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200 2017 413

Bern VerwG · 2017-04-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. April 2017

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Oktober 2015 beim regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) an und stellte am 12. November 2015 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab 1. November 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 29 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 5 f.). Am 6. Februar 2017 teilte das beco dem Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass dieser auf eine Einladung zum Vorstellungsge- spräch für eine unbefristete Arbeitsstelle nicht reagiert habe (Akten des beco, Dossier RAV [act. IIB] 68). Nachdem der Versicherte hierzu am

9. Februar 2017 Stellung genommen hatte (act. IIB 75 f.), stellte das beco ihn mit Verfügung vom 21. März 2017 (act. IIB 110-112) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 35 Tagen ab

1. März 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Ein- sprache hin (act. IIB 124 f.) mit Entscheid vom 11. April 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 14-17) fest. B. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhob der Versicherte Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids bzw. eventualiter die angemessene Reduktion des Einstel- lungsmasses. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. April 2017 (act. II 14-17). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 35 Tagen ab 1. März 2017 wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle.

E. 1.3 Bei streitigen 35 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 8‘688.-- (act. IIC 20) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- (Fr. 8‘688.-- x 80 % / 21.7 x 35 Tage; vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 40a AVIV). Selbst un- ter Berücksichtigung eines allfälligen Zuschlags für Ausbildungszulagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 34 AVIV; Art. 5 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagenge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 4 setz, FamZG; SR 836.2] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schaden-

minderung

grundsätzlich

jede

Arbeit

unverzüglich

annehmen

(Art. 16 Abs. 1 AVIG).

2.2

Eine Arbeit ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG unter anderem

dann unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn

sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit

des Versicherten Rücksicht nimmt. Der Begriff «Fähigkeiten» umfasst die

körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten. Die Arbeit darf eine

versicherte Person bezüglich ihrer Fähigkeiten unterfordern, jedoch nicht

überfordern (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE,

B285 [abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>, Rubrik: Publikationen/

Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, 2014, Art. 16 N. 25; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeits-

losenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 2356, N. 295).

2.3

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel-

len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel-

lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 5

zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt,

dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person

hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu-

tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi-

gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38;

ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat eine Kochlehre absolviert und ist geprüf-

ter Küchenmeister. Er bildete sich zum diätisch geschulten Koch weiter und

verfügt unter anderem einen Fähigkeitsausweis für Gastwirte sowie Diplo-

me als Gastronomie-Betriebsleiter und Restaurateur (act. IIA 14 f., 26 f.,

38). In seiner letzten Arbeitsstelle vor der Anmeldung zum Leistungsbezug

hatte er im Vollpensum die Leitung Gastronomie eines Restaurants bzw.

Bistros inne (act. IIA 7-12). Ausweislich der Akten orientierte der zuständige

Personalberater des RAV ihn per E-Mail am 19. Januar 2017 darüber, dass

die B.________ GmbH für das von diesem Unternehmen betriebene Re-

staurant einen Souschef benötige. Am 2. Februar 2017 antwortete der Be-

schwerdeführer, die betreffende Arbeitsstelle sei bereits vor seiner Bewer-

bung vergeben gewesen (act. IIB 72). Auf Rückfrage wurde seitens des

besagten Unternehmens angegeben, der Beschwerdeführer habe sich per

E-Mail als Souschef beworben, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass man

einen Chef de Partie, Entremetier suche und ihn gerne zu einem Vorstel-

lungsgespräch einladen würde, falls er Interesse an der freien Arbeitsstelle

habe; leider habe der Beschwerdeführer auf diese Nachricht nicht geant-

wortet (act. IIB 70).

3.2

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz einem angebo-

tenen Vorstellungsgespräch für die noch vakante Arbeitsstelle als Chef de

Partie, Entremetier auf eine Bewerbung verzichtet hat. Er macht im We-

sentlichen geltend, er verfüge nicht über die körperlichen und geistigen

Fähigkeiten für diese Funktion. Er habe seit 19 Jahren nicht mehr aktiv

«à la Carte» am Herd gekocht. Seine Stärken in der Küche lägen in Ausbil-

dung und der Organisation von Banketten und Events, die dynamische und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 6

lebhafte «à la Carte-Küche» im betreffenden Betrieb beherrsche er hinge-

gen nicht mehr (Beschwerde S. 2 Lemma 2; act. IIB 75, 117, 124 f.).

3.3

Mit Entremetier wird der Koch einer Küchenbrigade bezeichnet, der

für die Zubereitung von Beilagen zuständig ist (Beilagenkoch) und im

Dienstgrad eines Chef de Partie (Postenchef) steht (vgl. etwa <www.wiki

pedia.org>, Stichworte: Entremetier bzw. Küchenbrigade; <www.career-

account.ch>, Rubrik: Bewerber/Berufsbilder in der Gastronomie/Entre

metier). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei für diese Funk-

tion innerhalb der Küche nicht befähigt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist dies nicht

stichhaltig. So wies der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass der

Beschwerdeführer zuletzt von Mai 2012 bis April 2013 in diversen Aushilfs-

stellen als Koch gearbeitet habe, ohne dass sein Alter oder die körperlichen

und geistigen Fähigkeiten ihn daran gehindert hätten (Beschwerdeantwort

S. 2 Ziff. III Art. 4; act. II 16; act. IIA 37). Überdies ist aktenkundig, dass er

auch im Rahmen der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Zwi-

schenverdienste als Aushilfskoch in einem Landgasthof (act. IIC 43, 46, 52)

bzw. als Aushilfe Souschef Produktionsküche in einem bekannten Grand-

hotel (act. IIC 78, 83) erzielte, wobei er teilweise Einsätze von über

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71]; act. IIC 4) würde sich daran nichts ändern, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 15 Stunden pro Tag leistete (act. IIC 83 Ziff. 1). Beide Lokale bieten à la

Carte-Speisen an (vgl. <www.....ch>, Rubrik: Speisekarten; <www.....ch>,

Rubrik: Restaurants & Bars). Mit dem Beschwerdegegner (Beschwerdeant-

wort S. 2 Ziff. III Art. 4; act. II 16) ist angesichts der dokumentierten Ar-

beitsbemühungen zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-

führer eine Arbeitsstelle in einer Gastronomieküche durchaus zutraut. So

bewarb er sich immer wieder auf Arbeitsstellen als Souschef (act. IIB 6, 16,

30, 88, 97 i.V.m. 103), unter anderem auch beim Unternehmen, welches

ihn zum Vorstellungsgespräch für die Funktion als Beilagenkoch eingela-

den hatte (Beschwerde S. 1; act. IIB 70, 76). Wenngleich der dem Beila-

genkoch übergeordnete Souschef (bei Abwesenheit des Küchenchefs bzw.

zu dessen Entlastung) mit der Sicherstellung des operativen Küchenbetrie-

bes und administrativen Angelegenheiten betraut ist, hat er in der Regel

auch die Verantwortung für einen der Posten und ist somit voll in das

Küchengeschehen eingebunden; mit anderen Worten bereiten Souschefs

auch selbst Speisen zu und richten sie an (vgl. <www.career-account.ch>,

Rubrik:

Bewerber/Berufsbilder

in

der

Gastronomie/Sous

Chef;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 7

<www.....org>, Rubrik: Berufsfelder/Berufsfelder Gastronomie/Sous-Chef).

Der Beschwerdeführer sah sich also selbst als befähigt, eine im Vergleich

zum Beilagenkoch anspruchsvollere und kaum weniger stressbelastete

Funktion auszuüben, womit das offerierte Bewerbungsgespräch keine Ar-

beitsstelle betraf, die ihn überfordert hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Folglich

würde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Beilagenkoch sehr wohl

angemessen auf dessen Fähigkeiten und bisherigen Beschäftigungen

Rücksicht nehmen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Da ein anderer Aus-

schlussgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG weder ersichtlich ist noch

geltend gemacht wird, ist ohne weiteres auf die Zumutbarkeit der in Frage

stehenden Arbeit zu schliessen.

3.4

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm gar kein

konkretes Stellenangebot vorgelegen habe (Beschwerde S. 1; act. IIB 75),

ist unbehelflich. Denn der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt

nicht ein verbindliches Angebot des potentiellen Arbeitgebers voraus, viel-

mehr erfasst der Einstellungsgrund prinzipiell jedes Verhalten, welches das

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt, wozu auch

das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen oder die unterlassenen

Vorsprache beim Arbeitgeber auf eine Zuweisung hin gehört (vgl. BARBARA

KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi-

cherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 178 f.). Indem der

Beschwerdeführer auf die Einladung zum Bewerbungsgespräch nicht rea-

gierte, verunmöglichte er einen möglichen Vertragsschluss von Anfang an.

Dieses Verhalten wurde demnach zu Recht mit einer Einstellung in der

Anspruchsberechtigung sanktioniert. Ein einstellungswürdiges Fehlverhal-

ten kann hier nicht bereits deshalb verneint werden, weil der Beschwerde-

führer bisher seinen Pflichten nachgekommen ist (vgl. Kasuistik in ARV

2000 S. 103 f. E. 3a; ARV 2013 S. 186, E. 2; Beschwerde S. 2 Lemma 3),

wurden ihm doch anlässlich des Kontrollgesprächs vom 24. Oktober 2016

sowohl seine Verpflichtung zur Schadenminderung als auch die hohen

Chancen als Koch einen Zwischenverdienst zu erzielen, einlässlich erläu-

tert (act. IIB 195). Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht

angemessen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 8

4.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,

für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent-

scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem

Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne

triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-

behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche

ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las-

sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2

Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von 35 Ein-

stelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens

liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom seco heraus-

gegebenen «Einstellrasters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1).

Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem

schweren Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu

beanstanden, zumal die Sanktion auch den Umstand berücksichtigt, dass

es sich um die erstmalige diesbezügliche Verfehlung handelte und er sich

bisher wohlverhalten hatte (Beschwerde S. 2 Lemma 3). Bei dieser Aus-

gangslage besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermes-

sen der Verwaltung einzugreifen.

4.3

Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April

2017 (act. II 14-17) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dage-

gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 9

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 413 ALV

SCP/JAP/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2017

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Jakob

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 26. Oktober 2015 beim regionalen Arbeitsvermittlungszen-

trum (RAV) an und stellte am 12. November 2015 Antrag auf Arbeitslosen-

entschädigung ab 1. November 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft

[beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 29 f.; Akten des

beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 5 f.). Am 6. Februar 2017 teilte

das beco dem Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer

Pflichtverletzung mit, dass dieser auf eine Einladung zum Vorstellungsge-

spräch für eine unbefristete Arbeitsstelle nicht reagiert habe (Akten des

beco, Dossier RAV [act. IIB] 68). Nachdem der Versicherte hierzu am

9. Februar 2017 Stellung genommen hatte (act. IIB 75 f.), stellte das beco

ihn mit Verfügung vom 21. März 2017 (act. IIB 110-112) wegen erstmaliger

Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 35 Tagen ab

1. März 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Ein-

sprache hin (act. IIB 124 f.) mit Entscheid vom 11. April 2017 (Akten des

beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 14-17) fest.

B.

Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhob der Versicherte Beschwerde. Er be-

antragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspra-

cheentscheids bzw. eventualiter die angemessene Reduktion des Einstel-

lungsmasses.

In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 schloss der Beschwerde-

gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes-

halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig-

keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-

schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. April

2017 (act. II 14-17). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-

spruchsberechtigung im Umfang von 35 Tagen ab 1. März 2017 wegen

erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle.

1.3

Bei streitigen 35 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von

Fr. 8‘688.-- (act. IIC 20) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- (Fr. 8‘688.-- x

80 % / 21.7 x 35 Tage; vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 40a AVIV). Selbst un-

ter Berücksichtigung eines allfälligen Zuschlags für Ausbildungszulagen

(vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 34 AVIV; Art. 5 Abs. 2 des Bundesge-

setzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagenge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 4

setz, FamZG; SR 836.2] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71]; act. IIC 4)

würde sich daran nichts ändern, weshalb die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schaden-

minderung

grundsätzlich

jede

Arbeit

unverzüglich

annehmen

(Art. 16 Abs. 1 AVIG).

2.2

Eine Arbeit ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG unter anderem

dann unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn

sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit

des Versicherten Rücksicht nimmt. Der Begriff «Fähigkeiten» umfasst die

körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten. Die Arbeit darf eine

versicherte Person bezüglich ihrer Fähigkeiten unterfordern, jedoch nicht

überfordern (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE,

B285 [abrufbar unter:, Rubrik: Publikationen/

Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, 2014, Art. 16 N. 25; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeits-

losenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 2356, N. 295).

2.3

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel-

len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel-

lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 5

zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt,

dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person

hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu-

tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi-

gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38;

ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat eine Kochlehre absolviert und ist geprüf-

ter Küchenmeister. Er bildete sich zum diätisch geschulten Koch weiter und

verfügt unter anderem einen Fähigkeitsausweis für Gastwirte sowie Diplo-

me als Gastronomie-Betriebsleiter und Restaurateur (act. IIA 14 f., 26 f.,

38). In seiner letzten Arbeitsstelle vor der Anmeldung zum Leistungsbezug

hatte er im Vollpensum die Leitung Gastronomie eines Restaurants bzw.

Bistros inne (act. IIA 7-12). Ausweislich der Akten orientierte der zuständige

Personalberater des RAV ihn per E-Mail am 19. Januar 2017 darüber, dass

die B.________ GmbH für das von diesem Unternehmen betriebene Re-

staurant einen Souschef benötige. Am 2. Februar 2017 antwortete der Be-

schwerdeführer, die betreffende Arbeitsstelle sei bereits vor seiner Bewer-

bung vergeben gewesen (act. IIB 72). Auf Rückfrage wurde seitens des

besagten Unternehmens angegeben, der Beschwerdeführer habe sich per

E-Mail als Souschef beworben, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass man

einen Chef de Partie, Entremetier suche und ihn gerne zu einem Vorstel-

lungsgespräch einladen würde, falls er Interesse an der freien Arbeitsstelle

habe; leider habe der Beschwerdeführer auf diese Nachricht nicht geant-

wortet (act. IIB 70).

3.2

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz einem angebo-

tenen Vorstellungsgespräch für die noch vakante Arbeitsstelle als Chef de

Partie, Entremetier auf eine Bewerbung verzichtet hat. Er macht im We-

sentlichen geltend, er verfüge nicht über die körperlichen und geistigen

Fähigkeiten für diese Funktion. Er habe seit 19 Jahren nicht mehr aktiv

«à la Carte» am Herd gekocht. Seine Stärken in der Küche lägen in Ausbil-

dung und der Organisation von Banketten und Events, die dynamische und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 6

lebhafte «à la Carte-Küche» im betreffenden Betrieb beherrsche er hinge-

gen nicht mehr (Beschwerde S. 2 Lemma 2; act. IIB 75, 117, 124 f.).

3.3

Mit Entremetier wird der Koch einer Küchenbrigade bezeichnet, der

für die Zubereitung von Beilagen zuständig ist (Beilagenkoch) und im

Dienstgrad eines Chef de Partie (Postenchef) steht (vgl. etwa, Stichworte: Entremetier bzw. Küchenbrigade;, Rubrik: Bewerber/Berufsbilder in der Gastronomie/Entre

metier). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei für diese Funk-

tion innerhalb der Küche nicht befähigt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist dies nicht

stichhaltig. So wies der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass der

Beschwerdeführer zuletzt von Mai 2012 bis April 2013 in diversen Aushilfs-

stellen als Koch gearbeitet habe, ohne dass sein Alter oder die körperlichen

und geistigen Fähigkeiten ihn daran gehindert hätten (Beschwerdeantwort

S. 2 Ziff. III Art. 4; act. II 16; act. IIA 37). Überdies ist aktenkundig, dass er

auch im Rahmen der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Zwi-

schenverdienste als Aushilfskoch in einem Landgasthof (act. IIC 43, 46, 52)

bzw. als Aushilfe Souschef Produktionsküche in einem bekannten Grand-

hotel (act. IIC 78, 83) erzielte, wobei er teilweise Einsätze von über

15 Stunden pro Tag leistete (act. IIC 83 Ziff. 1). Beide Lokale bieten à la

Carte-Speisen an (vgl., Rubrik: Speisekarten;,

Rubrik: Restaurants & Bars). Mit dem Beschwerdegegner (Beschwerdeant-

wort S. 2 Ziff. III Art. 4; act. II 16) ist angesichts der dokumentierten Ar-

beitsbemühungen zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-

führer eine Arbeitsstelle in einer Gastronomieküche durchaus zutraut. So

bewarb er sich immer wieder auf Arbeitsstellen als Souschef (act. IIB 6, 16,

30, 88, 97 i.V.m. 103), unter anderem auch beim Unternehmen, welches

ihn zum Vorstellungsgespräch für die Funktion als Beilagenkoch eingela-

den hatte (Beschwerde S. 1; act. IIB 70, 76). Wenngleich der dem Beila-

genkoch übergeordnete Souschef (bei Abwesenheit des Küchenchefs bzw.

zu dessen Entlastung) mit der Sicherstellung des operativen Küchenbetrie-

bes und administrativen Angelegenheiten betraut ist, hat er in der Regel

auch die Verantwortung für einen der Posten und ist somit voll in das

Küchengeschehen eingebunden; mit anderen Worten bereiten Souschefs

auch selbst Speisen zu und richten sie an (vgl.,

Rubrik:

Bewerber/Berufsbilder

in

der

Gastronomie/Sous

Chef;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 7

, Rubrik: Berufsfelder/Berufsfelder Gastronomie/Sous-Chef).

Der Beschwerdeführer sah sich also selbst als befähigt, eine im Vergleich

zum Beilagenkoch anspruchsvollere und kaum weniger stressbelastete

Funktion auszuüben, womit das offerierte Bewerbungsgespräch keine Ar-

beitsstelle betraf, die ihn überfordert hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Folglich

würde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Beilagenkoch sehr wohl

angemessen auf dessen Fähigkeiten und bisherigen Beschäftigungen

Rücksicht nehmen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Da ein anderer Aus-

schlussgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG weder ersichtlich ist noch

geltend gemacht wird, ist ohne weiteres auf die Zumutbarkeit der in Frage

stehenden Arbeit zu schliessen.

3.4

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm gar kein

konkretes Stellenangebot vorgelegen habe (Beschwerde S. 1; act. IIB 75),

ist unbehelflich. Denn der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt

nicht ein verbindliches Angebot des potentiellen Arbeitgebers voraus, viel-

mehr erfasst der Einstellungsgrund prinzipiell jedes Verhalten, welches das

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt, wozu auch

das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen oder die unterlassenen

Vorsprache beim Arbeitgeber auf eine Zuweisung hin gehört (vgl. BARBARA

KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi-

cherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 178 f.). Indem der

Beschwerdeführer auf die Einladung zum Bewerbungsgespräch nicht rea-

gierte, verunmöglichte er einen möglichen Vertragsschluss von Anfang an.

Dieses Verhalten wurde demnach zu Recht mit einer Einstellung in der

Anspruchsberechtigung sanktioniert. Ein einstellungswürdiges Fehlverhal-

ten kann hier nicht bereits deshalb verneint werden, weil der Beschwerde-

führer bisher seinen Pflichten nachgekommen ist (vgl. Kasuistik in ARV

2000 S. 103 f. E. 3a; ARV 2013 S. 186, E. 2; Beschwerde S. 2 Lemma 3),

wurden ihm doch anlässlich des Kontrollgesprächs vom 24. Oktober 2016

sowohl seine Verpflichtung zur Schadenminderung als auch die hohen

Chancen als Koch einen Zwischenverdienst zu erzielen, einlässlich erläu-

tert (act. IIB 195). Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht

angemessen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 8

4.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,

für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent-

scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem

Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne

triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-

behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche

ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las-

sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2

Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von 35 Ein-

stelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens

liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom seco heraus-

gegebenen «Einstellrasters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1).

Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem

schweren Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu

beanstanden, zumal die Sanktion auch den Umstand berücksichtigt, dass

es sich um die erstmalige diesbezügliche Verfehlung handelte und er sich

bisher wohlverhalten hatte (Beschwerde S. 2 Lemma 3). Bei dieser Aus-

gangslage besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermes-

sen der Verwaltung einzugreifen.

4.3

Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April

2017 (act. II 14-17) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dage-

gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2017, ALV/17/413, Seite 9

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.