Verfügung vom 8. März 2017
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Mai 2009 unter Hinweis auf einen Hirnschlag bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). In der Folge sprach die IVB dem Versicherten ab dem 1. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente (AB 30) bzw. nach wie- dererwägungsweiser Aufhebung und Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. AB 40) bei einem solchen von 60 % eine Dreiviertelsrente zu (AB 61). An- lässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2014 wurde der bisherige Ren- tenanspruch bestätigt (AB 70). Nach einer erneuten Revision von Amtes wegen im Jahr 2016 (vgl. AB 74, 77 - 80) verfügte die IVB am 31. Janu- ar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung die Herabsetzung auf eine halbe Rente (AB 84). Mit Rückerstattungsverfügung vom
8. März 2017 (AB 85) forderte sie vom Versicherten für den Monat März 2017 zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.-- zurück. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. März 2017 Beschwerde und macht sinngemäss geltend, dass er mit der Rückforderung von Fr. 545.-- nicht einverstanden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dass die Her- absetzung der Rente erst ab dem 1. April 2017 zu erfolgen habe und des- halb die angeordnete Rückerstattung entfalle. Weitergehend sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Rückerstattungsverfügung vom
8. März 2017 (AB 85), mit welcher die Beschwerdegegnerin nach einer Rentenrevision zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.-- zurückforderte. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Rückforderung zu Recht erfolgt ist.
E. 1.3 Umstritten ist die Rückerstattung von Rentenleistungen im Umfang von Fr. 545.-- (AB 85). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 4
2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.2
Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt
noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
2.3
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Ein-
gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträ-
ger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er-
stellt, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 eine Rentenrevision von
Amtes wegen eingeleitet hat (AB 74, 77 - 80). Basierend darauf hat sie am
31. Januar 2017 die Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Dreivier-
telsrente auf eine halbe Rente verfügt (AB 84) und in der Folge die Rücker-
stattungsverfügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- erlassen (AB 85). Sie
erwog, dem Beschwerdeführer sei für den Monat März 2017 zu Unrecht
noch die bisherige Dreiviertelsrente ausbezahlt worden.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass die Rücker-
stattung zu Unrecht verfügt worden sei (vgl. Beschwerde).
3.2
Gemäss der Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV darf die
Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente frühestens auf den ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 5
nommen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, wurde die Rückerstattungsverfügung am 31. Januar 2017
erlassen (AB 85) und konnte dem Beschwerdeführer somit erst im Februar
2017 zugestellt werden. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine
halbe Rente hätte folglich gemäss vorgenannter Bestimmung erst per
1. April 2017 vorgenommen werden dürfen. Demnach ist mit der Be-
schwerdegegnerin davon auszugehen, dass von einer Rückforderung der
Differenz von Fr. 545.-- zwischen der dem Beschwerdeführer für den Monat
März 2017 bereits ausbezahlten Dreiviertelsrente und der neu auszurich-
tenden halben Rente abzusehen ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Dabei
sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme von unrichtigen Ren-
tenbeträgen zu entnehmen.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer die Kürzung der bisherigen Dreivier-
telsrente auf eine halbe Rente rügen will, ist festzuhalten, dass die entspre-
chende Verfügung vom 31. Januar 2017 (AB 84) in Rechtskraft erwachsen
ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist wurde mit der Einga-
be vom 22. März 2017 nicht gewahrt, weshalb sich das zuständige Gericht
mit der Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung nicht befassen kann.
3.4
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Rückforderung des Diffe-
renzbetrags für den Monat März 2017 im Zusammenhang mit der Renten-
herabsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Demnach ist die Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und die Rückerstattungsver-
fügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- (AB 85) ersatzlos aufzuheben. Da
der Beschwerdeführer den Rückerstattungsbetrag bereits an die Be-
schwerdegegnerin überwiesen hat (AB 93), ist ihm dieser zurückzuerstat-
ten.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 6
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils zurückzuerstatten.
4.2
Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer
nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht
überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-
sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl.
BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und sich der Be- schwerdeführer zumindest sinngemäss mit der geforderten Rückerstattung nicht einverstanden zeigt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutge- heissen und die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017 ersatzlos aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 321 IV
SCJ/SCM/NEN/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2017
Verwaltungsrichter Scheidegger
Gerichtsschreiberin Schädeli
A.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 8. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 29. Mai 2009 unter Hinweis auf einen Hirnschlag bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten
der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB]
1). In der Folge sprach die IVB dem Versicherten ab dem 1. März 2010 bei
einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente (AB 30) bzw. nach wie-
dererwägungsweiser Aufhebung und Vornahme weiterer Abklärungen (vgl.
AB 40) bei einem solchen von 60 % eine Dreiviertelsrente zu (AB 61). An-
lässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2014 wurde der bisherige Ren-
tenanspruch bestätigt (AB 70). Nach einer erneuten Revision von Amtes
wegen im Jahr 2016 (vgl. AB 74, 77 - 80) verfügte die IVB am 31. Janu-
ar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab dem ersten
Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung die Herabsetzung
auf eine halbe Rente (AB 84). Mit Rückerstattungsverfügung vom
8. März 2017 (AB 85) forderte sie vom Versicherten für den Monat März
2017 zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.-- zurück.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte am 22. März 2017 Beschwerde und
macht sinngemäss geltend, dass er mit der Rückforderung von Fr. 545.--
nicht einverstanden sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dass die Her-
absetzung der Rente erst ab dem 1. April 2017 zu erfolgen habe und des-
halb die angeordnete Rückerstattung entfalle. Weitergehend sei die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und sich der Be-
schwerdeführer zumindest sinngemäss mit der geforderten Rückerstattung
nicht einverstanden zeigt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt
bildet
die
Rückerstattungsverfügung
vom
8. März 2017 (AB 85), mit welcher die Beschwerdegegnerin nach einer
Rentenrevision zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.--
zurückforderte. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Rückforderung zu Recht
erfolgt ist.
1.3
Umstritten ist die Rückerstattung von Rentenleistungen im Umfang
von Fr. 545.-- (AB 85). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes-
halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 4
2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.2
Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt
noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
2.3
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Ein-
gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträ-
ger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er-
stellt, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 eine Rentenrevision von
Amtes wegen eingeleitet hat (AB 74, 77 - 80). Basierend darauf hat sie am
31. Januar 2017 die Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Dreivier-
telsrente auf eine halbe Rente verfügt (AB 84) und in der Folge die Rücker-
stattungsverfügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- erlassen (AB 85). Sie
erwog, dem Beschwerdeführer sei für den Monat März 2017 zu Unrecht
noch die bisherige Dreiviertelsrente ausbezahlt worden.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass die Rücker-
stattung zu Unrecht verfügt worden sei (vgl. Beschwerde).
3.2
Gemäss der Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV darf die
Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente frühestens auf den ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 5
nommen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, wurde die Rückerstattungsverfügung am 31. Januar 2017
erlassen (AB 85) und konnte dem Beschwerdeführer somit erst im Februar
2017 zugestellt werden. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine
halbe Rente hätte folglich gemäss vorgenannter Bestimmung erst per
1. April 2017 vorgenommen werden dürfen. Demnach ist mit der Be-
schwerdegegnerin davon auszugehen, dass von einer Rückforderung der
Differenz von Fr. 545.-- zwischen der dem Beschwerdeführer für den Monat
März 2017 bereits ausbezahlten Dreiviertelsrente und der neu auszurich-
tenden halben Rente abzusehen ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Dabei
sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme von unrichtigen Ren-
tenbeträgen zu entnehmen.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer die Kürzung der bisherigen Dreivier-
telsrente auf eine halbe Rente rügen will, ist festzuhalten, dass die entspre-
chende Verfügung vom 31. Januar 2017 (AB 84) in Rechtskraft erwachsen
ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist wurde mit der Einga-
be vom 22. März 2017 nicht gewahrt, weshalb sich das zuständige Gericht
mit der Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung nicht befassen kann.
3.4
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Rückforderung des Diffe-
renzbetrags für den Monat März 2017 im Zusammenhang mit der Renten-
herabsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Demnach ist die Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und die Rückerstattungsver-
fügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- (AB 85) ersatzlos aufzuheben. Da
der Beschwerdeführer den Rückerstattungsbetrag bereits an die Be-
schwerdegegnerin überwiesen hat (AB 93), ist ihm dieser zurückzuerstat-
ten.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 6
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils zurückzuerstatten.
4.2
Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer
nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht
überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-
sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl.
BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutge-
heissen und die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017 ersatzlos
aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 7
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.