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200 2017 272

Bern VerwG · 2017-02-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 272 ALV MAW/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug 2017, ALV/17/272, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 22. März 2016 stellte das Regionale Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für drei- zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIB] 22). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIB 73) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Be- schwerdegegner), mit Entscheid vom 3. August 2016 (act. IIB 98) ab.  Am 31. August 2016 (act. IIB 116) erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 3. August 2016 sei aufzuheben bzw. auf die Einstellung sei zu verzichten. Mit Ur- teil vom 24. November 2016, ALV/2016/778, E. 3.2, hielt das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern fest, dass die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit verspätet eingereicht worden sind, kein Entschuldigungsgrund vorliegt und damit die Einstellung in der An- spruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde hiess es in- dessen insoweit gut, als es die Sache zur Überprüfung und Begründung der Anzahl der Einstelltage an die Vorinstanz zurückwies (ALV/2016/778, E. 4.2).  Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 (act. IIB 137) bestätigte das beco unter ausführlicher Begründung der angeordneten Einstellta- ge die Verfügung vom 22. März 2016.  Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2017 Be- schwerde und beantragte sinngemäss erneut, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei aufzuheben bzw. auf die Einstellung sei zu ver- zichten.  Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.  Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug 2017, ALV/17/272, Seite 3

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Ver- fahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

10. Februar 2017 (act. IIB 137). Da die Beschwerdeführerin keine neu- en Tatsachen vorbringt, die die Suche einer Stelle während der Kündi- gungsfrist als unzumutbar bzw. gar unmöglich erscheinen lassen wür- den, ist im Folgenden einzig die Angemessenheit der Sanktion zu prü- fen.  Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von dreizehn Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).  Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).  Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleis- tungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug 2017, ALV/17/272, Seite 4 keit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich be- reits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).  Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwe- rem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV).  Zur Festlegung der Einstelldauer stützte sich der Beschwerdegegner auf den vom SECO herausgegebenen – die Gerichte nicht bindenden (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368) – "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE Rz. D79; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Gemäss Ziff. 1.B 2 f. dieser Verwaltungsweisung beträgt die Einstelldauer bei nicht erfolgten Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von zwei Monaten acht bis zwölf Tage und bei einer Kündigungsfrist von über drei Mona- ten zwölf bis achtzehn Tage.  Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Arbeitsstelle mit Schreiben vom

7. Dezember 2015 auf den 29. Februar 2016 (act. IIB 4). Unabhängig von der zweimonatigen Kündigungsfrist wusste sie somit bereits ab die- sem Zeitpunkt, dass das Arbeitsverhältnis Ende Februar aufhört und sie ab März 2016 arbeitslos sein könnte. Die Zeitdauer, in welcher sie ihre Pflichten in Form von Arbeitsbemühungen zu erbringen hatte und wel- che für die vorliegende Beurteilung der Einstelltage massgebend ist, beträgt demnach – entsprechend den Ausführungen im Einspracheent- scheid (act. IIB 137 S. 2 f.) – nicht bloss zwei, sondern beinahe drei Monate. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegeg- ner das Einstellmass für nicht erfolgte Arbeitsbemühungen während ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug 2017, ALV/17/272, Seite 5 ner Kündigungsfrist von zwei Monaten überschritten und die Einstellta- ge verhältnismässig um einen Tag erhöht hat.  Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdefüh- rerin zu Recht für dreizehn Tage in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. Der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 (act. IIB 137) er- weist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.