Einspracheentscheid vom 4. April 2017 (Personen-Nr. 22428199)
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Juni 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [Unia, bzw. Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage {AB} 184-185]) und stellte am 13. Juli 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2016 (AB 172-175). Darin gab sie an, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 60% einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten (S. 172 Ziff. 3). Am 8. August 2016 teilte die Unia der Versicherten mit, dass ihr versicher- ter Verdienst bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60% Fr. 2'608.-- betrage, woraus sich eine Taggeldleistung von Fr. 96.15 ergebe (AB 149-153). Da die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, stellte sie die Unia mit Verfügung vom 8. August 2016 aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 146- 148). Die Verfügung blieb unangefochten. Am 13. August 2016 informierte die Versicherte die Unia darüber, dass sie per 17. Oktober 2016 eine Arbeitsstelle im Umfang von 50% antreten wer- de (AB 128-129). In der Folge wurde sie auf dieses Datum hin von der Ar- beitsvermittlung abgemeldet (AB 80). Am 14. Oktober 2016 korrigierte die Unia den versicherten Verdienst auf Fr. 2'773.--, woraus ein Taggeldanspruch von Fr. 102.25 resultierte (AB 85- 87). In der E-Mail vom 23. Oktober 2016 (AB 76-77) und im Schreiben vom
2. November 2016 (AB 71) teilte die Versicherte mit, sie habe in der An- meldung vom 13. Juli 2016 einen falschen gewünschten Beschäftigungs- grad angegebenen (60% anstatt 100%) und die Unia sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie hätte bis zum 3. Juli statt bis zum 30. Juni 2016 bei ihrem früheren Arbeitgeber gearbeitet. Am 10. November 2016 antwor- tete die Unia, sie könne den Grad der Vermittlungsfähigkeit nicht rückwir- kend auf 100 % erhöhen (AB 68-69). Die Versicherte hielt im Schreiben vom 14. November 2016 an ihren Einwänden fest (AB 67), worauf die Unia am 7. Februar 2017 eine einsprachefähige Verfügung erliess (AB 42-45),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 3 mit welcher sie den versicherten Verdienst auf Fr. 2'812.-- festlegte. Die hiergegen am 20. Februar 2017 (AB 29-30) erhobene und am 21. März 2017 (AB 24-25) ergänzte Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. April 2017 (AB 17-20) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte – vertreten durch die B.________ – am 28. April 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. April 2017 (AB 17-20). Streitig und zu prüfen ist einzig der versicherte Verdienst und damit die Höhe des Taggeldes in der Zeit vom 1. Juli bis zum 16. Oktober 2016, als die Beschwerdeführerin beim RAV abgemeldet wurde.
E. 1.3 Bei einem massgebenden Zeitraum von 3,5 Monaten (vgl. E. 1.2 hiervor) erreicht der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.1.2 Das Taggeld beträgt entsprechend den jeweiligen Voraussetzungen entweder 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetz- gebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 5 aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur- de; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zula- gen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Nicht versichert ist ein Nebenver- dienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). 2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [SR 101; BV]) umfasst unter anderem den Anspruch auf Schutz berechtig- ten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkre- te, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet daraus können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite- res erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 6 kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). 2.3 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Die Beratungs- und Hin- weispflicht besteht nur dann, wenn ein hinreichender (für die Versicherungsorgane erkennbarer) Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG vor- liegend erfüllt. Insbesondere wurde sie, nachdem sie eine ihrer beiden Teil- zeit-Stellen verloren hatte (AB 61), teilweise arbeitslos gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG (AVIG-Praxis ALE in der 2016 gültigen Fassung B86), bestand ein anrechenbarer Ausfall betreffend die zusätzliche Teilzeit-Stelle (Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 5 AVIV, AVIG-Praxis ALE B91), ist die entsprechende Beitragszeit erfüllt und war die Vermittlungsfähigkeit für eine weitere Teil- zeit-Stelle im Umfang von 60% gegeben (AVIG-Praxis ALE B247 mit Hin- weis auf BGE 120 V 385). Weiter werden die Einkommen, welche die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 7 schwerdegegnerin für ihre Berechnung des versicherten Verdienstes her- angezogen hat, von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Hingegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der versicherte Verdienst sei nicht korrekt berechnet worden und die Beschwerdegegnerin habe ihre Informationspflicht verletzt. 3.2 Als Bemessungszeitraum für die Bestimmung des versicherten Ver- dienstes (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gelten grundsätzlich die letzten sechs Mona- te vor Beginn der Rahmenfrist (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Die Rahmenfrist be- ginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Soweit eine teilweise Arbeitslosigkeit besteht und der versicherte Verdienst einer uneinge- schränkten Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum entspricht, ist dersel- be nur nach Massgabe des teilweisen Arbeitsausfalls als Berechnungs- grundlage heranzuziehen (BGE 112 V 229 E. 2e in fine). Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 erzielte die Beschwerde- führerin vom 1. Januar bis zum 30. April 2016 bei der C.________ AG ein Einkommen von Fr. 10'535.45 (AB 53, 201-204), vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2016 beim D.________ ein Einkommen von Fr. 4'983.30 (AB 53, 189-
190) und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 bei der E.________ AG ein Einkommen von Fr. 12'335.05 (AB 53, 107-112). Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'642.30 ([Fr. 10'535.45 + Fr. 4'983.30 + Fr. 12'335.05] / 6 Monate) bei einem durchschnittlichen Be- schäftigungsgrad von 99.05%. Dieser setzt sich aus der Tätigkeit bei der E.________ AG zu 40% sowie den höhergradigen Anstellungen beim D.________ und der C.________ AG zu durchschnittlich 59.05 % ([2 x 50 % beim D.________ + 61.68% + 66.41% + 53.5% + 72.7% bei der C.________ AG; Total: 354.29%] / 6 Monate; AB 53) zusammen. Die Be- schwerdeführerin hätte daher bei einem Beschäftigungsgrad von 100% einen versicherten Verdienst von Fr. 4'686.80 (Fr. 4'642.30 / 99.05 x 100) gehabt. Da der Arbeitsausfall 60% beträgt, ist das durchschnittliche Mo- natseinkommen jedoch entsprechend zu reduzieren, woraus sich ein versi- cherter Verdienst von Fr. 2'812.-- (Fr. 4‘686.80 x 60%) ergibt. Dies ent- spricht der Berechnung der Beschwerdegegnerin (AB 17), welche den ver- sicherten Verdienst somit korrekt ermittelt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 8 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Vertrauensschutz, indem die Beschwerdegegnerin einer ihr obliegenden Informationspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat ihr 40%-Pensum bei der E.________ AG un- verändert beibehalten; damit ist ihrer Annahme, es sei von einem „Vermitt- lungsgrad von 100%“ auszugehen, von Vornherein die Grundlage entzogen und erübrigen sich Weiterungen bezüglich der Berechnung des versicher- ten Verdienstes. Inwiefern die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang eine Informationspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich, muss aber auch nicht abschliessend geprüft werden. Denn ob die Beschwerdeführerin die 40%-Stelle überhaupt hätte aufgeben müssen, wenn sie eine Vollzeit- stelle gefunden hätte, spielt vorliegend keine Rolle und kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin eine 50%-Stelle gefunden hat und sie damit die bisherige 40%-Stelle behalten konnte. Gegen einen Anspruch aus Vertrau- ensschutz wegen unterlassenen Auskünften spricht im Übrigen, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. E. 2.2, zweiter Absatz, Ziff. 4 hiervor). 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Festlegung des versicherten Ver- dienstes nicht zu beanstanden und es ist auch unter dem Aspekt des Ver- trauensschutzes nicht von diesem Ergebnis abzuweichen. Der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 4. April 2017 (AB 17) erweist sich als rech- tens und die Beschwerde vom 28. Mai 2017 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Arbeitslosenkasse Unia
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. April 2017 (AB 17-20). Streitig und zu prüfen ist einzig der versicherte Verdienst und damit die Höhe des Taggeldes in der Zeit vom 1. Juli bis zum 16. Oktober 2016, als die Beschwerdeführerin beim RAV abgemeldet wurde. 1.3 Bei einem massgebenden Zeitraum von 3,5 Monaten (vgl. E. 1.2 hiervor) erreicht der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.1.2 Das Taggeld beträgt entsprechend den jeweiligen Voraussetzungen entweder 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetz- gebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 5 aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur- de; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zula- gen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Nicht versichert ist ein Nebenver- dienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). 2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [SR 101; BV]) umfasst unter anderem den Anspruch auf Schutz berechtig- ten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkre- te, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet daraus können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite- res erkennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 6 kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). 2.3 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Die Beratungs- und Hin- weispflicht besteht nur dann, wenn ein hinreichender (für die Versicherungsorgane erkennbarer) Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3).
- 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG vor- liegend erfüllt. Insbesondere wurde sie, nachdem sie eine ihrer beiden Teil- zeit-Stellen verloren hatte (AB 61), teilweise arbeitslos gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG (AVIG-Praxis ALE in der 2016 gültigen Fassung B86), bestand ein anrechenbarer Ausfall betreffend die zusätzliche Teilzeit-Stelle (Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 5 AVIV, AVIG-Praxis ALE B91), ist die entsprechende Beitragszeit erfüllt und war die Vermittlungsfähigkeit für eine weitere Teil- zeit-Stelle im Umfang von 60% gegeben (AVIG-Praxis ALE B247 mit Hin- weis auf BGE 120 V 385). Weiter werden die Einkommen, welche die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 7 schwerdegegnerin für ihre Berechnung des versicherten Verdienstes her- angezogen hat, von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Hingegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der versicherte Verdienst sei nicht korrekt berechnet worden und die Beschwerdegegnerin habe ihre Informationspflicht verletzt. 3.2 Als Bemessungszeitraum für die Bestimmung des versicherten Ver- dienstes (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gelten grundsätzlich die letzten sechs Mona- te vor Beginn der Rahmenfrist (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Die Rahmenfrist be- ginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Soweit eine teilweise Arbeitslosigkeit besteht und der versicherte Verdienst einer uneinge- schränkten Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum entspricht, ist dersel- be nur nach Massgabe des teilweisen Arbeitsausfalls als Berechnungs- grundlage heranzuziehen (BGE 112 V 229 E. 2e in fine). Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 erzielte die Beschwerde- führerin vom 1. Januar bis zum 30. April 2016 bei der C.________ AG ein Einkommen von Fr. 10'535.45 (AB 53, 201-204), vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2016 beim D.________ ein Einkommen von Fr. 4'983.30 (AB 53, 189- 190) und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 bei der E.________ AG ein Einkommen von Fr. 12'335.05 (AB 53, 107-112). Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'642.30 ([Fr. 10'535.45 + Fr. 4'983.30 + Fr. 12'335.05] / 6 Monate) bei einem durchschnittlichen Be- schäftigungsgrad von 99.05%. Dieser setzt sich aus der Tätigkeit bei der E.________ AG zu 40% sowie den höhergradigen Anstellungen beim D.________ und der C.________ AG zu durchschnittlich 59.05 % ([2 x 50 % beim D.________ + 61.68% + 66.41% + 53.5% + 72.7% bei der C.________ AG; Total: 354.29%] / 6 Monate; AB 53) zusammen. Die Be- schwerdeführerin hätte daher bei einem Beschäftigungsgrad von 100% einen versicherten Verdienst von Fr. 4'686.80 (Fr. 4'642.30 / 99.05 x 100) gehabt. Da der Arbeitsausfall 60% beträgt, ist das durchschnittliche Mo- natseinkommen jedoch entsprechend zu reduzieren, woraus sich ein versi- cherter Verdienst von Fr. 2'812.-- (Fr. 4‘686.80 x 60%) ergibt. Dies ent- spricht der Berechnung der Beschwerdegegnerin (AB 17), welche den ver- sicherten Verdienst somit korrekt ermittelt hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 8 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Vertrauensschutz, indem die Beschwerdegegnerin einer ihr obliegenden Informationspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat ihr 40%-Pensum bei der E.________ AG un- verändert beibehalten; damit ist ihrer Annahme, es sei von einem „Vermitt- lungsgrad von 100%“ auszugehen, von Vornherein die Grundlage entzogen und erübrigen sich Weiterungen bezüglich der Berechnung des versicher- ten Verdienstes. Inwiefern die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang eine Informationspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich, muss aber auch nicht abschliessend geprüft werden. Denn ob die Beschwerdeführerin die 40%-Stelle überhaupt hätte aufgeben müssen, wenn sie eine Vollzeit- stelle gefunden hätte, spielt vorliegend keine Rolle und kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin eine 50%-Stelle gefunden hat und sie damit die bisherige 40%-Stelle behalten konnte. Gegen einen Anspruch aus Vertrau- ensschutz wegen unterlassenen Auskünften spricht im Übrigen, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. E. 2.2, zweiter Absatz, Ziff. 4 hiervor). 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Festlegung des versicherten Ver- dienstes nicht zu beanstanden und es ist auch unter dem Aspekt des Ver- trauensschutzes nicht von diesem Ergebnis abzuweichen. Der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 4. April 2017 (AB 17) erweist sich als rech- tens und die Beschwerde vom 28. Mai 2017 ist abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 424 ALV KOJ/SHE/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. April 2017 (Personen-Nr. 22428199)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Juni 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [Unia, bzw. Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage {AB} 184-185]) und stellte am 13. Juli 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2016 (AB 172-175). Darin gab sie an, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 60% einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten (S. 172 Ziff. 3). Am 8. August 2016 teilte die Unia der Versicherten mit, dass ihr versicher- ter Verdienst bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60% Fr. 2'608.-- betrage, woraus sich eine Taggeldleistung von Fr. 96.15 ergebe (AB 149-153). Da die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, stellte sie die Unia mit Verfügung vom 8. August 2016 aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 146- 148). Die Verfügung blieb unangefochten. Am 13. August 2016 informierte die Versicherte die Unia darüber, dass sie per 17. Oktober 2016 eine Arbeitsstelle im Umfang von 50% antreten wer- de (AB 128-129). In der Folge wurde sie auf dieses Datum hin von der Ar- beitsvermittlung abgemeldet (AB 80). Am 14. Oktober 2016 korrigierte die Unia den versicherten Verdienst auf Fr. 2'773.--, woraus ein Taggeldanspruch von Fr. 102.25 resultierte (AB 85- 87). In der E-Mail vom 23. Oktober 2016 (AB 76-77) und im Schreiben vom
2. November 2016 (AB 71) teilte die Versicherte mit, sie habe in der An- meldung vom 13. Juli 2016 einen falschen gewünschten Beschäftigungs- grad angegebenen (60% anstatt 100%) und die Unia sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie hätte bis zum 3. Juli statt bis zum 30. Juni 2016 bei ihrem früheren Arbeitgeber gearbeitet. Am 10. November 2016 antwor- tete die Unia, sie könne den Grad der Vermittlungsfähigkeit nicht rückwir- kend auf 100 % erhöhen (AB 68-69). Die Versicherte hielt im Schreiben vom 14. November 2016 an ihren Einwänden fest (AB 67), worauf die Unia am 7. Februar 2017 eine einsprachefähige Verfügung erliess (AB 42-45),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 3 mit welcher sie den versicherten Verdienst auf Fr. 2'812.-- festlegte. Die hiergegen am 20. Februar 2017 (AB 29-30) erhobene und am 21. März 2017 (AB 24-25) ergänzte Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. April 2017 (AB 17-20) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte – vertreten durch die B.________ – am 28. April 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. April 2017 (AB 17-20). Streitig und zu prüfen ist einzig der versicherte Verdienst und damit die Höhe des Taggeldes in der Zeit vom 1. Juli bis zum 16. Oktober 2016, als die Beschwerdeführerin beim RAV abgemeldet wurde. 1.3 Bei einem massgebenden Zeitraum von 3,5 Monaten (vgl. E. 1.2 hiervor) erreicht der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.1.2 Das Taggeld beträgt entsprechend den jeweiligen Voraussetzungen entweder 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetz- gebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 5 aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wur- de; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zula- gen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Nicht versichert ist ein Nebenver- dienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). 2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [SR 101; BV]) umfasst unter anderem den Anspruch auf Schutz berechtig- ten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkre- te, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet daraus können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite- res erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 6 kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). 2.3 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Die Beratungs- und Hin- weispflicht besteht nur dann, wenn ein hinreichender (für die Versicherungsorgane erkennbarer) Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG vor- liegend erfüllt. Insbesondere wurde sie, nachdem sie eine ihrer beiden Teil- zeit-Stellen verloren hatte (AB 61), teilweise arbeitslos gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG (AVIG-Praxis ALE in der 2016 gültigen Fassung B86), bestand ein anrechenbarer Ausfall betreffend die zusätzliche Teilzeit-Stelle (Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 5 AVIV, AVIG-Praxis ALE B91), ist die entsprechende Beitragszeit erfüllt und war die Vermittlungsfähigkeit für eine weitere Teil- zeit-Stelle im Umfang von 60% gegeben (AVIG-Praxis ALE B247 mit Hin- weis auf BGE 120 V 385). Weiter werden die Einkommen, welche die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 7 schwerdegegnerin für ihre Berechnung des versicherten Verdienstes her- angezogen hat, von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Hingegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der versicherte Verdienst sei nicht korrekt berechnet worden und die Beschwerdegegnerin habe ihre Informationspflicht verletzt. 3.2 Als Bemessungszeitraum für die Bestimmung des versicherten Ver- dienstes (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gelten grundsätzlich die letzten sechs Mona- te vor Beginn der Rahmenfrist (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Die Rahmenfrist be- ginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Soweit eine teilweise Arbeitslosigkeit besteht und der versicherte Verdienst einer uneinge- schränkten Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum entspricht, ist dersel- be nur nach Massgabe des teilweisen Arbeitsausfalls als Berechnungs- grundlage heranzuziehen (BGE 112 V 229 E. 2e in fine). Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 erzielte die Beschwerde- führerin vom 1. Januar bis zum 30. April 2016 bei der C.________ AG ein Einkommen von Fr. 10'535.45 (AB 53, 201-204), vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2016 beim D.________ ein Einkommen von Fr. 4'983.30 (AB 53, 189-
190) und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 bei der E.________ AG ein Einkommen von Fr. 12'335.05 (AB 53, 107-112). Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'642.30 ([Fr. 10'535.45 + Fr. 4'983.30 + Fr. 12'335.05] / 6 Monate) bei einem durchschnittlichen Be- schäftigungsgrad von 99.05%. Dieser setzt sich aus der Tätigkeit bei der E.________ AG zu 40% sowie den höhergradigen Anstellungen beim D.________ und der C.________ AG zu durchschnittlich 59.05 % ([2 x 50 % beim D.________ + 61.68% + 66.41% + 53.5% + 72.7% bei der C.________ AG; Total: 354.29%] / 6 Monate; AB 53) zusammen. Die Be- schwerdeführerin hätte daher bei einem Beschäftigungsgrad von 100% einen versicherten Verdienst von Fr. 4'686.80 (Fr. 4'642.30 / 99.05 x 100) gehabt. Da der Arbeitsausfall 60% beträgt, ist das durchschnittliche Mo- natseinkommen jedoch entsprechend zu reduzieren, woraus sich ein versi- cherter Verdienst von Fr. 2'812.-- (Fr. 4‘686.80 x 60%) ergibt. Dies ent- spricht der Berechnung der Beschwerdegegnerin (AB 17), welche den ver- sicherten Verdienst somit korrekt ermittelt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 8 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Vertrauensschutz, indem die Beschwerdegegnerin einer ihr obliegenden Informationspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat ihr 40%-Pensum bei der E.________ AG un- verändert beibehalten; damit ist ihrer Annahme, es sei von einem „Vermitt- lungsgrad von 100%“ auszugehen, von Vornherein die Grundlage entzogen und erübrigen sich Weiterungen bezüglich der Berechnung des versicher- ten Verdienstes. Inwiefern die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang eine Informationspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich, muss aber auch nicht abschliessend geprüft werden. Denn ob die Beschwerdeführerin die 40%-Stelle überhaupt hätte aufgeben müssen, wenn sie eine Vollzeit- stelle gefunden hätte, spielt vorliegend keine Rolle und kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin eine 50%-Stelle gefunden hat und sie damit die bisherige 40%-Stelle behalten konnte. Gegen einen Anspruch aus Vertrau- ensschutz wegen unterlassenen Auskünften spricht im Übrigen, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. E. 2.2, zweiter Absatz, Ziff. 4 hiervor). 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Festlegung des versicherten Ver- dienstes nicht zu beanstanden und es ist auch unter dem Aspekt des Ver- trauensschutzes nicht von diesem Ergebnis abzuweichen. Der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 4. April 2017 (AB 17) erweist sich als rech- tens und die Beschwerde vom 28. Mai 2017 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2017, ALV/17/424, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Arbeitslosenkasse Unia
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.