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200 2017 4

Bern VerwG · 2017-11-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. November 2016

Sachverhalt

A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) – Mutter eines am 18. März 1998 geborenen Sohnes – meldete sich am

24. März 2004 unter Hinweis auf ein bei einem Fahrradunfall am 8. Januar 2003 erlittenes Schädel-Hirntrauma bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, holte die Unfallversicherungsakten der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) ein und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen (AB 8, AB 11, AB 21). Darin ermittelte sie bei einem Status von 61 % Erwerb und 39 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 100 % und im Haushalt eine solche von 29 %, was einen Gesamtinvaliditätsgrad (IV-Grad) von 72 % ergab (AB 21). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 sprach die IVB der Versicherten deshalb rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Rente zu (AB 24). Dieser Anspruch wurde anlässlich der beiden im Juni 2008 und Juni 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen bestätigt (AB 32 und AB 44). B. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 informierte die Versicherte die IVB über die Geburt ihres zweiten Sohnes am 10. Dezember 2013 (AB 46). Die IVB liess die Versicherte in der Folge neurologisch-psychiatrisch begutach- ten (Expertise vom 7. Juli 2014 [AB 62.1]) und einen neuen Abklärungsbe- richt Haushalt erstellen (AB 70). Darin wurde bei einem Status von je 50 % Erwerb und Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 100 % und im häuslichen Bereich eine solche von 24.8 % ermittelt, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % ergab. Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (AB 71 und AB 72) und Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 75) verfügte die IVB am 7. November 2014 bei einem IV-Grad von 62 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 (AB 76). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 3 dagegen erhobene Beschwerde (AB 82) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. November 2015, IV/2014/1169, ab (AB 86). Die hiernach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (AB 87) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015, ab (AB 91). C. Aufgrund der Geburt des dritten Sohnes am 15. September 2015 leitete die IVB eine erneute Revision von Amtes wegen ein und liess einen aktuellen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 98). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 30. September 2016 (AB 99) die unveränderte Weiter- ausrichtung der Dreiviertelsrente bei einem gleich gebliebenen IV-Grad von 62 % in Aussicht. Hiergegen erhob ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt B.________ Einwand (AB 100). Nach Einholen einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (AB 103) verfügte die IVB am 17. November 2016 dem Vorbescheid entsprechend einen unveränderten Anspruch auf eine Drei- viertelsrente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % (AB 104). D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 3. Januar 2017 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der Verfü- gung und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente). Gleichentags beantragt sie in einem separaten Gesuch zudem die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2016 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades vollerwerbstätiger Personen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 6 2.3.3 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Aus- wirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 7 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der letzten umfassenden materiellen Prü- fung im Jahr 2014 (Verfügung vom 7. November 2014 [AB 76] bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2015 [VGE IV/2014/1169; AB 86] sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom

19. April 2016, 8C_940/2015 [AB 91]) mit demjenigen, der sich bis zur an- gefochtenen Verfügung vom 17. November 2016 (AB 104) entwickelt hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 28. September 2016 (AB 98) wurde die vorliegende Rentenrevision allein zufolge der Geburt des dritten Sohnes am 15. September 2015 eingeleitet (S. 1 Ziff. 1). Ein ande- rer Revisionsgrund ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 3.2 Gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 i.S. Di Trizio gegen die Schweiz (N°7186/09) verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101 [Diskriminierungsverbot]) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), wenn die versicherte Person im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine IV-Rente verliert, weil sie nach der Geburt von Kindern im Gesundheitsfall nur noch teilzeitlich erwerbstätig wäre. Gemäss BGE 143 I 50 müssen die in den Schutzbereich der genannten Konventionsbestimmungen fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden (E. 4.1). In dieser Konstellation ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes auf die Aufhebung der IV-Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 8 was auch gilt, wenn der Statuswechsel nicht zu einer vollständigen, sondern bloss teilweisen Rentenaufhebung führt (E. 4.2; BGE 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80). 3.3 3.3.1 Ein Statuswechsel und damit einhergehend eine Herabsetzung der ausgerichteten ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente erfolgte bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits früher: Nachdem vor der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2013 ein Status von 61 % Er- werb und 39 % Haushalt vorgelegen hatte (AB 21), war anlässlich der Re- vision im Jahr 2014 neu ein Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt festgesetzt worden (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2014 [AB 70]). Diese Statusänderung stellte damals einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.4.1). Bei der daraus folgenden umfassenden Prüfung ergab sich ein IV-Grad von 62 % (AB 70 S. 10), weshalb die ganze IV-Rente mit Ver- fügung vom 7. November 2014 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (AB 76). Diese Verfügung wurde sowohl vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2015, IV/2014/1069 (AB 86), wie auch vom Bun- desgericht mit Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015 (AB 91), bestätigt. Diese Festlegung ist verbindlich. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nun (zu- mindest implizit) vorbringt (Beschwerde S. 6 f. Art. 4), die Annahme eines Revisionsgrundes anlässlich der Verfügung vom 7. November 2014 (AB 76) sei diskriminierend (gewesen), ist folgendes festzuhalten: Bei der Bemessung des IV-Grades und der Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit seit der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2014 handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata), die es verbietet, vorlie- gend die Statusfrage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2014 (AB 76) nochmals zu überprüfen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin damals keine Überprüfung des Verwaltungsgerichts- Urteils vom 20. November 2015, IV/2014/1069, unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK beantragt hatte und diese Frage vom Bundesgericht deshalb ausdrücklich offen gelassen wurde. Das besagte bundesgerichtliche Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015 (AB 91), erwuchs als Ganzes in formelle und materielle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 9 Rechtskraft und ist bereits daher einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. 3.4 Bei der Beschwerdeführerin liegt mit der Geburt ihres dritten Soh- nes grundsätzlich ein Fall eines potentiellen Statuswechsels im hypotheti- schen Gesundheitsfall vor. Denn die Geburt eines zweiten bzw. dritten Kin- des (der erste Sohn der Beschwerdeführerin war im vorliegend interessie- renden Zeitpunkt längst volljährig und aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, weshalb er zur Statusfestlegung nicht von Belang ist) stellt potentiell eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die – vorbehältlich vorstehender Rechtsprechung (vgl. 3.2 hiervor) – geeignet sein kann, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu verän- dern (vgl. E. 2.4.1 vorstehend). Dies jedoch nur dann, wenn die versicherte Person infolge der erhöhten Betreuungspflichten den Umfang ihrer Tätig- keit im Bereich Erwerb verändert. Die Geburt des dritten Sohnes hat in tatsächlicher Hinsicht allerdings keinen Statuswechsel mit sich gebracht: Wie die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Sep- tember 2016 (AB 98) überzeugend erhoben und festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin auch anlässlich der aktuellen Abklärung klar festgehal- ten, dass es ihr bei hypothetisch guter Gesundheit wichtig wäre, Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Dabei könne sie sich aber eine halbtägige Arbeit vorstellen, wobei sie die Kinder in dieser Zeit einer Tagesmutter oder Kindertagesstätte überlassen würde. Korrekterweise ist die Abklärungs- fachperson deshalb von einer unveränderten hypothetischen Tätigkeit von 50 % im Bereich Erwerb ausgegangen (S. 3 f. Ziff. 3.4). Bereits anlässlich der Revision infolge der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2013 war von einem solchen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushaltstätig- keit ausgegangen worden (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2014 [AB 70]), was im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist (AB 86 und AB 91, vgl. E. 3.3 vorstehend). Mangels eines Sta- tuswechsels und einer daraus folgenden Methodenänderung ist die Geburt des dritten Sohnes damit von Vornherein und unbesehen der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) kein Revisionsgrund, der sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Mit der Geburt des dritten Kindes ist gerade kein Sachverhalt eingetreten, wie er Grundlage für den „Di Trizio“-Entscheid des EGMR bildete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 10 3.5 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Be- schwerdegegnerin habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstos- sen, indem sie mit dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom

17. November 2016 zugewartet habe, obwohl die Geburt des dritten Soh- nes bereits im September 2015 bekannt gewesen sei (vgl. AB 85), verfängt dies ebenfalls nicht. Dass die Beschwerdegegnerin abwarten wollte, bis definitiv Klarheit auch aus höchstrichterlicher Sicht zur Rechtmässigkeit des von ihr angenommenen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt be- stand, kann ihr nicht entgegengehalten werden. So hat sie denn auch un- mittelbar nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. April 2016 [vgl. AB 91]) die Revision eingelei- tet (vgl. AB 94). 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom

17. November 2016 (AB 104) als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 nachfolgend) – auferlegt. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 11 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist aufgrund der am 20. Februar 2017 nachgereichten Akten zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdebeilage [BB] 1 - 8) ausgewiesen. Abgestellt darauf ist von ei- nem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung von rund Fr. 3‘900.– auszugehen, dem Ausgaben des Grundbedarfs im Umfang von ungefähr Fr. 5‘200.– gegenüber stehen. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin kaum über Ersparnisse oder andere Vermögenswerte (vgl. dazu auch schon VGE IV/2014/1169 E. 6.3.1). Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 12 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Februar 2017 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 11.74 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 3‘238.75 festzusetzen (Honorar: Fr. 2‘935.–, Ausla- gen: Fr. 63.85, Mehrwertsteuer: Fr. 239.90). Davon ist Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘348.– (11.74 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 63.85 und Mehrwertsteuer von Fr. 192.95, total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘604.80, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 13
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘238.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘604.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 4 IV LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) – Mutter eines am 18. März 1998 geborenen Sohnes – meldete sich am

24. März 2004 unter Hinweis auf ein bei einem Fahrradunfall am 8. Januar 2003 erlittenes Schädel-Hirntrauma bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, holte die Unfallversicherungsakten der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) ein und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen (AB 8, AB 11, AB 21). Darin ermittelte sie bei einem Status von 61 % Erwerb und 39 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 100 % und im Haushalt eine solche von 29 %, was einen Gesamtinvaliditätsgrad (IV-Grad) von 72 % ergab (AB 21). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 sprach die IVB der Versicherten deshalb rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Rente zu (AB 24). Dieser Anspruch wurde anlässlich der beiden im Juni 2008 und Juni 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen bestätigt (AB 32 und AB 44). B. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 informierte die Versicherte die IVB über die Geburt ihres zweiten Sohnes am 10. Dezember 2013 (AB 46). Die IVB liess die Versicherte in der Folge neurologisch-psychiatrisch begutach- ten (Expertise vom 7. Juli 2014 [AB 62.1]) und einen neuen Abklärungsbe- richt Haushalt erstellen (AB 70). Darin wurde bei einem Status von je 50 % Erwerb und Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 100 % und im häuslichen Bereich eine solche von 24.8 % ermittelt, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % ergab. Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (AB 71 und AB 72) und Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 75) verfügte die IVB am 7. November 2014 bei einem IV-Grad von 62 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 (AB 76). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 3 dagegen erhobene Beschwerde (AB 82) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. November 2015, IV/2014/1169, ab (AB 86). Die hiernach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (AB 87) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015, ab (AB 91). C. Aufgrund der Geburt des dritten Sohnes am 15. September 2015 leitete die IVB eine erneute Revision von Amtes wegen ein und liess einen aktuellen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 98). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 30. September 2016 (AB 99) die unveränderte Weiter- ausrichtung der Dreiviertelsrente bei einem gleich gebliebenen IV-Grad von 62 % in Aussicht. Hiergegen erhob ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt B.________ Einwand (AB 100). Nach Einholen einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (AB 103) verfügte die IVB am 17. November 2016 dem Vorbescheid entsprechend einen unveränderten Anspruch auf eine Drei- viertelsrente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % (AB 104). D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 3. Januar 2017 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der Verfü- gung und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente). Gleichentags beantragt sie in einem separaten Gesuch zudem die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2016 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades vollerwerbstätiger Personen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 6 2.3.3 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Aus- wirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 7 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der letzten umfassenden materiellen Prü- fung im Jahr 2014 (Verfügung vom 7. November 2014 [AB 76] bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2015 [VGE IV/2014/1169; AB 86] sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom

19. April 2016, 8C_940/2015 [AB 91]) mit demjenigen, der sich bis zur an- gefochtenen Verfügung vom 17. November 2016 (AB 104) entwickelt hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 28. September 2016 (AB 98) wurde die vorliegende Rentenrevision allein zufolge der Geburt des dritten Sohnes am 15. September 2015 eingeleitet (S. 1 Ziff. 1). Ein ande- rer Revisionsgrund ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 3.2 Gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 i.S. Di Trizio gegen die Schweiz (N°7186/09) verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101 [Diskriminierungsverbot]) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), wenn die versicherte Person im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine IV-Rente verliert, weil sie nach der Geburt von Kindern im Gesundheitsfall nur noch teilzeitlich erwerbstätig wäre. Gemäss BGE 143 I 50 müssen die in den Schutzbereich der genannten Konventionsbestimmungen fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden (E. 4.1). In dieser Konstellation ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes auf die Aufhebung der IV-Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 8 was auch gilt, wenn der Statuswechsel nicht zu einer vollständigen, sondern bloss teilweisen Rentenaufhebung führt (E. 4.2; BGE 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80). 3.3 3.3.1 Ein Statuswechsel und damit einhergehend eine Herabsetzung der ausgerichteten ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente erfolgte bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits früher: Nachdem vor der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2013 ein Status von 61 % Er- werb und 39 % Haushalt vorgelegen hatte (AB 21), war anlässlich der Re- vision im Jahr 2014 neu ein Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt festgesetzt worden (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2014 [AB 70]). Diese Statusänderung stellte damals einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.4.1). Bei der daraus folgenden umfassenden Prüfung ergab sich ein IV-Grad von 62 % (AB 70 S. 10), weshalb die ganze IV-Rente mit Ver- fügung vom 7. November 2014 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (AB 76). Diese Verfügung wurde sowohl vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2015, IV/2014/1069 (AB 86), wie auch vom Bun- desgericht mit Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015 (AB 91), bestätigt. Diese Festlegung ist verbindlich. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nun (zu- mindest implizit) vorbringt (Beschwerde S. 6 f. Art. 4), die Annahme eines Revisionsgrundes anlässlich der Verfügung vom 7. November 2014 (AB 76) sei diskriminierend (gewesen), ist folgendes festzuhalten: Bei der Bemessung des IV-Grades und der Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit seit der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2014 handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata), die es verbietet, vorlie- gend die Statusfrage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2014 (AB 76) nochmals zu überprüfen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin damals keine Überprüfung des Verwaltungsgerichts- Urteils vom 20. November 2015, IV/2014/1069, unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK beantragt hatte und diese Frage vom Bundesgericht deshalb ausdrücklich offen gelassen wurde. Das besagte bundesgerichtliche Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015 (AB 91), erwuchs als Ganzes in formelle und materielle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 9 Rechtskraft und ist bereits daher einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. 3.4 Bei der Beschwerdeführerin liegt mit der Geburt ihres dritten Soh- nes grundsätzlich ein Fall eines potentiellen Statuswechsels im hypotheti- schen Gesundheitsfall vor. Denn die Geburt eines zweiten bzw. dritten Kin- des (der erste Sohn der Beschwerdeführerin war im vorliegend interessie- renden Zeitpunkt längst volljährig und aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, weshalb er zur Statusfestlegung nicht von Belang ist) stellt potentiell eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die – vorbehältlich vorstehender Rechtsprechung (vgl. 3.2 hiervor) – geeignet sein kann, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu verän- dern (vgl. E. 2.4.1 vorstehend). Dies jedoch nur dann, wenn die versicherte Person infolge der erhöhten Betreuungspflichten den Umfang ihrer Tätig- keit im Bereich Erwerb verändert. Die Geburt des dritten Sohnes hat in tatsächlicher Hinsicht allerdings keinen Statuswechsel mit sich gebracht: Wie die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Sep- tember 2016 (AB 98) überzeugend erhoben und festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin auch anlässlich der aktuellen Abklärung klar festgehal- ten, dass es ihr bei hypothetisch guter Gesundheit wichtig wäre, Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Dabei könne sie sich aber eine halbtägige Arbeit vorstellen, wobei sie die Kinder in dieser Zeit einer Tagesmutter oder Kindertagesstätte überlassen würde. Korrekterweise ist die Abklärungs- fachperson deshalb von einer unveränderten hypothetischen Tätigkeit von 50 % im Bereich Erwerb ausgegangen (S. 3 f. Ziff. 3.4). Bereits anlässlich der Revision infolge der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2013 war von einem solchen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushaltstätig- keit ausgegangen worden (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2014 [AB 70]), was im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist (AB 86 und AB 91, vgl. E. 3.3 vorstehend). Mangels eines Sta- tuswechsels und einer daraus folgenden Methodenänderung ist die Geburt des dritten Sohnes damit von Vornherein und unbesehen der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) kein Revisionsgrund, der sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Mit der Geburt des dritten Kindes ist gerade kein Sachverhalt eingetreten, wie er Grundlage für den „Di Trizio“-Entscheid des EGMR bildete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 10 3.5 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Be- schwerdegegnerin habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstos- sen, indem sie mit dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom

17. November 2016 zugewartet habe, obwohl die Geburt des dritten Soh- nes bereits im September 2015 bekannt gewesen sei (vgl. AB 85), verfängt dies ebenfalls nicht. Dass die Beschwerdegegnerin abwarten wollte, bis definitiv Klarheit auch aus höchstrichterlicher Sicht zur Rechtmässigkeit des von ihr angenommenen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt be- stand, kann ihr nicht entgegengehalten werden. So hat sie denn auch un- mittelbar nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. April 2016 [vgl. AB 91]) die Revision eingelei- tet (vgl. AB 94). 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom

17. November 2016 (AB 104) als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 nachfolgend) – auferlegt. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 11 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist aufgrund der am 20. Februar 2017 nachgereichten Akten zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdebeilage [BB] 1 - 8) ausgewiesen. Abgestellt darauf ist von ei- nem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung von rund Fr. 3‘900.– auszugehen, dem Ausgaben des Grundbedarfs im Umfang von ungefähr Fr. 5‘200.– gegenüber stehen. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin kaum über Ersparnisse oder andere Vermögenswerte (vgl. dazu auch schon VGE IV/2014/1169 E. 6.3.1). Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 12 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Februar 2017 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 11.74 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 3‘238.75 festzusetzen (Honorar: Fr. 2‘935.–, Ausla- gen: Fr. 63.85, Mehrwertsteuer: Fr. 239.90). Davon ist Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘348.– (11.74 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 63.85 und Mehrwertsteuer von Fr. 192.95, total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘604.80, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 13 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘238.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘604.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.