Verfügung vom 13. März 2017
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer meldete sich im März 2012 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 26. September 2012 gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 23), mit Mit- teilung vom 25. Oktober 2012 Kostengutsprache für ein Aufbautraining durch die Abklärungsstelle B.________ für die Zeit vom 15. Oktober bis
23. Dezember 2012 (AB 29; siehe auch AB 30), mit Mitteilung vom 20. De- zember 2012 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Abklärungs- stelle B.________ vom 31. Dezember 2012 bis 24. März 2013 (AB 31) so- wie mit Mitteilung vom 22. März 2013 Kostengutsprache für eine Verlänge- rung dieses Arbeitstrainings bis am 12. Mai 2013 (AB 46). Am 8. Mai 2013 erteilte sie ihm sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining mit Coa- ching im C.________ für die Zeit vom 13. Mai bis 12. November 2013 (AB 49). Mit Mail vom 17. Juni 2013 (AB 56) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die beruflichen Massnahmen nicht mehr weiterführen möchte, wor- auf die IV-Stelle diese per 23. Juni 2013 aufhob (AB 59). Am 1. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten. Die in der Folge erstellten Gutachten datieren vom 7. No- vember 2013 (Gutachten D.________, AB 75.1 S. 2 ff.) und 20. Mai 2014 (Gutachten E.________, AB 83.1 S. 3 ff.), die Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht vom 2. Juni 2014 (AB 86).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 3 Vom 21. Juli bis 15. August 2014, vom 18. August bis 10. Oktober 2014 sowie vom 11. November 2014 bis 30. April 2015 nahm der Versicherte über das RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil (AB 89, 92, 97). Mit Mitteilung vom 22. April 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der F.________ für die Zeit vom 1. Mai bis 2. August 2015 (AB 95 und 108 ff.), mit Mitteilung vom
20. Juli 2015 Kostengutsprache für eine Verlängerung dieses Arbeitstrai- nings bis am 2. November 2015 (AB 106 und 112) sowie mit Mitteilung vom
28. Oktober 2015 Kostengutsprache für eine weitere Verlängerung dieses Arbeitstrainings bis am 2. Februar 2016 (AB 113). Zudem gewährte sie ihm mit Mitteilung vom 12. November 2015 Kostengutsprache für ein Jobcoa- ching vom 10. November 2015 bis 2. Februar 2016 (AB 117). Per 16. Dezember 2015 wurde das Jobcoaching aufgrund der gesundheitli- chen Situation des Versicherten vorübergehend abgebrochen (AB 121) und mit Mitteilung vom 28. April 2016 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2016 wiederum gewährt (AB 132 und 144). Mit Mitteilung vom 14. Juni 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (AB 137). Am 29. Juli 2016 erteilte die IV-Stelle den Auftrag für eine erneute interdis- ziplinäre Begutachtung des Versicherten. Damit beauftragt wurden Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie (AB 140 f.; Gutachten vom 20. Oktober 2016 [G.________; AB 145.1] und 21. Oktober 2016 [H.________, AB 146.1]). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle dem Versi- cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf IV- Leistungen (AB 148). Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2017 Einwand (AB 149). Am 17. Februar 2017 ging der Beschwerdegegnerin zudem ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2017 zu, in welchem dieser den vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 4 gesehenen Entscheid für aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar erklärt (AB 153). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (AB 152). Am 13. März 2017 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid vom 21. De- zember 2016 entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (AB 155). Mit Verfügung vom 21. März 2017 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermitt- lung ab (AB 156). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Gegen die Verfügung vom 13. März 2017 erhob der Versicherte am
27. April 2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, ihm seien berufliche Massnahmen zuzuspre- chen, ihm sei eine Rente zuzusprechen und er sei von den Verfahrenskos- ten zu befreien. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Replik vom 28. Juni 2017 (Datum der Postaufgabe) erneuert der Beschwerdeführer – unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ zur Beschwerdeantwort (Beschwer- debeilage [BB] 4) – seinen Antrag auf eine Rente; berufliche Massnahmen werden nicht mehr beantragt. Mit Duplik vom 25. Juli 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 5
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2017 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (siehe Replik vom
28. Juni 2017).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 7 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 8 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweis- rechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststel- lungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 9 die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Ein- flüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). 2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.7 Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die invali- disierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbese- hen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbs- unfähigkeit zu bewirken. Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird praxisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176). Den leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 10 Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der – seltenen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz – ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E. 5.2; vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 4.3). 3. 3.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 20. Oktober 2016 (AB 145.1) leidet der Beschwerdefüh- rer seit 2011 an einer rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegen- wärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.9) sowie seit der Adoles- zenz an einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1). Im Zuge von Konflikten mit seinem Vorgesetzten am Ar- beitsplatz habe er im Jahr 2010 eine depressive Symptomatik entwickelt und sei in der Klinik J.________ sowie 2012 in der psychiatrischen Klinik K.________ hospitalisiert worden. Seither persistierten bei ihm depressive Symptome. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, seit dem Jahr 2013 bei Dr. med. I.________. Im Jahr 2012 seien zwei Aufenthalte im Kriseninterventionszentrum … so- wie ein Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik L.________ erfolgt. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter zweitweise bestehenden Schmerzen im rechten Bein beim Stehen. Im Jahr 2007 sei die Implantation einer Totalprothese ins Hüftgelenk links erfolgt. Am 9. Februar 2016 sei die Implantation einer Totalprothese ins Hüftgelenk rechts durchgeführt wor- den. Beim Beschwerdeführer lasse sich im Untersuchungszeitpunkt ein mittelgradig depressives Zustandsbild feststellen. Hauptsymptome seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 11 eine deprimierte Stimmung, Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine circadiane Rhythmik, ein Morgentief, eine Ratlosigkeit, eine sozialer Rückzug, eine innere Unruhe, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, anamnesti- sche Schlafstörungen und eine Reduktion des Antriebs. Bereits im Jahr 2012 seien im Arztbericht von Dr. med. M.________ beim Beschwerdefüh- rer depressive Symptome seit Januar 2011 beschrieben worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die depressiven Beschwerden im Jahr 2011 ein Ausmass angenommen hätten, das eine eigene Diagnose rechtfertigte. Da die depressiven Symptome seit dem Jahr 2011 kontinuier- lich bestünden, ohne dass es zu einer klaren und eindeutigen Remission gekommen wäre, sei beim Beschwerdeführer diagnostisch von einer rezidi- vierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprä- gung (ICD-10: F33.9), bestehend seit 2011, auszugehen. Er könne somit die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Symptomatik, wie sie Dr. med. I.________ und Dr. med. E.________ festgestellt hätten, nach wie vor bestätigen, gehe jedoch angesichts des zeitlichen Verlaufs von einer atypischen monopolaren Depression aus (AB 145.1 S. 28 ff.). Der zu tiefe Blutspiegel von Bupropion erstaune angesichts des Zeitpunkts der Blutent- nahme um 9 Uhr morgens sowie der vom Beschwerdeführer angegebenen regelmässigen morgendlichen Einnahme von 300mg des Retard-Präparats pro Tag doch sehr und könne eventuell auf eine unregelmässige Einnahme hinweisen. Die gemessenen Blutspiegelwerte von Trazodon und Lithium liessen sich mit den verordneten Dosierungen und dem Zeitpunkt der Blutentnahme erklären. Es sei festzustellen, dass sich die vom Beschwer- deführer beschriebenen zeitweisen Schmerzen in diversen Körperberei- chen aus somatischer Sicht nicht vollständig erklären liessen. Interessan- terweise habe der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt keiner- lei Schmerzen angegeben. Aus psychiatrischer Sicht sei als Erklärung für die vom Beschwerdeführer zeitweise erlebten Schmerzen differentialdia- gnostisch an eine somatoforme Schmerzstörung, eine Symptomauswei- tung, Schmerzen in Rahmen anderer psychischer Erkrankungen oder eine Simulation seitens des Beschwerdeführers zu denken. Er bewerte die zeit- weise Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit der depressiven Sym- ptomatik, dies vor allem im Rahmen einer dysfunktional verstärkten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 12 Schmerzperzeption. Schmerzsyndrome im Rahmen einer Depression seien zwar nicht das häufigste körperliche oder konkrete psychosomatische Phänomen, dafür aber oft das intensivste und oft auch auf die falsche Fähr- te führende. Im Rahmen einer depressiven Störung könne sich häufig eine psychosomatisch interpretierbare Schmerzsymptomatik entwickeln. Zudem führe eine Depression häufig zu einer veränderten und in diesem Fall dys- funktional verstärkten Schmerzwahrnehmung. Das bedeute, dass depres- sive Menschen Schmerzen anders wahrnähmen, als gesunde Menschen, was sich in einer gesteigerten Schmerzperzeption und dysfunktional verän- derten Schmerzverarbeitung zeige. Klare Anhaltpunkte für eine somatofor- me Schmerzstörung, für eine Symptomausweitung oder eine Simulation seitens des Beschwerdeführers bestünden nicht (AB 145.1 S. 30). Der Be- schwerdeführer sei ein Mensch, der unter einem eher labilen Selbstwertge- fühl leide. Er verlange sehr deutlich nach Anerkennung durch andere Men- schen. Auf Kritik könne er gekränkt reagieren. Der Drang des Beschwerde- führers nach Perfektion sei letztlich vor allem ein Zeichen einer tiefen Unsi- cherheit und einer Suche nach Selbstverwirklichung, Liebe und Selbstfin- dung. Der innere Antrieb für eine hohe Leistungsbereitschaft und für den Perfektionismus des Beschwerdeführers entspringe eher einer mangelnden Fähigkeit, sich selbst zu lieben, und weniger dem Glauben an eine bezie- hungsweise dem Einsatz für eine Sache. Perfektionismus werde als Mittel eingesetzt, um andere vom eigenen Wert zu überzeugen. Darin zeigten sich narzisstische Persönlichkeitsanteile. Das soziale und berufliche Funk- tionsniveau des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit jedoch zu hoch gewesen, als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen liesse. Zusammenfassend sei deswegen diagnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen. Dieser Diagnose komme per se kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Menschen mit narzisstischen Persönlichkeitsanteilen wiesen oft zwei Selbstkonzepte auf. Das negative Selbstkonzept stamme meist aus der Kindheit und führe dazu, dass Betroffene sich als unfähig und nicht lie- benswert erlebten. Daneben entstehe ein positives Selbstkonzept, das vor allem durch das kompensatorische Leistungsverhalten zustande gekom- men sei. Dieses Konzept könne positiv bis stark übertrieben sein. Für ihn als Gutachter bestehe der Eindruck, als ob der Beschwerdeführer auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 13 Grund einer deutlichen Leistungseinschränkung verbunden mit einer da- durch bedingten reduzierten Anerkennung und Wertschätzung durch ande- re Menschen von einem positiven in ein negatives Selbstkonzept gefallen sei und sich zunehmend als hilflos und inkompetent erlebe. Die vom Be- schwerdeführer geschilderten Ereignisse am letzten Arbeitsplatz verbunden mit Konflikten mit dem Arbeitgeber hätten beim Beschwerdeführer zu nachhaltigen Kränkungen geführt und dieser habe mit der Entwicklung ei- ner depressiven Symptomatik reagiert, weil er im Rahmen seiner narzissti- schen Persönlichkeitsakzentuierung zu wenige Coping-Strategien gehabt habe, um mit dieser Situation funktional umgehen zu können. Klinisch und anamnestisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Angststörung, für eine posttraumatische Belastungsstörung, für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, für eine Suchterkrankung, für eine Intelli- genzminderung, für eine Anpassungsstörung oder für eine Zwangsstörung (AB 145.1 S. 30 ff.). Dr. med. G.________ kam in der Folge in Gesamtwürdigung der Diagno- sen sowie der Defizite und Ressourcen des Beschwerdeführers zur Über- zeugung, dass dieser trotz des depressiven Zustandsbildes medizinisch- theoretisch in einem eingeschränkten Pensum eine berufliche Tätigkeit ausüben könne. Zum momentanen Zeitpunkt stehe die adäquate Behand- lung der rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradi- ge Ausprägung, im Vordergrund. Er empfehle die Weiterführung der ambu- lanten psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen und psychotherapeutisch ausgerichteten Therapiestrategien. Die medikamentö- se antidepressive Therapie sei weiterzuführen und es seien regelmässige Blutspiegelkontrollen der verordneten Psychopharmaka durchzuführen. Der Beschwerdeführer müsse lernen, seine dysfunktionalen Überzeugungs- und Verhaltensmuster zu überwinden und zu neuen Erfahrungen zu kom- men. Er empfehle aus psychiatrischer Sicht die Wiederaufnahme einer Ar- beitstätigkeit. Dies habe therapeutische Effekte. Der Beschwerdeführer mache die Erfahrung einer sinnstiftenden Tätigkeit und erhalte eine Tages- struktur. Menschen, die keiner Arbeit nachgingen, bekämen kaum Aner- kennung und Wertschätzung, was schliesslich ein Gefühl des Nichtmehr- gebrauchtwerdens verstärken würde. Bei Durchführung der für den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 14 schwerdeführer zumutbaren therapeutischen Massnahmen könne mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer aktuell aus rein psychiatrischer Sicht durch die rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depressi- on, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 40% (AB 145.1 S. 32 f.). 3.2 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. H.________ vom 21. Okto- ber 2016 (AB 146.1) leidet der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem rezidi- vierenden lumbospondylogenen Syndrom mit intermittierenden Schmerzen im Bereich der Rückseite des rechten Beins. Seit dem neurochirurgischen Gutachten vom 7. November 2013 (AB 75.1) habe sich der somatische Gesundheitszustand verbessert, nachdem am 9. Februar 2016 die Implan- tation einer Totalprothese ins rechte Hüftgelenk durchgeführt worden sei. Im Anschluss an diesen Eingriff sei der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben, bezüglich der rechten Hüfte schmerzfrei geworden. Die vom Be- schwerdeführer anlässlich Begutachtung geschilderten Beschwerden seien belastungsabhängig, wobei sich der Versicherte zumeist als schmerzfrei einstufe (AB 146.1 S. 7). Insgesamt beurteile er die geschilderten Be- schwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivier- baren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (AB 146.1 S. 11). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht beurteilt, zunächst in demjenigen Ausmass eingeschränkt gewesen, wie sie im neu- rochirurgischen Gutachten vom 7. November 2013 beschrieben worden sei (zumutbar waren noch körperlich leichte und zeitweise körperlich mittel- schwere, konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei be- stehender 20% bis maximal 30% verminderter Leistungsfähigkeit; ausge- schlossen waren körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkei- ten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkei- ten in Zwangshaltungen der LWS [insbesondere vornübergeneigte Tätig- keiten], Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätig- keiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan; Das Heben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 15 Tragen und Bewegen von Lasten war mit 10kg limitiert; siehe AB 75.1 S. 21). Im Anschluss an die am 9. Februar 2016 durchgeführte Implantation einer Totalprothese ins rechte Hüftgelenk sei zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während der folgenden maximal drei Monate der post- operativen Rehabilitationsphase eingetreten. Seit Anfang Mai 2016 könne für leicht- und phasenweise maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt langdauernd in der ... im ... ausgeübt habe, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten oder berufliche Tätigkeiten, die ausschliesslich im Stehen auszuüben sei- en, seien weiterhin nicht mehr zumutbar (AB 146.1 S. 12). 3.3 Die Gutachter kamen in der Folge zur gemeinsamen Beurteilung, interdisziplinär betrachtet könne für leicht- und phasenweise maximal mit- telgradig körperlich belastende Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt langdauernd in der … im … ausgeübt habe und wie sie einer angepassten Verweistätigkeit entspreche, zunächst auf die Begutachtungen von 2013 und 2014 abgestellt werden (gemäss der damaligen interdisziplinären Be- urteilung war dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit noch in einem zeitlichen Rahmen von 5.1 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche oh- ne dabei bestehende verminderte Leistungsfähigkeit [und somit zu ca. 60%] möglich und zumutbar; siehe AB 86 S. 3 f.). Im Anschluss an die am
9. Februar 2016 durchgeführte Implantation einer Totalprothese ins rechte Hüftgelenk sei zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während der folgenden maximal drei Monate der postoperativen Rehabilitationsphase resultiert. Seit Mai 2016 könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht, wonach durch die rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen mo- nopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% bestehe, abgestützt werden. Mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten oder berufliche Tätig- keiten, die ausschliesslich im Stehen auszuüben seien, seien somatischer- seits weiterhin nicht mehr zumutbar (AB145.1 S. 33 f.). 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 16 4.1 Der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als rechts- genüglich abgeklärt. Die Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ inkl. deren interdisziplinäre Beurteilung erfüllen sämtliche der in Erwägung 2.4 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizini- sche Expertisen gestellten Anforderungen. Sie sind im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Sie erbringen damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Aspek- te, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind keine ersichtlich. 4.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 21. Ok- tober 2016 ist in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen nie langandauernd zu mehr als 20 bis maximal 30% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und dass er für leicht- und pha- senweise maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeit seit Anfang Mai 2016 aus somatischen Gründen überhaupt nicht mehr in der Arbeitsfähig- keit eingeschränkt ist (AB 146.1 S. 12; siehe auch AB 75.1 S. 21 sowie E. 3.2 hiervor). 4.3 In psychiatrischer Hinsicht ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 20. Oktober 2016 (AB 145.1) erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 an einer mittelgradigen depressiven Symptomatik leidet (AB 145.1 S. 29) und dass bei ihm narzisstische Per- sönlichkeitsanteile vorliegen (AB 145.1 S. 31). Dies ist wiederum unbestrit- ten und deckt sich mit den Vorakten (vgl. AB 35, AB 83.1 S. 14, AB 94 S. 1, AB 111 S. 2, AB 119 S. 1, AB 131 S. 1). Hinsichtlich der narzisstischen Persönlichkeitsanteile hielt Dr. med. G.________ diagnostisch fest, dass dabei von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen sei, da das soziale und berufliche Funktionsniveau des Beschwerdeführers in der Ver- gangenheit zu hoch gewesen sei, als dass sich die Diagnose einer Persön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 17 lichkeitsstörung rechtfertigen liesse (AB 145.1 S. 31). Diese Beurteilung deckt sich mit dem psychiatrischen Vorgutachten von Dr. med. E.________ (vgl. AB 83.1 S. 16) wie auch mit den älteren Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. AB 7 S. 2, AB 35 S. 1, AB 94 S. 1, AB 111 S. 2) und überzeugt. Dass der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ seit dem
23. November 2015 abweichend von seinen eigenen früheren Beurteilun- gen (letztmals bestätigt mit Verlaufsbericht vom 9. September 2015 [AB 111]) wie auch den Beurteilungen sämtlicher übriger mit dem Be- schwerdeführer befasster Ärzte und Gutachter diesem nicht mehr eine Per- sönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), son- dern neu eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80) attes- tiert, vermag die mit den übrigen medizinischen Akten übereinstimmenden gutachterlichen Beurteilungen nicht in Frage zu stellen. Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. G.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, finden sich in den betreffenden, neu eine Persönlichkeitsstörung attestierenden Berichten des behandelnden Psych- iaters Dr. med. I.________ nicht (siehe AB 119, 131, 153 sowie BB 4). Sei- ne anderslautende Einschätzung beruht vielmehr auf einer abweichenden subjektiven ärztlichen Interpretation des vom Gutachter Dr. med. G.________ bereits vollumfänglich berücksichtigten medizinischen Sach- verhalts, was nicht genügt, um die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. E. 2.4 hier- vor). Umso weniger, als das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Nach dem Dargelegten ist vorliegend nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Be- schwerdeführer neben seiner mittelgradigen depressiven Symptomatik kei- ne eigentliche Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F60.80, son- dern lediglich eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zü- gen im Sinne von ICD-10 Z73.1 vorliegt. Eine solche entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssyste- me. Bei den Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesund- heitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswe- sens führen. Die Kategorien Z00 – Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 18 Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00 – Y89 klassifizierbar sind. Sie fallen als solche nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung mit nar- zisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1) stellt als Z-codierte Diagnose nach dem Dargelegten keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (sie- he SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 und 3.3). Zu prüfen bleibt, ob aus der beim Beschwerdeführer unstrittig bestehenden mittelgradigen depressiven Symptomatik eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert und damit, ob diesbezüglich eine Therapiere- sistenz ausgewiesen ist (vgl. E. 2.7 hiervor). 4.4 Die Akten lassen vorliegend nicht auf eine Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Symptomatik schliessen, auch wenn diese be- reits seit Jahren andauert. Gemäss Gutachten von Dr. med. G.________ vom 20. Oktober 2016 (AB 145.1) kann bei Durchführung der dem Be- schwerdeführer zumutbaren therapeutischen Massnahmen mit einer mittle- ren Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (AB 145.1 S. 33). Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ geht nicht von einer Therapieresistenz aus (vgl. AB 131 S. 2 Ziff. 9 i.V.m. AB 119 S. 2 Ziff. 9 sowie AB 111 S. 2 f. Ziff. 9). Der Be- schwerdeführer hat denn auch während den arbeitsmarktlichen und berufli- chen Massnahmen verschiedentlich Arbeitsleistungen erzielt, die erheblich über der von den Ärzten medizinisch-theoretisch aufgrund der mittelgradi- gen depressiven Symptomatik attestierten Arbeitsfähigkeit lagen (vgl. AB 30, AB 57 S. 2, AB 92 S. 5, AB 97). Dabei ist insbesondere auch auf den Schlussbericht der Abklärungsstelle N.________ für berufliche Integra- tion vom 4. August 2016 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer in einem passenden Umfeld „eine absolut marktkonforme Arbeitsleistung er- bringen“ kann. In der Folge erachteten die Fachleute der Abklärungsstelle N.________ den Beschwerdeführer als absolut vermittelbar. Es drängten sich keine weiteren Integrationsmassnahmen mehr auf (AB 144 S. 2). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäss dem Gutach- ten von Dr. med. G.________ der Beschwerdeführer die Medikamente ge- gen seine Depression wohl nur ungenügend einnimmt (AB 145.1 S. 24 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 19 30). Bereits der Gutachter Dr. med. E.________ kam in seinem Gutachten vom 20. Mai 2014 zum Schluss, dass bezüglich Einnahme der verordneten antidepressiven Medikamente eine mangelhafte Compliance vorliegen dürf- te, die mit einer ungenügenden therapeutischen Wirksamkeit verbunden sei (AB 83.1 S. 18 und 21) und dass der Beschwerdeführer seine Leistungs- fähigkeit mit konsequenter antidepressiver Medikation verbessern könnte (AB 83.1 S. 23). Unter diesen Umständen kann nicht von einer mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. Mangels Therapieresis- tenz stellt die mittelgradige depressive Symptomatik beim Beschwerdefüh- rer keinen invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Gesundheits- schaden dar, ungeachtet der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.7 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht kein invalidenversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden vorliegt und dass er aus somatischen Gründen nie langandauernd zu mehr als 20 bis maximal 30% in der Arbeitsfähigkeit ein- geschränkt war. Für leicht- und phasenweise maximal mittelgradig körper- lich belastende Arbeit ist er seit Anfang Mai 2016 aus invalidenversiche- rungsrechtlicher Sicht überhaupt nicht mehr eingeschränkt. Damit hält die angefochtene Verfügung der gerichtlichen Überprüfung stand und die Be- schwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 20 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 5.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Bestätigung, wonach er seit dem 1. Februar 2016 vollumfänglich vom Sozialdienst ... unterstützt wird (BB 3), ist die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 21
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 404 IV MAW/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer meldete sich im März 2012 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 26. September 2012 gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 23), mit Mit- teilung vom 25. Oktober 2012 Kostengutsprache für ein Aufbautraining durch die Abklärungsstelle B.________ für die Zeit vom 15. Oktober bis
23. Dezember 2012 (AB 29; siehe auch AB 30), mit Mitteilung vom 20. De- zember 2012 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Abklärungs- stelle B.________ vom 31. Dezember 2012 bis 24. März 2013 (AB 31) so- wie mit Mitteilung vom 22. März 2013 Kostengutsprache für eine Verlänge- rung dieses Arbeitstrainings bis am 12. Mai 2013 (AB 46). Am 8. Mai 2013 erteilte sie ihm sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining mit Coa- ching im C.________ für die Zeit vom 13. Mai bis 12. November 2013 (AB 49). Mit Mail vom 17. Juni 2013 (AB 56) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die beruflichen Massnahmen nicht mehr weiterführen möchte, wor- auf die IV-Stelle diese per 23. Juni 2013 aufhob (AB 59). Am 1. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten. Die in der Folge erstellten Gutachten datieren vom 7. No- vember 2013 (Gutachten D.________, AB 75.1 S. 2 ff.) und 20. Mai 2014 (Gutachten E.________, AB 83.1 S. 3 ff.), die Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht vom 2. Juni 2014 (AB 86).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 3 Vom 21. Juli bis 15. August 2014, vom 18. August bis 10. Oktober 2014 sowie vom 11. November 2014 bis 30. April 2015 nahm der Versicherte über das RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil (AB 89, 92, 97). Mit Mitteilung vom 22. April 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der F.________ für die Zeit vom 1. Mai bis 2. August 2015 (AB 95 und 108 ff.), mit Mitteilung vom
20. Juli 2015 Kostengutsprache für eine Verlängerung dieses Arbeitstrai- nings bis am 2. November 2015 (AB 106 und 112) sowie mit Mitteilung vom
28. Oktober 2015 Kostengutsprache für eine weitere Verlängerung dieses Arbeitstrainings bis am 2. Februar 2016 (AB 113). Zudem gewährte sie ihm mit Mitteilung vom 12. November 2015 Kostengutsprache für ein Jobcoa- ching vom 10. November 2015 bis 2. Februar 2016 (AB 117). Per 16. Dezember 2015 wurde das Jobcoaching aufgrund der gesundheitli- chen Situation des Versicherten vorübergehend abgebrochen (AB 121) und mit Mitteilung vom 28. April 2016 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2016 wiederum gewährt (AB 132 und 144). Mit Mitteilung vom 14. Juni 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (AB 137). Am 29. Juli 2016 erteilte die IV-Stelle den Auftrag für eine erneute interdis- ziplinäre Begutachtung des Versicherten. Damit beauftragt wurden Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie (AB 140 f.; Gutachten vom 20. Oktober 2016 [G.________; AB 145.1] und 21. Oktober 2016 [H.________, AB 146.1]). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle dem Versi- cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf IV- Leistungen (AB 148). Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2017 Einwand (AB 149). Am 17. Februar 2017 ging der Beschwerdegegnerin zudem ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2017 zu, in welchem dieser den vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 4 gesehenen Entscheid für aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar erklärt (AB 153). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (AB 152). Am 13. März 2017 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid vom 21. De- zember 2016 entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (AB 155). Mit Verfügung vom 21. März 2017 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermitt- lung ab (AB 156). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Gegen die Verfügung vom 13. März 2017 erhob der Versicherte am
27. April 2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, ihm seien berufliche Massnahmen zuzuspre- chen, ihm sei eine Rente zuzusprechen und er sei von den Verfahrenskos- ten zu befreien. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Replik vom 28. Juni 2017 (Datum der Postaufgabe) erneuert der Beschwerdeführer – unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ zur Beschwerdeantwort (Beschwer- debeilage [BB] 4) – seinen Antrag auf eine Rente; berufliche Massnahmen werden nicht mehr beantragt. Mit Duplik vom 25. Juli 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2017 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (siehe Replik vom
28. Juni 2017). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 7 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 8 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweis- rechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststel- lungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 9 die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Ein- flüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). 2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.7 Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die invali- disierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbese- hen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbs- unfähigkeit zu bewirken. Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird praxisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176). Den leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 10 Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der – seltenen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz – ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E. 5.2; vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 4.3). 3. 3.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 20. Oktober 2016 (AB 145.1) leidet der Beschwerdefüh- rer seit 2011 an einer rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegen- wärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.9) sowie seit der Adoles- zenz an einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1). Im Zuge von Konflikten mit seinem Vorgesetzten am Ar- beitsplatz habe er im Jahr 2010 eine depressive Symptomatik entwickelt und sei in der Klinik J.________ sowie 2012 in der psychiatrischen Klinik K.________ hospitalisiert worden. Seither persistierten bei ihm depressive Symptome. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, seit dem Jahr 2013 bei Dr. med. I.________. Im Jahr 2012 seien zwei Aufenthalte im Kriseninterventionszentrum … so- wie ein Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik L.________ erfolgt. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter zweitweise bestehenden Schmerzen im rechten Bein beim Stehen. Im Jahr 2007 sei die Implantation einer Totalprothese ins Hüftgelenk links erfolgt. Am 9. Februar 2016 sei die Implantation einer Totalprothese ins Hüftgelenk rechts durchgeführt wor- den. Beim Beschwerdeführer lasse sich im Untersuchungszeitpunkt ein mittelgradig depressives Zustandsbild feststellen. Hauptsymptome seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 11 eine deprimierte Stimmung, Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine circadiane Rhythmik, ein Morgentief, eine Ratlosigkeit, eine sozialer Rückzug, eine innere Unruhe, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, anamnesti- sche Schlafstörungen und eine Reduktion des Antriebs. Bereits im Jahr 2012 seien im Arztbericht von Dr. med. M.________ beim Beschwerdefüh- rer depressive Symptome seit Januar 2011 beschrieben worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die depressiven Beschwerden im Jahr 2011 ein Ausmass angenommen hätten, das eine eigene Diagnose rechtfertigte. Da die depressiven Symptome seit dem Jahr 2011 kontinuier- lich bestünden, ohne dass es zu einer klaren und eindeutigen Remission gekommen wäre, sei beim Beschwerdeführer diagnostisch von einer rezidi- vierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprä- gung (ICD-10: F33.9), bestehend seit 2011, auszugehen. Er könne somit die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Symptomatik, wie sie Dr. med. I.________ und Dr. med. E.________ festgestellt hätten, nach wie vor bestätigen, gehe jedoch angesichts des zeitlichen Verlaufs von einer atypischen monopolaren Depression aus (AB 145.1 S. 28 ff.). Der zu tiefe Blutspiegel von Bupropion erstaune angesichts des Zeitpunkts der Blutent- nahme um 9 Uhr morgens sowie der vom Beschwerdeführer angegebenen regelmässigen morgendlichen Einnahme von 300mg des Retard-Präparats pro Tag doch sehr und könne eventuell auf eine unregelmässige Einnahme hinweisen. Die gemessenen Blutspiegelwerte von Trazodon und Lithium liessen sich mit den verordneten Dosierungen und dem Zeitpunkt der Blutentnahme erklären. Es sei festzustellen, dass sich die vom Beschwer- deführer beschriebenen zeitweisen Schmerzen in diversen Körperberei- chen aus somatischer Sicht nicht vollständig erklären liessen. Interessan- terweise habe der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt keiner- lei Schmerzen angegeben. Aus psychiatrischer Sicht sei als Erklärung für die vom Beschwerdeführer zeitweise erlebten Schmerzen differentialdia- gnostisch an eine somatoforme Schmerzstörung, eine Symptomauswei- tung, Schmerzen in Rahmen anderer psychischer Erkrankungen oder eine Simulation seitens des Beschwerdeführers zu denken. Er bewerte die zeit- weise Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit der depressiven Sym- ptomatik, dies vor allem im Rahmen einer dysfunktional verstärkten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 12 Schmerzperzeption. Schmerzsyndrome im Rahmen einer Depression seien zwar nicht das häufigste körperliche oder konkrete psychosomatische Phänomen, dafür aber oft das intensivste und oft auch auf die falsche Fähr- te führende. Im Rahmen einer depressiven Störung könne sich häufig eine psychosomatisch interpretierbare Schmerzsymptomatik entwickeln. Zudem führe eine Depression häufig zu einer veränderten und in diesem Fall dys- funktional verstärkten Schmerzwahrnehmung. Das bedeute, dass depres- sive Menschen Schmerzen anders wahrnähmen, als gesunde Menschen, was sich in einer gesteigerten Schmerzperzeption und dysfunktional verän- derten Schmerzverarbeitung zeige. Klare Anhaltpunkte für eine somatofor- me Schmerzstörung, für eine Symptomausweitung oder eine Simulation seitens des Beschwerdeführers bestünden nicht (AB 145.1 S. 30). Der Be- schwerdeführer sei ein Mensch, der unter einem eher labilen Selbstwertge- fühl leide. Er verlange sehr deutlich nach Anerkennung durch andere Men- schen. Auf Kritik könne er gekränkt reagieren. Der Drang des Beschwerde- führers nach Perfektion sei letztlich vor allem ein Zeichen einer tiefen Unsi- cherheit und einer Suche nach Selbstverwirklichung, Liebe und Selbstfin- dung. Der innere Antrieb für eine hohe Leistungsbereitschaft und für den Perfektionismus des Beschwerdeführers entspringe eher einer mangelnden Fähigkeit, sich selbst zu lieben, und weniger dem Glauben an eine bezie- hungsweise dem Einsatz für eine Sache. Perfektionismus werde als Mittel eingesetzt, um andere vom eigenen Wert zu überzeugen. Darin zeigten sich narzisstische Persönlichkeitsanteile. Das soziale und berufliche Funk- tionsniveau des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit jedoch zu hoch gewesen, als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen liesse. Zusammenfassend sei deswegen diagnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen. Dieser Diagnose komme per se kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Menschen mit narzisstischen Persönlichkeitsanteilen wiesen oft zwei Selbstkonzepte auf. Das negative Selbstkonzept stamme meist aus der Kindheit und führe dazu, dass Betroffene sich als unfähig und nicht lie- benswert erlebten. Daneben entstehe ein positives Selbstkonzept, das vor allem durch das kompensatorische Leistungsverhalten zustande gekom- men sei. Dieses Konzept könne positiv bis stark übertrieben sein. Für ihn als Gutachter bestehe der Eindruck, als ob der Beschwerdeführer auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 13 Grund einer deutlichen Leistungseinschränkung verbunden mit einer da- durch bedingten reduzierten Anerkennung und Wertschätzung durch ande- re Menschen von einem positiven in ein negatives Selbstkonzept gefallen sei und sich zunehmend als hilflos und inkompetent erlebe. Die vom Be- schwerdeführer geschilderten Ereignisse am letzten Arbeitsplatz verbunden mit Konflikten mit dem Arbeitgeber hätten beim Beschwerdeführer zu nachhaltigen Kränkungen geführt und dieser habe mit der Entwicklung ei- ner depressiven Symptomatik reagiert, weil er im Rahmen seiner narzissti- schen Persönlichkeitsakzentuierung zu wenige Coping-Strategien gehabt habe, um mit dieser Situation funktional umgehen zu können. Klinisch und anamnestisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Angststörung, für eine posttraumatische Belastungsstörung, für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, für eine Suchterkrankung, für eine Intelli- genzminderung, für eine Anpassungsstörung oder für eine Zwangsstörung (AB 145.1 S. 30 ff.). Dr. med. G.________ kam in der Folge in Gesamtwürdigung der Diagno- sen sowie der Defizite und Ressourcen des Beschwerdeführers zur Über- zeugung, dass dieser trotz des depressiven Zustandsbildes medizinisch- theoretisch in einem eingeschränkten Pensum eine berufliche Tätigkeit ausüben könne. Zum momentanen Zeitpunkt stehe die adäquate Behand- lung der rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradi- ge Ausprägung, im Vordergrund. Er empfehle die Weiterführung der ambu- lanten psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen und psychotherapeutisch ausgerichteten Therapiestrategien. Die medikamentö- se antidepressive Therapie sei weiterzuführen und es seien regelmässige Blutspiegelkontrollen der verordneten Psychopharmaka durchzuführen. Der Beschwerdeführer müsse lernen, seine dysfunktionalen Überzeugungs- und Verhaltensmuster zu überwinden und zu neuen Erfahrungen zu kom- men. Er empfehle aus psychiatrischer Sicht die Wiederaufnahme einer Ar- beitstätigkeit. Dies habe therapeutische Effekte. Der Beschwerdeführer mache die Erfahrung einer sinnstiftenden Tätigkeit und erhalte eine Tages- struktur. Menschen, die keiner Arbeit nachgingen, bekämen kaum Aner- kennung und Wertschätzung, was schliesslich ein Gefühl des Nichtmehr- gebrauchtwerdens verstärken würde. Bei Durchführung der für den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 14 schwerdeführer zumutbaren therapeutischen Massnahmen könne mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer aktuell aus rein psychiatrischer Sicht durch die rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depressi- on, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 40% (AB 145.1 S. 32 f.). 3.2 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. H.________ vom 21. Okto- ber 2016 (AB 146.1) leidet der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem rezidi- vierenden lumbospondylogenen Syndrom mit intermittierenden Schmerzen im Bereich der Rückseite des rechten Beins. Seit dem neurochirurgischen Gutachten vom 7. November 2013 (AB 75.1) habe sich der somatische Gesundheitszustand verbessert, nachdem am 9. Februar 2016 die Implan- tation einer Totalprothese ins rechte Hüftgelenk durchgeführt worden sei. Im Anschluss an diesen Eingriff sei der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben, bezüglich der rechten Hüfte schmerzfrei geworden. Die vom Be- schwerdeführer anlässlich Begutachtung geschilderten Beschwerden seien belastungsabhängig, wobei sich der Versicherte zumeist als schmerzfrei einstufe (AB 146.1 S. 7). Insgesamt beurteile er die geschilderten Be- schwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivier- baren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (AB 146.1 S. 11). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht beurteilt, zunächst in demjenigen Ausmass eingeschränkt gewesen, wie sie im neu- rochirurgischen Gutachten vom 7. November 2013 beschrieben worden sei (zumutbar waren noch körperlich leichte und zeitweise körperlich mittel- schwere, konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei be- stehender 20% bis maximal 30% verminderter Leistungsfähigkeit; ausge- schlossen waren körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkei- ten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkei- ten in Zwangshaltungen der LWS [insbesondere vornübergeneigte Tätig- keiten], Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätig- keiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan; Das Heben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 15 Tragen und Bewegen von Lasten war mit 10kg limitiert; siehe AB 75.1 S. 21). Im Anschluss an die am 9. Februar 2016 durchgeführte Implantation einer Totalprothese ins rechte Hüftgelenk sei zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während der folgenden maximal drei Monate der post- operativen Rehabilitationsphase eingetreten. Seit Anfang Mai 2016 könne für leicht- und phasenweise maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt langdauernd in der ... im ... ausgeübt habe, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten oder berufliche Tätigkeiten, die ausschliesslich im Stehen auszuüben sei- en, seien weiterhin nicht mehr zumutbar (AB 146.1 S. 12). 3.3 Die Gutachter kamen in der Folge zur gemeinsamen Beurteilung, interdisziplinär betrachtet könne für leicht- und phasenweise maximal mit- telgradig körperlich belastende Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt langdauernd in der … im … ausgeübt habe und wie sie einer angepassten Verweistätigkeit entspreche, zunächst auf die Begutachtungen von 2013 und 2014 abgestellt werden (gemäss der damaligen interdisziplinären Be- urteilung war dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit noch in einem zeitlichen Rahmen von 5.1 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche oh- ne dabei bestehende verminderte Leistungsfähigkeit [und somit zu ca. 60%] möglich und zumutbar; siehe AB 86 S. 3 f.). Im Anschluss an die am
9. Februar 2016 durchgeführte Implantation einer Totalprothese ins rechte Hüftgelenk sei zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während der folgenden maximal drei Monate der postoperativen Rehabilitationsphase resultiert. Seit Mai 2016 könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht, wonach durch die rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen mo- nopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% bestehe, abgestützt werden. Mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten oder berufliche Tätig- keiten, die ausschliesslich im Stehen auszuüben seien, seien somatischer- seits weiterhin nicht mehr zumutbar (AB145.1 S. 33 f.). 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 16 4.1 Der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als rechts- genüglich abgeklärt. Die Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ inkl. deren interdisziplinäre Beurteilung erfüllen sämtliche der in Erwägung 2.4 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizini- sche Expertisen gestellten Anforderungen. Sie sind im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Sie erbringen damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Aspek- te, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind keine ersichtlich. 4.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 21. Ok- tober 2016 ist in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen nie langandauernd zu mehr als 20 bis maximal 30% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und dass er für leicht- und pha- senweise maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeit seit Anfang Mai 2016 aus somatischen Gründen überhaupt nicht mehr in der Arbeitsfähig- keit eingeschränkt ist (AB 146.1 S. 12; siehe auch AB 75.1 S. 21 sowie E. 3.2 hiervor). 4.3 In psychiatrischer Hinsicht ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 20. Oktober 2016 (AB 145.1) erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 an einer mittelgradigen depressiven Symptomatik leidet (AB 145.1 S. 29) und dass bei ihm narzisstische Per- sönlichkeitsanteile vorliegen (AB 145.1 S. 31). Dies ist wiederum unbestrit- ten und deckt sich mit den Vorakten (vgl. AB 35, AB 83.1 S. 14, AB 94 S. 1, AB 111 S. 2, AB 119 S. 1, AB 131 S. 1). Hinsichtlich der narzisstischen Persönlichkeitsanteile hielt Dr. med. G.________ diagnostisch fest, dass dabei von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen sei, da das soziale und berufliche Funktionsniveau des Beschwerdeführers in der Ver- gangenheit zu hoch gewesen sei, als dass sich die Diagnose einer Persön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 17 lichkeitsstörung rechtfertigen liesse (AB 145.1 S. 31). Diese Beurteilung deckt sich mit dem psychiatrischen Vorgutachten von Dr. med. E.________ (vgl. AB 83.1 S. 16) wie auch mit den älteren Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. AB 7 S. 2, AB 35 S. 1, AB 94 S. 1, AB 111 S. 2) und überzeugt. Dass der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ seit dem
23. November 2015 abweichend von seinen eigenen früheren Beurteilun- gen (letztmals bestätigt mit Verlaufsbericht vom 9. September 2015 [AB 111]) wie auch den Beurteilungen sämtlicher übriger mit dem Be- schwerdeführer befasster Ärzte und Gutachter diesem nicht mehr eine Per- sönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), son- dern neu eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80) attes- tiert, vermag die mit den übrigen medizinischen Akten übereinstimmenden gutachterlichen Beurteilungen nicht in Frage zu stellen. Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. G.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, finden sich in den betreffenden, neu eine Persönlichkeitsstörung attestierenden Berichten des behandelnden Psych- iaters Dr. med. I.________ nicht (siehe AB 119, 131, 153 sowie BB 4). Sei- ne anderslautende Einschätzung beruht vielmehr auf einer abweichenden subjektiven ärztlichen Interpretation des vom Gutachter Dr. med. G.________ bereits vollumfänglich berücksichtigten medizinischen Sach- verhalts, was nicht genügt, um die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. E. 2.4 hier- vor). Umso weniger, als das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Nach dem Dargelegten ist vorliegend nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Be- schwerdeführer neben seiner mittelgradigen depressiven Symptomatik kei- ne eigentliche Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F60.80, son- dern lediglich eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zü- gen im Sinne von ICD-10 Z73.1 vorliegt. Eine solche entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssyste- me. Bei den Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesund- heitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswe- sens führen. Die Kategorien Z00 – Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 18 Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00 – Y89 klassifizierbar sind. Sie fallen als solche nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung mit nar- zisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1) stellt als Z-codierte Diagnose nach dem Dargelegten keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (sie- he SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 und 3.3). Zu prüfen bleibt, ob aus der beim Beschwerdeführer unstrittig bestehenden mittelgradigen depressiven Symptomatik eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert und damit, ob diesbezüglich eine Therapiere- sistenz ausgewiesen ist (vgl. E. 2.7 hiervor). 4.4 Die Akten lassen vorliegend nicht auf eine Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Symptomatik schliessen, auch wenn diese be- reits seit Jahren andauert. Gemäss Gutachten von Dr. med. G.________ vom 20. Oktober 2016 (AB 145.1) kann bei Durchführung der dem Be- schwerdeführer zumutbaren therapeutischen Massnahmen mit einer mittle- ren Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (AB 145.1 S. 33). Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ geht nicht von einer Therapieresistenz aus (vgl. AB 131 S. 2 Ziff. 9 i.V.m. AB 119 S. 2 Ziff. 9 sowie AB 111 S. 2 f. Ziff. 9). Der Be- schwerdeführer hat denn auch während den arbeitsmarktlichen und berufli- chen Massnahmen verschiedentlich Arbeitsleistungen erzielt, die erheblich über der von den Ärzten medizinisch-theoretisch aufgrund der mittelgradi- gen depressiven Symptomatik attestierten Arbeitsfähigkeit lagen (vgl. AB 30, AB 57 S. 2, AB 92 S. 5, AB 97). Dabei ist insbesondere auch auf den Schlussbericht der Abklärungsstelle N.________ für berufliche Integra- tion vom 4. August 2016 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer in einem passenden Umfeld „eine absolut marktkonforme Arbeitsleistung er- bringen“ kann. In der Folge erachteten die Fachleute der Abklärungsstelle N.________ den Beschwerdeführer als absolut vermittelbar. Es drängten sich keine weiteren Integrationsmassnahmen mehr auf (AB 144 S. 2). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäss dem Gutach- ten von Dr. med. G.________ der Beschwerdeführer die Medikamente ge- gen seine Depression wohl nur ungenügend einnimmt (AB 145.1 S. 24 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 19 30). Bereits der Gutachter Dr. med. E.________ kam in seinem Gutachten vom 20. Mai 2014 zum Schluss, dass bezüglich Einnahme der verordneten antidepressiven Medikamente eine mangelhafte Compliance vorliegen dürf- te, die mit einer ungenügenden therapeutischen Wirksamkeit verbunden sei (AB 83.1 S. 18 und 21) und dass der Beschwerdeführer seine Leistungs- fähigkeit mit konsequenter antidepressiver Medikation verbessern könnte (AB 83.1 S. 23). Unter diesen Umständen kann nicht von einer mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. Mangels Therapieresis- tenz stellt die mittelgradige depressive Symptomatik beim Beschwerdefüh- rer keinen invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Gesundheits- schaden dar, ungeachtet der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.7 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht kein invalidenversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden vorliegt und dass er aus somatischen Gründen nie langandauernd zu mehr als 20 bis maximal 30% in der Arbeitsfähigkeit ein- geschränkt war. Für leicht- und phasenweise maximal mittelgradig körper- lich belastende Arbeit ist er seit Anfang Mai 2016 aus invalidenversiche- rungsrechtlicher Sicht überhaupt nicht mehr eingeschränkt. Damit hält die angefochtene Verfügung der gerichtlichen Überprüfung stand und die Be- schwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 20 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 5.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Bestätigung, wonach er seit dem 1. Februar 2016 vollumfänglich vom Sozialdienst ... unterstützt wird (BB 3), ist die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2017, IV/17/404, Seite 21 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.