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200 2017 277

Bern VerwG · 2017-02-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 (ER RD 1506/2016)

Sachverhalt

A. Der 1990 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2016 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 123) und stellte am 27. Juli 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 6 ff.). Am 6. Juli 2016 lud das RAV den Versicherten für ein Beratungsgespräch am Mittwoch, 17. August 2016, um 09:30 Uhr, ein (act. IIB 139). Da der Versicherte nicht zum Beratungsgespräch erschienen war, gewährte das RAV am 18. August 2016 betreffend Nichteinhaltung des Gesprächster- mins das rechtliche Gehör (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIC] 8). Mit Stellungnahme vom 28. August 2016 (act. IIC 11) machte der Versi- cherte unter Beilage verschiedener Arztberichte (act. IIC 12 ff.) geltend, dass er am 14. August 2016 einen Autounfall gehabt habe und deshalb nicht am Beratungsgespräch vom 17. August 2016 habe teilnehmen kön- nen. Mit Verfügung vom 2. September 2016 (act. IIC 17 ff.) stellte das RAV fest, dass zwar ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Bera- tungsgespräch vorliege, der Versicherte sich jedoch nicht rechtzeitig ab- gemeldet habe; es stellte den Versicherten deshalb wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung im Umfang von vier Tagen in seiner Anspruchsbe- rechtigung ein. Dagegen erhob dieser Einsprache (act. IIC 38). Am 19. De- zember 2016 (act. IIC 90 f.) erhielt er Gelegenheit, bis am 4. Januar 2017 eine ärztliche Bestätigung zukommen zu lassen, aus der ersichtlich ist, dass er aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen war, sich selbst vom Beratungsgespräch abzumelden oder jemanden anderen damit zu beauftragen. Trotz zweimaliger Fristverlängerung (act. IIC 97; 98) reich- te er keine diesbezügliche Bestätigung ein. Mit Einspracheentscheid vom

13. Februar 2017 (act. IIC 100 ff.) hiess das beco, Berner Wirtschaft (nach- folgend: beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer von vier auf zwei Tage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 erhob der Versi- cherte am 14. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. April 2017 (Postaufgabe) machte der Beschwerdefüh- rer weitere Ausführungen und reichte am 3. Mai 2017 (Postaufgabe) eine Bestätigung seines Hausarztes, Dr. med. B.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 1. Mai 2017 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 (act. IIC 100 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen Verletzung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle bzw. Verletzung der Meldepflicht.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwei Tagen (act. IIC 101) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG müssen Versicherte sich möglichst früh- zeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschä- digung beanspruchen, persönlich bei ihrer Gemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachbera- tungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 5 ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in ande- rer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage in tatsächlicher Hin- sicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Einladung vom

6. Juli 2016 zum persönlichen Gespräch am 17. August 2016 aufgeboten wurde und zum Beratungsgespräch nicht erschienen ist, weil er am 14. Au- gust 2016 einen Autounfall erlitten hatte (act. IIB 139). Es ist sodann durch Arztzeugnisse belegt und ebenfalls zu Recht unbestritten, dass er bis am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 8

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Doppel der Einga- ben des Beschwerdeführers vom 30. April 2017 und 3. Mai 2017)

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 4 zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 16 September 2016 zu 100% arbeitsunfähig war (act. IIC 11 ff.). Dieser Umstand wurde vom Beschwerdegegner zu Recht als entschuldbarer Grund für die Abwesenheit vom Beratungsgespräch vom 17. August 2016 anerkannt (act. IIC 20). Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer den entschuldbaren Grund nicht vorgängig dem RAV mitgeteilt hat. 3.2 Die vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, sich rechtzeitig beim RAV für das Beratungsgespräch abzumelden oder zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Verhinderungen sind spätestens 24 Stunden vor dem Termin zu melden. Auf diese Pflicht wurde der Be- schwerdeführer mit der Einladung vom 6. Juli 2016 ausdrücklich hingewie- sen (act. IIB 139). Gleichwohl orientierte er den zuständigen Berater nicht vorgängig und machte in seiner Einsprache geltend, dass ihm die Meldung aufgrund der Unfallfolgen nicht möglich gewesen sei (act. IIC 38). Darauf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 6 hin setzte ihm das RAV eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung (act. IIC 91). Trotz zweimaliger Fristverlängerung (act. IIC 97; 98) reichte er kein entsprechendes Attest ein. Erst im Be- schwerdeverfahren und nach dem ersten Schriftenwechsel reichte er die Bestätigung seines Hausarztes vom 1. Mai 2017 ein, wonach es ihm vom

14. bis am 20. August 2016 nicht zumutbar gewesen sei, Termine wahrzu- nehmen oder einen Vertreter zu kontaktieren (act. I 7). Auf diese Bestäti- gung kann indessen nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer war direkt nach dem Unfall vom 14. August 2016 in Behandlung im … (act. IIA 68; IIC 37) und am 17. August 2016 auf dem Notfall des Spitals C.________ (act. I 7; IIC 34). Das erste Arztzeugnis seines Hausarztes datiert vom 23. August 2016 (act. IIC 12, 14, 36). Damit ist davon auszuge- hen, dass der Hausarzt den Beschwerdeführer zwischen dem Unfall und dem vereinbarten Gespräch beim RAV vom 17. August 2016 gar nicht per- sönlich gesehen bzw. untersucht hat; anderes lässt sich den Akten jeden- falls nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es vermag daher nicht zu überzeugen, wenn der Hausarzt (über- dies erst jetzt, nachdem dem Beschwerdeführer zuvor mehrmals die Gele- genheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Bestätigung gegeben wor- den ist) ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, selber einen Termin wahrzunehmen oder auch nur jemanden zu kon- taktieren, um ihn beim RAV abzumelden. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig hätte abmelden können. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde vom 14. März 2017), es liege ein „Formfehler“ vor, weil im angefochtenen Entscheid auf einen Bundesgerichtsentscheid verwiesen werde, der eine Krankheit als entschuldbaren Grund und nicht einen Unfall zum Inhalt habe, kann er dar- aus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn ob die Unfähigkeit, sich recht- zeitig abzumelden, auf eine Krankheit oder auf einen Unfall zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Damit ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung grundsätzlich zu Recht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 7 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Einstelltagen (act. IIC 101). 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozial- versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.3 Die fehlende rechtzeitige Abmeldung vom Beratungsgespräch stellt eine leichte Pflichtverletzung dar. Die Dauer von zwei Einstelltagen liegt damit im untersten Bereich des leichten Verschuldens und ist nicht zu be- anstanden. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung von zwei Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 4 zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 (act. IIC 100 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen Verletzung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle bzw. Verletzung der Meldepflicht. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwei Tagen (act. IIC 101) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG müssen Versicherte sich möglichst früh- zeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschä- digung beanspruchen, persönlich bei ihrer Gemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachbera- tungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 5 ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in ande- rer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).
  5. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage in tatsächlicher Hin- sicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Einladung vom
  6. Juli 2016 zum persönlichen Gespräch am 17. August 2016 aufgeboten wurde und zum Beratungsgespräch nicht erschienen ist, weil er am 14. Au- gust 2016 einen Autounfall erlitten hatte (act. IIB 139). Es ist sodann durch Arztzeugnisse belegt und ebenfalls zu Recht unbestritten, dass er bis am
  7. September 2016 zu 100% arbeitsunfähig war (act. IIC 11 ff.). Dieser Umstand wurde vom Beschwerdegegner zu Recht als entschuldbarer Grund für die Abwesenheit vom Beratungsgespräch vom 17. August 2016 anerkannt (act. IIC 20). Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer den entschuldbaren Grund nicht vorgängig dem RAV mitgeteilt hat. 3.2 Die vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, sich rechtzeitig beim RAV für das Beratungsgespräch abzumelden oder zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Verhinderungen sind spätestens 24 Stunden vor dem Termin zu melden. Auf diese Pflicht wurde der Be- schwerdeführer mit der Einladung vom 6. Juli 2016 ausdrücklich hingewie- sen (act. IIB 139). Gleichwohl orientierte er den zuständigen Berater nicht vorgängig und machte in seiner Einsprache geltend, dass ihm die Meldung aufgrund der Unfallfolgen nicht möglich gewesen sei (act. IIC 38). Darauf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 6 hin setzte ihm das RAV eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung (act. IIC 91). Trotz zweimaliger Fristverlängerung (act. IIC 97; 98) reichte er kein entsprechendes Attest ein. Erst im Be- schwerdeverfahren und nach dem ersten Schriftenwechsel reichte er die Bestätigung seines Hausarztes vom 1. Mai 2017 ein, wonach es ihm vom
  8. bis am 20. August 2016 nicht zumutbar gewesen sei, Termine wahrzu- nehmen oder einen Vertreter zu kontaktieren (act. I 7). Auf diese Bestäti- gung kann indessen nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer war direkt nach dem Unfall vom 14. August 2016 in Behandlung im … (act. IIA 68; IIC 37) und am 17. August 2016 auf dem Notfall des Spitals C.________ (act. I 7; IIC 34). Das erste Arztzeugnis seines Hausarztes datiert vom 23. August 2016 (act. IIC 12, 14, 36). Damit ist davon auszuge- hen, dass der Hausarzt den Beschwerdeführer zwischen dem Unfall und dem vereinbarten Gespräch beim RAV vom 17. August 2016 gar nicht per- sönlich gesehen bzw. untersucht hat; anderes lässt sich den Akten jeden- falls nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es vermag daher nicht zu überzeugen, wenn der Hausarzt (über- dies erst jetzt, nachdem dem Beschwerdeführer zuvor mehrmals die Gele- genheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Bestätigung gegeben wor- den ist) ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, selber einen Termin wahrzunehmen oder auch nur jemanden zu kon- taktieren, um ihn beim RAV abzumelden. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig hätte abmelden können. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde vom 14. März 2017), es liege ein „Formfehler“ vor, weil im angefochtenen Entscheid auf einen Bundesgerichtsentscheid verwiesen werde, der eine Krankheit als entschuldbaren Grund und nicht einen Unfall zum Inhalt habe, kann er dar- aus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn ob die Unfähigkeit, sich recht- zeitig abzumelden, auf eine Krankheit oder auf einen Unfall zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Damit ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 7
  9. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Einstelltagen (act. IIC 101). 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozial- versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.3 Die fehlende rechtzeitige Abmeldung vom Beratungsgespräch stellt eine leichte Pflichtverletzung dar. Die Dauer von zwei Einstelltagen liegt damit im untersten Bereich des leichten Verschuldens und ist nicht zu be- anstanden.
  10. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung von zwei Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
  11. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 8 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Doppel der Einga- ben des Beschwerdeführers vom 30. April 2017 und 3. Mai 2017) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 277 ALV KOJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Mai 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 (ER RD 1506/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2016 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 123) und stellte am 27. Juli 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 6 ff.). Am 6. Juli 2016 lud das RAV den Versicherten für ein Beratungsgespräch am Mittwoch, 17. August 2016, um 09:30 Uhr, ein (act. IIB 139). Da der Versicherte nicht zum Beratungsgespräch erschienen war, gewährte das RAV am 18. August 2016 betreffend Nichteinhaltung des Gesprächster- mins das rechtliche Gehör (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIC] 8). Mit Stellungnahme vom 28. August 2016 (act. IIC 11) machte der Versi- cherte unter Beilage verschiedener Arztberichte (act. IIC 12 ff.) geltend, dass er am 14. August 2016 einen Autounfall gehabt habe und deshalb nicht am Beratungsgespräch vom 17. August 2016 habe teilnehmen kön- nen. Mit Verfügung vom 2. September 2016 (act. IIC 17 ff.) stellte das RAV fest, dass zwar ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Bera- tungsgespräch vorliege, der Versicherte sich jedoch nicht rechtzeitig ab- gemeldet habe; es stellte den Versicherten deshalb wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung im Umfang von vier Tagen in seiner Anspruchsbe- rechtigung ein. Dagegen erhob dieser Einsprache (act. IIC 38). Am 19. De- zember 2016 (act. IIC 90 f.) erhielt er Gelegenheit, bis am 4. Januar 2017 eine ärztliche Bestätigung zukommen zu lassen, aus der ersichtlich ist, dass er aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen war, sich selbst vom Beratungsgespräch abzumelden oder jemanden anderen damit zu beauftragen. Trotz zweimaliger Fristverlängerung (act. IIC 97; 98) reich- te er keine diesbezügliche Bestätigung ein. Mit Einspracheentscheid vom

13. Februar 2017 (act. IIC 100 ff.) hiess das beco, Berner Wirtschaft (nach- folgend: beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer von vier auf zwei Tage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 erhob der Versi- cherte am 14. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. April 2017 (Postaufgabe) machte der Beschwerdefüh- rer weitere Ausführungen und reichte am 3. Mai 2017 (Postaufgabe) eine Bestätigung seines Hausarztes, Dr. med. B.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 1. Mai 2017 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 4 zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 (act. IIC 100 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen Verletzung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle bzw. Verletzung der Meldepflicht. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwei Tagen (act. IIC 101) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG müssen Versicherte sich möglichst früh- zeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschä- digung beanspruchen, persönlich bei ihrer Gemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachbera- tungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 5 ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in ande- rer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage in tatsächlicher Hin- sicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Einladung vom

6. Juli 2016 zum persönlichen Gespräch am 17. August 2016 aufgeboten wurde und zum Beratungsgespräch nicht erschienen ist, weil er am 14. Au- gust 2016 einen Autounfall erlitten hatte (act. IIB 139). Es ist sodann durch Arztzeugnisse belegt und ebenfalls zu Recht unbestritten, dass er bis am

16. September 2016 zu 100% arbeitsunfähig war (act. IIC 11 ff.). Dieser Umstand wurde vom Beschwerdegegner zu Recht als entschuldbarer Grund für die Abwesenheit vom Beratungsgespräch vom 17. August 2016 anerkannt (act. IIC 20). Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer den entschuldbaren Grund nicht vorgängig dem RAV mitgeteilt hat. 3.2 Die vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, sich rechtzeitig beim RAV für das Beratungsgespräch abzumelden oder zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Verhinderungen sind spätestens 24 Stunden vor dem Termin zu melden. Auf diese Pflicht wurde der Be- schwerdeführer mit der Einladung vom 6. Juli 2016 ausdrücklich hingewie- sen (act. IIB 139). Gleichwohl orientierte er den zuständigen Berater nicht vorgängig und machte in seiner Einsprache geltend, dass ihm die Meldung aufgrund der Unfallfolgen nicht möglich gewesen sei (act. IIC 38). Darauf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 6 hin setzte ihm das RAV eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung (act. IIC 91). Trotz zweimaliger Fristverlängerung (act. IIC 97; 98) reichte er kein entsprechendes Attest ein. Erst im Be- schwerdeverfahren und nach dem ersten Schriftenwechsel reichte er die Bestätigung seines Hausarztes vom 1. Mai 2017 ein, wonach es ihm vom

14. bis am 20. August 2016 nicht zumutbar gewesen sei, Termine wahrzu- nehmen oder einen Vertreter zu kontaktieren (act. I 7). Auf diese Bestäti- gung kann indessen nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer war direkt nach dem Unfall vom 14. August 2016 in Behandlung im … (act. IIA 68; IIC 37) und am 17. August 2016 auf dem Notfall des Spitals C.________ (act. I 7; IIC 34). Das erste Arztzeugnis seines Hausarztes datiert vom 23. August 2016 (act. IIC 12, 14, 36). Damit ist davon auszuge- hen, dass der Hausarzt den Beschwerdeführer zwischen dem Unfall und dem vereinbarten Gespräch beim RAV vom 17. August 2016 gar nicht per- sönlich gesehen bzw. untersucht hat; anderes lässt sich den Akten jeden- falls nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es vermag daher nicht zu überzeugen, wenn der Hausarzt (über- dies erst jetzt, nachdem dem Beschwerdeführer zuvor mehrmals die Gele- genheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Bestätigung gegeben wor- den ist) ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, selber einen Termin wahrzunehmen oder auch nur jemanden zu kon- taktieren, um ihn beim RAV abzumelden. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig hätte abmelden können. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde vom 14. März 2017), es liege ein „Formfehler“ vor, weil im angefochtenen Entscheid auf einen Bundesgerichtsentscheid verwiesen werde, der eine Krankheit als entschuldbaren Grund und nicht einen Unfall zum Inhalt habe, kann er dar- aus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn ob die Unfähigkeit, sich recht- zeitig abzumelden, auf eine Krankheit oder auf einen Unfall zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Damit ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung grundsätzlich zu Recht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 7 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Einstelltagen (act. IIC 101). 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozial- versicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.3 Die fehlende rechtzeitige Abmeldung vom Beratungsgespräch stellt eine leichte Pflichtverletzung dar. Die Dauer von zwei Einstelltagen liegt damit im untersten Bereich des leichten Verschuldens und ist nicht zu be- anstanden. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung von zwei Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2017, ALV/17/277, Seite 8 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Doppel der Einga- ben des Beschwerdeführers vom 30. April 2017 und 3. Mai 2017)

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.