Einspracheentscheid vom 16. März 2017
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 348, 389). Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. IIA 395) berechnete die AKB den EL-Anspruch ab 1. März 2017 neu, wobei sie ausgabenseitig einen Mietzinsanteil des trotz gerichtlicher Trennung (act. IIA 351) im sel- ben Haushalt lebenden Ehegatten im Umfang von Fr. 7‘320.-- berücksich- tigte. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 400) mit Entscheid vom
16. März 2017 (act. IIA 402) fest. B. Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und im Rahmen der EL-Berechnung sei für die Wohnkosten der jährliche Höchstbetrag alleinstehender Personen zu berücksichtigen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der Anteil der Jahresmiete des Mitbewohners Fr. 7‘320.-- (act. IIA 390) beträgt, wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht er- reicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 4 cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Die jährlichen EL von Ehegatten und Personen mit Kindern sind gemeinsam zu berechnen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 3131.01). Dabei sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder nach kurzer Trennung erneut zusammenlebt (vgl. Rz. 3132.01 WEL sowie URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 69, je mit Hinweis auf ZAK 1986 135), grundsätzlich aber nicht bei geschiedenen Personen, die aus besonderen Gründen weiterhin in häusli- cher Gemeinschaft zusammenleben (vgl. BGE 137 V 82). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.4 Der jährlicher Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein- stehenden Personen Fr. 13‘200.-- bzw. bei Ehepaaren Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 f.). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 5 auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung einge- schlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzutei- len. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu glei- chen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Rz. 3231.03 WEL). 3. 3.1 Die im Jahr 2009 geschlossene Ehe (Akten der Beschwerdegegne- rin [act. II] 140) wurde mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom … 2016 (act. IIA 351) getrennt, wobei sich der Ehegatte der Beschwerdefüh- rerin verpflichtete, das eheliche Domizil spätestens per 30. Juni 2016 zu verlassen und sämtliche Haus-, Wohnungs- und Briefkastenschlüssel aus- zuhändigen. Der gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag (act. II 262) wurde per dato gekündigt (act. IIA 357) und ab 1. Juli 2016 für dieselbe Wohnung ein allein auf die Beschwerdeführerin lautender neuer Vertrag abgeschlos- sen (act. IIA 370, 373). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit ab 1. März 2017 die Mietwohnung weiterhin mit ihrem Ehegatten teilte und dieser schriftenpolizeilich nach wie vor an der entsprechenden Wohnadresse gemeldet ist (Beschwerde S. 2). 3.2 Vorab ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Ehegatten zu Recht nicht mehr in die EL-Berechnung miteinbezog. Zwar sollen die ge- meinsamen Ausgaben und Einnahmen beider Ehegatten auch dann zu- sammengerechnet werden, wenn sie trotz gerichtlicher Trennung weiterhin zusammenleben (vgl. E. 2.2 hiervor), denn soweit der EL-Anspruch an wirt- schaftliche Überlegungen anknüpft, ist nicht die Trennung der Ehegatten ausschlaggebend, sondern die daraus resultierende Veränderung ihrer wirtschaftlichen Situation (vgl. MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, Art. 9 N. 21). Vorliegend kann indes nicht davon ausgegangen werden, die (ge- richtliche) Trennung sei gar nie intendiert gewesen oder inzwischen hinfäl-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 6 lig geworden. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren un- missverständlich zum Ausdruck gebracht (act. IIA 386/2 Ziff. 3, 400/2 f. Ziff. 3), dass sie sich von ihrem Ehegatten getrennt hat und ihren Willen, nicht mehr mit ihm einen gemeinsamen Haushalt zu teilen, auch im Be- schwerdeverfahren nochmals bekräftigt (Beschwerde S. 3). Dass sie die ihr zustehenden Möglichkeiten des Rechtsstaates, die Trennung auch hin- sichtlich des Auszugs des Ehegatten aus ihrer Wohnung durchzusetzen, bisher nicht genutzt hat, ändert an dieser Ausgangslage nichts. Die Be- schwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin auf deren Verlan- gen hin demnach richtigerweise als gerichtlich getrennt und nahm keine gemeinsame EL-Berechnung mehr vor. Im Übrigen sei nur am Rande dar- auf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsa- men Berechnung zwar von einem höheren allgemeinen Lebensbedarf bzw. Wohnkostenmaximum profitieren würde, einnahmeseitig aber allenfalls ein (effektives oder hypothetisches) Einkommen des Ehegatten zu berücksich- tigen wäre (act. II 381; Rz. 3482.02 f. WEL). 3.3 Wird der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL- Berechnung eingeschlossen, aber weiterhin in der (nunmehr ihr allein zu- stehenden) Wohnung geduldet, ist der Jahresmietzins von Fr. 14‘640.-- brutto (Fr. 1‘220.-- [act. IIA 373/1] x 12 Monate) zu gleichen Teilen aufzutei- len, wobei der Mietzinsanteil des Mitbewohners von Fr. 7‘320.-- (Fr. 14‘640.-- / 2) bei der Berechnung der jährlichen EL in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 ELV ausser Betracht gelassen werden muss. Da die besag- te Verordnungsbestimmung tatbestandsmässig einzig auf das gemeinsame Bewohnen abstellt, ist dabei unerheblich, ob der Mitbewohner seinen Anteil an der Wohnungsmiete tatsächlich trägt oder unentgeltlich bei der Be- schwerdeführerin wohnt. Das gemeinsame Wohnen beruht hier auch nicht auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht, welche eine Ausnahme von der Mietzinsaufteilung ge- bieten würde (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 176). Zwar besteht die eheli- che Unterstützungspflicht auch bei einer gerichtlichen Trennung während der gesamten Ehedauer fort (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.3.3 S. 368 mit Hin- weisen), vorliegend wurde indes festgestellt, dass beide Ehegatten man- gels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind Unterhaltsbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 7 träge zu bezahlen und sich der Ehemann beim Sozialdienst anzumelden habe (act. IIA 351). 3.4 Die von der Beschwerdeführerin angefügten Gründe für den bishe- rigen Verzicht auf den Vollzug der Trennungsvereinbarung ändern daran nichts. So äusserte sie im Verwaltungsverfahren hauptsächlich die Befürch- tung, ihr Ehegatte könnte sich nach einer Ausweisung ohne weiteres (bei- spielsweise durch ein Fenster) illegal erneut Zugang zur Wohnung im Par- terre verschaffen. Dies kontrastiert mit der gleichzeitigen Aussage, dass er pflichtbewusst sei, über ein «sauberes» Strafregister verfüge und gegen ihn weder Schuldbetreibungen liefen noch Schuldscheine bestünden (act. IIA 400/2 Ziff. 3). Gleichzeitig würde ein solches strafrechtlich relevantes Han- deln auf erste Meldung der Beschwerdeführerin hin von der Polizei unver- züglich unterbunden. Bei allem Verständnis für die persönlich schwierige Situation der Be- schwerdeführerin ist schliesslich auch nicht ansatzweise ersichtlich, wie die verfügte EL den verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichstellung von Mann und Frau (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzten könnte (Beschwerde S. 3). Die hier einschlägigen Rechtsregeln sind geschlechtsunabhängig konzipiert und es bestehen auch keine An- haltspunkte für deren diskriminierende Anwendung durch die Beschwerde- gegnerin. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin – wie von ihr vorge- tragen – in umgekehrter Konstellation rein theoretisch allenfalls «durch physische Überlegenheit einen Rauswurf erzwingen» könnte, ändert nichts am Umstand, dass sie seinen Auszug durch behördliche bzw. gerichtliche Hilfe jederzeit erwirken könnte. Sie muss sich damit keineswegs für «Ob- dachlosigkeit oder Zwangsehe» entscheiden (Beschwerde S. 3), denn die Ausweisung des Ehegatten hätte zur Folge, dass die EL revidiert und der Mietzins ohne Aufteilung bis zum Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- berück- sichtigt würde (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2017 (act. IIA 402) weder rechtsfehlerhaft noch unangemes- sen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 8 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 März 2017 (act. IIA 402). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab
1. März 2017 und in diesem Zusammenhang, ob in der EL-Berechnung zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
- März 2017 (act. IIA 402). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab
- März 2017 und in diesem Zusammenhang, ob in der EL-Berechnung zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der Anteil der Jahresmiete des Mitbewohners Fr. 7‘320.-- (act. IIA 390) beträgt, wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht er- reicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 4 cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Die jährlichen EL von Ehegatten und Personen mit Kindern sind gemeinsam zu berechnen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 3131.01). Dabei sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder nach kurzer Trennung erneut zusammenlebt (vgl. Rz. 3132.01 WEL sowie URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 69, je mit Hinweis auf ZAK 1986 135), grundsätzlich aber nicht bei geschiedenen Personen, die aus besonderen Gründen weiterhin in häusli- cher Gemeinschaft zusammenleben (vgl. BGE 137 V 82). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.4 Der jährlicher Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein- stehenden Personen Fr. 13‘200.-- bzw. bei Ehepaaren Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 f.). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 5 auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung einge- schlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzutei- len. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu glei- chen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Rz. 3231.03 WEL).
- 3.1 Die im Jahr 2009 geschlossene Ehe (Akten der Beschwerdegegne- rin [act. II] 140) wurde mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom … 2016 (act. IIA 351) getrennt, wobei sich der Ehegatte der Beschwerdefüh- rerin verpflichtete, das eheliche Domizil spätestens per 30. Juni 2016 zu verlassen und sämtliche Haus-, Wohnungs- und Briefkastenschlüssel aus- zuhändigen. Der gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag (act. II 262) wurde per dato gekündigt (act. IIA 357) und ab 1. Juli 2016 für dieselbe Wohnung ein allein auf die Beschwerdeführerin lautender neuer Vertrag abgeschlos- sen (act. IIA 370, 373). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit ab 1. März 2017 die Mietwohnung weiterhin mit ihrem Ehegatten teilte und dieser schriftenpolizeilich nach wie vor an der entsprechenden Wohnadresse gemeldet ist (Beschwerde S. 2). 3.2 Vorab ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Ehegatten zu Recht nicht mehr in die EL-Berechnung miteinbezog. Zwar sollen die ge- meinsamen Ausgaben und Einnahmen beider Ehegatten auch dann zu- sammengerechnet werden, wenn sie trotz gerichtlicher Trennung weiterhin zusammenleben (vgl. E. 2.2 hiervor), denn soweit der EL-Anspruch an wirt- schaftliche Überlegungen anknüpft, ist nicht die Trennung der Ehegatten ausschlaggebend, sondern die daraus resultierende Veränderung ihrer wirtschaftlichen Situation (vgl. MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, Art. 9 N. 21). Vorliegend kann indes nicht davon ausgegangen werden, die (ge- richtliche) Trennung sei gar nie intendiert gewesen oder inzwischen hinfäl- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 6 lig geworden. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren un- missverständlich zum Ausdruck gebracht (act. IIA 386/2 Ziff. 3, 400/2 f. Ziff. 3), dass sie sich von ihrem Ehegatten getrennt hat und ihren Willen, nicht mehr mit ihm einen gemeinsamen Haushalt zu teilen, auch im Be- schwerdeverfahren nochmals bekräftigt (Beschwerde S. 3). Dass sie die ihr zustehenden Möglichkeiten des Rechtsstaates, die Trennung auch hin- sichtlich des Auszugs des Ehegatten aus ihrer Wohnung durchzusetzen, bisher nicht genutzt hat, ändert an dieser Ausgangslage nichts. Die Be- schwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin auf deren Verlan- gen hin demnach richtigerweise als gerichtlich getrennt und nahm keine gemeinsame EL-Berechnung mehr vor. Im Übrigen sei nur am Rande dar- auf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsa- men Berechnung zwar von einem höheren allgemeinen Lebensbedarf bzw. Wohnkostenmaximum profitieren würde, einnahmeseitig aber allenfalls ein (effektives oder hypothetisches) Einkommen des Ehegatten zu berücksich- tigen wäre (act. II 381; Rz. 3482.02 f. WEL). 3.3 Wird der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL- Berechnung eingeschlossen, aber weiterhin in der (nunmehr ihr allein zu- stehenden) Wohnung geduldet, ist der Jahresmietzins von Fr. 14‘640.-- brutto (Fr. 1‘220.-- [act. IIA 373/1] x 12 Monate) zu gleichen Teilen aufzutei- len, wobei der Mietzinsanteil des Mitbewohners von Fr. 7‘320.-- (Fr. 14‘640.-- / 2) bei der Berechnung der jährlichen EL in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 ELV ausser Betracht gelassen werden muss. Da die besag- te Verordnungsbestimmung tatbestandsmässig einzig auf das gemeinsame Bewohnen abstellt, ist dabei unerheblich, ob der Mitbewohner seinen Anteil an der Wohnungsmiete tatsächlich trägt oder unentgeltlich bei der Be- schwerdeführerin wohnt. Das gemeinsame Wohnen beruht hier auch nicht auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht, welche eine Ausnahme von der Mietzinsaufteilung ge- bieten würde (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 176). Zwar besteht die eheli- che Unterstützungspflicht auch bei einer gerichtlichen Trennung während der gesamten Ehedauer fort (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.3.3 S. 368 mit Hin- weisen), vorliegend wurde indes festgestellt, dass beide Ehegatten man- gels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind Unterhaltsbei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 7 träge zu bezahlen und sich der Ehemann beim Sozialdienst anzumelden habe (act. IIA 351). 3.4 Die von der Beschwerdeführerin angefügten Gründe für den bishe- rigen Verzicht auf den Vollzug der Trennungsvereinbarung ändern daran nichts. So äusserte sie im Verwaltungsverfahren hauptsächlich die Befürch- tung, ihr Ehegatte könnte sich nach einer Ausweisung ohne weiteres (bei- spielsweise durch ein Fenster) illegal erneut Zugang zur Wohnung im Par- terre verschaffen. Dies kontrastiert mit der gleichzeitigen Aussage, dass er pflichtbewusst sei, über ein «sauberes» Strafregister verfüge und gegen ihn weder Schuldbetreibungen liefen noch Schuldscheine bestünden (act. IIA 400/2 Ziff. 3). Gleichzeitig würde ein solches strafrechtlich relevantes Han- deln auf erste Meldung der Beschwerdeführerin hin von der Polizei unver- züglich unterbunden. Bei allem Verständnis für die persönlich schwierige Situation der Be- schwerdeführerin ist schliesslich auch nicht ansatzweise ersichtlich, wie die verfügte EL den verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichstellung von Mann und Frau (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzten könnte (Beschwerde S. 3). Die hier einschlägigen Rechtsregeln sind geschlechtsunabhängig konzipiert und es bestehen auch keine An- haltspunkte für deren diskriminierende Anwendung durch die Beschwerde- gegnerin. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin – wie von ihr vorge- tragen – in umgekehrter Konstellation rein theoretisch allenfalls «durch physische Überlegenheit einen Rauswurf erzwingen» könnte, ändert nichts am Umstand, dass sie seinen Auszug durch behördliche bzw. gerichtliche Hilfe jederzeit erwirken könnte. Sie muss sich damit keineswegs für «Ob- dachlosigkeit oder Zwangsehe» entscheiden (Beschwerde S. 3), denn die Ausweisung des Ehegatten hätte zur Folge, dass die EL revidiert und der Mietzins ohne Aufteilung bis zum Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- berück- sichtigt würde (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2017 (act. IIA 402) weder rechtsfehlerhaft noch unangemes- sen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 8
- 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 402 EL SCI/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juni 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 348, 389). Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. IIA 395) berechnete die AKB den EL-Anspruch ab 1. März 2017 neu, wobei sie ausgabenseitig einen Mietzinsanteil des trotz gerichtlicher Trennung (act. IIA 351) im sel- ben Haushalt lebenden Ehegatten im Umfang von Fr. 7‘320.-- berücksich- tigte. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 400) mit Entscheid vom
16. März 2017 (act. IIA 402) fest. B. Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und im Rahmen der EL-Berechnung sei für die Wohnkosten der jährliche Höchstbetrag alleinstehender Personen zu berücksichtigen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
16. März 2017 (act. IIA 402). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab
1. März 2017 und in diesem Zusammenhang, ob in der EL-Berechnung zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der Anteil der Jahresmiete des Mitbewohners Fr. 7‘320.-- (act. IIA 390) beträgt, wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht er- reicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 4 cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Die jährlichen EL von Ehegatten und Personen mit Kindern sind gemeinsam zu berechnen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 3131.01). Dabei sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder nach kurzer Trennung erneut zusammenlebt (vgl. Rz. 3132.01 WEL sowie URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 69, je mit Hinweis auf ZAK 1986 135), grundsätzlich aber nicht bei geschiedenen Personen, die aus besonderen Gründen weiterhin in häusli- cher Gemeinschaft zusammenleben (vgl. BGE 137 V 82). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.-- bzw. bei Ehegatten Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 f. ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen- den Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleis- tete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.4 Der jährlicher Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein- stehenden Personen Fr. 13‘200.-- bzw. bei Ehepaaren Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 f.). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 5 auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung einge- schlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzutei- len. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu glei- chen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Rz. 3231.03 WEL). 3. 3.1 Die im Jahr 2009 geschlossene Ehe (Akten der Beschwerdegegne- rin [act. II] 140) wurde mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom … 2016 (act. IIA 351) getrennt, wobei sich der Ehegatte der Beschwerdefüh- rerin verpflichtete, das eheliche Domizil spätestens per 30. Juni 2016 zu verlassen und sämtliche Haus-, Wohnungs- und Briefkastenschlüssel aus- zuhändigen. Der gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag (act. II 262) wurde per dato gekündigt (act. IIA 357) und ab 1. Juli 2016 für dieselbe Wohnung ein allein auf die Beschwerdeführerin lautender neuer Vertrag abgeschlos- sen (act. IIA 370, 373). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit ab 1. März 2017 die Mietwohnung weiterhin mit ihrem Ehegatten teilte und dieser schriftenpolizeilich nach wie vor an der entsprechenden Wohnadresse gemeldet ist (Beschwerde S. 2). 3.2 Vorab ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Ehegatten zu Recht nicht mehr in die EL-Berechnung miteinbezog. Zwar sollen die ge- meinsamen Ausgaben und Einnahmen beider Ehegatten auch dann zu- sammengerechnet werden, wenn sie trotz gerichtlicher Trennung weiterhin zusammenleben (vgl. E. 2.2 hiervor), denn soweit der EL-Anspruch an wirt- schaftliche Überlegungen anknüpft, ist nicht die Trennung der Ehegatten ausschlaggebend, sondern die daraus resultierende Veränderung ihrer wirtschaftlichen Situation (vgl. MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, Art. 9 N. 21). Vorliegend kann indes nicht davon ausgegangen werden, die (ge- richtliche) Trennung sei gar nie intendiert gewesen oder inzwischen hinfäl-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 6 lig geworden. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren un- missverständlich zum Ausdruck gebracht (act. IIA 386/2 Ziff. 3, 400/2 f. Ziff. 3), dass sie sich von ihrem Ehegatten getrennt hat und ihren Willen, nicht mehr mit ihm einen gemeinsamen Haushalt zu teilen, auch im Be- schwerdeverfahren nochmals bekräftigt (Beschwerde S. 3). Dass sie die ihr zustehenden Möglichkeiten des Rechtsstaates, die Trennung auch hin- sichtlich des Auszugs des Ehegatten aus ihrer Wohnung durchzusetzen, bisher nicht genutzt hat, ändert an dieser Ausgangslage nichts. Die Be- schwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin auf deren Verlan- gen hin demnach richtigerweise als gerichtlich getrennt und nahm keine gemeinsame EL-Berechnung mehr vor. Im Übrigen sei nur am Rande dar- auf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsa- men Berechnung zwar von einem höheren allgemeinen Lebensbedarf bzw. Wohnkostenmaximum profitieren würde, einnahmeseitig aber allenfalls ein (effektives oder hypothetisches) Einkommen des Ehegatten zu berücksich- tigen wäre (act. II 381; Rz. 3482.02 f. WEL). 3.3 Wird der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL- Berechnung eingeschlossen, aber weiterhin in der (nunmehr ihr allein zu- stehenden) Wohnung geduldet, ist der Jahresmietzins von Fr. 14‘640.-- brutto (Fr. 1‘220.-- [act. IIA 373/1] x 12 Monate) zu gleichen Teilen aufzutei- len, wobei der Mietzinsanteil des Mitbewohners von Fr. 7‘320.-- (Fr. 14‘640.-- / 2) bei der Berechnung der jährlichen EL in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 ELV ausser Betracht gelassen werden muss. Da die besag- te Verordnungsbestimmung tatbestandsmässig einzig auf das gemeinsame Bewohnen abstellt, ist dabei unerheblich, ob der Mitbewohner seinen Anteil an der Wohnungsmiete tatsächlich trägt oder unentgeltlich bei der Be- schwerdeführerin wohnt. Das gemeinsame Wohnen beruht hier auch nicht auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht, welche eine Ausnahme von der Mietzinsaufteilung ge- bieten würde (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 176). Zwar besteht die eheli- che Unterstützungspflicht auch bei einer gerichtlichen Trennung während der gesamten Ehedauer fort (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.3.3 S. 368 mit Hin- weisen), vorliegend wurde indes festgestellt, dass beide Ehegatten man- gels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind Unterhaltsbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 7 träge zu bezahlen und sich der Ehemann beim Sozialdienst anzumelden habe (act. IIA 351). 3.4 Die von der Beschwerdeführerin angefügten Gründe für den bishe- rigen Verzicht auf den Vollzug der Trennungsvereinbarung ändern daran nichts. So äusserte sie im Verwaltungsverfahren hauptsächlich die Befürch- tung, ihr Ehegatte könnte sich nach einer Ausweisung ohne weiteres (bei- spielsweise durch ein Fenster) illegal erneut Zugang zur Wohnung im Par- terre verschaffen. Dies kontrastiert mit der gleichzeitigen Aussage, dass er pflichtbewusst sei, über ein «sauberes» Strafregister verfüge und gegen ihn weder Schuldbetreibungen liefen noch Schuldscheine bestünden (act. IIA 400/2 Ziff. 3). Gleichzeitig würde ein solches strafrechtlich relevantes Han- deln auf erste Meldung der Beschwerdeführerin hin von der Polizei unver- züglich unterbunden. Bei allem Verständnis für die persönlich schwierige Situation der Be- schwerdeführerin ist schliesslich auch nicht ansatzweise ersichtlich, wie die verfügte EL den verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichstellung von Mann und Frau (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzten könnte (Beschwerde S. 3). Die hier einschlägigen Rechtsregeln sind geschlechtsunabhängig konzipiert und es bestehen auch keine An- haltspunkte für deren diskriminierende Anwendung durch die Beschwerde- gegnerin. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin – wie von ihr vorge- tragen – in umgekehrter Konstellation rein theoretisch allenfalls «durch physische Überlegenheit einen Rauswurf erzwingen» könnte, ändert nichts am Umstand, dass sie seinen Auszug durch behördliche bzw. gerichtliche Hilfe jederzeit erwirken könnte. Sie muss sich damit keineswegs für «Ob- dachlosigkeit oder Zwangsehe» entscheiden (Beschwerde S. 3), denn die Ausweisung des Ehegatten hätte zur Folge, dass die EL revidiert und der Mietzins ohne Aufteilung bis zum Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- berück- sichtigt würde (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2017 (act. IIA 402) weder rechtsfehlerhaft noch unangemes- sen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, EL/17/402, Seite 8 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.