Einspracheentscheid vom 7. März 2017 (E 0505/2017)
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er am 30. April 2014 einen Motorradunfall erlitt und sich dabei ein Polytrauma zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 2). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis erbrachte die Suva zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (AB 32 – 37). Am 16. Januar 2017 (AB 323) verfügte sie bei einem Invaliditätsgrad von 40 % die Zusprache einer Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2‘063.45 sowie eine Integritäts- entschädigung von Fr. 25‘200.-- bei einem Integritätsschaden von 20 %. Dieser beruhte auf einer 10 %-igen Einbusse zufolge einer Bauchwandher- nie der linken Flanke bei ausgeprägter Muskelatrophie der lateralen Bauchwand sowie einer Einschränkung von 10 % wegen einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Beeinträchtigung infolge struktureller Schädelverletzung (vgl. Beurteilungen des Integritätsschadens vom 14. und
23. November 2016; AB 291, 295). Die vom Versicherten gegen die Fest- legung der Integritätsentschädigung erhobene Einsprache (AB 332) wies die Suva nach Einholung einer neurologischen Beurteilung ihres Kompe- tenzzentrums, Abteilung Versicherungsmedizin (AB 338), mit Entscheid vom 7. März 2017 (AB 339) ab. B. Mit Eingabe vom 24. April 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Er lässt folgende Rechtsbegeh- ren stellen: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ei- ne Integritätsentschädigung von Fr. 66‘150.-- auszubezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 3 3. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
7. März 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 323) bestätigende Einspracheentscheid vom 7. März 2017 (AB 339). Streitig und zu prüfen ist alleine die Höhe der Integritätsentschädigung. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist die ebenfalls mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 323) zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung, weshalb diese nicht zu überprüfen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 5 gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes- rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit de- nen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a). 2.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe von Medizinern ist (THOMAS FREI, Die Integritätsschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Ge- nugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 6 zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Be- hinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden blei- ben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizi- nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV 1997 U 278 S. 208 E. 2a). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 30. April 2014 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat (AB 2; AB 97, S. 3 ff.) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleis- tungen erbracht (AB 32 – 37). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des Integritätsschadens infol- ge dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fest- setzung der Integritätseinbusse zufolge der neuropsychologischen Funkti- onsstörung (AB 339; Beschwerde S. 2 ff., I. Ziff. 2, III Art. 3). 3.2 Die medizinische Ausgangslage präsentiert sich kurz vor Fallab- schluss wie folgt: 3.2.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 11. August 2016 (AB 277) diagnostizierten Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. rer. soc. E.________, Neuropsychologin, ein Polytrauma nach Motor- radunfall am 30. April 2014 mit/bei unauffälligem kognitivem Testleistungs- profil. Beim Versicherten liessen sich erneut keine Beeinträchtigungen sei- ner kognitiven Leistungsfähigkeit objektivieren. Sämtliche Testbefunde sei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 7 en verglichen mit entsprechenden Alters- und Bildungsnormen unauffällig (S. 2). 3.2.2 Im neurologischen Konsil vom 9. September 2016 (AB 278) ver- merkte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen per- sistierende migräniforme Kopfschmerzen, zurückzuführen auf ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Polytrauma bei Motorradunfall am 30. April 2014 mit/bei Densfraktur (konservativ behandelt), Schädel-Hirn-Trauma, Fraktu- ren der processi transversi BWK1 – 3 und 9, Thoraxtrauma, distaler Vor- derarmfraktur links und ein rezidivierendes Taubheitsgefühl Hand links un- klarer Ätiologie. Klinisch finde sich somatisch-neurologisch ein mehrheitlich unauffälliger Untersuchungsbefund. Der linksseitig positive Phalen-Test lasse – zusammen mit der Anamnese (intermittierendes Taubheitsgefühl der linken Hand) – an ein mögliches Karpaltunnelsyndrom denken. Eine entsprechende Untersuchung habe einen unauffälligen Befund gezeigt, was eine intermittierende Reizung des N. medianus links jedoch nicht aus- schliesse. Neuropsychologisch hätten sich diskrete Hinweise für eine exe- kutive Dysfunktion gezeigt, die jedoch in der detaillierten Testung von drei Stunden Dauer nicht zum Tragen kämen. Grundsätzlich sei aber eine be- lastungsabhängige, im Tagesverlauf zunehmende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung im Arbeitsalltag trotzdem plausibel und nachvoll- ziehbar, wie dies vom Versicherten und von seinem Arbeitgeber auch übereinstimmend beschreiben werde (S. 5). Aus neurologischer Sicht sei in der aktuellen Tätigkeit mit üblicher Präsenzzeit von einer auf 60 – 80 % reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 6). 3.2.3 Die Kreisärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, führ- te anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. November 2016 (AB 290) als Diagnosen einen Motorradunfall mit Frontalkollision am
30. April 2014 mit bds. Rippenserienfrakturen mit ausgedehnten Lungen- kontusionen und einem Thoraxwandhämatom links lateral mit Hämato- pneumothorax bds., einer basisnahen Densfraktur mit Ausstrahlung ins Corpus vertebrae sowie Frakturen der Processi transversi BWK1 – 3 und 9, impaktierter distaler Radius- und Ulnafraktur links mit Avulsion des Flexor carpi radialis sowie Läsion der Arteria radialis links, intraabdominell freier Flüssigkeit perihepatisch und perisplenisch, subduralem Hämatom linkssei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 8 tig entlang der Falx cerebri, Dissektion der Arteria carotis interna links so- wie Arteria vertebralis rechts, inferior dislozierter, mehrfragmentärer Fraktur des linken Daches ohne relevante Kompression der Orbitastrukturen und des Nervus opticus links auf (S. 12). Als Nebendiagnosen erwähnte die Kreisärztin anamnestisch eine arterielle Hypertonie und eine vorbestehen- de Fehlhaltung mit Beckenschiefstand, links konvexer BWS-Skoliose, Schultertiefstand links und zervikothorakaler Kyphosierung. Es beständen von Seiten der Rippenfrakturen, der Wirbelfrakturen sowie der distalen Un- terarmfraktur mit Läsion der Arteria radialis links und Avulsion des Flexor carpi radialis ein sehr gutes Ergebnis mit nahezu vollständiger Beschwer- defreiheit und Wiederherstellung der Beweglichkeit. Von Seiten der Verlet- zung der linksseitigen Bauchdecke bestehe nach wie vor eine erhebliche Deformität bei Zustand nach laparoskopischer intraabdomineller Netzim- plantation. Im Bereich der linken Flanke beständen eine Druckdolenz sowie bewegungsabhängige Beschwerden bei persistierender Hyposensibilität. Von Seiten der Schädelverletzung beständen tägliche Kopfschmerzen mit anfallsartiger Zunahme bei Belastung wie z.B. bei höherer Konzentration. Fortbestehend seien Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und Leis- tungsminderung am Arbeitsplatz (S. 13). In der Beurteilung des Integritäts- schadens desselben Tages (AB 291) bezifferte die Kreisärztin diesen auf 10 % gemäss Suva-Tabelle 9 (Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen). Die schmerzhafte traumati- sche Bauchwandhernie der linken Flanke sei bei ausgeprägter Muskelatro- phie der lateralen Bauchwand vorbestehend. Die weiteren Unfallfolgen wie Densfraktur, Rippenfraktur bds., Frakturen der Processi transversi in Höhe BWK1 – 3 und 9 sowie die distale Unterarmfraktur mit Läsion der Arteria radialis und Avulsion des Flexor carpi radialis seien folgenlos ausgeheilt und erreichten in der Beurteilung der Integritätsentschädigung die Erheb- lichkeitsgrenze nicht. 3.2.4 In der neurologischen Beurteilung des Kompetenzzentrums der Ab- teilung Versicherungsmedizin der Suva vom 23. November 2016 (AB 294) erläuterte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, die neurologi- schen Unfallfolgen beträfen Beeinträchtigungen, die in den durchgeführten Leistungstests nur initial hätten nachgewiesen werden können, zuletzt sich in den Testbeurteilungen jedoch nicht mehr niedergeschlagen hätten. Den-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 9 noch sei davon auszugehen, dass nach längerer kognitiver Belastung über den Tag hinweg im Berufs- und Alltagsleben relevante Beeinträchtigungen vorlägen. Hierfür sprächen die glaubhaften Angaben des Versicherten, die auch in Übereinstimmung mit dessen Vorgesetzten stünden. Zudem lies- sen sich in den MRT-Bildern eindeutige strukturelle Hirnverletzungen nachweisen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zumindest minimale bis leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen vorlägen. Dies bein- halte die inzwischen gebesserten posttraumatischen Kopfschmerzen (S. 5). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit liege bei einer Präsenzzeit von 100 % eine auf 60 – 80 % reduzierte Leistungsfähigkeit vor (S. 6). Der unfallbe- dingte Integritätsschaden auf neurologischem Fachgebiet werde auf 10 % geschätzt. Die Funktionseinschränkung sei dauerhaft und erheblich. Gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) begründe eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung einen Integritätsschaden von 10 % (AB 295). 3.2.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie im Kompetenzzen- trum der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner Beurtei- lung vom 1. März 2017 (AB 338) fest, Dr. med. H.________ habe sogar die reale Alltagssituation des Versicherten zusätzlich gewertet und berücksich- tigt, dass eine Erschöpfbarkeit und Minderleistung vorliege, obschon die rein testpsychologisch zu erhebenden Defekte praktisch nicht mehr dar- stellbar gewesen seien. Die Information über den Schweregrad des post- traumatischen Kopfschmerzes beruhten auf echtzeitlichen Angaben in ärzt- lichen Zeugnissen und seien nicht frei von Dr. med. H.________ beige- bracht worden. Vor diesem Hintergrund sei die Zuerkennung einer Inte- gritätsentschädigung von 10 %, welche ja auch zukünftige Situationen mit berücksichtigen dürfe, vollkommen korrekt abgehandelt worden. Die Frage, ob die Tätigkeit als Betriebsmechaniker anspruchsvoll sei oder nicht, spiele vor diesem Hintergrund keine wesentliche Rolle, sondern diese Aspekte beträfen im Wesentlichen die Zumutbarkeit der Tätigkeit, welche im neuro- logischen Konsilium im Spital C.________ zutreffend fixiert worden sei mit einer in zeitlicher Hinsicht 100 %-igen Arbeitsfähigkeit und einer Minderung des Rendements. Neue medizinische Aspekte würden nicht beigebracht, auch rein spekulative Argumente der „Ansprüchlichkeit“ von handwerkli- chen oder sonstigen Tätigkeiten würden nicht weiter untermauert (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 10 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 7. März 2017 (AB 339) auf die neurologischen Beurtei- lungen von Dr. med. H.________ vom 23. November 2016 (AB 294 f.) und Dr. med. I.________ vom 1. März 2017 (AB 338). Die Ausführungen der beiden von der Beschwerdegegnerin zur Erstellung aktengutachterlicher Stellungnahmen beigezogenen Fachärzte erfüllen die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3. hiervor) und erbringen damit vollen Beweis. Sie haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 11 chen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar begründet. Der Umstand, dass die Dres. med. H.________ und I.________ den Beschwerdeführer nicht per- sönlich untersuchten, führt nicht zu einem verminderten Beweiswert ihrer Aktengutachten. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der me- dizinische Sachverhalt feststeht, die beiden Suva-Ärzte sich anhand der Akten – insbesondere den bildgebenden Befunden sowie den neuropsy- chologischen Testbeurteilungen – ein gesamthaft lückenloses Bild ver- schaffen konnten, die medizinisch erhobenen Befunde unbestritten sind und es allein um die medizinische Würdigung des Sachverhalts geht (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.5 Die Dres. med. H.________ und I.________ gelangten überein- stimmend zum Schluss, dass minimale bis leichte neuropsychologische Beeinträchtigung bestehen und schätzten den Integritätsschaden auf 10 % gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) (AB 294, S. 5; AB 295 S. 1 f.; AB 338, S. 3.). An dieser Beurteilung vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen nichts zu ändern. Namentlich ist festzuhalten, dass die Beurteilung der einzelnen Integrität- seinbussen den ärztlichen Sachverständigen obliegt. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen sel- ber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelasse- nen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2012, 8C_659/2011, E. 3.3, und vom 2. Juni 2010, 8C_62/2010, E. 3.2). Wenn die Suva zur Bemessung des Integritätsschadens weitere Grundlagen in tabellarischer Form erarbeitet hat, namentlich um die Gleichbehandlung aller Versicher- ten zu gewährleisten (vgl. E. 2.3.1 hiervor), so ändert dies nichts daran, dass es sich bei der Bestimmung des Schweregrads einer gesundheitli- chen Beeinträchtigung um eine Tatfrage handelt, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind, da von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 12 werden kann (BGer a.a.O.). Demzufolge greift das Gericht auch nicht in das Ermessen der ärztlichen Sachverständigen ein, wenn und soweit sich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben, welche deren Feststellungen – aus beweisrechtlicher Sicht – in Zweifel zu ziehen vermöchten. Die Schlussfolgerungen der Aktengutachter werden von den behandelnden Ärzten nicht in Frage gestellt. Vielmehr stehen sie im Einklang mit deren Berichten. So sprach der Neurologe Prof. Dr. med. D.________ sowie die Neuropsychologen Prof. Dr. phil. E.________ und Dr. phil J.________ am
3. August 2015 von normgerechten kognitiven Leistungen. Testdiagnos- tisch lägen hinsichtlich der kognitiven Hirnfunktionen unter Berücksichti- gung entsprechender Alters- und Bildungsnormen durchwegs unauffällige Ergebnisse vor und in Bezug auf die Gedächtnisfunktionen beständen durchschnittliche Leistungen, womit eine hirnorganische Ursache der be- richteten erhöhten Vergesslichkeit im Alltag wenig wahrscheinlich sei (AB 184, S. 2). Diese Einschätzungen bestätigten Prof. Dr. med. D.________ und Dr. rer. soc. E.________ nach einer weiteren Untersu- chung vom 11. August 2016 als sie keine Beeinträchtigungen der kogniti- ven Leistungsfähigkeit objektivieren konnten. Sämtliche erzielten Testbe- funde bezeichneten sie, verglichen mit entsprechenden Alters- und Bil- dungsnormen, als unauffällig (AB 277, S. 2). Anlässlich des neurologischen Konsils von Dr. med. F.________ vom 9. September 2016 lag somatisch- neurologisch ebenfalls ein mehrheitlich unauffälliger Untersuchungsbefund (klinisch) vor und es ergaben sich neuropsychologisch einzig diskrete Hin- weise für eine exekutive Dysfunktion, die jedoch in der detaillierten neuro- psychologischen Testung von drei Stunden Dauer nicht zum Tragen kam (AB 278, S. 5). Wenn Dr. med. H.________ in seiner Aktenbeurteilung ausführt, es sei dennoch davon auszugehen, dass nach längerer kognitiver Belastung über den Tag hinweg im Berufs- und Alltagsleben relevante Beeinträchtigungen vorlägen (AB 294, S. 5), steht dies nicht in Widerspruch zu dessen Schlussfolgerung (vgl. Beschwerde, S. 8 f., Art. 8 lit. a). Dies zumal er ne- ben den medizinischen Befunden auch die Angaben des Beschwerdefüh- rers sowie dessen Arbeitgebers in die Beurteilung miteinbezog. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 13 I.________ hält denn auch zutreffend fest, dass Dr. med. H.________ die reale Alltagssituation des Versicherten zusätzlich gewertet und berücksich- tigt, obschon die rein testpsychologisch zu erhebenden Defekte praktisch nicht mehr darstellbar waren (AB 338, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei relevanten Beeinträchtigungen handle es sich eben nicht nur um leichte Minderleistungen einzelner kognitiver Funktionen (Beschwerde, S. 8 f. Art. 8 lit. a), stellt dies keine fachärztliche medizinische Einschätzung dar, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich sei- ner Beurteilung der eigenen Wahrnehmungen und der Auskünfte des Ar- beitsgebers sowie seiner Ehefrau. Sodann findet sich in den Akten eben- falls keine fachärztliche Diagnose einer psychischen Gesundheitsstörung, insbesondere einer Persönlichkeitsänderung. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich in medizinisch-therapeutischer Behand- lung stünde, sind nicht ersichtlich und dies wird auch nicht geltend ge- macht. An der Schlüssigkeit und Beweiskraft der Aktenbeurteilungen ändert ebenso die im beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 April 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 16) nichts. Zum einen geht er nicht auf die Beurteilungen der beiden Experten der Suva ein und zeigt auf, weshalb deren Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Zum anderen enthält der Bericht keine wesentlichen Aspekte, die im Rahmen der Be- messung der Integritätsentschädigung unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Unter diesen Umständen erweisen sich die übereinstimmenden Beurteilun- gen der Dres. med. H.________ und I.________, wonach eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung vorliegt, als einleuchtend. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Fachärzte bei ihrer Einschät- zung den ihnen zustehenden Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft ausge- schöpft haben sollen. Mit ihnen ist davon auszugehen, dass aufgrund der Folgen des Unfalls vom 30. April 2014 in Anwendung der Suva-Tabelle 8 eine Integritätseinbusse von 10 % besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 14 3.6 In orthopädisch-unfallchirurgischer Hinsicht führte die Kreisärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 14. November 2016 (AB 291) nach eingehender Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfallereignisses vom
30. April 2014 an einer fortbestehenden schmerzhaften traumatischen Bauchwandhernie der linken Flanke mit ausgeprägter Muskelatrophie der lateralen Bauchwand leidet (S. 1). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, den Beweiswert des kreisärztlichen Berichts anzuzweifeln bzw. von dessen Beurteilung abzuweichen. Entsprechende Einwendungen werden denn auch nicht vorgebracht. Vielmehr sind diese Beurteilung und die Einordung in der Suva-Tabelle 9 (Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Be- rufskrankheiten an Inneren Organen) unbestritten (Beschwerde S. 4 III. Art. 3), weshalb auf den geschätzten Integritätsschaden von 10 % abzustel- len ist. 4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer insgesamt An- spruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % des versi- cherten Jahresverdienstes. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. März 2017 (AB 339) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ei- ne Integritätsentschädigung von Fr. 66‘150.-- auszubezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 3
- Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
- März 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 323) bestätigende Einspracheentscheid vom 7. März 2017 (AB 339). Streitig und zu prüfen ist alleine die Höhe der Integritätsentschädigung. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist die ebenfalls mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 323) zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung, weshalb diese nicht zu überprüfen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 5 gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes- rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit de- nen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a). 2.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe von Medizinern ist (THOMAS FREI, Die Integritätsschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Ge- nugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 6 zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Be- hinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden blei- ben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizi- nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV 1997 U 278 S. 208 E. 2a).
- 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 30. April 2014 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat (AB 2; AB 97, S. 3 ff.) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleis- tungen erbracht (AB 32 – 37). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des Integritätsschadens infol- ge dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fest- setzung der Integritätseinbusse zufolge der neuropsychologischen Funkti- onsstörung (AB 339; Beschwerde S. 2 ff., I. Ziff. 2, III Art. 3). 3.2 Die medizinische Ausgangslage präsentiert sich kurz vor Fallab- schluss wie folgt: 3.2.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 11. August 2016 (AB 277) diagnostizierten Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. rer. soc. E.________, Neuropsychologin, ein Polytrauma nach Motor- radunfall am 30. April 2014 mit/bei unauffälligem kognitivem Testleistungs- profil. Beim Versicherten liessen sich erneut keine Beeinträchtigungen sei- ner kognitiven Leistungsfähigkeit objektivieren. Sämtliche Testbefunde sei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 7 en verglichen mit entsprechenden Alters- und Bildungsnormen unauffällig (S. 2). 3.2.2 Im neurologischen Konsil vom 9. September 2016 (AB 278) ver- merkte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen per- sistierende migräniforme Kopfschmerzen, zurückzuführen auf ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Polytrauma bei Motorradunfall am 30. April 2014 mit/bei Densfraktur (konservativ behandelt), Schädel-Hirn-Trauma, Fraktu- ren der processi transversi BWK1 – 3 und 9, Thoraxtrauma, distaler Vor- derarmfraktur links und ein rezidivierendes Taubheitsgefühl Hand links un- klarer Ätiologie. Klinisch finde sich somatisch-neurologisch ein mehrheitlich unauffälliger Untersuchungsbefund. Der linksseitig positive Phalen-Test lasse – zusammen mit der Anamnese (intermittierendes Taubheitsgefühl der linken Hand) – an ein mögliches Karpaltunnelsyndrom denken. Eine entsprechende Untersuchung habe einen unauffälligen Befund gezeigt, was eine intermittierende Reizung des N. medianus links jedoch nicht aus- schliesse. Neuropsychologisch hätten sich diskrete Hinweise für eine exe- kutive Dysfunktion gezeigt, die jedoch in der detaillierten Testung von drei Stunden Dauer nicht zum Tragen kämen. Grundsätzlich sei aber eine be- lastungsabhängige, im Tagesverlauf zunehmende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung im Arbeitsalltag trotzdem plausibel und nachvoll- ziehbar, wie dies vom Versicherten und von seinem Arbeitgeber auch übereinstimmend beschreiben werde (S. 5). Aus neurologischer Sicht sei in der aktuellen Tätigkeit mit üblicher Präsenzzeit von einer auf 60 – 80 % reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 6). 3.2.3 Die Kreisärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, führ- te anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. November 2016 (AB 290) als Diagnosen einen Motorradunfall mit Frontalkollision am
- April 2014 mit bds. Rippenserienfrakturen mit ausgedehnten Lungen- kontusionen und einem Thoraxwandhämatom links lateral mit Hämato- pneumothorax bds., einer basisnahen Densfraktur mit Ausstrahlung ins Corpus vertebrae sowie Frakturen der Processi transversi BWK1 – 3 und 9, impaktierter distaler Radius- und Ulnafraktur links mit Avulsion des Flexor carpi radialis sowie Läsion der Arteria radialis links, intraabdominell freier Flüssigkeit perihepatisch und perisplenisch, subduralem Hämatom linkssei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 8 tig entlang der Falx cerebri, Dissektion der Arteria carotis interna links so- wie Arteria vertebralis rechts, inferior dislozierter, mehrfragmentärer Fraktur des linken Daches ohne relevante Kompression der Orbitastrukturen und des Nervus opticus links auf (S. 12). Als Nebendiagnosen erwähnte die Kreisärztin anamnestisch eine arterielle Hypertonie und eine vorbestehen- de Fehlhaltung mit Beckenschiefstand, links konvexer BWS-Skoliose, Schultertiefstand links und zervikothorakaler Kyphosierung. Es beständen von Seiten der Rippenfrakturen, der Wirbelfrakturen sowie der distalen Un- terarmfraktur mit Läsion der Arteria radialis links und Avulsion des Flexor carpi radialis ein sehr gutes Ergebnis mit nahezu vollständiger Beschwer- defreiheit und Wiederherstellung der Beweglichkeit. Von Seiten der Verlet- zung der linksseitigen Bauchdecke bestehe nach wie vor eine erhebliche Deformität bei Zustand nach laparoskopischer intraabdomineller Netzim- plantation. Im Bereich der linken Flanke beständen eine Druckdolenz sowie bewegungsabhängige Beschwerden bei persistierender Hyposensibilität. Von Seiten der Schädelverletzung beständen tägliche Kopfschmerzen mit anfallsartiger Zunahme bei Belastung wie z.B. bei höherer Konzentration. Fortbestehend seien Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und Leis- tungsminderung am Arbeitsplatz (S. 13). In der Beurteilung des Integritäts- schadens desselben Tages (AB 291) bezifferte die Kreisärztin diesen auf 10 % gemäss Suva-Tabelle 9 (Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen). Die schmerzhafte traumati- sche Bauchwandhernie der linken Flanke sei bei ausgeprägter Muskelatro- phie der lateralen Bauchwand vorbestehend. Die weiteren Unfallfolgen wie Densfraktur, Rippenfraktur bds., Frakturen der Processi transversi in Höhe BWK1 – 3 und 9 sowie die distale Unterarmfraktur mit Läsion der Arteria radialis und Avulsion des Flexor carpi radialis seien folgenlos ausgeheilt und erreichten in der Beurteilung der Integritätsentschädigung die Erheb- lichkeitsgrenze nicht. 3.2.4 In der neurologischen Beurteilung des Kompetenzzentrums der Ab- teilung Versicherungsmedizin der Suva vom 23. November 2016 (AB 294) erläuterte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, die neurologi- schen Unfallfolgen beträfen Beeinträchtigungen, die in den durchgeführten Leistungstests nur initial hätten nachgewiesen werden können, zuletzt sich in den Testbeurteilungen jedoch nicht mehr niedergeschlagen hätten. Den- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 9 noch sei davon auszugehen, dass nach längerer kognitiver Belastung über den Tag hinweg im Berufs- und Alltagsleben relevante Beeinträchtigungen vorlägen. Hierfür sprächen die glaubhaften Angaben des Versicherten, die auch in Übereinstimmung mit dessen Vorgesetzten stünden. Zudem lies- sen sich in den MRT-Bildern eindeutige strukturelle Hirnverletzungen nachweisen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zumindest minimale bis leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen vorlägen. Dies bein- halte die inzwischen gebesserten posttraumatischen Kopfschmerzen (S. 5). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit liege bei einer Präsenzzeit von 100 % eine auf 60 – 80 % reduzierte Leistungsfähigkeit vor (S. 6). Der unfallbe- dingte Integritätsschaden auf neurologischem Fachgebiet werde auf 10 % geschätzt. Die Funktionseinschränkung sei dauerhaft und erheblich. Gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) begründe eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung einen Integritätsschaden von 10 % (AB 295). 3.2.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie im Kompetenzzen- trum der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner Beurtei- lung vom 1. März 2017 (AB 338) fest, Dr. med. H.________ habe sogar die reale Alltagssituation des Versicherten zusätzlich gewertet und berücksich- tigt, dass eine Erschöpfbarkeit und Minderleistung vorliege, obschon die rein testpsychologisch zu erhebenden Defekte praktisch nicht mehr dar- stellbar gewesen seien. Die Information über den Schweregrad des post- traumatischen Kopfschmerzes beruhten auf echtzeitlichen Angaben in ärzt- lichen Zeugnissen und seien nicht frei von Dr. med. H.________ beige- bracht worden. Vor diesem Hintergrund sei die Zuerkennung einer Inte- gritätsentschädigung von 10 %, welche ja auch zukünftige Situationen mit berücksichtigen dürfe, vollkommen korrekt abgehandelt worden. Die Frage, ob die Tätigkeit als Betriebsmechaniker anspruchsvoll sei oder nicht, spiele vor diesem Hintergrund keine wesentliche Rolle, sondern diese Aspekte beträfen im Wesentlichen die Zumutbarkeit der Tätigkeit, welche im neuro- logischen Konsilium im Spital C.________ zutreffend fixiert worden sei mit einer in zeitlicher Hinsicht 100 %-igen Arbeitsfähigkeit und einer Minderung des Rendements. Neue medizinische Aspekte würden nicht beigebracht, auch rein spekulative Argumente der „Ansprüchlichkeit“ von handwerkli- chen oder sonstigen Tätigkeiten würden nicht weiter untermauert (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 10 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 7. März 2017 (AB 339) auf die neurologischen Beurtei- lungen von Dr. med. H.________ vom 23. November 2016 (AB 294 f.) und Dr. med. I.________ vom 1. März 2017 (AB 338). Die Ausführungen der beiden von der Beschwerdegegnerin zur Erstellung aktengutachterlicher Stellungnahmen beigezogenen Fachärzte erfüllen die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3. hiervor) und erbringen damit vollen Beweis. Sie haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 11 chen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar begründet. Der Umstand, dass die Dres. med. H.________ und I.________ den Beschwerdeführer nicht per- sönlich untersuchten, führt nicht zu einem verminderten Beweiswert ihrer Aktengutachten. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der me- dizinische Sachverhalt feststeht, die beiden Suva-Ärzte sich anhand der Akten – insbesondere den bildgebenden Befunden sowie den neuropsy- chologischen Testbeurteilungen – ein gesamthaft lückenloses Bild ver- schaffen konnten, die medizinisch erhobenen Befunde unbestritten sind und es allein um die medizinische Würdigung des Sachverhalts geht (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.5 Die Dres. med. H.________ und I.________ gelangten überein- stimmend zum Schluss, dass minimale bis leichte neuropsychologische Beeinträchtigung bestehen und schätzten den Integritätsschaden auf 10 % gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) (AB 294, S. 5; AB 295 S. 1 f.; AB 338, S. 3.). An dieser Beurteilung vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen nichts zu ändern. Namentlich ist festzuhalten, dass die Beurteilung der einzelnen Integrität- seinbussen den ärztlichen Sachverständigen obliegt. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen sel- ber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelasse- nen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2012, 8C_659/2011, E. 3.3, und vom 2. Juni 2010, 8C_62/2010, E. 3.2). Wenn die Suva zur Bemessung des Integritätsschadens weitere Grundlagen in tabellarischer Form erarbeitet hat, namentlich um die Gleichbehandlung aller Versicher- ten zu gewährleisten (vgl. E. 2.3.1 hiervor), so ändert dies nichts daran, dass es sich bei der Bestimmung des Schweregrads einer gesundheitli- chen Beeinträchtigung um eine Tatfrage handelt, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind, da von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 12 werden kann (BGer a.a.O.). Demzufolge greift das Gericht auch nicht in das Ermessen der ärztlichen Sachverständigen ein, wenn und soweit sich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben, welche deren Feststellungen – aus beweisrechtlicher Sicht – in Zweifel zu ziehen vermöchten. Die Schlussfolgerungen der Aktengutachter werden von den behandelnden Ärzten nicht in Frage gestellt. Vielmehr stehen sie im Einklang mit deren Berichten. So sprach der Neurologe Prof. Dr. med. D.________ sowie die Neuropsychologen Prof. Dr. phil. E.________ und Dr. phil J.________ am
- August 2015 von normgerechten kognitiven Leistungen. Testdiagnos- tisch lägen hinsichtlich der kognitiven Hirnfunktionen unter Berücksichti- gung entsprechender Alters- und Bildungsnormen durchwegs unauffällige Ergebnisse vor und in Bezug auf die Gedächtnisfunktionen beständen durchschnittliche Leistungen, womit eine hirnorganische Ursache der be- richteten erhöhten Vergesslichkeit im Alltag wenig wahrscheinlich sei (AB 184, S. 2). Diese Einschätzungen bestätigten Prof. Dr. med. D.________ und Dr. rer. soc. E.________ nach einer weiteren Untersu- chung vom 11. August 2016 als sie keine Beeinträchtigungen der kogniti- ven Leistungsfähigkeit objektivieren konnten. Sämtliche erzielten Testbe- funde bezeichneten sie, verglichen mit entsprechenden Alters- und Bil- dungsnormen, als unauffällig (AB 277, S. 2). Anlässlich des neurologischen Konsils von Dr. med. F.________ vom 9. September 2016 lag somatisch- neurologisch ebenfalls ein mehrheitlich unauffälliger Untersuchungsbefund (klinisch) vor und es ergaben sich neuropsychologisch einzig diskrete Hin- weise für eine exekutive Dysfunktion, die jedoch in der detaillierten neuro- psychologischen Testung von drei Stunden Dauer nicht zum Tragen kam (AB 278, S. 5). Wenn Dr. med. H.________ in seiner Aktenbeurteilung ausführt, es sei dennoch davon auszugehen, dass nach längerer kognitiver Belastung über den Tag hinweg im Berufs- und Alltagsleben relevante Beeinträchtigungen vorlägen (AB 294, S. 5), steht dies nicht in Widerspruch zu dessen Schlussfolgerung (vgl. Beschwerde, S. 8 f., Art. 8 lit. a). Dies zumal er ne- ben den medizinischen Befunden auch die Angaben des Beschwerdefüh- rers sowie dessen Arbeitgebers in die Beurteilung miteinbezog. Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 13 I.________ hält denn auch zutreffend fest, dass Dr. med. H.________ die reale Alltagssituation des Versicherten zusätzlich gewertet und berücksich- tigt, obschon die rein testpsychologisch zu erhebenden Defekte praktisch nicht mehr darstellbar waren (AB 338, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei relevanten Beeinträchtigungen handle es sich eben nicht nur um leichte Minderleistungen einzelner kognitiver Funktionen (Beschwerde, S. 8 f. Art. 8 lit. a), stellt dies keine fachärztliche medizinische Einschätzung dar, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich sei- ner Beurteilung der eigenen Wahrnehmungen und der Auskünfte des Ar- beitsgebers sowie seiner Ehefrau. Sodann findet sich in den Akten eben- falls keine fachärztliche Diagnose einer psychischen Gesundheitsstörung, insbesondere einer Persönlichkeitsänderung. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich in medizinisch-therapeutischer Behand- lung stünde, sind nicht ersichtlich und dies wird auch nicht geltend ge- macht. An der Schlüssigkeit und Beweiskraft der Aktenbeurteilungen ändert ebenso die im beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
- April 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 16) nichts. Zum einen geht er nicht auf die Beurteilungen der beiden Experten der Suva ein und zeigt auf, weshalb deren Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Zum anderen enthält der Bericht keine wesentlichen Aspekte, die im Rahmen der Be- messung der Integritätsentschädigung unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Unter diesen Umständen erweisen sich die übereinstimmenden Beurteilun- gen der Dres. med. H.________ und I.________, wonach eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung vorliegt, als einleuchtend. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Fachärzte bei ihrer Einschät- zung den ihnen zustehenden Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft ausge- schöpft haben sollen. Mit ihnen ist davon auszugehen, dass aufgrund der Folgen des Unfalls vom 30. April 2014 in Anwendung der Suva-Tabelle 8 eine Integritätseinbusse von 10 % besteht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 14 3.6 In orthopädisch-unfallchirurgischer Hinsicht führte die Kreisärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 14. November 2016 (AB 291) nach eingehender Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfallereignisses vom
- April 2014 an einer fortbestehenden schmerzhaften traumatischen Bauchwandhernie der linken Flanke mit ausgeprägter Muskelatrophie der lateralen Bauchwand leidet (S. 1). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, den Beweiswert des kreisärztlichen Berichts anzuzweifeln bzw. von dessen Beurteilung abzuweichen. Entsprechende Einwendungen werden denn auch nicht vorgebracht. Vielmehr sind diese Beurteilung und die Einordung in der Suva-Tabelle 9 (Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Be- rufskrankheiten an Inneren Organen) unbestritten (Beschwerde S. 4 III. Art. 3), weshalb auf den geschätzten Integritätsschaden von 10 % abzustel- len ist.
- Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer insgesamt An- spruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % des versi- cherten Jahresverdienstes. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
- März 2017 (AB 339) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 396 UV GRD/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2017 (E 0505/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er am 30. April 2014 einen Motorradunfall erlitt und sich dabei ein Polytrauma zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 2). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis erbrachte die Suva zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (AB 32 – 37). Am 16. Januar 2017 (AB 323) verfügte sie bei einem Invaliditätsgrad von 40 % die Zusprache einer Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2‘063.45 sowie eine Integritäts- entschädigung von Fr. 25‘200.-- bei einem Integritätsschaden von 20 %. Dieser beruhte auf einer 10 %-igen Einbusse zufolge einer Bauchwandher- nie der linken Flanke bei ausgeprägter Muskelatrophie der lateralen Bauchwand sowie einer Einschränkung von 10 % wegen einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Beeinträchtigung infolge struktureller Schädelverletzung (vgl. Beurteilungen des Integritätsschadens vom 14. und
23. November 2016; AB 291, 295). Die vom Versicherten gegen die Fest- legung der Integritätsentschädigung erhobene Einsprache (AB 332) wies die Suva nach Einholung einer neurologischen Beurteilung ihres Kompe- tenzzentrums, Abteilung Versicherungsmedizin (AB 338), mit Entscheid vom 7. März 2017 (AB 339) ab. B. Mit Eingabe vom 24. April 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Er lässt folgende Rechtsbegeh- ren stellen: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ei- ne Integritätsentschädigung von Fr. 66‘150.-- auszubezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 3 3. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
7. März 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 323) bestätigende Einspracheentscheid vom 7. März 2017 (AB 339). Streitig und zu prüfen ist alleine die Höhe der Integritätsentschädigung. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist die ebenfalls mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (AB 323) zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung, weshalb diese nicht zu überprüfen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 5 gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes- rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit de- nen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a). 2.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe von Medizinern ist (THOMAS FREI, Die Integritätsschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Ge- nugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 6 zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Be- hinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden blei- ben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizi- nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV 1997 U 278 S. 208 E. 2a). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 30. April 2014 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat (AB 2; AB 97, S. 3 ff.) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleis- tungen erbracht (AB 32 – 37). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des Integritätsschadens infol- ge dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fest- setzung der Integritätseinbusse zufolge der neuropsychologischen Funkti- onsstörung (AB 339; Beschwerde S. 2 ff., I. Ziff. 2, III Art. 3). 3.2 Die medizinische Ausgangslage präsentiert sich kurz vor Fallab- schluss wie folgt: 3.2.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 11. August 2016 (AB 277) diagnostizierten Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. rer. soc. E.________, Neuropsychologin, ein Polytrauma nach Motor- radunfall am 30. April 2014 mit/bei unauffälligem kognitivem Testleistungs- profil. Beim Versicherten liessen sich erneut keine Beeinträchtigungen sei- ner kognitiven Leistungsfähigkeit objektivieren. Sämtliche Testbefunde sei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 7 en verglichen mit entsprechenden Alters- und Bildungsnormen unauffällig (S. 2). 3.2.2 Im neurologischen Konsil vom 9. September 2016 (AB 278) ver- merkte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen per- sistierende migräniforme Kopfschmerzen, zurückzuführen auf ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Polytrauma bei Motorradunfall am 30. April 2014 mit/bei Densfraktur (konservativ behandelt), Schädel-Hirn-Trauma, Fraktu- ren der processi transversi BWK1 – 3 und 9, Thoraxtrauma, distaler Vor- derarmfraktur links und ein rezidivierendes Taubheitsgefühl Hand links un- klarer Ätiologie. Klinisch finde sich somatisch-neurologisch ein mehrheitlich unauffälliger Untersuchungsbefund. Der linksseitig positive Phalen-Test lasse – zusammen mit der Anamnese (intermittierendes Taubheitsgefühl der linken Hand) – an ein mögliches Karpaltunnelsyndrom denken. Eine entsprechende Untersuchung habe einen unauffälligen Befund gezeigt, was eine intermittierende Reizung des N. medianus links jedoch nicht aus- schliesse. Neuropsychologisch hätten sich diskrete Hinweise für eine exe- kutive Dysfunktion gezeigt, die jedoch in der detaillierten Testung von drei Stunden Dauer nicht zum Tragen kämen. Grundsätzlich sei aber eine be- lastungsabhängige, im Tagesverlauf zunehmende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung im Arbeitsalltag trotzdem plausibel und nachvoll- ziehbar, wie dies vom Versicherten und von seinem Arbeitgeber auch übereinstimmend beschreiben werde (S. 5). Aus neurologischer Sicht sei in der aktuellen Tätigkeit mit üblicher Präsenzzeit von einer auf 60 – 80 % reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 6). 3.2.3 Die Kreisärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, führ- te anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. November 2016 (AB 290) als Diagnosen einen Motorradunfall mit Frontalkollision am
30. April 2014 mit bds. Rippenserienfrakturen mit ausgedehnten Lungen- kontusionen und einem Thoraxwandhämatom links lateral mit Hämato- pneumothorax bds., einer basisnahen Densfraktur mit Ausstrahlung ins Corpus vertebrae sowie Frakturen der Processi transversi BWK1 – 3 und 9, impaktierter distaler Radius- und Ulnafraktur links mit Avulsion des Flexor carpi radialis sowie Läsion der Arteria radialis links, intraabdominell freier Flüssigkeit perihepatisch und perisplenisch, subduralem Hämatom linkssei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 8 tig entlang der Falx cerebri, Dissektion der Arteria carotis interna links so- wie Arteria vertebralis rechts, inferior dislozierter, mehrfragmentärer Fraktur des linken Daches ohne relevante Kompression der Orbitastrukturen und des Nervus opticus links auf (S. 12). Als Nebendiagnosen erwähnte die Kreisärztin anamnestisch eine arterielle Hypertonie und eine vorbestehen- de Fehlhaltung mit Beckenschiefstand, links konvexer BWS-Skoliose, Schultertiefstand links und zervikothorakaler Kyphosierung. Es beständen von Seiten der Rippenfrakturen, der Wirbelfrakturen sowie der distalen Un- terarmfraktur mit Läsion der Arteria radialis links und Avulsion des Flexor carpi radialis ein sehr gutes Ergebnis mit nahezu vollständiger Beschwer- defreiheit und Wiederherstellung der Beweglichkeit. Von Seiten der Verlet- zung der linksseitigen Bauchdecke bestehe nach wie vor eine erhebliche Deformität bei Zustand nach laparoskopischer intraabdomineller Netzim- plantation. Im Bereich der linken Flanke beständen eine Druckdolenz sowie bewegungsabhängige Beschwerden bei persistierender Hyposensibilität. Von Seiten der Schädelverletzung beständen tägliche Kopfschmerzen mit anfallsartiger Zunahme bei Belastung wie z.B. bei höherer Konzentration. Fortbestehend seien Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und Leis- tungsminderung am Arbeitsplatz (S. 13). In der Beurteilung des Integritäts- schadens desselben Tages (AB 291) bezifferte die Kreisärztin diesen auf 10 % gemäss Suva-Tabelle 9 (Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen). Die schmerzhafte traumati- sche Bauchwandhernie der linken Flanke sei bei ausgeprägter Muskelatro- phie der lateralen Bauchwand vorbestehend. Die weiteren Unfallfolgen wie Densfraktur, Rippenfraktur bds., Frakturen der Processi transversi in Höhe BWK1 – 3 und 9 sowie die distale Unterarmfraktur mit Läsion der Arteria radialis und Avulsion des Flexor carpi radialis seien folgenlos ausgeheilt und erreichten in der Beurteilung der Integritätsentschädigung die Erheb- lichkeitsgrenze nicht. 3.2.4 In der neurologischen Beurteilung des Kompetenzzentrums der Ab- teilung Versicherungsmedizin der Suva vom 23. November 2016 (AB 294) erläuterte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, die neurologi- schen Unfallfolgen beträfen Beeinträchtigungen, die in den durchgeführten Leistungstests nur initial hätten nachgewiesen werden können, zuletzt sich in den Testbeurteilungen jedoch nicht mehr niedergeschlagen hätten. Den-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 9 noch sei davon auszugehen, dass nach längerer kognitiver Belastung über den Tag hinweg im Berufs- und Alltagsleben relevante Beeinträchtigungen vorlägen. Hierfür sprächen die glaubhaften Angaben des Versicherten, die auch in Übereinstimmung mit dessen Vorgesetzten stünden. Zudem lies- sen sich in den MRT-Bildern eindeutige strukturelle Hirnverletzungen nachweisen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zumindest minimale bis leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen vorlägen. Dies bein- halte die inzwischen gebesserten posttraumatischen Kopfschmerzen (S. 5). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit liege bei einer Präsenzzeit von 100 % eine auf 60 – 80 % reduzierte Leistungsfähigkeit vor (S. 6). Der unfallbe- dingte Integritätsschaden auf neurologischem Fachgebiet werde auf 10 % geschätzt. Die Funktionseinschränkung sei dauerhaft und erheblich. Gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) begründe eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung einen Integritätsschaden von 10 % (AB 295). 3.2.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie im Kompetenzzen- trum der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner Beurtei- lung vom 1. März 2017 (AB 338) fest, Dr. med. H.________ habe sogar die reale Alltagssituation des Versicherten zusätzlich gewertet und berücksich- tigt, dass eine Erschöpfbarkeit und Minderleistung vorliege, obschon die rein testpsychologisch zu erhebenden Defekte praktisch nicht mehr dar- stellbar gewesen seien. Die Information über den Schweregrad des post- traumatischen Kopfschmerzes beruhten auf echtzeitlichen Angaben in ärzt- lichen Zeugnissen und seien nicht frei von Dr. med. H.________ beige- bracht worden. Vor diesem Hintergrund sei die Zuerkennung einer Inte- gritätsentschädigung von 10 %, welche ja auch zukünftige Situationen mit berücksichtigen dürfe, vollkommen korrekt abgehandelt worden. Die Frage, ob die Tätigkeit als Betriebsmechaniker anspruchsvoll sei oder nicht, spiele vor diesem Hintergrund keine wesentliche Rolle, sondern diese Aspekte beträfen im Wesentlichen die Zumutbarkeit der Tätigkeit, welche im neuro- logischen Konsilium im Spital C.________ zutreffend fixiert worden sei mit einer in zeitlicher Hinsicht 100 %-igen Arbeitsfähigkeit und einer Minderung des Rendements. Neue medizinische Aspekte würden nicht beigebracht, auch rein spekulative Argumente der „Ansprüchlichkeit“ von handwerkli- chen oder sonstigen Tätigkeiten würden nicht weiter untermauert (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 10 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 7. März 2017 (AB 339) auf die neurologischen Beurtei- lungen von Dr. med. H.________ vom 23. November 2016 (AB 294 f.) und Dr. med. I.________ vom 1. März 2017 (AB 338). Die Ausführungen der beiden von der Beschwerdegegnerin zur Erstellung aktengutachterlicher Stellungnahmen beigezogenen Fachärzte erfüllen die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3. hiervor) und erbringen damit vollen Beweis. Sie haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 11 chen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar begründet. Der Umstand, dass die Dres. med. H.________ und I.________ den Beschwerdeführer nicht per- sönlich untersuchten, führt nicht zu einem verminderten Beweiswert ihrer Aktengutachten. Einer eigenen Untersuchung bedurfte es nicht, da der me- dizinische Sachverhalt feststeht, die beiden Suva-Ärzte sich anhand der Akten – insbesondere den bildgebenden Befunden sowie den neuropsy- chologischen Testbeurteilungen – ein gesamthaft lückenloses Bild ver- schaffen konnten, die medizinisch erhobenen Befunde unbestritten sind und es allein um die medizinische Würdigung des Sachverhalts geht (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.5 Die Dres. med. H.________ und I.________ gelangten überein- stimmend zum Schluss, dass minimale bis leichte neuropsychologische Beeinträchtigung bestehen und schätzten den Integritätsschaden auf 10 % gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) (AB 294, S. 5; AB 295 S. 1 f.; AB 338, S. 3.). An dieser Beurteilung vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen nichts zu ändern. Namentlich ist festzuhalten, dass die Beurteilung der einzelnen Integrität- seinbussen den ärztlichen Sachverständigen obliegt. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen sel- ber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelasse- nen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2012, 8C_659/2011, E. 3.3, und vom 2. Juni 2010, 8C_62/2010, E. 3.2). Wenn die Suva zur Bemessung des Integritätsschadens weitere Grundlagen in tabellarischer Form erarbeitet hat, namentlich um die Gleichbehandlung aller Versicher- ten zu gewährleisten (vgl. E. 2.3.1 hiervor), so ändert dies nichts daran, dass es sich bei der Bestimmung des Schweregrads einer gesundheitli- chen Beeinträchtigung um eine Tatfrage handelt, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind, da von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 12 werden kann (BGer a.a.O.). Demzufolge greift das Gericht auch nicht in das Ermessen der ärztlichen Sachverständigen ein, wenn und soweit sich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben, welche deren Feststellungen – aus beweisrechtlicher Sicht – in Zweifel zu ziehen vermöchten. Die Schlussfolgerungen der Aktengutachter werden von den behandelnden Ärzten nicht in Frage gestellt. Vielmehr stehen sie im Einklang mit deren Berichten. So sprach der Neurologe Prof. Dr. med. D.________ sowie die Neuropsychologen Prof. Dr. phil. E.________ und Dr. phil J.________ am
3. August 2015 von normgerechten kognitiven Leistungen. Testdiagnos- tisch lägen hinsichtlich der kognitiven Hirnfunktionen unter Berücksichti- gung entsprechender Alters- und Bildungsnormen durchwegs unauffällige Ergebnisse vor und in Bezug auf die Gedächtnisfunktionen beständen durchschnittliche Leistungen, womit eine hirnorganische Ursache der be- richteten erhöhten Vergesslichkeit im Alltag wenig wahrscheinlich sei (AB 184, S. 2). Diese Einschätzungen bestätigten Prof. Dr. med. D.________ und Dr. rer. soc. E.________ nach einer weiteren Untersu- chung vom 11. August 2016 als sie keine Beeinträchtigungen der kogniti- ven Leistungsfähigkeit objektivieren konnten. Sämtliche erzielten Testbe- funde bezeichneten sie, verglichen mit entsprechenden Alters- und Bil- dungsnormen, als unauffällig (AB 277, S. 2). Anlässlich des neurologischen Konsils von Dr. med. F.________ vom 9. September 2016 lag somatisch- neurologisch ebenfalls ein mehrheitlich unauffälliger Untersuchungsbefund (klinisch) vor und es ergaben sich neuropsychologisch einzig diskrete Hin- weise für eine exekutive Dysfunktion, die jedoch in der detaillierten neuro- psychologischen Testung von drei Stunden Dauer nicht zum Tragen kam (AB 278, S. 5). Wenn Dr. med. H.________ in seiner Aktenbeurteilung ausführt, es sei dennoch davon auszugehen, dass nach längerer kognitiver Belastung über den Tag hinweg im Berufs- und Alltagsleben relevante Beeinträchtigungen vorlägen (AB 294, S. 5), steht dies nicht in Widerspruch zu dessen Schlussfolgerung (vgl. Beschwerde, S. 8 f., Art. 8 lit. a). Dies zumal er ne- ben den medizinischen Befunden auch die Angaben des Beschwerdefüh- rers sowie dessen Arbeitgebers in die Beurteilung miteinbezog. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 13 I.________ hält denn auch zutreffend fest, dass Dr. med. H.________ die reale Alltagssituation des Versicherten zusätzlich gewertet und berücksich- tigt, obschon die rein testpsychologisch zu erhebenden Defekte praktisch nicht mehr darstellbar waren (AB 338, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei relevanten Beeinträchtigungen handle es sich eben nicht nur um leichte Minderleistungen einzelner kognitiver Funktionen (Beschwerde, S. 8 f. Art. 8 lit. a), stellt dies keine fachärztliche medizinische Einschätzung dar, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich sei- ner Beurteilung der eigenen Wahrnehmungen und der Auskünfte des Ar- beitsgebers sowie seiner Ehefrau. Sodann findet sich in den Akten eben- falls keine fachärztliche Diagnose einer psychischen Gesundheitsstörung, insbesondere einer Persönlichkeitsänderung. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich in medizinisch-therapeutischer Behand- lung stünde, sind nicht ersichtlich und dies wird auch nicht geltend ge- macht. An der Schlüssigkeit und Beweiskraft der Aktenbeurteilungen ändert ebenso die im beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
16. April 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 16) nichts. Zum einen geht er nicht auf die Beurteilungen der beiden Experten der Suva ein und zeigt auf, weshalb deren Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Zum anderen enthält der Bericht keine wesentlichen Aspekte, die im Rahmen der Be- messung der Integritätsentschädigung unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Unter diesen Umständen erweisen sich die übereinstimmenden Beurteilun- gen der Dres. med. H.________ und I.________, wonach eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung vorliegt, als einleuchtend. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Fachärzte bei ihrer Einschät- zung den ihnen zustehenden Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft ausge- schöpft haben sollen. Mit ihnen ist davon auszugehen, dass aufgrund der Folgen des Unfalls vom 30. April 2014 in Anwendung der Suva-Tabelle 8 eine Integritätseinbusse von 10 % besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 14 3.6 In orthopädisch-unfallchirurgischer Hinsicht führte die Kreisärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 14. November 2016 (AB 291) nach eingehender Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfallereignisses vom
30. April 2014 an einer fortbestehenden schmerzhaften traumatischen Bauchwandhernie der linken Flanke mit ausgeprägter Muskelatrophie der lateralen Bauchwand leidet (S. 1). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, den Beweiswert des kreisärztlichen Berichts anzuzweifeln bzw. von dessen Beurteilung abzuweichen. Entsprechende Einwendungen werden denn auch nicht vorgebracht. Vielmehr sind diese Beurteilung und die Einordung in der Suva-Tabelle 9 (Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Be- rufskrankheiten an Inneren Organen) unbestritten (Beschwerde S. 4 III. Art. 3), weshalb auf den geschätzten Integritätsschaden von 10 % abzustel- len ist. 4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer insgesamt An- spruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % des versi- cherten Jahresverdienstes. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. März 2017 (AB 339) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, UV/17/396, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.