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200 2017 303

Bern VerwG · 2017-05-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Februar 2017

Sachverhalt

A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, war als … für die C.________ tätig (Dossier der Invalidenversi- cherung, Antwortbeilage [AB] 8, 1). Sie meldete sich im April 2003 – kurz nach der Geburt ihres Sohnes – bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (AB 1). Die IVB holte Unterlagen und einen Abklärungsbericht Haushalt ein, worin von einem Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushaltstätigkeit (AB 15 S. 5) ausge- gangen sowie ein Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt wurde (AB 15 S. 8). Mit Verfügung vom 10. März 2004 lehnte die IVB das Leistungsbegehren ab (AB 16). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 17) wies die IVB – nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 20) – mit Ent- scheid vom 9. Juli 2004 ab (AB 21), welcher unangefochten blieb. Im Juli 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB an (AB 26). Die IVB veranlasste berufliche Massnahmen (Berichte der … vom 12. Ja- nuar 2012 [AB 62], vom 29. Februar 2012 [AB 69], vom 4. Juni 2012 [AB 72], vom 31. August 2012 [AB 76] sowie vom 12. März 2013 [AB 83]). Per 1. August 2013 konnte die Beschwerdeführerin eine 50 %-Stelle als … in der Klinik D.________ antreten und die IVB schloss daraufhin die Ar- beitsvermittlung ab (AB 85). B. Im Mai 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB an (AB 87). Die IVB holte aktuelle Arztberichte und eine Stellungnahme des RAD vom

20. Dezember 2016 (AB 112) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 stellte die IVB die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 119). Nachdem die Versicherte keinen Einwand erhoben hatte, verfüg- te die IVB am 17. Februar 2017 entsprechend dem Vorbescheid (AB 122).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 3 C. Am 20. März 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom

17. Februar 2017 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventuell: Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 beantragt die IVB, die Be- schwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

17. Februar 2017 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 5 2.2 2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintre- tensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 6 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Mai 2016 neu angemel- det hatte (AB 87), lehnte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 die Zusprechung von Leistungen der IV ab mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei jede Tätigkeit, die ihrer Ausbildung oder Fähigkeiten entspreche, im bisherigen Pensum von 50 % zumutbar, weshalb kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV entstanden sei (AB 122). Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetre- ten und die Eintretensfrage ist praxisgemäss nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, ihr Gehörsanspruch sei ver- letzt worden, erweise sich doch die Verfügung als völlig ungenügend be- gründet. Andererseits macht sie geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt teilweise falsch und vor allem völlig ungenügend festge- stellt habe (Beschwerde Ziff. 11). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2004 (AB 16) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des damals behandelnden Psychiaters von einer bipolaren affektiven Störung seit 1996 (AB 9 S. 3) und einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. auch Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Januar 2004 [AB 15 S. 5 Ziff. 3.8]). Bei der Neuanmel- dung im Juli 2009 (AB 26) ging der RAD bei einer Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, derzeit remittiert (ICD-10: F31.7), wieder von einer Ar- beitsunfähigkeit von 50 % aus (AB 49 S. 3) und es wurden berufliche Mass- nahmen vorgenommen. Ebenso schätzte der RAD – nach der Neuanmel- dung im Mai 2016 – die Arbeitsfähigkeit auf 50 % in der bisherigen Tätigkeit (AB 112 S. 3). Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ist somit seit Jahren anerkannt und die Beschwerdegegnerin selbst bewertet die Einschränkung auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit (AB 122). Damit ist die Aussage in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017, es sei kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV entstanden, bereits im Ansatz unhaltbar. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neu- anmeldung vom Mai 2016 prüfen müssen, ob eine (wesentliche) Änderung (bzw. ein Revisionsgrund) seit der letzten Rentenverweigerung eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 7 ist und ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine renten- begründende Invalidität zu bejahen (E. 2.2 hiervor). 3.3 Weiter ist auch der medizinische Sachverhalt – wie nachfolgend aufgezeigt – ungenügend abgeklärt: Gesundheitlich ist augenfällig, dass Ende Oktober 2015, bei einer diagnos- tizierten bipolaren affektiven Störung, eine manische Episode mit psychoti- schen Symptomen aufgetreten ist, welche zu einem stationären bzw. teil- stationären Aufenthalt in den Psychiatrischen Dienste G.________ geführt hat (AB 103 S. 7). Im Bericht vom 4. April 2016 zuhanden der Taggeldver- sicherung hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________ fest, es sei aufgrund einer Belastungssituation und einer körperlichen Erkrankung (Magen-Darmgrippe mit verminderter Medikamentenaufnahme) zu einer Dekompensation des langjährigen stabilen Gesundheitszustandes gekom- men. Die Patientin habe am 1. Februar 2016 ihre Arbeit in einem reduzier- ten Pensum wieder aufgenommen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Belastbarkeit noch reduziert sei und sie das vom Arbeitgeber geforderte Pensum mit unregelmässigen Arbeitszeiten sowie Frühschicht nicht mehr bewältigen könne. Die Psychiaterin attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016, von 50 % vom 1. Fe- bruar bis 6. März 2016 und von 100 % ab dem 7. März 2016 bis auf weite- res. Der angestammte Arbeitsplatz habe nicht angepasst werden können; auch ein anderer Arbeitsplatz sei „bis zur vollständigen Erholung“ nicht zu- mutbar (AB 89.2 S. 2). Im Bericht vom 13. Oktober 2016 führte Dr. med. E.________ aus, es bestehe psychisch eine verminderte Belastbarkeit, eine reduzierte Abgrenzungsfähigkeit und die Patientin habe Mühe, die eigene Belastbarkeit einzuschätzen und dementsprechend zu handeln. Es liege eine verminderte Stresstoleranz, verminderte Anpassungsfähigkeit im Sinne von Selbstüberschätzung und in Konfliktsituationen Reizbarkeit vor. In der Prognose hielt sie fest, aktuell sei der Gesundheitszustand remittiert, dies jedoch ohne Arbeitsbelastung und unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass der Sohn aktuell in einer therapeutischen Wohngruppe betreut werde. Nach dem bisherigen Verlauf der Erkrankung nehme sie an, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Störung bleibend reduziert sei (AB 103 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 8 Es ist zwar grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (vgl. BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt- lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). Um die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin zu entkräften, reicht es nicht, wenn die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Beurtei- lung vom 20. Dezember 2016 ausführt, es seien im Psychostatus keine manisch psychotischen Befunde ersichtlich, die eine noch weiterbestehen- de Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar machten. Um eine solche Feststellung zu treffen und weiterhin von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ist eine reine Aktenbeurteilung nicht überzeugend. Vielmehr hätte die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin selber untersuchen oder eine Begutachtung veranlassen müssen. 3.4 3.4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 3.4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 (AB 122) wurden keine Ausführungen zum Status vorgenommen; offenbar geht die Beschwerdegegnerin von einem seit Januar 2004 unveränderten Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushaltstätigkeit (vgl. Abklärungsbericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 9 Haushalt vom 26. Januar 2004 [AB 15 S. 5 Ziff. 4]) aus. Die Beschwerde- führerin hat zu Recht (Beschwerde Ziff. 3) vorgebracht, dass sich die Ver- hältnisse seither grundlegend verändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 ausser Acht gelassen, dass der im … 2002 geborene Sohn (AB 15 S. 3 Ziff. 2.1) in der Zwischenzeit kein Kleinkind mehr ist, sondern im Februar 2017 bereits

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Jahre alt war und überdies nicht mehr bei seiner Mutter wohnt (AB 103 S. 2). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären bzw. abklären zu lassen und anschliessend, gestützt auf die Umstände im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung, den Status zu überprüfen. Die Beschwerde ist als offensichtlich begründet gutzuheissen und die Sa- che ist zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 10 verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit angemessener Kostennote vom 23. Mai 2017 macht Fürsprecherin B.________ einen Aufwand von 10,83 Stunden geltend. Die Parteien- tschädigung ist auf Fr. 2‘924.10 (10,83 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 35.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.75 (8 % auf Fr. 2‘959.40), insge- samt Fr. 3‘196.15 festzusetzen. 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwäl- tin ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘196.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 11 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
  4. Februar 2017 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 5 2.2 2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintre- tensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 6
  6. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Mai 2016 neu angemel- det hatte (AB 87), lehnte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 die Zusprechung von Leistungen der IV ab mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei jede Tätigkeit, die ihrer Ausbildung oder Fähigkeiten entspreche, im bisherigen Pensum von 50 % zumutbar, weshalb kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV entstanden sei (AB 122). Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetre- ten und die Eintretensfrage ist praxisgemäss nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, ihr Gehörsanspruch sei ver- letzt worden, erweise sich doch die Verfügung als völlig ungenügend be- gründet. Andererseits macht sie geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt teilweise falsch und vor allem völlig ungenügend festge- stellt habe (Beschwerde Ziff. 11). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2004 (AB 16) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des damals behandelnden Psychiaters von einer bipolaren affektiven Störung seit 1996 (AB 9 S. 3) und einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. auch Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Januar 2004 [AB 15 S. 5 Ziff. 3.8]). Bei der Neuanmel- dung im Juli 2009 (AB 26) ging der RAD bei einer Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, derzeit remittiert (ICD-10: F31.7), wieder von einer Ar- beitsunfähigkeit von 50 % aus (AB 49 S. 3) und es wurden berufliche Mass- nahmen vorgenommen. Ebenso schätzte der RAD – nach der Neuanmel- dung im Mai 2016 – die Arbeitsfähigkeit auf 50 % in der bisherigen Tätigkeit (AB 112 S. 3). Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ist somit seit Jahren anerkannt und die Beschwerdegegnerin selbst bewertet die Einschränkung auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit (AB 122). Damit ist die Aussage in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017, es sei kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV entstanden, bereits im Ansatz unhaltbar. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neu- anmeldung vom Mai 2016 prüfen müssen, ob eine (wesentliche) Änderung (bzw. ein Revisionsgrund) seit der letzten Rentenverweigerung eingetreten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 7 ist und ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine renten- begründende Invalidität zu bejahen (E. 2.2 hiervor). 3.3 Weiter ist auch der medizinische Sachverhalt – wie nachfolgend aufgezeigt – ungenügend abgeklärt: Gesundheitlich ist augenfällig, dass Ende Oktober 2015, bei einer diagnos- tizierten bipolaren affektiven Störung, eine manische Episode mit psychoti- schen Symptomen aufgetreten ist, welche zu einem stationären bzw. teil- stationären Aufenthalt in den Psychiatrischen Dienste G.________ geführt hat (AB 103 S. 7). Im Bericht vom 4. April 2016 zuhanden der Taggeldver- sicherung hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________ fest, es sei aufgrund einer Belastungssituation und einer körperlichen Erkrankung (Magen-Darmgrippe mit verminderter Medikamentenaufnahme) zu einer Dekompensation des langjährigen stabilen Gesundheitszustandes gekom- men. Die Patientin habe am 1. Februar 2016 ihre Arbeit in einem reduzier- ten Pensum wieder aufgenommen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Belastbarkeit noch reduziert sei und sie das vom Arbeitgeber geforderte Pensum mit unregelmässigen Arbeitszeiten sowie Frühschicht nicht mehr bewältigen könne. Die Psychiaterin attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016, von 50 % vom 1. Fe- bruar bis 6. März 2016 und von 100 % ab dem 7. März 2016 bis auf weite- res. Der angestammte Arbeitsplatz habe nicht angepasst werden können; auch ein anderer Arbeitsplatz sei „bis zur vollständigen Erholung“ nicht zu- mutbar (AB 89.2 S. 2). Im Bericht vom 13. Oktober 2016 führte Dr. med. E.________ aus, es bestehe psychisch eine verminderte Belastbarkeit, eine reduzierte Abgrenzungsfähigkeit und die Patientin habe Mühe, die eigene Belastbarkeit einzuschätzen und dementsprechend zu handeln. Es liege eine verminderte Stresstoleranz, verminderte Anpassungsfähigkeit im Sinne von Selbstüberschätzung und in Konfliktsituationen Reizbarkeit vor. In der Prognose hielt sie fest, aktuell sei der Gesundheitszustand remittiert, dies jedoch ohne Arbeitsbelastung und unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass der Sohn aktuell in einer therapeutischen Wohngruppe betreut werde. Nach dem bisherigen Verlauf der Erkrankung nehme sie an, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Störung bleibend reduziert sei (AB 103 S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 8 Es ist zwar grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (vgl. BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt- lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). Um die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin zu entkräften, reicht es nicht, wenn die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Beurtei- lung vom 20. Dezember 2016 ausführt, es seien im Psychostatus keine manisch psychotischen Befunde ersichtlich, die eine noch weiterbestehen- de Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar machten. Um eine solche Feststellung zu treffen und weiterhin von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ist eine reine Aktenbeurteilung nicht überzeugend. Vielmehr hätte die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin selber untersuchen oder eine Begutachtung veranlassen müssen. 3.4 3.4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 3.4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 (AB 122) wurden keine Ausführungen zum Status vorgenommen; offenbar geht die Beschwerdegegnerin von einem seit Januar 2004 unveränderten Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushaltstätigkeit (vgl. Abklärungsbericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 9 Haushalt vom 26. Januar 2004 [AB 15 S. 5 Ziff. 4]) aus. Die Beschwerde- führerin hat zu Recht (Beschwerde Ziff. 3) vorgebracht, dass sich die Ver- hältnisse seither grundlegend verändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 ausser Acht gelassen, dass der im … 2002 geborene Sohn (AB 15 S. 3 Ziff. 2.1) in der Zwischenzeit kein Kleinkind mehr ist, sondern im Februar 2017 bereits 14 Jahre alt war und überdies nicht mehr bei seiner Mutter wohnt (AB 103 S. 2). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären bzw. abklären zu lassen und anschliessend, gestützt auf die Umstände im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung, den Status zu überprüfen. Die Beschwerde ist als offensichtlich begründet gutzuheissen und die Sa- che ist zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 10 verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit angemessener Kostennote vom 23. Mai 2017 macht Fürsprecherin B.________ einen Aufwand von 10,83 Stunden geltend. Die Parteien- tschädigung ist auf Fr. 2‘924.10 (10,83 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 35.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.75 (8 % auf Fr. 2‘959.40), insge- samt Fr. 3‘196.15 festzusetzen. 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwäl- tin ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  10. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘196.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  11. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 11
  12. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 303 IV MAW/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Mai 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, war als … für die C.________ tätig (Dossier der Invalidenversi- cherung, Antwortbeilage [AB] 8, 1). Sie meldete sich im April 2003 – kurz nach der Geburt ihres Sohnes – bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (AB 1). Die IVB holte Unterlagen und einen Abklärungsbericht Haushalt ein, worin von einem Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushaltstätigkeit (AB 15 S. 5) ausge- gangen sowie ein Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt wurde (AB 15 S. 8). Mit Verfügung vom 10. März 2004 lehnte die IVB das Leistungsbegehren ab (AB 16). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 17) wies die IVB – nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 20) – mit Ent- scheid vom 9. Juli 2004 ab (AB 21), welcher unangefochten blieb. Im Juli 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB an (AB 26). Die IVB veranlasste berufliche Massnahmen (Berichte der … vom 12. Ja- nuar 2012 [AB 62], vom 29. Februar 2012 [AB 69], vom 4. Juni 2012 [AB 72], vom 31. August 2012 [AB 76] sowie vom 12. März 2013 [AB 83]). Per 1. August 2013 konnte die Beschwerdeführerin eine 50 %-Stelle als … in der Klinik D.________ antreten und die IVB schloss daraufhin die Ar- beitsvermittlung ab (AB 85). B. Im Mai 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB an (AB 87). Die IVB holte aktuelle Arztberichte und eine Stellungnahme des RAD vom

20. Dezember 2016 (AB 112) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 stellte die IVB die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 119). Nachdem die Versicherte keinen Einwand erhoben hatte, verfüg- te die IVB am 17. Februar 2017 entsprechend dem Vorbescheid (AB 122).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 3 C. Am 20. März 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom

17. Februar 2017 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventuell: Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 beantragt die IVB, die Be- schwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

17. Februar 2017 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 5 2.2 2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintre- tensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 6 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Mai 2016 neu angemel- det hatte (AB 87), lehnte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 die Zusprechung von Leistungen der IV ab mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei jede Tätigkeit, die ihrer Ausbildung oder Fähigkeiten entspreche, im bisherigen Pensum von 50 % zumutbar, weshalb kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV entstanden sei (AB 122). Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetre- ten und die Eintretensfrage ist praxisgemäss nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, ihr Gehörsanspruch sei ver- letzt worden, erweise sich doch die Verfügung als völlig ungenügend be- gründet. Andererseits macht sie geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt teilweise falsch und vor allem völlig ungenügend festge- stellt habe (Beschwerde Ziff. 11). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2004 (AB 16) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des damals behandelnden Psychiaters von einer bipolaren affektiven Störung seit 1996 (AB 9 S. 3) und einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. auch Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Januar 2004 [AB 15 S. 5 Ziff. 3.8]). Bei der Neuanmel- dung im Juli 2009 (AB 26) ging der RAD bei einer Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, derzeit remittiert (ICD-10: F31.7), wieder von einer Ar- beitsunfähigkeit von 50 % aus (AB 49 S. 3) und es wurden berufliche Mass- nahmen vorgenommen. Ebenso schätzte der RAD – nach der Neuanmel- dung im Mai 2016 – die Arbeitsfähigkeit auf 50 % in der bisherigen Tätigkeit (AB 112 S. 3). Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ist somit seit Jahren anerkannt und die Beschwerdegegnerin selbst bewertet die Einschränkung auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit (AB 122). Damit ist die Aussage in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017, es sei kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV entstanden, bereits im Ansatz unhaltbar. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neu- anmeldung vom Mai 2016 prüfen müssen, ob eine (wesentliche) Änderung (bzw. ein Revisionsgrund) seit der letzten Rentenverweigerung eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 7 ist und ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine renten- begründende Invalidität zu bejahen (E. 2.2 hiervor). 3.3 Weiter ist auch der medizinische Sachverhalt – wie nachfolgend aufgezeigt – ungenügend abgeklärt: Gesundheitlich ist augenfällig, dass Ende Oktober 2015, bei einer diagnos- tizierten bipolaren affektiven Störung, eine manische Episode mit psychoti- schen Symptomen aufgetreten ist, welche zu einem stationären bzw. teil- stationären Aufenthalt in den Psychiatrischen Dienste G.________ geführt hat (AB 103 S. 7). Im Bericht vom 4. April 2016 zuhanden der Taggeldver- sicherung hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________ fest, es sei aufgrund einer Belastungssituation und einer körperlichen Erkrankung (Magen-Darmgrippe mit verminderter Medikamentenaufnahme) zu einer Dekompensation des langjährigen stabilen Gesundheitszustandes gekom- men. Die Patientin habe am 1. Februar 2016 ihre Arbeit in einem reduzier- ten Pensum wieder aufgenommen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Belastbarkeit noch reduziert sei und sie das vom Arbeitgeber geforderte Pensum mit unregelmässigen Arbeitszeiten sowie Frühschicht nicht mehr bewältigen könne. Die Psychiaterin attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016, von 50 % vom 1. Fe- bruar bis 6. März 2016 und von 100 % ab dem 7. März 2016 bis auf weite- res. Der angestammte Arbeitsplatz habe nicht angepasst werden können; auch ein anderer Arbeitsplatz sei „bis zur vollständigen Erholung“ nicht zu- mutbar (AB 89.2 S. 2). Im Bericht vom 13. Oktober 2016 führte Dr. med. E.________ aus, es bestehe psychisch eine verminderte Belastbarkeit, eine reduzierte Abgrenzungsfähigkeit und die Patientin habe Mühe, die eigene Belastbarkeit einzuschätzen und dementsprechend zu handeln. Es liege eine verminderte Stresstoleranz, verminderte Anpassungsfähigkeit im Sinne von Selbstüberschätzung und in Konfliktsituationen Reizbarkeit vor. In der Prognose hielt sie fest, aktuell sei der Gesundheitszustand remittiert, dies jedoch ohne Arbeitsbelastung und unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass der Sohn aktuell in einer therapeutischen Wohngruppe betreut werde. Nach dem bisherigen Verlauf der Erkrankung nehme sie an, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Störung bleibend reduziert sei (AB 103 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 8 Es ist zwar grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (vgl. BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt- lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). Um die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin zu entkräften, reicht es nicht, wenn die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Beurtei- lung vom 20. Dezember 2016 ausführt, es seien im Psychostatus keine manisch psychotischen Befunde ersichtlich, die eine noch weiterbestehen- de Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar machten. Um eine solche Feststellung zu treffen und weiterhin von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ist eine reine Aktenbeurteilung nicht überzeugend. Vielmehr hätte die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin selber untersuchen oder eine Begutachtung veranlassen müssen. 3.4 3.4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 3.4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 (AB 122) wurden keine Ausführungen zum Status vorgenommen; offenbar geht die Beschwerdegegnerin von einem seit Januar 2004 unveränderten Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushaltstätigkeit (vgl. Abklärungsbericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 9 Haushalt vom 26. Januar 2004 [AB 15 S. 5 Ziff. 4]) aus. Die Beschwerde- führerin hat zu Recht (Beschwerde Ziff. 3) vorgebracht, dass sich die Ver- hältnisse seither grundlegend verändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 ausser Acht gelassen, dass der im … 2002 geborene Sohn (AB 15 S. 3 Ziff. 2.1) in der Zwischenzeit kein Kleinkind mehr ist, sondern im Februar 2017 bereits 14 Jahre alt war und überdies nicht mehr bei seiner Mutter wohnt (AB 103 S. 2). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären bzw. abklären zu lassen und anschliessend, gestützt auf die Umstände im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung, den Status zu überprüfen. Die Beschwerde ist als offensichtlich begründet gutzuheissen und die Sa- che ist zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 10 verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit angemessener Kostennote vom 23. Mai 2017 macht Fürsprecherin B.________ einen Aufwand von 10,83 Stunden geltend. Die Parteien- tschädigung ist auf Fr. 2‘924.10 (10,83 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 35.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 236.75 (8 % auf Fr. 2‘959.40), insge- samt Fr. 3‘196.15 festzusetzen. 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwäl- tin ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘196.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/17/303, Seite 11 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.