Verfügung vom 10. März 2017
Sachverhalt
A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Juli 2000 unter Hinweis auf eine Sprachstörung bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 2 – 6). In der Folge nahm die IV- Stelle ... verschiedene medizinische Abklärungen vor und gewährte ihr Sonderschulungsmassnahmen (AB 1.1 S. 22 f., 30 f.). Nach einer weiteren Anmeldung im Juni 2008 – bei welcher die Versicherte angab, an einer starken Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) zu leiden (AB 1.1 S. 38 – 43)
– absolvierte sie mit Unterstützung der IV eine erstmalige berufliche Aus- bildung zur ... in der Zeit vom 10. August 2009 bis 9. August 2011 (AB 1.1 S. 104, 116, 216). Am 1. September 2011 trat sie in einem ... in ... eine Stelle als ... mit einem Pensum von 80 % bei einer Leistungsfähigkeit von 35 % an (AB 1.1 S. 249 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle ... der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine ausseror- dentliche Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. August 2011 zu. B. Am 26. Februar 2014 bestätigte die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) revisionsweise den bisherigen Rentenan- spruch (AB 12). Die Versicherte informierte am 24. April 2014 die IVB da- hingehend, dass das ..., in welchem sie arbeite, am Jahresende geschlos- sen werde und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche (AB 13). Die IVB gewährte der Versicherten Arbeitsvermittlung in Form von Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 21) und sprach ihr weiter einen Arbeitsversuch vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 in einem ... in ... zu (AB 25). Nachdem die Versicherte per 1. Februar 2015 eine Festanstellung im Umfang von 35 – 40 % erhalten hatte (AB 37), schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (AB 39).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 3 Am 2. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB und er- suchte um Rentenrevision. Sie machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (AB 40). Die IVB tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen (AB 52, 55), insbesondere beauftragte sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 57 S. 3 ff.) die MEDAS C.________ GmbH (MEDAS) mit der Durchführung einer bidiszi- plinären (psychiatrisch-neuropsychologisch) Begutachtung (Gutachten vom
4. Januar 2017; AB 67.1). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2017 (AB 68) stellte sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herab- setzung der laufenden Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 71) und Rücksprache mit dem RAD (AB 74) verfügte die IVB am 10. März 2017 entsprechend dem Vorbescheid die Rentenreduktion mit dem ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats (AB 75). C. Mit Eingabe vom 26. April 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher und Notar B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfü- gung der IV-Stelle Bern sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Juli 2017 bzw. Duplik vom 18. August 2017 halten die Parteien an ihren bisher gestellten Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2017 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zulässiger- weise vom ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 1. Mai 2017 – auf eine halbe Rente herabsetzte, wo- gegen die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Rente bean- sprucht.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 6 des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Der Anspruch auf die ursprünglich zugesprochene ausserordentli- che Dreiviertelsrente wurde mit formloser Mitteilung vom 26. Februar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 7 (AB 12) bestätigt. Auch eine blosse Mitteilung kann für eine materielle Ren- tenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG in Bezug auf den Vergleichszeit- punkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt sein (vgl. E. 2.4.3 hier- vor). Der Mitteilung vom 26. Februar 2014 ging jedoch keine allseitige Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung voraus; es wurden lediglich der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; AB 6) ediert, ein Ver- laufsbericht des behandelnden Psychiaters (AB 10) eingeholt und seitens der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitgeberin ein Fragebogen ausgefüllt (AB 7, 11). Folglich ist zur Prüfung einer materiellen Rentenrevision der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) mit jenem bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 10. März 2017 (AB 75) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 5. Juni 2009 (AB 1.1 S. 147 – 149) eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F90.0), erst- mals gestellt im August 2008, und eine abgeklungene mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.11). Der Gesundheitszustand sei besse- rungsfähig (S. 147). 3.2.2 In der Stellungnahme des RAD vom 28. Februar 2011 (AB 1.1 S. 222) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, aus dem Verlaufsprotokoll und dem Bericht der Ausbildungsinstitution vom 27. Januar 2011 sei bekannt, dass eine sorgfältige Einarbeitung bei neuen Aufgaben notwendig sei, immer noch Stimmungsschwankungen die Arbeitsqualität beeinträchtigten und hektische Arbeitssituationen Nervosität und Unsicherheit auslösen könnten. Die Versicherte sei geeignet für Arbei- ten im Bereich Café/Restaurant und Reinigung, weniger für Küchenarbeit. Die Leistung in der freien Wirtschaft werde auf 39 % geschätzt. Eine späte- re Ausbildung zur ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) sei vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 8 stellbar. Auch ohne neue medizinische Berichte könne angesichts der be- kannten Diagnosen (vgl. dazu Stellungnahme RAD vom 6. September 2008; AB 1.1 S. 221; deutlich ausgeprägtes Aufmerksamkeitsdefizitsyn- drom [ICD-10 F90.0] bestehend seit frühester Kindheit und motorische Tic- Störung sowie Rechenstörung) dem vorliegenden Bericht gefolgt und ab Beendigung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Tätigkeit als ... eine Arbeitsfähigkeit von 39 % angenommen werden. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 19. Septem- ber 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) und der hier angefochtenen Verfügung vom
10. März 2017 (AB) präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 11. Januar 2014 (AB 10) vermerkte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Gesund- heitszustand habe sich verbessert. Die Patientin habe nach einer Erschöp- fungsdepression wieder mit der Arbeit begonnen (6. Januar 2014, 50 % im Altersheim). Es lägen weder Änderungen der Diagnosen (alle hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) noch neue medizinische Befunde vor. Sie sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Als Einschränkungen beständen eine vorzeitige Ermüdung und Erschöpfung, Ablenkbarkeit, Konzentrations- störungen v.a. durch Zeitdruck und Stress sowie eine stark verminderte Belastbarkeit. Die aktuelle Erwerbstätigkeit sei im Rahmen einer Belastbar- keit von höchstens 50 % zumutbar. 3.3.2 Am 27. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. F.________ (AB 45) eine aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.01) bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur vom Borderline-Typ und schwerem ADHS. Es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Arbeit im … sei weiterhin zumutbar, jedoch in weit geringerem Ausmass. Bei Besserung des Zu- stands solle ein Arbeitsversuch zunächst mit einem halben Tag pro Woche unternommen werden (AB 45). Am 6. September 2015 (AB 47) berichtete er in Bestätigung der bekannten Diagnose, die Patientin habe die Arbeit wieder aufgenommen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht mehr zu erwarten (Residualzustand). Die Arbeitsunfähigkeit betrage ca. 70 – 80 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 9 3.3.3 In einem weiteren Verlaufsbericht vom
24. April 2016 (AB 52 S. 1 f.) führte Dr. med. F.________ als Diagnosen eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), ein schweres adultes ADHS (ICD-10 F90) seit der Kindheit und eine rezidivierende de- pressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) auf. Der Gesundheitszu- stand sei seit dem letzten Verlaufsbericht stationär bis verschlechtert. Eine Verbesserung des Zustands sei kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten (Re- sidualzustand). Im ersten Arbeitsmarkt sei die Patientin wenige Stunden arbeitsfähig. Der aktuelle Arbeitsplatz entspreche einer geschützten Stelle (S. 1). Arbeiten in der ... eines ... zu 2 Std. pro Tag, leistungsmässig ca. 50 %, seien zumutbar (S. 2). 3.3.4 Im bidisziplinären Gutachten der MEDAS vom 4. Januar 2017 (AB 67.1) bezeichneten Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. H.________, Neuropsychologe, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F90.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und eine Rechenstörung (ICD-10 F81.2; S. 17). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrisch- neuropsychologischer Sicht zu maximal 50 % eingeschränkt. Es bestehe somit eine mindestens 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in ähnlichen, kognitiv nicht übermässig beanspruchenden Arbeiten. Diese Einschätzung sei seit spätestens aktuell, faktisch seit jeher bzw. seit Eintritt ins Erwachsenen- und Berufsleben zu bestätigen (S. 18). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 10 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.5 Das Gutachten der MEDAS vom 4. Januar 2017 (AB 67.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines der- artigen Berichts gestellten Anforderungen und erbringt damit vollen Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berück- sichtigt die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Insbesondere setzte sich der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. G.________ mit den Berichten des behandelnden Psychiaters auseinander und begründete Ab- weichungen zu seinen eigenen gestellten Diagnosen und Einschätzungen überzeugend (AB 67.1 S. 11). Zudem enthalten die Berichte des behan- delnden Arztes keine Befunde bzw. wichtigen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Des Wei- teren ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Auch ste- hen die beiden Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. 3.5.1 Die Gutachter der MEDAS gehen davon aus, dass eine Arbeits- fähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit oder in ähnlichen, kogni- tiv nicht übermässig beanspruchenden Arbeiten besteht und sich der Grad der Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nicht verändert hat (AB 67.1 S. 10, 18). Die Beurteilung, dass sich die die Arbeitsfähigkeit beeinträchti- gende ADS-Symptomatik (vgl. Diagnose gemäss Ziff. 1 des Gutachtens; AB 67.1 S. 17) seit der Rentenzusprechung im September 2011 (AB 1.1 S. 256) nicht wesentlich verändert hat, ist schlüssig und überzeugt. So leg- te Dr. med. G.________ dar, dass die Diagnosen eines ADS und einer re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 11 zidivierenden depressiven Störung bestätigt werden könnten. Schon im Jahr 2008 sei eine Depression diagnostiziert worden, so dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden könne. Die Symptome einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und eines ADHS seien zum grossen Teil deckungsgleich. Bei der Explorandin bestünden keine Hinweise auf ausgeprägte Stimmungsschwankungen. Es seien auch keine Spaltungsphänomene als Abwehrmechanismus eruierbar. Selten füge sich die Explorandin in Situationen erhöhter Anspannung Selbstverletzungen zu. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer Borderline- Persönlichkeitsstörung seien nicht vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit sei ein- zig durch das ADS beeinträchtigt. Aufgrund des ADHS könne höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werden (AB 67.1 S. 11). Mithin liegt aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund vor. Wenn Dr. med. G.________ und lic. phil. H.________ im Gutachten festhalten, ihre Einschätzung sei „seit spätestens aktuell“, faktisch seit jeher bzw. seit Eintritt ins Erwachsenen- und Berufsleben zu bestätigen und sie könnten die ursprüngliche Leistungsfähigkeit von 39 % (vgl. dazu AB 1.1 S. 256) medizinisch nicht ganz nachvollziehen (AB 67.1 S. 18), ist von einer bloss anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Eine solche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis jedoch unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) und stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.3.1 und E. 3.3.4). Entscheidend ist bei einer anderen Einschätzung der Arbeits- fähigkeit vielmehr, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise geän- dert haben. Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nur dann revisionsrelevant, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch zu berühren vermögen (BGE 141 V 9 E. 3.2 S. 11 f.). Dies ist hier gerade nicht der Fall. 3.5.2 Auch aus erwerblicher Sicht ist kein Revisionsgrund auszumachen. In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) stützte sich die IV-Stelle ... mit Blick auf den erfolgreichen Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 12 schluss der Ausbildung zur ... mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; AB 1.1 S. 251 f.) beim Einkommensvergleich sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 7, Ziff. 37 gastge- werbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten (AB 1.1 S. 232 f.). Gleich wurde auch in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2017 (AB 75) vorgegangen, indem der Invaliditätsgrad auf Grundlage der damals gestützt auf die LSE ermittelten Einkommen, unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung, berechnet wurde. Damit wirken sich, beim vorlie- gend unverändert gebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin (vgl. E. 3.5.1 hiervor), der auf Ende des Jahres 2014 eingetretene Ver- lust der Arbeitsstelle bzw. der zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Stellen- antritt (AB 37 S. 3 f.) und die später während des neuen Arbeitsverhältnis- ses vorgenommene Reduktion das Arbeitspensums (AB 55 S. 3) nicht auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung aus. Dies deshalb, weil ur- sprünglich, d.h. im Vergleichszeitpunkt das Invalideneinkommen bereits anhand desselben statistischen Wertes der LSE bestimmt wurde. Als Zwischenergebnis ist damit festzustellen, dass weder in gesundheitli- cher noch in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt. 4. 4.1 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 13 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Rahmen der Beschwerde- antwort sowie der Duplik auf den Standpunkt, die ursprüngliche rentenzu- sprechende Verfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) sei in- sofern zweifellos unrichtig, als die damalige Zusprache einer Dreiviertels- rente nicht auf einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gründe, sondern auf die im Schlussbericht der Berufsbildung bzw. die im Bericht aus dem Arbeitsbereich attestierte Leistung im Umfang von 39 %. Darauf weise denn auch das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS hin. Folglich hätte die Beschwerdeführerin bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf die Verfügung vom 19. September 2011 ex nunc et pro futuro Anspruch auf eine halbe Rente (Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 S. 4 und Duplik vom 18. August 2017 S. 3). 4.3 Die Gutachter der MEDAS halten zwar dafür, dass die primäre Be- rentung bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 39 % auf einer nicht- medizinischen Einschätzung bzw. den Annahmen der Berufsausbildungs- stelle sowie Berufsberatung beruhte (AB 67.1 S. 18.). Dies trifft jedoch in- soweit nicht zu, als die Erfahrungswerte aus der beruflichen Eingliederung dem RAD-Arzt Dr. med. E.________ unterbreitet wurden und dieser die Annahme einer 39 %-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der ihm bekannten medizinischen Unterlagen für medizinisch nachvollziehbar hielt (AB 1.1 S. 222). Dieser vermerkte ausdrücklich, dass auch ohne neue me- dizinische Berichte angesichts der bekannten Diagnosen dem Bericht der Ausbildungsinstitution gefolgt werden und ab Beendigung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Tätigkeit als ... eine Arbeitsfähigkeit von 39 % angenommen werden könne. Der ursprünglichen Zusprache der ausseror- dentlichen Rente lag damit eine medizinische Einschätzung des RAD zu- grunde. Sodann ist festzuhalten, dass die Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des RAD-Arztes und der Gutachter nicht derart ausein- andergehen, dass von einem Überschreiten des ärztlichen Ermessens ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten kann somit nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung ausgegangen werden, weshalb die Verfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) weiterhin rechts- beständig bleibt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 14 5. Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine revisionswei- se Rentenherabsetzung bzw. -erhöhung erfüllt noch sind die Vorausset- zungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 (AB 75) ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuhe- ben. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 15 son im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. In der Kostennote vom 23. August 2017 hat Fürsprecher und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 2‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 22.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 201.80 geltend gemacht. Die Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der ge- samte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘724.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 10. März 2017 ersatzlos aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘724.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 401 IV SCP/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. November 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Juli 2000 unter Hinweis auf eine Sprachstörung bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 2 – 6). In der Folge nahm die IV- Stelle ... verschiedene medizinische Abklärungen vor und gewährte ihr Sonderschulungsmassnahmen (AB 1.1 S. 22 f., 30 f.). Nach einer weiteren Anmeldung im Juni 2008 – bei welcher die Versicherte angab, an einer starken Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) zu leiden (AB 1.1 S. 38 – 43)
– absolvierte sie mit Unterstützung der IV eine erstmalige berufliche Aus- bildung zur ... in der Zeit vom 10. August 2009 bis 9. August 2011 (AB 1.1 S. 104, 116, 216). Am 1. September 2011 trat sie in einem ... in ... eine Stelle als ... mit einem Pensum von 80 % bei einer Leistungsfähigkeit von 35 % an (AB 1.1 S. 249 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle ... der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine ausseror- dentliche Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. August 2011 zu. B. Am 26. Februar 2014 bestätigte die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) revisionsweise den bisherigen Rentenan- spruch (AB 12). Die Versicherte informierte am 24. April 2014 die IVB da- hingehend, dass das ..., in welchem sie arbeite, am Jahresende geschlos- sen werde und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche (AB 13). Die IVB gewährte der Versicherten Arbeitsvermittlung in Form von Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 21) und sprach ihr weiter einen Arbeitsversuch vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 in einem ... in ... zu (AB 25). Nachdem die Versicherte per 1. Februar 2015 eine Festanstellung im Umfang von 35 – 40 % erhalten hatte (AB 37), schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (AB 39).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 3 Am 2. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB und er- suchte um Rentenrevision. Sie machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (AB 40). Die IVB tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen (AB 52, 55), insbesondere beauftragte sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 57 S. 3 ff.) die MEDAS C.________ GmbH (MEDAS) mit der Durchführung einer bidiszi- plinären (psychiatrisch-neuropsychologisch) Begutachtung (Gutachten vom
4. Januar 2017; AB 67.1). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2017 (AB 68) stellte sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herab- setzung der laufenden Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 71) und Rücksprache mit dem RAD (AB 74) verfügte die IVB am 10. März 2017 entsprechend dem Vorbescheid die Rentenreduktion mit dem ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats (AB 75). C. Mit Eingabe vom 26. April 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher und Notar B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfü- gung der IV-Stelle Bern sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Juli 2017 bzw. Duplik vom 18. August 2017 halten die Parteien an ihren bisher gestellten Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2017 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zulässiger- weise vom ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 1. Mai 2017 – auf eine halbe Rente herabsetzte, wo- gegen die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Rente bean- sprucht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 6 des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Der Anspruch auf die ursprünglich zugesprochene ausserordentli- che Dreiviertelsrente wurde mit formloser Mitteilung vom 26. Februar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 7 (AB 12) bestätigt. Auch eine blosse Mitteilung kann für eine materielle Ren- tenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG in Bezug auf den Vergleichszeit- punkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt sein (vgl. E. 2.4.3 hier- vor). Der Mitteilung vom 26. Februar 2014 ging jedoch keine allseitige Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung voraus; es wurden lediglich der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; AB 6) ediert, ein Ver- laufsbericht des behandelnden Psychiaters (AB 10) eingeholt und seitens der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitgeberin ein Fragebogen ausgefüllt (AB 7, 11). Folglich ist zur Prüfung einer materiellen Rentenrevision der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) mit jenem bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 10. März 2017 (AB 75) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) präsentierte sich die (medizinische) Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 5. Juni 2009 (AB 1.1 S. 147 – 149) eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F90.0), erst- mals gestellt im August 2008, und eine abgeklungene mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.11). Der Gesundheitszustand sei besse- rungsfähig (S. 147). 3.2.2 In der Stellungnahme des RAD vom 28. Februar 2011 (AB 1.1 S. 222) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, aus dem Verlaufsprotokoll und dem Bericht der Ausbildungsinstitution vom 27. Januar 2011 sei bekannt, dass eine sorgfältige Einarbeitung bei neuen Aufgaben notwendig sei, immer noch Stimmungsschwankungen die Arbeitsqualität beeinträchtigten und hektische Arbeitssituationen Nervosität und Unsicherheit auslösen könnten. Die Versicherte sei geeignet für Arbei- ten im Bereich Café/Restaurant und Reinigung, weniger für Küchenarbeit. Die Leistung in der freien Wirtschaft werde auf 39 % geschätzt. Eine späte- re Ausbildung zur ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) sei vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 8 stellbar. Auch ohne neue medizinische Berichte könne angesichts der be- kannten Diagnosen (vgl. dazu Stellungnahme RAD vom 6. September 2008; AB 1.1 S. 221; deutlich ausgeprägtes Aufmerksamkeitsdefizitsyn- drom [ICD-10 F90.0] bestehend seit frühester Kindheit und motorische Tic- Störung sowie Rechenstörung) dem vorliegenden Bericht gefolgt und ab Beendigung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Tätigkeit als ... eine Arbeitsfähigkeit von 39 % angenommen werden. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 19. Septem- ber 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) und der hier angefochtenen Verfügung vom
10. März 2017 (AB) präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 11. Januar 2014 (AB 10) vermerkte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Gesund- heitszustand habe sich verbessert. Die Patientin habe nach einer Erschöp- fungsdepression wieder mit der Arbeit begonnen (6. Januar 2014, 50 % im Altersheim). Es lägen weder Änderungen der Diagnosen (alle hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) noch neue medizinische Befunde vor. Sie sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Als Einschränkungen beständen eine vorzeitige Ermüdung und Erschöpfung, Ablenkbarkeit, Konzentrations- störungen v.a. durch Zeitdruck und Stress sowie eine stark verminderte Belastbarkeit. Die aktuelle Erwerbstätigkeit sei im Rahmen einer Belastbar- keit von höchstens 50 % zumutbar. 3.3.2 Am 27. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. F.________ (AB 45) eine aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.01) bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur vom Borderline-Typ und schwerem ADHS. Es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Arbeit im … sei weiterhin zumutbar, jedoch in weit geringerem Ausmass. Bei Besserung des Zu- stands solle ein Arbeitsversuch zunächst mit einem halben Tag pro Woche unternommen werden (AB 45). Am 6. September 2015 (AB 47) berichtete er in Bestätigung der bekannten Diagnose, die Patientin habe die Arbeit wieder aufgenommen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht mehr zu erwarten (Residualzustand). Die Arbeitsunfähigkeit betrage ca. 70 – 80 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 9 3.3.3 In einem weiteren Verlaufsbericht vom
24. April 2016 (AB 52 S. 1 f.) führte Dr. med. F.________ als Diagnosen eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), ein schweres adultes ADHS (ICD-10 F90) seit der Kindheit und eine rezidivierende de- pressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) auf. Der Gesundheitszu- stand sei seit dem letzten Verlaufsbericht stationär bis verschlechtert. Eine Verbesserung des Zustands sei kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten (Re- sidualzustand). Im ersten Arbeitsmarkt sei die Patientin wenige Stunden arbeitsfähig. Der aktuelle Arbeitsplatz entspreche einer geschützten Stelle (S. 1). Arbeiten in der ... eines ... zu 2 Std. pro Tag, leistungsmässig ca. 50 %, seien zumutbar (S. 2). 3.3.4 Im bidisziplinären Gutachten der MEDAS vom 4. Januar 2017 (AB 67.1) bezeichneten Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. H.________, Neuropsychologe, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F90.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und eine Rechenstörung (ICD-10 F81.2; S. 17). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrisch- neuropsychologischer Sicht zu maximal 50 % eingeschränkt. Es bestehe somit eine mindestens 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in ähnlichen, kognitiv nicht übermässig beanspruchenden Arbeiten. Diese Einschätzung sei seit spätestens aktuell, faktisch seit jeher bzw. seit Eintritt ins Erwachsenen- und Berufsleben zu bestätigen (S. 18). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 10 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.5 Das Gutachten der MEDAS vom 4. Januar 2017 (AB 67.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines der- artigen Berichts gestellten Anforderungen und erbringt damit vollen Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berück- sichtigt die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Insbesondere setzte sich der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. G.________ mit den Berichten des behandelnden Psychiaters auseinander und begründete Ab- weichungen zu seinen eigenen gestellten Diagnosen und Einschätzungen überzeugend (AB 67.1 S. 11). Zudem enthalten die Berichte des behan- delnden Arztes keine Befunde bzw. wichtigen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Des Wei- teren ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Auch ste- hen die beiden Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. 3.5.1 Die Gutachter der MEDAS gehen davon aus, dass eine Arbeits- fähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit oder in ähnlichen, kogni- tiv nicht übermässig beanspruchenden Arbeiten besteht und sich der Grad der Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nicht verändert hat (AB 67.1 S. 10, 18). Die Beurteilung, dass sich die die Arbeitsfähigkeit beeinträchti- gende ADS-Symptomatik (vgl. Diagnose gemäss Ziff. 1 des Gutachtens; AB 67.1 S. 17) seit der Rentenzusprechung im September 2011 (AB 1.1 S. 256) nicht wesentlich verändert hat, ist schlüssig und überzeugt. So leg- te Dr. med. G.________ dar, dass die Diagnosen eines ADS und einer re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 11 zidivierenden depressiven Störung bestätigt werden könnten. Schon im Jahr 2008 sei eine Depression diagnostiziert worden, so dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden könne. Die Symptome einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und eines ADHS seien zum grossen Teil deckungsgleich. Bei der Explorandin bestünden keine Hinweise auf ausgeprägte Stimmungsschwankungen. Es seien auch keine Spaltungsphänomene als Abwehrmechanismus eruierbar. Selten füge sich die Explorandin in Situationen erhöhter Anspannung Selbstverletzungen zu. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer Borderline- Persönlichkeitsstörung seien nicht vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit sei ein- zig durch das ADS beeinträchtigt. Aufgrund des ADHS könne höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werden (AB 67.1 S. 11). Mithin liegt aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund vor. Wenn Dr. med. G.________ und lic. phil. H.________ im Gutachten festhalten, ihre Einschätzung sei „seit spätestens aktuell“, faktisch seit jeher bzw. seit Eintritt ins Erwachsenen- und Berufsleben zu bestätigen und sie könnten die ursprüngliche Leistungsfähigkeit von 39 % (vgl. dazu AB 1.1 S. 256) medizinisch nicht ganz nachvollziehen (AB 67.1 S. 18), ist von einer bloss anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Eine solche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis jedoch unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) und stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.3.1 und E. 3.3.4). Entscheidend ist bei einer anderen Einschätzung der Arbeits- fähigkeit vielmehr, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise geän- dert haben. Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nur dann revisionsrelevant, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch zu berühren vermögen (BGE 141 V 9 E. 3.2 S. 11 f.). Dies ist hier gerade nicht der Fall. 3.5.2 Auch aus erwerblicher Sicht ist kein Revisionsgrund auszumachen. In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) stützte sich die IV-Stelle ... mit Blick auf den erfolgreichen Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 12 schluss der Ausbildung zur ... mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; AB 1.1 S. 251 f.) beim Einkommensvergleich sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 7, Ziff. 37 gastge- werbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten (AB 1.1 S. 232 f.). Gleich wurde auch in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2017 (AB 75) vorgegangen, indem der Invaliditätsgrad auf Grundlage der damals gestützt auf die LSE ermittelten Einkommen, unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung, berechnet wurde. Damit wirken sich, beim vorlie- gend unverändert gebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin (vgl. E. 3.5.1 hiervor), der auf Ende des Jahres 2014 eingetretene Ver- lust der Arbeitsstelle bzw. der zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Stellen- antritt (AB 37 S. 3 f.) und die später während des neuen Arbeitsverhältnis- ses vorgenommene Reduktion das Arbeitspensums (AB 55 S. 3) nicht auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung aus. Dies deshalb, weil ur- sprünglich, d.h. im Vergleichszeitpunkt das Invalideneinkommen bereits anhand desselben statistischen Wertes der LSE bestimmt wurde. Als Zwischenergebnis ist damit festzustellen, dass weder in gesundheitli- cher noch in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt. 4. 4.1 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 13 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Rahmen der Beschwerde- antwort sowie der Duplik auf den Standpunkt, die ursprüngliche rentenzu- sprechende Verfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) sei in- sofern zweifellos unrichtig, als die damalige Zusprache einer Dreiviertels- rente nicht auf einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gründe, sondern auf die im Schlussbericht der Berufsbildung bzw. die im Bericht aus dem Arbeitsbereich attestierte Leistung im Umfang von 39 %. Darauf weise denn auch das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS hin. Folglich hätte die Beschwerdeführerin bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf die Verfügung vom 19. September 2011 ex nunc et pro futuro Anspruch auf eine halbe Rente (Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 S. 4 und Duplik vom 18. August 2017 S. 3). 4.3 Die Gutachter der MEDAS halten zwar dafür, dass die primäre Be- rentung bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 39 % auf einer nicht- medizinischen Einschätzung bzw. den Annahmen der Berufsausbildungs- stelle sowie Berufsberatung beruhte (AB 67.1 S. 18.). Dies trifft jedoch in- soweit nicht zu, als die Erfahrungswerte aus der beruflichen Eingliederung dem RAD-Arzt Dr. med. E.________ unterbreitet wurden und dieser die Annahme einer 39 %-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der ihm bekannten medizinischen Unterlagen für medizinisch nachvollziehbar hielt (AB 1.1 S. 222). Dieser vermerkte ausdrücklich, dass auch ohne neue me- dizinische Berichte angesichts der bekannten Diagnosen dem Bericht der Ausbildungsinstitution gefolgt werden und ab Beendigung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Tätigkeit als ... eine Arbeitsfähigkeit von 39 % angenommen werden könne. Der ursprünglichen Zusprache der ausseror- dentlichen Rente lag damit eine medizinische Einschätzung des RAD zu- grunde. Sodann ist festzuhalten, dass die Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des RAD-Arztes und der Gutachter nicht derart ausein- andergehen, dass von einem Überschreiten des ärztlichen Ermessens ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten kann somit nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung ausgegangen werden, weshalb die Verfügung vom 19. September 2011 (AB 1.1 S. 256 f.) weiterhin rechts- beständig bleibt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 14 5. Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine revisionswei- se Rentenherabsetzung bzw. -erhöhung erfüllt noch sind die Vorausset- zungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 (AB 75) ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuhe- ben. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 15 son im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. In der Kostennote vom 23. August 2017 hat Fürsprecher und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 2‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 22.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 201.80 geltend gemacht. Die Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der ge- samte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘724.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 10. März 2017 ersatzlos aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘724.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2017, IV/17/401, Seite 16 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.