Verfügung vom 6. März 2017
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2016 unter Hinweis auf Hand-, Rücken- und Fussprobleme aufgrund eines Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Gestützt auf die im Rahmen der medizinischen Abklärungen von der C.________ beigezogenen Akten stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Janu- ar 2017 (AB 21) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 6. März 2017 (AB 24) wies die IVB das Leistungsbegehren ab, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr angedauert habe und damit weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Inva- lidenrente bestehe (AB 24 S. 1). B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 20. März 2017 Beschwerde und be- antragt sinngemäss, die Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei erneut zu prü- fen. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2017 seine Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. März 2017 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, IV/2017/300, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 8. September 2016 (AB 5.18) diagnostizierte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kontusio- nen am Handgelenk links, Hämatome und eine Lumbalgie nach einem Sturz von der Leiter am 14. Juli 2016 (AB 5.18 S. 1 Ziff. 1). Es bestünden noch ein persistierender Handgelenkschmerz links und ein lumbospondylo- genes Schmerzsyndrom (AB 5.18 S. 1 Ziff. 2). Mit einer Wiederaufnahme der Arbeit sei anfangs Oktober 2016 zu rechnen (AB 5.18 S. 1 Ziff. 4). In einem weiteren Bericht vom 24. Oktober 2016 (AB 5.10) hielt Dr. med. B.________ fest, dass der Beschwerdeführer weiter über belastungsab- hängige Beschwerden im Grundgelenk des linken Zeigefingers klage, wei- ter bestünden lumbale Schmerzen. Am 12. September 2016 habe sich der Beschwerdeführer zudem einer Operation eines GIST-Tumors an der Ma- genvorderwand mit laparoskopischer partieller Gastrektomie unterziehen müssen (AB 5.10 S. 1 Ziff. 2). Zur gegenwärtigen Behandlung führte er aus, dass Schonung, Analgesie und eine Korrektur einer postoperativen Anämie (H671) angezeigt seien (AB 5.10 S. 1 Ziff. 3). 3.1.2 Die Ärztin der C.________ Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 13. Dezember 2016 (AB 18.4) fest, dass zusammen- fassend aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumente gesagt wer- den könne, es sei beim Unfallereignis vom 15. Juli 2016 zu diversen Kon- tusionen, jedoch zu keiner unfallbedingten strukturellen Läsion gekommen. Ohne dokumentierte unfallbedingte strukturelle Läsion würden die unfallbe- dingten Beschwerden (Kontusionen nach Leitersturz) drei Monate nach dem Unfallereignis als abgeheilt gelten (AB 18.4 S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, IV/2017/300, Seite 6 3.1.3 Im Bericht vom 10. Januar 2017 (AB 20 S. 1 – 4) diagnostizierte Dr. med. B.________ einen GIST-Tumor an der Magenvorderwand, seit Dezember 2015 (laparoskopische partielle Gastrektomie am 12. September 2016 sowie eine schwere postoperative Anämie mit Hb 7,1 g/dl, begleitet durch einen schweren Vitamin-B-12-Mangel [AB 20 S. 1 Ziff. 1.1]). Der Be- schwerdeführer sei vom 12. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 arbeitsunfähig gewesen (AB 20 S. 2 Ziff. 1.6). Es habe eine postoperative Schwäche auch im Zusammenhang mit der schweren Anämie bestanden. Beides habe sich nun normalisiert und der Beschwerdeführer sei grundsätzlich wieder arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizini- scher Sicht zumutbar, es bestehe eine volle Belastbarkeit (AB 20 S. 2 Ziff. 1.7). In einem weiteren Bericht vom 3. April 2017 (AB 27 S. 5) führte Dr. med. B.________ aus, dass beim Beschwerdeführer aktuell im Bereich des zwei- ten Fingers links und des linken Daumens Schmerzen im Vordergrund stünden. Diese würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer momen- tan keine körperlich strenge Arbeit durchführen könne. In Bezug auf leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung im Bereich der linken Hand sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 7 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2017 (AB 24) stützt sich auf die Berichte des Dr. med. B.________ und der Ärztin der C.________ Dr. med. D.________. Vorliegend geht aus den Berichten des behandeln- den Arztes hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes von der Leiter am 14. Juli 2016 (AB 5.18 S. 1 Ziff. 1 und 4) und einer Entfer- nung eines GIST-Tumors an der Magenvorderwand am 12. Septem- ber 2016, begleitet von postoperativen Komplikationen, vom 15. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu 100% arbeitsunfähig war (AB 5.27, AB 5.21, AB 5.17, und AB 20 S. 1 f. Ziff. 1.1 und 1.6). Hinsichtlich der Un- fallfolgen kam die Ärztin der C.________ Dr. med. D.________ im Rahmen einer Aktenbeurteilung zum Schluss, dass die unfallbedingten Beschwer- den drei Monate nach dem Unfallereignis vom 15. Juli 2016 abgeheilt seien (AB 18.4 S. 2). Diese Einschätzungen stehen im Einklang mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Dezem- ber 2016, in dem er der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er ab Januar 2017 wieder voll arbeiten werde (AB 15 und Beschwerde, S. 1). Der Be- schwerdeführer bringt jedoch vor, dass es ihm seither wieder schlechter gehe, er habe Schmerzen an der Hand, das Handgelenk sei geschwollen und schmerze, auch die Rückenschmerzen seien schlimmer geworden (Beschwerde, S. 1). Dr. med. B.________, bestätigte im Bericht vom
3. April 2017 (AB 27 S. 5), dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschwerden momentan keine strenge Arbeit durchführen könne, mit Blick auf leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung der linken Hand jedoch arbeitsfähig sei. In der Folge ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Sturz von der Leiter, der sich im Ju- li 2016 ereignete, aufgrund der Unfallfolgen und später aufgrund der Ent- fernung des GIST-Tumors am 12. September 2016 100% arbeitsunfähig war (AB 5.18 S. 1 Ziff. 4, AB 18.4 S. 2, AB 5.27, AB 5.21, AB 5.17 und AB 20 S. 1 f. Ziff. 1.1 und 1.6) und spätestens seit dem 3. April 2017 zu- mindest in einer angepassten Tätigkeit – ohne Belastung im Bereich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, IV/2017/300, Seite 8 linken Hand – voll arbeitsfähig ist (AB 27 S. 5). Somit dauerte die Arbeits- unfähigkeit – unabhängig davon, ob vom 14. oder 15. Juli 2016 an gerech- net wird – bis zum massgebenden Zeitpunkt, dem Erlass der Verfügung am
6. März 2017 (AB 24), weniger als ein Jahr. Die Anspruchsvoraussetzun- gen für eine Invalidenrente sind damit nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Es bleibt weiter zu prüfen, ob ein Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen besteht. Der Beschwerdeführer hat seine letzte Anstellung bei der E.________ AG (AB 5.26) weder unfall- noch gesundheitsbedingt verloren, sondern wurde wegen Handgreiflichkeiten fristlos entlassen (AB 5.24). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (AB 16 S. 3 f.) war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit praktisch ausschliesslich über Stellen- vermittlungsbüros angestellt. Aufgrund dessen sowie der vollständigen Ar- beitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Art. 6 Satz 2 ATSG) bestehen keine Anhaltspunkte, welche Eingliederungsmassnahmen notwendig er- scheinen liessen (vgl. E. 2.4 hiervor); zumal der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern er konkret in der Stellensuche eingeschränkt sein soll und dies auch nicht ersichtlich ist. Des weiteren besteht aktuell in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (AB 27 S. 5). Somit sind auch die Voraussetzungen für die Zusprechung von Eingliederungs- massnahmen nicht erfüllt. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 6. März 2017 (AB 24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zur Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 9 zahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleiste- ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist nicht gestellt worden und wäre im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. prozessleitende Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 April 2017). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). In ihrer Eigenschaft als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern steht auch der Beschwerdegegnerin kein An- spruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , IV/2017/300, Seite 10 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 300 IV SCP/GUA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juni 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2016 unter Hinweis auf Hand-, Rücken- und Fussprobleme aufgrund eines Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Gestützt auf die im Rahmen der medizinischen Abklärungen von der C.________ beigezogenen Akten stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Janu- ar 2017 (AB 21) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 6. März 2017 (AB 24) wies die IVB das Leistungsbegehren ab, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr angedauert habe und damit weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Inva- lidenrente bestehe (AB 24 S. 1). B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 20. März 2017 Beschwerde und be- antragt sinngemäss, die Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei erneut zu prü- fen. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2017 seine Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. März 2017 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, IV/2017/300, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 8. September 2016 (AB 5.18) diagnostizierte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kontusio- nen am Handgelenk links, Hämatome und eine Lumbalgie nach einem Sturz von der Leiter am 14. Juli 2016 (AB 5.18 S. 1 Ziff. 1). Es bestünden noch ein persistierender Handgelenkschmerz links und ein lumbospondylo- genes Schmerzsyndrom (AB 5.18 S. 1 Ziff. 2). Mit einer Wiederaufnahme der Arbeit sei anfangs Oktober 2016 zu rechnen (AB 5.18 S. 1 Ziff. 4). In einem weiteren Bericht vom 24. Oktober 2016 (AB 5.10) hielt Dr. med. B.________ fest, dass der Beschwerdeführer weiter über belastungsab- hängige Beschwerden im Grundgelenk des linken Zeigefingers klage, wei- ter bestünden lumbale Schmerzen. Am 12. September 2016 habe sich der Beschwerdeführer zudem einer Operation eines GIST-Tumors an der Ma- genvorderwand mit laparoskopischer partieller Gastrektomie unterziehen müssen (AB 5.10 S. 1 Ziff. 2). Zur gegenwärtigen Behandlung führte er aus, dass Schonung, Analgesie und eine Korrektur einer postoperativen Anämie (H671) angezeigt seien (AB 5.10 S. 1 Ziff. 3). 3.1.2 Die Ärztin der C.________ Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 13. Dezember 2016 (AB 18.4) fest, dass zusammen- fassend aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumente gesagt wer- den könne, es sei beim Unfallereignis vom 15. Juli 2016 zu diversen Kon- tusionen, jedoch zu keiner unfallbedingten strukturellen Läsion gekommen. Ohne dokumentierte unfallbedingte strukturelle Läsion würden die unfallbe- dingten Beschwerden (Kontusionen nach Leitersturz) drei Monate nach dem Unfallereignis als abgeheilt gelten (AB 18.4 S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, IV/2017/300, Seite 6 3.1.3 Im Bericht vom 10. Januar 2017 (AB 20 S. 1 – 4) diagnostizierte Dr. med. B.________ einen GIST-Tumor an der Magenvorderwand, seit Dezember 2015 (laparoskopische partielle Gastrektomie am 12. September 2016 sowie eine schwere postoperative Anämie mit Hb 7,1 g/dl, begleitet durch einen schweren Vitamin-B-12-Mangel [AB 20 S. 1 Ziff. 1.1]). Der Be- schwerdeführer sei vom 12. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 arbeitsunfähig gewesen (AB 20 S. 2 Ziff. 1.6). Es habe eine postoperative Schwäche auch im Zusammenhang mit der schweren Anämie bestanden. Beides habe sich nun normalisiert und der Beschwerdeführer sei grundsätzlich wieder arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizini- scher Sicht zumutbar, es bestehe eine volle Belastbarkeit (AB 20 S. 2 Ziff. 1.7). In einem weiteren Bericht vom 3. April 2017 (AB 27 S. 5) führte Dr. med. B.________ aus, dass beim Beschwerdeführer aktuell im Bereich des zwei- ten Fingers links und des linken Daumens Schmerzen im Vordergrund stünden. Diese würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer momen- tan keine körperlich strenge Arbeit durchführen könne. In Bezug auf leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung im Bereich der linken Hand sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 7 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2017 (AB 24) stützt sich auf die Berichte des Dr. med. B.________ und der Ärztin der C.________ Dr. med. D.________. Vorliegend geht aus den Berichten des behandeln- den Arztes hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes von der Leiter am 14. Juli 2016 (AB 5.18 S. 1 Ziff. 1 und 4) und einer Entfer- nung eines GIST-Tumors an der Magenvorderwand am 12. Septem- ber 2016, begleitet von postoperativen Komplikationen, vom 15. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu 100% arbeitsunfähig war (AB 5.27, AB 5.21, AB 5.17, und AB 20 S. 1 f. Ziff. 1.1 und 1.6). Hinsichtlich der Un- fallfolgen kam die Ärztin der C.________ Dr. med. D.________ im Rahmen einer Aktenbeurteilung zum Schluss, dass die unfallbedingten Beschwer- den drei Monate nach dem Unfallereignis vom 15. Juli 2016 abgeheilt seien (AB 18.4 S. 2). Diese Einschätzungen stehen im Einklang mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Dezem- ber 2016, in dem er der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er ab Januar 2017 wieder voll arbeiten werde (AB 15 und Beschwerde, S. 1). Der Be- schwerdeführer bringt jedoch vor, dass es ihm seither wieder schlechter gehe, er habe Schmerzen an der Hand, das Handgelenk sei geschwollen und schmerze, auch die Rückenschmerzen seien schlimmer geworden (Beschwerde, S. 1). Dr. med. B.________, bestätigte im Bericht vom
3. April 2017 (AB 27 S. 5), dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschwerden momentan keine strenge Arbeit durchführen könne, mit Blick auf leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung der linken Hand jedoch arbeitsfähig sei. In der Folge ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Sturz von der Leiter, der sich im Ju- li 2016 ereignete, aufgrund der Unfallfolgen und später aufgrund der Ent- fernung des GIST-Tumors am 12. September 2016 100% arbeitsunfähig war (AB 5.18 S. 1 Ziff. 4, AB 18.4 S. 2, AB 5.27, AB 5.21, AB 5.17 und AB 20 S. 1 f. Ziff. 1.1 und 1.6) und spätestens seit dem 3. April 2017 zu- mindest in einer angepassten Tätigkeit – ohne Belastung im Bereich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, IV/2017/300, Seite 8 linken Hand – voll arbeitsfähig ist (AB 27 S. 5). Somit dauerte die Arbeits- unfähigkeit – unabhängig davon, ob vom 14. oder 15. Juli 2016 an gerech- net wird – bis zum massgebenden Zeitpunkt, dem Erlass der Verfügung am
6. März 2017 (AB 24), weniger als ein Jahr. Die Anspruchsvoraussetzun- gen für eine Invalidenrente sind damit nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Es bleibt weiter zu prüfen, ob ein Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen besteht. Der Beschwerdeführer hat seine letzte Anstellung bei der E.________ AG (AB 5.26) weder unfall- noch gesundheitsbedingt verloren, sondern wurde wegen Handgreiflichkeiten fristlos entlassen (AB 5.24). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (AB 16 S. 3 f.) war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit praktisch ausschliesslich über Stellen- vermittlungsbüros angestellt. Aufgrund dessen sowie der vollständigen Ar- beitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Art. 6 Satz 2 ATSG) bestehen keine Anhaltspunkte, welche Eingliederungsmassnahmen notwendig er- scheinen liessen (vgl. E. 2.4 hiervor); zumal der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern er konkret in der Stellensuche eingeschränkt sein soll und dies auch nicht ersichtlich ist. Des weiteren besteht aktuell in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (AB 27 S. 5). Somit sind auch die Voraussetzungen für die Zusprechung von Eingliederungs- massnahmen nicht erfüllt. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 6. März 2017 (AB 24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zur Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/17/300, Seite 9 zahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleiste- ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist nicht gestellt worden und wäre im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. prozessleitende Verfügung vom
12. April 2017). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). In ihrer Eigenschaft als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern steht auch der Beschwerdegegnerin kein An- spruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, IV/2017/300, Seite 10 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.