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200 2017 278

Bern VerwG · 2017-06-28 · Deutsch BE

20170619_111521_ANOM.docx

Sachverhalt

A.

Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

wurde nach der Geburt unter Hinweis auf eine Hiatushernie durch seine

Eltern zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet

(Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1.1

S. 215 ff.]). Zufolge einer perinatalen Hirnschädigung und einer daraus fol-

genden geistigen Behinderung wurden ihm im Jugendalter verschiedene

Leistungen und ab dem 1. August 1998 eine ganze IV-Rente ausgerichtet

(vgl. Vorakten vor 1999 [AB 1.1]). Im März 2002 meldete sich der Versi-

cherte bei der damals zuständigen IV-Stelle … zum Bezug einer Hilflosen-

entschädigung der IV an (AB 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wurde

ihm durch die nunmehr zuständige IVB rückwirkend ab dem 1. Oktober

2007 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades

aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause zugesprochen (AB 14).

Nach dem Eintritt des Versicherten in ein betreutes Wohnheim am 1. Janu-

ar 2014 wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Jahr 2016

überprüft und am 22. Dezember 2016 ein neuer Abklärungsbericht Hilflo-

senentschädigung für volljährige Versicherte der IV erstellt (AB 26). Ge-

stützt darauf stelle die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2017 die rück-

wirkende Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung per

31. Januar 2014 wegen Meldepflichtverletzung in Aussicht (AB 27). Damit

zeigte sich der Versicherte – vertreten durch seine Mutter (AB 29) – nicht

einverstanden (AB 30 und AB 31). Nach Einholen einer Stellungnahme des

Abklärungsdienstes (AB 37) entschied die IVB dem Vorbescheid entspre-

chend und hob mit Verfügung vom 27. Februar 2017 die Hilflosenentschä-

digung rückwirkend per 31. Januar 2014 auf (AB 38). Mit Verfügung vom

8. März 2017 forderte sie zudem die in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis

zum 31. Januar 2016 zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von insge-

samt Fr. 11‘258.– zurück (AB 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 3

B.

Gegen die am 27. Februar 2017 verfügte rückwirkende Aufhebung der bis-

her ausgerichteten Hilflosenentschädigung erhob der Versicherte – vertre-

ten durch seine Mutter – am 13. März 2017 Beschwerde beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern und beantragt sinngemäss deren Aufhe-

bung. Am 20. März 2017 liess er weitere Unterlagen zu den Akten reichen.

In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Februar 2017 (AB 38). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2014. Nicht zu prü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 4 fen ist die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017, welche nicht ange- fochten wurde (AB 39).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per-

son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-

bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa-

chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu

Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge-

sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min-

destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person

lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt

immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).

2.2

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln

a.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b.

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c.

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwändigen Pflege bedarf;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 5

d.

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann;

oder

e.

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

2.3

Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind

die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist

nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei

der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss

erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli-

cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V

88 E. 3c S. 91).

2.4

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer

Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver-

sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh-

nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung

auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge-

fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten

Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern.

Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An-

spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig,

dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V

450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 6

sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo-

senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476).

2.5

Damit eine laufende Hilflosenentschädigung erhöht, reduziert oder

aufgehoben werden kann, ist eine erhebliche Veränderung des ihr zugrun-

de liegenden Sachverhalts erforderlich (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2

Satz 1 IVV; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17

N. 66). Die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der

Vergleichszeitpunkte, des Grundsatzes der Anpassung für die Zukunft und

des Verfahrens gelten analog (Kieser, a.a.O., Art. 17 N. 68).

3.

3.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2009

(AB 14) rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine Hilflosenentschädigung

bei einer Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer notwendigen lebens-

praktischen Begleitung zu Hause zugesprochen (vgl. Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung vom 18. Februar 2009 [AB 11]). Voraussetzungen

für den Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung gemäss

Art. 38 Abs. 1 Bst. a IVV ist, dass die volljährige leistungsansprechende

Person nicht in einem Heim wohnt und ohne Begleitung einer Drittperson

nicht selbstständig wohnen kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Abklärungs-

fachperson führte damals aus, dass zwar der wöchentliche Zeitaufwand

nicht genau ermittelt werden könne, dass aber die Mutter auch bei einfa-

chen Hausarbeiten einbezogen werden müsse, weshalb von einem

wöchentlichen Zeitaufwand von über zwei Stunden ausgegangen werden

müsse (AB 11 S. 6). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungs-

zusprache zu Hause bei seiner Mutter wohnte, waren die Bedingungen von

Art. 38 Abs. 1 IVV erfüllt (E. 2.4 hiervor).

Seit dem 1. Januar 2014 wohnt der Beschwerdeführer unbestritten nicht

mehr bei seiner Mutter zu Hause, sondern in einer Aussenwohngruppe der

Stiftung C.________, wo er bereits davor seit dem Jahr 2012 arbeitstätig

war (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Dezember

2016 [AB 26 S. 3]). Die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenent-

schädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause waren damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 7

ab diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr erfüllt und der Beschwerde-

führer hat keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen mehr. Die Auf-

hebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung leichten Grades

ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

3.2

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenent-

schädigung zu Recht zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per

31. Januar 2014 (AB 38) aufgehoben hat.

3.2.1

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenent-

schädigungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheb-

lichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf

zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder

der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen

ist (Art. 88

bis Abs. 2 lit. b IVV).

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver-

hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen

oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder

dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1

ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder

sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung

zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, nament-

lich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs-

fähigkeit,

der

Hilflosigkeit

oder

des

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft-

lichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzei-

gen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuld-

haftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung

bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218;

SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr ob-

liegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58

S. 167 E. 5b).

Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar

2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflicht-

verletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 8

hängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung

war.

3.2.2

Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer

– bzw. seine Mutter als seine Beiständin (vgl. Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], wonach die 1997

errichtete „erstreckte elterliche Sorge“ nach aArt. 385 Abs. 3 ZGB [AB 34]

von Gesetzes wegen in eine Beistandschaft ohne Inventarerstellungs-, Be-

richts- & Rechnungsablagepflicht nach Art. 398 i.V.m. Art. 420 ZGB über-

führt wurde) bzw. als Bevollmächtigte (AB 29) – dessen Heimeintritt per

1. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Wenn die

Mutter in der mit der Beschwerde vom 13. März 2017 eingereichten unda-

tierten Stellungnahme (Beschwerdebeilage [BB] 1) ausführt, dass sie ihren

Sohn fristgerecht bei der ursprünglichen Wohngemeinde abgemeldet habe

und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dass aufgrund dieser Meldung „alle

damit verbundenen Ämter“ informiert würden und „die Gemeinde das über-

nimmt“, ist dies ebenso wenig behilflich, wie das Vorbringen, dass der Lei-

ter der Stiftung C.________ bei Vertragsunterzeichnung nicht darauf hin-

gewiesen habe, dass eine Mitteilungspflicht für den Heimeintritt der Be-

schwerdegegnerin gegenüber bestehe. Denn sowohl auf der leistungszu-

sprechenden Verfügung vom 12. Mai 2009 (AB 14) wie auch bereits auf

dem Vorbescheid vom 4. März 2009 (AB 12 S. 4) war jeweils der Hinweis

auf die Meldepflicht klar ersichtlich und zur besseren Wahrnehmung sogar

fett gedruckt. Daraus ist unmissverständlich ersichtlich, dass insbesondere

ein Heimeintritt oder ein Heimaustritt der Beschwerdegegnerin unverzüglich

mitzuteilen ist und eine allfällige Verletzung dieser Mitteilungspflicht eine

Rückerstattung von Leistungen zur Folge haben kann. Die Mutter des Be-

schwerdeführers war demnach über diese Meldepflicht informiert. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbindet die Meldung gegenüber

einer unzuständigen Stelle die Pflicht zur Deklaration bei der hiefür zustän-

digen Amtsstelle nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juli 2005, C 158/05, E. 2.2).

3.3

Nach dem hiervor Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer, bzw.

seiner Mutter als seine Vertreterin daher mindestens eine pflichtwidrige

Unvorsichtigkeit im Sinne von Fahrlässigkeit vorzuwerfen, womit der Tat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 9

bestand der schuldhaften Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV erfüllt

ist. Diese schuldhafte Verletzung der Meldepflicht hat eine rückwirkende

Änderung der Leistung auf den Zeitpunkt des Revisionsgrundes – vorlie-

gend mithin auf das Ende des Monats des Heimeintritts am 1. Januar 2014

– zur Folge (vgl. E. 3.2.1 hiervor).

4.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades offensichtlich zu Recht rück-

wirkend per 31. Januar 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung

vom 27. Februar 2017 (AB 38) ist nicht zu beanstanden und die Beschwer-

de vom 13. März 2017 ist abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher

Höhe entnommen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh-

rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch

die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des

Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104

Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 10

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 278 IV

GRD/REL/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. Juni 2017

Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiberin Renz

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 27. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

wurde nach der Geburt unter Hinweis auf eine Hiatushernie durch seine

Eltern zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet

(Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1.1

S. 215 ff.]). Zufolge einer perinatalen Hirnschädigung und einer daraus fol-

genden geistigen Behinderung wurden ihm im Jugendalter verschiedene

Leistungen und ab dem 1. August 1998 eine ganze IV-Rente ausgerichtet

(vgl. Vorakten vor 1999 [AB 1.1]). Im März 2002 meldete sich der Versi-

cherte bei der damals zuständigen IV-Stelle … zum Bezug einer Hilflosen-

entschädigung der IV an (AB 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wurde

ihm durch die nunmehr zuständige IVB rückwirkend ab dem 1. Oktober

2007 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades

aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause zugesprochen (AB 14).

Nach dem Eintritt des Versicherten in ein betreutes Wohnheim am 1. Janu-

ar 2014 wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Jahr 2016

überprüft und am 22. Dezember 2016 ein neuer Abklärungsbericht Hilflo-

senentschädigung für volljährige Versicherte der IV erstellt (AB 26). Ge-

stützt darauf stelle die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2017 die rück-

wirkende Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung per

31. Januar 2014 wegen Meldepflichtverletzung in Aussicht (AB 27). Damit

zeigte sich der Versicherte – vertreten durch seine Mutter (AB 29) – nicht

einverstanden (AB 30 und AB 31). Nach Einholen einer Stellungnahme des

Abklärungsdienstes (AB 37) entschied die IVB dem Vorbescheid entspre-

chend und hob mit Verfügung vom 27. Februar 2017 die Hilflosenentschä-

digung rückwirkend per 31. Januar 2014 auf (AB 38). Mit Verfügung vom

8. März 2017 forderte sie zudem die in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis

zum 31. Januar 2016 zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von insge-

samt Fr. 11‘258.– zurück (AB 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 3

B.

Gegen die am 27. Februar 2017 verfügte rückwirkende Aufhebung der bis-

her ausgerichteten Hilflosenentschädigung erhob der Versicherte – vertre-

ten durch seine Mutter – am 13. März 2017 Beschwerde beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern und beantragt sinngemäss deren Aufhe-

bung. Am 20. März 2017 liess er weitere Unterlagen zu den Akten reichen.

In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Februar 2017

(AB 38). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden

Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2014. Nicht zu prü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 4

fen ist die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017, welche nicht ange-

fochten wurde (AB 39).

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend

aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per-

son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-

bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa-

chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu

Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge-

sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min-

destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person

lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt

immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).

2.2

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln

a.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b.

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c.

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwändigen Pflege bedarf;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 5

d.

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann;

oder

e.

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

2.3

Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind

die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist

nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei

der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss

erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli-

cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V

88 E. 3c S. 91).

2.4

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer

Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver-

sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh-

nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung

auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge-

fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten

Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern.

Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An-

spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig,

dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V

450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 6

sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo-

senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476).

2.5

Damit eine laufende Hilflosenentschädigung erhöht, reduziert oder

aufgehoben werden kann, ist eine erhebliche Veränderung des ihr zugrun-

de liegenden Sachverhalts erforderlich (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2

Satz 1 IVV; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17

N. 66). Die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der

Vergleichszeitpunkte, des Grundsatzes der Anpassung für die Zukunft und

des Verfahrens gelten analog (Kieser, a.a.O., Art. 17 N. 68).

3.

3.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2009

(AB 14) rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine Hilflosenentschädigung

bei einer Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer notwendigen lebens-

praktischen Begleitung zu Hause zugesprochen (vgl. Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung vom 18. Februar 2009 [AB 11]). Voraussetzungen

für den Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung gemäss

Art. 38 Abs. 1 Bst. a IVV ist, dass die volljährige leistungsansprechende

Person nicht in einem Heim wohnt und ohne Begleitung einer Drittperson

nicht selbstständig wohnen kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Abklärungs-

fachperson führte damals aus, dass zwar der wöchentliche Zeitaufwand

nicht genau ermittelt werden könne, dass aber die Mutter auch bei einfa-

chen Hausarbeiten einbezogen werden müsse, weshalb von einem

wöchentlichen Zeitaufwand von über zwei Stunden ausgegangen werden

müsse (AB 11 S. 6). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungs-

zusprache zu Hause bei seiner Mutter wohnte, waren die Bedingungen von

Art. 38 Abs. 1 IVV erfüllt (E. 2.4 hiervor).

Seit dem 1. Januar 2014 wohnt der Beschwerdeführer unbestritten nicht

mehr bei seiner Mutter zu Hause, sondern in einer Aussenwohngruppe der

Stiftung C.________, wo er bereits davor seit dem Jahr 2012 arbeitstätig

war (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Dezember

2016 [AB 26 S. 3]). Die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenent-

schädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause waren damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 7

ab diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr erfüllt und der Beschwerde-

führer hat keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen mehr. Die Auf-

hebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung leichten Grades

ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

3.2

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenent-

schädigung zu Recht zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per

31. Januar 2014 (AB 38) aufgehoben hat.

3.2.1

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenent-

schädigungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheb-

lichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf

zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder

der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen

ist (Art. 88

bis Abs. 2 lit. b IVV).

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver-

hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen

oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder

dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1

ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder

sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung

zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, nament-

lich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs-

fähigkeit,

der

Hilflosigkeit

oder

des

invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft-

lichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzei-

gen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuld-

haftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung

bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218;

SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr ob-

liegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58

S. 167 E. 5b).

Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar

2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflicht-

verletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 8

hängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung

war.

3.2.2

Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer

– bzw. seine Mutter als seine Beiständin (vgl. Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], wonach die 1997

errichtete „erstreckte elterliche Sorge“ nach aArt. 385 Abs. 3 ZGB [AB 34]

von Gesetzes wegen in eine Beistandschaft ohne Inventarerstellungs-, Be-

richts- & Rechnungsablagepflicht nach Art. 398 i.V.m. Art. 420 ZGB über-

führt wurde) bzw. als Bevollmächtigte (AB 29) – dessen Heimeintritt per

1. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Wenn die

Mutter in der mit der Beschwerde vom 13. März 2017 eingereichten unda-

tierten Stellungnahme (Beschwerdebeilage [BB] 1) ausführt, dass sie ihren

Sohn fristgerecht bei der ursprünglichen Wohngemeinde abgemeldet habe

und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dass aufgrund dieser Meldung „alle

damit verbundenen Ämter“ informiert würden und „die Gemeinde das über-

nimmt“, ist dies ebenso wenig behilflich, wie das Vorbringen, dass der Lei-

ter der Stiftung C.________ bei Vertragsunterzeichnung nicht darauf hin-

gewiesen habe, dass eine Mitteilungspflicht für den Heimeintritt der Be-

schwerdegegnerin gegenüber bestehe. Denn sowohl auf der leistungszu-

sprechenden Verfügung vom 12. Mai 2009 (AB 14) wie auch bereits auf

dem Vorbescheid vom 4. März 2009 (AB 12 S. 4) war jeweils der Hinweis

auf die Meldepflicht klar ersichtlich und zur besseren Wahrnehmung sogar

fett gedruckt. Daraus ist unmissverständlich ersichtlich, dass insbesondere

ein Heimeintritt oder ein Heimaustritt der Beschwerdegegnerin unverzüglich

mitzuteilen ist und eine allfällige Verletzung dieser Mitteilungspflicht eine

Rückerstattung von Leistungen zur Folge haben kann. Die Mutter des Be-

schwerdeführers war demnach über diese Meldepflicht informiert. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbindet die Meldung gegenüber

einer unzuständigen Stelle die Pflicht zur Deklaration bei der hiefür zustän-

digen Amtsstelle nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

11. Juli 2005, C 158/05, E. 2.2).

3.3

Nach dem hiervor Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer, bzw.

seiner Mutter als seine Vertreterin daher mindestens eine pflichtwidrige

Unvorsichtigkeit im Sinne von Fahrlässigkeit vorzuwerfen, womit der Tat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 9

bestand der schuldhaften Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV erfüllt

ist. Diese schuldhafte Verletzung der Meldepflicht hat eine rückwirkende

Änderung der Leistung auf den Zeitpunkt des Revisionsgrundes – vorlie-

gend mithin auf das Ende des Monats des Heimeintritts am 1. Januar 2014

– zur Folge (vgl. E. 3.2.1 hiervor).

4.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades offensichtlich zu Recht rück-

wirkend per 31. Januar 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung

vom 27. Februar 2017 (AB 38) ist nicht zu beanstanden und die Beschwer-

de vom 13. März 2017 ist abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher

Höhe entnommen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh-

rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch

die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des

Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104

Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 10

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer

zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-

cher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.