Revisionsgesuch vom 4. April 2017 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 (EL 69/15)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 350 EL SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Gesuchsteller gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Gesuchsgegnerin in Sachen B.________ betreffend Revisionsgesuch vom 4. April 2017 betreffend Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 7. Mai 2015 (EL 69/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/17/350, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Urteil vom 7. Mai 2015 im Verfahren 200 15 69 EL wies das Verwal- tungsgericht eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 9. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsge- richt kam nach einlässlicher Würdigung zum Schluss, dass kein An- spruch auf Vergütung von Kosten für arbeitsvertraglich direkt angestell- tes Personal i.S.v. Art. 18 der Einführungsverordnung vom 16. Septem- ber 2009 zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) bestehe. Es sei erstellt, dass die vom Gesuchsteller und seiner Frau erbrachte Hilfe und Betreuung zu Hause grundsätzlich auch von einer Leistungserbringer-Einrichtung nach Art. 51 der Verordnung des Bun- desrates vom 27. Juni 1985 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erbracht werden könne, und damit eine notwendige Voraus- setzung für eine Kostenvergütung nicht gegeben sei. Auf eine gegen diesen Entscheid am 16. und am 22. Mai 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, da die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügte (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. Juni 2015, 9C_350/2015). Mit Schreiben vom 4. April 2016 (richtig wohl 2017 [Poststempel 4. April 2017]) gelangte der Gesuchsteller erneut an das Verwaltungsgericht und stellte in Bezug auf das Urteil vom 7. Mai 2015 (200 15 69 EL) ein Revisionsgesuch. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des Urteils und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungs- kosten. Zudem verlangte er die Ausrichtung einer Vorschusszahlung. Zur Begründung verwies er auf eine dem Gesuch beigelegte E-Mail der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), … … und …, vom
8. März 2017. Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/17/350, Seite 3 brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229 ff.). Das Verfahren zur Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Dabei wird unter anderem festge- legt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis- mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, un- ter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstan- den sind (Art. 95 lit. b VRPG). Der Gesuchsteller stützte sein Revisionsgesuch auf eine E-Mail einer Mitarbeiterin der KESB vom 8. März 2017 über einen am Vortag zu- sammen mit einer Ärztin gemachten Besuch bzw. durchgeführten Au- genschein betreffend die Betreuungs- und Pflegesituation der … des Gesuchstellers. Dieses Beweismittel ist nachweislich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 entstanden, so dass es gemäss dem Wortlaut von Art. 95 lit. b VRPG von vornherein keine Re- vision des erwähnten Urteils zu bewirken vermag. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein später ausgearbeiteter Bericht über einen Arzt- besuch bzw. Augenschein kein Beweismittel darstellt, das ein Zurück- kommen erlauben würde, selbst wenn es die Unrichtigkeit der getroffe- nen Anordnung belegt. Bei ungenügendem Wissensstand der entschei- denden Behörde müssen die Betroffenen allenfalls im Rechtsmittelver- fahren eine Begutachtung bzw. Abklärung erwirken. Diesbezügliche Versäumnisse können nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 8 i.V.m. Art. 56 N. 12). Selbst wenn das vom Gesuchsteller angerufene Beweismittel vorlie- gend berücksichtigt werden müsste, wäre dieses nicht als entscheidend im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG zu bezeichnen, da seine Berücksichti- gung nicht zu einem für den Gesuchsteller vorteilhafteren Ergebnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/17/350, Seite 4 führen würde (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 8 i.V.m. Art. 56 N. 13). So wird mit der Bestätigung der KESB vom 8. März 2017 kein neues Beweismittel vorgelegt, welches – zumindest in ähnlicher Form von der damals zuständigen Behörde – nicht bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids hätte beigebracht werden können. So- weit der Gesuchsteller der Auffassung sein sollte, die Pflege- und Be- treuungssituation seiner … sei im damaligen Urteilszeitpunkt noch nicht vollständig und umfassend abgeklärt worden, hätte er dem durch sach- gerechte Anfechtung des betreffenden Urteils Nachachtung verschaffen müssen. Das Revisionsverfahren bietet diesbezüglich keinen Raum. Abgesehen davon führt die vorgelegte Bestätigung der KESB nicht zwingend zur Annahme, dass die vom Gesuchsteller und seiner Frau erbrachte Hilfe und Betreuung zu Hause im Gegensatz zum Urteil vom
7. Mai 2015 nicht auch von der Spitex-Organisation hätte erbracht wer- den können. Unter diesen Umständen werden mit dem Gesuch vom 4. April 2017 keine Revisionsgründe hinreichend dargetan, weshalb auf das Revisi- onsgesuch nicht eingetreten werden kann (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N. 5 f. i.V.m. Art. 98 N. 1). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/17/350, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.