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200 2017 334

Bern VerwG · 2017-03-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. März 2017

Sachverhalt

A. Mit Schadenmeldung UVG vom 15. August 2016 meldete A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) via Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwerdegegnerin), dass sie am 7. August 2016, als sie zu Hause aus einer Wasserflasche habe trinken wollen, sich mit dieser eine Ecke des linken Schneidezahns abgeschlagen habe (act. II A1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 verneinte die AXA in Bezug auf die- ses Ereignis einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obli- gatorischen Unfallversicherung. Es liege kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor (act. II A10). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. November 2016 Ein- sprache (act. II A11). Mit Entscheid vom 3. März 2017 wies die AXA die Einsprache ab (act. II A14). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. März 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver- pflichten, ihr für die Folgen des Ereignisses vom 7. August 2016 die gesetz- lichen Leistungen nach UVG auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat die bis am 8. Mai 2017 laufende Frist zur Ein- reichung einer Beschwerdeantwort unbenutzt verstreichen lassen. Am

22. Mai 2017 reichte sie dem Gericht ihre Akten zum Ereignis vom 7. Au- gust 2016 ein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 3

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 3. März 2017 (act. II A14). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 7. August 2016 Leistun- gen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) zustehen. Der Streitwert erreicht vorliegend Fr. 20'000.-- nicht (siehe Beschwerdebeilagen [BB] 2 – 4), weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 4

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek-

tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili-

gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli-

chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun-

gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht

als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und

E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich

nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber.

Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der

äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich

zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normal-

mass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Un-

gewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE

134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann

erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli-

chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein-

flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli-

che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung

zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm-

widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1

S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann

zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen-

stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 5

flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004

U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf

behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig

in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung

führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR

2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2).

2.3

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis-

tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen.

Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge-

naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen

eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be-

steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es

dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305;

RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5).

2.4

Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die

sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe-

fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst

oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V

133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darin ist keine un-

zulässige Beweismaxime zu erblicken, weil es sich nicht um eine förmliche

Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswür-

digung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem

nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen

keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 U 524 S. 548

E. 3.3.4).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 7. August

2016 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Fraglich ist dabei das Merk-

mal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, welcher auch in einer unkoor-

dinierten Bewegung bestehen kann. In dem von der Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 6

im Einspracheentscheid erwähnten Entscheid des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 8. Februar 1996 wurde

festgehalten, dass das Anschlagen eines Schneidezahns mit einem Glas

beim Trinken nichts Ungewöhnliches darstelle, selbst wenn dies mit einer

gewissen Heftigkeit erfolge (RKUV 1996 U 243 S. 137). Entscheidend für

die Bejahung oder Verneinung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist,

ob ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der

Körperbewegung, vorliegend des Führens des Trinkgefässes zum Mund,

gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (vgl. Entscheid des Bundesge-

richts [BGer] vom 11. Februar 2009, 8C_500/2008, E. 5.1 und 5.2 sowie

E. 2.2 hiervor). Vorab ist somit abzuklären, wie sich der Vorfall vom 7. Au-

gust 2016, welcher eine Zahnschädigung zur Folge hatte, abgespielt hat.

3.2

3.2.1

Im Fragebogen zum Ereignis vom 7. August 2016 (act. II A6) gab

die Beschwerdeführerin am 29. August 2016 an: „Ich hatte Durst, ging in

die Küche und nahm meine Flasche (aus Glas), aus der ich Wasser trinken

wollte. Dabei schlug ich mir die Flaschenöffnung an den Zahn. Warum und

wieso das geschah, ist mir nicht erklärbar. War einfach ungeschickt.“ Die

Frage, ob etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges passiert sei,

beantwortete die Beschwerdeführerin mit: „Nein“.

3.2.2

In der Einsprache vom 16. November 2016 (act. II A11) führte die

Beschwerdeführerin aus, sie habe in Gedanken versunken die Glasflasche

vom Tisch genommen, den Bügelverschluss geöffnet und habe daraus

trinken wollen. „Beim Ansetzen der Flasche fiel mir jedoch der Verschluss

auf die Nase, ich erschrak und schlug mir in der Folge mit einer so unge-

wollten Heftigkeit die Flaschenöffnung an den Scheidezahn, dass ein grös-

seres Stück abbrach.“ Eine vergleichbare Schilderung des Vorfalls enthält

die Beschwerde.

3.3

Wird auf die Darstellung gemäss Fragebogen abgestellt, so hat

sich am 7. August 2016 nichts Ungewöhnliches ereignet. Wird dagegen

von den späteren Darstellungen in der Einsprache sowie der Beschwerde

ausgegangen, so wurde der Vorgang des Trinkens aus der Glasflasche

durch eine Programmwidrigkeit gestört, indem der Bügelverschluss uner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 7

wartet auf die Nase der Beschwerdeführerin fiel, sie dabei erschrak und

deshalb eine unkoordinierte Bewegung tätigte, so dass sie die Flasche am

Zahn anschlug. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors

wäre diesfalls zu bejahen.

3.4

Die erste Darstellung der Beschwerdeführerin, welche ohne

Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen erfolgte, ist glaubwürdiger als die

späteren Darstellungen gemäss Einsprache und Beschwerde, als die Be-

schwerdeführerin aufgrund der Verfügung vom 21. Oktober 2016 wusste,

dass die Frage, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf ihren Körper

eingewirkt hatte, ausschlaggebend für die Beurteilung einer allfälligen Leis-

tungspflicht der Beschwerdegegnerin war. Es ist nicht nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin noch am 29. August 2016 keinen Grund dafür

angeben konnte, weshalb sie mit der Wasserflasche an den Zahn ange-

schlagen hatte, indessen in ihrer Einsprache zweieinhalb Monate später

eine präzise und detaillierte Erklärung hierfür hatte. Bei den diesbezügli-

chen Vorbringen in der Einsprache und in der Beschwerde handelt es sich

nicht bloss um eine präzisierende Darstellung eines bereits früher im We-

sentlichen gleich geschilderten Sachverhalts, sondern die Beschwerdefüh-

rerin hat in Kenntnis der Verfügung vom 21. Oktober 2016 bewusst das

Element einer Programmwidrigkeit als Voraussetzung für ein Unfallereignis

neu aufgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht überwiegend wahrschein-

lich erstellt, dass sich am 7. August 2016 ein Unfall ereignet hat. Die Be-

schwerde ist somit abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter-

liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne-

rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 334 UV

SCJ/PES/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winter-

thur

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Schadenmeldung UVG vom 15. August 2016 meldete A.________

(nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) via Arbeitgeberin der

AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwerdegegnerin),

dass sie am 7. August 2016, als sie zu Hause aus einer Wasserflasche

habe trinken wollen, sich mit dieser eine Ecke des linken Schneidezahns

abgeschlagen habe (act. II A1).

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 verneinte die AXA in Bezug auf die-

ses Ereignis einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obli-

gatorischen Unfallversicherung. Es liege kein Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG vor (act. II A10).

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. November 2016 Ein-

sprache (act. II A11). Mit Entscheid vom 3. März 2017 wies die AXA die

Einsprache ab (act. II A14).

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. März

2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefoch-

tene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver-

pflichten, ihr für die Folgen des Ereignisses vom 7. August 2016 die gesetz-

lichen Leistungen nach UVG auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin hat die bis am 8. Mai 2017 laufende Frist zur Ein-

reichung einer Beschwerdeantwort unbenutzt verstreichen lassen. Am

22. Mai 2017 reichte sie dem Gericht ihre Akten zum Ereignis vom 7. Au-

gust 2016 ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen

AG vom 3. März 2017 (act. II A14). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be-

schwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 7. August 2016 Leistun-

gen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche-

rung (UVG; SR 832.20) zustehen. Der Streitwert erreicht vorliegend

Fr. 20'000.-- nicht (siehe Beschwerdebeilagen [BB] 2 – 4), weshalb die Be-

urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57

Abs. 1 GSOG).

1.3

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 4

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek-

tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili-

gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli-

chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun-

gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht

als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und

E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich

nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber.

Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der

äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich

zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normal-

mass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Un-

gewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE

134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann

erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli-

chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein-

flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli-

che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung

zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm-

widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1

S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann

zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen-

stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 5

flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004

U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf

behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig

in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung

führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR

2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2).

2.3

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis-

tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen.

Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge-

naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen

eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be-

steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es

dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305;

RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5).

2.4

Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die

sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe-

fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst

oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V

133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darin ist keine un-

zulässige Beweismaxime zu erblicken, weil es sich nicht um eine förmliche

Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswür-

digung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem

nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen

keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 U 524 S. 548

E. 3.3.4).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 7. August

2016 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Fraglich ist dabei das Merk-

mal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, welcher auch in einer unkoor-

dinierten Bewegung bestehen kann. In dem von der Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 6

im Einspracheentscheid erwähnten Entscheid des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 8. Februar 1996 wurde

festgehalten, dass das Anschlagen eines Schneidezahns mit einem Glas

beim Trinken nichts Ungewöhnliches darstelle, selbst wenn dies mit einer

gewissen Heftigkeit erfolge (RKUV 1996 U 243 S. 137). Entscheidend für

die Bejahung oder Verneinung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist,

ob ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der

Körperbewegung, vorliegend des Führens des Trinkgefässes zum Mund,

gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (vgl. Entscheid des Bundesge-

richts [BGer] vom 11. Februar 2009, 8C_500/2008, E. 5.1 und 5.2 sowie

E. 2.2 hiervor). Vorab ist somit abzuklären, wie sich der Vorfall vom 7. Au-

gust 2016, welcher eine Zahnschädigung zur Folge hatte, abgespielt hat.

3.2

3.2.1

Im Fragebogen zum Ereignis vom 7. August 2016 (act. II A6) gab

die Beschwerdeführerin am 29. August 2016 an: „Ich hatte Durst, ging in

die Küche und nahm meine Flasche (aus Glas), aus der ich Wasser trinken

wollte. Dabei schlug ich mir die Flaschenöffnung an den Zahn. Warum und

wieso das geschah, ist mir nicht erklärbar. War einfach ungeschickt.“ Die

Frage, ob etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges passiert sei,

beantwortete die Beschwerdeführerin mit: „Nein“.

3.2.2

In der Einsprache vom 16. November 2016 (act. II A11) führte die

Beschwerdeführerin aus, sie habe in Gedanken versunken die Glasflasche

vom Tisch genommen, den Bügelverschluss geöffnet und habe daraus

trinken wollen. „Beim Ansetzen der Flasche fiel mir jedoch der Verschluss

auf die Nase, ich erschrak und schlug mir in der Folge mit einer so unge-

wollten Heftigkeit die Flaschenöffnung an den Scheidezahn, dass ein grös-

seres Stück abbrach.“ Eine vergleichbare Schilderung des Vorfalls enthält

die Beschwerde.

3.3

Wird auf die Darstellung gemäss Fragebogen abgestellt, so hat

sich am 7. August 2016 nichts Ungewöhnliches ereignet. Wird dagegen

von den späteren Darstellungen in der Einsprache sowie der Beschwerde

ausgegangen, so wurde der Vorgang des Trinkens aus der Glasflasche

durch eine Programmwidrigkeit gestört, indem der Bügelverschluss uner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 7

wartet auf die Nase der Beschwerdeführerin fiel, sie dabei erschrak und

deshalb eine unkoordinierte Bewegung tätigte, so dass sie die Flasche am

Zahn anschlug. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors

wäre diesfalls zu bejahen.

3.4

Die erste Darstellung der Beschwerdeführerin, welche ohne

Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen erfolgte, ist glaubwürdiger als die

späteren Darstellungen gemäss Einsprache und Beschwerde, als die Be-

schwerdeführerin aufgrund der Verfügung vom 21. Oktober 2016 wusste,

dass die Frage, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf ihren Körper

eingewirkt hatte, ausschlaggebend für die Beurteilung einer allfälligen Leis-

tungspflicht der Beschwerdegegnerin war. Es ist nicht nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin noch am 29. August 2016 keinen Grund dafür

angeben konnte, weshalb sie mit der Wasserflasche an den Zahn ange-

schlagen hatte, indessen in ihrer Einsprache zweieinhalb Monate später

eine präzise und detaillierte Erklärung hierfür hatte. Bei den diesbezügli-

chen Vorbringen in der Einsprache und in der Beschwerde handelt es sich

nicht bloss um eine präzisierende Darstellung eines bereits früher im We-

sentlichen gleich geschilderten Sachverhalts, sondern die Beschwerdefüh-

rerin hat in Kenntnis der Verfügung vom 21. Oktober 2016 bewusst das

Element einer Programmwidrigkeit als Voraussetzung für ein Unfallereignis

neu aufgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht überwiegend wahrschein-

lich erstellt, dass sich am 7. August 2016 ein Unfall ereignet hat. Die Be-

schwerde ist somit abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter-

liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne-

rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.