Verfügung vom 13. März 2017
Sachverhalt
A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 1963 gebo- renen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 4. Mai 2006 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 30) bei einem Invali- ditätsgrad von 66 % ab 1. April 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Dieser An- spruch wurde mit formlosen Mitteilungen vom 20. Juni 2008 (AB 41) und
24. Februar 2011 (AB 48) bestätigt. B. Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ging die IVB gestützt auf ein medizinisches Gutachten (AB 85.1) von einem verbesserten Gesundheitszustand aus und hob die laufende Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 87, 92) mit Verfügung vom 5. November 2015 (AB 95) per 31. Dezember 2015 auf. Auf Be- schwerde hin (AB 96) hob sie die Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (AB 101), worauf das betref- fende Beschwerdeverfahren mit Prozessurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2016, IV/2015/1060 (AB 106), vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. In der Folge stellte die IVB, basierend auf einem weiteren medizinischen Gutachten (AB 136.1), mangels eines invalidisierenden Gesundheitsscha- dens mit Vorbescheid vom 1. Februar 2017 (AB 138) erneut die Renten- aufhebung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 139) hob sie die laufende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) ent- sprechend dem Vorbescheid per Ende des der Verfügung folgenden Mo- nats auf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 12. April 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2017 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien aufgrund der mit den Entscheiden des Bun- desgerichts vom 30. November 2017, 8C_841/2016 und 8C_130/2017 (beide zur Publikation vorgesehen), erfolgten Praxisänderung das rechtli- che Gehör. Während die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2018 am ge- stellten Antrag festhielt, legte die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2018 einen zusätzlichen Arztbericht ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) und ergänzte ihr Rechtsbegehren in dem Sin- ne, dass ihr eventualiter weiterhin mindestens eine Teilrente auszurichten bzw. nach einer Gutachtensergänzung über den Rentenanspruch erneut zu befinden sei.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 30. April 2017, aufgehoben hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
30. November 2017, 8C_130/2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 7, BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel- fall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (Ent- scheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.2 [zur Publi- kation vorgesehen]). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 6 Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktionel- ler Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines renten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 7 begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.2.4 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medika- mentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sin- ne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungs- rechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 8 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 9 3. 3.1 Der Anspruch auf die am 4. Mai 2006 zugesprochene Dreiviertels- rente (AB 30) wurde im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen am
20. Juni 2008 und 24. Februar 2011 formlos bestätigt (AB 41, 48). Diese Verwaltungsakte fussten jedoch nicht auf einer rechtskonformen Sachver- haltsabklärung und Beweiswürdigung, es wurden lediglich Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt (AB 37 f., 46) bzw. von der Ausgleichs- kasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; AB 36, 44) ediert. Zwar erfolgte anlässlich der ersten Rentenrevision im Abklärungsbe- richt Haushalt vom 12. Juni 2008 (AB 40) zusätzlich eine erneute Invali- ditätsbemessung, die entsprechende Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) wurde aber offensichtlich hauptsächlich zufolge der da- maligen Prüfung einer allfälligen Hilflosenentschädigung durchgeführt (AB 39) und eine beweisrechtliche Würdigung des ärztlichen Zwischenbe- richts der behandelnden Psychiaterin, welche einen leicht gebesserten Ge- sundheitszustand angegeben und die Restarbeitsfähigkeit auf maximal 30 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit geschätzt hatte (AB 38/1 Ziff. 3, 38/2 Ziff. 5, 38/3 Ziff. 3), unterblieb vollständig. Weil die entsprechenden formlosen Mitteilungen – entgegen der im Verwaltungsverfahren seitens der Beschwerdeführerin noch sinngemäss vertretenen Auffassung (AB 112/1 Lemma 1) – demnach keine den Anforderungen entsprechende Vergleichsbasis darstellen, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprüngli- chen Rentenverfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) mit jenem der angefoch- tenen Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) zu vergleichen und zu prü- fen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) legte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht die Annahme zu Grunde, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen (AB 30/4 i.V.m. 22/4 Ziff. 3.8). Sie orientierte sich dabei an den Angaben der behandelnden Therapeuten sowie der Beurteilung des RAD. 3.2.1 Prof. Dr. phil. C.________, Fachpsychotherapeut, behandelte die Beschwerdeführerin zwischen 29. Oktober 2002 und 9. Februar 2004. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 10 vermerkte im Bericht vom 1. Juni 2005 (AB 11) als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine nicht näher bezeichnete hirnorganische Funktionsstörung (ICD-10: F07.9), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F1x.2) sowie eine Schlafstörung (ICD-10: F51.9). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wertete er eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) sowie eine Alibidinie (ICD-10: F52.0). Er gab an, seine Patientin sei wochenweise arbeitsunfähig gewesen. 3.2.2 Ab 12. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin in den psychia- trischen Diensten D.________ betreut. Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 14. Juni 2005 (AB 13) die nachstehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig schwe- re Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) Colitis ulcerosa seit sieben Jahren Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung mit möglicher Persön- lichkeitsveränderung (ICD-10: F62.1); Differentialdiagnose: generali- sierte Angststörung, Borderline-Persönlichkeitsstörung Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) Seitens des Ambulatoriums wurde während der gesamten Behandlungs- dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die behandelnde Psychia- terin hielt unter anderem fest, es sei derzeit nicht beurteilbar, ob eine Er- werbstätigkeit im bisherigen Beruf in absehbarer Zeit möglich werde, hierfür bedürfte es einer längerdauernden Stabilisierungsphase. Grundsätzlich sei eine zeitlich eingeschränkte Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf denkbar; eine Erwerbstätigkeit mit niedrigeren Leistungsanforderungen wäre in zeitlich reduziertem Rahmen möglich. 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte sich in seiner Stellungnahme vom 28. September 2005 (AB 17) bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht fest, hielt aber gleichzeitig auch eine medizinische Begutachtung für nicht erforderlich. Er erklärte, die Schlafstörungen, Blasenprobleme, fehlenden Erinnerungen respektive die Tendenz zur Dissoziation sowie die Bulimie wiesen auf eine massive Traumatisierung in der Kindheit hin und seien allesamt Anhaltpunkte oder Hinweise auf einen wahrscheinlichen sexuellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 11 Missbrauch als Kind. Die Entwicklung eines Alkoholmissbrauchs ab dem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 24 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 15 Altersjahr sei als «Selbstheilungsversuch» zu interpretieren, es liege demnach eine sekundäre Abhängigkeit vor. Die Entwicklung einer depres- siven Störung sei ebenfalls in erster Linie als Traumafolge zu sehen, wobei die Alkoholabhängigkeit diese Störung bedinge und sie zusätzlich erhalte. Ein Alkoholentzug sei zwar versicherungsrechtlich zumutbar, hiervon sei jedoch nur eine vorübergehende körperliche Besserung bei gleichzeitig möglicher Provokation einer akuten Suizidalität zu erwarten. Dasselbe gelte für einen aufdeckenden Therapieansatz. Es sei im Übrigen davon auszu- gehen, dass eine allfällige Persönlichkeitsveränderung sowie Gedächtniss- törungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Traumatisierung oder Ex- trembelastung zurückgeführt werden müssten und nicht als Folge des Al- koholkonsums zu sehen seien. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) basiert in medizinischer Hinsicht auf der Expertise von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1), welche als Obergutachten im Nachgang zum polydisziplinären (psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen, allgemeininternistischen und gastroenterologischen) Gutachten der H.________ (MEDAS) vom
E. 17 August 2015 (AB 85.1) veranlasst worden war (vgl. AB 98/5). 3.3.1 Die Begutachtung durch die MEDAS ergab die folgenden Diagno- sen (AB 85.1/24 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit- telgradige Episode (ICD-10: F33.0, F33.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20) Atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) Colitis ulcerosa, Erstdiagnose im Jahr 1996 (ICD-10: K51.3) klinische Remission von 2004 bis 2013 erneuter Aktivitäts-Schub mit Steroid-Bedürftigkeit von No- vember 2013 bis April 2014 Antrumgastritis (ICD-10: K29.3) Karpaltunnelsyndrome beidseits; rechts mittelschwer, links mäs- siggradig (ICD-10: G56.0) Anamnestisch Fersensporn beidseits (ICD-10: M77.3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 12 Die Gutachter attestierten sowohl für die angestammte als auch jede ande- re geeignete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, vollschichtig umsetz- bar bei vermehrtem Pausenbedarf. Im Haushalt, wo die Beschwerdeführe- rin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung einlegen und sich von ihrem Ehegatten helfen lassen könne, bestehe dagegen keine Einschrän- kung (AB 85.1/25 Ziff. 6.2). Von dieser Beurteilung der Arbeits- bzw. Leis- tungsfähigkeit sei mit Sicherheit seit mindestens der Exploration auszuge- hen, während für die Zeit zuvor nicht genau angegeben werden könne, ab wann diese Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die höhergradige depres- sive Störung und die Substanzabhängigkeit, welche bei der ursprünglichen Berentung im Vordergrund gestanden hätten, seien teilweise remittiert. Für die Zeit vor der Exploration könne pauschal die Arbeitsunfähigkeit ange- nommen werden, wie sie der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde gelegen habe. Zwischen Dezember 2013 und März 2014 sei die Arbeitsun- fähigkeit aus gastroenterologischer Sicht um bis zu 70 % eingeschränkt gewesen; seit Juni 2014 bestehe aus somatischer Sicht keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mehr (AB 85.1/25 Ziff. 6.3). Der Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt unter anderem fest, die doch recht höhergradige Arbeitsunfähigkeit, aufgrund derer die Invalidenrente zugesprochen worden sei, lasse sich bei einer da- mals angegebenen mittelgradigen depressive Episode etwas schwer nach- vollziehen. Es handle sich bei der Beurteilung anhand der heutigen Unter- suchung gegenüber damals nicht nur um eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit nun Abstinenz von Alkohol und etwas weniger stark ausgeprägter depressiver Episode bei einer rezidivierenden depressi- ven Störung, sondern auch um eine andere Beurteilung (des früheren Sachverhalts; AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8). 3.3.2 Dr. med. G.________ gelangte im Gutachten vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) zu folgenden diagnostischen Schlüssen (AB 136.1/25 Ziff. 6.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0/F33.1) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 13 Status nach jahrzehntelangem Substanzmissbrauch (Alkohol, Benzodiazepine, Hypnotika; ICD-10: F10.1, F13.1) aktuell kein Hinweis auf weiteren Substanzkonsum Atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) Ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) Leichte unspezifische neuropsychologische Störung Dr. med. G.________ bescheinigte aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt so- wohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit eine um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit im genannten Pensum bestehe. Im Sin- ne eines medizinischen Zumutbarkeitsprofils hielt sie fest, die Beschwerde- führerin profitiere von einem ruhigen Arbeitsumfeld mit klaren Aufgaben- stellungen. Zudem seien eher geringe Anforderungen an Teamarbeit und ein familiäres, wertschätzendes Arbeitsumfeld mit festen Bezugspersonen von Vorteil. Die Arbeitsabläufe sollten regelmässig sein und keine hohen Anforderungen an die Flexibilität stellen. Die Möglichkeit, vermehrte Pau- sen einzulegen, sollte gegeben sein. Eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz sei zumutbar, damit vermehrt Pausen gemacht werden könn- ten. Sodann gab die Gutachterin an, der genaue Verlauf der Arbeitsun- fähigkeit könne rückblickend rein medizinisch-theoretisch nicht bestimmt werde. Die Festlegung der hohen Arbeitsunfähigkeit, die zur Zusprache der Invalidenrente geführt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Auch die Diagnosen einer Traumafolgestörung oder Persönlichkeitsstörung seien nicht nachvollziehbar, so dass im Jahr 2005 insbesondere die depressive Symptomatik sowie die Alkoholabhängigkeit zur Einschränkung der Arbeits- fähigkeit geführt hätten (AB 136.1/31 Ziff. 6.3). Sie komme somit zu einer unterschiedlichen Bewertung des Sachverhalts, wie er in der RAD- Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 28. September 2005 (AB 17) geschildert worden sei und als Grundlage der Rentenzusprache gedient habe. Da insbesondere die Diagnose einer Traumafolgestörung nicht nachvollziehbar sei, habe ein primäres Suchtgeschehen vorgelegen (AB 136.1/30 Ziff. 6.2). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 14 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.5 Gemäss der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 17. August 2015 (AB 85.1) be- stand – nach der vorübergehenden gastroenterologisch bedingten Teilar- beitsunfähigkeit – seit Juni 2014 aus somatischer Sicht keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mehr (AB 851/25 Ziff. 6.3), was zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten ist. Was den psychiatrischen Gesundheitszustand anbelangt, erfüllt das aktuellste psychiatrische Admi- nistrativgutachten vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen
– insbesondere in Form der eventualiter beantragten Gutachtensergänzung (Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2) – erübrigen (antizipierte Beweiswürdi- gung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Dr. med. G.________ stützte ihre Beurteilung auf die wesentlichen Vorakten (AB 136.1/3-12 Ziff. 2) sowie die Erkenntnisse aus der klinischen Exploration (AB 136.1/12 ff. Ziff. 3 f.), samt den psychometrischen bzw. testpsychologischen Untersuchungen und lab- ortechnischen Zusatzabklärungen (AB 136.1/22 f. Ziff. 4.3.3 f., 136.2, 136.4). Ihre fachärztlichen Feststellungen sind einleuchtend und schlüssig begründet. Die Beschwerdeführerin scheint dies anzuerkennen, beschränkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 15 sich die Beschwerde doch auf die Rüge, dass das neuste psychiatrische Gutachten – wie das MEDAS-Gutachten – eine andere Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes darstelle, womit es an einem Revisi- onsgrund fehle (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3; Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2). 3.5.1 Vorab ist zwar augenfällig, dass sich Dr. med. G.________ nicht exakt an den im Zuge der Praxisänderung von BGE 141 V 281 angepass- ten Fragekatalog hielt (AB 108; vgl. das mittlerweile aufgehobene IV- Rundschreiben Nr. 339 bzw. nunmehr Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018, Anhang VII). Die- ser Umstand ist indes nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Beurteilung zu schmälern, zumal sich eine Indikatorenprüfung im Rahmen eines struktu- rierten Beweisverfahrens erübrigt (vgl. E. 3.6.2 hiernach). 3.5.2 Die Expertise vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) korreliert mit den Einschätzungen des MEDAS-Gutachters Dr. med. I.________ (AB 85.1/9 ff. Ziff. 4). Übereinstimmend gingen die Dres. med. I.________ und G.________ in diagnostischer Hinsicht hauptsächlich von einer gegenwär- tig leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode aus, wobei die Letztere eine zugrundeliegende rezidivierende depressive Störung lediglich im Sin- ne einer Verdachtsdiagnose annahm, da für sie rückblickend klar depressi- ve Episoden mit einem symptomfreien Intervall nicht exakt abgrenzbar wa- ren (AB 85.1/12 Ziff. 4.1.3, 136.1/25 Ziff. 6.2). Wohl ergibt sich insoweit eine scheinbare Diskrepanz in der Beurteilung der medizinisch- theoretischen Arbeitsunfähigkeit, als Dr. med. G.________ die attestierte 30%ige Einschränkung vorderhand auf die Präsenzzeit zu beziehen schien (AB 136.1/31 Ziff. 6.3), während Dr. med. I.________ von einer diesbezüg- lichen Leistungseinschränkung bei ganztägigem Arbeitseinsatz ausging (AB 85.1/13 Ziff. 4.1.5). So erklärte Dr. med. G.________, es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im genannten Pensum. Bei Lichte betrachtet ergibt sich indes, dass sie ebenfalls ein durch den erhöhten Pausenbedarf reduziertes Rendement bei vollschichtiger Präsenzzeit an- nahm, hielt sie doch explizit fest, sie komme zur gleichen Einschätzung wie das MEDAS-Gutachten, eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 16 zumutbar, damit vermehrt Pausen gemacht werden könnten (AB 136.1/31 Ziff. 6.3). 3.5.3 Auch in der kritischen Auseinandersetzung mit den früheren Arztbe- richten sowie bezüglich der Verlaufsbeurteilung gelangten die Dres. med. I.________ und G.________ zu vergleichbaren Ergebnissen. Insbesondere erachteten beide Sachverständigen die von den Dres. med. E.________ und F.________ in Betracht gezogene Traumafolgestörung mit möglicher Persönlichkeitsveränderung (AB 13/1 lit. A, 17/3 f.) als nicht ausgewiesen (AB 85.11/14 Ziff. 4.1.8, 136.1/30 Ziff. 6.2) und gingen gleichzeitig insoweit von einem verbesserten Gesundheitszustand aus, als sie eine mittlerweile vorliegende Alkoholabstinenz sowie eine weniger ausgeprägte depressive Symptomatik feststellen (AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8, 136.1/25 ff. Ziff. 6.2). Wenngleich die Gutachter damit den früheren Sachverhalt unterschiedlich beurteilten, bezogen sie sich allemal auch ausreichend auf das revisions- rechtliche Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Dr. med. G.________ nahm zusätzlich zum Verlaufsbericht der seit 26. Oktober 2015 behandelnden Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2016 (AB 122) Stellung, in welchem diese einen verschlechterten Gesund- heitszustand angab, einen dringenden Verdacht einer dementiellen Ent- wicklung äusserte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte. Dabei führte die Gutachterin zwar aus, dass ein definitiver Ausschluss einer De- menz aufgrund eines normalen Mini-Mental-Tests nicht möglich sei, die von der Explorandin erzielten Resultate (AB 136.2/3) jedoch ebenso wenig An- haltspunkte für eine dementielle Entwicklung ergeben hätten wie die in den Jahren 2013 bzw. 2015 durchgeführten neuropsychologischen Abklärun- gen (AB 79/3, 136.1/26 Ziff. 6.2) sowie das Schädel-MRI vom 22. März 2016 (AB 136.1/2 Ziff. 1.3 Lemma 3, 136.1/4 Ziff. 2, 136.1/30 Ziff. 6.2). Damit ist dieser Verdacht hinreichend abgeklärt und das Vorliegen einer Demenzerkrankung nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch Dr. med. J.________ gab im neusten Verlaufsbericht vom 17. Januar 2018 (BB 3) nunmehr an, eine dementielle Erkrankung sei diagnostisch ausgeschlossen worden (BB 3/2). Im Übrigen benannte die behandelnde Psychiaterin im besagten Verlaufsbericht (BB 3) keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte, die im Rahmen der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 17 gutachtung durch Dr. med. G.________ unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben sind, so dass die unterschiedliche Natur ihres Behandlungsauftrags einerseits und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten Gutachte- rin andererseits es nicht zulässt, das Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.6 Nach dem Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen psychiatri- schen Gutachtens von Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch spätestens seit der Begutachtung sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweisungstätigkeit ein vollschichtiger Einsatz mit 30%iger Leis- tungseinschränkung zumutbar ist. Sodann ist aufgrund der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. G.________ auch eine relevante Sachverhalts- entwicklung seit dem Referenzzeitpunkt im Mai 2006 (vgl. E. 3.1 hiervor) ausgewiesen. 3.6.1 Wohl ist nach ständiger Praxis unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) und schätzte Dr. med. G.________ den der ur- sprünglichen Rentenverfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) zu Grunde gelegte Gesundheitszustand – wie Dr. med. I.________ (AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8) – explizit anders ein als Dr. med. F.________ (AB 136.1/30 Ziff. 6.2). Die psychiatrischen Gutachter zeigten jedoch gleichzeitig auch auf, dass sich darüber hinaus tatsächlich eine gesundheitliche Verbesserung einstellte. Dies betrifft zum einen den Schweregrad der depressiven Symptomatik (leicht- bis mittelgradige depressive Episode [ICD-10: F33.0/F33.1; AB 136.1/25 Ziff. 6.2] statt mittelgradige Episode [ICD-10: F33.1; AB 13/1 lit. A]) und zum anderen die Überwindung des jahrzehntelangen Sub- stanzmissbrauchs (AB 136.1/25 Ziff. 6.2), welcher das Krankheitsbild früher massgebend mitbestimmt hatte (AB 13/1 lit. A, 17/3). Die Beschwerdefüh- rerin räumt denn auch selbst ein, dass sich ihr Gesundheitszustand inso- weit gebessert habe, dass sie keinen Alkohol mehr trinke. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, der früher bestehende Alkoholismus habe keine Invalidität bewirkt (Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 2), findet diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 18 Auffassung in den Akten keinen Rückhalt. Denn Dr. med. F.________ be- urteilte die Alkoholabhängigkeit damals ausdrücklich als sekundär, da sie sich aufgrund der Traumafolgestörung entwickelt habe; zudem bedinge und unterhalte die Alkoholabhängigkeit die Entwicklung der depressiven Störung (AB 17/3). Mithin ging der RAD-Arzt im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.4) sehr wohl von einem invalidisierenden Suchtgeschehen aus. Selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn unter revisions- rechtlichen Gesichtspunkten ist das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung bereits mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV grundsätzlich erfüllt (vgl. Entscheid des BGer vom
E. 21 September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2), womit in der gastroenterolo- gisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 70 % zwischen Dezember 2013 und März 2014 (AB 85.1/24 f. Ziff. 4.4.6 und Ziff. 6.3) ebenfalls ein Revisions- grund zu erblicken ist. Hinzu kommt, dass die erstmalige Rentenfestsetzung bloss auf einer vor- läufigen und nicht auf einer umfassenden tatsächlichen Entscheidgrundla- ge basierte. So äusserten sich weder Prof. Dr. phil. C.________ (AB 11) noch die Dres. med. E.________ (AB 13) und F.________ (AB 17) klar zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit; bei der schliesslich geschätzten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen (AB 22/4 Ziff. 3.8) handelt es sich um eine nicht näher begründete blosse Annahme der Ab- klärungsfachperson. Des Weiteren vermutete Dr. med. F.________ eine massive Traumatisierung der Beschwerdeführerin in der Kindheit, warnte aber gleichzeitig vor einer aufdeckenden Therapie (AB 17/3). Damit hat die Verwaltung eine nicht abschliessende Aktenlage für die Rentenzusprache genügen lassen, so dass Art. 17 ATSG nicht ausschliesst, zu einem späte- ren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse tatsächlicher Natur über den laufenden Leis- tungsanspruch neu zu befinden (Entscheid des BGer vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 3.2). Mit anderen Worten setzt die freie Anspruchs- prüfung bei einer derartigen Ausgangslage gar keinen Revisionsgrund vor- aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 19 3.6.2 Einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs steht somit nichts im Weg. Damit kann die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 9), ob sich die ursprüngliche Rentenver- fügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) als zweifellos unrichtig erweist (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369), offen bleiben. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der medizini- schen Ausgangslage auf den Invaliditätsgrad. Dabei ist nicht entscheidend, ob die allein auf einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode basie- rende 30%ige Leistungseinschränkung aus rechtlicher Sicht nach der un- längst erfolgten höchstrichterlichen Praxisänderung (vgl. E. 2.2.1-2.2.3 hiervor) überhaupt anzuerkennen ist. Denn wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.4 hiernach), resultiert so oder anders kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, womit sich die Indikatorenprüfung im Rahmen eines struk- turierten Beweisverfahrens erübrigt. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Vollerwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 20 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 21 telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; SVR 2017 IV Nr. 30 S. 86 E. 4.1). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad im Rah- mend der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 30) anhand der gemischten Methode, wobei sie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (AB 19) annahm, diese wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig bzw. zu 30 % im Haushalt beschäftigt (AB 22/5 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Status auch anlässlich der weiteren Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2008 (AB 40/3 Ziff. 3.5) und es wird we- der geltend gemacht noch finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass sich bis zur aktuellen Revision eine diesbezügliche Änderung ergeben hät- te. 5.2 Es ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall immer noch bei ihrer letz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 22 ten im … tätigen Arbeitgeberin als … angestellt wäre (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), wo sie in einem 70 %-Pensum im Jahr 2004 monatlich Fr. 3‘640.-- (AB 7/2 Ziff. 20), ausmachend Fr. 47‘320.-- pro Jahr (Fr. 3‘640.-
- x 13 Monate), verdiente. Angepasst an die seitherige Nominallohnent- wicklung ergibt sich im Jahr 2017 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 55‘786.-- (Fr. 47‘320.-- / 115.7 x 127.2 [BFS, Tabelle T1.2.93, No- minallohnindex, Frauen, Abschnitt G/H {Handel, Reparatur, Gastgewerbe}, Index 2004 bzw. 2010] / 100 x 106.7 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominal- lohnindex, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2016] +0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung,
3. Quartal 2017]). 5.3 Da die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit nicht ausschöpft, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festzulegen. Aufgrund des von Dr. med. G.________ for- mulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofils (AB 136.1/31 Ziff. 6.3) ist dabei nicht nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich (Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2), denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsange- bote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1). Mit Blick auf ihre Ausbildung als … (AB 2/10), die bisherige Er- werbsbiographie (AB 2/4 Ziff. 6.3.1, 7, 8/2, 12, 85.1/7 Ziff. 3.1.2, 136.1/16 Ziff. 3.2.2) sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die ange- stammte Tätigkeit immer noch zumutbar wäre, ist auf die NOGA- Wirtschaftszweige Ziff. 45-47 und das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 30 % ergibt sich ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 40‘299.-- (Fr. 4‘476.-- [BFS, LSE 2014, TA1, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Kompetenz- niveau 2] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.9 [BFS, Betriebsüb- liche Arbeitsstunden {BUA} 2016, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47] / 104.8 x 106.7 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Index 2014 bzw. 2016] + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2017] ./. 30 % Leistungseinschrän- kung). Hiervon einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, rechtfertigt sich unter keinem der möglichen Aspekte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Selbst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 23 wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Abzug von 10 % zugelassen würde, änderte sich aber im Ergebnis nichts; diesfalls läge das Invaliden- einkommen bei Fr. 36‘269.-- (Fr. 40‘299.-- ./. 10 %). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert im erwerblichen Bereich und im für die Beschwerdeführerin günstigs- ten Fall eine ungewichtete Einschränkung von 34.99 % ([Fr. 55‘786.-- ./. Fr. 36‘269.--] / Fr. 55‘786.-- x 100) bzw. eine gewichtete Einschränkung von 24.49 % (34.99 % x 0.7). Nach der einleuchtenden Einschätzung im MEDAS-Gutachten besteht im Haushalt keine medizinisch begründete Ein- schränkung, da die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung einlegen und sich von ihrem Ehegatten helfen lassen kann (AB 85.1/25 Ziff. 6.2). Selbst wenn aber im Aufgabenbereich – trotz der eingetretenen Gesundheitsverbesserung – immer noch dieselbe (unge- wichtete) Einschränkung von 9.00 % (bzw. gewichtet 2.70 %) bestünde wie sie bereits bei der Haushaltsabklärung vom 15. Dezember 2005 festgestellt worden war (AB 22/8 Ziff. 6), würde ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von maximal 27 % erreicht (24.49 % + 2.70 %). Die Beschwerde- gegnerin hat überdies – allerdings unter Berücksichtigung eines etwas höheren Invalideneinkommens – aufgezeigt, dass auch die per 1. Januar 2018 modifizierte gemischte Methode (vgl. AS 2017 7582; Art. 27bis IVV) nicht zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt (Eingabe vom
4. Januar 2018 S. 3 lit. C Ziff. 4). Da diese Methode hier intertemporalrecht- lich nicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Jedenfalls ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die lau- fende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) in An- wendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende April 2017 aufhob. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 30. April 2017, aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- November 2017, 8C_130/2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 7, BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel- fall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (Ent- scheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.2 [zur Publi- kation vorgesehen]). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 6 Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktionel- ler Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines renten- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 7 begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.2.4 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medika- mentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sin- ne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungs- rechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 8 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 9
- 3.1 Der Anspruch auf die am 4. Mai 2006 zugesprochene Dreiviertels- rente (AB 30) wurde im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen am
- Juni 2008 und 24. Februar 2011 formlos bestätigt (AB 41, 48). Diese Verwaltungsakte fussten jedoch nicht auf einer rechtskonformen Sachver- haltsabklärung und Beweiswürdigung, es wurden lediglich Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt (AB 37 f., 46) bzw. von der Ausgleichs- kasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; AB 36, 44) ediert. Zwar erfolgte anlässlich der ersten Rentenrevision im Abklärungsbe- richt Haushalt vom 12. Juni 2008 (AB 40) zusätzlich eine erneute Invali- ditätsbemessung, die entsprechende Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) wurde aber offensichtlich hauptsächlich zufolge der da- maligen Prüfung einer allfälligen Hilflosenentschädigung durchgeführt (AB 39) und eine beweisrechtliche Würdigung des ärztlichen Zwischenbe- richts der behandelnden Psychiaterin, welche einen leicht gebesserten Ge- sundheitszustand angegeben und die Restarbeitsfähigkeit auf maximal 30 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit geschätzt hatte (AB 38/1 Ziff. 3, 38/2 Ziff. 5, 38/3 Ziff. 3), unterblieb vollständig. Weil die entsprechenden formlosen Mitteilungen – entgegen der im Verwaltungsverfahren seitens der Beschwerdeführerin noch sinngemäss vertretenen Auffassung (AB 112/1 Lemma 1) – demnach keine den Anforderungen entsprechende Vergleichsbasis darstellen, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprüngli- chen Rentenverfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) mit jenem der angefoch- tenen Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) zu vergleichen und zu prü- fen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) legte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht die Annahme zu Grunde, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen (AB 30/4 i.V.m. 22/4 Ziff. 3.8). Sie orientierte sich dabei an den Angaben der behandelnden Therapeuten sowie der Beurteilung des RAD. 3.2.1 Prof. Dr. phil. C.________, Fachpsychotherapeut, behandelte die Beschwerdeführerin zwischen 29. Oktober 2002 und 9. Februar 2004. Er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 10 vermerkte im Bericht vom 1. Juni 2005 (AB 11) als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine nicht näher bezeichnete hirnorganische Funktionsstörung (ICD-10: F07.9), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F1x.2) sowie eine Schlafstörung (ICD-10: F51.9). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wertete er eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) sowie eine Alibidinie (ICD-10: F52.0). Er gab an, seine Patientin sei wochenweise arbeitsunfähig gewesen. 3.2.2 Ab 12. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin in den psychia- trischen Diensten D.________ betreut. Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 14. Juni 2005 (AB 13) die nachstehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig schwe- re Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) Colitis ulcerosa seit sieben Jahren Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung mit möglicher Persön- lichkeitsveränderung (ICD-10: F62.1); Differentialdiagnose: generali- sierte Angststörung, Borderline-Persönlichkeitsstörung Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) Seitens des Ambulatoriums wurde während der gesamten Behandlungs- dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die behandelnde Psychia- terin hielt unter anderem fest, es sei derzeit nicht beurteilbar, ob eine Er- werbstätigkeit im bisherigen Beruf in absehbarer Zeit möglich werde, hierfür bedürfte es einer längerdauernden Stabilisierungsphase. Grundsätzlich sei eine zeitlich eingeschränkte Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf denkbar; eine Erwerbstätigkeit mit niedrigeren Leistungsanforderungen wäre in zeitlich reduziertem Rahmen möglich. 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte sich in seiner Stellungnahme vom 28. September 2005 (AB 17) bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht fest, hielt aber gleichzeitig auch eine medizinische Begutachtung für nicht erforderlich. Er erklärte, die Schlafstörungen, Blasenprobleme, fehlenden Erinnerungen respektive die Tendenz zur Dissoziation sowie die Bulimie wiesen auf eine massive Traumatisierung in der Kindheit hin und seien allesamt Anhaltpunkte oder Hinweise auf einen wahrscheinlichen sexuellen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 11 Missbrauch als Kind. Die Entwicklung eines Alkoholmissbrauchs ab dem
- Altersjahr sei als «Selbstheilungsversuch» zu interpretieren, es liege demnach eine sekundäre Abhängigkeit vor. Die Entwicklung einer depres- siven Störung sei ebenfalls in erster Linie als Traumafolge zu sehen, wobei die Alkoholabhängigkeit diese Störung bedinge und sie zusätzlich erhalte. Ein Alkoholentzug sei zwar versicherungsrechtlich zumutbar, hiervon sei jedoch nur eine vorübergehende körperliche Besserung bei gleichzeitig möglicher Provokation einer akuten Suizidalität zu erwarten. Dasselbe gelte für einen aufdeckenden Therapieansatz. Es sei im Übrigen davon auszu- gehen, dass eine allfällige Persönlichkeitsveränderung sowie Gedächtniss- törungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Traumatisierung oder Ex- trembelastung zurückgeführt werden müssten und nicht als Folge des Al- koholkonsums zu sehen seien. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) basiert in medizinischer Hinsicht auf der Expertise von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1), welche als Obergutachten im Nachgang zum polydisziplinären (psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen, allgemeininternistischen und gastroenterologischen) Gutachten der H.________ (MEDAS) vom
- August 2015 (AB 85.1) veranlasst worden war (vgl. AB 98/5). 3.3.1 Die Begutachtung durch die MEDAS ergab die folgenden Diagno- sen (AB 85.1/24 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit- telgradige Episode (ICD-10: F33.0, F33.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20) Atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) Colitis ulcerosa, Erstdiagnose im Jahr 1996 (ICD-10: K51.3) klinische Remission von 2004 bis 2013 erneuter Aktivitäts-Schub mit Steroid-Bedürftigkeit von No- vember 2013 bis April 2014 Antrumgastritis (ICD-10: K29.3) Karpaltunnelsyndrome beidseits; rechts mittelschwer, links mäs- siggradig (ICD-10: G56.0) Anamnestisch Fersensporn beidseits (ICD-10: M77.3) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 12 Die Gutachter attestierten sowohl für die angestammte als auch jede ande- re geeignete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, vollschichtig umsetz- bar bei vermehrtem Pausenbedarf. Im Haushalt, wo die Beschwerdeführe- rin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung einlegen und sich von ihrem Ehegatten helfen lassen könne, bestehe dagegen keine Einschrän- kung (AB 85.1/25 Ziff. 6.2). Von dieser Beurteilung der Arbeits- bzw. Leis- tungsfähigkeit sei mit Sicherheit seit mindestens der Exploration auszuge- hen, während für die Zeit zuvor nicht genau angegeben werden könne, ab wann diese Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die höhergradige depres- sive Störung und die Substanzabhängigkeit, welche bei der ursprünglichen Berentung im Vordergrund gestanden hätten, seien teilweise remittiert. Für die Zeit vor der Exploration könne pauschal die Arbeitsunfähigkeit ange- nommen werden, wie sie der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde gelegen habe. Zwischen Dezember 2013 und März 2014 sei die Arbeitsun- fähigkeit aus gastroenterologischer Sicht um bis zu 70 % eingeschränkt gewesen; seit Juni 2014 bestehe aus somatischer Sicht keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mehr (AB 85.1/25 Ziff. 6.3). Der Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt unter anderem fest, die doch recht höhergradige Arbeitsunfähigkeit, aufgrund derer die Invalidenrente zugesprochen worden sei, lasse sich bei einer da- mals angegebenen mittelgradigen depressive Episode etwas schwer nach- vollziehen. Es handle sich bei der Beurteilung anhand der heutigen Unter- suchung gegenüber damals nicht nur um eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit nun Abstinenz von Alkohol und etwas weniger stark ausgeprägter depressiver Episode bei einer rezidivierenden depressi- ven Störung, sondern auch um eine andere Beurteilung (des früheren Sachverhalts; AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8). 3.3.2 Dr. med. G.________ gelangte im Gutachten vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) zu folgenden diagnostischen Schlüssen (AB 136.1/25 Ziff. 6.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0/F33.1) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 13 Status nach jahrzehntelangem Substanzmissbrauch (Alkohol, Benzodiazepine, Hypnotika; ICD-10: F10.1, F13.1) aktuell kein Hinweis auf weiteren Substanzkonsum Atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) Ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) Leichte unspezifische neuropsychologische Störung Dr. med. G.________ bescheinigte aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt so- wohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit eine um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit im genannten Pensum bestehe. Im Sin- ne eines medizinischen Zumutbarkeitsprofils hielt sie fest, die Beschwerde- führerin profitiere von einem ruhigen Arbeitsumfeld mit klaren Aufgaben- stellungen. Zudem seien eher geringe Anforderungen an Teamarbeit und ein familiäres, wertschätzendes Arbeitsumfeld mit festen Bezugspersonen von Vorteil. Die Arbeitsabläufe sollten regelmässig sein und keine hohen Anforderungen an die Flexibilität stellen. Die Möglichkeit, vermehrte Pau- sen einzulegen, sollte gegeben sein. Eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz sei zumutbar, damit vermehrt Pausen gemacht werden könn- ten. Sodann gab die Gutachterin an, der genaue Verlauf der Arbeitsun- fähigkeit könne rückblickend rein medizinisch-theoretisch nicht bestimmt werde. Die Festlegung der hohen Arbeitsunfähigkeit, die zur Zusprache der Invalidenrente geführt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Auch die Diagnosen einer Traumafolgestörung oder Persönlichkeitsstörung seien nicht nachvollziehbar, so dass im Jahr 2005 insbesondere die depressive Symptomatik sowie die Alkoholabhängigkeit zur Einschränkung der Arbeits- fähigkeit geführt hätten (AB 136.1/31 Ziff. 6.3). Sie komme somit zu einer unterschiedlichen Bewertung des Sachverhalts, wie er in der RAD- Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 28. September 2005 (AB 17) geschildert worden sei und als Grundlage der Rentenzusprache gedient habe. Da insbesondere die Diagnose einer Traumafolgestörung nicht nachvollziehbar sei, habe ein primäres Suchtgeschehen vorgelegen (AB 136.1/30 Ziff. 6.2). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 14 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.5 Gemäss der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 17. August 2015 (AB 85.1) be- stand – nach der vorübergehenden gastroenterologisch bedingten Teilar- beitsunfähigkeit – seit Juni 2014 aus somatischer Sicht keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mehr (AB 851/25 Ziff. 6.3), was zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten ist. Was den psychiatrischen Gesundheitszustand anbelangt, erfüllt das aktuellste psychiatrische Admi- nistrativgutachten vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen – insbesondere in Form der eventualiter beantragten Gutachtensergänzung (Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2) – erübrigen (antizipierte Beweiswürdi- gung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Dr. med. G.________ stützte ihre Beurteilung auf die wesentlichen Vorakten (AB 136.1/3-12 Ziff. 2) sowie die Erkenntnisse aus der klinischen Exploration (AB 136.1/12 ff. Ziff. 3 f.), samt den psychometrischen bzw. testpsychologischen Untersuchungen und lab- ortechnischen Zusatzabklärungen (AB 136.1/22 f. Ziff. 4.3.3 f., 136.2, 136.4). Ihre fachärztlichen Feststellungen sind einleuchtend und schlüssig begründet. Die Beschwerdeführerin scheint dies anzuerkennen, beschränkt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 15 sich die Beschwerde doch auf die Rüge, dass das neuste psychiatrische Gutachten – wie das MEDAS-Gutachten – eine andere Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes darstelle, womit es an einem Revisi- onsgrund fehle (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3; Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2). 3.5.1 Vorab ist zwar augenfällig, dass sich Dr. med. G.________ nicht exakt an den im Zuge der Praxisänderung von BGE 141 V 281 angepass- ten Fragekatalog hielt (AB 108; vgl. das mittlerweile aufgehobene IV- Rundschreiben Nr. 339 bzw. nunmehr Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018, Anhang VII). Die- ser Umstand ist indes nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Beurteilung zu schmälern, zumal sich eine Indikatorenprüfung im Rahmen eines struktu- rierten Beweisverfahrens erübrigt (vgl. E. 3.6.2 hiernach). 3.5.2 Die Expertise vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) korreliert mit den Einschätzungen des MEDAS-Gutachters Dr. med. I.________ (AB 85.1/9 ff. Ziff. 4). Übereinstimmend gingen die Dres. med. I.________ und G.________ in diagnostischer Hinsicht hauptsächlich von einer gegenwär- tig leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode aus, wobei die Letztere eine zugrundeliegende rezidivierende depressive Störung lediglich im Sin- ne einer Verdachtsdiagnose annahm, da für sie rückblickend klar depressi- ve Episoden mit einem symptomfreien Intervall nicht exakt abgrenzbar wa- ren (AB 85.1/12 Ziff. 4.1.3, 136.1/25 Ziff. 6.2). Wohl ergibt sich insoweit eine scheinbare Diskrepanz in der Beurteilung der medizinisch- theoretischen Arbeitsunfähigkeit, als Dr. med. G.________ die attestierte 30%ige Einschränkung vorderhand auf die Präsenzzeit zu beziehen schien (AB 136.1/31 Ziff. 6.3), während Dr. med. I.________ von einer diesbezüg- lichen Leistungseinschränkung bei ganztägigem Arbeitseinsatz ausging (AB 85.1/13 Ziff. 4.1.5). So erklärte Dr. med. G.________, es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im genannten Pensum. Bei Lichte betrachtet ergibt sich indes, dass sie ebenfalls ein durch den erhöhten Pausenbedarf reduziertes Rendement bei vollschichtiger Präsenzzeit an- nahm, hielt sie doch explizit fest, sie komme zur gleichen Einschätzung wie das MEDAS-Gutachten, eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 16 zumutbar, damit vermehrt Pausen gemacht werden könnten (AB 136.1/31 Ziff. 6.3). 3.5.3 Auch in der kritischen Auseinandersetzung mit den früheren Arztbe- richten sowie bezüglich der Verlaufsbeurteilung gelangten die Dres. med. I.________ und G.________ zu vergleichbaren Ergebnissen. Insbesondere erachteten beide Sachverständigen die von den Dres. med. E.________ und F.________ in Betracht gezogene Traumafolgestörung mit möglicher Persönlichkeitsveränderung (AB 13/1 lit. A, 17/3 f.) als nicht ausgewiesen (AB 85.11/14 Ziff. 4.1.8, 136.1/30 Ziff. 6.2) und gingen gleichzeitig insoweit von einem verbesserten Gesundheitszustand aus, als sie eine mittlerweile vorliegende Alkoholabstinenz sowie eine weniger ausgeprägte depressive Symptomatik feststellen (AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8, 136.1/25 ff. Ziff. 6.2). Wenngleich die Gutachter damit den früheren Sachverhalt unterschiedlich beurteilten, bezogen sie sich allemal auch ausreichend auf das revisions- rechtliche Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Dr. med. G.________ nahm zusätzlich zum Verlaufsbericht der seit 26. Oktober 2015 behandelnden Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2016 (AB 122) Stellung, in welchem diese einen verschlechterten Gesund- heitszustand angab, einen dringenden Verdacht einer dementiellen Ent- wicklung äusserte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte. Dabei führte die Gutachterin zwar aus, dass ein definitiver Ausschluss einer De- menz aufgrund eines normalen Mini-Mental-Tests nicht möglich sei, die von der Explorandin erzielten Resultate (AB 136.2/3) jedoch ebenso wenig An- haltspunkte für eine dementielle Entwicklung ergeben hätten wie die in den Jahren 2013 bzw. 2015 durchgeführten neuropsychologischen Abklärun- gen (AB 79/3, 136.1/26 Ziff. 6.2) sowie das Schädel-MRI vom 22. März 2016 (AB 136.1/2 Ziff. 1.3 Lemma 3, 136.1/4 Ziff. 2, 136.1/30 Ziff. 6.2). Damit ist dieser Verdacht hinreichend abgeklärt und das Vorliegen einer Demenzerkrankung nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch Dr. med. J.________ gab im neusten Verlaufsbericht vom 17. Januar 2018 (BB 3) nunmehr an, eine dementielle Erkrankung sei diagnostisch ausgeschlossen worden (BB 3/2). Im Übrigen benannte die behandelnde Psychiaterin im besagten Verlaufsbericht (BB 3) keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte, die im Rahmen der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 17 gutachtung durch Dr. med. G.________ unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben sind, so dass die unterschiedliche Natur ihres Behandlungsauftrags einerseits und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten Gutachte- rin andererseits es nicht zulässt, das Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.6 Nach dem Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen psychiatri- schen Gutachtens von Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch spätestens seit der Begutachtung sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweisungstätigkeit ein vollschichtiger Einsatz mit 30%iger Leis- tungseinschränkung zumutbar ist. Sodann ist aufgrund der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. G.________ auch eine relevante Sachverhalts- entwicklung seit dem Referenzzeitpunkt im Mai 2006 (vgl. E. 3.1 hiervor) ausgewiesen. 3.6.1 Wohl ist nach ständiger Praxis unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) und schätzte Dr. med. G.________ den der ur- sprünglichen Rentenverfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) zu Grunde gelegte Gesundheitszustand – wie Dr. med. I.________ (AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8) – explizit anders ein als Dr. med. F.________ (AB 136.1/30 Ziff. 6.2). Die psychiatrischen Gutachter zeigten jedoch gleichzeitig auch auf, dass sich darüber hinaus tatsächlich eine gesundheitliche Verbesserung einstellte. Dies betrifft zum einen den Schweregrad der depressiven Symptomatik (leicht- bis mittelgradige depressive Episode [ICD-10: F33.0/F33.1; AB 136.1/25 Ziff. 6.2] statt mittelgradige Episode [ICD-10: F33.1; AB 13/1 lit. A]) und zum anderen die Überwindung des jahrzehntelangen Sub- stanzmissbrauchs (AB 136.1/25 Ziff. 6.2), welcher das Krankheitsbild früher massgebend mitbestimmt hatte (AB 13/1 lit. A, 17/3). Die Beschwerdefüh- rerin räumt denn auch selbst ein, dass sich ihr Gesundheitszustand inso- weit gebessert habe, dass sie keinen Alkohol mehr trinke. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, der früher bestehende Alkoholismus habe keine Invalidität bewirkt (Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 2), findet diese Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 18 Auffassung in den Akten keinen Rückhalt. Denn Dr. med. F.________ be- urteilte die Alkoholabhängigkeit damals ausdrücklich als sekundär, da sie sich aufgrund der Traumafolgestörung entwickelt habe; zudem bedinge und unterhalte die Alkoholabhängigkeit die Entwicklung der depressiven Störung (AB 17/3). Mithin ging der RAD-Arzt im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.4) sehr wohl von einem invalidisierenden Suchtgeschehen aus. Selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn unter revisions- rechtlichen Gesichtspunkten ist das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung bereits mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV grundsätzlich erfüllt (vgl. Entscheid des BGer vom
- September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2), womit in der gastroenterolo- gisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 70 % zwischen Dezember 2013 und März 2014 (AB 85.1/24 f. Ziff. 4.4.6 und Ziff. 6.3) ebenfalls ein Revisions- grund zu erblicken ist. Hinzu kommt, dass die erstmalige Rentenfestsetzung bloss auf einer vor- läufigen und nicht auf einer umfassenden tatsächlichen Entscheidgrundla- ge basierte. So äusserten sich weder Prof. Dr. phil. C.________ (AB 11) noch die Dres. med. E.________ (AB 13) und F.________ (AB 17) klar zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit; bei der schliesslich geschätzten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen (AB 22/4 Ziff. 3.8) handelt es sich um eine nicht näher begründete blosse Annahme der Ab- klärungsfachperson. Des Weiteren vermutete Dr. med. F.________ eine massive Traumatisierung der Beschwerdeführerin in der Kindheit, warnte aber gleichzeitig vor einer aufdeckenden Therapie (AB 17/3). Damit hat die Verwaltung eine nicht abschliessende Aktenlage für die Rentenzusprache genügen lassen, so dass Art. 17 ATSG nicht ausschliesst, zu einem späte- ren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse tatsächlicher Natur über den laufenden Leis- tungsanspruch neu zu befinden (Entscheid des BGer vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 3.2). Mit anderen Worten setzt die freie Anspruchs- prüfung bei einer derartigen Ausgangslage gar keinen Revisionsgrund vor- aus. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 19 3.6.2 Einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs steht somit nichts im Weg. Damit kann die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 9), ob sich die ursprüngliche Rentenver- fügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) als zweifellos unrichtig erweist (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369), offen bleiben. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der medizini- schen Ausgangslage auf den Invaliditätsgrad. Dabei ist nicht entscheidend, ob die allein auf einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode basie- rende 30%ige Leistungseinschränkung aus rechtlicher Sicht nach der un- längst erfolgten höchstrichterlichen Praxisänderung (vgl. E. 2.2.1-2.2.3 hiervor) überhaupt anzuerkennen ist. Denn wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.4 hiernach), resultiert so oder anders kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, womit sich die Indikatorenprüfung im Rahmen eines struk- turierten Beweisverfahrens erübrigt.
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Vollerwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 20 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 21 telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; SVR 2017 IV Nr. 30 S. 86 E. 4.1).
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad im Rah- mend der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 30) anhand der gemischten Methode, wobei sie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (AB 19) annahm, diese wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig bzw. zu 30 % im Haushalt beschäftigt (AB 22/5 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Status auch anlässlich der weiteren Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2008 (AB 40/3 Ziff. 3.5) und es wird we- der geltend gemacht noch finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass sich bis zur aktuellen Revision eine diesbezügliche Änderung ergeben hät- te. 5.2 Es ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall immer noch bei ihrer letz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 22 ten im … tätigen Arbeitgeberin als … angestellt wäre (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), wo sie in einem 70 %-Pensum im Jahr 2004 monatlich Fr. 3‘640.-- (AB 7/2 Ziff. 20), ausmachend Fr. 47‘320.-- pro Jahr (Fr. 3‘640.- - x 13 Monate), verdiente. Angepasst an die seitherige Nominallohnent- wicklung ergibt sich im Jahr 2017 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 55‘786.-- (Fr. 47‘320.-- / 115.7 x 127.2 [BFS, Tabelle T1.2.93, No- minallohnindex, Frauen, Abschnitt G/H {Handel, Reparatur, Gastgewerbe}, Index 2004 bzw. 2010] / 100 x 106.7 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominal- lohnindex, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2016] +0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung,
- Quartal 2017]). 5.3 Da die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit nicht ausschöpft, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festzulegen. Aufgrund des von Dr. med. G.________ for- mulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofils (AB 136.1/31 Ziff. 6.3) ist dabei nicht nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich (Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2), denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsange- bote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1). Mit Blick auf ihre Ausbildung als … (AB 2/10), die bisherige Er- werbsbiographie (AB 2/4 Ziff. 6.3.1, 7, 8/2, 12, 85.1/7 Ziff. 3.1.2, 136.1/16 Ziff. 3.2.2) sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die ange- stammte Tätigkeit immer noch zumutbar wäre, ist auf die NOGA- Wirtschaftszweige Ziff. 45-47 und das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 30 % ergibt sich ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 40‘299.-- (Fr. 4‘476.-- [BFS, LSE 2014, TA1, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Kompetenz- niveau 2] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.9 [BFS, Betriebsüb- liche Arbeitsstunden {BUA} 2016, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47] / 104.8 x 106.7 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Index 2014 bzw. 2016] + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2017] ./. 30 % Leistungseinschrän- kung). Hiervon einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, rechtfertigt sich unter keinem der möglichen Aspekte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Selbst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 23 wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Abzug von 10 % zugelassen würde, änderte sich aber im Ergebnis nichts; diesfalls läge das Invaliden- einkommen bei Fr. 36‘269.-- (Fr. 40‘299.-- ./. 10 %). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert im erwerblichen Bereich und im für die Beschwerdeführerin günstigs- ten Fall eine ungewichtete Einschränkung von 34.99 % ([Fr. 55‘786.-- ./. Fr. 36‘269.--] / Fr. 55‘786.-- x 100) bzw. eine gewichtete Einschränkung von 24.49 % (34.99 % x 0.7). Nach der einleuchtenden Einschätzung im MEDAS-Gutachten besteht im Haushalt keine medizinisch begründete Ein- schränkung, da die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung einlegen und sich von ihrem Ehegatten helfen lassen kann (AB 85.1/25 Ziff. 6.2). Selbst wenn aber im Aufgabenbereich – trotz der eingetretenen Gesundheitsverbesserung – immer noch dieselbe (unge- wichtete) Einschränkung von 9.00 % (bzw. gewichtet 2.70 %) bestünde wie sie bereits bei der Haushaltsabklärung vom 15. Dezember 2005 festgestellt worden war (AB 22/8 Ziff. 6), würde ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von maximal 27 % erreicht (24.49 % + 2.70 %). Die Beschwerde- gegnerin hat überdies – allerdings unter Berücksichtigung eines etwas höheren Invalideneinkommens – aufgezeigt, dass auch die per 1. Januar 2018 modifizierte gemischte Methode (vgl. AS 2017 7582; Art. 27bis IVV) nicht zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt (Eingabe vom
- Januar 2018 S. 3 lit. C Ziff. 4). Da diese Methode hier intertemporalrecht- lich nicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Jedenfalls ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die lau- fende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) in An- wendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende April 2017 aufhob. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 24 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 373 IV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 1963 gebo- renen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 4. Mai 2006 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 30) bei einem Invali- ditätsgrad von 66 % ab 1. April 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Dieser An- spruch wurde mit formlosen Mitteilungen vom 20. Juni 2008 (AB 41) und
24. Februar 2011 (AB 48) bestätigt. B. Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ging die IVB gestützt auf ein medizinisches Gutachten (AB 85.1) von einem verbesserten Gesundheitszustand aus und hob die laufende Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 87, 92) mit Verfügung vom 5. November 2015 (AB 95) per 31. Dezember 2015 auf. Auf Be- schwerde hin (AB 96) hob sie die Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (AB 101), worauf das betref- fende Beschwerdeverfahren mit Prozessurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2016, IV/2015/1060 (AB 106), vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. In der Folge stellte die IVB, basierend auf einem weiteren medizinischen Gutachten (AB 136.1), mangels eines invalidisierenden Gesundheitsscha- dens mit Vorbescheid vom 1. Februar 2017 (AB 138) erneut die Renten- aufhebung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 139) hob sie die laufende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) ent- sprechend dem Vorbescheid per Ende des der Verfügung folgenden Mo- nats auf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 12. April 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2017 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien aufgrund der mit den Entscheiden des Bun- desgerichts vom 30. November 2017, 8C_841/2016 und 8C_130/2017 (beide zur Publikation vorgesehen), erfolgten Praxisänderung das rechtli- che Gehör. Während die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2018 am ge- stellten Antrag festhielt, legte die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2018 einen zusätzlichen Arztbericht ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) und ergänzte ihr Rechtsbegehren in dem Sin- ne, dass ihr eventualiter weiterhin mindestens eine Teilrente auszurichten bzw. nach einer Gutachtensergänzung über den Rentenanspruch erneut zu befinden sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 30. April 2017, aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
30. November 2017, 8C_130/2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 7, BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel- fall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (Ent- scheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.2 [zur Publi- kation vorgesehen]). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 6 Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktionel- ler Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines renten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 7 begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.2.4 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medika- mentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sin- ne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungs- rechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 8 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 9 3. 3.1 Der Anspruch auf die am 4. Mai 2006 zugesprochene Dreiviertels- rente (AB 30) wurde im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen am
20. Juni 2008 und 24. Februar 2011 formlos bestätigt (AB 41, 48). Diese Verwaltungsakte fussten jedoch nicht auf einer rechtskonformen Sachver- haltsabklärung und Beweiswürdigung, es wurden lediglich Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt (AB 37 f., 46) bzw. von der Ausgleichs- kasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; AB 36, 44) ediert. Zwar erfolgte anlässlich der ersten Rentenrevision im Abklärungsbe- richt Haushalt vom 12. Juni 2008 (AB 40) zusätzlich eine erneute Invali- ditätsbemessung, die entsprechende Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) wurde aber offensichtlich hauptsächlich zufolge der da- maligen Prüfung einer allfälligen Hilflosenentschädigung durchgeführt (AB 39) und eine beweisrechtliche Würdigung des ärztlichen Zwischenbe- richts der behandelnden Psychiaterin, welche einen leicht gebesserten Ge- sundheitszustand angegeben und die Restarbeitsfähigkeit auf maximal 30 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit geschätzt hatte (AB 38/1 Ziff. 3, 38/2 Ziff. 5, 38/3 Ziff. 3), unterblieb vollständig. Weil die entsprechenden formlosen Mitteilungen – entgegen der im Verwaltungsverfahren seitens der Beschwerdeführerin noch sinngemäss vertretenen Auffassung (AB 112/1 Lemma 1) – demnach keine den Anforderungen entsprechende Vergleichsbasis darstellen, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprüngli- chen Rentenverfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) mit jenem der angefoch- tenen Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) zu vergleichen und zu prü- fen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) legte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht die Annahme zu Grunde, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen (AB 30/4 i.V.m. 22/4 Ziff. 3.8). Sie orientierte sich dabei an den Angaben der behandelnden Therapeuten sowie der Beurteilung des RAD. 3.2.1 Prof. Dr. phil. C.________, Fachpsychotherapeut, behandelte die Beschwerdeführerin zwischen 29. Oktober 2002 und 9. Februar 2004. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 10 vermerkte im Bericht vom 1. Juni 2005 (AB 11) als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine nicht näher bezeichnete hirnorganische Funktionsstörung (ICD-10: F07.9), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F1x.2) sowie eine Schlafstörung (ICD-10: F51.9). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wertete er eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) sowie eine Alibidinie (ICD-10: F52.0). Er gab an, seine Patientin sei wochenweise arbeitsunfähig gewesen. 3.2.2 Ab 12. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin in den psychia- trischen Diensten D.________ betreut. Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 14. Juni 2005 (AB 13) die nachstehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig schwe- re Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) Colitis ulcerosa seit sieben Jahren Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung mit möglicher Persön- lichkeitsveränderung (ICD-10: F62.1); Differentialdiagnose: generali- sierte Angststörung, Borderline-Persönlichkeitsstörung Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) Seitens des Ambulatoriums wurde während der gesamten Behandlungs- dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die behandelnde Psychia- terin hielt unter anderem fest, es sei derzeit nicht beurteilbar, ob eine Er- werbstätigkeit im bisherigen Beruf in absehbarer Zeit möglich werde, hierfür bedürfte es einer längerdauernden Stabilisierungsphase. Grundsätzlich sei eine zeitlich eingeschränkte Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf denkbar; eine Erwerbstätigkeit mit niedrigeren Leistungsanforderungen wäre in zeitlich reduziertem Rahmen möglich. 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte sich in seiner Stellungnahme vom 28. September 2005 (AB 17) bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht fest, hielt aber gleichzeitig auch eine medizinische Begutachtung für nicht erforderlich. Er erklärte, die Schlafstörungen, Blasenprobleme, fehlenden Erinnerungen respektive die Tendenz zur Dissoziation sowie die Bulimie wiesen auf eine massive Traumatisierung in der Kindheit hin und seien allesamt Anhaltpunkte oder Hinweise auf einen wahrscheinlichen sexuellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 11 Missbrauch als Kind. Die Entwicklung eines Alkoholmissbrauchs ab dem
15. Altersjahr sei als «Selbstheilungsversuch» zu interpretieren, es liege demnach eine sekundäre Abhängigkeit vor. Die Entwicklung einer depres- siven Störung sei ebenfalls in erster Linie als Traumafolge zu sehen, wobei die Alkoholabhängigkeit diese Störung bedinge und sie zusätzlich erhalte. Ein Alkoholentzug sei zwar versicherungsrechtlich zumutbar, hiervon sei jedoch nur eine vorübergehende körperliche Besserung bei gleichzeitig möglicher Provokation einer akuten Suizidalität zu erwarten. Dasselbe gelte für einen aufdeckenden Therapieansatz. Es sei im Übrigen davon auszu- gehen, dass eine allfällige Persönlichkeitsveränderung sowie Gedächtniss- törungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Traumatisierung oder Ex- trembelastung zurückgeführt werden müssten und nicht als Folge des Al- koholkonsums zu sehen seien. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) basiert in medizinischer Hinsicht auf der Expertise von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1), welche als Obergutachten im Nachgang zum polydisziplinären (psychiatrischen, neurologischen, orthopädischen, allgemeininternistischen und gastroenterologischen) Gutachten der H.________ (MEDAS) vom
17. August 2015 (AB 85.1) veranlasst worden war (vgl. AB 98/5). 3.3.1 Die Begutachtung durch die MEDAS ergab die folgenden Diagno- sen (AB 85.1/24 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit- telgradige Episode (ICD-10: F33.0, F33.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20) Atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) Colitis ulcerosa, Erstdiagnose im Jahr 1996 (ICD-10: K51.3) klinische Remission von 2004 bis 2013 erneuter Aktivitäts-Schub mit Steroid-Bedürftigkeit von No- vember 2013 bis April 2014 Antrumgastritis (ICD-10: K29.3) Karpaltunnelsyndrome beidseits; rechts mittelschwer, links mäs- siggradig (ICD-10: G56.0) Anamnestisch Fersensporn beidseits (ICD-10: M77.3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 12 Die Gutachter attestierten sowohl für die angestammte als auch jede ande- re geeignete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, vollschichtig umsetz- bar bei vermehrtem Pausenbedarf. Im Haushalt, wo die Beschwerdeführe- rin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung einlegen und sich von ihrem Ehegatten helfen lassen könne, bestehe dagegen keine Einschrän- kung (AB 85.1/25 Ziff. 6.2). Von dieser Beurteilung der Arbeits- bzw. Leis- tungsfähigkeit sei mit Sicherheit seit mindestens der Exploration auszuge- hen, während für die Zeit zuvor nicht genau angegeben werden könne, ab wann diese Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die höhergradige depres- sive Störung und die Substanzabhängigkeit, welche bei der ursprünglichen Berentung im Vordergrund gestanden hätten, seien teilweise remittiert. Für die Zeit vor der Exploration könne pauschal die Arbeitsunfähigkeit ange- nommen werden, wie sie der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde gelegen habe. Zwischen Dezember 2013 und März 2014 sei die Arbeitsun- fähigkeit aus gastroenterologischer Sicht um bis zu 70 % eingeschränkt gewesen; seit Juni 2014 bestehe aus somatischer Sicht keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mehr (AB 85.1/25 Ziff. 6.3). Der Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt unter anderem fest, die doch recht höhergradige Arbeitsunfähigkeit, aufgrund derer die Invalidenrente zugesprochen worden sei, lasse sich bei einer da- mals angegebenen mittelgradigen depressive Episode etwas schwer nach- vollziehen. Es handle sich bei der Beurteilung anhand der heutigen Unter- suchung gegenüber damals nicht nur um eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit nun Abstinenz von Alkohol und etwas weniger stark ausgeprägter depressiver Episode bei einer rezidivierenden depressi- ven Störung, sondern auch um eine andere Beurteilung (des früheren Sachverhalts; AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8). 3.3.2 Dr. med. G.________ gelangte im Gutachten vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) zu folgenden diagnostischen Schlüssen (AB 136.1/25 Ziff. 6.2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0/F33.1) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 13 Status nach jahrzehntelangem Substanzmissbrauch (Alkohol, Benzodiazepine, Hypnotika; ICD-10: F10.1, F13.1) aktuell kein Hinweis auf weiteren Substanzkonsum Atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) Ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) Leichte unspezifische neuropsychologische Störung Dr. med. G.________ bescheinigte aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt so- wohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit eine um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit im genannten Pensum bestehe. Im Sin- ne eines medizinischen Zumutbarkeitsprofils hielt sie fest, die Beschwerde- führerin profitiere von einem ruhigen Arbeitsumfeld mit klaren Aufgaben- stellungen. Zudem seien eher geringe Anforderungen an Teamarbeit und ein familiäres, wertschätzendes Arbeitsumfeld mit festen Bezugspersonen von Vorteil. Die Arbeitsabläufe sollten regelmässig sein und keine hohen Anforderungen an die Flexibilität stellen. Die Möglichkeit, vermehrte Pau- sen einzulegen, sollte gegeben sein. Eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz sei zumutbar, damit vermehrt Pausen gemacht werden könn- ten. Sodann gab die Gutachterin an, der genaue Verlauf der Arbeitsun- fähigkeit könne rückblickend rein medizinisch-theoretisch nicht bestimmt werde. Die Festlegung der hohen Arbeitsunfähigkeit, die zur Zusprache der Invalidenrente geführt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Auch die Diagnosen einer Traumafolgestörung oder Persönlichkeitsstörung seien nicht nachvollziehbar, so dass im Jahr 2005 insbesondere die depressive Symptomatik sowie die Alkoholabhängigkeit zur Einschränkung der Arbeits- fähigkeit geführt hätten (AB 136.1/31 Ziff. 6.3). Sie komme somit zu einer unterschiedlichen Bewertung des Sachverhalts, wie er in der RAD- Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 28. September 2005 (AB 17) geschildert worden sei und als Grundlage der Rentenzusprache gedient habe. Da insbesondere die Diagnose einer Traumafolgestörung nicht nachvollziehbar sei, habe ein primäres Suchtgeschehen vorgelegen (AB 136.1/30 Ziff. 6.2). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 14 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.5 Gemäss der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 17. August 2015 (AB 85.1) be- stand – nach der vorübergehenden gastroenterologisch bedingten Teilar- beitsunfähigkeit – seit Juni 2014 aus somatischer Sicht keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mehr (AB 851/25 Ziff. 6.3), was zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten ist. Was den psychiatrischen Gesundheitszustand anbelangt, erfüllt das aktuellste psychiatrische Admi- nistrativgutachten vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen
– insbesondere in Form der eventualiter beantragten Gutachtensergänzung (Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2) – erübrigen (antizipierte Beweiswürdi- gung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Dr. med. G.________ stützte ihre Beurteilung auf die wesentlichen Vorakten (AB 136.1/3-12 Ziff. 2) sowie die Erkenntnisse aus der klinischen Exploration (AB 136.1/12 ff. Ziff. 3 f.), samt den psychometrischen bzw. testpsychologischen Untersuchungen und lab- ortechnischen Zusatzabklärungen (AB 136.1/22 f. Ziff. 4.3.3 f., 136.2, 136.4). Ihre fachärztlichen Feststellungen sind einleuchtend und schlüssig begründet. Die Beschwerdeführerin scheint dies anzuerkennen, beschränkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 15 sich die Beschwerde doch auf die Rüge, dass das neuste psychiatrische Gutachten – wie das MEDAS-Gutachten – eine andere Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes darstelle, womit es an einem Revisi- onsgrund fehle (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3; Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2). 3.5.1 Vorab ist zwar augenfällig, dass sich Dr. med. G.________ nicht exakt an den im Zuge der Praxisänderung von BGE 141 V 281 angepass- ten Fragekatalog hielt (AB 108; vgl. das mittlerweile aufgehobene IV- Rundschreiben Nr. 339 bzw. nunmehr Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018, Anhang VII). Die- ser Umstand ist indes nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Beurteilung zu schmälern, zumal sich eine Indikatorenprüfung im Rahmen eines struktu- rierten Beweisverfahrens erübrigt (vgl. E. 3.6.2 hiernach). 3.5.2 Die Expertise vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) korreliert mit den Einschätzungen des MEDAS-Gutachters Dr. med. I.________ (AB 85.1/9 ff. Ziff. 4). Übereinstimmend gingen die Dres. med. I.________ und G.________ in diagnostischer Hinsicht hauptsächlich von einer gegenwär- tig leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode aus, wobei die Letztere eine zugrundeliegende rezidivierende depressive Störung lediglich im Sin- ne einer Verdachtsdiagnose annahm, da für sie rückblickend klar depressi- ve Episoden mit einem symptomfreien Intervall nicht exakt abgrenzbar wa- ren (AB 85.1/12 Ziff. 4.1.3, 136.1/25 Ziff. 6.2). Wohl ergibt sich insoweit eine scheinbare Diskrepanz in der Beurteilung der medizinisch- theoretischen Arbeitsunfähigkeit, als Dr. med. G.________ die attestierte 30%ige Einschränkung vorderhand auf die Präsenzzeit zu beziehen schien (AB 136.1/31 Ziff. 6.3), während Dr. med. I.________ von einer diesbezüg- lichen Leistungseinschränkung bei ganztägigem Arbeitseinsatz ausging (AB 85.1/13 Ziff. 4.1.5). So erklärte Dr. med. G.________, es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im genannten Pensum. Bei Lichte betrachtet ergibt sich indes, dass sie ebenfalls ein durch den erhöhten Pausenbedarf reduziertes Rendement bei vollschichtiger Präsenzzeit an- nahm, hielt sie doch explizit fest, sie komme zur gleichen Einschätzung wie das MEDAS-Gutachten, eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 16 zumutbar, damit vermehrt Pausen gemacht werden könnten (AB 136.1/31 Ziff. 6.3). 3.5.3 Auch in der kritischen Auseinandersetzung mit den früheren Arztbe- richten sowie bezüglich der Verlaufsbeurteilung gelangten die Dres. med. I.________ und G.________ zu vergleichbaren Ergebnissen. Insbesondere erachteten beide Sachverständigen die von den Dres. med. E.________ und F.________ in Betracht gezogene Traumafolgestörung mit möglicher Persönlichkeitsveränderung (AB 13/1 lit. A, 17/3 f.) als nicht ausgewiesen (AB 85.11/14 Ziff. 4.1.8, 136.1/30 Ziff. 6.2) und gingen gleichzeitig insoweit von einem verbesserten Gesundheitszustand aus, als sie eine mittlerweile vorliegende Alkoholabstinenz sowie eine weniger ausgeprägte depressive Symptomatik feststellen (AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8, 136.1/25 ff. Ziff. 6.2). Wenngleich die Gutachter damit den früheren Sachverhalt unterschiedlich beurteilten, bezogen sie sich allemal auch ausreichend auf das revisions- rechtliche Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Dr. med. G.________ nahm zusätzlich zum Verlaufsbericht der seit 26. Oktober 2015 behandelnden Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2016 (AB 122) Stellung, in welchem diese einen verschlechterten Gesund- heitszustand angab, einen dringenden Verdacht einer dementiellen Ent- wicklung äusserte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte. Dabei führte die Gutachterin zwar aus, dass ein definitiver Ausschluss einer De- menz aufgrund eines normalen Mini-Mental-Tests nicht möglich sei, die von der Explorandin erzielten Resultate (AB 136.2/3) jedoch ebenso wenig An- haltspunkte für eine dementielle Entwicklung ergeben hätten wie die in den Jahren 2013 bzw. 2015 durchgeführten neuropsychologischen Abklärun- gen (AB 79/3, 136.1/26 Ziff. 6.2) sowie das Schädel-MRI vom 22. März 2016 (AB 136.1/2 Ziff. 1.3 Lemma 3, 136.1/4 Ziff. 2, 136.1/30 Ziff. 6.2). Damit ist dieser Verdacht hinreichend abgeklärt und das Vorliegen einer Demenzerkrankung nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch Dr. med. J.________ gab im neusten Verlaufsbericht vom 17. Januar 2018 (BB 3) nunmehr an, eine dementielle Erkrankung sei diagnostisch ausgeschlossen worden (BB 3/2). Im Übrigen benannte die behandelnde Psychiaterin im besagten Verlaufsbericht (BB 3) keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte, die im Rahmen der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 17 gutachtung durch Dr. med. G.________ unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben sind, so dass die unterschiedliche Natur ihres Behandlungsauftrags einerseits und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten Gutachte- rin andererseits es nicht zulässt, das Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.6 Nach dem Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen psychiatri- schen Gutachtens von Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2016 (AB 136.1) erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch spätestens seit der Begutachtung sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweisungstätigkeit ein vollschichtiger Einsatz mit 30%iger Leis- tungseinschränkung zumutbar ist. Sodann ist aufgrund der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. G.________ auch eine relevante Sachverhalts- entwicklung seit dem Referenzzeitpunkt im Mai 2006 (vgl. E. 3.1 hiervor) ausgewiesen. 3.6.1 Wohl ist nach ständiger Praxis unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) und schätzte Dr. med. G.________ den der ur- sprünglichen Rentenverfügung vom 4. Mai 2006 (AB 30) zu Grunde gelegte Gesundheitszustand – wie Dr. med. I.________ (AB 85.1/14 Ziff. 4.1.8) – explizit anders ein als Dr. med. F.________ (AB 136.1/30 Ziff. 6.2). Die psychiatrischen Gutachter zeigten jedoch gleichzeitig auch auf, dass sich darüber hinaus tatsächlich eine gesundheitliche Verbesserung einstellte. Dies betrifft zum einen den Schweregrad der depressiven Symptomatik (leicht- bis mittelgradige depressive Episode [ICD-10: F33.0/F33.1; AB 136.1/25 Ziff. 6.2] statt mittelgradige Episode [ICD-10: F33.1; AB 13/1 lit. A]) und zum anderen die Überwindung des jahrzehntelangen Sub- stanzmissbrauchs (AB 136.1/25 Ziff. 6.2), welcher das Krankheitsbild früher massgebend mitbestimmt hatte (AB 13/1 lit. A, 17/3). Die Beschwerdefüh- rerin räumt denn auch selbst ein, dass sich ihr Gesundheitszustand inso- weit gebessert habe, dass sie keinen Alkohol mehr trinke. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, der früher bestehende Alkoholismus habe keine Invalidität bewirkt (Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 2), findet diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 18 Auffassung in den Akten keinen Rückhalt. Denn Dr. med. F.________ be- urteilte die Alkoholabhängigkeit damals ausdrücklich als sekundär, da sie sich aufgrund der Traumafolgestörung entwickelt habe; zudem bedinge und unterhalte die Alkoholabhängigkeit die Entwicklung der depressiven Störung (AB 17/3). Mithin ging der RAD-Arzt im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.4) sehr wohl von einem invalidisierenden Suchtgeschehen aus. Selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn unter revisions- rechtlichen Gesichtspunkten ist das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung bereits mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV grundsätzlich erfüllt (vgl. Entscheid des BGer vom
21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2), womit in der gastroenterolo- gisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 70 % zwischen Dezember 2013 und März 2014 (AB 85.1/24 f. Ziff. 4.4.6 und Ziff. 6.3) ebenfalls ein Revisions- grund zu erblicken ist. Hinzu kommt, dass die erstmalige Rentenfestsetzung bloss auf einer vor- läufigen und nicht auf einer umfassenden tatsächlichen Entscheidgrundla- ge basierte. So äusserten sich weder Prof. Dr. phil. C.________ (AB 11) noch die Dres. med. E.________ (AB 13) und F.________ (AB 17) klar zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit; bei der schliesslich geschätzten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen (AB 22/4 Ziff. 3.8) handelt es sich um eine nicht näher begründete blosse Annahme der Ab- klärungsfachperson. Des Weiteren vermutete Dr. med. F.________ eine massive Traumatisierung der Beschwerdeführerin in der Kindheit, warnte aber gleichzeitig vor einer aufdeckenden Therapie (AB 17/3). Damit hat die Verwaltung eine nicht abschliessende Aktenlage für die Rentenzusprache genügen lassen, so dass Art. 17 ATSG nicht ausschliesst, zu einem späte- ren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse tatsächlicher Natur über den laufenden Leis- tungsanspruch neu zu befinden (Entscheid des BGer vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 3.2). Mit anderen Worten setzt die freie Anspruchs- prüfung bei einer derartigen Ausgangslage gar keinen Revisionsgrund vor- aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 19 3.6.2 Einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs steht somit nichts im Weg. Damit kann die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 9), ob sich die ursprüngliche Rentenver- fügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) als zweifellos unrichtig erweist (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369), offen bleiben. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der medizini- schen Ausgangslage auf den Invaliditätsgrad. Dabei ist nicht entscheidend, ob die allein auf einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode basie- rende 30%ige Leistungseinschränkung aus rechtlicher Sicht nach der un- längst erfolgten höchstrichterlichen Praxisänderung (vgl. E. 2.2.1-2.2.3 hiervor) überhaupt anzuerkennen ist. Denn wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.4 hiernach), resultiert so oder anders kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, womit sich die Indikatorenprüfung im Rahmen eines struk- turierten Beweisverfahrens erübrigt. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Vollerwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 20 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 21 telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; SVR 2017 IV Nr. 30 S. 86 E. 4.1). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad im Rah- mend der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 30) anhand der gemischten Methode, wobei sie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (AB 19) annahm, diese wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig bzw. zu 30 % im Haushalt beschäftigt (AB 22/5 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Status auch anlässlich der weiteren Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2008 (AB 40/3 Ziff. 3.5) und es wird we- der geltend gemacht noch finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass sich bis zur aktuellen Revision eine diesbezügliche Änderung ergeben hät- te. 5.2 Es ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall immer noch bei ihrer letz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 22 ten im … tätigen Arbeitgeberin als … angestellt wäre (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3), wo sie in einem 70 %-Pensum im Jahr 2004 monatlich Fr. 3‘640.-- (AB 7/2 Ziff. 20), ausmachend Fr. 47‘320.-- pro Jahr (Fr. 3‘640.-
- x 13 Monate), verdiente. Angepasst an die seitherige Nominallohnent- wicklung ergibt sich im Jahr 2017 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 55‘786.-- (Fr. 47‘320.-- / 115.7 x 127.2 [BFS, Tabelle T1.2.93, No- minallohnindex, Frauen, Abschnitt G/H {Handel, Reparatur, Gastgewerbe}, Index 2004 bzw. 2010] / 100 x 106.7 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominal- lohnindex, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Indexbasis 2010 bzw. Index 2016] +0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung,
3. Quartal 2017]). 5.3 Da die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit nicht ausschöpft, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festzulegen. Aufgrund des von Dr. med. G.________ for- mulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofils (AB 136.1/31 Ziff. 6.3) ist dabei nicht nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich (Eingabe vom 30. Januar 2018 S. 2), denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsange- bote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1). Mit Blick auf ihre Ausbildung als … (AB 2/10), die bisherige Er- werbsbiographie (AB 2/4 Ziff. 6.3.1, 7, 8/2, 12, 85.1/7 Ziff. 3.1.2, 136.1/16 Ziff. 3.2.2) sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die ange- stammte Tätigkeit immer noch zumutbar wäre, ist auf die NOGA- Wirtschaftszweige Ziff. 45-47 und das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 30 % ergibt sich ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 40‘299.-- (Fr. 4‘476.-- [BFS, LSE 2014, TA1, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Kompetenz- niveau 2] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.9 [BFS, Betriebsüb- liche Arbeitsstunden {BUA} 2016, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47] / 104.8 x 106.7 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweige Ziff. 45-47, Index 2014 bzw. 2016] + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2017] ./. 30 % Leistungseinschrän- kung). Hiervon einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, rechtfertigt sich unter keinem der möglichen Aspekte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Selbst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 23 wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Abzug von 10 % zugelassen würde, änderte sich aber im Ergebnis nichts; diesfalls läge das Invaliden- einkommen bei Fr. 36‘269.-- (Fr. 40‘299.-- ./. 10 %). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert im erwerblichen Bereich und im für die Beschwerdeführerin günstigs- ten Fall eine ungewichtete Einschränkung von 34.99 % ([Fr. 55‘786.-- ./. Fr. 36‘269.--] / Fr. 55‘786.-- x 100) bzw. eine gewichtete Einschränkung von 24.49 % (34.99 % x 0.7). Nach der einleuchtenden Einschätzung im MEDAS-Gutachten besteht im Haushalt keine medizinisch begründete Ein- schränkung, da die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung einlegen und sich von ihrem Ehegatten helfen lassen kann (AB 85.1/25 Ziff. 6.2). Selbst wenn aber im Aufgabenbereich – trotz der eingetretenen Gesundheitsverbesserung – immer noch dieselbe (unge- wichtete) Einschränkung von 9.00 % (bzw. gewichtet 2.70 %) bestünde wie sie bereits bei der Haushaltsabklärung vom 15. Dezember 2005 festgestellt worden war (AB 22/8 Ziff. 6), würde ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von maximal 27 % erreicht (24.49 % + 2.70 %). Die Beschwerde- gegnerin hat überdies – allerdings unter Berücksichtigung eines etwas höheren Invalideneinkommens – aufgezeigt, dass auch die per 1. Januar 2018 modifizierte gemischte Methode (vgl. AS 2017 7582; Art. 27bis IVV) nicht zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt (Eingabe vom
4. Januar 2018 S. 3 lit. C Ziff. 4). Da diese Methode hier intertemporalrecht- lich nicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Jedenfalls ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die lau- fende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. März 2017 (AB 141) in An- wendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende April 2017 aufhob. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 24 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2018, IV/17/373, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.