opencaselaw.ch

200 2017 321

Bern VerwG · 2017-03-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. März 2017

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Mai 2009 unter Hinweis auf einen Hirnschlag bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). In der Folge sprach die IVB dem Versicherten ab dem 1. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente (AB 30) bzw. nach wie- dererwägungsweiser Aufhebung und Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. AB 40) bei einem solchen von 60 % eine Dreiviertelsrente zu (AB 61). An- lässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2014 wurde der bisherige Ren- tenanspruch bestätigt (AB 70). Nach einer erneuten Revision von Amtes wegen im Jahr 2016 (vgl. AB 74, 77 - 80) verfügte die IVB am 31. Janu- ar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung die Herabsetzung auf eine halbe Rente (AB 84). Mit Rückerstattungsverfügung vom

8. März 2017 (AB 85) forderte sie vom Versicherten für den Monat März 2017 zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.-- zurück. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. März 2017 Beschwerde und macht sinngemäss geltend, dass er mit der Rückforderung von Fr. 545.-- nicht einverstanden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dass die Her- absetzung der Rente erst ab dem 1. April 2017 zu erfolgen habe und des- halb die angeordnete Rückerstattung entfalle. Weitergehend sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Rückerstattungsverfügung vom

8. März 2017 (AB 85), mit welcher die Beschwerdegegnerin nach einer Rentenrevision zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.-- zurückforderte. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Rückforderung zu Recht erfolgt ist.

E. 1.3 Umstritten ist die Rückerstattung von Rentenleistungen im Umfang von Fr. 545.-- (AB 85). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 4

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-

sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

2.2

Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt

noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe-

bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung

der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

2.3

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des

Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Ein-

gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträ-

ger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

3.

3.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er-

stellt, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 eine Rentenrevision von

Amtes wegen eingeleitet hat (AB 74, 77 - 80). Basierend darauf hat sie am

31. Januar 2017 die Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Dreivier-

telsrente auf eine halbe Rente verfügt (AB 84) und in der Folge die Rücker-

stattungsverfügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- erlassen (AB 85). Sie

erwog, dem Beschwerdeführer sei für den Monat März 2017 zu Unrecht

noch die bisherige Dreiviertelsrente ausbezahlt worden.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass die Rücker-

stattung zu Unrecht verfügt worden sei (vgl. Beschwerde).

3.2

Gemäss der Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV darf die

Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente frühestens auf den ersten

Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 5

nommen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt, wurde die Rückerstattungsverfügung am 31. Januar 2017

erlassen (AB 85) und konnte dem Beschwerdeführer somit erst im Februar

2017 zugestellt werden. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine

halbe Rente hätte folglich gemäss vorgenannter Bestimmung erst per

1. April 2017 vorgenommen werden dürfen. Demnach ist mit der Be-

schwerdegegnerin davon auszugehen, dass von einer Rückforderung der

Differenz von Fr. 545.-- zwischen der dem Beschwerdeführer für den Monat

März 2017 bereits ausbezahlten Dreiviertelsrente und der neu auszurich-

tenden halben Rente abzusehen ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Dabei

sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme von unrichtigen Ren-

tenbeträgen zu entnehmen.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer die Kürzung der bisherigen Dreivier-

telsrente auf eine halbe Rente rügen will, ist festzuhalten, dass die entspre-

chende Verfügung vom 31. Januar 2017 (AB 84) in Rechtskraft erwachsen

ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist wurde mit der Einga-

be vom 22. März 2017 nicht gewahrt, weshalb sich das zuständige Gericht

mit der Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung nicht befassen kann.

3.4

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Rückforderung des Diffe-

renzbetrags für den Monat März 2017 im Zusammenhang mit der Renten-

herabsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Demnach ist die Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und die Rückerstattungsver-

fügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- (AB 85) ersatzlos aufzuheben. Da

der Beschwerdeführer den Rückerstattungsbetrag bereits an die Be-

schwerdegegnerin überwiesen hat (AB 93), ist ihm dieser zurückzuerstat-

ten.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 6

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-

schuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.2

Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer

nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da

der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht

überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-

sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl.

BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und sich der Be- schwerdeführer zumindest sinngemäss mit der geforderten Rückerstattung nicht einverstanden zeigt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutge- heissen und die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017 ersatzlos aufgehoben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 321 IV

SCJ/SCM/NEN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 8. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 29. Mai 2009 unter Hinweis auf einen Hirnschlag bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten

der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB]

1). In der Folge sprach die IVB dem Versicherten ab dem 1. März 2010 bei

einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente (AB 30) bzw. nach wie-

dererwägungsweiser Aufhebung und Vornahme weiterer Abklärungen (vgl.

AB 40) bei einem solchen von 60 % eine Dreiviertelsrente zu (AB 61). An-

lässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2014 wurde der bisherige Ren-

tenanspruch bestätigt (AB 70). Nach einer erneuten Revision von Amtes

wegen im Jahr 2016 (vgl. AB 74, 77 - 80) verfügte die IVB am 31. Janu-

ar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab dem ersten

Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung die Herabsetzung

auf eine halbe Rente (AB 84). Mit Rückerstattungsverfügung vom

8. März 2017 (AB 85) forderte sie vom Versicherten für den Monat März

2017 zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.-- zurück.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 22. März 2017 Beschwerde und

macht sinngemäss geltend, dass er mit der Rückforderung von Fr. 545.--

nicht einverstanden sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dass die Her-

absetzung der Rente erst ab dem 1. April 2017 zu erfolgen habe und des-

halb die angeordnete Rückerstattung entfalle. Weitergehend sei die Be-

schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und sich der Be-

schwerdeführer zumindest sinngemäss mit der geforderten Rückerstattung

nicht einverstanden zeigt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt

bildet

die

Rückerstattungsverfügung

vom

8. März 2017 (AB 85), mit welcher die Beschwerdegegnerin nach einer

Rentenrevision zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 545.--

zurückforderte. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Rückforderung zu Recht

erfolgt ist.

1.3

Umstritten ist die Rückerstattung von Rentenleistungen im Umfang

von Fr. 545.-- (AB 85). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes-

halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 4

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-

sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

2.2

Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt

noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe-

bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung

der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

2.3

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des

Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Ein-

gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträ-

ger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

3.

3.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er-

stellt, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 eine Rentenrevision von

Amtes wegen eingeleitet hat (AB 74, 77 - 80). Basierend darauf hat sie am

31. Januar 2017 die Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Dreivier-

telsrente auf eine halbe Rente verfügt (AB 84) und in der Folge die Rücker-

stattungsverfügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- erlassen (AB 85). Sie

erwog, dem Beschwerdeführer sei für den Monat März 2017 zu Unrecht

noch die bisherige Dreiviertelsrente ausbezahlt worden.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass die Rücker-

stattung zu Unrecht verfügt worden sei (vgl. Beschwerde).

3.2

Gemäss der Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV darf die

Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente frühestens auf den ersten

Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 5

nommen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt, wurde die Rückerstattungsverfügung am 31. Januar 2017

erlassen (AB 85) und konnte dem Beschwerdeführer somit erst im Februar

2017 zugestellt werden. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine

halbe Rente hätte folglich gemäss vorgenannter Bestimmung erst per

1. April 2017 vorgenommen werden dürfen. Demnach ist mit der Be-

schwerdegegnerin davon auszugehen, dass von einer Rückforderung der

Differenz von Fr. 545.-- zwischen der dem Beschwerdeführer für den Monat

März 2017 bereits ausbezahlten Dreiviertelsrente und der neu auszurich-

tenden halben Rente abzusehen ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Dabei

sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme von unrichtigen Ren-

tenbeträgen zu entnehmen.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer die Kürzung der bisherigen Dreivier-

telsrente auf eine halbe Rente rügen will, ist festzuhalten, dass die entspre-

chende Verfügung vom 31. Januar 2017 (AB 84) in Rechtskraft erwachsen

ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist wurde mit der Einga-

be vom 22. März 2017 nicht gewahrt, weshalb sich das zuständige Gericht

mit der Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung nicht befassen kann.

3.4

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Rückforderung des Diffe-

renzbetrags für den Monat März 2017 im Zusammenhang mit der Renten-

herabsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Demnach ist die Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und die Rückerstattungsver-

fügung vom 8. März 2017 über Fr. 545.-- (AB 85) ersatzlos aufzuheben. Da

der Beschwerdeführer den Rückerstattungsbetrag bereits an die Be-

schwerdegegnerin überwiesen hat (AB 93), ist ihm dieser zurückzuerstat-

ten.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 6

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-

schuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.2

Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer

nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da

der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht

überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be-

sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl.

BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutge-

heissen und die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017 ersatzlos

aufgehoben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-

vorschuss von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, IV/17/321, Seite 7

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.