opencaselaw.ch

200 2017 332

Bern VerwG · 2017-07-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. März 2017

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Februar 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) unter Angabe von physischen und psychischen Be- schwerden zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] 2). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und forderte die Versicherte am 29. Oktober 2015 auf, sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (AB 23). Am

12. April 2016 trat die Versicherte für einen Monat (bis 13. Mai 2016) in die Klinik C.________ AG ein (AB 28; Bericht der Klinik C.________ AG vom

30. Mai 2016 [AB 29]). In der Folge liess die IVB die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) untersuchen. Nach Eingang des RAD-Untersuchungsberichts vom 14. Dezember 2016 (AB 41) stellte sie ihr mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2016 die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 42). Dagegen liess die Ver- sicherte mit Eingaben vom 24. Januar und 9. Februar 2017 Einwand erhe- ben (AB 43, 45). Mit Verfügung vom 6. März 2017 verneinte die IVB, wie angekündigt, einen Leistungsanspruch (AB 47). B. Mit Eingabe vom 30. März 2017 liess die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzuspre- chen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Be- schwerdegegnerin sei zu Unrecht vom Fehlen eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens ausgegangen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 3

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 6. März 2017 (AB 47). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 4 unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).

E. 2.2.2 Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird pra- xisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatri- scher Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invali- denversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit re- sultiert. Leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es, so- lange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schwere- grad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der selte- nen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz ist den nor- mativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objek- tivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 5 bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 4.3 mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch SVR 2016 IV Nr. 51 S. 174 E. 5.3.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4.1 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.4.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 6 der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei- nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

E. 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im Bericht vom 14. März 2015 führte Dr. med. D.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Korpuskarzinom FIGO III mit adjuvanter Radiotherapie, Status nach Hysterektomie und adjuvanter Chemotherapie, sowie eine aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) auf. Die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 7 führerin sei seit 10. April 2014 in Behandlung. Damals sei gerade die adju- vante Chemotherapie und Bestrahlung gemacht worden. Im weiteren Ver- lauf habe es eine zunehmende depressive Entwicklung mit gedrückter Stim- mung, Schlaflosigkeit, Antriebsmangel, vermindertem Selbstwertgefühl, So- matisierungsstörung und Appetitverlust gegeben. Es bestünden jedoch kei- ne Suizidgedanken. Geplant sei eine psychiatrische Behandlung. Im Rah- men der Depression fehlten Konzentration, Aufmerksamkeit und Antrieb, weshalb eine erwerbliche Arbeit nicht ausgeführt werden könne. Die bishe- rige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Unter psychiatrischer Behandlung, eventuell in einer psychiatrischen Tagesklinik, könnte sich die Arbeitsfähig- keit verbessern (AB 9).

E. 3.1.2 Im Bericht vom 22. Oktober 2015 hielten Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen schweren depres- siven Zustand (ICD-10 F32.2) bei Status nach Gebärmutterkrebs mit Hyste- rektomie und Chemotherapie 2014 fest. Die Konzentration und Aufmerk- samkeit seien reduziert, das formale Denken sei kohärent. Es bestünden Angstzustände, eine Verschlechterung des psychischen Zustandes, ein ausgeprägter Leidensausdruck, eine traurige Mimik und ein spürbares in- nerliches Leid. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch sehr verlangsamt, habe eine verlangsamte Motorik, sei apathisch und kraftlos. Es bestehe ein Verlust der Lebensfreude, ein Interesseverlust, Schlafstörungen, Schmer- zen im Bauchbereich und Kopfschmerzen, ein sozialer Rückzug und eine Lärmempfindlichkeit. Aufgrund des schweren depressiven Zustandes mit kognitiven Einschränkungen, massivem Verlust der Lebensfreude und der Unmöglichkeit, Verantwortung auch für einfachere Aufgaben zu überneh- men, bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn am 17. Juni 2015 bis auf weiteres. Mit einer Wiederaufnahme der berufli- chen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei schwer depressiv. Es seien wenig Ressourcen für eine Verbesserung und Arbeitsintegration ersichtlich (AB 19).

E. 3.1.3 Im Bericht vom 30. Mai 2016 der Klinik C.________ AG wurde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit leichter Somatisie- rungstendenz (ICD-10 F32.11) sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 8 die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Uteruskarzinom vor zwei Jahren, Hys- terektomie sowie Strahlen- und Chemotherapie aufgeführt. Die Arbeitsun- fähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil seien wegen sprachlicher Barrieren nicht eruierbar. Eine primäre Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei un- realistisch (AB 29).

E. 3.1.4 Im Bericht vom 20. Juni 2016 hielt Dr. med. G.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Uteruskarzinom fest. Es bestünden kei- ne körperlichen Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei ohne vermin- derte Leistungsfähigkeit zumutbar (AB 34).

E. 3.1.5 Im Untersuchungsbericht vom

14. Dezember 2016 führte H.________, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD), als Diagnose eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F32.11) auf. Aus der Gesamt- schau der Akten und der eigenen Untersuchungsbefunde bestehe kein Zweifel, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach der Konfrontation mit einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit und deren chirurgischen, radiologischen, medikamentösen und bis jetzt erfolgreichen Bekämpfung rein phänomenologisch ein depressives klinisches Bild entwickelt habe, das die ICD-Kriterien für die gestellte Diagnose erfülle. Auf der psychisch-geisti- gen Ebene werde die Leistungsfähigkeit durch die beschriebenen affekti- ven, kognitiven, psychomotorischen und vegetativen Symptome, besonders durch die Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit, deutlich beeinträchtigt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wesentlich eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung in der Muttersprache und die adäquate psychopharmakologische Behandlung seien dringend indiziert und müssten fortgesetzt werden. Es sei derzeit und seit Mitte 2016 ein Arbeitsvolumen von fünf Tagen pro Wo- che zu je ca. drei Stunden pro Tag als Hausfrau oder eine Beschäftigung im geschützten Rahmen nicht nur zumutbar, sondern indiziert. Dadurch be- komme die Beschwerdeführerin eine Tagesstruktur aber auch die Möglich- keit für die Gestaltung der neuen sozialen Kontakte ausserhalb des häusli- chen Rahmens (Einkäufe, etc.), was deutlich zur Verbesserung des ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 9 sundheitlichen Zustandes und indirekt zur sukzessiven Steigerung der Ar- beitsfähigkeit beitragen könne (AB 41/7-9).

E. 3.2.1 Vorab ist aufgrund des fachärztlichen Berichts vom 20. Juni 2016 von Dr. med. G.________ erstellt, dass bezüglich des erfolgreich behandel- ten Uteruskarzinoms keine körperlichen Einschränkungen mehr persistie- ren und insoweit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dies ist unter den Par- teien zu Recht unbestritten.

E. 3.2.2 In psychischer Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin im März 2015 eine „aktuell“ schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2; AB 9/1), im Oktober 2015 ein schwerer depressiver Zustand (ICD-10 F32.2; AB 19/1), im Mai 2016 eine mittelgradige depressive Episode mit leichter Somatisie- rungstendenz (ICD-10 F32.11; AB 29/2) und – anlässlich der RAD-Untersu- chung – im November 2016 eine depressive Episode, mittelschwer bis schwer mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), diagnostiziert. Soweit die Beschwerdegegnerin von einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung ausgeht, kann ihr angesichts dieser Diagnosen nicht gefolgt wer- den. Der RAD-Untersuchungsbericht vom 14. Dezember 2016 ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigener fachärztlicher Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Der ausführlich und überzeu- gend begründete Bericht erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert von ärztlichen Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), sodass ihm ein mit solchen vergleichbarer Beweiswert zukommt (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2; zum Ganzen E. 2.4 hiervor). Gestützt auf die im Bericht verwendete ICD-10-Codierung F32.11 ist vom Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode auszugehen. Hierfür – bzw. ge- gen eine schwere depressive Episode – spricht auch, dass die RAD-Ärztin eine zwar eingeschränkte, jedoch nicht vollständig aufgehobene Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin attestiert hat (AB 41/8 unten). Damit im Einklang steht weiter, dass die Beschwerdeführerin – nach eigenen Anga- ben – regelmässig spazieren und mit ihrem Ehemann einkaufen geht und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 10 ausserdem einmal pro Jahr zusammen mit ihrer Schwester die Mutter in Mazedonien besucht (AB 41/6), ist es doch nach den diagnostischen Leitli- nien sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während einer schweren depressiven Episode in der Lage wäre, solche Aktivitäten fortzu- führen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kap. V [F], Klinisch-diagnostische Leitlini- en, 10. Aufl. 2015, S. 174). Schliesslich stimmt die Diagnose einer mittel- schweren depressiven Episode mit der diagnostischen Einschätzung der Klinik C.________ AG in deren Bericht vom 30. Mai 2016 überein (AB 29/2). Die übrigen Arztberichte vermögen die Feststellungen der RAD-Ärztin nicht in Zweifel zu ziehen. So hat der Hausarzt, Dr. med. D.________, im Bericht vom 14. März 2015 die psychiatrische Diagnose einer schweren depressi- ven Episode ausserhalb seines angestammten Fachbereichs der Allgemei- nen Inneren Medizin gestellt. Zudem fand im März 2015 noch keine psychi- atrische Behandlung statt (AB 9/2 Ziff. 1.5). Was sodann den Bericht der Dres. med. E.________ und F.________ vom 22. Oktober 2015 anbetrifft, fällt auf, dass darin keine suizidalen Gedanken erwähnt werden, obschon solche bei schweren depressiven Episoden häufig sind (s. ICD-10-GM 2017 zu F32.2, abrufbar unter http://www.dimdi.de). Zudem wurde die in diesem Bericht allein „eventuell“ vorgesehene Klinikeinweisung (AB 19/2 Ziff. 1.5) erst eingeleitet, nachdem die Beschwerdegegnerin dies von der Beschwerdeführerin verlangt und ein Nichteintreten auf das Leistungsge- such wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt hatte (AB 23-25). Ob der Diagnose eines schweren depressiven Zustandes ge- folgt werden kann, ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres klar, zumal die Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, mit zu berücksichtigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die Frage kann jedoch of- fen bleiben. Denn bei Eintritt in die Klinik C.________ AG am 12. April 2016 lag jedenfalls ein mittelgradiges depressives Zustandsbild vor (AB 29/2 Ziff. 1.4). Ein allfälliger schwerer depressiver Zustand war somit höchstens von vorübergehender Natur, wobei dieser angesichts der von den Dres.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 11 med. E.________ und F.________ ab 17. Juni 2015 attestierten Arbeitsun- fähigkeit weniger als ein Jahr dauerte. Damit ist in diagnostischer Hinsicht eine mittelschwere depressive Episode im Sinne der ICD-10-Codierung F32.1(1) mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt.

E. 3.2.3 Eine – wie vorliegend – mittelschwere depressive Störung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur invalidisierend, wenn sie sich ausnahmsweise als therapieresistent erweist und eine konsequente Therapie in dem Sinne erfolgt war, dass die aus fachärztlicher Sicht zumut- baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in koopera- tiver Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (SVR 2016 IV Nr. 52 S. 177 E. 4.2; Entscheid des BGer vom 3. April 2017, 8C_814/2016, E. 5.3.2; vgl. E. 2.2.2 hiervor). Daran ändert der in der Beschwerde zitierte Entscheid des BGer vom 16. Februar 2017, 9C_682/2016, nichts. Denn an- ders als die jenem Entscheid zugrunde liegenden Störungen (Schizophre- nie und anhaltende wahnhafte Störung) fehlt es leichten und – wie vorlie- gend – mittelschweren depressiven Erkrankungen, solange sie therapeu- tisch angehbar sind, von Vornherein an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Ärzte der Klinik C.________ AG haben sich für eine Fortführung einer ambulanten Psychotherapie ausgesprochen (AB 29/3 Ziff. 1.5) und auch die RAD-Ärztin erachtet die Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung als dringend indiziert (AB 41/9). Zu- dem hat sie festgehalten, dass der Klinikaufenthalt eine positive Wende im Sinne einer sukzessiven, allerdings noch bescheidenen Besserung ihres psychischen Zustandes gebracht habe (AB 41/8). Demnach liegt weder ei- ne Therapieresistenz vor noch sind die aus fachärztlicher Sicht zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft, womit – rechtlich (vgl. da- zu THOMAS ACKERMANN, Tat- und Rechtsfrage – wo steht die Rechtspre- chung?, in: UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2015, 2016, S. 23 f.) – ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen ist. Damit hat es sein Bewenden; namentlich spielt keine Rolle, dass die RAD- Ärztin aufgrund der diagnostizierten – rechtlich aber eben nicht invalidisie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 12 renden – mittelgradigen depressiven Störung eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit postuliert hat (AB 41/9). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten einen Leistungsan- spruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerdefüh- rerin (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 13
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 332 IV KOJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juli 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Februar 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) unter Angabe von physischen und psychischen Be- schwerden zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] 2). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und forderte die Versicherte am 29. Oktober 2015 auf, sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (AB 23). Am

12. April 2016 trat die Versicherte für einen Monat (bis 13. Mai 2016) in die Klinik C.________ AG ein (AB 28; Bericht der Klinik C.________ AG vom

30. Mai 2016 [AB 29]). In der Folge liess die IVB die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) untersuchen. Nach Eingang des RAD-Untersuchungsberichts vom 14. Dezember 2016 (AB 41) stellte sie ihr mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2016 die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 42). Dagegen liess die Ver- sicherte mit Eingaben vom 24. Januar und 9. Februar 2017 Einwand erhe- ben (AB 43, 45). Mit Verfügung vom 6. März 2017 verneinte die IVB, wie angekündigt, einen Leistungsanspruch (AB 47). B. Mit Eingabe vom 30. März 2017 liess die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzuspre- chen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Be- schwerdegegnerin sei zu Unrecht vom Fehlen eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens ausgegangen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 6. März 2017 (AB 47). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 4 unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2.2 Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird pra- xisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatri- scher Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invali- denversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit re- sultiert. Leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es, so- lange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schwere- grad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der selte- nen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz ist den nor- mativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objek- tivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 5 bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 4.3 mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch SVR 2016 IV Nr. 51 S. 174 E. 5.3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 6 der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei- nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. März 2015 führte Dr. med. D.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Korpuskarzinom FIGO III mit adjuvanter Radiotherapie, Status nach Hysterektomie und adjuvanter Chemotherapie, sowie eine aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) auf. Die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 7 führerin sei seit 10. April 2014 in Behandlung. Damals sei gerade die adju- vante Chemotherapie und Bestrahlung gemacht worden. Im weiteren Ver- lauf habe es eine zunehmende depressive Entwicklung mit gedrückter Stim- mung, Schlaflosigkeit, Antriebsmangel, vermindertem Selbstwertgefühl, So- matisierungsstörung und Appetitverlust gegeben. Es bestünden jedoch kei- ne Suizidgedanken. Geplant sei eine psychiatrische Behandlung. Im Rah- men der Depression fehlten Konzentration, Aufmerksamkeit und Antrieb, weshalb eine erwerbliche Arbeit nicht ausgeführt werden könne. Die bishe- rige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Unter psychiatrischer Behandlung, eventuell in einer psychiatrischen Tagesklinik, könnte sich die Arbeitsfähig- keit verbessern (AB 9). 3.1.2 Im Bericht vom 22. Oktober 2015 hielten Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen schweren depres- siven Zustand (ICD-10 F32.2) bei Status nach Gebärmutterkrebs mit Hyste- rektomie und Chemotherapie 2014 fest. Die Konzentration und Aufmerk- samkeit seien reduziert, das formale Denken sei kohärent. Es bestünden Angstzustände, eine Verschlechterung des psychischen Zustandes, ein ausgeprägter Leidensausdruck, eine traurige Mimik und ein spürbares in- nerliches Leid. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch sehr verlangsamt, habe eine verlangsamte Motorik, sei apathisch und kraftlos. Es bestehe ein Verlust der Lebensfreude, ein Interesseverlust, Schlafstörungen, Schmer- zen im Bauchbereich und Kopfschmerzen, ein sozialer Rückzug und eine Lärmempfindlichkeit. Aufgrund des schweren depressiven Zustandes mit kognitiven Einschränkungen, massivem Verlust der Lebensfreude und der Unmöglichkeit, Verantwortung auch für einfachere Aufgaben zu überneh- men, bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn am 17. Juni 2015 bis auf weiteres. Mit einer Wiederaufnahme der berufli- chen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei schwer depressiv. Es seien wenig Ressourcen für eine Verbesserung und Arbeitsintegration ersichtlich (AB 19). 3.1.3 Im Bericht vom 30. Mai 2016 der Klinik C.________ AG wurde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit leichter Somatisie- rungstendenz (ICD-10 F32.11) sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 8 die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Uteruskarzinom vor zwei Jahren, Hys- terektomie sowie Strahlen- und Chemotherapie aufgeführt. Die Arbeitsun- fähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil seien wegen sprachlicher Barrieren nicht eruierbar. Eine primäre Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei un- realistisch (AB 29). 3.1.4 Im Bericht vom 20. Juni 2016 hielt Dr. med. G.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Uteruskarzinom fest. Es bestünden kei- ne körperlichen Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei ohne vermin- derte Leistungsfähigkeit zumutbar (AB 34). 3.1.5 Im Untersuchungsbericht vom

14. Dezember 2016 führte H.________, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD), als Diagnose eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F32.11) auf. Aus der Gesamt- schau der Akten und der eigenen Untersuchungsbefunde bestehe kein Zweifel, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach der Konfrontation mit einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit und deren chirurgischen, radiologischen, medikamentösen und bis jetzt erfolgreichen Bekämpfung rein phänomenologisch ein depressives klinisches Bild entwickelt habe, das die ICD-Kriterien für die gestellte Diagnose erfülle. Auf der psychisch-geisti- gen Ebene werde die Leistungsfähigkeit durch die beschriebenen affekti- ven, kognitiven, psychomotorischen und vegetativen Symptome, besonders durch die Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit, deutlich beeinträchtigt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wesentlich eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung in der Muttersprache und die adäquate psychopharmakologische Behandlung seien dringend indiziert und müssten fortgesetzt werden. Es sei derzeit und seit Mitte 2016 ein Arbeitsvolumen von fünf Tagen pro Wo- che zu je ca. drei Stunden pro Tag als Hausfrau oder eine Beschäftigung im geschützten Rahmen nicht nur zumutbar, sondern indiziert. Dadurch be- komme die Beschwerdeführerin eine Tagesstruktur aber auch die Möglich- keit für die Gestaltung der neuen sozialen Kontakte ausserhalb des häusli- chen Rahmens (Einkäufe, etc.), was deutlich zur Verbesserung des ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 9 sundheitlichen Zustandes und indirekt zur sukzessiven Steigerung der Ar- beitsfähigkeit beitragen könne (AB 41/7-9). 3.2 3.2.1 Vorab ist aufgrund des fachärztlichen Berichts vom 20. Juni 2016 von Dr. med. G.________ erstellt, dass bezüglich des erfolgreich behandel- ten Uteruskarzinoms keine körperlichen Einschränkungen mehr persistie- ren und insoweit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dies ist unter den Par- teien zu Recht unbestritten. 3.2.2 In psychischer Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin im März 2015 eine „aktuell“ schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2; AB 9/1), im Oktober 2015 ein schwerer depressiver Zustand (ICD-10 F32.2; AB 19/1), im Mai 2016 eine mittelgradige depressive Episode mit leichter Somatisie- rungstendenz (ICD-10 F32.11; AB 29/2) und – anlässlich der RAD-Untersu- chung – im November 2016 eine depressive Episode, mittelschwer bis schwer mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), diagnostiziert. Soweit die Beschwerdegegnerin von einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung ausgeht, kann ihr angesichts dieser Diagnosen nicht gefolgt wer- den. Der RAD-Untersuchungsbericht vom 14. Dezember 2016 ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigener fachärztlicher Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Der ausführlich und überzeu- gend begründete Bericht erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert von ärztlichen Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), sodass ihm ein mit solchen vergleichbarer Beweiswert zukommt (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2; zum Ganzen E. 2.4 hiervor). Gestützt auf die im Bericht verwendete ICD-10-Codierung F32.11 ist vom Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode auszugehen. Hierfür – bzw. ge- gen eine schwere depressive Episode – spricht auch, dass die RAD-Ärztin eine zwar eingeschränkte, jedoch nicht vollständig aufgehobene Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin attestiert hat (AB 41/8 unten). Damit im Einklang steht weiter, dass die Beschwerdeführerin – nach eigenen Anga- ben – regelmässig spazieren und mit ihrem Ehemann einkaufen geht und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 10 ausserdem einmal pro Jahr zusammen mit ihrer Schwester die Mutter in Mazedonien besucht (AB 41/6), ist es doch nach den diagnostischen Leitli- nien sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während einer schweren depressiven Episode in der Lage wäre, solche Aktivitäten fortzu- führen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kap. V [F], Klinisch-diagnostische Leitlini- en, 10. Aufl. 2015, S. 174). Schliesslich stimmt die Diagnose einer mittel- schweren depressiven Episode mit der diagnostischen Einschätzung der Klinik C.________ AG in deren Bericht vom 30. Mai 2016 überein (AB 29/2). Die übrigen Arztberichte vermögen die Feststellungen der RAD-Ärztin nicht in Zweifel zu ziehen. So hat der Hausarzt, Dr. med. D.________, im Bericht vom 14. März 2015 die psychiatrische Diagnose einer schweren depressi- ven Episode ausserhalb seines angestammten Fachbereichs der Allgemei- nen Inneren Medizin gestellt. Zudem fand im März 2015 noch keine psychi- atrische Behandlung statt (AB 9/2 Ziff. 1.5). Was sodann den Bericht der Dres. med. E.________ und F.________ vom 22. Oktober 2015 anbetrifft, fällt auf, dass darin keine suizidalen Gedanken erwähnt werden, obschon solche bei schweren depressiven Episoden häufig sind (s. ICD-10-GM 2017 zu F32.2, abrufbar unter http://www.dimdi.de). Zudem wurde die in diesem Bericht allein „eventuell“ vorgesehene Klinikeinweisung (AB 19/2 Ziff. 1.5) erst eingeleitet, nachdem die Beschwerdegegnerin dies von der Beschwerdeführerin verlangt und ein Nichteintreten auf das Leistungsge- such wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt hatte (AB 23-25). Ob der Diagnose eines schweren depressiven Zustandes ge- folgt werden kann, ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres klar, zumal die Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, mit zu berücksichtigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die Frage kann jedoch of- fen bleiben. Denn bei Eintritt in die Klinik C.________ AG am 12. April 2016 lag jedenfalls ein mittelgradiges depressives Zustandsbild vor (AB 29/2 Ziff. 1.4). Ein allfälliger schwerer depressiver Zustand war somit höchstens von vorübergehender Natur, wobei dieser angesichts der von den Dres.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 11 med. E.________ und F.________ ab 17. Juni 2015 attestierten Arbeitsun- fähigkeit weniger als ein Jahr dauerte. Damit ist in diagnostischer Hinsicht eine mittelschwere depressive Episode im Sinne der ICD-10-Codierung F32.1(1) mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt. 3.2.3 Eine – wie vorliegend – mittelschwere depressive Störung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur invalidisierend, wenn sie sich ausnahmsweise als therapieresistent erweist und eine konsequente Therapie in dem Sinne erfolgt war, dass die aus fachärztlicher Sicht zumut- baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in koopera- tiver Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (SVR 2016 IV Nr. 52 S. 177 E. 4.2; Entscheid des BGer vom 3. April 2017, 8C_814/2016, E. 5.3.2; vgl. E. 2.2.2 hiervor). Daran ändert der in der Beschwerde zitierte Entscheid des BGer vom 16. Februar 2017, 9C_682/2016, nichts. Denn an- ders als die jenem Entscheid zugrunde liegenden Störungen (Schizophre- nie und anhaltende wahnhafte Störung) fehlt es leichten und – wie vorlie- gend – mittelschweren depressiven Erkrankungen, solange sie therapeu- tisch angehbar sind, von Vornherein an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Ärzte der Klinik C.________ AG haben sich für eine Fortführung einer ambulanten Psychotherapie ausgesprochen (AB 29/3 Ziff. 1.5) und auch die RAD-Ärztin erachtet die Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung als dringend indiziert (AB 41/9). Zu- dem hat sie festgehalten, dass der Klinikaufenthalt eine positive Wende im Sinne einer sukzessiven, allerdings noch bescheidenen Besserung ihres psychischen Zustandes gebracht habe (AB 41/8). Demnach liegt weder ei- ne Therapieresistenz vor noch sind die aus fachärztlicher Sicht zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft, womit – rechtlich (vgl. da- zu THOMAS ACKERMANN, Tat- und Rechtsfrage – wo steht die Rechtspre- chung?, in: UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2015, 2016, S. 23 f.) – ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen ist. Damit hat es sein Bewenden; namentlich spielt keine Rolle, dass die RAD- Ärztin aufgrund der diagnostizierten – rechtlich aber eben nicht invalidisie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 12 renden – mittelgradigen depressiven Störung eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit postuliert hat (AB 41/9). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten einen Leistungsan- spruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerdefüh- rerin (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, IV/17/332, Seite 13 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.