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200 2017 344

Bern VerwG · 2017-07-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. März 2017

Sachverhalt

A. Am 10. März 1988 reiste der am 27. Februar 1952 geborene … Bürger A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) in die Schweiz ein (vgl. in unpaginierte Akten der B.________ [nachfolgend AKS oder Beschwerdegegnerin; act. IIA]). Bereits ab März 1979 war der Versi- cherte zumindest zeitweise in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (vgl. in act. IIA). Mit Verfügung vom 22. August 1997 (in act. IIA) sprach die IV- Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IVB) gestützt auf einen Invaliditäts- grad von 100% und die Rentenskala 38 ab 1. Juni 1994 eine ganze Invali- denrente zu. Diese belief sich zuletzt auf monatlich Fr. 1‘802.-- (vgl. in act. IIA). Am 27. Februar 2017 erreichte der Versicherte das ordentliche Ren- tenalter (vgl. in IIA). Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (Akten der AKS [act. II] 1) sprach ihm die AKS gestützt auf die Rentenskala 28 eine Alters- rente von monatlich Fr. 1‘328.-- zu. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies die AKS mit Entscheid vom 8. März 2017 (act. II 4) ab. B. Mit Eingabe vom 4. April 2017 erhob der Versicherte hiergegen Beschwer- de. Er beantragt, bei der Berechnung seiner AHV-Altersrente sei die ge- samte Beitragsdauer ab 1979 zu berücksichtigen, was zur Anwendung der Rentenskala 37 führe. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Mai 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache erforderlichen Rentenakten inkl. Berechnungsunterlagen einzureichen. Diese Akten gin- gen am 30. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht ein. Am 10. Juli 2017 langte beim Verwaltungsgericht eine Eingabe des Be- schwerdeführers ein. Darin führte dieser aus, bei der Berechnung der Al-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 3 tersrente seien die sechs Jahre Beitragszeit in … nicht zu berücksichtigen. Damit sei die Rentenskala 32 massgebend, was eine monatliche Altersren- te von Fr. 1‘518.-- zur Folge habe.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

8. März 2017 (act. II 4). Streitig ist der Betrag der monatlichen Altersrente. Zu prüfen ist dabei insbesondere, welche Rentenskala zur Anwendung kommt und welches durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben Männer, welche das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahrs folgt und er- lischt mit dem Tod (Abs. 2). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Ein- kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Abs. 2 lit. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvoll- ständiger Beitragsdauer (lit. b). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG u.a. Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a). Für die Anrechnung eines vollen Beitragsjahres reicht es aus, wenn die zu berücksichtigende Zeit mehr als 11 Monate ergibt (Art. 50 der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVV; SR 831.101]; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1355. N. 573). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so- wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per- son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die An- rechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenan- spruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 5 Altersjahres sowie der Zusatzjahre. Innerhalb der anwendbaren Renten- skala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durch- schnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Er- werbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgut- schriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Bei- tragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann er- mittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjah- re geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. In den Ablösungsfällen ist in der Regel auf die für die bisherige Invaliden- rente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen. Demzufolge ist in solchen Fällen die gleiche Rentenskala wie für die Invalidenrente anzu- wenden. Ferner ist das für die Invalidenrente massgebende durchschnittli- che Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag zugrundezulegen (vgl. Rz. 5655 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Ja- nuar 2003, Stand 1. Januar 2017; abrufbar unter www.bsv.admin.ch/ vollzug/documents/view/75/lang:deu/category:23]). Wird eine Invalidenrente, welche unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten festgesetzt worden ist, ab dem 1. Juni 2002 durch eine AHV-Rente abgelöst, wird die AHV-Rente aufgrund der allgemeinen Bestimmungen ohne ausländische Beitragszeiten berechnet (Rz. 5001 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/ IV/EL [KSBIL; gültig ab 4. April 2016, Stand 4. April 2016; abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/1181/lang:deu/ category:23]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 6

E. 3 Aufl. 2014, Art. 36 N. 1]) berücksichtigt, was Fr. 64‘591.-- (Fr. 61‘515.-- + 5% von Fr. 61‘515.--) ergibt. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert (vgl. Rz. 5101 RWL) beträgt das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 64‘860.--, was bei der Anwendung der Rentenskala 28 eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1‘328.-- ergibt.

E. 3.1 Bei der Standardberechnung der Altersrente sind die vom Be- schwerdeführer vor der im März 1979 in der Schweiz aufgenommenen be- ruflichen Tätigkeit in … zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Ausländische Versicherungszeiten werden nur angerech- net, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist (vgl. Rz. 5043 RWL). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar besteht zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union ein Abkommen (vgl. dies- bezüglich insbesondere Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681]). Eine Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten, welche in einem Vertragsstaat zurückgelegt worden ist, ist jedoch für die Berechnung der AHV-Rente in der Schweiz nicht vorgesehen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1228 f. N. 88 ff. mit Hinweis auf BGE 130 V 51, wonach in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht zu berücksichtigen sind). Eine solche Anrechnung sieht auch das Abkommen vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und … über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) nicht vor. Ab März 1979 bis zum 31. Dezember 2016 legte der Beschwerdeführer in der Schweiz 36 Jahre und 4 Monate an Beitragszeit zurück (vgl. in act. IIA). Hinzuzurechnen sind noch zwei Monate für Januar und Februar 2017 (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Somit ergibt sich eine massgebende Beitragszeit von 36 vollen Jahren. Bei 36 vollen Beitragsjahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass 2016 der Jahrgang des Beschwerdeführers (1952) bei einer komplet-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 7 ten Beitragsdauer 44 Beitragsjahre aufgewiesen hätte, kommt die Renten- skala 36 zur Anwendung (Skalenwähler, Rententabellen 2015 des Bundes- amtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 10). Ab März 1979 bis 31. Dezember 2016 entrichtete der Beschwerdeführer insgesamt Sozialversicherungsbeiträge auf einer Summe der Erwerbseinkommen von Fr. 749‘481.--. Nicht berücksichtigt werden die im Januar und Februar 2017 erzielten bzw. das für 2017 im Individuellen Konto verbuchte Erwerbseinkommen von Fr. 9‘000.-- (vgl. in act. IIA und Art. 52c Satz 2 AHVV). Dieser Betrag ist gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 51bis AHVV aufzuwerten. Gestützt auf die vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Aufwertungsfaktoren 2017 (abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/1972/lang:deu/categ ory:23) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der erste Eintrag im Individuellen Konto des Versicherten aus dem Jahre 1979 resultiert, ist der Aufwertungsfaktor von 1.061 massgebend, was ein – aufgewertetes – Einkommen von Fr. 795‘199.-- (Fr. 749‘481.-- x 1.061) ergibt. Unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von 36 Jahren und 4 Monaten, d.h. 36.33 Jahren, resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21‘888.-- (Fr. 795‘199.-- / 36.33 Jahre), bzw. aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert (vgl. Rz. 5101 RWL) von Fr. 22‘560.--; die monatliche Altersrente beträgt demnach Fr. 1‘111.-- (vgl. Rentenskala 36, Rententabellen 2015, S. 34).

E. 3.2 Wird die Altersrente nach der Variante berechnet, bei welcher sie an die Stelle einer Invalidenrente tritt, ergibt sich das Folgende: Es ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grund- lagen abzustellen, falls dies für den Berechtigen vorteilhafter ist (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Wie unter E. 2.2. hiervor dargelegt, sind ausländische Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist davon auszuge- hen, dass der bisher von der Leistungspflicht befreite Staat (…) dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner vor 1979 in … geleisteten Sozialversiche- rungsbeiträge ebenfalls eine Altersrente oder – falls das dortige Rentenal- ter noch nicht erreicht ist – eine Invalidenrente gewährt (vgl. BGE 131 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 8 371 Regeste b). Ab März 1979 bis zum 31. Mai 1994 (ab 1. Juni 1994 wur- de der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente festgesetzt) weist der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Beitragszeit von 13 Jahren und 9 Monaten auf (vgl. act. IIA). Bei 13 vollen Beitragsjahren und dem Umstand, dass 1993 der Jahrgang des Versicherten bei einer kompletten Beitragsdauer 21 Beitragsjahre auf- gewiesen hätte, kommt die Rentenskala 28 zur Anwendung (Skalenwähler, Rententabellen 2015 des BSV, S. 10). In der Verfügung der IVB vom 22. August 1997 (vgl. in act. IIA) wurde von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54‘924.-- ausgegangen. Dieses wird, da der erste Eintrag im Individuellen Konto des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1979 resultiert und der Ver- sicherungsfall (Invalidität) 1994 eingetreten ist, um den Faktor 1.120 (ein- trittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren, Rententabellen des BSV, S. 16) aufgewertet und beträgt somit Fr. 61‘515.-- (Fr. 54‘924.-- x 1.120). Zusätzlich wurde in der damaligen Rentenverfügung ein Karrierezuschlag von 5% (vgl. Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 33 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Versionen; der Karrierezuschlag wurde in der IV erst im Rahmen der 5. IV-Revision gestrichen [ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

E. 3.3 Aufgrund des Dargelegten sind für die Berechnung der Altersrente die für die Ermittlung der Invalidenrente massgebenden Grundlagen vorteilhafter, weshalb auf diese abzustellen ist. Danach beträgt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers ab 1. März 2017 Fr. 1‘328.-- . Somit erweist sich der Einspracheentscheid vom 8. März 2017 (act. II 4) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 9

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________ (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom

E. 7 Juli 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 344 AHV SCJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juli 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 10. März 1988 reiste der am 27. Februar 1952 geborene … Bürger A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) in die Schweiz ein (vgl. in unpaginierte Akten der B.________ [nachfolgend AKS oder Beschwerdegegnerin; act. IIA]). Bereits ab März 1979 war der Versi- cherte zumindest zeitweise in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (vgl. in act. IIA). Mit Verfügung vom 22. August 1997 (in act. IIA) sprach die IV- Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IVB) gestützt auf einen Invaliditäts- grad von 100% und die Rentenskala 38 ab 1. Juni 1994 eine ganze Invali- denrente zu. Diese belief sich zuletzt auf monatlich Fr. 1‘802.-- (vgl. in act. IIA). Am 27. Februar 2017 erreichte der Versicherte das ordentliche Ren- tenalter (vgl. in IIA). Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (Akten der AKS [act. II] 1) sprach ihm die AKS gestützt auf die Rentenskala 28 eine Alters- rente von monatlich Fr. 1‘328.-- zu. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies die AKS mit Entscheid vom 8. März 2017 (act. II 4) ab. B. Mit Eingabe vom 4. April 2017 erhob der Versicherte hiergegen Beschwer- de. Er beantragt, bei der Berechnung seiner AHV-Altersrente sei die ge- samte Beitragsdauer ab 1979 zu berücksichtigen, was zur Anwendung der Rentenskala 37 führe. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Mai 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache erforderlichen Rentenakten inkl. Berechnungsunterlagen einzureichen. Diese Akten gin- gen am 30. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht ein. Am 10. Juli 2017 langte beim Verwaltungsgericht eine Eingabe des Be- schwerdeführers ein. Darin führte dieser aus, bei der Berechnung der Al-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 3 tersrente seien die sechs Jahre Beitragszeit in … nicht zu berücksichtigen. Damit sei die Rentenskala 32 massgebend, was eine monatliche Altersren- te von Fr. 1‘518.-- zur Folge habe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

8. März 2017 (act. II 4). Streitig ist der Betrag der monatlichen Altersrente. Zu prüfen ist dabei insbesondere, welche Rentenskala zur Anwendung kommt und welches durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben Männer, welche das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahrs folgt und er- lischt mit dem Tod (Abs. 2). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Ein- kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Abs. 2 lit. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvoll- ständiger Beitragsdauer (lit. b). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG u.a. Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a). Für die Anrechnung eines vollen Beitragsjahres reicht es aus, wenn die zu berücksichtigende Zeit mehr als 11 Monate ergibt (Art. 50 der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVV; SR 831.101]; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1355. N. 573). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so- wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per- son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die An- rechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenan- spruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 5 Altersjahres sowie der Zusatzjahre. Innerhalb der anwendbaren Renten- skala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durch- schnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Er- werbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgut- schriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Bei- tragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann er- mittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjah- re geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. In den Ablösungsfällen ist in der Regel auf die für die bisherige Invaliden- rente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen. Demzufolge ist in solchen Fällen die gleiche Rentenskala wie für die Invalidenrente anzu- wenden. Ferner ist das für die Invalidenrente massgebende durchschnittli- che Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag zugrundezulegen (vgl. Rz. 5655 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Ja- nuar 2003, Stand 1. Januar 2017; abrufbar unter www.bsv.admin.ch/ vollzug/documents/view/75/lang:deu/category:23]). Wird eine Invalidenrente, welche unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten festgesetzt worden ist, ab dem 1. Juni 2002 durch eine AHV-Rente abgelöst, wird die AHV-Rente aufgrund der allgemeinen Bestimmungen ohne ausländische Beitragszeiten berechnet (Rz. 5001 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/ IV/EL [KSBIL; gültig ab 4. April 2016, Stand 4. April 2016; abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/1181/lang:deu/ category:23]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 6 3. In der Folge sind zwei AHV-Rentenberechnungen vorzunehmen. Einerseits die Standardberechnung (vgl. E. 2.1 hiervor und E. 3.1 hiernach) anderer- seits die Variante, bei welcher die Altersrente an die Stelle einer Invaliden- rente tritt (vgl. E. 2.2 hiervor und E. 3.2 hiernach). 3.1 Bei der Standardberechnung der Altersrente sind die vom Be- schwerdeführer vor der im März 1979 in der Schweiz aufgenommenen be- ruflichen Tätigkeit in … zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Ausländische Versicherungszeiten werden nur angerech- net, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist (vgl. Rz. 5043 RWL). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar besteht zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union ein Abkommen (vgl. dies- bezüglich insbesondere Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681]). Eine Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten, welche in einem Vertragsstaat zurückgelegt worden ist, ist jedoch für die Berechnung der AHV-Rente in der Schweiz nicht vorgesehen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1228 f. N. 88 ff. mit Hinweis auf BGE 130 V 51, wonach in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht zu berücksichtigen sind). Eine solche Anrechnung sieht auch das Abkommen vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und … über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) nicht vor. Ab März 1979 bis zum 31. Dezember 2016 legte der Beschwerdeführer in der Schweiz 36 Jahre und 4 Monate an Beitragszeit zurück (vgl. in act. IIA). Hinzuzurechnen sind noch zwei Monate für Januar und Februar 2017 (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Somit ergibt sich eine massgebende Beitragszeit von 36 vollen Jahren. Bei 36 vollen Beitragsjahren und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass 2016 der Jahrgang des Beschwerdeführers (1952) bei einer komplet-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 7 ten Beitragsdauer 44 Beitragsjahre aufgewiesen hätte, kommt die Renten- skala 36 zur Anwendung (Skalenwähler, Rententabellen 2015 des Bundes- amtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 10). Ab März 1979 bis 31. Dezember 2016 entrichtete der Beschwerdeführer insgesamt Sozialversicherungsbeiträge auf einer Summe der Erwerbseinkommen von Fr. 749‘481.--. Nicht berücksichtigt werden die im Januar und Februar 2017 erzielten bzw. das für 2017 im Individuellen Konto verbuchte Erwerbseinkommen von Fr. 9‘000.-- (vgl. in act. IIA und Art. 52c Satz 2 AHVV). Dieser Betrag ist gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 51bis AHVV aufzuwerten. Gestützt auf die vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Aufwertungsfaktoren 2017 (abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/1972/lang:deu/categ ory:23) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der erste Eintrag im Individuellen Konto des Versicherten aus dem Jahre 1979 resultiert, ist der Aufwertungsfaktor von 1.061 massgebend, was ein – aufgewertetes – Einkommen von Fr. 795‘199.-- (Fr. 749‘481.-- x 1.061) ergibt. Unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von 36 Jahren und 4 Monaten, d.h. 36.33 Jahren, resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21‘888.-- (Fr. 795‘199.-- / 36.33 Jahre), bzw. aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert (vgl. Rz. 5101 RWL) von Fr. 22‘560.--; die monatliche Altersrente beträgt demnach Fr. 1‘111.-- (vgl. Rentenskala 36, Rententabellen 2015, S. 34). 3.2 Wird die Altersrente nach der Variante berechnet, bei welcher sie an die Stelle einer Invalidenrente tritt, ergibt sich das Folgende: Es ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grund- lagen abzustellen, falls dies für den Berechtigen vorteilhafter ist (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Wie unter E. 2.2. hiervor dargelegt, sind ausländische Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist davon auszuge- hen, dass der bisher von der Leistungspflicht befreite Staat (…) dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner vor 1979 in … geleisteten Sozialversiche- rungsbeiträge ebenfalls eine Altersrente oder – falls das dortige Rentenal- ter noch nicht erreicht ist – eine Invalidenrente gewährt (vgl. BGE 131 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 8 371 Regeste b). Ab März 1979 bis zum 31. Mai 1994 (ab 1. Juni 1994 wur- de der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente festgesetzt) weist der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Beitragszeit von 13 Jahren und 9 Monaten auf (vgl. act. IIA). Bei 13 vollen Beitragsjahren und dem Umstand, dass 1993 der Jahrgang des Versicherten bei einer kompletten Beitragsdauer 21 Beitragsjahre auf- gewiesen hätte, kommt die Rentenskala 28 zur Anwendung (Skalenwähler, Rententabellen 2015 des BSV, S. 10). In der Verfügung der IVB vom 22. August 1997 (vgl. in act. IIA) wurde von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54‘924.-- ausgegangen. Dieses wird, da der erste Eintrag im Individuellen Konto des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1979 resultiert und der Ver- sicherungsfall (Invalidität) 1994 eingetreten ist, um den Faktor 1.120 (ein- trittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren, Rententabellen des BSV, S. 16) aufgewertet und beträgt somit Fr. 61‘515.-- (Fr. 54‘924.-- x 1.120). Zusätzlich wurde in der damaligen Rentenverfügung ein Karrierezuschlag von 5% (vgl. Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 33 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Versionen; der Karrierezuschlag wurde in der IV erst im Rahmen der 5. IV-Revision gestrichen [ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 1]) berücksichtigt, was Fr. 64‘591.-- (Fr. 61‘515.-- + 5% von Fr. 61‘515.--) ergibt. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert (vgl. Rz. 5101 RWL) beträgt das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 64‘860.--, was bei der Anwendung der Rentenskala 28 eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1‘328.-- ergibt. 3.3 Aufgrund des Dargelegten sind für die Berechnung der Altersrente die für die Ermittlung der Invalidenrente massgebenden Grundlagen vorteilhafter, weshalb auf diese abzustellen ist. Danach beträgt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers ab 1. März 2017 Fr. 1‘328.-- . Somit erweist sich der Einspracheentscheid vom 8. März 2017 (act. II 4) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, AHV/17/344, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________ (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom

7. Juli 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.