Einspracheentscheid vom 7. April 2017
Sachverhalt
A. Der 1997 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA], 7 f.) und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossi- er Arbeitslosenkasse [act. IIB] 9-12). Am 28. Februar 2017 verfügte das beco wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei Tagen ab 1. Januar 2017 (act. IIA 46-48). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIA 67) mit Ent- scheid vom 7. April 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 8-
11) fest. B. Mit undatierter (am 18. April 2017 eingelangter) Eingabe erhob der Versi- cherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben. In seiner Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (act. II 8-11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung im Umfang von drei Tagen ab 1. Januar 2017 wegen erstmali- gen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.
E. 1.3 Bei streitigen drei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 5 stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gab im Antragsformular (act. IIB 9-12) an, er erhebe ab 28. November 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 12 Ziff. 2). In dieser Zeit war er indes freigestellt, wobei das Ar- beitsverhältnis zufolge der während der Probezeit ausgesprochenen Kün- digung per 3. Dezember 2016 aufgelöst wurde (act. IIB 7 Ziff. 10, 8, 17). Der Beschwerdegegner eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch per dato. Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht bereits während der Kündigungs- frist zur Stellensuche verpflichtet war (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], AVIG-Praxis ALE, B314), sind im vorliegenden Kontext allein die ab 3. Dezember 2016 getätigten Arbeits- bemühungen massgebend. 3.2 Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs zwischen dem Be- schwerdeführer und dem zuständigen Personalberater vom 6. Dezember 2016 wurde in der Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 21-23) fest- gehalten, dass monatlich zehn Arbeitsbemühungen zu tätigen seien. Aus- weislich der Akten (act. IIA 84) gab der Beschwerdeführer gleichzeitig das auf den 5. Dezember 2016 datierte Formular für den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen ab (act. IIA 25 f.). Darin sind unbestrittenermassen lediglich fünf den Zeitraum ab 3. Dezember 2016 betreffende Einträge ent- halten, weshalb der Personalberater im Verlaufsprotokoll vermerkte, dass die Nachweise der restlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2016 einzureichen seien (act. IIA 83). Erst nachdem der Be- schwerdeführer am 10. Januar 2017 im Rahmen der Gewährung des recht- lichen Gehörs aufgefordert worden war, zu den ungenügenden Arbeits- bemühungen Stellung zu nehmen (act. IIA 31), ging am 13. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 6 ein weiteres Nachweisformular mit zehn zusätzlichen Arbeitsbemühungen pro Dezember 2016 ein (act. IIA 34 f.). 3.3 Nach dem Ablauf der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV anerkannte der Beschwerdeführer in seiner undatierten (am 13. Januar 2017 eingelangten) Stellungnahme (act. IIA 32) explizit, dass er die «Arbeitsbemühungen vom Dezember» nicht fristgerecht eingereicht hatte. Weder im Verwaltungsver- fahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte er zudem Gründe vor, die geeignet wären, ihn für das verspätete Einreichen des (weiteren) Nachweisformulars (act. IIA 34 f.) zu exkulpieren. Seine Vorbrin- gen erschöpfen sich vielmehr im Argument, er habe sich bei der Stellensu- che tatkräftig bemüht und sei schliesslich auch erfolgreich gewesen (act. IIA 32, 67; Beschwerde). Der Umstand, dass er ab 1. Mai 2017 wieder in einem Arbeitsverhältnis steht und per Ende April beim RAV abgemeldet werden konnte (act. IIA 85 f.), vermag die Verspätung indes nicht zu ent- schuldigen, da sich dieser Sachverhalt erst nach dem Fristversäumnis ver- wirklichte. Folglich haben die verspäteten Nachweise über die zehn zusätz- lichen Arbeitsbemühungen im Dezember 2017 (act. IIA 34 f.) unberücksich- tigt zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Dementsprechend ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer in der betreffenden Kontrollperiode in quantitativer Hinsicht ungenügend um zumutbare Arbeit bemühte, was der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktionierte. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 7 triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von drei Ein- stelltagen angeordnet, was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom seco heraus- gegebenen «Einstellrasters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.C/1 [erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen: 3 bis 4 Tage]; abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts kei- ne Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (act. II 8-11) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 375 ALV FUR/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. April 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA], 7 f.) und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossi- er Arbeitslosenkasse [act. IIB] 9-12). Am 28. Februar 2017 verfügte das beco wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei Tagen ab 1. Januar 2017 (act. IIA 46-48). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIA 67) mit Ent- scheid vom 7. April 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 8-
11) fest. B. Mit undatierter (am 18. April 2017 eingelangter) Eingabe erhob der Versi- cherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben. In seiner Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (act. II 8-11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung im Umfang von drei Tagen ab 1. Januar 2017 wegen erstmali- gen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei streitigen drei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 5 stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gab im Antragsformular (act. IIB 9-12) an, er erhebe ab 28. November 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 12 Ziff. 2). In dieser Zeit war er indes freigestellt, wobei das Ar- beitsverhältnis zufolge der während der Probezeit ausgesprochenen Kün- digung per 3. Dezember 2016 aufgelöst wurde (act. IIB 7 Ziff. 10, 8, 17). Der Beschwerdegegner eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch per dato. Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht bereits während der Kündigungs- frist zur Stellensuche verpflichtet war (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], AVIG-Praxis ALE, B314), sind im vorliegenden Kontext allein die ab 3. Dezember 2016 getätigten Arbeits- bemühungen massgebend. 3.2 Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs zwischen dem Be- schwerdeführer und dem zuständigen Personalberater vom 6. Dezember 2016 wurde in der Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 21-23) fest- gehalten, dass monatlich zehn Arbeitsbemühungen zu tätigen seien. Aus- weislich der Akten (act. IIA 84) gab der Beschwerdeführer gleichzeitig das auf den 5. Dezember 2016 datierte Formular für den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen ab (act. IIA 25 f.). Darin sind unbestrittenermassen lediglich fünf den Zeitraum ab 3. Dezember 2016 betreffende Einträge ent- halten, weshalb der Personalberater im Verlaufsprotokoll vermerkte, dass die Nachweise der restlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2016 einzureichen seien (act. IIA 83). Erst nachdem der Be- schwerdeführer am 10. Januar 2017 im Rahmen der Gewährung des recht- lichen Gehörs aufgefordert worden war, zu den ungenügenden Arbeits- bemühungen Stellung zu nehmen (act. IIA 31), ging am 13. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 6 ein weiteres Nachweisformular mit zehn zusätzlichen Arbeitsbemühungen pro Dezember 2016 ein (act. IIA 34 f.). 3.3 Nach dem Ablauf der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV anerkannte der Beschwerdeführer in seiner undatierten (am 13. Januar 2017 eingelangten) Stellungnahme (act. IIA 32) explizit, dass er die «Arbeitsbemühungen vom Dezember» nicht fristgerecht eingereicht hatte. Weder im Verwaltungsver- fahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte er zudem Gründe vor, die geeignet wären, ihn für das verspätete Einreichen des (weiteren) Nachweisformulars (act. IIA 34 f.) zu exkulpieren. Seine Vorbrin- gen erschöpfen sich vielmehr im Argument, er habe sich bei der Stellensu- che tatkräftig bemüht und sei schliesslich auch erfolgreich gewesen (act. IIA 32, 67; Beschwerde). Der Umstand, dass er ab 1. Mai 2017 wieder in einem Arbeitsverhältnis steht und per Ende April beim RAV abgemeldet werden konnte (act. IIA 85 f.), vermag die Verspätung indes nicht zu ent- schuldigen, da sich dieser Sachverhalt erst nach dem Fristversäumnis ver- wirklichte. Folglich haben die verspäteten Nachweise über die zehn zusätz- lichen Arbeitsbemühungen im Dezember 2017 (act. IIA 34 f.) unberücksich- tigt zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Dementsprechend ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer in der betreffenden Kontrollperiode in quantitativer Hinsicht ungenügend um zumutbare Arbeit bemühte, was der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktionierte. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 7 triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von drei Ein- stelltagen angeordnet, was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich im Rahmen des vom seco heraus- gegebenen «Einstellrasters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.C/1 [erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen: 3 bis 4 Tage]; abrufbar unter:). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts kei- ne Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (act. II 8-11) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, ALV/17/375, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.