Verfügung vom 23. Februar 2017
Sachverhalt
A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte mit Unterstützung der Invalidenversicherung (IV) eine erstmali- ge berufliche Ausbildung in Form einer internen Ausbildung zum ... (Akten der IV [act. II] 1.1 S. 64, act. II 1.1 S. 21). Seit August 1999 bezieht er eine ganze ausserordentliche Rente (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 3. September 1999; act. II 2.3 S. 2 f.), welche mehrfach revisionsweise bestätigt wurde (act. II 12, 21, 31). Am 17. Juli 2015 liess der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin B.________, ein Gesuch um Hilflosenentschädigung stellen (act. II 33). In der Folge holte die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB) einen Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (Bericht vom 30. November 2015; act. II 39 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 40) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge le- benspraktischer Begleitung zu Hause ab dem 1. Juli 2014 zu. B. Am 17. Januar 2017 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die IVB darauf hin, dass beim Versicherten ein Heimaufenthalt vorliege, und ersuchte um Anpassung der Hilflosenentschädigung (act. II 44 f.). Die IVB holte wiederum einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (Be- richt vom 7. Februar 2017; act. II 47 S. 2 ff.). Die zuständige Abklärungs- fachperson kam darin zum Schluss, dass der Versicherte zwar auf lebens- praktische Begleitung angewiesen sei, jedoch seit dem 23. Februar 2015 in einer Pflegefamilie lebe, die angesichts ihrer Organisation einem Heim gleichgestellt sei. Die Hilflosenentschädigung sei somit aufzuheben (act. II 47 S. 8). Gestützt darauf verfügte die IVB am 23. Februar 2017 – ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens – die wiedererwägungs- weise Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2016 sowie die Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 3 der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung auf Ende des der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats und kündigte den Erlass einer neuen Verfügung an (Verfügung vom 23. Februar 2017; act. II 48). Mit Vorbe- scheid desselben Tages stellte die IVB dem Versicherten zudem die Zu- sprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebens- praktischer Begleitung vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 in Aussicht (act. II 49). C. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhob der Versicherte, weiter- hin vertreten durch die Beiständin B.________, mit Eingabe vom 19. März 2017 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der IVB vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und die bereits zugesprochene Hilflosenentschädi- gung leichten Grades sei ohne Einstellung weiterhin zu gewähren. Aufforderungsgemäss reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers am
29. März 2017 eine Vollmacht zu den Akten (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 22. März 2017). Mit Eingabe vom 24. April 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 30. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stel- lungnahme ein, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.) entsprechend dem Vorbescheid vom
23. Februar 2017 (act. II 49) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung ab dem 1. Juli 2014 bis 30. März 2015 zuerkannt hatte. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung der bereits mit Beschwer- deantwort zugestellten Unterlagen reichte sie am 14. Juni 2017 ein Schrei- ben desselben Tages zu den Akten, mit welchem sie die zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.) aufhob (Akten der IV [act. IIA] 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 4 Der Beschwerdeführer nahm mit Zuschrift vom 8. Juli 2017 zur Beschwer- deantwort Stellung und die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 11. Juli 2017 zur unaufgefordert eingereichten Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung bzw. ob die Beschwerdegegnerin die ab Juli 2014 zugesprochene Hilflosenentschädigung zulässigerweise im Rahmen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Zusprache auf Ende des der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 5 Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 31. März 2017, aufge- hoben hat. Nicht Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom
19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Zusprache ei- ner Hilflosenentschädigung ab Juli 2014 bis März 2015 angeordnet hat. Diese wurde zulässigerweise mit einer weiteren Verfügung vom 14. Juni 2017 (act. IIA 1) aufgehoben. Während der laufenden Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung auf eine Verfügung zurückkommen, selbst wenn diese nicht zweifellos unrichtig und deren Berichtigung nicht von erheblicher Be- deutung ist (BGE 127 V 228 E. 2b bb S. 233, 107 V 191 E. 1 S. 191).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen ge- stellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Auf- hebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verlet- zungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf recht- liches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 6 innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidver- fahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicher- ten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu ma- chen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwän- den auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht insoweit über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endent- scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). 2.2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 7 scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 47 S. 2 ff.) wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende Hilflosen- entschädigung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats ein, ohne hierzu vorgängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben. Indem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Hilflosenentschädigung ab dem Heimeintritt vom 23. Februar 2015 ohne Vorbescheidverfahren abgelehnt hat, verletzte sie den Gehörsan- spruch des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise, was grundsätz- lich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge hätte (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2017 – am selben Tag, als sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2016 und die Aufhebung der ab Juli 2014 zuge- sprochenen Hilflosenentschädigung mit Wirkung auf das Ende des der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats verfügte (act. II 48) – auch einen Vorbescheid erliess (act. II 49). Mit diesem Vorbescheid wurde der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 8 schwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung ab dem 1. Juli 2014 habe und ab 1. April 2015 kein Anspruch mehr bestehe. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, er wohne seit dem
23. Februar 2015 in einer Pflegefamilie, die wegen ihrer Organisation ei- nem Heim gleichgestellt sei, weshalb ab 1. April 2015 kein Anspruch mehr bestehe (act. II 49 S. 2). Weiter wurde zur Begründung auf den beigelegten Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. Februar 2017 (act. 47 S. 2 ff.) verwiesen und festgehalten, dass die Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolge (act. II 49 S. 2 ff.). Der Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (act. II 49) wie auch die hier ange- fochtene Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) sprechen sich somit in sachlicher Hinsicht über denselben Sachverhalt aus, stützen sich auf denselben Abklärungsbericht und halten im Ergebnis dieselbe Rechtsfolge fest. Der Beschwerdeführer nahm die ihm gewährte Möglichkeit, gegen den Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (act. II 49) Einwände zu erheben, am
19. März 2017 (act. II 50) wahr. Er wurde diesbezüglich an der Erhebung von Beanstandungen im Verwaltungsverfahren nicht gehindert bzw. konnte sich zu den Abklärungsergebnissen wie auch zum vorgesehenen Endent- scheid äussern. Die im Schreiben vom 19. März 2017 vorgebrachten Be- anstandungen, brachte er ebenfalls in der hier zu beurteilenden und am selben Tag erstellten Beschwerde ein (vgl. act. II 50 und Beschwerde) und die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Beschwerdeantwort mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Zudem nahm der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Mai 2017 (in den Gerichtsakten) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung zur Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.). Er konnte sich da- mit im parallel zum Beschwerdeverfahren ablaufenden Vorbescheidverfah- ren zur gleichen Sache äussern, weshalb spätestens im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.) – auch wenn diese inzwischen aufgehoben wurde –, welcher ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidver- fahren vorausging, von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 9 3. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). 3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3.3 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Hei- me. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfe- leistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Per- son:
a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkau- fen kann;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 10
b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.). 3.4 3.4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 3.4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur gro- ber Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wur- den, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge- sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 11 mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 415; SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswid- rig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, nach damaliger Sach- und Rechtslage erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hin- sichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). 4. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.), mit welcher ab 1. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Be- gleitung zu Hause zugesprochen worden ist, wiedererwägungsweise auf- gehoben (act. II 48). Die Aufhebung der laufenden Hilflosenentschädigung wird im Wesentlichen damit begründet, dass anlässlich der mit Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 f.) erfolgten Zusprechung der Hilflosen- entschädigung fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, der Be- schwerdeführer lebe ausserhalb eines Heims. Dies treffe jedoch nicht zu, seit dem Eintritt in die Pflegefamilie C.________ im Februar 2015 lebe der Beschwerdeführer in einem Heim, so dass eine der Voraussetzungen zur Zusprechung einer Hilflosenentschädigung infolge des Bedarfs an lebens- praktischer Begleitung seit diesem Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen sei. Weil die Verfügung vom 7. März 2016 zweifellos unrichtig und die Berichtigung auch unter finanziellen Gesichtspunkten als erheblich zu qualifizieren sei, könne diese in Wiedererwägung gezogen werden (act. II 48 S. 1 und Be- schwerdeantwort S. 2 ff.). 4.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.) an einem ursprünglichen Mangel litt und zweifellos
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 12 unrichtig war sowie ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt und durfte die Verwaltung auf ihre rechtskräftig zugesprochene Hilflosenent- schädigung zurückkommen, ist in einem weiteren Schritt die Anspruchsbe- rechtigung sowie allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Denn wie bei der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der An- spruch zu ermitteln (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2014, 8C_863/2013, E. 2). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich- tigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149, 125 V 383 E. 3 S. 390). Dabei ist in erster Linie auf die Ver- hältnisse abzustellen, wie sie im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2015 (act. II 39 S. 2 ff.) wiedergegeben wurden. 4.3 Vorab ist zu prüfen, ob die der Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43. S. 2 ff.) ursprünglich zugrunde liegende Annahme, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2015 nicht in einem Heim auf- gehalten habe, zweifellos unrichtig ist. Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliches Beurteilungskriterium ist dabei die freie Entscheidungsmöglichkeit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und vom wem erhält, oder ob eine pauschale Entschädi- gung für Pflege und Betreuungsleistungen entrichtet werden muss. Aus- drücklich nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versi- cherte Person die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Art. 35ter Abs. 4 IVV, vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2015 (act. II 39 S. 2 ff.) geht hervor, dass der Tagesablauf des seit dem
23. Februar 2015 bei der Familie C.________ lebenden Beschwerdefüh- rers im Wesentlichen vorgeschrieben ist und nicht von ihm bestimmt wer- den kann. So wird namentlich festgehalten, der Tag sei ziemlich genau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 13 strukturiert. Der Beschwerdeführer benötige immer wieder klare Anweisun- gen zu der von ihm zu erledigenden Arbeit. Meistens müsse diese gemein- sam begonnen werden, dann könne er selber weiterfahren. Kontrollen sei- en nötig, da er in der Regel ein ganz anderes Sauberkeits- und Genauig- keitsgefühl besitze. Am Morgen stehe der Beschwerdeführer jeweils recht- zeitig auf; aussergewöhnliche Termine könne er sich nur teilweise merken, weshalb er dabei unterstützt werde. Er bekomme ein monatliches Ta- schengeld, weil er die Relationen nicht sehe. An den freien Tagen helfe ihm die Familie C.________ bei der Freizeitplanung (S. 5). Weiter ist dem Be- richt zu entnehmen, dass die Essenszeiten von der Familie C.________ festgelegt sind, der Beschwerdeführer die Wäsche nicht selber erledigt und er die Zimmerreinigung nur auf Aufforderung vornimmt (S. 6). Die dargeleg- ten Wohnverhältnisse zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht selber ent- scheiden kann, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen will. Viel- mehr werden diese von der Familie C.________ zur Verfügung gestellt. Damit sprechen sämtliche Elemente dafür, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Familie C.________ seit Februar 2015 als Heim- aufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. An dieser Beurtei- lung ändert nichts, dass der Abklärungsbericht keine Angaben über die Finanzierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Familie C.________ enthält. Unter diesen Umständen erweist sich ausgehend vom Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2015 (act. II 39 S. 2 ff.) die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass der Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Familie C.________ nicht als Heimaufenthalt gemäss Art. 35ter IVV gelte, nicht bloss als fragwürdig, sondern als zweifel- los unrichtig. Dies weil gestützt auf die der Beschwerdegegnerin am
7. März 2016 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses) zur Verfügung stehenden Unterlagen nur ein Schluss – nämlich derjenige auf einen Heimaufenthalt des Beschwerdeführers – möglich und zulässig gewesen wäre (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es unerheblich, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Familie C.________ gemäss kantonalem Recht unter den Begriff der Betreuung und Pflege in Heimen oder in privaten Haushalten fällt (vgl. Art. 15 ff. HEV), da einzig der – materielle – Heimbegriff gemäss Art. 35ter IVV massgebend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 14 ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Neben der zweifellosen Unrichtigkeit ist für die Wie- dererwägung zudem vorausgesetzt, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Da diese bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu beja- hen ist (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480), durfte die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Zusprache der Hilflosenentschädigung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.) zurückkommen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.4 Hinsichtlich der Ermittlung der Anspruchsberechtigung für die Zukunft (vgl. E. 4.1 hiervor), bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich die Verhältnisse seit der Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.) dergestalt geändert hätten, als nicht mehr von einem Heimaufenthalt ausgegangen werden könnte. Im Gegenteil ist dem Leitbild der ... C.________ zu entnehmen, dass der Aufenthalt von betreuungsbedürftigen Menschen in der Familie C.________ offensichtlich unter den Heimbegriff gemäss Art. 35ter IVV fällt. Im Leitbild wird u.a. ausgeführt, dass Menschen mit einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung einen begleiteten Wohn- und Betreuungsplatz finden. Sie können ihren Lebensalltag mitbe- stimmen und es werden individuelle Lösungen und Hilfestellungen angebo- ten, um den Betreuten zu mehr Selbständigkeit zu verhelfen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass alle Entscheidungen in der Verantwortlichkeit der Familie C.________ stehen (abrufbar unter www.....ch). Der Beschwerde- führer kann demzufolge die Betreuungsart und die betreuenden Personen nicht selber bestimmen. Auch aus dem Begleitungs- und Betreuungsver- trag vom November 2016 (act. II 44 S. 1 – 6) ergibt sich eindeutig, das sich der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV aufhält. Danach wird dem Beschwerdeführer während der ganzen Dauer des Be- treuungsverhältnisses eine umfassende Begleitung und Beratung gewährt und er hat dafür eine Tagespauschale zu entrichten (S. 3). Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei seinem Aufent- halt in der Familie C.________ eine gewisse Autonomie geniesst und bei- spielsweise mitbestimmen kann, wann und wo er im Betrieb mitarbeiten und wie er seine Freizeit organisiert (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2017, S.2; in den Gerichtsakten). Die erforderliche Selbstorganisation und Eigen- verantwortung, welche Wohngemeinschaften ohne Heimstatus auszeich- net, sind klarweise nicht gegeben. Sodann steht ebenfalls fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Familie C.________ für die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 15 lange der Ergänzungsleistungen (EL) unter dem Titel „Heimaufenthalt“ er- fasst und für die Berechnung der EL entsprechend berücksichtigt wird (act. II 44 S. 1 f. und 6). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebens- praktischer Begleitung seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Fami- lie C.________ im Februar 2015 nicht mehr erfüllt waren und es auch wei- terhin nicht sind. Die Leistung wurde somit korrekterweise aufgehoben (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Dahingehend ist die Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) zu bestätigen. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats an (BGE 137 V 424). Da der Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) kein Vorbescheidverfahren vorausging, sondern dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör erst im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff; vgl. E. 2.3 hiervor) gewährt wurde, ist hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen auf Letztere abzustellen, auch wenn diese Verfügung inzwischen wieder aufgehoben wurde. Insoweit kann die Aufhebung der Hilflosenentschädigung erst auf den 1. Juli 2017 erfolgen. 5. Nach dem Dargelegten ist die gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) erhobene Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Be- gleitung per 1. Juli 2017 zu erfolgen hat. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 16 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist eine Kostenaufteilung vorzuneh- men, und zwar in dem Sinn, dass den Parteien die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 800.--, je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorbehalten bleibt das nachstehend zu prüfende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3 hiernach).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er ist nicht anwaltlich vertreten und die durch die Beiständin übernommene Vertretung erfolgte im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten. Anhaltspunkte für eine entgeltliche Vertretung liegen keine vor.
E. 6.3 Zu beurteilen bleibt das dem Verwaltungsgericht am 1. Mai 2017 zugekommene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. April 2017, mit welchem der Beschwerdeführer die Rückerstattung des Gerichtskos- tenvorschusses beantragt und damit sinngemäss um Befreiung der Verfah- renskosten ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
E. 6.3.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Be- dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 17 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).
E. 6.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der einge- reichten Akten ohne weiteres zu bejahen. Zudem kann die vorliegend ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde nicht als aussichtslos im hiervor dargelegten Sinn (E. 6.3.1) bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerde- führer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu befreien. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2017 dahingehend abge- ändert, als die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2017 erfolgt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 18
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden je zur Hälfte der Be- schwerdegegnerin (Fr. 400.--) und dem Beschwerdeführer (Fr. 400.--) auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht der auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- befreit und der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 11. Juli 2017) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 297 IV SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte mit Unterstützung der Invalidenversicherung (IV) eine erstmali- ge berufliche Ausbildung in Form einer internen Ausbildung zum ... (Akten der IV [act. II] 1.1 S. 64, act. II 1.1 S. 21). Seit August 1999 bezieht er eine ganze ausserordentliche Rente (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 3. September 1999; act. II 2.3 S. 2 f.), welche mehrfach revisionsweise bestätigt wurde (act. II 12, 21, 31). Am 17. Juli 2015 liess der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin B.________, ein Gesuch um Hilflosenentschädigung stellen (act. II 33). In der Folge holte die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB) einen Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (Bericht vom 30. November 2015; act. II 39 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 40) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge le- benspraktischer Begleitung zu Hause ab dem 1. Juli 2014 zu. B. Am 17. Januar 2017 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die IVB darauf hin, dass beim Versicherten ein Heimaufenthalt vorliege, und ersuchte um Anpassung der Hilflosenentschädigung (act. II 44 f.). Die IVB holte wiederum einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (Be- richt vom 7. Februar 2017; act. II 47 S. 2 ff.). Die zuständige Abklärungs- fachperson kam darin zum Schluss, dass der Versicherte zwar auf lebens- praktische Begleitung angewiesen sei, jedoch seit dem 23. Februar 2015 in einer Pflegefamilie lebe, die angesichts ihrer Organisation einem Heim gleichgestellt sei. Die Hilflosenentschädigung sei somit aufzuheben (act. II 47 S. 8). Gestützt darauf verfügte die IVB am 23. Februar 2017 – ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens – die wiedererwägungs- weise Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2016 sowie die Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 3 der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung auf Ende des der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats und kündigte den Erlass einer neuen Verfügung an (Verfügung vom 23. Februar 2017; act. II 48). Mit Vorbe- scheid desselben Tages stellte die IVB dem Versicherten zudem die Zu- sprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebens- praktischer Begleitung vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 in Aussicht (act. II 49). C. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhob der Versicherte, weiter- hin vertreten durch die Beiständin B.________, mit Eingabe vom 19. März 2017 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der IVB vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und die bereits zugesprochene Hilflosenentschädi- gung leichten Grades sei ohne Einstellung weiterhin zu gewähren. Aufforderungsgemäss reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers am
29. März 2017 eine Vollmacht zu den Akten (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 22. März 2017). Mit Eingabe vom 24. April 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 30. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stel- lungnahme ein, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.) entsprechend dem Vorbescheid vom
23. Februar 2017 (act. II 49) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung ab dem 1. Juli 2014 bis 30. März 2015 zuerkannt hatte. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung der bereits mit Beschwer- deantwort zugestellten Unterlagen reichte sie am 14. Juni 2017 ein Schrei- ben desselben Tages zu den Akten, mit welchem sie die zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.) aufhob (Akten der IV [act. IIA] 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 4 Der Beschwerdeführer nahm mit Zuschrift vom 8. Juli 2017 zur Beschwer- deantwort Stellung und die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 11. Juli 2017 zur unaufgefordert eingereichten Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung bzw. ob die Beschwerdegegnerin die ab Juli 2014 zugesprochene Hilflosenentschädigung zulässigerweise im Rahmen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Zusprache auf Ende des der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 5 Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 31. März 2017, aufge- hoben hat. Nicht Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom
19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Zusprache ei- ner Hilflosenentschädigung ab Juli 2014 bis März 2015 angeordnet hat. Diese wurde zulässigerweise mit einer weiteren Verfügung vom 14. Juni 2017 (act. IIA 1) aufgehoben. Während der laufenden Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung auf eine Verfügung zurückkommen, selbst wenn diese nicht zweifellos unrichtig und deren Berichtigung nicht von erheblicher Be- deutung ist (BGE 127 V 228 E. 2b bb S. 233, 107 V 191 E. 1 S. 191). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen ge- stellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Auf- hebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verlet- zungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf recht- liches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 6 innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidver- fahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicher- ten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu ma- chen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwän- den auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht insoweit über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endent- scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). 2.2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 7 scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 47 S. 2 ff.) wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende Hilflosen- entschädigung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats ein, ohne hierzu vorgängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben. Indem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Hilflosenentschädigung ab dem Heimeintritt vom 23. Februar 2015 ohne Vorbescheidverfahren abgelehnt hat, verletzte sie den Gehörsan- spruch des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise, was grundsätz- lich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge hätte (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2017 – am selben Tag, als sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2016 und die Aufhebung der ab Juli 2014 zuge- sprochenen Hilflosenentschädigung mit Wirkung auf das Ende des der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats verfügte (act. II 48) – auch einen Vorbescheid erliess (act. II 49). Mit diesem Vorbescheid wurde der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 8 schwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung ab dem 1. Juli 2014 habe und ab 1. April 2015 kein Anspruch mehr bestehe. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, er wohne seit dem
23. Februar 2015 in einer Pflegefamilie, die wegen ihrer Organisation ei- nem Heim gleichgestellt sei, weshalb ab 1. April 2015 kein Anspruch mehr bestehe (act. II 49 S. 2). Weiter wurde zur Begründung auf den beigelegten Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. Februar 2017 (act. 47 S. 2 ff.) verwiesen und festgehalten, dass die Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolge (act. II 49 S. 2 ff.). Der Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (act. II 49) wie auch die hier ange- fochtene Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) sprechen sich somit in sachlicher Hinsicht über denselben Sachverhalt aus, stützen sich auf denselben Abklärungsbericht und halten im Ergebnis dieselbe Rechtsfolge fest. Der Beschwerdeführer nahm die ihm gewährte Möglichkeit, gegen den Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (act. II 49) Einwände zu erheben, am
19. März 2017 (act. II 50) wahr. Er wurde diesbezüglich an der Erhebung von Beanstandungen im Verwaltungsverfahren nicht gehindert bzw. konnte sich zu den Abklärungsergebnissen wie auch zum vorgesehenen Endent- scheid äussern. Die im Schreiben vom 19. März 2017 vorgebrachten Be- anstandungen, brachte er ebenfalls in der hier zu beurteilenden und am selben Tag erstellten Beschwerde ein (vgl. act. II 50 und Beschwerde) und die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Beschwerdeantwort mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Zudem nahm der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Mai 2017 (in den Gerichtsakten) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung zur Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.). Er konnte sich da- mit im parallel zum Beschwerdeverfahren ablaufenden Vorbescheidverfah- ren zur gleichen Sache äussern, weshalb spätestens im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff.) – auch wenn diese inzwischen aufgehoben wurde –, welcher ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidver- fahren vorausging, von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 9 3. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). 3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3.3 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV gere- gelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Hei- me. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfe- leistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Per- son:
a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkau- fen kann;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 10
b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Im Gegensatz zu der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
9. Dezember 2013, IV/2013/316, E. 3.3.1 ff.) ist damit von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2014, IV/2013/1055, E. 3.2 f.). 3.4 3.4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 3.4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur gro- ber Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wur- den, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge- sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 11 mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 415; SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswid- rig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, nach damaliger Sach- und Rechtslage erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hin- sichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). 4. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.), mit welcher ab 1. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Be- gleitung zu Hause zugesprochen worden ist, wiedererwägungsweise auf- gehoben (act. II 48). Die Aufhebung der laufenden Hilflosenentschädigung wird im Wesentlichen damit begründet, dass anlässlich der mit Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 f.) erfolgten Zusprechung der Hilflosen- entschädigung fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, der Be- schwerdeführer lebe ausserhalb eines Heims. Dies treffe jedoch nicht zu, seit dem Eintritt in die Pflegefamilie C.________ im Februar 2015 lebe der Beschwerdeführer in einem Heim, so dass eine der Voraussetzungen zur Zusprechung einer Hilflosenentschädigung infolge des Bedarfs an lebens- praktischer Begleitung seit diesem Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen sei. Weil die Verfügung vom 7. März 2016 zweifellos unrichtig und die Berichtigung auch unter finanziellen Gesichtspunkten als erheblich zu qualifizieren sei, könne diese in Wiedererwägung gezogen werden (act. II 48 S. 1 und Be- schwerdeantwort S. 2 ff.). 4.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.) an einem ursprünglichen Mangel litt und zweifellos
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 12 unrichtig war sowie ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt und durfte die Verwaltung auf ihre rechtskräftig zugesprochene Hilflosenent- schädigung zurückkommen, ist in einem weiteren Schritt die Anspruchsbe- rechtigung sowie allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Denn wie bei der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der An- spruch zu ermitteln (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2014, 8C_863/2013, E. 2). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich- tigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149, 125 V 383 E. 3 S. 390). Dabei ist in erster Linie auf die Ver- hältnisse abzustellen, wie sie im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2015 (act. II 39 S. 2 ff.) wiedergegeben wurden. 4.3 Vorab ist zu prüfen, ob die der Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43. S. 2 ff.) ursprünglich zugrunde liegende Annahme, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2015 nicht in einem Heim auf- gehalten habe, zweifellos unrichtig ist. Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliches Beurteilungskriterium ist dabei die freie Entscheidungsmöglichkeit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und vom wem erhält, oder ob eine pauschale Entschädi- gung für Pflege und Betreuungsleistungen entrichtet werden muss. Aus- drücklich nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versi- cherte Person die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Art. 35ter Abs. 4 IVV, vgl. E. 2.3 hiervor). Aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2015 (act. II 39 S. 2 ff.) geht hervor, dass der Tagesablauf des seit dem
23. Februar 2015 bei der Familie C.________ lebenden Beschwerdefüh- rers im Wesentlichen vorgeschrieben ist und nicht von ihm bestimmt wer- den kann. So wird namentlich festgehalten, der Tag sei ziemlich genau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 13 strukturiert. Der Beschwerdeführer benötige immer wieder klare Anweisun- gen zu der von ihm zu erledigenden Arbeit. Meistens müsse diese gemein- sam begonnen werden, dann könne er selber weiterfahren. Kontrollen sei- en nötig, da er in der Regel ein ganz anderes Sauberkeits- und Genauig- keitsgefühl besitze. Am Morgen stehe der Beschwerdeführer jeweils recht- zeitig auf; aussergewöhnliche Termine könne er sich nur teilweise merken, weshalb er dabei unterstützt werde. Er bekomme ein monatliches Ta- schengeld, weil er die Relationen nicht sehe. An den freien Tagen helfe ihm die Familie C.________ bei der Freizeitplanung (S. 5). Weiter ist dem Be- richt zu entnehmen, dass die Essenszeiten von der Familie C.________ festgelegt sind, der Beschwerdeführer die Wäsche nicht selber erledigt und er die Zimmerreinigung nur auf Aufforderung vornimmt (S. 6). Die dargeleg- ten Wohnverhältnisse zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht selber ent- scheiden kann, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen will. Viel- mehr werden diese von der Familie C.________ zur Verfügung gestellt. Damit sprechen sämtliche Elemente dafür, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Familie C.________ seit Februar 2015 als Heim- aufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. An dieser Beurtei- lung ändert nichts, dass der Abklärungsbericht keine Angaben über die Finanzierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Familie C.________ enthält. Unter diesen Umständen erweist sich ausgehend vom Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2015 (act. II 39 S. 2 ff.) die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass der Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Familie C.________ nicht als Heimaufenthalt gemäss Art. 35ter IVV gelte, nicht bloss als fragwürdig, sondern als zweifel- los unrichtig. Dies weil gestützt auf die der Beschwerdegegnerin am
7. März 2016 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses) zur Verfügung stehenden Unterlagen nur ein Schluss – nämlich derjenige auf einen Heimaufenthalt des Beschwerdeführers – möglich und zulässig gewesen wäre (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es unerheblich, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Familie C.________ gemäss kantonalem Recht unter den Begriff der Betreuung und Pflege in Heimen oder in privaten Haushalten fällt (vgl. Art. 15 ff. HEV), da einzig der – materielle – Heimbegriff gemäss Art. 35ter IVV massgebend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 14 ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Neben der zweifellosen Unrichtigkeit ist für die Wie- dererwägung zudem vorausgesetzt, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Da diese bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu beja- hen ist (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480), durfte die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Zusprache der Hilflosenentschädigung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.) zurückkommen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.4 Hinsichtlich der Ermittlung der Anspruchsberechtigung für die Zukunft (vgl. E. 4.1 hiervor), bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich die Verhältnisse seit der Verfügung vom 7. März 2016 (act. II 43 S. 2 ff.) dergestalt geändert hätten, als nicht mehr von einem Heimaufenthalt ausgegangen werden könnte. Im Gegenteil ist dem Leitbild der ... C.________ zu entnehmen, dass der Aufenthalt von betreuungsbedürftigen Menschen in der Familie C.________ offensichtlich unter den Heimbegriff gemäss Art. 35ter IVV fällt. Im Leitbild wird u.a. ausgeführt, dass Menschen mit einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung einen begleiteten Wohn- und Betreuungsplatz finden. Sie können ihren Lebensalltag mitbe- stimmen und es werden individuelle Lösungen und Hilfestellungen angebo- ten, um den Betreuten zu mehr Selbständigkeit zu verhelfen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass alle Entscheidungen in der Verantwortlichkeit der Familie C.________ stehen (abrufbar unter www.....ch). Der Beschwerde- führer kann demzufolge die Betreuungsart und die betreuenden Personen nicht selber bestimmen. Auch aus dem Begleitungs- und Betreuungsver- trag vom November 2016 (act. II 44 S. 1 – 6) ergibt sich eindeutig, das sich der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV aufhält. Danach wird dem Beschwerdeführer während der ganzen Dauer des Be- treuungsverhältnisses eine umfassende Begleitung und Beratung gewährt und er hat dafür eine Tagespauschale zu entrichten (S. 3). Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei seinem Aufent- halt in der Familie C.________ eine gewisse Autonomie geniesst und bei- spielsweise mitbestimmen kann, wann und wo er im Betrieb mitarbeiten und wie er seine Freizeit organisiert (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2017, S.2; in den Gerichtsakten). Die erforderliche Selbstorganisation und Eigen- verantwortung, welche Wohngemeinschaften ohne Heimstatus auszeich- net, sind klarweise nicht gegeben. Sodann steht ebenfalls fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Familie C.________ für die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 15 lange der Ergänzungsleistungen (EL) unter dem Titel „Heimaufenthalt“ er- fasst und für die Berechnung der EL entsprechend berücksichtigt wird (act. II 44 S. 1 f. und 6). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebens- praktischer Begleitung seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Fami- lie C.________ im Februar 2015 nicht mehr erfüllt waren und es auch wei- terhin nicht sind. Die Leistung wurde somit korrekterweise aufgehoben (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Dahingehend ist die Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) zu bestätigen. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mo- nats an (BGE 137 V 424). Da der Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) kein Vorbescheidverfahren vorausging, sondern dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör erst im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 19. Mai 2017 (act. II 59 S. 2 ff; vgl. E. 2.3 hiervor) gewährt wurde, ist hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen auf Letztere abzustellen, auch wenn diese Verfügung inzwischen wieder aufgehoben wurde. Insoweit kann die Aufhebung der Hilflosenentschädigung erst auf den 1. Juli 2017 erfolgen. 5. Nach dem Dargelegten ist die gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 (act. II 48) erhobene Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Be- gleitung per 1. Juli 2017 zu erfolgen hat. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 16 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist eine Kostenaufteilung vorzuneh- men, und zwar in dem Sinn, dass den Parteien die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 800.--, je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorbehalten bleibt das nachstehend zu prüfende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3 hiernach). 6.2 Der Beschwerdeführer hat trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er ist nicht anwaltlich vertreten und die durch die Beiständin übernommene Vertretung erfolgte im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten. Anhaltspunkte für eine entgeltliche Vertretung liegen keine vor. 6.3 Zu beurteilen bleibt das dem Verwaltungsgericht am 1. Mai 2017 zugekommene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. April 2017, mit welchem der Beschwerdeführer die Rückerstattung des Gerichtskos- tenvorschusses beantragt und damit sinngemäss um Befreiung der Verfah- renskosten ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 6.3.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Be- dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 17 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 6.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der einge- reichten Akten ohne weiteres zu bejahen. Zudem kann die vorliegend ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde nicht als aussichtslos im hiervor dargelegten Sinn (E. 6.3.1) bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerde- führer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu befreien. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2017 dahingehend abge- ändert, als die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2017 erfolgt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2017, IV/17/297, Seite 18 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden je zur Hälfte der Be- schwerdegegnerin (Fr. 400.--) und dem Beschwerdeführer (Fr. 400.--) auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht der auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- befreit und der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 11. Juli 2017)
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.