opencaselaw.ch

200 2017 328

Bern VerwG · 2018-02-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017

Sachverhalt

A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankhei- ten versichert, als er sich am 27. Mai 2011 bei der Arbeit am rechten Ober- arm bzw. der rechten Schulter verletzte (Akten der Suva [act. II] 7). Bereits am 17. Februar 2010 hatte der Versicherte einen Unfall erlitten, bei wel- chem ebenfalls der rechte Oberarm bzw. die rechte Schulter betroffen war (act. II 3/25). Die Suva erbrachte in der Folge im Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Mai 2011 die gesetzlichen Leistungen. Am 29. Januar 2013,

29. August 2013 und 12. Januar 2016 fanden kreisärztliche Untersuchun- gen und am 3. Mai 2016 eine kreisärztlichen Beurteilung statt (act. II 109, 156; Akten der Suva [act. IIa] 361, 380). Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (act. IIa 379) teilte die Suva den Fallab- schluss mit und informierte über die Einstellung der Taggeldleistungen per

30. Juni 2016. Am 16. Juni 2016 (act. IIa 383) verneinte die Suva verfü- gungsweise sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente, dies bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘938.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘531.-- (bzw. einem Invaliditätsgrad von 7 %), als auch denjenigen auf eine Integritätsentschädigung, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (act. IIa 396, 402 f.). Nachdem am 26. Oktober 2016 im Zusammenhang mit geltend gemachten Halswirbelsäulenbeschwerden eine kreisärztliche Beurteilung stattgefunden hatte (act. IIa 421), verneinte die Suva mit Verfügung vom 11. Januar 2017 (act. IIa 443) ihre diesbezügliche Leistungspflicht, da zwischen den geltend gemachten Halswirbelsäulenbeschwerden und dem Unfall vom 27. Mai 2011 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die dagegen von der Krankenversicherung des Versicherten, der B.________ AG, am 23. Januar 2017 (act. IIa 450) erhobene Einsprache wurde von dieser am 2. Februar 2017 wieder zurückgezogen (act. IIa 457).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 3 Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 (act. IIa 460) wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juni 2016 ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 27. März 2017 Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss am 27. April 2017 eine ergänzende Beschwerdebe- gründung ein. Hinsichtlich der Rentenberechnung bzw. des Validenen- kommens beantragt er, es sei auf den Lohn der … von Fr. 6‘000.-- x 13 (Anfangslohn) abzustellen und entsprechend eine Rente auszurichten. Hin- sichtlich der Integritätsentschädigung wird unter Hinweis auf zwei medizini- sche Berichte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4 f.) beantragt, es sei die weitere Untersuchung mit nachfolgendem Bericht und Stellungnahme zum Integritätsschaden abzuwarten. Am 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte des Spitals C.________ vom 2. und 29. Mai 2017 ein (act. I 6 f.). Gleichzeitig beantragt er, es sei richterlicherseits wie vom Spital C.________ verlangt, die detail- lierte medizinische Begründung einzuholen oder direkt eine neutrale aner- kannte Klinik für die Beurteilung des Integritätsschadens zu beauftragen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides, wobei sie im Vergleich zum angefochtenen Einspracheent- scheid von einem leicht höheren Valideneinkommen von Fr. 63‘561.-- bzw. einem Invaliditätsgrad von 8 % ausgeht. Zusätzlich hält sie fest, aktenkun- dig sei es zu einer Verschlimmerung des Zustandes der rechten Schulter gekommen; diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 28. Februar 2017 werde im Rahmen eines Rückfalls geklärt. Mit Replik vom 31. August 2017 gab der Beschwerdeführer an, unter der Bedingung, dass die Integritätsentschädigung nach dem Abschluss des Rückfalls erneut durch die Beschwerdegegnerin geprüft werde, ziehe er die gemachte Einsprache zum Integritätsschaden zurück.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 4 Mit Duplik vom 16. Oktober 2017 und Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Be- schwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2017 gab der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde bezüglich der verweigerten Integritätsentschädigung festhalte oder ob er diese zurückziehe. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 29. November 2017 mit, er ziehe die Beschwerde bezüglich der Integritätsentschädigung zurück, aber nur unter dem Vorbehalt, dass nach Abschluss des Rückfalles auch wirk- lich eine neue kreisärztliche Untersuchung zur Prüfung eines allfälligen Integritätsschadens vorgenommen werde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 (act. IIa 460), mit welchem in Bestätigung der Verfügung vom 16. Juni 2016 (act. IIa 383) der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung als Folge des Ereignisses vom

27. Mai 2011 abgewiesen worden ist. Der mit Eingabe vom 29. November 2017 (im Gerichtsdossier) erklärte Rückzug der Beschwerde hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist nicht beachtlich, da er nicht vorbehaltlos erklärt worden ist. Folglich sind vorliegend sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung streitig und zu prüfen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der vorlie- gend zu beurteilende Unfall ereignete sich am 27. Mai 2011 (act. II 7),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 6 womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese- ne Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 7 ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.7 2.7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 8 Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.7.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 3. 3.1 Der Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juli 2016 (vgl. act. IIa 379,

383) bzw. des Fallabschlusses (vgl. E. 2.3 hiervor) sowie das gestützt auf DAP-Zahlen festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 58‘531.-- (act. IIa 368; vgl. E. 2.7.2 hiervor und BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480) sind unbestritten und es ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine allfällige Unrichtigkeit. Zwar waren in diesem Zeit- punkt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen (Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf, Coa- ching, Lehrmeisterkurs, Verkaufsschulung [act. IIa 386]). Dies schadet je- doch nicht, denn wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 3.2 ff. hiernach), besteht bereits ohne Eingliederungsmassnahmen bei Abstellen auf die DAP-Zahlen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die erwähnten Eingliederungsmassnahmen würden im besten Fall dazu führen, dass der Beschwerdeführer ein höheres als das gemäss DAP-Zahlen ermittelte Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 9 lideneinkommen erzielen könnte, womit ein noch tieferer Invaliditätsgrad resultieren würde. 3.2 Zu prüfen ist aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers das in der Verfügung vom 16. Juni 2016 (act. IIa 383/2) und im angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. IIa 460/4) auf Fr. 62‘938.-- bzw. in der Beschwerde- antwort, S. 7 Ziff. 6.5, auf Fr. 63‘561.-- bezifferte Valideneinkommen, welches gestützt auf statistische Daten bzw. die LSE festgesetzt wurde. 3.2.1 Dass die Beschwerdegegnerin auf statistische Daten und nicht auf den tatsächlich zuletzt vor dem Unfall erzielten Lohn abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Denn auch ohne Gesundheitsschaden wäre der Be- schwerdeführer nicht mehr bei der D.________ tätig, da dieses Einzelun- ternehmen infolge Geschäftsaufgabe am 19. Juni 2012 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. www.zefix.ch). Selbst ohne diese Ge- schäftsaufgabe könnte aufgrund der Umstände der Kündigung des Arbeits- verhältnisses vom 28. März 2012 (act. II 40) – Eheprobleme dürften dafür ursächlich gewesen sein (vgl. act. II 51, 72) – nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der D.________ tätig. 3.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3 f.; Replik, S. 4), kann nicht auf die – nicht repräsentative – Lohn- bestätigung der E.________ AG vom 19. August 2016 (act. IIa 404), wo- nach einem gelernten … wie dem Beschwerdeführer (46 Jahre alt) ein Bruttomonatslohn von zirka Fr. 6‘000.-- bis Fr. 6‘500.-- (x 13) bezahlt wür- de, abgestellt werden. Ebenso wenig ist die Anstellung bei der F.________ ab dem 3. September 2012 massgebend, wo der Beschwerdeführer bei ganztägiger Präsenz und einer 50 %-igen Arbeitsleistung einen Lohn für ein 50 %-Pensum im Betrag von Fr. 2‘500.-- monatlich erhalten hat (act. II 85 f., 95), denn dieses Einkommen wurde bereits nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens erzielt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gemäss LSE 2012 festgesetzt (act. IIa 383/2; 460/3 f.; Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 6.3.1 und S. 7 Ziff. 6.5). Dem kann nicht gefolgt werden. Werden Tabellen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 10 löhne herangezogen, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297). Somit ist auf die LSE 2014 abzustellen, welche im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 27. Februar 2017 (act. IIa 460; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) ohne weiteres zugäng- lich waren. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer für die Bestimmung des Validenein- kommens auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht*, Privater und öffentlicher Sek- tor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zu- sammen [act. I 3]) Bezug nimmt (Beschwerde, S. 2 f.; Replik, S. 2 ff.), ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle sowohl den privaten als auch den öf- fentlichen Sektor umfasst, der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als … jedoch im privaten Sektor ausgeübt hat und dies im Gesundheitsfall auch weiterhin der Fall gewesen wäre. Folglich ist vorliegend auf die allein den privaten Sektor abbildende Tabelle TA1 abzustellen. 3.5 Für die Festsetzung des Valideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin das Kompetenzniveau 1 herangezogen. Sie macht diesbezüglich in der Beschwerdeantwort, S. 5 f. Ziff. 6.4.1 (vgl. auch Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 16. Oktober 2017 [im Gerichtsdossier]), geltend, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 27. Mai 2011 nie auch nur annähernd ein dem Kompetenzniveau 2 entsprechendes Einkommen er- zielt und es sei davon auszugehen, dass er auch im Zeitpunkt der Renten- prüfung als Valider kein solches erzielt hätte. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor (Beschwerde, S. 1 f.; Replik, S. 2), das Kompetenzniveau 1 sei falsch gewählt worden, er sei gelernter …, wo- bei er eine Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines in … erworbenen Berufsdiploms als … in Form eines Faxes (act. I 8), eine Kopie einer Bewil- ligung für die erstmalige Ausbildung einer … bzw. eines … mit eidgenössi- schem Berufsattest (EBA [act. I 17]) sowie eine Kursbestätigung für einen Grundkurs für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (act. I

9) eingereicht hat. 3.5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Übersetzung des Berufsdi- ploms trägt ein Fax-Datum vom 25. Juni 2013 und eine Fax-Nummer (…),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 11 deren Absender nicht eruiert werden kann; angeblich soll das Fax „From: …“ stammen. Zudem wurde das Originaldokument nicht vorgelegt. Sodann hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er in der Schweiz um Anerkennung seiner Ausbildung ersucht hätte bzw. welches das Ergebnis eines solchen Verfahrens (vgl. Art. 69 ff. der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbil- dungsverordnung, BBV; SR 412.101]) gewesen wäre. Die schweizerische Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsausbildung wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden kann. Auch aus den zur Lehrlingsausbildung eingereichten Unterlagen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der absolvierte Grundkurs für Berufs- bildnerinnen und Berufsbildern in Lehrbetrieben (act. I 9) wurde offensicht- lich im Rahmen der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung absolviert (vgl. act. IIa 386) und die Bewilligung zur Beschäftigung einer Person im Rahmen einer Attestlehre allein einmalig und im Sinne eines Versuches gewährt (act. I 17). Diese Bemühungen vorab auch der IV-Stelle sind letztlich denn auch in engem Zusammenhang mit dem Bestreben des Beschwerdeführers zu sehen, für sich kostengünstige Arbeitskräfte zu re- krutieren, hatte er doch früher bereits über den Sozialdienst, das RAV und Jugendheime Personen angestellt (vgl. act. IIa 337, 373). 3.5.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Unfall vom 27. Mai 2011 nie auch nur annähernd ein Einkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielt. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. No- vember 2008 als … bei der D.________ angestellt und als vertraglicher Grundlohn wurde in der Unfallmeldung vom 28. Oktober 2011 ein Betrag von Fr. 42‘000.-- angegeben (act. II 7). Gemäss dem IK-Auszug vom 4. November 2011 (im Gerichtsdossier) wurde für die Jahre 2008 (pro rata temporis) und 2009 ein wesentlich tieferer Verdienst von Fr. 30‘000.-- jähr- lich und für das Jahr 2010 gar nur ein Betrag von Fr. 3‘000.-- abgerechnet; vor dem Jahr 2008 sind keine Einträge vorhanden. Im Jahr des Unfalls 2011 erfolgte schliesslich – nach einer Korrektur (vgl. Arbeitgeberrevision vom 25. September 2012 [act. II 82]) – eine Abrechnung über einen Betrag von lediglich Fr. 16‘108.-- (vgl. IK-Auszug vom 31. März 2016 [act. IIa 372]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 12 3.5.3 Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Vali- deneinkommens zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt. 3.6 Soweit die Beschwerdegegnerin den Bruttolohn für die Position 45 – 47 (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen) herange- zogen hat, kann ihr ohne weiteres gefolgt werden. Die vom Beschwerde- führer dagegen erhobenen Einwände (Beschwerde, S. 2) sind nicht stichhaltig und es besteht kein Anlass für eine richterliche Korrektur. 3.7 Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen ausgehend von den LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 45 – 47 (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen), Kompetenzniveau 1, Männer, im Betrag von Fr. 4‘995.-- monatlich bzw. Fr. 59‘940.-- jährlich zu bestimmen. Indexiert auf das Jahr 2016 (Zeitpunkt eines allfälligen Renten- beginns) resultiert ein Betrag von Fr. 60‘522.50 (Tabelle T1.1.10 Nominal- lohnindex, Männer, 2011 – 2016, Position 45 – 47, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Index Jahr 2014: 102.9 Punkte; Index Jahr 2016: 103.9 Punkte) und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit für die Position 45 – 47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) im Jahr 2016 von 41.9 Stunden ergibt sich ein Validen- einkommen von Fr. 63‘397.30 (Fr. 60‘522.50 : 40 h x 41.9 h). 3.8 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘531.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) ergibt die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (100 / Fr. 63‘397.30 x [Fr. 63‘397.30 - Fr. 58‘531.--] = 7.68 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was keinen Anspruch auf eine Invaliden- rente der obligatorischen Unfallversicherung begründet (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. Es bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschä- digung zu prüfen. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 13 eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Inte- gritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Be- fund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 14 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 In der ärztlichen Beurteilung vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) führte der Kreisarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgenden Dia- gnosen auf: 1. Neuropathie, am ehesten des Nervus cutaneus brachii posterior rechts bei  Status nach Rotatorenmanschettenruptur und viermaligen Interventionen 2010 – 2015 2. Status nach Dekompression des Nervus suprascapularis in Höhe der Incisura scapulae rechts bei Status nach Ruptur des Musculus infraspinatus mit fettiger Degeneration des korrespondierenden Muskelbauches rechts 3. Status nach Rotatorenmanschettenruptur 07/2010 mit Status nach Schulterar- throskopie, Tenodese der langen Bicepssehne und Übernähung der Supraspi- natussehne mit Acromioplastik, 07/2010 bei  Status nach Schulterarthroskopie mit Refixation des mittleren glenohume- ralen Ligaments und subacromialer Adhäsiolyse bei  Status nach Latissmus dorsi-Transfer Schulter rechts vom 9. Januar 2014 bei  Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie, Biopsieentnahme, De- kompression des Nervus subscapularis sowie Seit zu Seit-Adaptation ei- nes transmuralen Supraspinatus-Sehnenrisses rechts 06/2015 bei posterolateralen Schulterschmerzen bei Status nach Low-grade-Infekt mit Staphylococcus saccharolyticus Schulter rechts Dr. med. G.________ hielt fest, aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2016 (act. IIa 361) erreiche die dauernde Schädigung der körperlichen Integrität im vorliegenden Fall die Erheblichkeitsgrenze nicht, sodass eine Integritätsentschädigung nicht gewährt werde. Zur Begrün- dung gab der Kreisarzt an, zu beurteilen gewesen sei zum einem der Sta- tus am rechten Schultergelenk nach mehrfachen operativen Eingriffen. Hier sei gemäss UVG die Funktion, die Stabilität und der Verschleiss des Ge- lenkes einzuschätzen. Gemäss des Befundes bei der kreisärztlichen Unter- suchung habe allenfalls eine endgradige Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts bestanden. In diesem Fall werde eine Integritätsent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 15 schädigung erst gewährt, wenn das Heben des Armes nicht über 30° über Schulterhöhe möglich sei. Eine Instabilität des Gelenkes mit einer Luxati- onstendenz (Verrenkungstendenz) habe nicht bestanden. Zur Beurteilung der degenerativen Veränderungen habe eine Röntgenaufnahme des rech- ten Schultergelenkes in drei Ebenen vom 14. Juli 2015 vorgelegen. Hier seien, wie üblich eingeschätzt, nach Kellgren Lawrence Score keine mäs- sigen arthrotischen Veränderungen (grösser Grad 2 Kellgren Lawrence) festzustellen. Daher erreiche der Integritätsschaden am rechten Schulter- gelenk die Erheblichkeitsgrenze nicht. Zum anderen sei die durchaus kli- nisch quälende Dysästhesie des Nervus cutaneus brachii posterior rechts zu beurteilen gewesen. Gemäss der Einschätzung im Neurozentrum des Spitals C.________ sei hier in absehbarer Zeit (über 3 – 6 Monate) keine namhafte Besserung zu erwarten. Von einer Erholung des Nerves sei den- noch langfristig laut neurologischer Einschätzung auszugehen. Es müsse ausdrücklich erwähnt werden, dass es sich hier um eine sensible Neuropa- thie handle, nicht um eine motorische Läsion. Das UVG sehe für solche Schäden keine Entschädigung vor, da keine Gebrauchseinschränkung durch die Nervenschädigung hervorgerufen werde. Insofern habe auch hier keine Integritätsentschädigung gewährt werden können. 4.3.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 16. Juni 2016 (act. IIa 388) von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Oberarzt, sowie PD Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Teamleiter Schulter, Ellbogen, Sport, wurden die folgenden (Haupt-)Diagnosen aufgeführt: 1. Klinisch Verdacht auf Parsonage-Turner-Syndrom Schulter rechts mit Neur- opathie und Allodynie im Distributionsgebiet vom N. cutaneus brachii posterior sowie dezenter Scapuladyskinesie 2. Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren und Anpassungs- störung bei Identitätskonflikt. Die Dres. med. H.________ und K.________ hielten fest, um die Diagnos- tik zu komplettieren werde noch ein MRI der HWS zum Ausschluss einer Kompromittierung der rechtsseitig cervicalen Nervenwurzel durchgeführt. Den von der Suva Bern angezweifelten Integritätsschaden der Schulter rechts könnten sie in dieser Form nicht nachvollziehen und würden um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 16 erneute Beurteilung unter Zusammenschau der Befunde und der langwieri- gen Geschichte bitten. Sollten sich MR-tomographisch Hinweise für eine Kompromittierung der cervicalen Nervenwurzel finden lassen, werde der Beschwerdeführer noch von den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie beur- teilt. 4.3.3 Der Kreisarzt Dr. med. G.________ führte in der ärztlichen Beurtei- lung vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) die gleichen Diagnosen auf wie in der ärztlichen Beurteilung vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380). Zusätzlich gab er die folgende unfallfremde Diagnose an:  Fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit Foraminalstenosen C3 – C7 sowie Spinalstenose C3/4 und C5/7 Dr. med. G.________ hielt fest, am 18. Oktober 2016 (act. IIa 424) stelle PD Dr. med. I.________, Leitender Arzt Abteilung für Anästhesie und Schmerztherapie im Spital C.________, zervikale Schmerzen bei Stenose C5/6 und C6/7 sowie einen neuropathischen Schmerz im rechten Oberarm fest. Er nehme eine Infiltration der Nervenwurzel C6 vor, welche zu einer nahezu kompletten Schmerzreduktion im rechten Arm führe. Gleichzeitig komme es zu einer für PD Dr. med. I.________ nicht nachvollziehbaren Exazerbation der Schmerzen an der rechten Scapula. Er beurteile darauf- hin das Gesamtbild als Schmerzausweitung mit zentraler Sensibilisierung und empfehle die Beibehaltung der konservativen Therapie. Nachdem im Rahmen einer weiteren Konsultation am 8. Dezember 2016 (act. IIa 434) eine längerfristige Schmerzreduktion nach Infiltration nicht eingetreten sei, empfehle er die Teilnahme am tagesklinischen Programm in der Psycho- somatik des Spitals J.________. Er rate dringend von einem weiteren ope- rativen Eingriff ab. Dr. med. G.________ hielt weiter fest, als unfallkausal seien auch nach nochmaliger Würdigung die Situation am rechten Schul- tergelenk wie auch die schmerzhafte Neuropathie des Nervus cutaneus posterior brachii zu werten. Inwieweit die Schmerzen durch die Verände- rungen an der HWS beeinflusst seien, sei bisher nicht eindeutig geklärt. Jedenfalls beruhten dieselben auf erheblichen degenerativen Veränderun- gen der HWS, die nicht als unfallkausal anzusehen seien. Daher habe die Suva auch die Leistungspflicht hierfür abgelehnt. Somit seien bei der Beur- teilung der Integritätsentschädigung lediglich die schon zuvor bestehenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 17 Unfallfolgen zu werten. Da sich seit der Beurteilung des Integritätsscha- dens vom 3. Mai 2016 keine neuen Aspekte hinsichtlich der Unfallfolgen ergeben hätten, sei weiterhin davon auszugehen, dass die Integritätsein- busse die Erheblichkeitsgrenze nicht erreiche und somit keine Integritäts- entschädigung geschuldet sei. 4.3.4 Im Nachtrag vom 29. Mai 2017 (act. I 6) zum Sprechstundenbericht vom 2. Mai 2017 (act. I 7) gaben die Dres. med. H.________ und K.________ die folgenden (Haupt-)Diagnosen an: 1. Fragliche Restkompromittierung des N. suprascapularis rechts 2. Klinischer Verdacht auf Parsonage-Turner-Syndrom Schulter rechts mit Neur- opathie und Allodynie im Distributionsgebiet vom N. cutaneus brachii posterior sowie dezenter Scapuladyskinesie 3. Regrediente chronische Allodynie der rechten oberen Extremität mit akut ex- azerbierten Zervikozephalgien und Zervikobrachialgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS mit hochgradiger Neuroforamina- Stenose C5/6 und C6/7 rechts sowie C4/5, C5/6 und C6/7 links sowie grenz- wertige Stenose C3/4 und C4/5 sowie ausgeprägte Osteochondrose C3/4 bis C6/7 4. Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren und Anpassungs- störung bei Identitätskonflikt Die Dres. med. H.________ und K.________ hielten fest, nach Einsicht- nahme in die ärztliche Beurteilung der Suva vom 18. Januar 2017 seien sie der Meinung, dass im vorliegenden Fall ein Integritätsschaden vorliege. Für eine detaillierte medizinische Begründung erwarteten sie eine gerichtliche Aufforderung. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid hinsichtlich des An- spruchs auf eine Integritätsentschädigung auf die diesbezüglichen ärztli- chen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) sowie vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447). Der Beschwerdeführer verweist auf eine anderslautende Meinung der be- handelnden Ärzte Dres. med. H.________ und K.________, welche am 29. Mai 2017 (act. II 6) nach Einsicht in die ärztliche Beurteilung der Suva vom

18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) der Auffassung waren, es liege ein Integritätsschaden vor. Für eine detaillierte medizinische Begründung wer- de eine gerichtliche Aufforderung erwartet. Bereits am 16. Juni 2016 hatten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 18 die Dres. med. H.________ und K.________ ausgeführt, sie könnten die Beurteilung der Suva, welche einen Integritätsschaden in Abrede stelle, nicht nachvollziehen (act. IIa 388). Unter diesen Umständen liegt keine auch bloss ansatzweise medizinisch begründete Kritik an den beiden Beurteilungen des Suva-Kreisarztes vor. Es ist auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nicht Sache des Gerichts, die Dres. med. H.________ und K.________ von Am- tes wegen zur Präzisierung ihrer Meinung aufzufordern, zumal die Beurtei- lungen des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) und vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) schlüssig und überzeugend begründet sind; sie erfüllen die an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor). Somit ist aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspra- cheentscheides – dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – keine Inte- gritätsentschädigung geschuldet und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 27. Februar 2017 ist folglich auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf eine Integritäts- entschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuwei- sen. 4.6 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass es in den Akten Hinweise darauf gibt (vgl. act. II 82), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. Mai 2011 allenfalls nicht als Unselbstständigerwerbender, sondern als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren gewesen wäre, wo- mit keine obligatorische Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegne- rin vorgelegen hätte (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG). Bei vorliegendem Verfahrensausgang braucht dies jedoch nicht näher geprüft zu werden. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 19 5.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 20 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 (act. IIa 460), mit welchem in Bestätigung der Verfügung vom 16. Juni 2016 (act. IIa 383) der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung als Folge des Ereignisses vom
  4. Mai 2011 abgewiesen worden ist. Der mit Eingabe vom 29. November 2017 (im Gerichtsdossier) erklärte Rückzug der Beschwerde hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist nicht beachtlich, da er nicht vorbehaltlos erklärt worden ist. Folglich sind vorliegend sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung streitig und zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
  6. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der vorlie- gend zu beurteilende Unfall ereignete sich am 27. Mai 2011 (act. II 7), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 6 womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese- ne Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 7 ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.7 2.7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 8 Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.7.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).
  7. 3.1 Der Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juli 2016 (vgl. act. IIa 379, 383) bzw. des Fallabschlusses (vgl. E. 2.3 hiervor) sowie das gestützt auf DAP-Zahlen festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 58‘531.-- (act. IIa 368; vgl. E. 2.7.2 hiervor und BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480) sind unbestritten und es ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine allfällige Unrichtigkeit. Zwar waren in diesem Zeit- punkt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen (Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf, Coa- ching, Lehrmeisterkurs, Verkaufsschulung [act. IIa 386]). Dies schadet je- doch nicht, denn wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 3.2 ff. hiernach), besteht bereits ohne Eingliederungsmassnahmen bei Abstellen auf die DAP-Zahlen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die erwähnten Eingliederungsmassnahmen würden im besten Fall dazu führen, dass der Beschwerdeführer ein höheres als das gemäss DAP-Zahlen ermittelte Inva- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 9 lideneinkommen erzielen könnte, womit ein noch tieferer Invaliditätsgrad resultieren würde. 3.2 Zu prüfen ist aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers das in der Verfügung vom 16. Juni 2016 (act. IIa 383/2) und im angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. IIa 460/4) auf Fr. 62‘938.-- bzw. in der Beschwerde- antwort, S. 7 Ziff. 6.5, auf Fr. 63‘561.-- bezifferte Valideneinkommen, welches gestützt auf statistische Daten bzw. die LSE festgesetzt wurde. 3.2.1 Dass die Beschwerdegegnerin auf statistische Daten und nicht auf den tatsächlich zuletzt vor dem Unfall erzielten Lohn abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Denn auch ohne Gesundheitsschaden wäre der Be- schwerdeführer nicht mehr bei der D.________ tätig, da dieses Einzelun- ternehmen infolge Geschäftsaufgabe am 19. Juni 2012 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. www.zefix.ch). Selbst ohne diese Ge- schäftsaufgabe könnte aufgrund der Umstände der Kündigung des Arbeits- verhältnisses vom 28. März 2012 (act. II 40) – Eheprobleme dürften dafür ursächlich gewesen sein (vgl. act. II 51, 72) – nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der D.________ tätig. 3.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3 f.; Replik, S. 4), kann nicht auf die – nicht repräsentative – Lohn- bestätigung der E.________ AG vom 19. August 2016 (act. IIa 404), wo- nach einem gelernten … wie dem Beschwerdeführer (46 Jahre alt) ein Bruttomonatslohn von zirka Fr. 6‘000.-- bis Fr. 6‘500.-- (x 13) bezahlt wür- de, abgestellt werden. Ebenso wenig ist die Anstellung bei der F.________ ab dem 3. September 2012 massgebend, wo der Beschwerdeführer bei ganztägiger Präsenz und einer 50 %-igen Arbeitsleistung einen Lohn für ein 50 %-Pensum im Betrag von Fr. 2‘500.-- monatlich erhalten hat (act. II 85 f., 95), denn dieses Einkommen wurde bereits nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens erzielt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gemäss LSE 2012 festgesetzt (act. IIa 383/2; 460/3 f.; Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 6.3.1 und S. 7 Ziff. 6.5). Dem kann nicht gefolgt werden. Werden Tabellen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 10 löhne herangezogen, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297). Somit ist auf die LSE 2014 abzustellen, welche im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 27. Februar 2017 (act. IIa 460; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) ohne weiteres zugäng- lich waren. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer für die Bestimmung des Validenein- kommens auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht*, Privater und öffentlicher Sek- tor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zu- sammen [act. I 3]) Bezug nimmt (Beschwerde, S. 2 f.; Replik, S. 2 ff.), ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle sowohl den privaten als auch den öf- fentlichen Sektor umfasst, der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als … jedoch im privaten Sektor ausgeübt hat und dies im Gesundheitsfall auch weiterhin der Fall gewesen wäre. Folglich ist vorliegend auf die allein den privaten Sektor abbildende Tabelle TA1 abzustellen. 3.5 Für die Festsetzung des Valideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin das Kompetenzniveau 1 herangezogen. Sie macht diesbezüglich in der Beschwerdeantwort, S. 5 f. Ziff. 6.4.1 (vgl. auch Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 16. Oktober 2017 [im Gerichtsdossier]), geltend, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 27. Mai 2011 nie auch nur annähernd ein dem Kompetenzniveau 2 entsprechendes Einkommen er- zielt und es sei davon auszugehen, dass er auch im Zeitpunkt der Renten- prüfung als Valider kein solches erzielt hätte. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor (Beschwerde, S. 1 f.; Replik, S. 2), das Kompetenzniveau 1 sei falsch gewählt worden, er sei gelernter …, wo- bei er eine Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines in … erworbenen Berufsdiploms als … in Form eines Faxes (act. I 8), eine Kopie einer Bewil- ligung für die erstmalige Ausbildung einer … bzw. eines … mit eidgenössi- schem Berufsattest (EBA [act. I 17]) sowie eine Kursbestätigung für einen Grundkurs für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (act. I 9) eingereicht hat. 3.5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Übersetzung des Berufsdi- ploms trägt ein Fax-Datum vom 25. Juni 2013 und eine Fax-Nummer (…), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 11 deren Absender nicht eruiert werden kann; angeblich soll das Fax „From: …“ stammen. Zudem wurde das Originaldokument nicht vorgelegt. Sodann hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er in der Schweiz um Anerkennung seiner Ausbildung ersucht hätte bzw. welches das Ergebnis eines solchen Verfahrens (vgl. Art. 69 ff. der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbil- dungsverordnung, BBV; SR 412.101]) gewesen wäre. Die schweizerische Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsausbildung wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden kann. Auch aus den zur Lehrlingsausbildung eingereichten Unterlagen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der absolvierte Grundkurs für Berufs- bildnerinnen und Berufsbildern in Lehrbetrieben (act. I 9) wurde offensicht- lich im Rahmen der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung absolviert (vgl. act. IIa 386) und die Bewilligung zur Beschäftigung einer Person im Rahmen einer Attestlehre allein einmalig und im Sinne eines Versuches gewährt (act. I 17). Diese Bemühungen vorab auch der IV-Stelle sind letztlich denn auch in engem Zusammenhang mit dem Bestreben des Beschwerdeführers zu sehen, für sich kostengünstige Arbeitskräfte zu re- krutieren, hatte er doch früher bereits über den Sozialdienst, das RAV und Jugendheime Personen angestellt (vgl. act. IIa 337, 373). 3.5.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Unfall vom 27. Mai 2011 nie auch nur annähernd ein Einkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielt. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. No- vember 2008 als … bei der D.________ angestellt und als vertraglicher Grundlohn wurde in der Unfallmeldung vom 28. Oktober 2011 ein Betrag von Fr. 42‘000.-- angegeben (act. II 7). Gemäss dem IK-Auszug vom 4. November 2011 (im Gerichtsdossier) wurde für die Jahre 2008 (pro rata temporis) und 2009 ein wesentlich tieferer Verdienst von Fr. 30‘000.-- jähr- lich und für das Jahr 2010 gar nur ein Betrag von Fr. 3‘000.-- abgerechnet; vor dem Jahr 2008 sind keine Einträge vorhanden. Im Jahr des Unfalls 2011 erfolgte schliesslich – nach einer Korrektur (vgl. Arbeitgeberrevision vom 25. September 2012 [act. II 82]) – eine Abrechnung über einen Betrag von lediglich Fr. 16‘108.-- (vgl. IK-Auszug vom 31. März 2016 [act. IIa 372]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 12 3.5.3 Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Vali- deneinkommens zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt. 3.6 Soweit die Beschwerdegegnerin den Bruttolohn für die Position 45 – 47 (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen) herange- zogen hat, kann ihr ohne weiteres gefolgt werden. Die vom Beschwerde- führer dagegen erhobenen Einwände (Beschwerde, S. 2) sind nicht stichhaltig und es besteht kein Anlass für eine richterliche Korrektur. 3.7 Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen ausgehend von den LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 45 – 47 (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen), Kompetenzniveau 1, Männer, im Betrag von Fr. 4‘995.-- monatlich bzw. Fr. 59‘940.-- jährlich zu bestimmen. Indexiert auf das Jahr 2016 (Zeitpunkt eines allfälligen Renten- beginns) resultiert ein Betrag von Fr. 60‘522.50 (Tabelle T1.1.10 Nominal- lohnindex, Männer, 2011 – 2016, Position 45 – 47, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Index Jahr 2014: 102.9 Punkte; Index Jahr 2016: 103.9 Punkte) und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit für die Position 45 – 47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) im Jahr 2016 von 41.9 Stunden ergibt sich ein Validen- einkommen von Fr. 63‘397.30 (Fr. 60‘522.50 : 40 h x 41.9 h). 3.8 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘531.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) ergibt die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (100 / Fr. 63‘397.30 x [Fr. 63‘397.30 - Fr. 58‘531.--] = 7.68 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was keinen Anspruch auf eine Invaliden- rente der obligatorischen Unfallversicherung begründet (vgl. E. 2.4 hiervor).
  8. Es bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschä- digung zu prüfen. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 13 eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Inte- gritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Be- fund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 14 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 In der ärztlichen Beurteilung vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) führte der Kreisarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgenden Dia- gnosen auf:
  9. Neuropathie, am ehesten des Nervus cutaneus brachii posterior rechts bei  Status nach Rotatorenmanschettenruptur und viermaligen Interventionen 2010 – 2015
  10. Status nach Dekompression des Nervus suprascapularis in Höhe der Incisura scapulae rechts bei Status nach Ruptur des Musculus infraspinatus mit fettiger Degeneration des korrespondierenden Muskelbauches rechts
  11. Status nach Rotatorenmanschettenruptur 07/2010 mit Status nach Schulterar- throskopie, Tenodese der langen Bicepssehne und Übernähung der Supraspi- natussehne mit Acromioplastik, 07/2010 bei  Status nach Schulterarthroskopie mit Refixation des mittleren glenohume- ralen Ligaments und subacromialer Adhäsiolyse bei  Status nach Latissmus dorsi-Transfer Schulter rechts vom 9. Januar 2014 bei  Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie, Biopsieentnahme, De- kompression des Nervus subscapularis sowie Seit zu Seit-Adaptation ei- nes transmuralen Supraspinatus-Sehnenrisses rechts 06/2015 bei posterolateralen Schulterschmerzen bei Status nach Low-grade-Infekt mit Staphylococcus saccharolyticus Schulter rechts Dr. med. G.________ hielt fest, aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2016 (act. IIa 361) erreiche die dauernde Schädigung der körperlichen Integrität im vorliegenden Fall die Erheblichkeitsgrenze nicht, sodass eine Integritätsentschädigung nicht gewährt werde. Zur Begrün- dung gab der Kreisarzt an, zu beurteilen gewesen sei zum einem der Sta- tus am rechten Schultergelenk nach mehrfachen operativen Eingriffen. Hier sei gemäss UVG die Funktion, die Stabilität und der Verschleiss des Ge- lenkes einzuschätzen. Gemäss des Befundes bei der kreisärztlichen Unter- suchung habe allenfalls eine endgradige Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts bestanden. In diesem Fall werde eine Integritätsent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 15 schädigung erst gewährt, wenn das Heben des Armes nicht über 30° über Schulterhöhe möglich sei. Eine Instabilität des Gelenkes mit einer Luxati- onstendenz (Verrenkungstendenz) habe nicht bestanden. Zur Beurteilung der degenerativen Veränderungen habe eine Röntgenaufnahme des rech- ten Schultergelenkes in drei Ebenen vom 14. Juli 2015 vorgelegen. Hier seien, wie üblich eingeschätzt, nach Kellgren Lawrence Score keine mäs- sigen arthrotischen Veränderungen (grösser Grad 2 Kellgren Lawrence) festzustellen. Daher erreiche der Integritätsschaden am rechten Schulter- gelenk die Erheblichkeitsgrenze nicht. Zum anderen sei die durchaus kli- nisch quälende Dysästhesie des Nervus cutaneus brachii posterior rechts zu beurteilen gewesen. Gemäss der Einschätzung im Neurozentrum des Spitals C.________ sei hier in absehbarer Zeit (über 3 – 6 Monate) keine namhafte Besserung zu erwarten. Von einer Erholung des Nerves sei den- noch langfristig laut neurologischer Einschätzung auszugehen. Es müsse ausdrücklich erwähnt werden, dass es sich hier um eine sensible Neuropa- thie handle, nicht um eine motorische Läsion. Das UVG sehe für solche Schäden keine Entschädigung vor, da keine Gebrauchseinschränkung durch die Nervenschädigung hervorgerufen werde. Insofern habe auch hier keine Integritätsentschädigung gewährt werden können. 4.3.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 16. Juni 2016 (act. IIa 388) von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Oberarzt, sowie PD Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Teamleiter Schulter, Ellbogen, Sport, wurden die folgenden (Haupt-)Diagnosen aufgeführt:
  12. Klinisch Verdacht auf Parsonage-Turner-Syndrom Schulter rechts mit Neur- opathie und Allodynie im Distributionsgebiet vom N. cutaneus brachii posterior sowie dezenter Scapuladyskinesie
  13. Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren und Anpassungs- störung bei Identitätskonflikt. Die Dres. med. H.________ und K.________ hielten fest, um die Diagnos- tik zu komplettieren werde noch ein MRI der HWS zum Ausschluss einer Kompromittierung der rechtsseitig cervicalen Nervenwurzel durchgeführt. Den von der Suva Bern angezweifelten Integritätsschaden der Schulter rechts könnten sie in dieser Form nicht nachvollziehen und würden um eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 16 erneute Beurteilung unter Zusammenschau der Befunde und der langwieri- gen Geschichte bitten. Sollten sich MR-tomographisch Hinweise für eine Kompromittierung der cervicalen Nervenwurzel finden lassen, werde der Beschwerdeführer noch von den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie beur- teilt. 4.3.3 Der Kreisarzt Dr. med. G.________ führte in der ärztlichen Beurtei- lung vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) die gleichen Diagnosen auf wie in der ärztlichen Beurteilung vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380). Zusätzlich gab er die folgende unfallfremde Diagnose an:  Fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit Foraminalstenosen C3 – C7 sowie Spinalstenose C3/4 und C5/7 Dr. med. G.________ hielt fest, am 18. Oktober 2016 (act. IIa 424) stelle PD Dr. med. I.________, Leitender Arzt Abteilung für Anästhesie und Schmerztherapie im Spital C.________, zervikale Schmerzen bei Stenose C5/6 und C6/7 sowie einen neuropathischen Schmerz im rechten Oberarm fest. Er nehme eine Infiltration der Nervenwurzel C6 vor, welche zu einer nahezu kompletten Schmerzreduktion im rechten Arm führe. Gleichzeitig komme es zu einer für PD Dr. med. I.________ nicht nachvollziehbaren Exazerbation der Schmerzen an der rechten Scapula. Er beurteile darauf- hin das Gesamtbild als Schmerzausweitung mit zentraler Sensibilisierung und empfehle die Beibehaltung der konservativen Therapie. Nachdem im Rahmen einer weiteren Konsultation am 8. Dezember 2016 (act. IIa 434) eine längerfristige Schmerzreduktion nach Infiltration nicht eingetreten sei, empfehle er die Teilnahme am tagesklinischen Programm in der Psycho- somatik des Spitals J.________. Er rate dringend von einem weiteren ope- rativen Eingriff ab. Dr. med. G.________ hielt weiter fest, als unfallkausal seien auch nach nochmaliger Würdigung die Situation am rechten Schul- tergelenk wie auch die schmerzhafte Neuropathie des Nervus cutaneus posterior brachii zu werten. Inwieweit die Schmerzen durch die Verände- rungen an der HWS beeinflusst seien, sei bisher nicht eindeutig geklärt. Jedenfalls beruhten dieselben auf erheblichen degenerativen Veränderun- gen der HWS, die nicht als unfallkausal anzusehen seien. Daher habe die Suva auch die Leistungspflicht hierfür abgelehnt. Somit seien bei der Beur- teilung der Integritätsentschädigung lediglich die schon zuvor bestehenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 17 Unfallfolgen zu werten. Da sich seit der Beurteilung des Integritätsscha- dens vom 3. Mai 2016 keine neuen Aspekte hinsichtlich der Unfallfolgen ergeben hätten, sei weiterhin davon auszugehen, dass die Integritätsein- busse die Erheblichkeitsgrenze nicht erreiche und somit keine Integritäts- entschädigung geschuldet sei. 4.3.4 Im Nachtrag vom 29. Mai 2017 (act. I 6) zum Sprechstundenbericht vom 2. Mai 2017 (act. I 7) gaben die Dres. med. H.________ und K.________ die folgenden (Haupt-)Diagnosen an:
  14. Fragliche Restkompromittierung des N. suprascapularis rechts
  15. Klinischer Verdacht auf Parsonage-Turner-Syndrom Schulter rechts mit Neur- opathie und Allodynie im Distributionsgebiet vom N. cutaneus brachii posterior sowie dezenter Scapuladyskinesie
  16. Regrediente chronische Allodynie der rechten oberen Extremität mit akut ex- azerbierten Zervikozephalgien und Zervikobrachialgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS mit hochgradiger Neuroforamina- Stenose C5/6 und C6/7 rechts sowie C4/5, C5/6 und C6/7 links sowie grenz- wertige Stenose C3/4 und C4/5 sowie ausgeprägte Osteochondrose C3/4 bis C6/7
  17. Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren und Anpassungs- störung bei Identitätskonflikt Die Dres. med. H.________ und K.________ hielten fest, nach Einsicht- nahme in die ärztliche Beurteilung der Suva vom 18. Januar 2017 seien sie der Meinung, dass im vorliegenden Fall ein Integritätsschaden vorliege. Für eine detaillierte medizinische Begründung erwarteten sie eine gerichtliche Aufforderung. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid hinsichtlich des An- spruchs auf eine Integritätsentschädigung auf die diesbezüglichen ärztli- chen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) sowie vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447). Der Beschwerdeführer verweist auf eine anderslautende Meinung der be- handelnden Ärzte Dres. med. H.________ und K.________, welche am 29. Mai 2017 (act. II 6) nach Einsicht in die ärztliche Beurteilung der Suva vom
  18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) der Auffassung waren, es liege ein Integritätsschaden vor. Für eine detaillierte medizinische Begründung wer- de eine gerichtliche Aufforderung erwartet. Bereits am 16. Juni 2016 hatten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 18 die Dres. med. H.________ und K.________ ausgeführt, sie könnten die Beurteilung der Suva, welche einen Integritätsschaden in Abrede stelle, nicht nachvollziehen (act. IIa 388). Unter diesen Umständen liegt keine auch bloss ansatzweise medizinisch begründete Kritik an den beiden Beurteilungen des Suva-Kreisarztes vor. Es ist auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nicht Sache des Gerichts, die Dres. med. H.________ und K.________ von Am- tes wegen zur Präzisierung ihrer Meinung aufzufordern, zumal die Beurtei- lungen des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) und vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) schlüssig und überzeugend begründet sind; sie erfüllen die an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor). Somit ist aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspra- cheentscheides – dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – keine Inte- gritätsentschädigung geschuldet und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 27. Februar 2017 ist folglich auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf eine Integritäts- entschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuwei- sen. 4.6 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass es in den Akten Hinweise darauf gibt (vgl. act. II 82), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. Mai 2011 allenfalls nicht als Unselbstständigerwerbender, sondern als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren gewesen wäre, wo- mit keine obligatorische Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegne- rin vorgelegen hätte (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG). Bei vorliegendem Verfahrensausgang braucht dies jedoch nicht näher geprüft zu werden.
  19. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 19 5.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  21. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  22. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 20 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 328 UV SCJ/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankhei- ten versichert, als er sich am 27. Mai 2011 bei der Arbeit am rechten Ober- arm bzw. der rechten Schulter verletzte (Akten der Suva [act. II] 7). Bereits am 17. Februar 2010 hatte der Versicherte einen Unfall erlitten, bei wel- chem ebenfalls der rechte Oberarm bzw. die rechte Schulter betroffen war (act. II 3/25). Die Suva erbrachte in der Folge im Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Mai 2011 die gesetzlichen Leistungen. Am 29. Januar 2013,

29. August 2013 und 12. Januar 2016 fanden kreisärztliche Untersuchun- gen und am 3. Mai 2016 eine kreisärztlichen Beurteilung statt (act. II 109, 156; Akten der Suva [act. IIa] 361, 380). Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (act. IIa 379) teilte die Suva den Fallab- schluss mit und informierte über die Einstellung der Taggeldleistungen per

30. Juni 2016. Am 16. Juni 2016 (act. IIa 383) verneinte die Suva verfü- gungsweise sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente, dies bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘938.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘531.-- (bzw. einem Invaliditätsgrad von 7 %), als auch denjenigen auf eine Integritätsentschädigung, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (act. IIa 396, 402 f.). Nachdem am 26. Oktober 2016 im Zusammenhang mit geltend gemachten Halswirbelsäulenbeschwerden eine kreisärztliche Beurteilung stattgefunden hatte (act. IIa 421), verneinte die Suva mit Verfügung vom 11. Januar 2017 (act. IIa 443) ihre diesbezügliche Leistungspflicht, da zwischen den geltend gemachten Halswirbelsäulenbeschwerden und dem Unfall vom 27. Mai 2011 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die dagegen von der Krankenversicherung des Versicherten, der B.________ AG, am 23. Januar 2017 (act. IIa 450) erhobene Einsprache wurde von dieser am 2. Februar 2017 wieder zurückgezogen (act. IIa 457).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 3 Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 (act. IIa 460) wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juni 2016 ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 27. März 2017 Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss am 27. April 2017 eine ergänzende Beschwerdebe- gründung ein. Hinsichtlich der Rentenberechnung bzw. des Validenen- kommens beantragt er, es sei auf den Lohn der … von Fr. 6‘000.-- x 13 (Anfangslohn) abzustellen und entsprechend eine Rente auszurichten. Hin- sichtlich der Integritätsentschädigung wird unter Hinweis auf zwei medizini- sche Berichte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4 f.) beantragt, es sei die weitere Untersuchung mit nachfolgendem Bericht und Stellungnahme zum Integritätsschaden abzuwarten. Am 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte des Spitals C.________ vom 2. und 29. Mai 2017 ein (act. I 6 f.). Gleichzeitig beantragt er, es sei richterlicherseits wie vom Spital C.________ verlangt, die detail- lierte medizinische Begründung einzuholen oder direkt eine neutrale aner- kannte Klinik für die Beurteilung des Integritätsschadens zu beauftragen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides, wobei sie im Vergleich zum angefochtenen Einspracheent- scheid von einem leicht höheren Valideneinkommen von Fr. 63‘561.-- bzw. einem Invaliditätsgrad von 8 % ausgeht. Zusätzlich hält sie fest, aktenkun- dig sei es zu einer Verschlimmerung des Zustandes der rechten Schulter gekommen; diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 28. Februar 2017 werde im Rahmen eines Rückfalls geklärt. Mit Replik vom 31. August 2017 gab der Beschwerdeführer an, unter der Bedingung, dass die Integritätsentschädigung nach dem Abschluss des Rückfalls erneut durch die Beschwerdegegnerin geprüft werde, ziehe er die gemachte Einsprache zum Integritätsschaden zurück.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 4 Mit Duplik vom 16. Oktober 2017 und Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Be- schwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2017 gab der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde bezüglich der verweigerten Integritätsentschädigung festhalte oder ob er diese zurückziehe. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 29. November 2017 mit, er ziehe die Beschwerde bezüglich der Integritätsentschädigung zurück, aber nur unter dem Vorbehalt, dass nach Abschluss des Rückfalles auch wirk- lich eine neue kreisärztliche Untersuchung zur Prüfung eines allfälligen Integritätsschadens vorgenommen werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 5 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 (act. IIa 460), mit welchem in Bestätigung der Verfügung vom 16. Juni 2016 (act. IIa 383) der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung als Folge des Ereignisses vom

27. Mai 2011 abgewiesen worden ist. Der mit Eingabe vom 29. November 2017 (im Gerichtsdossier) erklärte Rückzug der Beschwerde hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist nicht beachtlich, da er nicht vorbehaltlos erklärt worden ist. Folglich sind vorliegend sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung streitig und zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Der vorlie- gend zu beurteilende Unfall ereignete sich am 27. Mai 2011 (act. II 7),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 6 womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese- ne Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 7 ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.7 2.7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 8 Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.7.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 3. 3.1 Der Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juli 2016 (vgl. act. IIa 379,

383) bzw. des Fallabschlusses (vgl. E. 2.3 hiervor) sowie das gestützt auf DAP-Zahlen festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 58‘531.-- (act. IIa 368; vgl. E. 2.7.2 hiervor und BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480) sind unbestritten und es ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine allfällige Unrichtigkeit. Zwar waren in diesem Zeit- punkt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen (Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf, Coa- ching, Lehrmeisterkurs, Verkaufsschulung [act. IIa 386]). Dies schadet je- doch nicht, denn wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 3.2 ff. hiernach), besteht bereits ohne Eingliederungsmassnahmen bei Abstellen auf die DAP-Zahlen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die erwähnten Eingliederungsmassnahmen würden im besten Fall dazu führen, dass der Beschwerdeführer ein höheres als das gemäss DAP-Zahlen ermittelte Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 9 lideneinkommen erzielen könnte, womit ein noch tieferer Invaliditätsgrad resultieren würde. 3.2 Zu prüfen ist aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers das in der Verfügung vom 16. Juni 2016 (act. IIa 383/2) und im angefochtenen Ein- spracheentscheid (act. IIa 460/4) auf Fr. 62‘938.-- bzw. in der Beschwerde- antwort, S. 7 Ziff. 6.5, auf Fr. 63‘561.-- bezifferte Valideneinkommen, welches gestützt auf statistische Daten bzw. die LSE festgesetzt wurde. 3.2.1 Dass die Beschwerdegegnerin auf statistische Daten und nicht auf den tatsächlich zuletzt vor dem Unfall erzielten Lohn abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Denn auch ohne Gesundheitsschaden wäre der Be- schwerdeführer nicht mehr bei der D.________ tätig, da dieses Einzelun- ternehmen infolge Geschäftsaufgabe am 19. Juni 2012 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. www.zefix.ch). Selbst ohne diese Ge- schäftsaufgabe könnte aufgrund der Umstände der Kündigung des Arbeits- verhältnisses vom 28. März 2012 (act. II 40) – Eheprobleme dürften dafür ursächlich gewesen sein (vgl. act. II 51, 72) – nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der D.________ tätig. 3.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3 f.; Replik, S. 4), kann nicht auf die – nicht repräsentative – Lohn- bestätigung der E.________ AG vom 19. August 2016 (act. IIa 404), wo- nach einem gelernten … wie dem Beschwerdeführer (46 Jahre alt) ein Bruttomonatslohn von zirka Fr. 6‘000.-- bis Fr. 6‘500.-- (x 13) bezahlt wür- de, abgestellt werden. Ebenso wenig ist die Anstellung bei der F.________ ab dem 3. September 2012 massgebend, wo der Beschwerdeführer bei ganztägiger Präsenz und einer 50 %-igen Arbeitsleistung einen Lohn für ein 50 %-Pensum im Betrag von Fr. 2‘500.-- monatlich erhalten hat (act. II 85 f., 95), denn dieses Einkommen wurde bereits nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens erzielt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gemäss LSE 2012 festgesetzt (act. IIa 383/2; 460/3 f.; Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 6.3.1 und S. 7 Ziff. 6.5). Dem kann nicht gefolgt werden. Werden Tabellen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 10 löhne herangezogen, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297). Somit ist auf die LSE 2014 abzustellen, welche im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 27. Februar 2017 (act. IIa 460; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) ohne weiteres zugäng- lich waren. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer für die Bestimmung des Validenein- kommens auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht*, Privater und öffentlicher Sek- tor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zu- sammen [act. I 3]) Bezug nimmt (Beschwerde, S. 2 f.; Replik, S. 2 ff.), ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle sowohl den privaten als auch den öf- fentlichen Sektor umfasst, der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als … jedoch im privaten Sektor ausgeübt hat und dies im Gesundheitsfall auch weiterhin der Fall gewesen wäre. Folglich ist vorliegend auf die allein den privaten Sektor abbildende Tabelle TA1 abzustellen. 3.5 Für die Festsetzung des Valideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin das Kompetenzniveau 1 herangezogen. Sie macht diesbezüglich in der Beschwerdeantwort, S. 5 f. Ziff. 6.4.1 (vgl. auch Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 16. Oktober 2017 [im Gerichtsdossier]), geltend, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 27. Mai 2011 nie auch nur annähernd ein dem Kompetenzniveau 2 entsprechendes Einkommen er- zielt und es sei davon auszugehen, dass er auch im Zeitpunkt der Renten- prüfung als Valider kein solches erzielt hätte. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor (Beschwerde, S. 1 f.; Replik, S. 2), das Kompetenzniveau 1 sei falsch gewählt worden, er sei gelernter …, wo- bei er eine Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines in … erworbenen Berufsdiploms als … in Form eines Faxes (act. I 8), eine Kopie einer Bewil- ligung für die erstmalige Ausbildung einer … bzw. eines … mit eidgenössi- schem Berufsattest (EBA [act. I 17]) sowie eine Kursbestätigung für einen Grundkurs für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (act. I

9) eingereicht hat. 3.5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Übersetzung des Berufsdi- ploms trägt ein Fax-Datum vom 25. Juni 2013 und eine Fax-Nummer (…),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 11 deren Absender nicht eruiert werden kann; angeblich soll das Fax „From: …“ stammen. Zudem wurde das Originaldokument nicht vorgelegt. Sodann hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er in der Schweiz um Anerkennung seiner Ausbildung ersucht hätte bzw. welches das Ergebnis eines solchen Verfahrens (vgl. Art. 69 ff. der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbil- dungsverordnung, BBV; SR 412.101]) gewesen wäre. Die schweizerische Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsausbildung wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden kann. Auch aus den zur Lehrlingsausbildung eingereichten Unterlagen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der absolvierte Grundkurs für Berufs- bildnerinnen und Berufsbildern in Lehrbetrieben (act. I 9) wurde offensicht- lich im Rahmen der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung absolviert (vgl. act. IIa 386) und die Bewilligung zur Beschäftigung einer Person im Rahmen einer Attestlehre allein einmalig und im Sinne eines Versuches gewährt (act. I 17). Diese Bemühungen vorab auch der IV-Stelle sind letztlich denn auch in engem Zusammenhang mit dem Bestreben des Beschwerdeführers zu sehen, für sich kostengünstige Arbeitskräfte zu re- krutieren, hatte er doch früher bereits über den Sozialdienst, das RAV und Jugendheime Personen angestellt (vgl. act. IIa 337, 373). 3.5.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Unfall vom 27. Mai 2011 nie auch nur annähernd ein Einkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielt. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. No- vember 2008 als … bei der D.________ angestellt und als vertraglicher Grundlohn wurde in der Unfallmeldung vom 28. Oktober 2011 ein Betrag von Fr. 42‘000.-- angegeben (act. II 7). Gemäss dem IK-Auszug vom 4. November 2011 (im Gerichtsdossier) wurde für die Jahre 2008 (pro rata temporis) und 2009 ein wesentlich tieferer Verdienst von Fr. 30‘000.-- jähr- lich und für das Jahr 2010 gar nur ein Betrag von Fr. 3‘000.-- abgerechnet; vor dem Jahr 2008 sind keine Einträge vorhanden. Im Jahr des Unfalls 2011 erfolgte schliesslich – nach einer Korrektur (vgl. Arbeitgeberrevision vom 25. September 2012 [act. II 82]) – eine Abrechnung über einen Betrag von lediglich Fr. 16‘108.-- (vgl. IK-Auszug vom 31. März 2016 [act. IIa 372]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 12 3.5.3 Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Vali- deneinkommens zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt. 3.6 Soweit die Beschwerdegegnerin den Bruttolohn für die Position 45 – 47 (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen) herange- zogen hat, kann ihr ohne weiteres gefolgt werden. Die vom Beschwerde- führer dagegen erhobenen Einwände (Beschwerde, S. 2) sind nicht stichhaltig und es besteht kein Anlass für eine richterliche Korrektur. 3.7 Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen ausgehend von den LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 45 – 47 (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen), Kompetenzniveau 1, Männer, im Betrag von Fr. 4‘995.-- monatlich bzw. Fr. 59‘940.-- jährlich zu bestimmen. Indexiert auf das Jahr 2016 (Zeitpunkt eines allfälligen Renten- beginns) resultiert ein Betrag von Fr. 60‘522.50 (Tabelle T1.1.10 Nominal- lohnindex, Männer, 2011 – 2016, Position 45 – 47, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Index Jahr 2014: 102.9 Punkte; Index Jahr 2016: 103.9 Punkte) und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit für die Position 45 – 47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) im Jahr 2016 von 41.9 Stunden ergibt sich ein Validen- einkommen von Fr. 63‘397.30 (Fr. 60‘522.50 : 40 h x 41.9 h). 3.8 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘531.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) ergibt die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (100 / Fr. 63‘397.30 x [Fr. 63‘397.30 - Fr. 58‘531.--] = 7.68 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was keinen Anspruch auf eine Invaliden- rente der obligatorischen Unfallversicherung begründet (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. Es bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschä- digung zu prüfen. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 13 eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Inte- gritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Be- fund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 14 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 In der ärztlichen Beurteilung vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) führte der Kreisarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgenden Dia- gnosen auf: 1. Neuropathie, am ehesten des Nervus cutaneus brachii posterior rechts bei  Status nach Rotatorenmanschettenruptur und viermaligen Interventionen 2010 – 2015 2. Status nach Dekompression des Nervus suprascapularis in Höhe der Incisura scapulae rechts bei Status nach Ruptur des Musculus infraspinatus mit fettiger Degeneration des korrespondierenden Muskelbauches rechts 3. Status nach Rotatorenmanschettenruptur 07/2010 mit Status nach Schulterar- throskopie, Tenodese der langen Bicepssehne und Übernähung der Supraspi- natussehne mit Acromioplastik, 07/2010 bei  Status nach Schulterarthroskopie mit Refixation des mittleren glenohume- ralen Ligaments und subacromialer Adhäsiolyse bei  Status nach Latissmus dorsi-Transfer Schulter rechts vom 9. Januar 2014 bei  Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie, Biopsieentnahme, De- kompression des Nervus subscapularis sowie Seit zu Seit-Adaptation ei- nes transmuralen Supraspinatus-Sehnenrisses rechts 06/2015 bei posterolateralen Schulterschmerzen bei Status nach Low-grade-Infekt mit Staphylococcus saccharolyticus Schulter rechts Dr. med. G.________ hielt fest, aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2016 (act. IIa 361) erreiche die dauernde Schädigung der körperlichen Integrität im vorliegenden Fall die Erheblichkeitsgrenze nicht, sodass eine Integritätsentschädigung nicht gewährt werde. Zur Begrün- dung gab der Kreisarzt an, zu beurteilen gewesen sei zum einem der Sta- tus am rechten Schultergelenk nach mehrfachen operativen Eingriffen. Hier sei gemäss UVG die Funktion, die Stabilität und der Verschleiss des Ge- lenkes einzuschätzen. Gemäss des Befundes bei der kreisärztlichen Unter- suchung habe allenfalls eine endgradige Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts bestanden. In diesem Fall werde eine Integritätsent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 15 schädigung erst gewährt, wenn das Heben des Armes nicht über 30° über Schulterhöhe möglich sei. Eine Instabilität des Gelenkes mit einer Luxati- onstendenz (Verrenkungstendenz) habe nicht bestanden. Zur Beurteilung der degenerativen Veränderungen habe eine Röntgenaufnahme des rech- ten Schultergelenkes in drei Ebenen vom 14. Juli 2015 vorgelegen. Hier seien, wie üblich eingeschätzt, nach Kellgren Lawrence Score keine mäs- sigen arthrotischen Veränderungen (grösser Grad 2 Kellgren Lawrence) festzustellen. Daher erreiche der Integritätsschaden am rechten Schulter- gelenk die Erheblichkeitsgrenze nicht. Zum anderen sei die durchaus kli- nisch quälende Dysästhesie des Nervus cutaneus brachii posterior rechts zu beurteilen gewesen. Gemäss der Einschätzung im Neurozentrum des Spitals C.________ sei hier in absehbarer Zeit (über 3 – 6 Monate) keine namhafte Besserung zu erwarten. Von einer Erholung des Nerves sei den- noch langfristig laut neurologischer Einschätzung auszugehen. Es müsse ausdrücklich erwähnt werden, dass es sich hier um eine sensible Neuropa- thie handle, nicht um eine motorische Läsion. Das UVG sehe für solche Schäden keine Entschädigung vor, da keine Gebrauchseinschränkung durch die Nervenschädigung hervorgerufen werde. Insofern habe auch hier keine Integritätsentschädigung gewährt werden können. 4.3.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 16. Juni 2016 (act. IIa 388) von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Oberarzt, sowie PD Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Teamleiter Schulter, Ellbogen, Sport, wurden die folgenden (Haupt-)Diagnosen aufgeführt: 1. Klinisch Verdacht auf Parsonage-Turner-Syndrom Schulter rechts mit Neur- opathie und Allodynie im Distributionsgebiet vom N. cutaneus brachii posterior sowie dezenter Scapuladyskinesie 2. Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren und Anpassungs- störung bei Identitätskonflikt. Die Dres. med. H.________ und K.________ hielten fest, um die Diagnos- tik zu komplettieren werde noch ein MRI der HWS zum Ausschluss einer Kompromittierung der rechtsseitig cervicalen Nervenwurzel durchgeführt. Den von der Suva Bern angezweifelten Integritätsschaden der Schulter rechts könnten sie in dieser Form nicht nachvollziehen und würden um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 16 erneute Beurteilung unter Zusammenschau der Befunde und der langwieri- gen Geschichte bitten. Sollten sich MR-tomographisch Hinweise für eine Kompromittierung der cervicalen Nervenwurzel finden lassen, werde der Beschwerdeführer noch von den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie beur- teilt. 4.3.3 Der Kreisarzt Dr. med. G.________ führte in der ärztlichen Beurtei- lung vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) die gleichen Diagnosen auf wie in der ärztlichen Beurteilung vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380). Zusätzlich gab er die folgende unfallfremde Diagnose an:  Fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit Foraminalstenosen C3 – C7 sowie Spinalstenose C3/4 und C5/7 Dr. med. G.________ hielt fest, am 18. Oktober 2016 (act. IIa 424) stelle PD Dr. med. I.________, Leitender Arzt Abteilung für Anästhesie und Schmerztherapie im Spital C.________, zervikale Schmerzen bei Stenose C5/6 und C6/7 sowie einen neuropathischen Schmerz im rechten Oberarm fest. Er nehme eine Infiltration der Nervenwurzel C6 vor, welche zu einer nahezu kompletten Schmerzreduktion im rechten Arm führe. Gleichzeitig komme es zu einer für PD Dr. med. I.________ nicht nachvollziehbaren Exazerbation der Schmerzen an der rechten Scapula. Er beurteile darauf- hin das Gesamtbild als Schmerzausweitung mit zentraler Sensibilisierung und empfehle die Beibehaltung der konservativen Therapie. Nachdem im Rahmen einer weiteren Konsultation am 8. Dezember 2016 (act. IIa 434) eine längerfristige Schmerzreduktion nach Infiltration nicht eingetreten sei, empfehle er die Teilnahme am tagesklinischen Programm in der Psycho- somatik des Spitals J.________. Er rate dringend von einem weiteren ope- rativen Eingriff ab. Dr. med. G.________ hielt weiter fest, als unfallkausal seien auch nach nochmaliger Würdigung die Situation am rechten Schul- tergelenk wie auch die schmerzhafte Neuropathie des Nervus cutaneus posterior brachii zu werten. Inwieweit die Schmerzen durch die Verände- rungen an der HWS beeinflusst seien, sei bisher nicht eindeutig geklärt. Jedenfalls beruhten dieselben auf erheblichen degenerativen Veränderun- gen der HWS, die nicht als unfallkausal anzusehen seien. Daher habe die Suva auch die Leistungspflicht hierfür abgelehnt. Somit seien bei der Beur- teilung der Integritätsentschädigung lediglich die schon zuvor bestehenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 17 Unfallfolgen zu werten. Da sich seit der Beurteilung des Integritätsscha- dens vom 3. Mai 2016 keine neuen Aspekte hinsichtlich der Unfallfolgen ergeben hätten, sei weiterhin davon auszugehen, dass die Integritätsein- busse die Erheblichkeitsgrenze nicht erreiche und somit keine Integritäts- entschädigung geschuldet sei. 4.3.4 Im Nachtrag vom 29. Mai 2017 (act. I 6) zum Sprechstundenbericht vom 2. Mai 2017 (act. I 7) gaben die Dres. med. H.________ und K.________ die folgenden (Haupt-)Diagnosen an: 1. Fragliche Restkompromittierung des N. suprascapularis rechts 2. Klinischer Verdacht auf Parsonage-Turner-Syndrom Schulter rechts mit Neur- opathie und Allodynie im Distributionsgebiet vom N. cutaneus brachii posterior sowie dezenter Scapuladyskinesie 3. Regrediente chronische Allodynie der rechten oberen Extremität mit akut ex- azerbierten Zervikozephalgien und Zervikobrachialgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS mit hochgradiger Neuroforamina- Stenose C5/6 und C6/7 rechts sowie C4/5, C5/6 und C6/7 links sowie grenz- wertige Stenose C3/4 und C4/5 sowie ausgeprägte Osteochondrose C3/4 bis C6/7 4. Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren und Anpassungs- störung bei Identitätskonflikt Die Dres. med. H.________ und K.________ hielten fest, nach Einsicht- nahme in die ärztliche Beurteilung der Suva vom 18. Januar 2017 seien sie der Meinung, dass im vorliegenden Fall ein Integritätsschaden vorliege. Für eine detaillierte medizinische Begründung erwarteten sie eine gerichtliche Aufforderung. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid hinsichtlich des An- spruchs auf eine Integritätsentschädigung auf die diesbezüglichen ärztli- chen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) sowie vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447). Der Beschwerdeführer verweist auf eine anderslautende Meinung der be- handelnden Ärzte Dres. med. H.________ und K.________, welche am 29. Mai 2017 (act. II 6) nach Einsicht in die ärztliche Beurteilung der Suva vom

18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) der Auffassung waren, es liege ein Integritätsschaden vor. Für eine detaillierte medizinische Begründung wer- de eine gerichtliche Aufforderung erwartet. Bereits am 16. Juni 2016 hatten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 18 die Dres. med. H.________ und K.________ ausgeführt, sie könnten die Beurteilung der Suva, welche einen Integritätsschaden in Abrede stelle, nicht nachvollziehen (act. IIa 388). Unter diesen Umständen liegt keine auch bloss ansatzweise medizinisch begründete Kritik an den beiden Beurteilungen des Suva-Kreisarztes vor. Es ist auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nicht Sache des Gerichts, die Dres. med. H.________ und K.________ von Am- tes wegen zur Präzisierung ihrer Meinung aufzufordern, zumal die Beurtei- lungen des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 3. bzw. 9. Mai 2016 (act. IIa 380) und vom 18. bzw. 23. Januar 2017 (act. IIa 447) schlüssig und überzeugend begründet sind; sie erfüllen die an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor). Somit ist aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspra- cheentscheides – dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – keine Inte- gritätsentschädigung geschuldet und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 27. Februar 2017 ist folglich auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf eine Integritäts- entschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuwei- sen. 4.6 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass es in den Akten Hinweise darauf gibt (vgl. act. II 82), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. Mai 2011 allenfalls nicht als Unselbstständigerwerbender, sondern als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren gewesen wäre, wo- mit keine obligatorische Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegne- rin vorgelegen hätte (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG). Bei vorliegendem Verfahrensausgang braucht dies jedoch nicht näher geprüft zu werden. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 19 5.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, UV/17/328, Seite 20 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.