Verfügung vom 10. Februar 2017
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) leidet seit ihrer Geburt an einer cerebralen Lähmung (Hemiplegie) mit kognitiven Defiziten (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 69 S. 2; 54.1 S. 70). In Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 gemäss Anhang der Verordnung über Ge- burtsgebrechen (GgV) wurden der Versicherten diverse Leistungen der Invalidenversicherung für Hilfsmittel, medizinische Massnahmen, Sonder- schul- sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer prakti- schen … IV-Anlehre ausgerichtet. Ferner bezieht die Versicherte seit 1995 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. II 54.1 S. 45; S. 305) bzw. ab August 2009 eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Verfügung vom 20. Juli 2010 [act. II 54.1 S. 310 ff.]) so- wie seit August 2009 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (act. II 48; 54.1 S. 316 f.; S. 373 f.; 58 S. 2 ff.). Im August 2016 leitete die IVB eine Revision der Invalidenrente und Hilflo- senentschädigung ein (act. II 61), indem sie erwerbliche Abklärungen tätig- te, einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beizog (act. II 69; 71) und von ihrem Abklärungsdienst einen Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV einholte (act. II 77 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 8. November 2016 (act. II 72) bestätigte die IVB den bisherigen Anspruch auf eine ganze ausserordentli- che Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 86%, stellte der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2016 (act. II 78) indessen die Herabsetzung der bisherigen Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche leichten Grades auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Essen keine Hilflosigkeit bzw. nebst der (weiterhin erforderlichen) Dritthilfe für die Körperpflege nur noch Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung bestehe (vgl. act. II 78 S. 2; 77 S. 8). Dagegen liess die Versicherte Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 3 wand erheben (act. II 82), woraufhin die IVB von ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (act. II 85 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 10. Fe- bruar 2017 (act. II 87 S. 2 ff.) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. März 2017 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgen- den Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 10. Februar 2017 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 weiterhin eine halbe Hilflosenentschädigung zu vergüten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, ihre gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert, weshalb eine Revision unzulässig sei (S. 3, Art. 2). Sodann habe sich die Situation bezüglich An- und Auskleiden sowie hinsichtlich des Zerschneidens von Nahrungsmitteln seit der Beurteilung im Jahre 2010 nicht verändert, wobei unbestritten sei, dass sie nicht beide Hände benutzen könne (S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 87 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Fra- ge, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch zu Recht auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit herabgesetzt hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Vier- telsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 6
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfas- sen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Per- son bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 7 Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungs- anspruch auswirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). 2.3.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). Liegt demnach eine erheb- liche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Als zeitli- che Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 20. Juli 2010 (act. II 54.1 S. 310 ff.) sprach die damals zuständige IV-Stelle … der Versicher- ten eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 87 S. 2 ff.) ab April 2017 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosig- keit reduziert wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden somit die Verfügungen vom 20. Juli 2010 und 10. Februar 2017. 3.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2010 stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: Im Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der IV vom 10. Mai 2010 (act. II 54.1 S. 288 ff.) ermittelte die Abklärungsfachperson mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen und Körperpflege einen potentiell anspruchsrelevanten Hilfebedarf, sowie für das selbständige Wohnen und für die Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. In allgemeiner Hinsicht hielt sie fest, die Beschwerdeführerin leide seit Geburt an einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 8 armbetonten spastischen sensomotorischen Hemisyndrom rechts, wobei sie beim Gebrauch der rechten Hand und des rechten Armes sehr wenig Kraft habe und auch rechtsseitig feinmotorisch zurückgeblieben sei, da ihre rechte Hand verformt sei. Im Weiteren sei auch ihr rechter Fuss verformt, und die Sehkraft im rechten Auge sei gemäss Angaben des beim Gespräch anwesenden Vaters um 60% reduziert. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer intellektuellen Entwicklung zurückgeblieben. Sie lebe zusam- men mit ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder, die Mutter sei im Jahre … an den Folgen eines Unfalls gestorben (S. 288). Die alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen, Absitzen, Abliegen (S. 291), Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (S. 292) seien selbständig möglich. Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An-/Auskleiden hielt die Abklärungsfachperson fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Ge- burtsgebrechens faktisch zur Einhänderin geworden. Im Weiteren sei sie Rechtshänderin und die seit der Geburt stark beeinträchtigte Körperseite sei ebenfalls die rechte Seite. Gemäss Angaben des am Gespräch anwe- senden Vaters müsse er seiner Tochter täglich beim Schliessen und Öffnen von Kleidungsstücken helfen. Was die Schuhe anbelange, versuche die Beschwerdeführerin, wenn immer möglich schnurlose Schuhe mit Klettver- schlüssen zu gebrauchen. Wenn es aber trotzdem etwas zu binden gebe, müsse dies immer eine Drittperson für sie tun. Mit Bezug auf das Essen sei man für die Zerkleinerung von Nahrungsmit- teln auf den Gebrauch beider Hände angewiesen, was für die Beschwerde- führerin nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei sie diesbezüglich regelmässig und in erheblichem Ausmass auf die direkte Hilfe einer Dritt- person angewiesen (S. 291). Sodann könne die Beschwerdeführerin eine ganzheitliche Körperpflege aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung nicht selbständig vornehmen. Sie habe die linke Hand sowie den linken Arm stark trainiert, so dass er ein- satz- und gebrauchsfähig sei und bleibe. Trotzdem seien gewisse Verrich- tungen nicht mehr oder nur unvollständig ausführbar (Haare waschen und föhnen, Finger- und Zehennägel schneiden, Benützung von Zahnpasta,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 9 Shampoos, Duschgels, Seifen, usw). Sie sei deshalb regelmässig und in erheblichem Ausmass bei der Körperpflege auf direkte Dritthilfe angewie- sen (S. 292). Schliesslich könne die Beschwerdeführerin nicht rechnen. Sie habe Ver- ständnis- sowie Verständigungsprobleme. Sie brauche deshalb dauernd Unterstützung, Anleitung sowie Hilfe und Begleitung. Das Begehen einer bestimmten Wegstrecke (Coiffeur, Arbeit, Arzt, usw.) müsse zuerst ein- geübt werden, und eine Begleitung sei wegen Verständnis- und Verständi- gungsproblemen notwendig (S. 293). 3.3 Für die Zeit zwischen der Verfügung vom 20. Juli 2010 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2017 präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Mit Bericht vom 24. Oktober 2016 (act. II 69) hielt Dr. med. C.________ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es bestehe weiterhin eine kongenitale Hemiparese mit kognitiven Defiziten, aktuell mit leichter Aggravation der Symptome, nachdem sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine Schambein- und Sacrumfraktur zugezogen habe und im November 2015 auf drei Etagen eine tiefe Beinvenenthrombose aufgetreten sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin benötige mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe bei der Körperpflege. Ferner benötige sie Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 6) bzw. für Verrichtungen ausserhalb der Wohnung und die Begleitung einer Drittperson zur Vermeidung sozialer Isolation (S. 7). 3.3.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) ermittelte die Abklärungsfachperson mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen für den Bereich der Körperpflege einen anspruchsrelevanten Hilfebedarf sowie einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Zum Gesundheitszustand hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführerin gehe es wieder besser. Es habe Probleme mit einer Mitarbeiterin beim letzten Arbeitgeber gegeben. Der Arzt habe ihr Psycho- pharmaka verschrieben. Sie habe Neurodermitis bekommen – ob von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 10 Belastung oder den Medikamenten, sei ungewiss. Zudem habe sie sich 2013 eine Sacrum- und Schambeinfraktur zugezogen. Die Psychopharma- ka seien ausgeschlichen worden. Vor einem Jahr habe die Beschwerdefüh- rerin eine Beinvenenthrombose im linken Bein erlitten. Die Depotspritzen gegen die Schmerzen seien vor eineinhalb Jahren abgesetzt worden (S. 2). Es bestehe weder ein Bedarf an dauernder Pflege, noch bedürfe die Be- schwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung (S. 3). Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An-/Auskleiden hielt die Abklärungsfachperson fest, dies erfolge selbständig. Die Beschwerdeführe- rin wähle die Kleider selbständig aus. Die Hilfeleistung in diesem Bereich könne nicht mehr als regelmässig (täglich) und erheblich erachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre durch Gewöhnung an das Leiden eine Verbesserung in diesem Bereich erreicht. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen erfolge selbständig. Das Essen erfolge selbständig. Sie habe aufgrund der Spastiken in der rechten Hand Mühe und sie könne mit der rechten Hand keine Nahrung zum Mund führen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin Links- händerin. Sie führe die Nahrung mit der linken Hand zum Mund. Sie könne mit der rechten Hand etwas mit der Gabel anstecken und mit dem Messer, welches sie in der linken Hand halte, zerkleinern. Die rechte Hand könne sie als Hilfshand einsetzen. Harte Nahrungsmittel (Würste oder ein Kotelet- te) könne sie nicht zerkleinern (S. 4). Die Hilfeleistung in diesem Bereich könne nicht mehr als regelmässig (täglich) und erheblich erachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre durch Gewöhnung an das Leiden eine Verbesserung in diesem Bereich erreicht (S. 5). Hinsichtlich der Körperpflege sei die Beschwerdeführerin für das Duschen und Baden auf Dritthilfe angewiesen. Sodann sei die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Verrichten der Not- durft sowie die Fortbewegung (im funktionalen Sinne) selbständig (S. 5). Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin für das selbständige Wohnen, für die Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten und für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 11 regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt lebenspraktische Begleitung (S. 6 f.). 3.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung analog anwendbar (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Vater am 6. Dezember 2016 verfasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Situation bekannt, wobei nicht erforderlich ist, dass die Abklärungsperson über be- sonderes medizinisches Fachwissen verfügt. Schliesslich ist der Bericht nachvollziehbar begründet und überzeugt. Demnach ist er voll beweiskräf- tig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 12 3.6 Mit Bezug auf den Revisionsgrund (vgl. E. 2.3.1 vorne) steht zunächst fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2010 nicht (dauerhaft) verändert hat, was durch den RAD bestätigt wird (vgl. act. II 71 S. 3). Daran ändert die zwischenzeitlich durchgemachte Thrombose sowie die 2013 erlittene Sa- crum- und Schambeinfraktur nichts. Zwar machten sowohl die Beschwer- deführerin im Revisionsfragebogen (act. II 64 S. 1) als auch Dr. med. C.________ im Bericht vom 24. Oktober 2016 (act. II 69 S. 2) unter Ver- weis auf die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Indessen bestehen in den Akten keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich deswegen das funktionelle Leistungsvermögen mit Bezug auf die unter dem Blickwinkel der Hilflosenentschädigung massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1 vorne) dauerhaft verändert bzw. ver- schlechtert hätte. Gegenteils räumt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde selber ein, die von der Neurodermitis, der Thrombose und der Sacrum- und Schambeinfraktur herrührenden gesundheitlichen Probleme hätten sich „einigermassen stabilisiert“ (Beschwerde, S. 3, Art. 2). Dass sich der Gesundheitszustand als stationär erweist, schliesst das Vor- liegen eines Revisionsgrundes jedoch nicht aus. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann – analog zur Praxis bei der Revision von Invalidenrenten – ein Revisionsgrund auch aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gegeben sein (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349): Im Rahmen des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) wurde nachvollziehbar und überzeugend (vgl. auch E. 3.7.2 hiernach) hinsichtlich zweier alltäglichen Lebensverrichtungen ein gegenüber der ersten Verfügung vom 20. Juli 2010 veränderter Hilfebedarf festgestellt, womit eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, welche mit Blick auf Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV (vgl. E. 2.2.2 f. vorne) zudem geeignet ist, den Leistungsanspruch zu berühren. Damit ist ein Revisionsgrund erstellt und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung umfassend und ohne Bindung an die in der Verfügung vom 20. Juli 2010 zugrunde liegenden Feststellungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 13 3.7 3.7.1 Zunächst ist – mit Blick auf den Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) zu Recht – unbestrit- ten, dass die Beschwerdeführerin weder der dauernden Pflege noch der dauernden persönlichen Überwachung (S. 3), indessen für das selbständi- ge Wohnen, ausserhäusliche Verrichtungen und – nach dem Umzug in eine eigene Wohnung – nun auch für die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussen- welt, der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) bedarf (S. 6 f.). 3.7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen dem Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung bestehe auch in den alltäglichen Lebensverrichtungen des An- und Auskleidens und für das Essen weiterhin Hilflosigkeit. Die Einschätzung der Abklärungsfachperson, wonach in den hiervor ge- nannten Bereichen respektive in den diesen jeweils zugrundeliegenden Teilfunktionen (vgl. E. 2.2.4 vorne) kein Bedarf an (direkter oder indirekter) Dritthilfe mehr bestehe, deckt sich mit den Angaben sowohl der Beschwer- deführerin als auch der behandelnden Ärztin: Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 25. August 2016 (act. II 64) gaben die Beschwerdeführerin und ihr Vater an, dass einzig in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Pflege gesellschaftlicher Kon- takte ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf Dritter bestehe (S. 4). Im gleichen Sinne beantwortete Dr. med. C.________ die Fragen zur Hilf- losenentschädigung (act. II 69 S. 6). Dies leuchtet auch deshalb ein, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten Erhebung zur Hilflosigkeit im Mai 2010 noch bei ihrem Vater (und ihrem jüngeren Bruder) in … wohn- te und innerhalb dieser Wohngemeinschaft erheblich in den hier diskutier- ten Bereichen des An- und Auskleidens sowie beim Essen unterstützt wurde. Seit April 2012 wohnt die Beschwerdeführerin jedoch in einer eige- nen Wohnung in … (act. II 77 S. 2), was grundsätzlich auf eine gesteigerte Selbständigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen hindeutet. Zudem erfolgte die letzte Erhebung zur Hilflosigkeit vor sechseinhalb Jah- ren, womit sich die im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom
7. Dezember 2016 festgestellte Angewöhnung an das Leiden auch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 14 Blick auf den erheblichen Zeitablauf und die seither fortgesetzte Ablösung vom Elternhaus als schlüssig erweist. Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor harte Nahrungsmittel nicht zerkleinern kann bzw. in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen (noch) punktuell und unregelmässig auf Unter- stützung Dritter angewiesen ist, so begründet dies allein keine Hilfsbedürf- tigkeit im Rechtssinne, liegt eine solche rechtsprechungsgemäss doch nur dann vor, wenn die Hilfe täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2). Dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Reduktion der Hilflosenentschädigung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich sein soll, in ihrer heutigen Eigentumswohnung zu leben (vgl. Beschwerde, S. 4), stellt schliesslich ein sach- bzw. anspruchsfremdes Vorbringen dar, welches – unabhängig davon, ob es zutrifft – zu keinem anderen Ergebnis führt. 3.8 Indem weiterhin ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist, indessen hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1 vorne) nur noch allein für jene der Körperpflege ein regelmässiger Hilfebedarf besteht, hat die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV auf eine solche leichten Grades reduziert. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 15 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 87 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Fra- ge, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch zu Recht auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Vier- telsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 6 c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfas- sen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Per- son bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 7 Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungs- anspruch auswirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). 2.3.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). Liegt demnach eine erheb- liche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Als zeitli- che Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351).
- 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 20. Juli 2010 (act. II 54.1 S. 310 ff.) sprach die damals zuständige IV-Stelle … der Versicher- ten eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 87 S. 2 ff.) ab April 2017 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosig- keit reduziert wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden somit die Verfügungen vom 20. Juli 2010 und 10. Februar 2017. 3.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2010 stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: Im Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der IV vom 10. Mai 2010 (act. II 54.1 S. 288 ff.) ermittelte die Abklärungsfachperson mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen und Körperpflege einen potentiell anspruchsrelevanten Hilfebedarf, sowie für das selbständige Wohnen und für die Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. In allgemeiner Hinsicht hielt sie fest, die Beschwerdeführerin leide seit Geburt an einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 8 armbetonten spastischen sensomotorischen Hemisyndrom rechts, wobei sie beim Gebrauch der rechten Hand und des rechten Armes sehr wenig Kraft habe und auch rechtsseitig feinmotorisch zurückgeblieben sei, da ihre rechte Hand verformt sei. Im Weiteren sei auch ihr rechter Fuss verformt, und die Sehkraft im rechten Auge sei gemäss Angaben des beim Gespräch anwesenden Vaters um 60% reduziert. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer intellektuellen Entwicklung zurückgeblieben. Sie lebe zusam- men mit ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder, die Mutter sei im Jahre … an den Folgen eines Unfalls gestorben (S. 288). Die alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen, Absitzen, Abliegen (S. 291), Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (S. 292) seien selbständig möglich. Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An-/Auskleiden hielt die Abklärungsfachperson fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Ge- burtsgebrechens faktisch zur Einhänderin geworden. Im Weiteren sei sie Rechtshänderin und die seit der Geburt stark beeinträchtigte Körperseite sei ebenfalls die rechte Seite. Gemäss Angaben des am Gespräch anwe- senden Vaters müsse er seiner Tochter täglich beim Schliessen und Öffnen von Kleidungsstücken helfen. Was die Schuhe anbelange, versuche die Beschwerdeführerin, wenn immer möglich schnurlose Schuhe mit Klettver- schlüssen zu gebrauchen. Wenn es aber trotzdem etwas zu binden gebe, müsse dies immer eine Drittperson für sie tun. Mit Bezug auf das Essen sei man für die Zerkleinerung von Nahrungsmit- teln auf den Gebrauch beider Hände angewiesen, was für die Beschwerde- führerin nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei sie diesbezüglich regelmässig und in erheblichem Ausmass auf die direkte Hilfe einer Dritt- person angewiesen (S. 291). Sodann könne die Beschwerdeführerin eine ganzheitliche Körperpflege aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung nicht selbständig vornehmen. Sie habe die linke Hand sowie den linken Arm stark trainiert, so dass er ein- satz- und gebrauchsfähig sei und bleibe. Trotzdem seien gewisse Verrich- tungen nicht mehr oder nur unvollständig ausführbar (Haare waschen und föhnen, Finger- und Zehennägel schneiden, Benützung von Zahnpasta, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 9 Shampoos, Duschgels, Seifen, usw). Sie sei deshalb regelmässig und in erheblichem Ausmass bei der Körperpflege auf direkte Dritthilfe angewie- sen (S. 292). Schliesslich könne die Beschwerdeführerin nicht rechnen. Sie habe Ver- ständnis- sowie Verständigungsprobleme. Sie brauche deshalb dauernd Unterstützung, Anleitung sowie Hilfe und Begleitung. Das Begehen einer bestimmten Wegstrecke (Coiffeur, Arbeit, Arzt, usw.) müsse zuerst ein- geübt werden, und eine Begleitung sei wegen Verständnis- und Verständi- gungsproblemen notwendig (S. 293). 3.3 Für die Zeit zwischen der Verfügung vom 20. Juli 2010 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2017 präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Mit Bericht vom 24. Oktober 2016 (act. II 69) hielt Dr. med. C.________ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es bestehe weiterhin eine kongenitale Hemiparese mit kognitiven Defiziten, aktuell mit leichter Aggravation der Symptome, nachdem sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine Schambein- und Sacrumfraktur zugezogen habe und im November 2015 auf drei Etagen eine tiefe Beinvenenthrombose aufgetreten sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin benötige mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe bei der Körperpflege. Ferner benötige sie Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 6) bzw. für Verrichtungen ausserhalb der Wohnung und die Begleitung einer Drittperson zur Vermeidung sozialer Isolation (S. 7). 3.3.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) ermittelte die Abklärungsfachperson mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen für den Bereich der Körperpflege einen anspruchsrelevanten Hilfebedarf sowie einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Zum Gesundheitszustand hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführerin gehe es wieder besser. Es habe Probleme mit einer Mitarbeiterin beim letzten Arbeitgeber gegeben. Der Arzt habe ihr Psycho- pharmaka verschrieben. Sie habe Neurodermitis bekommen – ob von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 10 Belastung oder den Medikamenten, sei ungewiss. Zudem habe sie sich 2013 eine Sacrum- und Schambeinfraktur zugezogen. Die Psychopharma- ka seien ausgeschlichen worden. Vor einem Jahr habe die Beschwerdefüh- rerin eine Beinvenenthrombose im linken Bein erlitten. Die Depotspritzen gegen die Schmerzen seien vor eineinhalb Jahren abgesetzt worden (S. 2). Es bestehe weder ein Bedarf an dauernder Pflege, noch bedürfe die Be- schwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung (S. 3). Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An-/Auskleiden hielt die Abklärungsfachperson fest, dies erfolge selbständig. Die Beschwerdeführe- rin wähle die Kleider selbständig aus. Die Hilfeleistung in diesem Bereich könne nicht mehr als regelmässig (täglich) und erheblich erachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre durch Gewöhnung an das Leiden eine Verbesserung in diesem Bereich erreicht. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen erfolge selbständig. Das Essen erfolge selbständig. Sie habe aufgrund der Spastiken in der rechten Hand Mühe und sie könne mit der rechten Hand keine Nahrung zum Mund führen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin Links- händerin. Sie führe die Nahrung mit der linken Hand zum Mund. Sie könne mit der rechten Hand etwas mit der Gabel anstecken und mit dem Messer, welches sie in der linken Hand halte, zerkleinern. Die rechte Hand könne sie als Hilfshand einsetzen. Harte Nahrungsmittel (Würste oder ein Kotelet- te) könne sie nicht zerkleinern (S. 4). Die Hilfeleistung in diesem Bereich könne nicht mehr als regelmässig (täglich) und erheblich erachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre durch Gewöhnung an das Leiden eine Verbesserung in diesem Bereich erreicht (S. 5). Hinsichtlich der Körperpflege sei die Beschwerdeführerin für das Duschen und Baden auf Dritthilfe angewiesen. Sodann sei die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Verrichten der Not- durft sowie die Fortbewegung (im funktionalen Sinne) selbständig (S. 5). Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin für das selbständige Wohnen, für die Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten und für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 11 regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt lebenspraktische Begleitung (S. 6 f.). 3.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung analog anwendbar (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Vater am 6. Dezember 2016 verfasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Situation bekannt, wobei nicht erforderlich ist, dass die Abklärungsperson über be- sonderes medizinisches Fachwissen verfügt. Schliesslich ist der Bericht nachvollziehbar begründet und überzeugt. Demnach ist er voll beweiskräf- tig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 12 3.6 Mit Bezug auf den Revisionsgrund (vgl. E. 2.3.1 vorne) steht zunächst fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2010 nicht (dauerhaft) verändert hat, was durch den RAD bestätigt wird (vgl. act. II 71 S. 3). Daran ändert die zwischenzeitlich durchgemachte Thrombose sowie die 2013 erlittene Sa- crum- und Schambeinfraktur nichts. Zwar machten sowohl die Beschwer- deführerin im Revisionsfragebogen (act. II 64 S. 1) als auch Dr. med. C.________ im Bericht vom 24. Oktober 2016 (act. II 69 S. 2) unter Ver- weis auf die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Indessen bestehen in den Akten keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich deswegen das funktionelle Leistungsvermögen mit Bezug auf die unter dem Blickwinkel der Hilflosenentschädigung massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1 vorne) dauerhaft verändert bzw. ver- schlechtert hätte. Gegenteils räumt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde selber ein, die von der Neurodermitis, der Thrombose und der Sacrum- und Schambeinfraktur herrührenden gesundheitlichen Probleme hätten sich „einigermassen stabilisiert“ (Beschwerde, S. 3, Art. 2). Dass sich der Gesundheitszustand als stationär erweist, schliesst das Vor- liegen eines Revisionsgrundes jedoch nicht aus. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann – analog zur Praxis bei der Revision von Invalidenrenten – ein Revisionsgrund auch aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gegeben sein (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349): Im Rahmen des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) wurde nachvollziehbar und überzeugend (vgl. auch E. 3.7.2 hiernach) hinsichtlich zweier alltäglichen Lebensverrichtungen ein gegenüber der ersten Verfügung vom 20. Juli 2010 veränderter Hilfebedarf festgestellt, womit eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, welche mit Blick auf Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV (vgl. E. 2.2.2 f. vorne) zudem geeignet ist, den Leistungsanspruch zu berühren. Damit ist ein Revisionsgrund erstellt und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung umfassend und ohne Bindung an die in der Verfügung vom 20. Juli 2010 zugrunde liegenden Feststellungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 13 3.7 3.7.1 Zunächst ist – mit Blick auf den Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) zu Recht – unbestrit- ten, dass die Beschwerdeführerin weder der dauernden Pflege noch der dauernden persönlichen Überwachung (S. 3), indessen für das selbständi- ge Wohnen, ausserhäusliche Verrichtungen und – nach dem Umzug in eine eigene Wohnung – nun auch für die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussen- welt, der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) bedarf (S. 6 f.). 3.7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen dem Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung bestehe auch in den alltäglichen Lebensverrichtungen des An- und Auskleidens und für das Essen weiterhin Hilflosigkeit. Die Einschätzung der Abklärungsfachperson, wonach in den hiervor ge- nannten Bereichen respektive in den diesen jeweils zugrundeliegenden Teilfunktionen (vgl. E. 2.2.4 vorne) kein Bedarf an (direkter oder indirekter) Dritthilfe mehr bestehe, deckt sich mit den Angaben sowohl der Beschwer- deführerin als auch der behandelnden Ärztin: Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 25. August 2016 (act. II 64) gaben die Beschwerdeführerin und ihr Vater an, dass einzig in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Pflege gesellschaftlicher Kon- takte ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf Dritter bestehe (S. 4). Im gleichen Sinne beantwortete Dr. med. C.________ die Fragen zur Hilf- losenentschädigung (act. II 69 S. 6). Dies leuchtet auch deshalb ein, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten Erhebung zur Hilflosigkeit im Mai 2010 noch bei ihrem Vater (und ihrem jüngeren Bruder) in … wohn- te und innerhalb dieser Wohngemeinschaft erheblich in den hier diskutier- ten Bereichen des An- und Auskleidens sowie beim Essen unterstützt wurde. Seit April 2012 wohnt die Beschwerdeführerin jedoch in einer eige- nen Wohnung in … (act. II 77 S. 2), was grundsätzlich auf eine gesteigerte Selbständigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen hindeutet. Zudem erfolgte die letzte Erhebung zur Hilflosigkeit vor sechseinhalb Jah- ren, womit sich die im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom
- Dezember 2016 festgestellte Angewöhnung an das Leiden auch mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 14 Blick auf den erheblichen Zeitablauf und die seither fortgesetzte Ablösung vom Elternhaus als schlüssig erweist. Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor harte Nahrungsmittel nicht zerkleinern kann bzw. in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen (noch) punktuell und unregelmässig auf Unter- stützung Dritter angewiesen ist, so begründet dies allein keine Hilfsbedürf- tigkeit im Rechtssinne, liegt eine solche rechtsprechungsgemäss doch nur dann vor, wenn die Hilfe täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2). Dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Reduktion der Hilflosenentschädigung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich sein soll, in ihrer heutigen Eigentumswohnung zu leben (vgl. Beschwerde, S. 4), stellt schliesslich ein sach- bzw. anspruchsfremdes Vorbringen dar, welches – unabhängig davon, ob es zutrifft – zu keinem anderen Ergebnis führt. 3.8 Indem weiterhin ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist, indessen hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1 vorne) nur noch allein für jene der Körperpflege ein regelmässiger Hilfebedarf besteht, hat die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV auf eine solche leichten Grades reduziert. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 15 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 281 IV SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) leidet seit ihrer Geburt an einer cerebralen Lähmung (Hemiplegie) mit kognitiven Defiziten (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 69 S. 2; 54.1 S. 70). In Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 gemäss Anhang der Verordnung über Ge- burtsgebrechen (GgV) wurden der Versicherten diverse Leistungen der Invalidenversicherung für Hilfsmittel, medizinische Massnahmen, Sonder- schul- sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer prakti- schen … IV-Anlehre ausgerichtet. Ferner bezieht die Versicherte seit 1995 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. II 54.1 S. 45; S. 305) bzw. ab August 2009 eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Verfügung vom 20. Juli 2010 [act. II 54.1 S. 310 ff.]) so- wie seit August 2009 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (act. II 48; 54.1 S. 316 f.; S. 373 f.; 58 S. 2 ff.). Im August 2016 leitete die IVB eine Revision der Invalidenrente und Hilflo- senentschädigung ein (act. II 61), indem sie erwerbliche Abklärungen tätig- te, einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beizog (act. II 69; 71) und von ihrem Abklärungsdienst einen Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV einholte (act. II 77 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 8. November 2016 (act. II 72) bestätigte die IVB den bisherigen Anspruch auf eine ganze ausserordentli- che Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 86%, stellte der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2016 (act. II 78) indessen die Herabsetzung der bisherigen Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche leichten Grades auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Essen keine Hilflosigkeit bzw. nebst der (weiterhin erforderlichen) Dritthilfe für die Körperpflege nur noch Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung bestehe (vgl. act. II 78 S. 2; 77 S. 8). Dagegen liess die Versicherte Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 3 wand erheben (act. II 82), woraufhin die IVB von ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (act. II 85 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 10. Fe- bruar 2017 (act. II 87 S. 2 ff.) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. März 2017 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgen- den Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 10. Februar 2017 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 weiterhin eine halbe Hilflosenentschädigung zu vergüten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, ihre gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert, weshalb eine Revision unzulässig sei (S. 3, Art. 2). Sodann habe sich die Situation bezüglich An- und Auskleiden sowie hinsichtlich des Zerschneidens von Nahrungsmitteln seit der Beurteilung im Jahre 2010 nicht verändert, wobei unbestritten sei, dass sie nicht beide Hände benutzen könne (S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 87 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Fra- ge, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch zu Recht auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Vier- telsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 6
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfas- sen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Per- son bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 7 Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungs- anspruch auswirkt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). 2.3.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). Liegt demnach eine erheb- liche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Als zeitli- che Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 20. Juli 2010 (act. II 54.1 S. 310 ff.) sprach die damals zuständige IV-Stelle … der Versicher- ten eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 87 S. 2 ff.) ab April 2017 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosig- keit reduziert wurde. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden somit die Verfügungen vom 20. Juli 2010 und 10. Februar 2017. 3.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2010 stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: Im Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der IV vom 10. Mai 2010 (act. II 54.1 S. 288 ff.) ermittelte die Abklärungsfachperson mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen und Körperpflege einen potentiell anspruchsrelevanten Hilfebedarf, sowie für das selbständige Wohnen und für die Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. In allgemeiner Hinsicht hielt sie fest, die Beschwerdeführerin leide seit Geburt an einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 8 armbetonten spastischen sensomotorischen Hemisyndrom rechts, wobei sie beim Gebrauch der rechten Hand und des rechten Armes sehr wenig Kraft habe und auch rechtsseitig feinmotorisch zurückgeblieben sei, da ihre rechte Hand verformt sei. Im Weiteren sei auch ihr rechter Fuss verformt, und die Sehkraft im rechten Auge sei gemäss Angaben des beim Gespräch anwesenden Vaters um 60% reduziert. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer intellektuellen Entwicklung zurückgeblieben. Sie lebe zusam- men mit ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder, die Mutter sei im Jahre … an den Folgen eines Unfalls gestorben (S. 288). Die alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen, Absitzen, Abliegen (S. 291), Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (S. 292) seien selbständig möglich. Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An-/Auskleiden hielt die Abklärungsfachperson fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Ge- burtsgebrechens faktisch zur Einhänderin geworden. Im Weiteren sei sie Rechtshänderin und die seit der Geburt stark beeinträchtigte Körperseite sei ebenfalls die rechte Seite. Gemäss Angaben des am Gespräch anwe- senden Vaters müsse er seiner Tochter täglich beim Schliessen und Öffnen von Kleidungsstücken helfen. Was die Schuhe anbelange, versuche die Beschwerdeführerin, wenn immer möglich schnurlose Schuhe mit Klettver- schlüssen zu gebrauchen. Wenn es aber trotzdem etwas zu binden gebe, müsse dies immer eine Drittperson für sie tun. Mit Bezug auf das Essen sei man für die Zerkleinerung von Nahrungsmit- teln auf den Gebrauch beider Hände angewiesen, was für die Beschwerde- führerin nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei sie diesbezüglich regelmässig und in erheblichem Ausmass auf die direkte Hilfe einer Dritt- person angewiesen (S. 291). Sodann könne die Beschwerdeführerin eine ganzheitliche Körperpflege aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung nicht selbständig vornehmen. Sie habe die linke Hand sowie den linken Arm stark trainiert, so dass er ein- satz- und gebrauchsfähig sei und bleibe. Trotzdem seien gewisse Verrich- tungen nicht mehr oder nur unvollständig ausführbar (Haare waschen und föhnen, Finger- und Zehennägel schneiden, Benützung von Zahnpasta,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 9 Shampoos, Duschgels, Seifen, usw). Sie sei deshalb regelmässig und in erheblichem Ausmass bei der Körperpflege auf direkte Dritthilfe angewie- sen (S. 292). Schliesslich könne die Beschwerdeführerin nicht rechnen. Sie habe Ver- ständnis- sowie Verständigungsprobleme. Sie brauche deshalb dauernd Unterstützung, Anleitung sowie Hilfe und Begleitung. Das Begehen einer bestimmten Wegstrecke (Coiffeur, Arbeit, Arzt, usw.) müsse zuerst ein- geübt werden, und eine Begleitung sei wegen Verständnis- und Verständi- gungsproblemen notwendig (S. 293). 3.3 Für die Zeit zwischen der Verfügung vom 20. Juli 2010 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2017 präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Mit Bericht vom 24. Oktober 2016 (act. II 69) hielt Dr. med. C.________ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es bestehe weiterhin eine kongenitale Hemiparese mit kognitiven Defiziten, aktuell mit leichter Aggravation der Symptome, nachdem sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine Schambein- und Sacrumfraktur zugezogen habe und im November 2015 auf drei Etagen eine tiefe Beinvenenthrombose aufgetreten sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin benötige mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe bei der Körperpflege. Ferner benötige sie Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 6) bzw. für Verrichtungen ausserhalb der Wohnung und die Begleitung einer Drittperson zur Vermeidung sozialer Isolation (S. 7). 3.3.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) ermittelte die Abklärungsfachperson mit Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen für den Bereich der Körperpflege einen anspruchsrelevanten Hilfebedarf sowie einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Zum Gesundheitszustand hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführerin gehe es wieder besser. Es habe Probleme mit einer Mitarbeiterin beim letzten Arbeitgeber gegeben. Der Arzt habe ihr Psycho- pharmaka verschrieben. Sie habe Neurodermitis bekommen – ob von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 10 Belastung oder den Medikamenten, sei ungewiss. Zudem habe sie sich 2013 eine Sacrum- und Schambeinfraktur zugezogen. Die Psychopharma- ka seien ausgeschlichen worden. Vor einem Jahr habe die Beschwerdefüh- rerin eine Beinvenenthrombose im linken Bein erlitten. Die Depotspritzen gegen die Schmerzen seien vor eineinhalb Jahren abgesetzt worden (S. 2). Es bestehe weder ein Bedarf an dauernder Pflege, noch bedürfe die Be- schwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung (S. 3). Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An-/Auskleiden hielt die Abklärungsfachperson fest, dies erfolge selbständig. Die Beschwerdeführe- rin wähle die Kleider selbständig aus. Die Hilfeleistung in diesem Bereich könne nicht mehr als regelmässig (täglich) und erheblich erachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre durch Gewöhnung an das Leiden eine Verbesserung in diesem Bereich erreicht. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen erfolge selbständig. Das Essen erfolge selbständig. Sie habe aufgrund der Spastiken in der rechten Hand Mühe und sie könne mit der rechten Hand keine Nahrung zum Mund führen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin Links- händerin. Sie führe die Nahrung mit der linken Hand zum Mund. Sie könne mit der rechten Hand etwas mit der Gabel anstecken und mit dem Messer, welches sie in der linken Hand halte, zerkleinern. Die rechte Hand könne sie als Hilfshand einsetzen. Harte Nahrungsmittel (Würste oder ein Kotelet- te) könne sie nicht zerkleinern (S. 4). Die Hilfeleistung in diesem Bereich könne nicht mehr als regelmässig (täglich) und erheblich erachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre durch Gewöhnung an das Leiden eine Verbesserung in diesem Bereich erreicht (S. 5). Hinsichtlich der Körperpflege sei die Beschwerdeführerin für das Duschen und Baden auf Dritthilfe angewiesen. Sodann sei die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Verrichten der Not- durft sowie die Fortbewegung (im funktionalen Sinne) selbständig (S. 5). Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin für das selbständige Wohnen, für die Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten und für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 11 regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt lebenspraktische Begleitung (S. 6 f.). 3.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung analog anwendbar (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Vater am 6. Dezember 2016 verfasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Situation bekannt, wobei nicht erforderlich ist, dass die Abklärungsperson über be- sonderes medizinisches Fachwissen verfügt. Schliesslich ist der Bericht nachvollziehbar begründet und überzeugt. Demnach ist er voll beweiskräf- tig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 12 3.6 Mit Bezug auf den Revisionsgrund (vgl. E. 2.3.1 vorne) steht zunächst fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2010 nicht (dauerhaft) verändert hat, was durch den RAD bestätigt wird (vgl. act. II 71 S. 3). Daran ändert die zwischenzeitlich durchgemachte Thrombose sowie die 2013 erlittene Sa- crum- und Schambeinfraktur nichts. Zwar machten sowohl die Beschwer- deführerin im Revisionsfragebogen (act. II 64 S. 1) als auch Dr. med. C.________ im Bericht vom 24. Oktober 2016 (act. II 69 S. 2) unter Ver- weis auf die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Indessen bestehen in den Akten keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich deswegen das funktionelle Leistungsvermögen mit Bezug auf die unter dem Blickwinkel der Hilflosenentschädigung massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1 vorne) dauerhaft verändert bzw. ver- schlechtert hätte. Gegenteils räumt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde selber ein, die von der Neurodermitis, der Thrombose und der Sacrum- und Schambeinfraktur herrührenden gesundheitlichen Probleme hätten sich „einigermassen stabilisiert“ (Beschwerde, S. 3, Art. 2). Dass sich der Gesundheitszustand als stationär erweist, schliesst das Vor- liegen eines Revisionsgrundes jedoch nicht aus. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann – analog zur Praxis bei der Revision von Invalidenrenten – ein Revisionsgrund auch aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gegeben sein (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349): Im Rahmen des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) wurde nachvollziehbar und überzeugend (vgl. auch E. 3.7.2 hiernach) hinsichtlich zweier alltäglichen Lebensverrichtungen ein gegenüber der ersten Verfügung vom 20. Juli 2010 veränderter Hilfebedarf festgestellt, womit eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, welche mit Blick auf Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV (vgl. E. 2.2.2 f. vorne) zudem geeignet ist, den Leistungsanspruch zu berühren. Damit ist ein Revisionsgrund erstellt und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung umfassend und ohne Bindung an die in der Verfügung vom 20. Juli 2010 zugrunde liegenden Feststellungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 13 3.7 3.7.1 Zunächst ist – mit Blick auf den Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung vom 7. Dezember 2016 (act. II 77 S. 2 ff.) zu Recht – unbestrit- ten, dass die Beschwerdeführerin weder der dauernden Pflege noch der dauernden persönlichen Überwachung (S. 3), indessen für das selbständi- ge Wohnen, ausserhäusliche Verrichtungen und – nach dem Umzug in eine eigene Wohnung – nun auch für die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussen- welt, der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) bedarf (S. 6 f.). 3.7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen dem Ab- klärungsbericht Hilflosenentschädigung bestehe auch in den alltäglichen Lebensverrichtungen des An- und Auskleidens und für das Essen weiterhin Hilflosigkeit. Die Einschätzung der Abklärungsfachperson, wonach in den hiervor ge- nannten Bereichen respektive in den diesen jeweils zugrundeliegenden Teilfunktionen (vgl. E. 2.2.4 vorne) kein Bedarf an (direkter oder indirekter) Dritthilfe mehr bestehe, deckt sich mit den Angaben sowohl der Beschwer- deführerin als auch der behandelnden Ärztin: Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 25. August 2016 (act. II 64) gaben die Beschwerdeführerin und ihr Vater an, dass einzig in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Pflege gesellschaftlicher Kon- takte ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf Dritter bestehe (S. 4). Im gleichen Sinne beantwortete Dr. med. C.________ die Fragen zur Hilf- losenentschädigung (act. II 69 S. 6). Dies leuchtet auch deshalb ein, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten Erhebung zur Hilflosigkeit im Mai 2010 noch bei ihrem Vater (und ihrem jüngeren Bruder) in … wohn- te und innerhalb dieser Wohngemeinschaft erheblich in den hier diskutier- ten Bereichen des An- und Auskleidens sowie beim Essen unterstützt wurde. Seit April 2012 wohnt die Beschwerdeführerin jedoch in einer eige- nen Wohnung in … (act. II 77 S. 2), was grundsätzlich auf eine gesteigerte Selbständigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen hindeutet. Zudem erfolgte die letzte Erhebung zur Hilflosigkeit vor sechseinhalb Jah- ren, womit sich die im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom
7. Dezember 2016 festgestellte Angewöhnung an das Leiden auch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 14 Blick auf den erheblichen Zeitablauf und die seither fortgesetzte Ablösung vom Elternhaus als schlüssig erweist. Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor harte Nahrungsmittel nicht zerkleinern kann bzw. in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen (noch) punktuell und unregelmässig auf Unter- stützung Dritter angewiesen ist, so begründet dies allein keine Hilfsbedürf- tigkeit im Rechtssinne, liegt eine solche rechtsprechungsgemäss doch nur dann vor, wenn die Hilfe täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2). Dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Reduktion der Hilflosenentschädigung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich sein soll, in ihrer heutigen Eigentumswohnung zu leben (vgl. Beschwerde, S. 4), stellt schliesslich ein sach- bzw. anspruchsfremdes Vorbringen dar, welches – unabhängig davon, ob es zutrifft – zu keinem anderen Ergebnis führt. 3.8 Indem weiterhin ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist, indessen hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1 vorne) nur noch allein für jene der Körperpflege ein regelmässiger Hilfebedarf besteht, hat die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV auf eine solche leichten Grades reduziert. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, IV/17/281, Seite 15 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.