opencaselaw.ch

200 2017 368

Bern VerwG · 2017-08-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. März 2017

Sachverhalt

A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied ein Leis- tungsgesuch der 1962 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom

23. September 2013 abschlägig (Akten der IVB [act. II] 6, 50). Nach einer Neuanmeldung vom 8. Juli 2016 (act. II 58) und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 83) verneinte die IVB mit Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erneut. B. Mit Eingabe vom 11. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde. Am

19. Mai 2017 reichte sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 sowie deren Ergänzung vom

11. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be- schwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 5 haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der rechtskräftigen Verfügung vom 23. September 2013 (act. II 50) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 6 den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor), ist fraglich. Zwar wurden früher psychi- sche Beschwerden (Burn-out, leicht- bis mittelgradige Beschwerden aus dem depressiven Formenkreis [ICD-10: F33.1, F32.0, F32.1], Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10: F40.01]) diagnostiziert (act. II 17.8, 20/7, 26/1 Ziff. 2, 29/2 Ziff. 1.1, 30.3/1 Ziff. 1, 30.3/4, 42/2), während nunmehr neuro- logische Symptome beklagt werden (act. II 61/2, 68), eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellte indes nicht per se einen Revisions- grund dar (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Wie es sich damit verhält, kann hier aber letztlich offen bleiben, denn – wie aufzuzeigen sein wird – ist ein Rentenanspruch auch bei allseitig freier Prüfung (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1) zu verneinen. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) basiert in medizinischer Hinsicht auf den RAD-Beurteilungen vom 17. Oktober 2016 (act. II 74) und 9. Februar 2017 (act. II 82). 3.2.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erklärte am 17. Oktober 2016 unter anderem, nach dem früheren Burn-out liege keine psychische Erkrankung mehr vor, jedoch bestünden seit De- zember 2015 ein spontaner Kopfwackeltremor sowie ein leichter idiopathi- scher Handtremor, dazu trete eine leichte dystone Kopfschiefhaltung nach links. Trotz dieser Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit vollschichtig zumutbar, evtl. sei das Rendement um 5-10 % vermindert, da vor allem beim Tastaturschreiben eine Einschränkung bestehe. Auch angepasste Tätigkeiten (zu empfehlen seien vor allem Arbeiten ohne direkten visuellen Kundenkontakt) seien zumutbar (act. II 74). 3.2.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychia- trie und Psychotherapie, gelangte am 9. Februar 2017 zum Schluss, dass auf neurologischem Fachgebiet kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Es bestünden keine handmotorischen Einschränkung und insbe- sondere keine Beeinträchtigungen der Handkoordination sowie der Hand- kraft. Zudem seien weder die Augenfolgebewegungen noch die Gesichts- und Schlundmuskulatur beeinträchtigt. In Bezug auf den nur inkonstant vorhandenen Torticollis (Schiefhals) bzw. den inkonstant vorhandenen Hal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 7 tetremor der Hände bestünden somit weder quantitativ noch qualitativ Leis- tungseinschränkungen und demzufolge auch keine Arbeitsunfähigkeit (act. II 82). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ (act. II 74, 82) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis. 3.4.1 Dass die RAD-Ärztinnen keine klinische Exploration durchführten, ist nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Einschätzungen zu erschüttern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 8 (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 3), konnten sie sich anhand der wesentlichen Vorakten doch ein insgesamt lückenloses Bild verschaf- fen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4.2 Die Beurteilung von Dr. med. D.________, wonach auf neurologi- schem Fachgebiet kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (act. II 82), überzeugt und steht in absoluter Übereinstimmung mit der Einschät- zung des behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie. Der von ihm in den Konsiliarberichten vom 10. und 24. März 2016 (act. II 61/2, 68/7 f.) diagnostizierte Torticollis spasmodicus mit leichtgradiger La- terocollis nach rechts (vgl. dazu: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,

266. Aufl. 2014, S. 2133 f.; LÜCKING/DEUSCHL/HEINEN, Klinische Sympto- matologie und neurophysiologische Diagnostik des Torticollis spasmodicus, in: RICHTER/BRAUN [Hrsg.], Schiefhals, Behandlungskonzepte des Torticol- lis spasmodicus, 2013, S. 1-4) konnte ätiopathogenetisch nicht erklärt wer- den. Das Schädel-MRI vom 7. März 2016 zeigte einen weitgehend un- auffälligen Befund (den einzelnen kleinen fleckförmigen unspezifischen Signalveränderungen in der äusseren Kapsel wurde keine klinische Rele- vanz beigemessen; act. II 61/2). Dr. med. E.________ erachtete eine struk- turelle-neurologische Erkrankung als Ursache für die Beschwerden dem- entsprechend als unwahrscheinlich und ging folglich von einem «idiopathi- schen» Krankheitszustand aus (act. II 61/2). Mit physiotherapeutischer Un- terstützung konnte schliesslich in relativ kurzer Zeit eine deutliche subjekti- ve Besserung der Verspannungsgefühle im Nackenbereich erzielt werden und eine tendenzielle Verbesserung zeigte sich auch anlässlich der klini- schen Verlaufsuntersuchung vom 23. März 2016. Der Schiefhals war wenig stark ausgeprägt, bei der Einzelkraftprüfung der Arme ergaben sich keine Defizite und der Haltetremor der Hände war lediglich leichtgradig ausge- prägt (act. II 68/7 f.). Eine weitere neurologische Kontrolle bei Dr. med. E.________ fand nicht statt und im Bericht vom 25. September 2016 (act. II 72/2-4) bezeichnete er die Ursache für die (einzig von der Hausärztin Dr. med. F.________, Praktische Ärztin, attestierte [act. II 68/3 Ziff. 1.6, 78/2, 79/2]) Arbeitsunfähigkeit als unklar. 3.4.3 Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 11. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 9 (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 13) vermag daran nichts zu än- dern, geht diese doch entgegen den beiden auf diesem Fachgebiet spezia- lisierten Dres. med. E.________ und D.________ von einer neurologischen Störung aus. Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilungen der beiden Neurologen bestehen zwar klinisch feststellbare Symptome, die an eine neurologische Erkrankung denken lassen, einer solchen jedoch ausdrück- lich nicht zugeordnet werden können. Mit anderen Worten liegen ätiolo- gisch nicht erklärbare Beschwerden vor, mithin ist auch das Vorliegen einer «Erbkrankheit» (Beschwerde S. 2) nicht erstellt. Auch aus dem Umstand, dass ein Parkinsonmedikament zu einer gewissen Verbesserung der Sym- ptome führte (act. IA 13/1), lassen sich keine validen diagnostischen Er- kenntnisse gewinnen. Des Weiteren ist das von der Hausärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil (keine vorwiegend im Gehen ausgeübte Arbeiten; Ver- meiden von: Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sit- zen/Stehen, Heben/Tragen körpernah/körperfern, auf Leitern/Gerüste stei- gen, Treppensteigen; Gewichtslimit für die manuelle Lastenhandhabung von fünf Kilogramm) für die von ihr postulierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % auch nicht nachvollziehbar. Derartige Einschränkungen lassen sich mit den klinischen Befunden nicht vereinbaren, stellte Dr. med. E.________ doch bei der Einzelkraftprüfung keine Defizite der Extremitäten fest und auch das Stand- bzw. Gangbild, die Sensibilität sowie die Reflexe präsen- tierten sich normwertig bzw. weitgehend unauffällig (act. II 72/3). 3.4.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen oder einer anderen durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbaren Erkrankung leidet, könnte sie hinsichtlich der beantragten Invalidenrente daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in diesem Kontext sind nicht primär die Ätiologie und die diagnostische Zuordnung der Beschwerden, sondern vielmehr deren Aus- wirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen entscheidend. Es ist nicht einzusehen, inwiefern sich der wenig stark ausgeprägte Schiefhals sowie das sporadisch auftretende (leichte) Zittern des Kopfes und der Hän- de in erheblicher Weise auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der administrativ tätigen Beschwerdeführerin auswirken sollten. Dass gemäss Dr. med. C.________ höchstens eine geringfügige Leistungsein- schränkung beim Tastaturschreiben auftreten könnte und Arbeiten ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 10 direkten visuellen Kundenkontakt vorteilhafter wären, leuchtet denn auch ein. 3.4.5 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass sich die Einschätzung von Dr. med. D.________ auf das neurologische Fachgebiet beschränkte und keine ausdrückliche psychiatrische Mitbeurteilung umfasste (act. II 82). Wohl erwähnte Dr. med. F.________ am 21. Juli 2016, dass die Be- schwerdeführerin wegen des Tremors psychisch wieder nicht mehr sehr stabil sei (act. II 68/3 Ziff. 1.4), die Hausärztin zog jedoch die Symptomatik auch nicht ansatzweise als (unüberwindbaren) Ausfluss einer neuen bzw. reaktivierten psychischen Störung in Betracht. Anhaltspunkte für eine rele- vante psychische Beeinträchtigung ergeben sich aus den medizinischen Akten nicht und dass die nunmehr aufgetretenen Beschwerden einer psy- chischen Störung zuzuordnen wären, wird auch beschwerdeweise nicht substanziiert geltend gemacht bzw. durch fachärztliche Berichte unterlegt. Allein die subjektive Angabe einer psychischen Erschöpfung (Beschwerde S. 1) genügt hierfür jedenfalls nicht, zumal offensichtlich auch keine psych- iatrische-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen wird. Vor diesem Hintergrund besteht auch für das angerufene Gericht keine Veranlassung, in diese Richtung weitere Abklärungen zu treffen (antizipier- te Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.5 Nach dem Dargelegten ist aufgrund der beweiskräftigen RAD- Beurteilungen vom 17. Oktober 2016 (act. II 74) und 9. Februar 2017 (act. II 82) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer durch fachärzt- lich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbaren Erkrankung leidet und sowohl in der bisherigen Beschäftigung als auch in einer Verwei- sungstätigkeit nicht in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ist. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den erwerblichen Aspekten der Invaliditäts- bemessung (Beschwerdeergänzung S. 6 Ziff. III lit. B Ziff. 6). Ein invalidisie- render Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung – und damit auch auf die hier beantragte Rente – mit Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) zu Recht vereinte. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegen- den Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Be- schwerde S. 7 f. Ziff. III lit. C; act. IA 14-24). Auch wenn einzelne Ausgaben nicht berücksichtigt werden können (insbesondere ist die «Telecom Pau- schale» im zivilprozessualen Zwangsbedarf enthalten [vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, lit. C Ziff. 1] und die auswärtige Verpflegung stellt angesichts des Teilzeitpensums [act. II 69/3 Ziff. 2.9, 70.1/4] bzw. der teilweisen Ar- beitsniederlegung aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit [act. II 76/1; Beschwerde S. 2] keine unumgängliche Berufsauslage dar), verbleibt ein Manko (zumal die Fahrzeug-Leasingkosten zufolge der Er- werbstätigkeit einzubeziehen sind, wenngleich insofern ein Widerspruch besteht, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben selbst nicht mehr Autofahren kann [act. II 76/1]). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 12 ner (nachträglichen) Rechtsverbeiständung ist gerade noch zu bejahen. Wohl war die Laienbeschwerde vom 11. April 2017 an sich genügend und insoweit eine anwaltliche Vertretung prinzipiell nicht mehr erforderlich. Im- merhin hat Rechtsanwältin B.________ in der Beschwerdeergänzung vom

19. Mai 2017 aber die Beschwerde in rechtlicher wie sachverhaltlicher Hin- sicht präzisiert. Zudem hat die Rechtsvertreterin die ihres Erachtens not- wendigen weiteren Unterlagen erhoben und eingereicht; dass diese letzt- lich unbehelflich sind (act. IA 13; vgl. E. 3.4.3 hiervor), ändert daran nichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechts- anwältin B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerde- führerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Ver- fahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Juni 2017 macht Rechtsanwältin B.________ ei- nen Zeitaufwand von 8.25 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘062.50 zu- züglich Auslagen von Fr. 9.30 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘071.80) im Betrag von Fr. 165.75, total Fr. 2‘237.55, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘237.55 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 13 B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘650.-- (8.25 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 9.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.75 (8 % von Fr. 1‘659.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘792.05, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘237.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘792.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 14
  6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 368 IV SCI/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied ein Leis- tungsgesuch der 1962 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom

23. September 2013 abschlägig (Akten der IVB [act. II] 6, 50). Nach einer Neuanmeldung vom 8. Juli 2016 (act. II 58) und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 83) verneinte die IVB mit Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erneut. B. Mit Eingabe vom 11. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde. Am

19. Mai 2017 reichte sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 sowie deren Ergänzung vom

11. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be- schwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 5 haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der rechtskräftigen Verfügung vom 23. September 2013 (act. II 50) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 6 den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor), ist fraglich. Zwar wurden früher psychi- sche Beschwerden (Burn-out, leicht- bis mittelgradige Beschwerden aus dem depressiven Formenkreis [ICD-10: F33.1, F32.0, F32.1], Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10: F40.01]) diagnostiziert (act. II 17.8, 20/7, 26/1 Ziff. 2, 29/2 Ziff. 1.1, 30.3/1 Ziff. 1, 30.3/4, 42/2), während nunmehr neuro- logische Symptome beklagt werden (act. II 61/2, 68), eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellte indes nicht per se einen Revisions- grund dar (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Wie es sich damit verhält, kann hier aber letztlich offen bleiben, denn – wie aufzuzeigen sein wird – ist ein Rentenanspruch auch bei allseitig freier Prüfung (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1) zu verneinen. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) basiert in medizinischer Hinsicht auf den RAD-Beurteilungen vom 17. Oktober 2016 (act. II 74) und 9. Februar 2017 (act. II 82). 3.2.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erklärte am 17. Oktober 2016 unter anderem, nach dem früheren Burn-out liege keine psychische Erkrankung mehr vor, jedoch bestünden seit De- zember 2015 ein spontaner Kopfwackeltremor sowie ein leichter idiopathi- scher Handtremor, dazu trete eine leichte dystone Kopfschiefhaltung nach links. Trotz dieser Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit vollschichtig zumutbar, evtl. sei das Rendement um 5-10 % vermindert, da vor allem beim Tastaturschreiben eine Einschränkung bestehe. Auch angepasste Tätigkeiten (zu empfehlen seien vor allem Arbeiten ohne direkten visuellen Kundenkontakt) seien zumutbar (act. II 74). 3.2.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychia- trie und Psychotherapie, gelangte am 9. Februar 2017 zum Schluss, dass auf neurologischem Fachgebiet kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Es bestünden keine handmotorischen Einschränkung und insbe- sondere keine Beeinträchtigungen der Handkoordination sowie der Hand- kraft. Zudem seien weder die Augenfolgebewegungen noch die Gesichts- und Schlundmuskulatur beeinträchtigt. In Bezug auf den nur inkonstant vorhandenen Torticollis (Schiefhals) bzw. den inkonstant vorhandenen Hal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 7 tetremor der Hände bestünden somit weder quantitativ noch qualitativ Leis- tungseinschränkungen und demzufolge auch keine Arbeitsunfähigkeit (act. II 82). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ (act. II 74, 82) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis. 3.4.1 Dass die RAD-Ärztinnen keine klinische Exploration durchführten, ist nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Einschätzungen zu erschüttern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 8 (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 3), konnten sie sich anhand der wesentlichen Vorakten doch ein insgesamt lückenloses Bild verschaf- fen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4.2 Die Beurteilung von Dr. med. D.________, wonach auf neurologi- schem Fachgebiet kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (act. II 82), überzeugt und steht in absoluter Übereinstimmung mit der Einschät- zung des behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie. Der von ihm in den Konsiliarberichten vom 10. und 24. März 2016 (act. II 61/2, 68/7 f.) diagnostizierte Torticollis spasmodicus mit leichtgradiger La- terocollis nach rechts (vgl. dazu: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,

266. Aufl. 2014, S. 2133 f.; LÜCKING/DEUSCHL/HEINEN, Klinische Sympto- matologie und neurophysiologische Diagnostik des Torticollis spasmodicus, in: RICHTER/BRAUN [Hrsg.], Schiefhals, Behandlungskonzepte des Torticol- lis spasmodicus, 2013, S. 1-4) konnte ätiopathogenetisch nicht erklärt wer- den. Das Schädel-MRI vom 7. März 2016 zeigte einen weitgehend un- auffälligen Befund (den einzelnen kleinen fleckförmigen unspezifischen Signalveränderungen in der äusseren Kapsel wurde keine klinische Rele- vanz beigemessen; act. II 61/2). Dr. med. E.________ erachtete eine struk- turelle-neurologische Erkrankung als Ursache für die Beschwerden dem- entsprechend als unwahrscheinlich und ging folglich von einem «idiopathi- schen» Krankheitszustand aus (act. II 61/2). Mit physiotherapeutischer Un- terstützung konnte schliesslich in relativ kurzer Zeit eine deutliche subjekti- ve Besserung der Verspannungsgefühle im Nackenbereich erzielt werden und eine tendenzielle Verbesserung zeigte sich auch anlässlich der klini- schen Verlaufsuntersuchung vom 23. März 2016. Der Schiefhals war wenig stark ausgeprägt, bei der Einzelkraftprüfung der Arme ergaben sich keine Defizite und der Haltetremor der Hände war lediglich leichtgradig ausge- prägt (act. II 68/7 f.). Eine weitere neurologische Kontrolle bei Dr. med. E.________ fand nicht statt und im Bericht vom 25. September 2016 (act. II 72/2-4) bezeichnete er die Ursache für die (einzig von der Hausärztin Dr. med. F.________, Praktische Ärztin, attestierte [act. II 68/3 Ziff. 1.6, 78/2, 79/2]) Arbeitsunfähigkeit als unklar. 3.4.3 Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 11. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 9 (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 13) vermag daran nichts zu än- dern, geht diese doch entgegen den beiden auf diesem Fachgebiet spezia- lisierten Dres. med. E.________ und D.________ von einer neurologischen Störung aus. Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilungen der beiden Neurologen bestehen zwar klinisch feststellbare Symptome, die an eine neurologische Erkrankung denken lassen, einer solchen jedoch ausdrück- lich nicht zugeordnet werden können. Mit anderen Worten liegen ätiolo- gisch nicht erklärbare Beschwerden vor, mithin ist auch das Vorliegen einer «Erbkrankheit» (Beschwerde S. 2) nicht erstellt. Auch aus dem Umstand, dass ein Parkinsonmedikament zu einer gewissen Verbesserung der Sym- ptome führte (act. IA 13/1), lassen sich keine validen diagnostischen Er- kenntnisse gewinnen. Des Weiteren ist das von der Hausärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil (keine vorwiegend im Gehen ausgeübte Arbeiten; Ver- meiden von: Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sit- zen/Stehen, Heben/Tragen körpernah/körperfern, auf Leitern/Gerüste stei- gen, Treppensteigen; Gewichtslimit für die manuelle Lastenhandhabung von fünf Kilogramm) für die von ihr postulierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % auch nicht nachvollziehbar. Derartige Einschränkungen lassen sich mit den klinischen Befunden nicht vereinbaren, stellte Dr. med. E.________ doch bei der Einzelkraftprüfung keine Defizite der Extremitäten fest und auch das Stand- bzw. Gangbild, die Sensibilität sowie die Reflexe präsen- tierten sich normwertig bzw. weitgehend unauffällig (act. II 72/3). 3.4.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen oder einer anderen durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbaren Erkrankung leidet, könnte sie hinsichtlich der beantragten Invalidenrente daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in diesem Kontext sind nicht primär die Ätiologie und die diagnostische Zuordnung der Beschwerden, sondern vielmehr deren Aus- wirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen entscheidend. Es ist nicht einzusehen, inwiefern sich der wenig stark ausgeprägte Schiefhals sowie das sporadisch auftretende (leichte) Zittern des Kopfes und der Hän- de in erheblicher Weise auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der administrativ tätigen Beschwerdeführerin auswirken sollten. Dass gemäss Dr. med. C.________ höchstens eine geringfügige Leistungsein- schränkung beim Tastaturschreiben auftreten könnte und Arbeiten ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 10 direkten visuellen Kundenkontakt vorteilhafter wären, leuchtet denn auch ein. 3.4.5 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass sich die Einschätzung von Dr. med. D.________ auf das neurologische Fachgebiet beschränkte und keine ausdrückliche psychiatrische Mitbeurteilung umfasste (act. II 82). Wohl erwähnte Dr. med. F.________ am 21. Juli 2016, dass die Be- schwerdeführerin wegen des Tremors psychisch wieder nicht mehr sehr stabil sei (act. II 68/3 Ziff. 1.4), die Hausärztin zog jedoch die Symptomatik auch nicht ansatzweise als (unüberwindbaren) Ausfluss einer neuen bzw. reaktivierten psychischen Störung in Betracht. Anhaltspunkte für eine rele- vante psychische Beeinträchtigung ergeben sich aus den medizinischen Akten nicht und dass die nunmehr aufgetretenen Beschwerden einer psy- chischen Störung zuzuordnen wären, wird auch beschwerdeweise nicht substanziiert geltend gemacht bzw. durch fachärztliche Berichte unterlegt. Allein die subjektive Angabe einer psychischen Erschöpfung (Beschwerde S. 1) genügt hierfür jedenfalls nicht, zumal offensichtlich auch keine psych- iatrische-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen wird. Vor diesem Hintergrund besteht auch für das angerufene Gericht keine Veranlassung, in diese Richtung weitere Abklärungen zu treffen (antizipier- te Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.5 Nach dem Dargelegten ist aufgrund der beweiskräftigen RAD- Beurteilungen vom 17. Oktober 2016 (act. II 74) und 9. Februar 2017 (act. II 82) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer durch fachärzt- lich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbaren Erkrankung leidet und sowohl in der bisherigen Beschäftigung als auch in einer Verwei- sungstätigkeit nicht in einem relevanten Ausmass eingeschränkt ist. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den erwerblichen Aspekten der Invaliditäts- bemessung (Beschwerdeergänzung S. 6 Ziff. III lit. B Ziff. 6). Ein invalidisie- render Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung – und damit auch auf die hier beantragte Rente – mit Verfügung vom 28. März 2017 (act. II 86) zu Recht vereinte. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegen- den Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Be- schwerde S. 7 f. Ziff. III lit. C; act. IA 14-24). Auch wenn einzelne Ausgaben nicht berücksichtigt werden können (insbesondere ist die «Telecom Pau- schale» im zivilprozessualen Zwangsbedarf enthalten [vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, lit. C Ziff. 1] und die auswärtige Verpflegung stellt angesichts des Teilzeitpensums [act. II 69/3 Ziff. 2.9, 70.1/4] bzw. der teilweisen Ar- beitsniederlegung aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit [act. II 76/1; Beschwerde S. 2] keine unumgängliche Berufsauslage dar), verbleibt ein Manko (zumal die Fahrzeug-Leasingkosten zufolge der Er- werbstätigkeit einzubeziehen sind, wenngleich insofern ein Widerspruch besteht, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben selbst nicht mehr Autofahren kann [act. II 76/1]). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 12 ner (nachträglichen) Rechtsverbeiständung ist gerade noch zu bejahen. Wohl war die Laienbeschwerde vom 11. April 2017 an sich genügend und insoweit eine anwaltliche Vertretung prinzipiell nicht mehr erforderlich. Im- merhin hat Rechtsanwältin B.________ in der Beschwerdeergänzung vom

19. Mai 2017 aber die Beschwerde in rechtlicher wie sachverhaltlicher Hin- sicht präzisiert. Zudem hat die Rechtsvertreterin die ihres Erachtens not- wendigen weiteren Unterlagen erhoben und eingereicht; dass diese letzt- lich unbehelflich sind (act. IA 13; vgl. E. 3.4.3 hiervor), ändert daran nichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechts- anwältin B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerde- führerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Ver- fahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Juni 2017 macht Rechtsanwältin B.________ ei- nen Zeitaufwand von 8.25 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘062.50 zu- züglich Auslagen von Fr. 9.30 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘071.80) im Betrag von Fr. 165.75, total Fr. 2‘237.55, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘237.55 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 13 B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘650.-- (8.25 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 9.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.75 (8 % von Fr. 1‘659.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘792.05, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘237.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘792.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, IV/17/368, Seite 14 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.