Einspracheentscheid vom 13. März 2017 (5682585)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war für das Jahr 2015 bei der SUPRA-1846 SA (Supra bzw. Beschwerdegegnerin) obli- gatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Supra, Antwortbeilage [AB] 2). Mit Mahnungen vom 29. Juni und 22. Juli 2015 (AB 3) machte die Supra die Versicherte auf den ausstehenden Betrag für eine Kos- tenbeteiligung in der Höhe von Fr. 73.75 aufmerksam. Da eine entspre- chende Zahlung nicht erfolgt war wurde die Betreibung eingeleitet (AB 4). Daraufhin wurde die Supra vom Betreibungsamt … darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Zahlungsbefehl vom 20. November 2015 (AB 4) kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ferner erhielt sie (von den Versicherten) eine Kopie des entsprechenden Zahlungsbe- fehls, welcher jedoch einen Rechtsvorschlag vom 1. Dezember 2015 enthielt (AB 5). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (AB 9) beseitigte die Supra den Rechtsvorschlag, wogegen die Versicherte Einsprache er- hob (AB 10).
E. 2 In der Zwischenzeit war die Betreibung auf Begehren der Supra (AB 6) fortgesetzt worden. Eine gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde (AB 14) wurde vom Obergericht des Kantons Bern als kan- tonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 5. April 2016, ABS 16 36 (AB 18), abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben worden war. Ferner hat das Obergericht eine gegen die Lohnpfändung erhobene Beschwerde (AB 19) mit Entscheid vom 26. August 2016, ABS 16 235 (AB 21), ebenfalls abgewiesen.
E. 3 Im weiteren Verlauf hob die Supra (während des hängigen Einsprache- verfahrens) ihre Verfügung vom 14. Juni 2016 (AB 9) mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (AB 11) wiedererwägungsweise auf, da nie rechtskräftig Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die hiergegen erho- bene Einsprache (AB 12) wurde mit Entscheid vom 13. März 2017 (AB 13) abgewiesen.
E. 4 Hiergegen erhebt die Versicherte am 11. April 2017 Beschwerde und beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 3 und der Wiederherstellungsverfügung (richtig: Wiedererwägungsverfü- gung). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 schliesst die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei.
E. 5 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 6 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 7 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzu- heben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 4
E. 8 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf die gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 (AB 9) erhobene Einsprache (AB 10) keinen Ein- spracheentscheid gefällt, sondern hob diese mit Verfügung vom
19. Dezember 2016 (AB 11) wiedererwägungsweise auf, was sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2017 (AB 13) bestätigte. Dieses Vorgehen ist offensichtlich nicht korrekt. Zwar ist der Beschwerdegeg- nerin zuzustimmen, dass sich die Verfügung vom 14. Juni 2016 als zweifellos unrichtig erweist, da das Obergericht im Entscheid vom
5. April 2016, ABS 16 36 (AB 18), rechtskräftig und somit verbindlich entschieden hat, dass kein rechtsgültiger Rechtsvorschlag vorliegt, womit auch – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 Art. 3) – keine nachträgliche Anerkennung eines solchen durch die Be- schwerdegegnerin erfolgen konnte. Jedoch ist eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nur bei formell rechtskräftigen Verfügun- gen zulässig. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
14. Juni 2016 mittels Einspracheentscheid aufheben müssen. Damit sind wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt worden, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, so dass der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 14. Juni 2016 von Amtes wegen aufzuheben sind (vgl. E. 7 hiervor).
E. 9 Verfahrenskosten werden keine erhoben. Anspruch auf eine Parteien- tschädigung besteht nicht. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der SUPRA-1846 SA vom 13. März 2017 und die Verfügung der SUPRA-1846 SA vom 14. Juni 2016 werden von Am- tes wegen aufgehoben.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 5
- Zu eröffnen (R): - A.________ - SUPRA-1846 SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 383 KV
MAW/COC/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2017
Verwaltungsrichter Matti
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
SUPRA-1846 SA
Avenue de la Rasude 8, Case postale 765, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 13. März 2017 (5682585)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war für das Jahr
2015 bei der SUPRA-1846 SA (Supra bzw. Beschwerdegegnerin) obli-
gatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Supra, Antwortbeilage
[AB] 2). Mit Mahnungen vom 29. Juni und 22. Juli 2015 (AB 3) machte
die Supra die Versicherte auf den ausstehenden Betrag für eine Kos-
tenbeteiligung in der Höhe von Fr. 73.75 aufmerksam. Da eine entspre-
chende Zahlung nicht erfolgt war wurde die Betreibung eingeleitet
(AB 4). Daraufhin wurde die Supra vom Betreibungsamt … darüber in
Kenntnis gesetzt, dass gegen den Zahlungsbefehl vom 20. November
2015 (AB 4) kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ferner erhielt
sie (von den Versicherten) eine Kopie des entsprechenden Zahlungsbe-
fehls, welcher jedoch einen Rechtsvorschlag vom 1. Dezember 2015
enthielt (AB 5). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (AB 9) beseitigte die
Supra den Rechtsvorschlag, wogegen die Versicherte Einsprache er-
hob (AB 10).
2. In der Zwischenzeit war die Betreibung auf Begehren der Supra (AB 6)
fortgesetzt worden. Eine gegen die Pfändungsankündigung erhobene
Beschwerde (AB 14) wurde vom Obergericht des Kantons Bern als kan-
tonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 5. April 2016, ABS 16 36
(AB 18), abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass kein gültiger
Rechtsvorschlag erhoben worden war. Ferner hat das Obergericht eine
gegen die Lohnpfändung erhobene Beschwerde (AB 19) mit Entscheid
vom 26. August 2016, ABS 16 235 (AB 21), ebenfalls abgewiesen.
3. Im weiteren Verlauf hob die Supra (während des hängigen Einsprache-
verfahrens) ihre Verfügung vom 14. Juni 2016 (AB 9) mit Verfügung
vom 19. Dezember 2016 (AB 11) wiedererwägungsweise auf, da nie
rechtskräftig Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die hiergegen erho-
bene Einsprache (AB 12) wurde mit Entscheid vom 13. März 2017
(AB 13) abgewiesen.
4. Hiergegen erhebt die Versicherte am 11. April 2017 Beschwerde und
beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 3
und der Wiederherstellungsverfügung (richtig: Wiedererwägungsverfü-
gung). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 schliesst die Be-
schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei.
5. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge-
setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen
solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58
ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie
Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
BSG 155.21]) sind eingehalten. Ferner ist die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen
und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Da das
Betreibungsverfahren jedoch bereits fortgesetzt worden ist (vgl. u.a.
AB 6, 18, 21; vgl. E. 2 hiervor), ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin
durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Aufhebung des
Rechtsvorschlags in Wiedererwägung zu ziehen, materiell beschwert ist
resp. ob ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde
besteht. Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, da das
Verwaltungsverfahren ohnehin von Amtes wegen aufzuheben ist (vgl.
E. 8 hiernach).
6. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be-
schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
7. Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges
Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzu-
heben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind,
dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird
(Art. 40 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 4
8. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf die gegen die Verfügung
vom 14. Juni 2016 (AB 9) erhobene Einsprache (AB 10) keinen Ein-
spracheentscheid gefällt, sondern hob diese mit Verfügung vom
19. Dezember 2016 (AB 11) wiedererwägungsweise auf, was sie mit
Einspracheentscheid vom 13. März 2017 (AB 13) bestätigte. Dieses
Vorgehen ist offensichtlich nicht korrekt. Zwar ist der Beschwerdegeg-
nerin zuzustimmen, dass sich die Verfügung vom 14. Juni 2016 als
zweifellos unrichtig erweist, da das Obergericht im Entscheid vom
5. April 2016, ABS 16 36 (AB 18), rechtskräftig und somit verbindlich
entschieden hat, dass kein rechtsgültiger Rechtsvorschlag vorliegt,
womit auch – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3
Art. 3) – keine nachträgliche Anerkennung eines solchen durch die Be-
schwerdegegnerin erfolgen konnte. Jedoch ist eine Wiedererwägung
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nur bei formell rechtskräftigen Verfügun-
gen zulässig. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
14. Juni 2016 mittels Einspracheentscheid aufheben müssen. Damit
sind wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt worden, dass die
richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, so dass
der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 14. Juni
2016 von Amtes wegen aufzuheben sind (vgl. E. 7 hiervor).
9. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung besteht nicht.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Der Einspracheentscheid der SUPRA-1846 SA vom 13. März 2017 und
die Verfügung der SUPRA-1846 SA vom 14. Juni 2016 werden von Am-
tes wegen aufgehoben.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 5
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- SUPRA-1846 SA
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.