Verfügung vom 17. Februar 2017
Sachverhalt
A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 eine ganze Rente der Invaliden- versicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 19). Die entsprechende Verfügung vom 6. August 2003 (act. II 19) wurde mehrfach revisionsweise bestätigt (act. II 29, 65, 102). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen gab der Versicherte im August 2015 an, dass er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Er erhalte psy- chologische Unterstützung sowie Hilfe im Haushalt durch die Spitex (act. II 80). In der Folge holte die IVB den Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung vom 30. November 2016 (act. II 104) ein und stellte mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 105). Auf den hiergegen erhobenen Einwand (act. II 106) hin veran- lasste die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 111) und verfügte am 17. Februar 2017 wie angekündigt (act. II 112). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Stadt D.________, mit Eingabe vom 17. März 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2017 sowie die Zusprache einer Hilflosen- entschädigung. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vorbringen, dass es sich bei den Unterstützungsleistungen der Spitex um eine lebenspraktische Begleitung handle, die eine Verwahrlosung ver- hindere. Die Spitex leiste wöchentlich einen Einsatz in psychiatrischer Grundpflege von mindestens 60 Minuten. Dabei werde der Beschwerdefüh- rer angeleitet und motiviert, Aufgaben der Wohnungspflege wahrzuneh- men. Zusätzlich werde ein wöchentlicher Einsatz in psychiatrischer Be- handlungspflege von mindestens 60 Minuten geleistet, bei welcher die All- tagsbewältigung in Gesprächen (Reflektieren des eigenen Stimmungserle- bens, Reflektieren herausfordernder Alltagssituationen, Reflektieren gen- derspezifischer Bedürfnisse und Probleme, Wochenausblick, Termine pla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 3 nen) thematisiert werde. Die lebenspraktische Begleitung werde regelmäs- sig seit mehr als drei Monaten durchgeführt und die Intensität von zwei Stunden pro Woche werde erreicht. Ferner sei auch das Wartejahr bereits abgelaufen. Mit Eingabe vom 21. März 2017 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen sowie am 29. März 2017 aufforderungsgemäss mitteilen, dass die Rechtsschutzversicherung den Kostenvorschuss übernehmen werde. Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte die IVB die Abweisung der Be- schwerde. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2017 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 17. Februar 2017 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 5
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätig- keiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Gemäss Randziffer 8053 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist die le- benspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Wo- che benötigt wird. Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 133 V 450). 2.4 Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss die Bestim- mung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 6 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Aufgrund des (wegen des in dieser Hinsicht klaren Sachverhalts insoweit beweiskräftigen) Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom
30. November 2016 ist erstellt und denn auch zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege sowie keiner dauern- den persönlichen Überwachung bedarf (act. II 104, S. 4 Ziff. 3 f.) und in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht beeinträchtigt ist (act. II 104, S. 4 f. Ziff. 6). Im Rahmen des Anspruchs auf eine lebenspraktische Begleitung ist ferner unbestritten, dass für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung die Begleitung durch eine Drittperson nicht notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (act. II 104, S. 7). Diese Beurteilung stimmt im Üb- rigen auch mit den Berichten der Abklärungsstelle B.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 7
18. April und 5. Juli 2016 überein, welchen ebenfalls keine entsprechenden Einschränkungen zu entnehmen sind (act. II 95, 98). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2016 kam die Abklärungsfachperson im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf le- benspraktische Begleitung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für Hil- feleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre, bzw. für hauswirtschaftliche Leistungen (Wohnungs- und teilweise Wä- schepflege) 60 Minuten pro Woche auf die Spitex angewiesen (act. II 104, S. 6 Ziff. 7.1). Die Leistungen des psychologischen Dienstes der Spitex im Rahmen von 60 Minuten pro Woche könnten jedoch nicht unter der le- benspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer führe mit dem psychologischen Dienst der Spitex Gespräche über sein Be- finden und über gesundheitliche Probleme. Nicht als lebenspraktische Be- gleitung gelte zudem die Hilfe, die im Rahmen eines Vorsorgeauftrages oder durch einen Beistand im Rahmen der erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten (Personensorge, Vermögensverwaltung, Vertretung bei Rechts- angelegenheiten) erbracht werde (act. II 104, S. 8 Ziff. 8). In der Stellung- nahme vom 8. Februar 2017 wurde ergänzt, das Reflektieren genderspezi- fischer Bedürfnisse und Probleme sei keine Leistung, welche als lebens- praktische Begleitung im invaliditätsrechtlichen Sinne gelte und berücksich- tigt werden könnte (act. II 111, S. 3). Es fällt auf, dass vor der Abklärung im November 2016 keine aktuellen me- dizinischen Berichte eingeholt worden sind, so dass die Abklärungsfach- person keine Kenntnis über die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Der letzte ärztli- che Bericht datiert vom 25. September 2015 (act. II 81). Damit ist nicht klar, ob die psychiatrischen Pflegeleistungen der Spitex (vgl. deren Bericht vom
30. Dezember 2016; act. II 106, S. 4 ff.) medizinisch überhaupt indiziert sind, zumal im Bericht des Spitals C.________ vom 25. September 2015 (noch) von einer psychiatrischen Spitex-Betreuung für „spezielle Unterstüt- zung bei der Haushaltsbesorgung“ an einem Tag pro Woche die Rede ist, wobei es gut möglich sei, dass diese Unterstützung in nächster Zeit nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 8 mehr gleich nötig sein werde (act. II 81, S. 5). Ebenso ist unklar, was genau die Spitex-Leistungen umfassen. Insbesondere wird nicht näher ausgeführt, was unter dem von der Spitex rapportierten - und medizinisch nicht indizier- ten - „Reflektieren genderspezifischer Bedürfnisse und Probleme“ genau zu verstehen ist und ob die Spitex-Leistungen nicht allenfalls aufgrund des anhaltenden Drogenkonsums geleistet werden, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der Abklärung an, „nur noch“ drei bis vier Joints pro Tag zu rauchen (act. II 104, S. 3). Aus den gleichen Gründen kann schliesslich auch nicht über die allfällige Erfüllung des Wartejahres (vgl. E. 2.4 hiervor) befunden werden. Somit erfüllt der Abklärungsbericht vom 30. November 2016 (act. II 104) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an solche Bericht nicht (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 (act. II 112) aufzuheben. Die Akten sind zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie hinsicht- lich der erbrachten Spitex-Leistungen im Sinne der Erwägungen und allen- falls für eine neue Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Im Anschluss hat sie eine neue Verfügung zu erlassen. Der Be- schwerdeführer wird im Rahmen der weiteren Abklärungen explizit auf sei- ne Mitwirkungspflichten hingewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 9 schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteien- tschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Da der Beschwerdeführer durch die Stadt D.________ vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Stadt D.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 17. Februar 2017 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 5 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätig- keiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Gemäss Randziffer 8053 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist die le- benspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Wo- che benötigt wird. Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 133 V 450). 2.4 Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss die Bestim- mung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 6 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
- 3.1 Aufgrund des (wegen des in dieser Hinsicht klaren Sachverhalts insoweit beweiskräftigen) Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom
- November 2016 ist erstellt und denn auch zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege sowie keiner dauern- den persönlichen Überwachung bedarf (act. II 104, S. 4 Ziff. 3 f.) und in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht beeinträchtigt ist (act. II 104, S. 4 f. Ziff. 6). Im Rahmen des Anspruchs auf eine lebenspraktische Begleitung ist ferner unbestritten, dass für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung die Begleitung durch eine Drittperson nicht notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (act. II 104, S. 7). Diese Beurteilung stimmt im Üb- rigen auch mit den Berichten der Abklärungsstelle B.________ vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 7
- April und 5. Juli 2016 überein, welchen ebenfalls keine entsprechenden Einschränkungen zu entnehmen sind (act. II 95, 98). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2016 kam die Abklärungsfachperson im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf le- benspraktische Begleitung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für Hil- feleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre, bzw. für hauswirtschaftliche Leistungen (Wohnungs- und teilweise Wä- schepflege) 60 Minuten pro Woche auf die Spitex angewiesen (act. II 104, S. 6 Ziff. 7.1). Die Leistungen des psychologischen Dienstes der Spitex im Rahmen von 60 Minuten pro Woche könnten jedoch nicht unter der le- benspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer führe mit dem psychologischen Dienst der Spitex Gespräche über sein Be- finden und über gesundheitliche Probleme. Nicht als lebenspraktische Be- gleitung gelte zudem die Hilfe, die im Rahmen eines Vorsorgeauftrages oder durch einen Beistand im Rahmen der erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten (Personensorge, Vermögensverwaltung, Vertretung bei Rechts- angelegenheiten) erbracht werde (act. II 104, S. 8 Ziff. 8). In der Stellung- nahme vom 8. Februar 2017 wurde ergänzt, das Reflektieren genderspezi- fischer Bedürfnisse und Probleme sei keine Leistung, welche als lebens- praktische Begleitung im invaliditätsrechtlichen Sinne gelte und berücksich- tigt werden könnte (act. II 111, S. 3). Es fällt auf, dass vor der Abklärung im November 2016 keine aktuellen me- dizinischen Berichte eingeholt worden sind, so dass die Abklärungsfach- person keine Kenntnis über die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Der letzte ärztli- che Bericht datiert vom 25. September 2015 (act. II 81). Damit ist nicht klar, ob die psychiatrischen Pflegeleistungen der Spitex (vgl. deren Bericht vom
- Dezember 2016; act. II 106, S. 4 ff.) medizinisch überhaupt indiziert sind, zumal im Bericht des Spitals C.________ vom 25. September 2015 (noch) von einer psychiatrischen Spitex-Betreuung für „spezielle Unterstüt- zung bei der Haushaltsbesorgung“ an einem Tag pro Woche die Rede ist, wobei es gut möglich sei, dass diese Unterstützung in nächster Zeit nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 8 mehr gleich nötig sein werde (act. II 81, S. 5). Ebenso ist unklar, was genau die Spitex-Leistungen umfassen. Insbesondere wird nicht näher ausgeführt, was unter dem von der Spitex rapportierten - und medizinisch nicht indizier- ten - „Reflektieren genderspezifischer Bedürfnisse und Probleme“ genau zu verstehen ist und ob die Spitex-Leistungen nicht allenfalls aufgrund des anhaltenden Drogenkonsums geleistet werden, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der Abklärung an, „nur noch“ drei bis vier Joints pro Tag zu rauchen (act. II 104, S. 3). Aus den gleichen Gründen kann schliesslich auch nicht über die allfällige Erfüllung des Wartejahres (vgl. E. 2.4 hiervor) befunden werden. Somit erfüllt der Abklärungsbericht vom 30. November 2016 (act. II 104) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an solche Bericht nicht (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 (act. II 112) aufzuheben. Die Akten sind zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie hinsicht- lich der erbrachten Spitex-Leistungen im Sinne der Erwägungen und allen- falls für eine neue Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Im Anschluss hat sie eine neue Verfügung zu erlassen. Der Be- schwerdeführer wird im Rahmen der weiteren Abklärungen explizit auf sei- ne Mitwirkungspflichten hingewiesen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 9 schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteien- tschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Da der Beschwerdeführer durch die Stadt D.________ vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Stadt D.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 296 IV ACT/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Stadt D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 eine ganze Rente der Invaliden- versicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 19). Die entsprechende Verfügung vom 6. August 2003 (act. II 19) wurde mehrfach revisionsweise bestätigt (act. II 29, 65, 102). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen gab der Versicherte im August 2015 an, dass er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Er erhalte psy- chologische Unterstützung sowie Hilfe im Haushalt durch die Spitex (act. II 80). In der Folge holte die IVB den Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung vom 30. November 2016 (act. II 104) ein und stellte mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 105). Auf den hiergegen erhobenen Einwand (act. II 106) hin veran- lasste die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 111) und verfügte am 17. Februar 2017 wie angekündigt (act. II 112). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Stadt D.________, mit Eingabe vom 17. März 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2017 sowie die Zusprache einer Hilflosen- entschädigung. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vorbringen, dass es sich bei den Unterstützungsleistungen der Spitex um eine lebenspraktische Begleitung handle, die eine Verwahrlosung ver- hindere. Die Spitex leiste wöchentlich einen Einsatz in psychiatrischer Grundpflege von mindestens 60 Minuten. Dabei werde der Beschwerdefüh- rer angeleitet und motiviert, Aufgaben der Wohnungspflege wahrzuneh- men. Zusätzlich werde ein wöchentlicher Einsatz in psychiatrischer Be- handlungspflege von mindestens 60 Minuten geleistet, bei welcher die All- tagsbewältigung in Gesprächen (Reflektieren des eigenen Stimmungserle- bens, Reflektieren herausfordernder Alltagssituationen, Reflektieren gen- derspezifischer Bedürfnisse und Probleme, Wochenausblick, Termine pla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 3 nen) thematisiert werde. Die lebenspraktische Begleitung werde regelmäs- sig seit mehr als drei Monaten durchgeführt und die Intensität von zwei Stunden pro Woche werde erreicht. Ferner sei auch das Wartejahr bereits abgelaufen. Mit Eingabe vom 21. März 2017 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen sowie am 29. März 2017 aufforderungsgemäss mitteilen, dass die Rechtsschutzversicherung den Kostenvorschuss übernehmen werde. Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte die IVB die Abweisung der Be- schwerde. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2017 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 17. Februar 2017 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 5
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätig- keiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Gemäss Randziffer 8053 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist die le- benspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Wo- che benötigt wird. Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 133 V 450). 2.4 Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss die Bestim- mung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 6 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Aufgrund des (wegen des in dieser Hinsicht klaren Sachverhalts insoweit beweiskräftigen) Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom
30. November 2016 ist erstellt und denn auch zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege sowie keiner dauern- den persönlichen Überwachung bedarf (act. II 104, S. 4 Ziff. 3 f.) und in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht beeinträchtigt ist (act. II 104, S. 4 f. Ziff. 6). Im Rahmen des Anspruchs auf eine lebenspraktische Begleitung ist ferner unbestritten, dass für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung die Begleitung durch eine Drittperson nicht notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (act. II 104, S. 7). Diese Beurteilung stimmt im Üb- rigen auch mit den Berichten der Abklärungsstelle B.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 7
18. April und 5. Juli 2016 überein, welchen ebenfalls keine entsprechenden Einschränkungen zu entnehmen sind (act. II 95, 98). 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2016 kam die Abklärungsfachperson im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf le- benspraktische Begleitung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für Hil- feleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre, bzw. für hauswirtschaftliche Leistungen (Wohnungs- und teilweise Wä- schepflege) 60 Minuten pro Woche auf die Spitex angewiesen (act. II 104, S. 6 Ziff. 7.1). Die Leistungen des psychologischen Dienstes der Spitex im Rahmen von 60 Minuten pro Woche könnten jedoch nicht unter der le- benspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer führe mit dem psychologischen Dienst der Spitex Gespräche über sein Be- finden und über gesundheitliche Probleme. Nicht als lebenspraktische Be- gleitung gelte zudem die Hilfe, die im Rahmen eines Vorsorgeauftrages oder durch einen Beistand im Rahmen der erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten (Personensorge, Vermögensverwaltung, Vertretung bei Rechts- angelegenheiten) erbracht werde (act. II 104, S. 8 Ziff. 8). In der Stellung- nahme vom 8. Februar 2017 wurde ergänzt, das Reflektieren genderspezi- fischer Bedürfnisse und Probleme sei keine Leistung, welche als lebens- praktische Begleitung im invaliditätsrechtlichen Sinne gelte und berücksich- tigt werden könnte (act. II 111, S. 3). Es fällt auf, dass vor der Abklärung im November 2016 keine aktuellen me- dizinischen Berichte eingeholt worden sind, so dass die Abklärungsfach- person keine Kenntnis über die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Der letzte ärztli- che Bericht datiert vom 25. September 2015 (act. II 81). Damit ist nicht klar, ob die psychiatrischen Pflegeleistungen der Spitex (vgl. deren Bericht vom
30. Dezember 2016; act. II 106, S. 4 ff.) medizinisch überhaupt indiziert sind, zumal im Bericht des Spitals C.________ vom 25. September 2015 (noch) von einer psychiatrischen Spitex-Betreuung für „spezielle Unterstüt- zung bei der Haushaltsbesorgung“ an einem Tag pro Woche die Rede ist, wobei es gut möglich sei, dass diese Unterstützung in nächster Zeit nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 8 mehr gleich nötig sein werde (act. II 81, S. 5). Ebenso ist unklar, was genau die Spitex-Leistungen umfassen. Insbesondere wird nicht näher ausgeführt, was unter dem von der Spitex rapportierten - und medizinisch nicht indizier- ten - „Reflektieren genderspezifischer Bedürfnisse und Probleme“ genau zu verstehen ist und ob die Spitex-Leistungen nicht allenfalls aufgrund des anhaltenden Drogenkonsums geleistet werden, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der Abklärung an, „nur noch“ drei bis vier Joints pro Tag zu rauchen (act. II 104, S. 3). Aus den gleichen Gründen kann schliesslich auch nicht über die allfällige Erfüllung des Wartejahres (vgl. E. 2.4 hiervor) befunden werden. Somit erfüllt der Abklärungsbericht vom 30. November 2016 (act. II 104) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an solche Bericht nicht (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 (act. II 112) aufzuheben. Die Akten sind zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie hinsicht- lich der erbrachten Spitex-Leistungen im Sinne der Erwägungen und allen- falls für eine neue Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Im Anschluss hat sie eine neue Verfügung zu erlassen. Der Be- schwerdeführer wird im Rahmen der weiteren Abklärungen explizit auf sei- ne Mitwirkungspflichten hingewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 9 schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteien- tschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Da der Beschwerdeführer durch die Stadt D.________ vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Stadt D.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, IV/17/296, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.