Einspracheentscheid vom 17. März 2017
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) lebte und arbeitete seit dem 1. Januar 1997 in .... Mit Beitrittserklärung vom
14. Januar 1997 trat er der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für Auslandschweizer bei (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 94 f.). Mit dem am 11. April 2016 unterzeichneten Formular deklarierte der Versicher- te seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 2015 (act. II 48). Die SAK forderte ihn in der Folge mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (act. II 49) auf, den Steuerentscheid des Wohnsitzlandes für das Jahr 2015 einzureichen. Nachdem die SAK den Versicherten unter Ansetzung einer Nachfrist mit Schreiben vom 22. September 2016 (act. II 50) erfolglos gemahnt hatte, wurde dieser mit Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) für das Jahr 2015 amtlich veranlagt. Die dagegen am 16. Januar 2017 erhobene Einsprache (act. II 54 S. 1) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom
17. März 2017 (act. II 57) ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. April 2017 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und sinngemäss eine Veranlagung gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss nahmen die Parteien mit Eingabe vom 6. Juni 2017 bzw. vom 19. Juni 2017 Stellung zur Rechtzeitigkeit der Einsprache (act. II 54 S. 1) gegen die Beitragsverfügung vom 23. November 2016 (act. II 51).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 3
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 17. März 2017 (act. II 57), mit welchem die Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen sind die amtlich veranlagten Beiträ- ge für das Jahr 2015.
E. 1.3 Umstritten ist die Beitragsforderung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4‘527.60 (act. II 51). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Ein- sprache. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraus- setzung fehlte, und hat sie gleichwohl entschieden, ist dies im Rechtsmit- telverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 21 E. 4.1). 2.2 Zur Rechtzeitigkeit der Einsprache vor der Vorinstanz ergibt sich aus den Akten folgendes: Die hier zur Diskussion stehende Beitragsverfügung (act. II 51) wurde am
23. November 2016 erlassen. Unterlagen, die Aufschluss darüber geben könnten, in welchem Zeitpunkt diese Verfügung rechtsgültig durch Aushän- digung bzw. Inempfangnahme eröffnet wurde, finden sich in den Akten nicht. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiert vom 16. Januar 2017 (act. II 54) und erfolgte damit 54 Tage nach der frühestmöglichen Zustel- lung am 24. November 2016. Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh- rers und der Kopie des sich in den Akten befindlichen Couverts (act. II 54 S. 5) sowie der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hatte er die Einsprache am selben Tag der ... Post, nicht jedoch einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben. Dass diese Postaufgabe auch unter Berücksichti- gung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) nicht fristgerecht erfolgt ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 5 hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt (act. II 54 S. 1). Schliesslich ist auch in der Bestätigung des Eingangs der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin durch den Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (act. II 55), keine Angabe dazu enthalten, wann die Verfügung vom 23. November 2016 zu- gestellt worden war. 2.3 Die offenbar von der Beschwerdegegnerin angewandte Praxis, wo- nach sie ihre Verfügungen uneingeschrieben und mit normaler Post ins Ausland versendet (vgl. Schreiben der Konsularischen Direktion vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 8
E. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Schweizerische Ausgleichskasse vom 13. März 2017 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Schweizerische Ausgleichskasse SAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG und liegt beim Gericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung. Insofern tritt – entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung (act. II 51) – das kantonale Verwaltungsge- richt an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichts, da der Beschwerdefüh- rer erst nach der unbestrittenen Wohnsitznahme am 15. März 2017 in der Schweiz (vgl. act. II 62 S. 3) Beschwerde erhoben hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 58 N. 42 f.). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 13 Juli 2012 betreffend das Zustellverfahren für Verfügungen der Schwei- zerischen Ausgleichskasse SAK, Antwortbeilage zur Eingabe vom 6. Juni 2017 [act. IIA] 1), vermag den juristischen Beweisanforderungen, die an eine Behörde zu stellen sind, nicht zu genügen. Denn durch diese Praxis wird einer willkürlichen Handhabung von gesetzlichen Fristen Tür und Tor geöffnet, indem die Beschwerdegegnerin offenbar grundsätzlich auf jede noch so spät erfolgte Einsprach einzutreten pflegt. Für das vorliegende Verfahren ist indessen allein entscheidend, dass dieses generelle Vorge- hen der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht entgegengenhalten werden kann, selbst wenn dieser eingesteht, dass er die Einsprachefrist nicht eingehalten habe (vgl. E. 2.2 vorstehend). Die Fristeinhaltung ist von Amtes wegen zu klären (E. 2.1 hiervor), was jedoch vorliegend insofern misslingt, als die Beschwerdegegnerin nicht nachwei- sen kann, wann ihre Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) beim Beschwerdeführer eingelangt ist. Es besteht insofern Beweislosigkeit, wel- che die Beschwerdegegnerin zu tragen hat und dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einsprache mit Postaufgabe vom 16. Januar 2017 rechtzeitig erfolgt ist. 3. 3.1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 6 risch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.2 Die Versicherten sind gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Werden die verlangten Angaben vom Versicherten nicht fristgemäss eingereicht, so ist die versi- cherte Person innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nach- frist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind – falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden – die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzu- setzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4. 4.1 Mit dem Formular „Einkommens- und Vermögenserklärung zur Be- rechnung der Beiträge 2015“ wurde der Beschwerdeführer am 30. Novem- ber 2015 durch die Beschwerdegegnerin ohne Fristansetzung aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2015 darzu- legen (act. II 48). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 8. März 2016 gemahnt und eine amtliche Veranla- gung angedroht hatte (act. II 47), reichte letzterer am 11. April 2016 das besagte Formular mit allein rudimentären Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen ein (act. II 48): Neben einer unbelegt geblieben Aufstellung der Einkünfte für das Jahr 2015 in … (S. 6) verwies der Beschwerdeführer auf seine selbstständige Tätigkeit als ... in ... und hielt fest, dass er für diese Tätigkeit über keine Belege verfüge. Zudem mache er gegenüber dem Staat ... keine Angaben zu seiner Tätigkeit als ... (S. 4). Ebenfalls in den Akten findet sich eine Aufforderung vom 21. Juli 2016 (act. II 49), mit welcher der Beschwerdeführer mit Fristansetzung auf den 21. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 7 2016 ersucht wurde, den Steuerentscheid 2015 des Wohnsitzlandes einzureichen. Mit uneingeschriebener Mahnung vom 22. September 2016 (act. II 50) wurde der Beschwerdeführer dann – unter Androhung der amtlichen Veranlagung – aufgefordert, die „notwendigen Belege/Informationen“ innerhalb von 30 Tagen einzureichen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 10. April 2017 ausdrücklich geltend, er habe nie eine Aufforderung oder eine Mahnung zur Einreichung des ... Steuerentscheids erhalten. Sowohl die Aufforderung vom 21. Juli 2016 (act. II 49) wie auch die Mahnung vom 22. September 2016 (act. II 50) an den Beschwerdeführer wurden – genau wie schon die Verfügung vom 17. März 2017 (act. II 51, vgl. E. 2.3 vorstehend) – nicht eingeschrieben oder über den diplomatischen Weg zugestellt. Es ist der Beschwerdegegnerin damit nicht möglich, den Zustellnachweis der erfolgten Schreiben zu erbringen. Ein korrekt durchgeführtes Aufforderungs- wie auch Mahnverfahren bezüglich der Nachreichung der erforderlichen Angaben gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV (vgl. E. 3.2 vorstehend) sind damit nicht ausgewiesen. Es mangelt deshalb an einer formalen Voraussetzung für den Erlass einer Veranlagungsverfügung im Sinne dieser Bestimmung, weshalb die entsprechende amtliche Veranlagung nicht rechtmässig erfolgt ist. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 17 März 2017 (act. II 57) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des rechtskon- formen Aufforderungs- und Mahnverfahrens und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung für das Jahr 2015 zurückzuweisen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 366 AHV LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) lebte und arbeitete seit dem 1. Januar 1997 in .... Mit Beitrittserklärung vom
14. Januar 1997 trat er der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für Auslandschweizer bei (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 94 f.). Mit dem am 11. April 2016 unterzeichneten Formular deklarierte der Versicher- te seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 2015 (act. II 48). Die SAK forderte ihn in der Folge mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (act. II 49) auf, den Steuerentscheid des Wohnsitzlandes für das Jahr 2015 einzureichen. Nachdem die SAK den Versicherten unter Ansetzung einer Nachfrist mit Schreiben vom 22. September 2016 (act. II 50) erfolglos gemahnt hatte, wurde dieser mit Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) für das Jahr 2015 amtlich veranlagt. Die dagegen am 16. Januar 2017 erhobene Einsprache (act. II 54 S. 1) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom
17. März 2017 (act. II 57) ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. April 2017 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und sinngemäss eine Veranlagung gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss nahmen die Parteien mit Eingabe vom 6. Juni 2017 bzw. vom 19. Juni 2017 Stellung zur Rechtzeitigkeit der Einsprache (act. II 54 S. 1) gegen die Beitragsverfügung vom 23. November 2016 (act. II 51).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG und liegt beim Gericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung. Insofern tritt – entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung (act. II 51) – das kantonale Verwaltungsge- richt an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichts, da der Beschwerdefüh- rer erst nach der unbestrittenen Wohnsitznahme am 15. März 2017 in der Schweiz (vgl. act. II 62 S. 3) Beschwerde erhoben hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 58 N. 42 f.). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 17. März 2017 (act. II 57), mit welchem die Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen sind die amtlich veranlagten Beiträ- ge für das Jahr 2015. 1.3 Umstritten ist die Beitragsforderung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4‘527.60 (act. II 51). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Ein- sprache. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraus- setzung fehlte, und hat sie gleichwohl entschieden, ist dies im Rechtsmit- telverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 21 E. 4.1). 2.2 Zur Rechtzeitigkeit der Einsprache vor der Vorinstanz ergibt sich aus den Akten folgendes: Die hier zur Diskussion stehende Beitragsverfügung (act. II 51) wurde am
23. November 2016 erlassen. Unterlagen, die Aufschluss darüber geben könnten, in welchem Zeitpunkt diese Verfügung rechtsgültig durch Aushän- digung bzw. Inempfangnahme eröffnet wurde, finden sich in den Akten nicht. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiert vom 16. Januar 2017 (act. II 54) und erfolgte damit 54 Tage nach der frühestmöglichen Zustel- lung am 24. November 2016. Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh- rers und der Kopie des sich in den Akten befindlichen Couverts (act. II 54 S. 5) sowie der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hatte er die Einsprache am selben Tag der ... Post, nicht jedoch einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben. Dass diese Postaufgabe auch unter Berücksichti- gung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) nicht fristgerecht erfolgt ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 5 hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt (act. II 54 S. 1). Schliesslich ist auch in der Bestätigung des Eingangs der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin durch den Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (act. II 55), keine Angabe dazu enthalten, wann die Verfügung vom 23. November 2016 zu- gestellt worden war. 2.3 Die offenbar von der Beschwerdegegnerin angewandte Praxis, wo- nach sie ihre Verfügungen uneingeschrieben und mit normaler Post ins Ausland versendet (vgl. Schreiben der Konsularischen Direktion vom
13. Juli 2012 betreffend das Zustellverfahren für Verfügungen der Schwei- zerischen Ausgleichskasse SAK, Antwortbeilage zur Eingabe vom 6. Juni 2017 [act. IIA] 1), vermag den juristischen Beweisanforderungen, die an eine Behörde zu stellen sind, nicht zu genügen. Denn durch diese Praxis wird einer willkürlichen Handhabung von gesetzlichen Fristen Tür und Tor geöffnet, indem die Beschwerdegegnerin offenbar grundsätzlich auf jede noch so spät erfolgte Einsprach einzutreten pflegt. Für das vorliegende Verfahren ist indessen allein entscheidend, dass dieses generelle Vorge- hen der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht entgegengenhalten werden kann, selbst wenn dieser eingesteht, dass er die Einsprachefrist nicht eingehalten habe (vgl. E. 2.2 vorstehend). Die Fristeinhaltung ist von Amtes wegen zu klären (E. 2.1 hiervor), was jedoch vorliegend insofern misslingt, als die Beschwerdegegnerin nicht nachwei- sen kann, wann ihre Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) beim Beschwerdeführer eingelangt ist. Es besteht insofern Beweislosigkeit, wel- che die Beschwerdegegnerin zu tragen hat und dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einsprache mit Postaufgabe vom 16. Januar 2017 rechtzeitig erfolgt ist. 3. 3.1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 6 risch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.2 Die Versicherten sind gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Werden die verlangten Angaben vom Versicherten nicht fristgemäss eingereicht, so ist die versi- cherte Person innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nach- frist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind – falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden – die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzu- setzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4. 4.1 Mit dem Formular „Einkommens- und Vermögenserklärung zur Be- rechnung der Beiträge 2015“ wurde der Beschwerdeführer am 30. Novem- ber 2015 durch die Beschwerdegegnerin ohne Fristansetzung aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2015 darzu- legen (act. II 48). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 8. März 2016 gemahnt und eine amtliche Veranla- gung angedroht hatte (act. II 47), reichte letzterer am 11. April 2016 das besagte Formular mit allein rudimentären Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen ein (act. II 48): Neben einer unbelegt geblieben Aufstellung der Einkünfte für das Jahr 2015 in … (S. 6) verwies der Beschwerdeführer auf seine selbstständige Tätigkeit als ... in ... und hielt fest, dass er für diese Tätigkeit über keine Belege verfüge. Zudem mache er gegenüber dem Staat ... keine Angaben zu seiner Tätigkeit als ... (S. 4). Ebenfalls in den Akten findet sich eine Aufforderung vom 21. Juli 2016 (act. II 49), mit welcher der Beschwerdeführer mit Fristansetzung auf den 21. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 7 2016 ersucht wurde, den Steuerentscheid 2015 des Wohnsitzlandes einzureichen. Mit uneingeschriebener Mahnung vom 22. September 2016 (act. II 50) wurde der Beschwerdeführer dann – unter Androhung der amtlichen Veranlagung – aufgefordert, die „notwendigen Belege/Informationen“ innerhalb von 30 Tagen einzureichen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 10. April 2017 ausdrücklich geltend, er habe nie eine Aufforderung oder eine Mahnung zur Einreichung des ... Steuerentscheids erhalten. Sowohl die Aufforderung vom 21. Juli 2016 (act. II 49) wie auch die Mahnung vom 22. September 2016 (act. II 50) an den Beschwerdeführer wurden – genau wie schon die Verfügung vom 17. März 2017 (act. II 51, vgl. E. 2.3 vorstehend) – nicht eingeschrieben oder über den diplomatischen Weg zugestellt. Es ist der Beschwerdegegnerin damit nicht möglich, den Zustellnachweis der erfolgten Schreiben zu erbringen. Ein korrekt durchgeführtes Aufforderungs- wie auch Mahnverfahren bezüglich der Nachreichung der erforderlichen Angaben gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV (vgl. E. 3.2 vorstehend) sind damit nicht ausgewiesen. Es mangelt deshalb an einer formalen Voraussetzung für den Erlass einer Veranlagungsverfügung im Sinne dieser Bestimmung, weshalb die entsprechende amtliche Veranlagung nicht rechtmässig erfolgt ist. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. März 2017 (act. II 57) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des rechtskon- formen Aufforderungs- und Mahnverfahrens und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung für das Jahr 2015 zurückzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 8 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Schweizerische Ausgleichskasse vom 13. März 2017 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Schweizerische Ausgleichskasse SAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.