebung vom 14. März 2016 ein behinderungsbedingter Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung von 4 Stunden und 6 Minuten pro Tag seit der Operation im Januar 2016 (vgl. AB 103 bzw. E. 3.2.1 hier- vor) ermittelt, welcher sich wie folgt zusammensetzt: Dauernde Behandlungspflege 120 Minuten Dauernde persönliche Überwachung 0 Minuten Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden 15 Minuten Aufstehen/Absitzen/Abliegen 0 Minuten Essen 0 Minuten Körperpflege 35 Minuten Verrichtung der Notdurft 43 Minuten Fortbewegung/gesellschaftliche Kontakte 0 Minuten Begleitung bei Arzt-/Therapiebesuchen 33 Minuten Unter dem Aspekt der Behandlungspflege hat die Abklärungsperson fest- gehalten, dass die verordnete Physiotherapie zu Hause gemäss der be- handelnden Therapeutin 10 Minuten täglich (ausser an Therapietagen) betrage, was einem wöchentlichen Durchschnitt von 8.57 Minuten entspre- che. Des Weiteren müsse die Beschwerdeführerin seit der Operation (vgl. AB 103 bzw. E. 3.2.1 hiervor) alle zwei Stunden und somit sieben Mal täg- lich katheterisiert werden, wobei der Katheter an den Wochenenden auf- grund der etwas späteren Schlafenszeit einmal mehr gelegt werde. Abends
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 8 werde jeweils ein Nachtkatheter eingeführt. Das Katheterisieren tagsüber beanspruche jeweils 10 Minuten, für den Wechsel vom Tages- auf den Nachtkatheter könnten 20 Minuten angerechnet werden, da der Aufwand grösser sei. Folglich sei ein Mehraufwand von 92.85 Minuten pro Tag für das Katheterisieren ausgewiesen (AB 108 S. 3). Des Weiteren seien der Zeitaufwand der Mutter für den Wechsel des Katheters in der Schule (8.32 Minuten/Tag) sowie das Einführen des Stuhlkatheters inkl. Einlauf (10 Mi- nuten/Tag) zu berücksichtigen. Abschliessend hat die Abklärungsperson festgehalten, dass der 120 Minuten betragende Aufwand für dauernde Be- handlungspflege im erwähnten Ausmass seit Januar 2016 bestehe (S. 4). In Bezug auf das An- und Auskleiden seien morgens und abends je ein Aufwand von 10 Minuten anzurechnen. Da Diskussionen bezüglich der Kleiderwahl auch bei Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen ent- stehen würden, sei ein altersentsprechender Abzug von 5 Minuten vorzu- nehmen, womit täglich ein Mehraufwand von 15 Minuten berücksichtigt werden könne (S. 5). Des Weiteren müsse die Beschwerdeführerin wegen des Katheterisierens täglich gebadet und die Füsse müssten aufgrund der Orthese gut kontrolliert werden, was einen Betreuungsaufwand von 35 Mi- nuten pro Tag für die Körperpflege ausmache. Mit Blick auf das Verrichten der Notdurft wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass bei der Be- schwerdeführerin bei jedem Katheterisieren, und somit sieben bis acht Mal täglich zuzüglich des Nachtkatheters, ein Windelwechsel notwendig sei, was jeweils 5 Minuten in Anspruch nehme (= 37.5 Minuten/Tag). Zusätzlich müsse die Beschwerdeführerin nach dem täglichen Stuhlgang jeweils 5 Minuten gereinigt werden. Daraus ergebe sich ein Aufwand von 42.5 Minu- ten (aufgerundet auf 43 Minuten; S. 6). Schliesslich besuche die Be- schwerdeführerin einmal wöchentlich die Physiotherapie in …, wobei die Mutter während der Therapie anwesend sein müsse (13.15 Minuten/Tag), sowie alle zwei Wochen eine Therapie im F.________ (2.95 Minuten/Tag). Des Weiteren seien die Torsions-Orthesen regelmässig in … anzupassen (5.26 Minuten/Tag). Zudem könne der Aufwand für Kontrollen im Spital (10.35 Minuten/Tag) und medizinische Untersuchungen wegen Harnwegs- infektionen, Antibiotika sowie Wachstums- und Gewichtskontrollen berück- sichtigt werden (1.58 Minuten/Tag), womit insgesamt 33 Minuten täglich angerechnet würden (S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 9 Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin demnach weiterhin (vgl. AB 57 S. 8) in vier von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regel- mässige und erhebliche, nicht altersentsprechende Hilfe angewiesen, wes- halb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im mittleren Grad un- verändert weiterbestehe. Mit einem Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 6 Minuten pro Tag seien auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt (AB 108 S. 8). 3.2.3 Im Bericht vom 4. Oktober 2016 (AB 113 S. 2) führte Dr. med. E.________ aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage seit dem Eintritt in das erste Schuljahr Mitte 2014 täglich im Durchschnitt fünf Mal katheterisiert werde, was einer Frequenz von zwei- bis dreistündlich entspreche. In der Nacht erfolge die Einlage eines Dauerkatheters. 3.2.4 Am 12. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht erstellt (AB 116), mit welchem der Bericht vom 18. Au- gust 2016 (AB 108) ersetzt wurde. Die zuständige Abklärungsperson hat darin einen Betreuungsaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten pro Tag ermittelt, welcher sich gemäss untenstehender Übersicht zusammensetzt (in Klammer die Abweichung zum Abklärungsergebnis vom 18. August 2016): Dauernde Behandlungspflege 87 Minuten (- 33 Min.) Dauernde persönliche Überwachung 0 Minuten (+/- 0 Min.) Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden 15 Minuten (+/- 0 Min.) Aufstehen/Absitzen/Abliegen 0 Minuten (+/- 0 Min.) Essen 0 Minuten (+/- 0 Min.) Körperpflege 35 Minuten (+/- 0 Min.) Verrichtung der Notdurft 30 Minuten (- 13 Min.) Fortbewegung/gesellschaftliche Kontakte 0 Minuten (+/- 0 Min.) Begleitung bei Arzt-/Therapiebesuchen 33 Minuten (+/- 0 Min.) Bezüglich der Behandlungspflege wurde in Abweichung zum Abklärungs- bericht vom 18. August 2016 (vgl. AB 108 bzw. E. 3.2.2 hiervor) ein Zeitaufwand von insgesamt 87 anstelle von 120 Minuten pro Tag festgehal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 10 ten, wovon 60 Minuten auf das Katheterisieren fallen (exkl. Stuhlkatheter). Die Abklärungsperson stützte sich dabei auf den Arztbericht von Dr. med. E.________ vom 4. Oktober 2016 (vgl. AB 113 bzw. E. 3.2.3 hiervor), wo- nach die Beschwerdeführerin fünf Mal täglich katheterisiert werde (4 x 10 Minuten + 1 x 20 Minuten für Nachtkatheter). Der Zeitaufwand der Mutter für den Wechsel des Katheters in der Schule, für den Stuhlkatheter inkl. Einlauf sowie die Physiotherapie wurde analog der früheren Abklärung übernommen (AB 116 S. 3). Basierend auf der Annahme, dass die Be- schwerdeführerin fünf Mal täglich katheterisiert werde, wurde im Ab- klärungsbericht auch die Berechnung des Zeitaufwandes im Zusammen- hang mit dem Verrichten der Notdurft angepasst. So seien die Windeln pro Tag fünf Mal zu wechseln, wobei weiterhin von einem Aufwand von je 5 Minuten auszugehen sei. Die Reinigung nach dem Stuhlgang wurde unver- ändert mit 5 Minuten täglich berücksichtigt (S. 6). Damit sei der Anspruch auf eine Entschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit weiterhin zu bejahen, die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Inten- sivpflegezuschlags seien bei einem Betreuungsaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten jedoch nicht erfüllt (S. 8). 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 11 berichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergän- zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 21. März 2017 (AB 153) massgeblich auf den Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016 (AB 116). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Hausbesuch vom 14. März 2016 [AB 108, 116]) sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hatte. Somit kommt dem Abklärungsbericht grundsätzlich volle Beweiskraft zu. In das Ermessen der Abklärungsperson ist demnach nur einzugreifen, wenn und soweit klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 3.3 hier- vor). 3.5 Gestützt auf den vorgenannten Abklärungsbericht (vgl. AB 116 bzw. E. 3.2.4 hiervor) ist die Beschwerdeführerin weiterhin in vier von sechs all- täglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche nicht al- tersentsprechende Hilfe angewiesen, weshalb insoweit unverändert ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit besteht (vgl. E. 2.2 hiervor), was zwischen den Parteien unbe- stritten ist (vgl. AB 114 S. 3 sowie Beschwerde). Gestützt auf die Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Entscheides. 3.6 Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 14. März 2016 gaben die Eltern der Beschwerdeführerin zu Protokoll, diese müsse wochentags sieben und am Wochenende acht Mal pro Tag katheterisiert werden. Basie- rend darauf wurde im Abklärungsbericht vom 18. August 2016 (AB 108 S. 3) ein Mehraufwand für das Katheterisieren von 92.85 Minuten pro Tag anerkannt. Aufgrund des Berichts von Dr. med. E.________ vom 4. Okto- ber 2016 (vgl. AB 113 bzw. E. 3.2.3 hiervor) wurde der Mehraufwand für das Katheterisieren nachträglich auf 60 Minuten pro Tag herabgesetzt (vgl. AB 114 S. 2), was entsprechend im neuen Abklärungsbericht vom 12. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 12 tober 2016 festgehalten wurde (AB 116 S. 3). Die Beschwerdeführerin lässt dagegen insbesondere vorbringen, dass es nicht statthaft sei, wenn sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Pflegeaufwandes im Zusam- menhang mit dem Katheterisieren einzig auf den Bericht von Dr. med. E.________ stütze und die Angaben der Eltern ausser Acht lasse (vgl. Be- schwerde S. 3). 3.6.1 Gemäss Bericht von Dr. med. E.________ vom 3. Februar 2016 (vgl. AB 103 bzw. E. 3.2.1 hiervor) erfolgte die Blasenentleerung vor dem Spitaleintritt am 3. Januar 2016 mittels Katheter vier Mal täglich zuzüglich des Wechsels auf einen Nachtkatheter. Der Bericht ist umfassend und be- treffend die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vor der Hospitalisation der Beschwerdeführerin Anfang 2016 von einem Mehraufwand für das Katheterisieren von 60 Minuten pro Tag ausgegangen ist und den Aufwand für das Verrichten der Notdurft entspre- chend von 43 auf 30 Minuten pro Tag herabgesetzt hat (vgl. AB 108 S. 6, 116 S. 3 und 6 bzw. E. 3.2.4 hiervor). Der tägliche Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung beträgt demnach total 3 Stunden und 20 Minuten (vgl. AB 116 S. 8), womit für den entsprechenden Zeitraum denn auch offenge- lassen werden kann, ob die verordnete Physiotherapie für zu Hause 15 Minuten (vgl. Beschwerde S. 4), und nicht wie in den IV-Akten vermerkt 10 Minuten (vgl. AB 108, 116, 152), pro Tag beträgt. Der übrige Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege, wie er von der Beschwerdegegnerin ermit- telt worden ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass das für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag erforderliche Ausmass an behinderungsbedingtem Mehrbedarf vor der Hospitalisierung Anfang 2016 nicht erreicht wurde. Dem beschwerdeweise gestellten Antrag, der Intensivpflegezuschlag sei rückwirkend ab Einschulung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 auszu- richten (vgl. Beschwerde S. 2), kann somit von vornherein nicht gefolgt werden. 3.6.2 Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach der Blasenaugmentation vom 5. Januar 2016 katheterisiert werden musste,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 13 wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben bestehen. Dem Austrittsbe- richt von Dr. med. E.________ vom 3. Februar 2016 (vgl. AB 103 bzw. E. 3.2.1 hiervor) kann dazu unter dem Titel "Prozedere" entnommen wer- den, dass nach der Entlassung aus dem Spital am 1. Februar 2016 eine intermittierende Katheterisierung mindestens alle zwei Stunden sowie zweimal täglich eine Blasenspülung erforderlich sei. Dies entspricht in etwa dem zeitlichen Mehraufwand, wie ihn die Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen des Hausbesuches vom 14. März 2016 geltend gemacht haben (vgl. AB 108 S. 3 bzw. E. 3.2.2 hiervor). Demgegenüber hat derselbe Arzt mit Bericht vom 4. Oktober 2016 (vgl. AB 113 bzw. E. 3.2.3 hiervor) bestätigt, die Beschwerdeführerin werde seit Mitte 2014 im Durchschnitt fünf Mal täglich und somit alle zwei bis drei Stunden katheterisiert. Anhand der Akten bleibt jedoch unklar, ob Dr. med. E.________ damit bewusst von seinen Angaben gemäss Bericht vom 3. Februar 2016 abweichen wollte bzw. ab wann diese abweichenden Angaben allenfalls Gültigkeit haben sollten. Weitere Berichte, welche sich aus medizinischer Sicht zum Aus- mass der erforderlichen Katheterisierung der Beschwerdeführerin ab An- fang 2016 äussern würden, liegen nicht vor. So ist der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 20. März 2017 (AB 152) denn auch lediglich zu entnehmen, der Beschwerdegegnerin seien mit dem Bericht von Dr. med. E.________ neue Erkenntnisse vorgelegt worden, weshalb die Berechnung des täglichen Betreuungsaufwands entsprechend anzupassen sei. Dazu sei festgehalten, dass bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemes- sung der Hilflosigkeit und eines allfälligen Anspruchs auf Intensivpflegezu- schlag eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei allfälligen Unklarheiten sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, son- dern notwendig (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 3.7 Die Beschwerdegegnerin hätte somit bei der vorliegend unklaren medizinischen Sachlage bezüglich des Ausmasses der Katheterisierung weitere Abklärungen vornehmen müssen, was sie zu Unrecht unterlassen hat. Auch hat sie sich weder im Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016 (AB 116) noch in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 (AB 152) mit den betreffend Katheterisierung divergierenden Aussagen von Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 14 E.________ und den Eltern der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. E. 3.3 hiervor). In diesem Sinne liegen denn auch bezüglich des tägli- chen Aufwands für die verordnete Physiotherapie für zu Hause (ausser an Therapietagen) unterschiedliche Zeitangaben vor, was ebenfalls zu klären ist. So wurde in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom
20. März 2017 einerseits festgehalten, dass die Therapie gemäss telefoni- scher Rücksprache mit der behandelnden Physiotherapeutin 10 Minuten pro Tag in Anspruch nehme (AB 152 S. 3), anderseits soll dieselbe ge- genüber der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 15 Minuten pro Tag bestätigt haben (vgl. Beschwerde S. 4). 4. Das von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung vom
21. März 2017 (AB 153) zugrunde gelegte Ausmass der Katheterisierung von insgesamt fünf Mal täglich sowie der verordneten Physiotherapie für zu Hause (10 Minuten/Tag) für die Zeit ab der Hospitalisation Anfang 2016 ist deshalb nicht genügen belegt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Akten sind folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Fragen durch Rück- frage bei den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten geklärt werden kön- nen. Über den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ist alsdann neu zu verfügen, wobei im Lichte von Art. 88bis Abs. 1 lit b IVV zu beachten ist, dass die Revision von Amtes wegen am 31. Dezember 2015 eingeleitet worden ist (AB 108 S. 2). Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrens- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, im Umfang von Fr. 300.-- der lediglich teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin bzw. im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Anteil der Beschwer- deführerin wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Vorschusses von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5.2 Für das teilweise Obsiegen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1), die ermessenweise auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt wird. Dieser Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwer- degegnerin zu Bezahlung auferlegt. Die der Beschwerdeführerin aufer- legten Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 500.--, wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2017, IV/17/428, Seite 16
- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.