Verfügung vom 10. März 2017
Sachverhalt
A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) arbeitete nach Abbruch des zehnten Schuljahres auf Stundenlohnbasis als … (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 11, 141/3). Dabei zog er sich am 12. September 2011 eine Berstungsfraktur der Lendenwirbelsäule und ein Schädelhirntrauma zu (AB 8.25 f., 27/3 oben). Wegen seither beste- henden Schmerzen und Einschränkungen meldete er sich im November 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (AB 2). Diese holte die Akten der C.________ ein, führte erwerb- liche (AB 10 f.) sowie medizinische Abklärungen (AB 9, 17, 19, 62) durch und veranlasste Eingliederungsmassnahmen (AB 36, 41, 43, 49, 55 f., 61, 64, 68, 70, 72, 76, 80, 85, 88 f., 91, 94, 98 f., 104, 107, 112). Nach deren Abschluss (AB 113 f.) liess die IVB ein polydisziplinäres Gutachten (vom
14. Juli 2016; AB 131.1), welches der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) als schlüssig erachtete (AB 135/3), und einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 5. Dezember 2016; AB 141) erstellen. Mit Vorbescheid vom 9. De- zember 2016 stellte die IVB aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (60 % Erwerb und 40 % Haushalt) bemessenen rentenaussch- liessenden Invaliditätsgrades von 5 % die Abweisung des Leistungsbegeh- rens in Aussicht (AB 142). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand erheben (AB 147), woraufhin die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes einholte (AB 150). Mit Verfü- gung vom 10. März 2017 wies die IVB, wie im Vorbescheid in Aussicht ge- stellt, das Leistungsbegehren ab (AB 153). B. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. April 2017 Beschwerde erheben und beantragen, un- ter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass er An- spruch auf eine ganze Rente, eventualiter auf eine Teilrente habe, unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 3 Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentli- chen ausführen, dass er mit dem Beginn einer Berufslehre ganztätig er- werbstätig gewesen wäre sowie dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei und nur in einem geschützten Rahmen mit entsprechender Rücksichtnahme eingesetzt werden könne, weshalb die Invaliditätsbemes- sung entsprechend vorzunehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2017 (AB 153). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 5 Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu- mutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten ob- jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs- fähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 6 abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt- verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver- fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 2.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemes- sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV- Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 7 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung bezüglich der Beurteilung des Gesundheitszustandes resp. der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der D.________ (MEDAS) vom 14. Juli 2016 (AB 131.1) gestützt. Dieses Gut- achten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Gutachter haben sich in ihren fachärztlichen Beurteilun- gen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheit- lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersu- chungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizini- schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol- gerungen zum Gesundheitszustand einlässlich begründet. Aus dem Gut- achten geht klar und schlüssig hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers aufgrund eines chronischen thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms im Status nach Berstungsfraktur LWK 1, eines Residua- lzustands nach Schädelhirntrauma und einer Neuralgie des N. Iliohypogas- tricus links sowie einer rezidivierenden depressiven Störung aktuell leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit aufgehoben und in einer leidensadaptierten Tätigkeit – körperlich leich- te bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen ohne Einnahme von Zwangshaltungen (Vorbeuge) und unter Vermeidung extremer Temperaturschwankungen; nur einfache Hilfstätigkeiten mit ge- ringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive Funktion und soziale Kognition im Rahmen einer zugewandten, stützenden und wertschätzen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 8 den Umgebung – um 40 % gemindert ist (S. 16 ff.). Entsprechend ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % einsetzbar. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend; sie wird denn auch vom Beschwerde- führer zu Recht nicht bestritten. Geltend gemacht wird seinerseits einzig, er sei mit dieser Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzbar (vgl. hierzu E. 5.5 nachfolgend). 4. Bestritten und damit eingehend zu prüfen ist der Status des Beschwerde- führers bzw. der Umfang, in welchem er als Gesunder erwerbstätig wäre. 4.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2016 (AB 141/4) wurde der Beschwerdeführer als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig eingestuft. Dabei wurde davon ausgegangen, dass er bei guter Gesundheit bei der E.________ AG weitergearbeitet hätte. Dort habe er schon während des zehnten Schuljahres im Nebenjob …. Seine Mutter habe bei der gleichen Arbeitgeberin gearbeitet; so sei er zu seiner Arbeits- stelle gekommen. Nach Abbruch des zehnten Schuljahres sei er ab Sep- tember 2008 in einem Pensum von 60 % eingestellt worden; zusätzlich sei er eingesprungen, wenn es ihn gebraucht habe. Vor dem Unfall sei er zu- dem auf Lehrstellensuche gewesen. Schnupperlehren habe er von 2006 bis 2008 absolviert. Er gehe selber davon aus, er hätte damals keine ande- re Arbeit gesucht. Er habe halt einfach dieses Pensum angeboten bekom- men; hätte es sich um ein höheres Pensum gehandelt, hätte er auch das gemacht. Zu Hause habe er schon immer Geld abgegeben; trotzdem sei dies günstiger gewesen als die Miete einer eigenen Wohnung. Der Lohn für ein Pensum von 60 % habe ausgereicht. Vor dem Unfall habe er bei den Haushaltsarbeiten mitgeholfen. So habe er beim Putzen geholfen, die Wä- sche runtergetragen und sein Zimmer gereinigt. Irgendwann wäre er dann ausgezogen; für eine eigene Wohnung hätte er dann das Arbeitspensum irgendwann erhöht. Da er bei den Eltern lebe und deshalb ein Pensum von 60 % ausreichend gewesen sei, müsse mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden, dass er das Pensum auch bei guter Ge- sundheit nicht erhöht hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 9 4.2 Diese Einschätzung widerspricht nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde, S. 7 f.) jeglicher Lebenserfahrung und den konkreten Umständen. Zwar habe er im Unfallzeitpunkt als 19-Jähriger noch bei sei- nen Eltern gelebt. Der schwere Arbeitsunfall habe dann aber sämtliche Zukunftspläne zerstört. Trotz Abbruch des zehnten Schuljahres stehe fest, dass er auf der Suche nach einer Lehrstelle gewesen sei und lediglich zur Überbrückung bei der E.________ AG im Stundenlohn gearbeitet habe. Mit dem Beginn einer Berufslehre wäre er ganztägig erwerbstätig gewesen. Mit der C.________ sei die effektive Beschäftigungssituation vor dem Unfall (zur Berechnung des Taggeldes) detailliert analysiert worden, wobei sich in den letzten vier Monaten vor dem Unfall (mit Ausnahme des Ferienmonats Juli) eine durchschnittliche Stundenzahl pro Woche von 39 Stunden erge- ben habe. Diese Entwicklung zeige klar, dass er ein Ganztagespensum angestrebt habe. 4.3 Der Beschwerdeführer hat die Realschule absolviert; das zehnte Schuljahr hat er abgebrochen (AB 141/3 Ziff. 3.1). Eine Lehrstelle hat er trotz geltend gemachten jahrelangen Bemühungen nicht gefunden. Nach Abbruch des zehnten Schuljahres (bzw. angeblich schon parallel dazu; vgl. AB 141/4 Ziff. 3.4) war er in einem … tätig, ab September 2008 zu rund 60 % (25 Stunden pro Woche; vgl. AB 11/3 Ziff. 2.9). Nach rund dreijähriger Tätigkeit ist er im September 2011 dort verunfallt. Seither war er nicht mehr erwerbstätig. Diese berufliche Ausgangslage (bis zum Unfall im September
2011) steht nicht in Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden. Es sind deshalb rein arbeitsmarktliche Umstände, die dazu geführt haben, dass der schulisch wiederholt in verschiedenen Bereichen ungenügende (vgl. AB 15) Beschwerdeführer keine Lehrstelle antreten konnte. Ange- sichts der zudem langen Zeit ohne Lehrstelle – der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls bereits knapp 19½ Jahre alt – ist damit überwie- gend wahrscheinlich, dass er keine Lehrstelle mehr gefunden und angetre- ten hätte. Ebenso überwiegend wahrscheinlich ist zudem, dass er im Ge- sundheitsfall im Verlauf der auf den Unfall folgenden Zeit zufolge der an- stehenden Ablösung vom Elternhaus demnächst eine vollzeitliche Hilfsar- beiterstelle hätte übernehmen müssen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die ihm im Ab- klärungsbericht attestierte Mithilfe im Haushalt der Eltern (vgl. E. 4.1 hier- vor) hat offensichtlich denn auch das, was von einem heranwachsenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 10 noch zu Hause lebenden (erwerbstätigen) Kind üblicherweise verlangt wird, keineswegs überstiegen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin als bloss teilzeitlich erwerbstätige und daneben im Haushalt tätige Person überzeugt deshalb nur beschränkt. Ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer mit Blick auf den frühest möglichen Ren- tenbeginn im September 2012 (unter Berücksichtigung namentlich des Wartejahres [sowie der Karenzfrist von sechs Monaten]; vgl. E 2.2 hiervor und E. 5.3 nachfolgend) als in höherem Pensum erwerbstätig zu betrachten ist, braucht letztlich nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst unter Annahme einer (sofortigen) vollen Erwerbstätigkeit – entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiervor) – für die ganze hier zu beurteilende Zeit ein rentenausschliessender IV-Grad (vgl. E. 2.2 hier- vor) resultiert (vgl. E. 5.6 nachfolgend). Entsprechend ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung nicht nach der gemischten Methode, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen (vgl. schon E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 11 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres im Nachgang zum Unfall vom Septem- ber 2011 (AB 2/5 Ziff. 6.3) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (auch unter Einhal- tung der sechsmonatigen Karenzfrist) auf das Jahr 2012 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.4 5.4.1 Für die Festsetzung des Valideneinkommens hat die Beschwerde- führerin auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt (AB 141/6 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass er ohne Unfall eine Berufslehre absolviert und hernach mindestens eine Tätigkeit im Kompe- tenzniveau 2 ausgeübt hätte, was einem Valideneinkommen gemäss LSE 2012 von Fr. 5'633.-- entsprechen würde (Beschwerde, S. 9). Letzterem kann nicht gefolgt werden: Die (offenbar über die Mutter vermittelte; AB 141/4 Ziff. 3.4) Anstellung im Umfang von zunächst 60 % im …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 12 (AB 11/3 Ziff. 2.9) war im Zeitpunkt des Unfalls zu einer nahezu einem Vollpensum (vgl. E. 4.2 hiervor und AB 145/2, wo die C.________ bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Vollpensum ausgegangen ist) entsprechenden Dauerlösung geworden. Mit Blick auf die zunehmende Zeit erfolgloser Lehrstellensuche (vgl. AB 3) hat der Beschwerdeführer sein Pensum in der Hilfsarbeitertätigkeit denn auch kontinuierlich erhöht. Dabei ist mit Blick auf sein Alter, die inzwischen gewonnene Berufserfahrung im … und die offenbar positiven Rückmeldungen des Arbeitgebers mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in seiner aktuel- len Anstellung im … ein Vollpensum verwirklicht hätte. Damit kann auf den dort erzielten Lohn (AB 11) abgestellt werden. Bei dieser Betrachtung auf der Basis des effektiven letzten Lohnes ergäbe sich bestenfalls ein Vali- deneinkommen von Fr. 42'578.-- (Fr. 21.12 [Stundenlohn] x 42 [h/Woche] x 48 [Arbeitswochen/Jahr]). 5.4.2 Die C.________ hat den Validenlohn anhand des GAV errechnet und schliesslich den IV-Grad auf 27 % festgelegt. Dabei hat die C.________ zudem auch einen (dem Beschwerdeführer bisher nicht aus- gerichteten höheren) GAV-Ansatz für … mit einbezogen. Das Validenein- kommen nach C.________ beträgt Fr. 49'569.-- (AB 145/2). Der von der Arbeitgeberin ausgewiesene Lohn erreicht den GAV-Ansatz gemäss C.________ und ist damit an sich per definitionem nicht unterdurchschnitt- lich. Welche dieser Berechnungen schliesslich massgeblich ist, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn zu Gunsten des Be- schwerdeführers auf den von der C.________ errechneten (höheren) Vali- denlohn abgestellt würde, ergibt sich kein rentenbegründender IV-Grad (vgl. E. 5.6 nachfolgend). 5.5 Der Beschwerdeführer hat keine Verweisungstätigkeit im zumutba- ren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invalideneinkom- men anhand des Tabellenlohnes zu bestimmen ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Entsprechend wurde das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegne- rin anhand des Totalwertes der Tabelle TA1 (LSE 2012) im tiefsten Kompe- tenzniveau bestimmt (AB 141/6 Ziff. 5.2). Dies ist mit Blick auf das zwar eingeschränkte, immerhin aber eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 13 ersten Arbeitsmarkt keineswegs ausschliessende Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3 hiervor) nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Invalideneinkom- men (ohne Abzug) von Fr. 39'106.25 (Fr. 5'210.-- x 12 Monate / 40 Wo- chenstunden x 41.7 Wochenstunden [BUA, Total, 2012] x 0.6 [Arbeitsfähig- keit]). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte behinderungsbedingte Abzug von 10 % (AB 141/6 Ziff. 5.2) ist unter Berücksichtigung aller ein- kommensbeeinflussenden Merkmale angemessen: Den behinderungsbe- dingten Einschränkungen wurde bereits im Rahmen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer ist schliesslich noch sehr jung, wobei Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin grundsätzlich altersunabhän- gig nachgefragt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.3), und besitzt seit 20XX die schweizerische Staats- angehörigkeit (AB 2/1 Ziff. 1.6). Soweit er einen Abzug von 25 % geltend macht, erweist sich ein solcher nach dem Dargelegten nicht als gerechtfer- tigt. Demnach ist unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 35'195.65 (Fr. 39'106.25 x 0.9) auszugehen. Diese Berechnung ent- spricht im Grundsatz denn auch der von der C.________ vorgenommen Berechnung des Invalideneinkommens (ausser dass diese die Berechnung für das Jahr 2015 vornimmt; AB 145/2 Mitte). 5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'578.-- (vgl. E. 5.4.1 hier- vor) bzw. Fr. 49'569.-- (vgl. E. 5.4.2 hiervor) und einem Invalideneinkom- men von Fr. 35'195.65 (vgl. E. 5.5 hiervor) resultiert ein IV-Grad von gerun- det (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 17 bzw. bestenfalls 29 %, was zu keiner Rente der Invalidenversicherung berechtigt (vgl. E. 2.3 hiervor). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 14 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 403 IV SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) arbeitete nach Abbruch des zehnten Schuljahres auf Stundenlohnbasis als … (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 11, 141/3). Dabei zog er sich am 12. September 2011 eine Berstungsfraktur der Lendenwirbelsäule und ein Schädelhirntrauma zu (AB 8.25 f., 27/3 oben). Wegen seither beste- henden Schmerzen und Einschränkungen meldete er sich im November 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (AB 2). Diese holte die Akten der C.________ ein, führte erwerb- liche (AB 10 f.) sowie medizinische Abklärungen (AB 9, 17, 19, 62) durch und veranlasste Eingliederungsmassnahmen (AB 36, 41, 43, 49, 55 f., 61, 64, 68, 70, 72, 76, 80, 85, 88 f., 91, 94, 98 f., 104, 107, 112). Nach deren Abschluss (AB 113 f.) liess die IVB ein polydisziplinäres Gutachten (vom
14. Juli 2016; AB 131.1), welches der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) als schlüssig erachtete (AB 135/3), und einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 5. Dezember 2016; AB 141) erstellen. Mit Vorbescheid vom 9. De- zember 2016 stellte die IVB aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (60 % Erwerb und 40 % Haushalt) bemessenen rentenaussch- liessenden Invaliditätsgrades von 5 % die Abweisung des Leistungsbegeh- rens in Aussicht (AB 142). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand erheben (AB 147), woraufhin die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes einholte (AB 150). Mit Verfü- gung vom 10. März 2017 wies die IVB, wie im Vorbescheid in Aussicht ge- stellt, das Leistungsbegehren ab (AB 153). B. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. April 2017 Beschwerde erheben und beantragen, un- ter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass er An- spruch auf eine ganze Rente, eventualiter auf eine Teilrente habe, unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 3 Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentli- chen ausführen, dass er mit dem Beginn einer Berufslehre ganztätig er- werbstätig gewesen wäre sowie dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei und nur in einem geschützten Rahmen mit entsprechender Rücksichtnahme eingesetzt werden könne, weshalb die Invaliditätsbemes- sung entsprechend vorzunehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2017 (AB 153). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde- führers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 5 Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu- mutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten ob- jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs- fähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 6 abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt- verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver- fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 2.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemes- sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV- Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 7 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung bezüglich der Beurteilung des Gesundheitszustandes resp. der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der D.________ (MEDAS) vom 14. Juli 2016 (AB 131.1) gestützt. Dieses Gut- achten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Gutachter haben sich in ihren fachärztlichen Beurteilun- gen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheit- lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersu- chungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizini- schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfol- gerungen zum Gesundheitszustand einlässlich begründet. Aus dem Gut- achten geht klar und schlüssig hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers aufgrund eines chronischen thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms im Status nach Berstungsfraktur LWK 1, eines Residua- lzustands nach Schädelhirntrauma und einer Neuralgie des N. Iliohypogas- tricus links sowie einer rezidivierenden depressiven Störung aktuell leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit aufgehoben und in einer leidensadaptierten Tätigkeit – körperlich leich- te bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen ohne Einnahme von Zwangshaltungen (Vorbeuge) und unter Vermeidung extremer Temperaturschwankungen; nur einfache Hilfstätigkeiten mit ge- ringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive Funktion und soziale Kognition im Rahmen einer zugewandten, stützenden und wertschätzen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 8 den Umgebung – um 40 % gemindert ist (S. 16 ff.). Entsprechend ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % einsetzbar. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend; sie wird denn auch vom Beschwerde- führer zu Recht nicht bestritten. Geltend gemacht wird seinerseits einzig, er sei mit dieser Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzbar (vgl. hierzu E. 5.5 nachfolgend). 4. Bestritten und damit eingehend zu prüfen ist der Status des Beschwerde- führers bzw. der Umfang, in welchem er als Gesunder erwerbstätig wäre. 4.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2016 (AB 141/4) wurde der Beschwerdeführer als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig eingestuft. Dabei wurde davon ausgegangen, dass er bei guter Gesundheit bei der E.________ AG weitergearbeitet hätte. Dort habe er schon während des zehnten Schuljahres im Nebenjob …. Seine Mutter habe bei der gleichen Arbeitgeberin gearbeitet; so sei er zu seiner Arbeits- stelle gekommen. Nach Abbruch des zehnten Schuljahres sei er ab Sep- tember 2008 in einem Pensum von 60 % eingestellt worden; zusätzlich sei er eingesprungen, wenn es ihn gebraucht habe. Vor dem Unfall sei er zu- dem auf Lehrstellensuche gewesen. Schnupperlehren habe er von 2006 bis 2008 absolviert. Er gehe selber davon aus, er hätte damals keine ande- re Arbeit gesucht. Er habe halt einfach dieses Pensum angeboten bekom- men; hätte es sich um ein höheres Pensum gehandelt, hätte er auch das gemacht. Zu Hause habe er schon immer Geld abgegeben; trotzdem sei dies günstiger gewesen als die Miete einer eigenen Wohnung. Der Lohn für ein Pensum von 60 % habe ausgereicht. Vor dem Unfall habe er bei den Haushaltsarbeiten mitgeholfen. So habe er beim Putzen geholfen, die Wä- sche runtergetragen und sein Zimmer gereinigt. Irgendwann wäre er dann ausgezogen; für eine eigene Wohnung hätte er dann das Arbeitspensum irgendwann erhöht. Da er bei den Eltern lebe und deshalb ein Pensum von 60 % ausreichend gewesen sei, müsse mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden, dass er das Pensum auch bei guter Ge- sundheit nicht erhöht hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 9 4.2 Diese Einschätzung widerspricht nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde, S. 7 f.) jeglicher Lebenserfahrung und den konkreten Umständen. Zwar habe er im Unfallzeitpunkt als 19-Jähriger noch bei sei- nen Eltern gelebt. Der schwere Arbeitsunfall habe dann aber sämtliche Zukunftspläne zerstört. Trotz Abbruch des zehnten Schuljahres stehe fest, dass er auf der Suche nach einer Lehrstelle gewesen sei und lediglich zur Überbrückung bei der E.________ AG im Stundenlohn gearbeitet habe. Mit dem Beginn einer Berufslehre wäre er ganztägig erwerbstätig gewesen. Mit der C.________ sei die effektive Beschäftigungssituation vor dem Unfall (zur Berechnung des Taggeldes) detailliert analysiert worden, wobei sich in den letzten vier Monaten vor dem Unfall (mit Ausnahme des Ferienmonats Juli) eine durchschnittliche Stundenzahl pro Woche von 39 Stunden erge- ben habe. Diese Entwicklung zeige klar, dass er ein Ganztagespensum angestrebt habe. 4.3 Der Beschwerdeführer hat die Realschule absolviert; das zehnte Schuljahr hat er abgebrochen (AB 141/3 Ziff. 3.1). Eine Lehrstelle hat er trotz geltend gemachten jahrelangen Bemühungen nicht gefunden. Nach Abbruch des zehnten Schuljahres (bzw. angeblich schon parallel dazu; vgl. AB 141/4 Ziff. 3.4) war er in einem … tätig, ab September 2008 zu rund 60 % (25 Stunden pro Woche; vgl. AB 11/3 Ziff. 2.9). Nach rund dreijähriger Tätigkeit ist er im September 2011 dort verunfallt. Seither war er nicht mehr erwerbstätig. Diese berufliche Ausgangslage (bis zum Unfall im September
2011) steht nicht in Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden. Es sind deshalb rein arbeitsmarktliche Umstände, die dazu geführt haben, dass der schulisch wiederholt in verschiedenen Bereichen ungenügende (vgl. AB 15) Beschwerdeführer keine Lehrstelle antreten konnte. Ange- sichts der zudem langen Zeit ohne Lehrstelle – der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls bereits knapp 19½ Jahre alt – ist damit überwie- gend wahrscheinlich, dass er keine Lehrstelle mehr gefunden und angetre- ten hätte. Ebenso überwiegend wahrscheinlich ist zudem, dass er im Ge- sundheitsfall im Verlauf der auf den Unfall folgenden Zeit zufolge der an- stehenden Ablösung vom Elternhaus demnächst eine vollzeitliche Hilfsar- beiterstelle hätte übernehmen müssen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die ihm im Ab- klärungsbericht attestierte Mithilfe im Haushalt der Eltern (vgl. E. 4.1 hier- vor) hat offensichtlich denn auch das, was von einem heranwachsenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 10 noch zu Hause lebenden (erwerbstätigen) Kind üblicherweise verlangt wird, keineswegs überstiegen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin als bloss teilzeitlich erwerbstätige und daneben im Haushalt tätige Person überzeugt deshalb nur beschränkt. Ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer mit Blick auf den frühest möglichen Ren- tenbeginn im September 2012 (unter Berücksichtigung namentlich des Wartejahres [sowie der Karenzfrist von sechs Monaten]; vgl. E 2.2 hiervor und E. 5.3 nachfolgend) als in höherem Pensum erwerbstätig zu betrachten ist, braucht letztlich nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst unter Annahme einer (sofortigen) vollen Erwerbstätigkeit – entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiervor) – für die ganze hier zu beurteilende Zeit ein rentenausschliessender IV-Grad (vgl. E. 2.2 hier- vor) resultiert (vgl. E. 5.6 nachfolgend). Entsprechend ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung nicht nach der gemischten Methode, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen (vgl. schon E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 11 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres im Nachgang zum Unfall vom Septem- ber 2011 (AB 2/5 Ziff. 6.3) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (auch unter Einhal- tung der sechsmonatigen Karenzfrist) auf das Jahr 2012 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.4 5.4.1 Für die Festsetzung des Valideneinkommens hat die Beschwerde- führerin auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt (AB 141/6 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass er ohne Unfall eine Berufslehre absolviert und hernach mindestens eine Tätigkeit im Kompe- tenzniveau 2 ausgeübt hätte, was einem Valideneinkommen gemäss LSE 2012 von Fr. 5'633.-- entsprechen würde (Beschwerde, S. 9). Letzterem kann nicht gefolgt werden: Die (offenbar über die Mutter vermittelte; AB 141/4 Ziff. 3.4) Anstellung im Umfang von zunächst 60 % im …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 12 (AB 11/3 Ziff. 2.9) war im Zeitpunkt des Unfalls zu einer nahezu einem Vollpensum (vgl. E. 4.2 hiervor und AB 145/2, wo die C.________ bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Vollpensum ausgegangen ist) entsprechenden Dauerlösung geworden. Mit Blick auf die zunehmende Zeit erfolgloser Lehrstellensuche (vgl. AB 3) hat der Beschwerdeführer sein Pensum in der Hilfsarbeitertätigkeit denn auch kontinuierlich erhöht. Dabei ist mit Blick auf sein Alter, die inzwischen gewonnene Berufserfahrung im … und die offenbar positiven Rückmeldungen des Arbeitgebers mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in seiner aktuel- len Anstellung im … ein Vollpensum verwirklicht hätte. Damit kann auf den dort erzielten Lohn (AB 11) abgestellt werden. Bei dieser Betrachtung auf der Basis des effektiven letzten Lohnes ergäbe sich bestenfalls ein Vali- deneinkommen von Fr. 42'578.-- (Fr. 21.12 [Stundenlohn] x 42 [h/Woche] x 48 [Arbeitswochen/Jahr]). 5.4.2 Die C.________ hat den Validenlohn anhand des GAV errechnet und schliesslich den IV-Grad auf 27 % festgelegt. Dabei hat die C.________ zudem auch einen (dem Beschwerdeführer bisher nicht aus- gerichteten höheren) GAV-Ansatz für … mit einbezogen. Das Validenein- kommen nach C.________ beträgt Fr. 49'569.-- (AB 145/2). Der von der Arbeitgeberin ausgewiesene Lohn erreicht den GAV-Ansatz gemäss C.________ und ist damit an sich per definitionem nicht unterdurchschnitt- lich. Welche dieser Berechnungen schliesslich massgeblich ist, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn zu Gunsten des Be- schwerdeführers auf den von der C.________ errechneten (höheren) Vali- denlohn abgestellt würde, ergibt sich kein rentenbegründender IV-Grad (vgl. E. 5.6 nachfolgend). 5.5 Der Beschwerdeführer hat keine Verweisungstätigkeit im zumutba- ren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invalideneinkom- men anhand des Tabellenlohnes zu bestimmen ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Entsprechend wurde das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegne- rin anhand des Totalwertes der Tabelle TA1 (LSE 2012) im tiefsten Kompe- tenzniveau bestimmt (AB 141/6 Ziff. 5.2). Dies ist mit Blick auf das zwar eingeschränkte, immerhin aber eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 13 ersten Arbeitsmarkt keineswegs ausschliessende Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3 hiervor) nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Invalideneinkom- men (ohne Abzug) von Fr. 39'106.25 (Fr. 5'210.-- x 12 Monate / 40 Wo- chenstunden x 41.7 Wochenstunden [BUA, Total, 2012] x 0.6 [Arbeitsfähig- keit]). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte behinderungsbedingte Abzug von 10 % (AB 141/6 Ziff. 5.2) ist unter Berücksichtigung aller ein- kommensbeeinflussenden Merkmale angemessen: Den behinderungsbe- dingten Einschränkungen wurde bereits im Rahmen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer ist schliesslich noch sehr jung, wobei Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin grundsätzlich altersunabhän- gig nachgefragt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.3), und besitzt seit 20XX die schweizerische Staats- angehörigkeit (AB 2/1 Ziff. 1.6). Soweit er einen Abzug von 25 % geltend macht, erweist sich ein solcher nach dem Dargelegten nicht als gerechtfer- tigt. Demnach ist unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 35'195.65 (Fr. 39'106.25 x 0.9) auszugehen. Diese Berechnung ent- spricht im Grundsatz denn auch der von der C.________ vorgenommen Berechnung des Invalideneinkommens (ausser dass diese die Berechnung für das Jahr 2015 vornimmt; AB 145/2 Mitte). 5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'578.-- (vgl. E. 5.4.1 hier- vor) bzw. Fr. 49'569.-- (vgl. E. 5.4.2 hiervor) und einem Invalideneinkom- men von Fr. 35'195.65 (vgl. E. 5.5 hiervor) resultiert ein IV-Grad von gerun- det (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 17 bzw. bestenfalls 29 %, was zu keiner Rente der Invalidenversicherung berechtigt (vgl. E. 2.3 hiervor). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 14 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.