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200 2017 304

Bern VerwG · 2017-02-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ (inkl. Unterlagen der Suva ) - Suva (inkl. Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2017) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 304 UV KNB/BOC/KNJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Fax-Eingabe vom 21. März 2017 erhob A.________ (Beschwerde- führer) Beschwerde gegen den abweisenden Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerde- gegnerin) vom 3. Februar 2017. Dieser wurde dem Beschwerdeführer eingeschrieben an die von ihm mitgeteilte … Adresse zugesendet (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1), wobei am Montag, 6. Februar 2017 ein Zu- stellversuch erfolgte (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, in den Gerichtsakten). Da das Einschreiben auf der Post nicht ab- geholt wurde, wurde es an die Beschwerdegegnerin zurückgeschickt (vgl. Vermerk auf Couvert und Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post, in den Gerichtsakten; Ankunft an der Grenze und Überg- abe an die Inlandsortierung am 8. März 2017). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 umgehend eine Zustellung mit normaler Post vor unter Hinweis darauf, dass die erste Zustellung die Rechtsmittelfrist auslöse (vgl. BB 2).  Gemäss eigenen Angaben wohnt der Beschwerdeführer seit Februar 2014 in … (vgl. Mail vom 14. bzw. 15. Januar 2014, in den Gerichtsak- ten). Aufgrund des letzten schweizerischen Wohnsitzes in … (vgl. Schadenmeldung UVG vom 13. September 2013, in den Gerichtsak- ten), ist vorliegend das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur An- handnahme der Beschwerde örtlich zuständig (vgl. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).  Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Zustellung eines Schriftstücks ins Ausland und des entsprechenden Beweises mangels einer spezifischen europa- bzw. abkommensrechtli- chen Bestimmung und mangels einer Verletzung der Grundsätze der Gleichwertigkeit oder der Effektivität nach innerstaatlichem schweizeri- schem Recht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. März 2012, 9C_354/2011, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 3  Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34).  Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mit- teilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).  Aus den Einwänden, wonach ein Einschreiben erst dann als zugestellt gelte, wenn der Empfänger dieses tatsächlich erhalten habe und dass er das Einschreiben in der "vorgesehenen Zeit" nicht habe abholen können, da er "…" sei und keine Drittperson zur Abholung bevollmäch- tigt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da er gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

29. Januar 2016 Einsprache erhoben hatte, musste er mit der Zustel- lung des Einspracheentscheids rechnen. Somit kommt gemäss Schweizer Recht – wie oben ausgeführt – die in Art. 38 Abs. 2bis ATSG geregelte Zustellungsfiktion zur Anwendung, sodass das am 6. Februar 2017 nicht zugestellte Einschreiben als am letzten Tag der siebentägi- gen Abholfrist, d.h. am Montag, 13. Februar 2017 als zugestellt gilt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann damit am 14. Februar 2017 zu laufen und endete am Mittwoch, 15. März 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 4  Nach dem Dargelegten erfolgte die (an sich verbesserungsfähige) Faxeingabe vom 21. März 2017 klar verspätet, sodass darauf offen- sichtlich nicht eingetreten werden kann.  Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ebenso kann auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Ver- besserung der Eingabe verzichtet werden, da diese ohnehin verspätet erfolgte.  Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (inkl. Unterlagen der Suva )

- Suva (inkl. Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2017)

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.