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200 2017 379

Bern VerwG · 2017-02-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017

Sachverhalt

A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilagen der Helsana [AB] 2). Am 19. Oktober 2016 stellte die Helsana beim Betreibungsamt ... ein Betreibungsbegehren gegen die Versicherte für ausstehende Kranken- kassenprämien gemäss KVG für die Monate Januar bis Juli 2016 in der Höhe von Fr. 3‘211.60 nebst Zins zu 5% seit 19. April 2016 sowie für Mahnspesen in der Höhe von Fr. 120.-- und Umtriebsspesen in der Höhe von Fr. 80.--. Gegen den am 2. November 2016 zugestellten Zahlungsbe- fehl (Betreibung-Nr. ...) erhob die Versicherte am 9. November 2016 Rechtsvorschlag (AB 21). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (AB 22) stellte die Helsana fest, dass ein Zahlungsausstand von Fr. 3‘602.65 (inkl. Zins zu 5% seit 19. April 2016, rechtliche Kosten von Fr. 73.30, Mahnkos- ten von Fr. 120.-- und Inkassogebühren von Fr. 80.--) bestünde, ausser- dem hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. ... auf (AB 22 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 25) hiess die Helsana die dagegen erhobene Einsprache (AB 23) hinsichtlich der verfügten Be- treibungskosten von Fr. 73.30 gut; im Übrigen wurde die Einsprache abge- wiesen. Weiter hob sie den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3‘211.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. April 2016 (Hauptforderung), Fr. 120.-- (Mahnkosten) und Fr. 80.-- (Bearbeitungsgebühren) in der erwähnten Be- treibung auf (AB 25 S. 5 Ziff. III 1 und 2). B. Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2017, die von der Helsana ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde und am 20. April 2017 einging, Beschwerde und beantragt sinngemäss, der Einspra- cheentscheid vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben und ihr sei eine Fris- terstreckung zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2017 stellte der Instruktions- richter die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fest und wies den Verfahrensan- trag auf Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Feb- ruar 2017 (AB 25). Zu prüfen sind einzig die Prämienausstände der Monate Januar bis Juli 2016 und die in Rechnung gestellten Mahn- und Bearbei- tungsgebühren. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Prämienforde- rung einwendet, dass die Prämienverbilligungsbeiträge unberücksichtigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 4 blieben (Beschwerde, S. 1) und sie keine Rückvergütung wegen Medika- menten und dergleichen schulde (Beschwerde, S. 2), ist auf diese Begeh- ren nicht einzutreten. Für allfällige Forderungen betreffend Prämienverbilli- gungen ist nicht die Beschwerdegegnerin, sondern das Amt für Sozialversi- cherungen des Kantons Bern zuständig.

E. 1.3 Der Prämienausstand beträgt Fr. 3‘411.60 (exkl. Verzugszins zu 5% ab 19. April 2016). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschul- det die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbei- tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege- lung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 5 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt und denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Helsana obligato- risch krankenpflegeversichert ist und die monatlichen Prämien für 2016 Fr. 459.80 betrugen (AB 2). Sodann ist weiter erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Voll- streckungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Be- schwerdeführerin wurde für die Prämien für die Monate Januar bis Ju-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 6 li 2016, nach Rechnungsstellung und vorgängiger Zahlungserinnerung so- wie Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen, am 19. März 2016,

21. Mai 2016, 16. Juli 2016 und schliesslich am 29. August 2016 erneut gemahnt und auf die rechtlichen Folgen des Nichtbezahlens hingewiesen (AB 3 – 15 und 17 – 19). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mit der Rechtsöffnung nicht einverstanden sei und die in Betreibung gesetzte Forderung unrichtig und ungerechtfertigt sei (Beschwerde S. 2). Dabei legt sie weder dar, in welcher Hinsicht die geltend gemachte Forderung unrichtig sei, noch reicht sie hierzu Unterlagen ein. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat Bestand und Höhe der geltend ge- machten Forderung im Umfang von Fr. 3‘411.60 (AB 21) schlüssig und nachvollziehbar belegt. Der Betrag setzt sich aus den Prämien für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Juli 2016 in der Höhe von Fr. 3‘211.60 (7 x Fr. 459.80 abzüglich Zahlungen von Fr. 7.-- [7 x Fr. 1.--]; AB 3, 4, 5, 7, 9, 11, 14 und 19), den Mahnkosten von Fr. 120.-- (3 x 40.--; vgl. AB 8, 13 und 18) und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- (AB 19) zusammen, zuzüglich 5% Verzugszins seit 19. April 2016 auf dem Betrag für ausstehende Prämien. 3.4 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hier- vor). Gemäss Prämienrechnungen waren diese mit Ausnahme der Rech- nung für Januar 2016 – deren Fälligkeit erst am 4. Januar 2016 eintrat (AB 3) – jeweils am 1. des Monats fällig (AB 4, 5, 7, 9, 11 und 14). Bei peri- odisch zu erbringenden Leistungen wird der Verzugszins anhand des mitt- leren Verfalltags berechnet; vorliegend fällt dieser auf den 3. April 2016, womit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins zu 5% ab dem 19. April 2016 nicht zu beanstanden ist. 3.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betrei- bungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen [VB] BASIS – die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung [AB 1]; vgl. E. 2.1 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 7 angemessen erscheinende Mahnkosten von insgesamt Fr. 120.-- (3x Fr. 40.--) und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- auferlegt hat (AB 25 S. 5 Ziff. III 2). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Prämien- rechnungen rechtzeitig bezahlt worden wären und die Beschwerdeführerin somit nicht hätte gemahnt werden müssen. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 3‘211.60 nebst Verzugszins zu 5% seit 19. April 2016 zuzüglich Mahn- kosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Ver- fahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Vorliegend werden – auch wenn das vorprozessuale Verhalten der Be- schwerdeführerin (monatliche à-conto-Zahlungen von je Fr. 1 .--) schon nahe an der Grenze der Mutwilligkeit liegt – aufgrund der gerichtsnotorisch besonderen Umstände noch einmal keine Verfahrenskosten erhoben. Soll- te die Beschwerdeführerin dagegen ihr als querulatorisch zu qualifizieren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 8 des Verhalten nicht ändern, würden ihr zukünftig Verfahrenskosten aufer- legt werden. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigen- schaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvor- schlag bleibt im Umfang von Fr. 3‘211.60 nebst Verzugszins zu 5% seit
  2. April 2016 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungs- gebühren von Fr. 80.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Versicherungen AG, Einsprachen, Debitorenmanagement - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 379 KV SCP/GUA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Einsprachen, Debitorenmanagement, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilagen der Helsana [AB] 2). Am 19. Oktober 2016 stellte die Helsana beim Betreibungsamt ... ein Betreibungsbegehren gegen die Versicherte für ausstehende Kranken- kassenprämien gemäss KVG für die Monate Januar bis Juli 2016 in der Höhe von Fr. 3‘211.60 nebst Zins zu 5% seit 19. April 2016 sowie für Mahnspesen in der Höhe von Fr. 120.-- und Umtriebsspesen in der Höhe von Fr. 80.--. Gegen den am 2. November 2016 zugestellten Zahlungsbe- fehl (Betreibung-Nr. ...) erhob die Versicherte am 9. November 2016 Rechtsvorschlag (AB 21). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (AB 22) stellte die Helsana fest, dass ein Zahlungsausstand von Fr. 3‘602.65 (inkl. Zins zu 5% seit 19. April 2016, rechtliche Kosten von Fr. 73.30, Mahnkos- ten von Fr. 120.-- und Inkassogebühren von Fr. 80.--) bestünde, ausser- dem hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. ... auf (AB 22 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 25) hiess die Helsana die dagegen erhobene Einsprache (AB 23) hinsichtlich der verfügten Be- treibungskosten von Fr. 73.30 gut; im Übrigen wurde die Einsprache abge- wiesen. Weiter hob sie den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3‘211.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. April 2016 (Hauptforderung), Fr. 120.-- (Mahnkosten) und Fr. 80.-- (Bearbeitungsgebühren) in der erwähnten Be- treibung auf (AB 25 S. 5 Ziff. III 1 und 2). B. Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2017, die von der Helsana ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde und am 20. April 2017 einging, Beschwerde und beantragt sinngemäss, der Einspra- cheentscheid vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben und ihr sei eine Fris- terstreckung zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2017 stellte der Instruktions- richter die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fest und wies den Verfahrensan- trag auf Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Feb- ruar 2017 (AB 25). Zu prüfen sind einzig die Prämienausstände der Monate Januar bis Juli 2016 und die in Rechnung gestellten Mahn- und Bearbei- tungsgebühren. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Prämienforde- rung einwendet, dass die Prämienverbilligungsbeiträge unberücksichtigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 4 blieben (Beschwerde, S. 1) und sie keine Rückvergütung wegen Medika- menten und dergleichen schulde (Beschwerde, S. 2), ist auf diese Begeh- ren nicht einzutreten. Für allfällige Forderungen betreffend Prämienverbilli- gungen ist nicht die Beschwerdegegnerin, sondern das Amt für Sozialversi- cherungen des Kantons Bern zuständig. 1.3 Der Prämienausstand beträgt Fr. 3‘411.60 (exkl. Verzugszins zu 5% ab 19. April 2016). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschul- det die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbei- tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege- lung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 5 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt und denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Helsana obligato- risch krankenpflegeversichert ist und die monatlichen Prämien für 2016 Fr. 459.80 betrugen (AB 2). Sodann ist weiter erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Voll- streckungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Be- schwerdeführerin wurde für die Prämien für die Monate Januar bis Ju-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 6 li 2016, nach Rechnungsstellung und vorgängiger Zahlungserinnerung so- wie Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen, am 19. März 2016,

21. Mai 2016, 16. Juli 2016 und schliesslich am 29. August 2016 erneut gemahnt und auf die rechtlichen Folgen des Nichtbezahlens hingewiesen (AB 3 – 15 und 17 – 19). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mit der Rechtsöffnung nicht einverstanden sei und die in Betreibung gesetzte Forderung unrichtig und ungerechtfertigt sei (Beschwerde S. 2). Dabei legt sie weder dar, in welcher Hinsicht die geltend gemachte Forderung unrichtig sei, noch reicht sie hierzu Unterlagen ein. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat Bestand und Höhe der geltend ge- machten Forderung im Umfang von Fr. 3‘411.60 (AB 21) schlüssig und nachvollziehbar belegt. Der Betrag setzt sich aus den Prämien für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Juli 2016 in der Höhe von Fr. 3‘211.60 (7 x Fr. 459.80 abzüglich Zahlungen von Fr. 7.-- [7 x Fr. 1.--]; AB 3, 4, 5, 7, 9, 11, 14 und 19), den Mahnkosten von Fr. 120.-- (3 x 40.--; vgl. AB 8, 13 und 18) und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- (AB 19) zusammen, zuzüglich 5% Verzugszins seit 19. April 2016 auf dem Betrag für ausstehende Prämien. 3.4 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hier- vor). Gemäss Prämienrechnungen waren diese mit Ausnahme der Rech- nung für Januar 2016 – deren Fälligkeit erst am 4. Januar 2016 eintrat (AB 3) – jeweils am 1. des Monats fällig (AB 4, 5, 7, 9, 11 und 14). Bei peri- odisch zu erbringenden Leistungen wird der Verzugszins anhand des mitt- leren Verfalltags berechnet; vorliegend fällt dieser auf den 3. April 2016, womit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins zu 5% ab dem 19. April 2016 nicht zu beanstanden ist. 3.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betrei- bungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen [VB] BASIS – die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung [AB 1]; vgl. E. 2.1 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 7 angemessen erscheinende Mahnkosten von insgesamt Fr. 120.-- (3x Fr. 40.--) und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- auferlegt hat (AB 25 S. 5 Ziff. III 2). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Prämien- rechnungen rechtzeitig bezahlt worden wären und die Beschwerdeführerin somit nicht hätte gemahnt werden müssen. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 3‘211.60 nebst Verzugszins zu 5% seit 19. April 2016 zuzüglich Mahn- kosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Ver- fahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Vorliegend werden – auch wenn das vorprozessuale Verhalten der Be- schwerdeführerin (monatliche à-conto-Zahlungen von je Fr. 1 .--) schon nahe an der Grenze der Mutwilligkeit liegt – aufgrund der gerichtsnotorisch besonderen Umstände noch einmal keine Verfahrenskosten erhoben. Soll- te die Beschwerdeführerin dagegen ihr als querulatorisch zu qualifizieren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 8 des Verhalten nicht ändern, würden ihr zukünftig Verfahrenskosten aufer- legt werden. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigen- schaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvor- schlag bleibt im Umfang von Fr. 3‘211.60 nebst Verzugszins zu 5% seit

19. April 2016 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungs- gebühren von Fr. 80.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Helsana Versicherungen AG, Einsprachen, Debitorenmanagement

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.