20170619_111521_ANOM.docx
Sachverhalt
A.
Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
wurde nach der Geburt unter Hinweis auf eine Hiatushernie durch seine
Eltern zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1.1
S. 215 ff.]). Zufolge einer perinatalen Hirnschädigung und einer daraus fol-
genden geistigen Behinderung wurden ihm im Jugendalter verschiedene
Leistungen und ab dem 1. August 1998 eine ganze IV-Rente ausgerichtet
(vgl. Vorakten vor 1999 [AB 1.1]). Im März 2002 meldete sich der Versi-
cherte bei der damals zuständigen IV-Stelle … zum Bezug einer Hilflosen-
entschädigung der IV an (AB 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wurde
ihm durch die nunmehr zuständige IVB rückwirkend ab dem 1. Oktober
2007 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades
aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause zugesprochen (AB 14).
Nach dem Eintritt des Versicherten in ein betreutes Wohnheim am 1. Janu-
ar 2014 wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Jahr 2016
überprüft und am 22. Dezember 2016 ein neuer Abklärungsbericht Hilflo-
senentschädigung für volljährige Versicherte der IV erstellt (AB 26). Ge-
stützt darauf stelle die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2017 die rück-
wirkende Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung per
31. Januar 2014 wegen Meldepflichtverletzung in Aussicht (AB 27). Damit
zeigte sich der Versicherte – vertreten durch seine Mutter (AB 29) – nicht
einverstanden (AB 30 und AB 31). Nach Einholen einer Stellungnahme des
Abklärungsdienstes (AB 37) entschied die IVB dem Vorbescheid entspre-
chend und hob mit Verfügung vom 27. Februar 2017 die Hilflosenentschä-
digung rückwirkend per 31. Januar 2014 auf (AB 38). Mit Verfügung vom
8. März 2017 forderte sie zudem die in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis
zum 31. Januar 2016 zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von insge-
samt Fr. 11‘258.– zurück (AB 39).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 3
B.
Gegen die am 27. Februar 2017 verfügte rückwirkende Aufhebung der bis-
her ausgerichteten Hilflosenentschädigung erhob der Versicherte – vertre-
ten durch seine Mutter – am 13. März 2017 Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern und beantragt sinngemäss deren Aufhe-
bung. Am 20. März 2017 liess er weitere Unterlagen zu den Akten reichen.
In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Februar 2017 (AB 38). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2014. Nicht zu prü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 4 fen ist die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017, welche nicht ange- fochten wurde (AB 39).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per-
son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-
bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa-
chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu
Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge-
sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min-
destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person
lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt
immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).
2.2
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln
a.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwändigen Pflege bedarf;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 5
d.
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann;
oder
e.
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
2.3
Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind
die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist
nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei
der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss
erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli-
cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V
88 E. 3c S. 91).
2.4
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver-
sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh-
nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung
auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge-
fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten
Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern.
Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An-
spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig,
dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V
450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 6
sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo-
senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476).
2.5
Damit eine laufende Hilflosenentschädigung erhöht, reduziert oder
aufgehoben werden kann, ist eine erhebliche Veränderung des ihr zugrun-
de liegenden Sachverhalts erforderlich (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2
Satz 1 IVV; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17
N. 66). Die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der
Vergleichszeitpunkte, des Grundsatzes der Anpassung für die Zukunft und
des Verfahrens gelten analog (Kieser, a.a.O., Art. 17 N. 68).
3.
3.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2009
(AB 14) rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine Hilflosenentschädigung
bei einer Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer notwendigen lebens-
praktischen Begleitung zu Hause zugesprochen (vgl. Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung vom 18. Februar 2009 [AB 11]). Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung gemäss
Art. 38 Abs. 1 Bst. a IVV ist, dass die volljährige leistungsansprechende
Person nicht in einem Heim wohnt und ohne Begleitung einer Drittperson
nicht selbstständig wohnen kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Abklärungs-
fachperson führte damals aus, dass zwar der wöchentliche Zeitaufwand
nicht genau ermittelt werden könne, dass aber die Mutter auch bei einfa-
chen Hausarbeiten einbezogen werden müsse, weshalb von einem
wöchentlichen Zeitaufwand von über zwei Stunden ausgegangen werden
müsse (AB 11 S. 6). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungs-
zusprache zu Hause bei seiner Mutter wohnte, waren die Bedingungen von
Art. 38 Abs. 1 IVV erfüllt (E. 2.4 hiervor).
Seit dem 1. Januar 2014 wohnt der Beschwerdeführer unbestritten nicht
mehr bei seiner Mutter zu Hause, sondern in einer Aussenwohngruppe der
Stiftung C.________, wo er bereits davor seit dem Jahr 2012 arbeitstätig
war (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Dezember
2016 [AB 26 S. 3]). Die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenent-
schädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause waren damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 7
ab diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr erfüllt und der Beschwerde-
führer hat keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen mehr. Die Auf-
hebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung leichten Grades
ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3.2
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenent-
schädigung zu Recht zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per
31. Januar 2014 (AB 38) aufgehoben hat.
3.2.1
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenent-
schädigungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheb-
lichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf
zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder
der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen
ist (Art. 88
bis Abs. 2 lit. b IVV).
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver-
hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen
oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder
dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1
ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder
sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung
zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, nament-
lich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs-
fähigkeit,
der
Hilflosigkeit
oder
des
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzei-
gen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuld-
haftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung
bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218;
SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr ob-
liegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58
S. 167 E. 5b).
Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar
2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflicht-
verletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 8
hängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung
war.
3.2.2
Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer
– bzw. seine Mutter als seine Beiständin (vgl. Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], wonach die 1997
errichtete „erstreckte elterliche Sorge“ nach aArt. 385 Abs. 3 ZGB [AB 34]
von Gesetzes wegen in eine Beistandschaft ohne Inventarerstellungs-, Be-
richts- & Rechnungsablagepflicht nach Art. 398 i.V.m. Art. 420 ZGB über-
führt wurde) bzw. als Bevollmächtigte (AB 29) – dessen Heimeintritt per
1. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Wenn die
Mutter in der mit der Beschwerde vom 13. März 2017 eingereichten unda-
tierten Stellungnahme (Beschwerdebeilage [BB] 1) ausführt, dass sie ihren
Sohn fristgerecht bei der ursprünglichen Wohngemeinde abgemeldet habe
und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dass aufgrund dieser Meldung „alle
damit verbundenen Ämter“ informiert würden und „die Gemeinde das über-
nimmt“, ist dies ebenso wenig behilflich, wie das Vorbringen, dass der Lei-
ter der Stiftung C.________ bei Vertragsunterzeichnung nicht darauf hin-
gewiesen habe, dass eine Mitteilungspflicht für den Heimeintritt der Be-
schwerdegegnerin gegenüber bestehe. Denn sowohl auf der leistungszu-
sprechenden Verfügung vom 12. Mai 2009 (AB 14) wie auch bereits auf
dem Vorbescheid vom 4. März 2009 (AB 12 S. 4) war jeweils der Hinweis
auf die Meldepflicht klar ersichtlich und zur besseren Wahrnehmung sogar
fett gedruckt. Daraus ist unmissverständlich ersichtlich, dass insbesondere
ein Heimeintritt oder ein Heimaustritt der Beschwerdegegnerin unverzüglich
mitzuteilen ist und eine allfällige Verletzung dieser Mitteilungspflicht eine
Rückerstattung von Leistungen zur Folge haben kann. Die Mutter des Be-
schwerdeführers war demnach über diese Meldepflicht informiert. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbindet die Meldung gegenüber
einer unzuständigen Stelle die Pflicht zur Deklaration bei der hiefür zustän-
digen Amtsstelle nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juli 2005, C 158/05, E. 2.2).
3.3
Nach dem hiervor Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer, bzw.
seiner Mutter als seine Vertreterin daher mindestens eine pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit im Sinne von Fahrlässigkeit vorzuwerfen, womit der Tat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 9
bestand der schuldhaften Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV erfüllt
ist. Diese schuldhafte Verletzung der Meldepflicht hat eine rückwirkende
Änderung der Leistung auf den Zeitpunkt des Revisionsgrundes – vorlie-
gend mithin auf das Ende des Monats des Heimeintritts am 1. Januar 2014
– zur Folge (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
4.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades offensichtlich zu Recht rück-
wirkend per 31. Januar 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung
vom 27. Februar 2017 (AB 38) ist nicht zu beanstanden und die Beschwer-
de vom 13. März 2017 ist abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe entnommen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh-
rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch
die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des
Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104
Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 10
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 278 IV
GRD/REL/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 28. Juni 2017
Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiberin Renz
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 27. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
wurde nach der Geburt unter Hinweis auf eine Hiatushernie durch seine
Eltern zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1.1
S. 215 ff.]). Zufolge einer perinatalen Hirnschädigung und einer daraus fol-
genden geistigen Behinderung wurden ihm im Jugendalter verschiedene
Leistungen und ab dem 1. August 1998 eine ganze IV-Rente ausgerichtet
(vgl. Vorakten vor 1999 [AB 1.1]). Im März 2002 meldete sich der Versi-
cherte bei der damals zuständigen IV-Stelle … zum Bezug einer Hilflosen-
entschädigung der IV an (AB 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wurde
ihm durch die nunmehr zuständige IVB rückwirkend ab dem 1. Oktober
2007 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades
aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause zugesprochen (AB 14).
Nach dem Eintritt des Versicherten in ein betreutes Wohnheim am 1. Janu-
ar 2014 wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Jahr 2016
überprüft und am 22. Dezember 2016 ein neuer Abklärungsbericht Hilflo-
senentschädigung für volljährige Versicherte der IV erstellt (AB 26). Ge-
stützt darauf stelle die IVB mit Vorbescheid vom 11. Januar 2017 die rück-
wirkende Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung per
31. Januar 2014 wegen Meldepflichtverletzung in Aussicht (AB 27). Damit
zeigte sich der Versicherte – vertreten durch seine Mutter (AB 29) – nicht
einverstanden (AB 30 und AB 31). Nach Einholen einer Stellungnahme des
Abklärungsdienstes (AB 37) entschied die IVB dem Vorbescheid entspre-
chend und hob mit Verfügung vom 27. Februar 2017 die Hilflosenentschä-
digung rückwirkend per 31. Januar 2014 auf (AB 38). Mit Verfügung vom
8. März 2017 forderte sie zudem die in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis
zum 31. Januar 2016 zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von insge-
samt Fr. 11‘258.– zurück (AB 39).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 3
B.
Gegen die am 27. Februar 2017 verfügte rückwirkende Aufhebung der bis-
her ausgerichteten Hilflosenentschädigung erhob der Versicherte – vertre-
ten durch seine Mutter – am 13. März 2017 Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern und beantragt sinngemäss deren Aufhe-
bung. Am 20. März 2017 liess er weitere Unterlagen zu den Akten reichen.
In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Februar 2017
(AB 38). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden
Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2014. Nicht zu prü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 4
fen ist die Rückerstattungsverfügung vom 8. März 2017, welche nicht ange-
fochten wurde (AB 39).
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per-
son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-
bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa-
chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu
Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge-
sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min-
destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person
lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt
immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).
2.2
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln
a.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwändigen Pflege bedarf;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 5
d.
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann;
oder
e.
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
2.3
Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind
die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist
nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei
der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss
erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli-
cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V
88 E. 3c S. 91).
2.4
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver-
sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh-
nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung
auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge-
fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten
Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern.
Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An-
spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig,
dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V
450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 6
sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo-
senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476).
2.5
Damit eine laufende Hilflosenentschädigung erhöht, reduziert oder
aufgehoben werden kann, ist eine erhebliche Veränderung des ihr zugrun-
de liegenden Sachverhalts erforderlich (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2
Satz 1 IVV; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17
N. 66). Die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der
Vergleichszeitpunkte, des Grundsatzes der Anpassung für die Zukunft und
des Verfahrens gelten analog (Kieser, a.a.O., Art. 17 N. 68).
3.
3.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2009
(AB 14) rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine Hilflosenentschädigung
bei einer Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer notwendigen lebens-
praktischen Begleitung zu Hause zugesprochen (vgl. Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung vom 18. Februar 2009 [AB 11]). Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung gemäss
Art. 38 Abs. 1 Bst. a IVV ist, dass die volljährige leistungsansprechende
Person nicht in einem Heim wohnt und ohne Begleitung einer Drittperson
nicht selbstständig wohnen kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Abklärungs-
fachperson führte damals aus, dass zwar der wöchentliche Zeitaufwand
nicht genau ermittelt werden könne, dass aber die Mutter auch bei einfa-
chen Hausarbeiten einbezogen werden müsse, weshalb von einem
wöchentlichen Zeitaufwand von über zwei Stunden ausgegangen werden
müsse (AB 11 S. 6). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungs-
zusprache zu Hause bei seiner Mutter wohnte, waren die Bedingungen von
Art. 38 Abs. 1 IVV erfüllt (E. 2.4 hiervor).
Seit dem 1. Januar 2014 wohnt der Beschwerdeführer unbestritten nicht
mehr bei seiner Mutter zu Hause, sondern in einer Aussenwohngruppe der
Stiftung C.________, wo er bereits davor seit dem Jahr 2012 arbeitstätig
war (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Dezember
2016 [AB 26 S. 3]). Die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenent-
schädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu Hause waren damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 7
ab diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr erfüllt und der Beschwerde-
führer hat keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen mehr. Die Auf-
hebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung leichten Grades
ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3.2
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenent-
schädigung zu Recht zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per
31. Januar 2014 (AB 38) aufgehoben hat.
3.2.1
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenent-
schädigungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheb-
lichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf
zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder
der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen
ist (Art. 88
bis Abs. 2 lit. b IVV).
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver-
hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen
oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder
dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1
ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder
sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung
zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, nament-
lich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs-
fähigkeit,
der
Hilflosigkeit
oder
des
invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzei-
gen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuld-
haftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung
bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218;
SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr ob-
liegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58
S. 167 E. 5b).
Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar
2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflicht-
verletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 8
hängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung
war.
3.2.2
Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer
– bzw. seine Mutter als seine Beiständin (vgl. Art. 14 Abs. 2 Schlusstitel
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], wonach die 1997
errichtete „erstreckte elterliche Sorge“ nach aArt. 385 Abs. 3 ZGB [AB 34]
von Gesetzes wegen in eine Beistandschaft ohne Inventarerstellungs-, Be-
richts- & Rechnungsablagepflicht nach Art. 398 i.V.m. Art. 420 ZGB über-
führt wurde) bzw. als Bevollmächtigte (AB 29) – dessen Heimeintritt per
1. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Wenn die
Mutter in der mit der Beschwerde vom 13. März 2017 eingereichten unda-
tierten Stellungnahme (Beschwerdebeilage [BB] 1) ausführt, dass sie ihren
Sohn fristgerecht bei der ursprünglichen Wohngemeinde abgemeldet habe
und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dass aufgrund dieser Meldung „alle
damit verbundenen Ämter“ informiert würden und „die Gemeinde das über-
nimmt“, ist dies ebenso wenig behilflich, wie das Vorbringen, dass der Lei-
ter der Stiftung C.________ bei Vertragsunterzeichnung nicht darauf hin-
gewiesen habe, dass eine Mitteilungspflicht für den Heimeintritt der Be-
schwerdegegnerin gegenüber bestehe. Denn sowohl auf der leistungszu-
sprechenden Verfügung vom 12. Mai 2009 (AB 14) wie auch bereits auf
dem Vorbescheid vom 4. März 2009 (AB 12 S. 4) war jeweils der Hinweis
auf die Meldepflicht klar ersichtlich und zur besseren Wahrnehmung sogar
fett gedruckt. Daraus ist unmissverständlich ersichtlich, dass insbesondere
ein Heimeintritt oder ein Heimaustritt der Beschwerdegegnerin unverzüglich
mitzuteilen ist und eine allfällige Verletzung dieser Mitteilungspflicht eine
Rückerstattung von Leistungen zur Folge haben kann. Die Mutter des Be-
schwerdeführers war demnach über diese Meldepflicht informiert. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbindet die Meldung gegenüber
einer unzuständigen Stelle die Pflicht zur Deklaration bei der hiefür zustän-
digen Amtsstelle nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
11. Juli 2005, C 158/05, E. 2.2).
3.3
Nach dem hiervor Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer, bzw.
seiner Mutter als seine Vertreterin daher mindestens eine pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit im Sinne von Fahrlässigkeit vorzuwerfen, womit der Tat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 9
bestand der schuldhaften Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV erfüllt
ist. Diese schuldhafte Verletzung der Meldepflicht hat eine rückwirkende
Änderung der Leistung auf den Zeitpunkt des Revisionsgrundes – vorlie-
gend mithin auf das Ende des Monats des Heimeintritts am 1. Januar 2014
– zur Folge (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
4.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades offensichtlich zu Recht rück-
wirkend per 31. Januar 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung
vom 27. Februar 2017 (AB 38) ist nicht zu beanstanden und die Beschwer-
de vom 13. März 2017 ist abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe entnommen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh-
rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch
die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des
Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104
Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017, IV/17/278, Seite 10
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.