Einspracheentscheid vom 7. April 2017
Sachverhalt
A. Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 18. Februar 2016 beim RAV Bern Zentrum zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 118 – 119). Im Mai 2016 stellte sie bei der Unia Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIC] 46 – 49). Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 teilte das RAV der Versicherten mit, es habe von ihr bis dato keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2016 erhalten, obschon diese Nachweise jeweils bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einer Poststelle zu über- geben oder beim RAV einzureichen seien. Sie erhalte deshalb Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 23. Januar 2017 (Dossier RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIB] 20). Am 12. Januar 2017 nahm die Versi- cherte hierzu – unter Beilage des Nachweises ihrer persönlichen Arbeits- bemühungen für den Monat Dezember 2016 – Stellung. Sie habe den Ver- sand des Nachweises aus dem Blickfeld verloren. Dies sei dem intensiven Bemühen um eine Stelle als ... bzw. dem Vorbereiten auf weitere Vorstel- lungsgespräche für diese Stelle geschuldet gewesen. Sie sei der Meinung gewesen, den Nachweis zeitgleich mit dem monatlichen Antrag an die Ar- beitslosenkasse abgeschickt zu haben (act. IIB 22). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte das RAV die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 30 – 32). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 3 – 4) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegeg- ner), mit Entscheid vom 7. April 2017 ab (act. II 12 – 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 15. April 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid und die sechs Einstelltage seien aufzuheben. Eventualiter sei der Einspracheent- scheid aufzuheben und die Zahl der Einstelltage auf ein bis zwei zu redu- zieren. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 beantragte der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. April 2017 (act. II 12 – 15). Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin zu Recht wegen fehlender respektive zu spät eingereich- ter Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2016 im Umfang von sechs Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstel- le überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 5 Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist unerheblich (BGE 139 V 164). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschul- dens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Un- terschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es wi- derspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 6 3. 3.1 Es ist erstellt und denn auch nicht bestritten (Stellungnahme vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 12 Januar 2017 [act. IIB 22] sowie Einsprache vom 9. Februar 2017 [act. II 3 – 4]), dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2016 (act. IIB 24 – 25) zu spät eingereicht worden ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht ein einmaliges Verse- hen geltend (Beschwerde S. 1, Einsprache S. 1 [act. II 4]), das dem inten- siven Bemühen um eine Stelle als ... bzw. dem Vorbereiten auf weitere Vorstellungsgespräche für diese Stelle geschuldet gewesen sei (vgl. act. IIB 22). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Meldefristen werden Arbeitsüberlastung, Rechtsunkenntnis oder die mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundenen Unsicherheiten nicht als entschuld- bare Gründe für eine Fristversäumnis anerkannt. Dies gilt auch für die Fris- ten zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs (ARV 1988 S. 128 E. 4a). Dasselbe hat für die Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV zu gelten. Die Bejahung eines entschuldbaren Grundes im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV setzt vielmehr das Vorliegen nicht beeinflussbarer Umstände wie z.B. eine schwere Krankheit oder einen Unfall voraus, die es der versicherten Person verunmöglicht haben, der Pflicht zum Nachweis der Arbeitsbemühungen rechtzeitig nachzukommen, dies analog der Rechtsprechung zur Fristwah- rung im Allgemeinen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). Dass der rechtzeitige Nach- weis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2016 nicht möglich gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht gel- tend gemacht. Vielmehr spricht sie selbst von einem Versehen. Unter den für das Versehen angeführten Gründen (Pflicht zu frühzeitigem Versand eines üblicherweise zeitgleich eingereichten Dokuments [act. IIB 22] an die Arbeitslosenkasse, ein noch ausstehendes Bewerbungsgespräch, intensiv vorzubereitende weitere Bewerbungsgespräche; act. II 4) findet sich keiner, der es unmöglich gemacht hätte, den Nachweis der – bereits vorher getätigten – Arbeitsbemühungen rechtzeitig zu versenden. Das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für den verspäteten Versand des Nachweises ist damit zu verneinen. Dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 7 Beschwerdeführerin vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nicht vom RAV; vgl. Beschwerdeantwort S. 2) ein Formular nicht zugestellt worden sein soll (Beschwerde S. 1 unten), ändert daran nichts, macht die Be- schwerdeführerin dies doch für den Monat Februar 2017 und in Bezug auf ein Formular, das in keinem Zusammenhang mit der Pflicht zum rechtzeiti- gen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen steht, geltend. 3.2 Da die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2016 ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht worden sind, haben sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV unberücksichtigt zu bleiben. Die Beschwerde- führerin ist so zu stellen, wie wenn sie die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn sie dies getan hat). In der Folge ist für den Monat Dezember 2016 keine einzige Bewerbung zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG we- gen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen ist. Das Gesetz sieht zwingend eine Einstellung vor; daran ändert nichts, wenn in der Aufforderung zur Stellungnahme des RAV vom 11. Ja- nuar 2017 (act. IIB 20) in allgemeiner Form darauf hingewiesen wird, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen „kann“ (Beschwerde S. 2). Eine blosse Er- mahnung, wie sie die Beschwerdeführerin für angemessener erachtet (Be- schwerde S. 2), ist im Gesetz nicht vorgesehen und damit rechtlich nicht zulässig. 3.3 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenommen und dies mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung während 6 Tagen sanktioniert (act. IIB 32, act. II 12 – 15). Die Einstelldauer von 6 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Ver- schuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und entspricht dem vom Staats- sekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen „Einstellraster“, wonach bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen 5 – 9 Einstelltage vorgesehen sind (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E/1). Die verfügten 6 Einstelltage liegen damit ohne weite- res innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht vor- liegend kein triftiger Grund (E. 2.3 hiervor), in die diesbezügliche Ermes- sensausübung der Verwaltung einzugreifen. Dabei wird nicht verkannt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 8 dass sich die Beschwerdeführerin bisher korrekt verhalten und ihre Pflich- ten gegenüber der Arbeitslosenversicherung erfüllt hat. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. April 2017 (act. II 12 – 15) ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 378 ALV ACT/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. April 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 18. Februar 2016 beim RAV Bern Zentrum zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 118 – 119). Im Mai 2016 stellte sie bei der Unia Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIC] 46 – 49). Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 teilte das RAV der Versicherten mit, es habe von ihr bis dato keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2016 erhalten, obschon diese Nachweise jeweils bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einer Poststelle zu über- geben oder beim RAV einzureichen seien. Sie erhalte deshalb Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 23. Januar 2017 (Dossier RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIB] 20). Am 12. Januar 2017 nahm die Versi- cherte hierzu – unter Beilage des Nachweises ihrer persönlichen Arbeits- bemühungen für den Monat Dezember 2016 – Stellung. Sie habe den Ver- sand des Nachweises aus dem Blickfeld verloren. Dies sei dem intensiven Bemühen um eine Stelle als ... bzw. dem Vorbereiten auf weitere Vorstel- lungsgespräche für diese Stelle geschuldet gewesen. Sie sei der Meinung gewesen, den Nachweis zeitgleich mit dem monatlichen Antrag an die Ar- beitslosenkasse abgeschickt zu haben (act. IIB 22). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte das RAV die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 30 – 32). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 3 – 4) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegeg- ner), mit Entscheid vom 7. April 2017 ab (act. II 12 – 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 15. April 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid und die sechs Einstelltage seien aufzuheben. Eventualiter sei der Einspracheent- scheid aufzuheben und die Zahl der Einstelltage auf ein bis zwei zu redu- zieren. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 beantragte der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. April 2017 (act. II 12 – 15). Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin zu Recht wegen fehlender respektive zu spät eingereich- ter Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2016 im Umfang von sechs Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstel- le überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 5 Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist unerheblich (BGE 139 V 164). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschul- dens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Un- terschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es wi- derspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 6 3. 3.1 Es ist erstellt und denn auch nicht bestritten (Stellungnahme vom
12. Januar 2017 [act. IIB 22] sowie Einsprache vom 9. Februar 2017 [act. II 3 – 4]), dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2016 (act. IIB 24 – 25) zu spät eingereicht worden ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht ein einmaliges Verse- hen geltend (Beschwerde S. 1, Einsprache S. 1 [act. II 4]), das dem inten- siven Bemühen um eine Stelle als ... bzw. dem Vorbereiten auf weitere Vorstellungsgespräche für diese Stelle geschuldet gewesen sei (vgl. act. IIB 22). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Meldefristen werden Arbeitsüberlastung, Rechtsunkenntnis oder die mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundenen Unsicherheiten nicht als entschuld- bare Gründe für eine Fristversäumnis anerkannt. Dies gilt auch für die Fris- ten zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs (ARV 1988 S. 128 E. 4a). Dasselbe hat für die Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV zu gelten. Die Bejahung eines entschuldbaren Grundes im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV setzt vielmehr das Vorliegen nicht beeinflussbarer Umstände wie z.B. eine schwere Krankheit oder einen Unfall voraus, die es der versicherten Person verunmöglicht haben, der Pflicht zum Nachweis der Arbeitsbemühungen rechtzeitig nachzukommen, dies analog der Rechtsprechung zur Fristwah- rung im Allgemeinen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). Dass der rechtzeitige Nach- weis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2016 nicht möglich gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht gel- tend gemacht. Vielmehr spricht sie selbst von einem Versehen. Unter den für das Versehen angeführten Gründen (Pflicht zu frühzeitigem Versand eines üblicherweise zeitgleich eingereichten Dokuments [act. IIB 22] an die Arbeitslosenkasse, ein noch ausstehendes Bewerbungsgespräch, intensiv vorzubereitende weitere Bewerbungsgespräche; act. II 4) findet sich keiner, der es unmöglich gemacht hätte, den Nachweis der – bereits vorher getätigten – Arbeitsbemühungen rechtzeitig zu versenden. Das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für den verspäteten Versand des Nachweises ist damit zu verneinen. Dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 7 Beschwerdeführerin vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nicht vom RAV; vgl. Beschwerdeantwort S. 2) ein Formular nicht zugestellt worden sein soll (Beschwerde S. 1 unten), ändert daran nichts, macht die Be- schwerdeführerin dies doch für den Monat Februar 2017 und in Bezug auf ein Formular, das in keinem Zusammenhang mit der Pflicht zum rechtzeiti- gen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen steht, geltend. 3.2 Da die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2016 ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht worden sind, haben sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV unberücksichtigt zu bleiben. Die Beschwerde- führerin ist so zu stellen, wie wenn sie die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn sie dies getan hat). In der Folge ist für den Monat Dezember 2016 keine einzige Bewerbung zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG we- gen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen ist. Das Gesetz sieht zwingend eine Einstellung vor; daran ändert nichts, wenn in der Aufforderung zur Stellungnahme des RAV vom 11. Ja- nuar 2017 (act. IIB 20) in allgemeiner Form darauf hingewiesen wird, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen „kann“ (Beschwerde S. 2). Eine blosse Er- mahnung, wie sie die Beschwerdeführerin für angemessener erachtet (Be- schwerde S. 2), ist im Gesetz nicht vorgesehen und damit rechtlich nicht zulässig. 3.3 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenommen und dies mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung während 6 Tagen sanktioniert (act. IIB 32, act. II 12 – 15). Die Einstelldauer von 6 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Ver- schuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und entspricht dem vom Staats- sekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen „Einstellraster“, wonach bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen 5 – 9 Einstelltage vorgesehen sind (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E/1). Die verfügten 6 Einstelltage liegen damit ohne weite- res innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht vor- liegend kein triftiger Grund (E. 2.3 hiervor), in die diesbezügliche Ermes- sensausübung der Verwaltung einzugreifen. Dabei wird nicht verkannt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 8 dass sich die Beschwerdeführerin bisher korrekt verhalten und ihre Pflich- ten gegenüber der Arbeitslosenversicherung erfüllt hat. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. April 2017 (act. II 12 – 15) ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2017, ALV/17/378, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.