opencaselaw.ch

200 2017 367

Bern VerwG · 2016-11-15 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 09.03.2017 (shbv 56/2016)

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit dem

18. August 2014 von der Abteilung Soziales der Stadt C.________ (Be- schwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungs- statthalteramts [RSA] Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Beilagenverzeichnis der Stadt C.________, 6). Vom 13. Januar 2014 bis am 13. August 2016 war A.________ im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt .... Während ihrem Aufenthalt ging sie einer Arbeit nach, wofür sie - neben regelmässig ausbezahltem Taschengeld - ein Entgelt (Pekulium) von insgesamt Fr. 4‘993.80 verdiente (vgl. act. II 15 und act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt C.________, 5). Mit Verfügung vom 15. November 2016 wurde der Antrag von A.________, von ihrem am Ende des Strafvollzuges ausbezahl- ten Pekulium sei ihr ein Freibetrag von Fr. 4‘000.-- zu gewähren, abgelehnt (act. II, Beilagenverzeichnis von A.________). Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. II 1 - 3) wies das RSA Biel/Bienne mit Entscheid vom

9. März 2017 ab (act. II 21 - 25). B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 10. April 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 9. März 2017 des Regierungsstatthalteramts Biel sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 15. November 2016 der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2016 um Gewährung des Freibetrags von Fr. 4‘000.-- gemäss Art. 8d SHV sei gutzuheissen. 4. Der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und die Vorakten seien ihr zur kurzen Einsichtnahme zuzuschicken. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 3 Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es sei unbestritten, dass wenn eine unterstützte Person während der Un- terhaltsperiode zu Geld kommen würde, es sich nicht um ein Vermögen handeln könne, sondern dass ihre dieses vollumfänglich als Einkommen angerechnet und im Budget berücksichtigt würde. Da die Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Inhaftierung jedoch nicht sozialhilferechtlich unter- stützt worden sei, handle es sich bei dem während der Haft erzielten Be- trag um Vermögen, weshalb ein Freibetrag gewährt werden müsse. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Anstaltsleitung aufgrund des besonderen Schutzes des Pekuliums keinerlei Befugnis gehabt habe, gegen den Willen der Beschwerdeführerin Entnahmen vom Sperr- oder Freikonto vorzuneh- men. Die Annahme von Einkommen widerspräche zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da das private Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt des Vermögensfreibetrages viel höher zu gewichten sei, als das öffentliche Interesse am Einzug der Fr. 4‘000.--. In der Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte das RSA Bi- el/Bienne die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ab. Diese Verfügung blieb unangefoch- ten. Von der Möglichkeit sich im Rahmen einer Replik zu äussern hat die Be- schwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 4

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 9. März 2017 (act. II 21 - 25). Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung eines Frei- betrages von Fr. 4‘000.--. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des angefochte- nen Entscheids auch jene der Verfügung der Stadt C.________ vom

15. November 2016 (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdeführerin). Dabei übersieht sie, dass ihrer Beschwerde an die Vorinstanz voller Devo- lutiveffekt zukommt und deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb aussch- liesslich der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 9. März 2017. So- weit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 5

E. 1.3 Umstritten ist ein Freibetrag von Fr. 4‘000.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

- Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 6 zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind.

E. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt ... vom 13. Januar 2014 bis am 13. August 2016 für ihre dort geleistete Arbeit ein Entgelt entrichtet worden ist. Bei der Haft- entlassung wies das Sperrkonto der Beschwerdeführerin einen Saldo von Fr. 4‘993.80 auf (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdegegnerin, 5). Ferner ist unbestritten, dass dieser Betrag im August 2016 der Beschwer- degegnerin ausbezahlt wurde (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwer- degegnerin, 3). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin vom erzielten Betrag von Fr. 4‘993.80 ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.-- (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen- schutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort Vermö- gen, Ziff. 2.1) zu gewähren gewesen wäre bzw. ist.

E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - seit dem 18. August 2014 ununterbrochen durch die Be- schwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt wird. So übernahm diese auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 7 während dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsan- stalt (vom 18. August 2014 bis am 13. August 2016) die laufenden Kran- kenkassenprämien sowie die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdegegnerin, 3). Mit der Haftentlassung im August 2016 hat somit keine neue Unterstützungsperiode begonnen. Ein neuer Unterstützungsantrag der Beschwerdeführerin (act. II, Beilagen- verzeichnis der Beschwerdegegnerin, 4) wäre nicht nötig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der Verdienst der Beschwerdeführerin während des Strafvollzuges an die geleisteten Sozialhilfeleistungen anzurechnen. Dies wird von der Beschwerdeführerin - unter der Voraussetzung der hier gegebenen sozialhilferechtlichen Unterstützung während der Haft - denn auch selber dargelegt. So würde es dem Subsidiaritäts- und Bedarfsde- ckungsprinzip widersprechen, wenn die Beschwerdeführerin neben dem Bezug von Sozialhilfeleistungen aufgrund eines in dieser Zeit erzielten Ar- beitsentgelts ein Vermögen bilden könnte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Insoweit vermag auch der Einwand einer Verletzung der Verhältnismässigkeit nicht zu überzeugen. Der Betrag auf dem Sperrkonto von Fr. 4‘993.80 wurde somit zu Recht an die Beschwerdegegnerin geleistet (vgl. dazu Ziff. 7 des Reglements „Bargeld Eingewiesene“ der Justizvollzugsanstalt ..., act. II 17).

E. 3.3 Zusammenfassend ist der Entscheid des Regierungsstatthalteram- tes Bern-Mittelland vom 9. März 2017 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich - hier nicht vorliegender - mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten er- hoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 8 hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Stadt C.________, Abteilung Soziales

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Entscheid vom 9. März 2017 des Regierungsstatthalteramts Biel sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Die Verfügung vom 15. November 2016 der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben.
  3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2016 um Gewährung des Freibetrags von Fr. 4‘000.-- gemäss Art. 8d SHV sei gutzuheissen.
  4. Der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und die Vorakten seien ihr zur kurzen Einsichtnahme zuzuschicken.
  5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 3 Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es sei unbestritten, dass wenn eine unterstützte Person während der Un- terhaltsperiode zu Geld kommen würde, es sich nicht um ein Vermögen handeln könne, sondern dass ihre dieses vollumfänglich als Einkommen angerechnet und im Budget berücksichtigt würde. Da die Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Inhaftierung jedoch nicht sozialhilferechtlich unter- stützt worden sei, handle es sich bei dem während der Haft erzielten Be- trag um Vermögen, weshalb ein Freibetrag gewährt werden müsse. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Anstaltsleitung aufgrund des besonderen Schutzes des Pekuliums keinerlei Befugnis gehabt habe, gegen den Willen der Beschwerdeführerin Entnahmen vom Sperr- oder Freikonto vorzuneh- men. Die Annahme von Einkommen widerspräche zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da das private Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt des Vermögensfreibetrages viel höher zu gewichten sei, als das öffentliche Interesse am Einzug der Fr. 4‘000.--. In der Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte das RSA Bi- el/Bienne die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ab. Diese Verfügung blieb unangefoch- ten. Von der Möglichkeit sich im Rahmen einer Replik zu äussern hat die Be- schwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 4 Erwägungen:
  7. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
  8. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 9. März 2017 (act. II 21 - 25). Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung eines Frei- betrages von Fr. 4‘000.--. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des angefochte- nen Entscheids auch jene der Verfügung der Stadt C.________ vom
  9. November 2016 (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdeführerin). Dabei übersieht sie, dass ihrer Beschwerde an die Vorinstanz voller Devo- lutiveffekt zukommt und deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb aussch- liesslich der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 9. März 2017. So- weit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 5 1.3 Umstritten ist ein Freibetrag von Fr. 4‘000.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  10. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 6 zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind.
  11. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt ... vom 13. Januar 2014 bis am 13. August 2016 für ihre dort geleistete Arbeit ein Entgelt entrichtet worden ist. Bei der Haft- entlassung wies das Sperrkonto der Beschwerdeführerin einen Saldo von Fr. 4‘993.80 auf (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdegegnerin, 5). Ferner ist unbestritten, dass dieser Betrag im August 2016 der Beschwer- degegnerin ausbezahlt wurde (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwer- degegnerin, 3). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin vom erzielten Betrag von Fr. 4‘993.80 ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.-- (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen- schutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort Vermö- gen, Ziff. 2.1) zu gewähren gewesen wäre bzw. ist. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - seit dem 18. August 2014 ununterbrochen durch die Be- schwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt wird. So übernahm diese auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 7 während dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsan- stalt (vom 18. August 2014 bis am 13. August 2016) die laufenden Kran- kenkassenprämien sowie die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdegegnerin, 3). Mit der Haftentlassung im August 2016 hat somit keine neue Unterstützungsperiode begonnen. Ein neuer Unterstützungsantrag der Beschwerdeführerin (act. II, Beilagen- verzeichnis der Beschwerdegegnerin, 4) wäre nicht nötig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der Verdienst der Beschwerdeführerin während des Strafvollzuges an die geleisteten Sozialhilfeleistungen anzurechnen. Dies wird von der Beschwerdeführerin - unter der Voraussetzung der hier gegebenen sozialhilferechtlichen Unterstützung während der Haft - denn auch selber dargelegt. So würde es dem Subsidiaritäts- und Bedarfsde- ckungsprinzip widersprechen, wenn die Beschwerdeführerin neben dem Bezug von Sozialhilfeleistungen aufgrund eines in dieser Zeit erzielten Ar- beitsentgelts ein Vermögen bilden könnte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Insoweit vermag auch der Einwand einer Verletzung der Verhältnismässigkeit nicht zu überzeugen. Der Betrag auf dem Sperrkonto von Fr. 4‘993.80 wurde somit zu Recht an die Beschwerdegegnerin geleistet (vgl. dazu Ziff. 7 des Reglements „Bargeld Eingewiesene“ der Justizvollzugsanstalt ..., act. II 17). 3.3 Zusammenfassend ist der Entscheid des Regierungsstatthalteram- tes Bern-Mittelland vom 9. März 2017 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich - hier nicht vorliegender - mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten er- hoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 8 hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Stadt C.________, Abteilung Soziales - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 367 SH MAW/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. August 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Stadt C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom

09. März 2017 (shbv 56/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit dem

18. August 2014 von der Abteilung Soziales der Stadt C.________ (Be- schwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungs- statthalteramts [RSA] Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Beilagenverzeichnis der Stadt C.________, 6). Vom 13. Januar 2014 bis am 13. August 2016 war A.________ im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt .... Während ihrem Aufenthalt ging sie einer Arbeit nach, wofür sie - neben regelmässig ausbezahltem Taschengeld - ein Entgelt (Pekulium) von insgesamt Fr. 4‘993.80 verdiente (vgl. act. II 15 und act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt C.________, 5). Mit Verfügung vom 15. November 2016 wurde der Antrag von A.________, von ihrem am Ende des Strafvollzuges ausbezahl- ten Pekulium sei ihr ein Freibetrag von Fr. 4‘000.-- zu gewähren, abgelehnt (act. II, Beilagenverzeichnis von A.________). Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. II 1 - 3) wies das RSA Biel/Bienne mit Entscheid vom

9. März 2017 ab (act. II 21 - 25). B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 10. April 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 9. März 2017 des Regierungsstatthalteramts Biel sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 15. November 2016 der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2016 um Gewährung des Freibetrags von Fr. 4‘000.-- gemäss Art. 8d SHV sei gutzuheissen. 4. Der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und die Vorakten seien ihr zur kurzen Einsichtnahme zuzuschicken. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 3 Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es sei unbestritten, dass wenn eine unterstützte Person während der Un- terhaltsperiode zu Geld kommen würde, es sich nicht um ein Vermögen handeln könne, sondern dass ihre dieses vollumfänglich als Einkommen angerechnet und im Budget berücksichtigt würde. Da die Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Inhaftierung jedoch nicht sozialhilferechtlich unter- stützt worden sei, handle es sich bei dem während der Haft erzielten Be- trag um Vermögen, weshalb ein Freibetrag gewährt werden müsse. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Anstaltsleitung aufgrund des besonderen Schutzes des Pekuliums keinerlei Befugnis gehabt habe, gegen den Willen der Beschwerdeführerin Entnahmen vom Sperr- oder Freikonto vorzuneh- men. Die Annahme von Einkommen widerspräche zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da das private Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt des Vermögensfreibetrages viel höher zu gewichten sei, als das öffentliche Interesse am Einzug der Fr. 4‘000.--. In der Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte das RSA Bi- el/Bienne die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ab. Diese Verfügung blieb unangefoch- ten. Von der Möglichkeit sich im Rahmen einer Replik zu äussern hat die Be- schwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 9. März 2017 (act. II 21 - 25). Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung eines Frei- betrages von Fr. 4‘000.--. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des angefochte- nen Entscheids auch jene der Verfügung der Stadt C.________ vom

15. November 2016 (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdeführerin). Dabei übersieht sie, dass ihrer Beschwerde an die Vorinstanz voller Devo- lutiveffekt zukommt und deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb aussch- liesslich der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 9. März 2017. So- weit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 5 1.3 Umstritten ist ein Freibetrag von Fr. 4‘000.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

- Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 6 zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt ... vom 13. Januar 2014 bis am 13. August 2016 für ihre dort geleistete Arbeit ein Entgelt entrichtet worden ist. Bei der Haft- entlassung wies das Sperrkonto der Beschwerdeführerin einen Saldo von Fr. 4‘993.80 auf (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdegegnerin, 5). Ferner ist unbestritten, dass dieser Betrag im August 2016 der Beschwer- degegnerin ausbezahlt wurde (act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwer- degegnerin, 3). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin vom erzielten Betrag von Fr. 4‘993.80 ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.-- (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen- schutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort Vermö- gen, Ziff. 2.1) zu gewähren gewesen wäre bzw. ist. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - seit dem 18. August 2014 ununterbrochen durch die Be- schwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt wird. So übernahm diese auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 7 während dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsan- stalt (vom 18. August 2014 bis am 13. August 2016) die laufenden Kran- kenkassenprämien sowie die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. act. II, Beilagenverzeichnis der Beschwerdegegnerin, 3). Mit der Haftentlassung im August 2016 hat somit keine neue Unterstützungsperiode begonnen. Ein neuer Unterstützungsantrag der Beschwerdeführerin (act. II, Beilagen- verzeichnis der Beschwerdegegnerin, 4) wäre nicht nötig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der Verdienst der Beschwerdeführerin während des Strafvollzuges an die geleisteten Sozialhilfeleistungen anzurechnen. Dies wird von der Beschwerdeführerin - unter der Voraussetzung der hier gegebenen sozialhilferechtlichen Unterstützung während der Haft - denn auch selber dargelegt. So würde es dem Subsidiaritäts- und Bedarfsde- ckungsprinzip widersprechen, wenn die Beschwerdeführerin neben dem Bezug von Sozialhilfeleistungen aufgrund eines in dieser Zeit erzielten Ar- beitsentgelts ein Vermögen bilden könnte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Insoweit vermag auch der Einwand einer Verletzung der Verhältnismässigkeit nicht zu überzeugen. Der Betrag auf dem Sperrkonto von Fr. 4‘993.80 wurde somit zu Recht an die Beschwerdegegnerin geleistet (vgl. dazu Ziff. 7 des Reglements „Bargeld Eingewiesene“ der Justizvollzugsanstalt ..., act. II 17). 3.3 Zusammenfassend ist der Entscheid des Regierungsstatthalteram- tes Bern-Mittelland vom 9. März 2017 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich - hier nicht vorliegender - mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten er- hoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, SH/17/367, Seite 8 hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Stadt C.________, Abteilung Soziales

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.