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200 2017 261

Bern VerwG · 2017-02-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene B.________ meldete sich am 8. September 2016 bei der AHV-Zweigstelle Biel und Umgebung als Selbständigerwerbender an, wobei er als Branche „...“ vermerkte. Auf der Grundlage eines Zusammena- rbeitsvertrages hatte er vorgesehen, ab 1. September 2016 im Salon von A.________, die auch die Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung stellte, auf eigene Rechnung als ... zu arbeiten. Zu diesem Zweck liess er sich als Ein- zelfirma im Handelsregister eintragen (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Nach Prüfung der Unterlagen teilte die AHV-Zweigstelle im Schreiben vom

20. September 2016 mit, dass diese Tätigkeit als unselbständige Erwerbs- tätigkeit zu betrachten sei und die Inhaberin des ...salons auf dem Ver- dienst des Versicherten paritätische Beiträge abzurechnen habe (act. II 2). B. Hiermit erklärte sich B.________ mit Eingabe vom 27. September 2016 nicht einverstanden (act. II 4), worauf die AHV-Zweigstelle den Staus des Versicherten als Unselbständigerwerbender mit Verfügung vom 29. Sep- tember 2016 festlegte (act. II 5). Die dagegen am 20. Oktober 2016 erhobene Einsprache (act. II 7) wies die AHV-Zweigstelle mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ab (act. II 15). C. In Ihrer bei der AHV-Zweigstelle eingereichten und von dieser an das Ver- waltungsgericht, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteten Eingabe vom 28. Februar 2017 führt A.________ aus, dass B.________ stets auf eigene Rechnung in ihrem Salon gearbeitet und sie ihm nie ein Salär ausgerichtet habe. Die erforderlichen Hilfsmittel und Verbrauchsma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 3 terialien habe dieser stets selbst finanziert. Als Infrastruktur habe sie ihm lediglich den Elektrizitäts- und Wasseranschluss zur Verfügung gestellt. Der Zusammenarbeitsvertrag sei im Übrigen mangels genügender Kunden auf Wunsch von B.________ Ende Februar 2017 aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin sei weder willens noch in der Lage, Sozialversiche- rungsbeiträge für ihn zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 beantragt die Ausgleichskas- se des Kantons Bern (AKB) unter Hinweis auf die Ausführungen der AHV- Zweigstelle vom 2. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Unter- mieter von ... trage in der Regel kein spezifisches Unternehmerrisiko und sei auch arbeitsorganisatorisch derart in den Betrieb integriert, dass nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne. Nach dem abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag stelle die Beschwerdeführerin B.________ sämtliche benötigte Infrastruktur zur Verfügung und dieser habe kein Inkasso- und Delkredererisiko sowie auch keine Verluste zu tra- gen. Die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwögen so- mit.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG), auch wenn sie sich am vorin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 4 stanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Febru- ar 2017 (act. II 15). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut von B.________ in Bezug auf seine ab 1. September 2016 im ...salon der Be- schwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit.

E. 1.3 Da der Zusammenarbeitsvertrag zwischenzeitlich, namentlich per Ende Februar 2017, aufgelöst worden ist, steht das Beitragsstatut in Bezug auf die Tätigkeit von B.________ für maximal 6 Monate zur Beurteilung, wodurch der Streitwert unter Fr. 20‘000.— liegt und die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

E. 2.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

E. 2.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 6 persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).

E. 3.1 Grundlage der Tätigkeit von B.________ war der Zusammenar- beitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, wonach ihm A.________ im Salon „C.________“ einen Stuhl zur Verfügung zu stellen hatte, damit er seinen Beruf als ... selbständig und auf eigene Rechnung ausüben könne. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin die notwendige Infrastruktur (Elektrizität, Wasser, Internet-Zugang, Mitbenützung der Toi- letten) zu gewähren. Als Gegenleistung hatte B.________ monatlich eine Summe von Fr. 500.— zu bezahlen und er verpflichtete sich, die zur Verfü- gung gestellten Gerätschaften sorgfältig zu behandeln sowie regelmässig zu säubern.

E. 3.2 Auch wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht entscheidend sind für die Festlegung des Beitragstatuts, können sie doch gewisse Hin- weise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben. Vorlie- gend deuten die im Zusammenarbeitsvertrag getroffenen Abmachungen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin: Dass ausdrücklich festgehalten wurde, B.________ arbeite als selbständiger ... und übe seine berufliche Aktivität auf eigene Rechnung aus, besagt für sich allein noch nichts. Im Vertrag werden indessen die gegenseitigen Pflichten definiert, namentlich was von der Saloninhaberin zur Verfügung zu stellen und was von B.________ hierfür als Gegenleistung zu erbringen ist. Nicht geregelt wer- den darin andererseits die für eine unselbständige Tätigkeit typischen Ver- tragselemente, nämlich nebst anderen (Ferien, Kündigungsfrist) insbeson- dere die zu leistende Arbeitszeit sowie der dafür auszurichtende Lohn. Ge- gen einen Arbeitsvertrag spricht überdies, dass B.________ für die Benut- zung der Infrastruktur ein Entgelt entrichtet. Soweit den Akten zu entneh- men ist, benutzt B.________ offenbar selbst angeschaffte Utensili- en/Werkzeuge (act. II 1 S. 3) und finanziert die erforderlichen Hilfsmittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 7 sowie Verbrauchsmaterialien selbst. Ein gewisser Widerspruch besteht zwar hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am benutzten ..., indem dieser laut Zusammenarbeitsvertrag von der Saloninhaberin zur Verfügung ge- stellt wird, während B.________ in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 festhält, er habe den ... angeschafft und sei dessen Eigentümer. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben. Dass B.________, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, keine ei- genen Betriebsräumlichkeiten hat und kein Personal beschäftigt, steht der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die Tatsa- che allein, dass ein Untermietzins von Fr. 500.— entrichtet wird (vgl. bei act. II 12), schafft keine gesteigerte Abhängigkeit von der Saloninhaberin, untersteht ein Untermietverhältnis doch denselben mietrechtlichen Bestim- mungen des Obligationenrechts (OR) wie das Hauptmietverhältnis. Es sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass irgendwelche Ein- schränkungen in der Organisation sowie der Nutzung des gemieteten „Ar- beitsplatzes“, sei es nun mit oder ohne ..., bestünden. Insofern ist auch die von der Beschwerdegegnerin angerufene Praxis gemäss Randziffer 4117 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und der EO (WML), wonach Untermieter von ... zu den Arbeitnehmenden im ... Gewer- be gehören, vorliegend nicht einschlägig. Im Weiteren schliesst die Tatsache, dass kein Personal beschäftigt wird, die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit nicht aus; andernfalls dürfte den zahlreichen Einmann-/-frau-Betrieben der Status von selbständigen Erwerbstätigen nicht zuerkannt werden. Schliesslich ist angesichts der eingereichten – wenn auch nur rudimentär geführten – Unterlagen (act. II 12) und entgegen der Auffassung der Ver- waltung davon auszugehen, dass B.________ auf eigene Rechnung gear- beitet hat und damit auch ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Eine Weisungsgebundenheit oder gar eine eigentliche Rechenschaftspflicht gegenüber der Saloninhaberin ist ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 3.3 Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Tätigkeit die Merkmale für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 8 vom 23. Februar 2017 ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, B.________ rückwirkend per 1. September 2016 als selbständig Erwerbs- tätigen zu anerkennen.

E. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.

E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, B.________ rückwirkend per 1. September 2016 als selbständig Er- werbstätigen zu anerkennen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R):

- B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG), auch wenn sie sich am vorin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 4 stanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Febru- ar 2017 (act. II 15). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut von B.________ in Bezug auf seine ab 1. September 2016 im ...salon der Be- schwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit. 1.3 Da der Zusammenarbeitsvertrag zwischenzeitlich, namentlich per Ende Februar 2017, aufgelöst worden ist, steht das Beitragsstatut in Bezug auf die Tätigkeit von B.________ für maximal 6 Monate zur Beurteilung, wodurch der Streitwert unter Fr. 20‘000.— liegt und die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 6 persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
  4. 3.1 Grundlage der Tätigkeit von B.________ war der Zusammenar- beitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, wonach ihm A.________ im Salon „C.________“ einen Stuhl zur Verfügung zu stellen hatte, damit er seinen Beruf als ... selbständig und auf eigene Rechnung ausüben könne. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin die notwendige Infrastruktur (Elektrizität, Wasser, Internet-Zugang, Mitbenützung der Toi- letten) zu gewähren. Als Gegenleistung hatte B.________ monatlich eine Summe von Fr. 500.— zu bezahlen und er verpflichtete sich, die zur Verfü- gung gestellten Gerätschaften sorgfältig zu behandeln sowie regelmässig zu säubern. 3.2 Auch wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht entscheidend sind für die Festlegung des Beitragstatuts, können sie doch gewisse Hin- weise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben. Vorlie- gend deuten die im Zusammenarbeitsvertrag getroffenen Abmachungen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin: Dass ausdrücklich festgehalten wurde, B.________ arbeite als selbständiger ... und übe seine berufliche Aktivität auf eigene Rechnung aus, besagt für sich allein noch nichts. Im Vertrag werden indessen die gegenseitigen Pflichten definiert, namentlich was von der Saloninhaberin zur Verfügung zu stellen und was von B.________ hierfür als Gegenleistung zu erbringen ist. Nicht geregelt wer- den darin andererseits die für eine unselbständige Tätigkeit typischen Ver- tragselemente, nämlich nebst anderen (Ferien, Kündigungsfrist) insbeson- dere die zu leistende Arbeitszeit sowie der dafür auszurichtende Lohn. Ge- gen einen Arbeitsvertrag spricht überdies, dass B.________ für die Benut- zung der Infrastruktur ein Entgelt entrichtet. Soweit den Akten zu entneh- men ist, benutzt B.________ offenbar selbst angeschaffte Utensili- en/Werkzeuge (act. II 1 S. 3) und finanziert die erforderlichen Hilfsmittel Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 7 sowie Verbrauchsmaterialien selbst. Ein gewisser Widerspruch besteht zwar hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am benutzten ..., indem dieser laut Zusammenarbeitsvertrag von der Saloninhaberin zur Verfügung ge- stellt wird, während B.________ in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 festhält, er habe den ... angeschafft und sei dessen Eigentümer. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben. Dass B.________, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, keine ei- genen Betriebsräumlichkeiten hat und kein Personal beschäftigt, steht der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die Tatsa- che allein, dass ein Untermietzins von Fr. 500.— entrichtet wird (vgl. bei act. II 12), schafft keine gesteigerte Abhängigkeit von der Saloninhaberin, untersteht ein Untermietverhältnis doch denselben mietrechtlichen Bestim- mungen des Obligationenrechts (OR) wie das Hauptmietverhältnis. Es sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass irgendwelche Ein- schränkungen in der Organisation sowie der Nutzung des gemieteten „Ar- beitsplatzes“, sei es nun mit oder ohne ..., bestünden. Insofern ist auch die von der Beschwerdegegnerin angerufene Praxis gemäss Randziffer 4117 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und der EO (WML), wonach Untermieter von ... zu den Arbeitnehmenden im ... Gewer- be gehören, vorliegend nicht einschlägig. Im Weiteren schliesst die Tatsache, dass kein Personal beschäftigt wird, die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit nicht aus; andernfalls dürfte den zahlreichen Einmann-/-frau-Betrieben der Status von selbständigen Erwerbstätigen nicht zuerkannt werden. Schliesslich ist angesichts der eingereichten – wenn auch nur rudimentär geführten – Unterlagen (act. II 12) und entgegen der Auffassung der Ver- waltung davon auszugehen, dass B.________ auf eigene Rechnung gear- beitet hat und damit auch ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Eine Weisungsgebundenheit oder gar eine eigentliche Rechenschaftspflicht gegenüber der Saloninhaberin ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3.3 Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Tätigkeit die Merkmale für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 8 vom 23. Februar 2017 ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, B.________ rückwirkend per 1. September 2016 als selbständig Erwerbs- tätigen zu anerkennen.
  5. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, B.________ rückwirkend per 1. September 2016 als selbständig Er- werbstätigen zu anerkennen.
  7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 9
  8. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R): - B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 261 AHV GRD/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene B.________ meldete sich am 8. September 2016 bei der AHV-Zweigstelle Biel und Umgebung als Selbständigerwerbender an, wobei er als Branche „...“ vermerkte. Auf der Grundlage eines Zusammena- rbeitsvertrages hatte er vorgesehen, ab 1. September 2016 im Salon von A.________, die auch die Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung stellte, auf eigene Rechnung als ... zu arbeiten. Zu diesem Zweck liess er sich als Ein- zelfirma im Handelsregister eintragen (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Nach Prüfung der Unterlagen teilte die AHV-Zweigstelle im Schreiben vom

20. September 2016 mit, dass diese Tätigkeit als unselbständige Erwerbs- tätigkeit zu betrachten sei und die Inhaberin des ...salons auf dem Ver- dienst des Versicherten paritätische Beiträge abzurechnen habe (act. II 2). B. Hiermit erklärte sich B.________ mit Eingabe vom 27. September 2016 nicht einverstanden (act. II 4), worauf die AHV-Zweigstelle den Staus des Versicherten als Unselbständigerwerbender mit Verfügung vom 29. Sep- tember 2016 festlegte (act. II 5). Die dagegen am 20. Oktober 2016 erhobene Einsprache (act. II 7) wies die AHV-Zweigstelle mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ab (act. II 15). C. In Ihrer bei der AHV-Zweigstelle eingereichten und von dieser an das Ver- waltungsgericht, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteten Eingabe vom 28. Februar 2017 führt A.________ aus, dass B.________ stets auf eigene Rechnung in ihrem Salon gearbeitet und sie ihm nie ein Salär ausgerichtet habe. Die erforderlichen Hilfsmittel und Verbrauchsma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 3 terialien habe dieser stets selbst finanziert. Als Infrastruktur habe sie ihm lediglich den Elektrizitäts- und Wasseranschluss zur Verfügung gestellt. Der Zusammenarbeitsvertrag sei im Übrigen mangels genügender Kunden auf Wunsch von B.________ Ende Februar 2017 aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin sei weder willens noch in der Lage, Sozialversiche- rungsbeiträge für ihn zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 beantragt die Ausgleichskas- se des Kantons Bern (AKB) unter Hinweis auf die Ausführungen der AHV- Zweigstelle vom 2. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Unter- mieter von ... trage in der Regel kein spezifisches Unternehmerrisiko und sei auch arbeitsorganisatorisch derart in den Betrieb integriert, dass nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne. Nach dem abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag stelle die Beschwerdeführerin B.________ sämtliche benötigte Infrastruktur zur Verfügung und dieser habe kein Inkasso- und Delkredererisiko sowie auch keine Verluste zu tra- gen. Die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwögen so- mit. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG), auch wenn sie sich am vorin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 4 stanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Febru- ar 2017 (act. II 15). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut von B.________ in Bezug auf seine ab 1. September 2016 im ...salon der Be- schwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit. 1.3 Da der Zusammenarbeitsvertrag zwischenzeitlich, namentlich per Ende Februar 2017, aufgelöst worden ist, steht das Beitragsstatut in Bezug auf die Tätigkeit von B.________ für maximal 6 Monate zur Beurteilung, wodurch der Streitwert unter Fr. 20‘000.— liegt und die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 6 persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3. 3.1 Grundlage der Tätigkeit von B.________ war der Zusammenar- beitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, wonach ihm A.________ im Salon „C.________“ einen Stuhl zur Verfügung zu stellen hatte, damit er seinen Beruf als ... selbständig und auf eigene Rechnung ausüben könne. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin die notwendige Infrastruktur (Elektrizität, Wasser, Internet-Zugang, Mitbenützung der Toi- letten) zu gewähren. Als Gegenleistung hatte B.________ monatlich eine Summe von Fr. 500.— zu bezahlen und er verpflichtete sich, die zur Verfü- gung gestellten Gerätschaften sorgfältig zu behandeln sowie regelmässig zu säubern. 3.2 Auch wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht entscheidend sind für die Festlegung des Beitragstatuts, können sie doch gewisse Hin- weise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben. Vorlie- gend deuten die im Zusammenarbeitsvertrag getroffenen Abmachungen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin: Dass ausdrücklich festgehalten wurde, B.________ arbeite als selbständiger ... und übe seine berufliche Aktivität auf eigene Rechnung aus, besagt für sich allein noch nichts. Im Vertrag werden indessen die gegenseitigen Pflichten definiert, namentlich was von der Saloninhaberin zur Verfügung zu stellen und was von B.________ hierfür als Gegenleistung zu erbringen ist. Nicht geregelt wer- den darin andererseits die für eine unselbständige Tätigkeit typischen Ver- tragselemente, nämlich nebst anderen (Ferien, Kündigungsfrist) insbeson- dere die zu leistende Arbeitszeit sowie der dafür auszurichtende Lohn. Ge- gen einen Arbeitsvertrag spricht überdies, dass B.________ für die Benut- zung der Infrastruktur ein Entgelt entrichtet. Soweit den Akten zu entneh- men ist, benutzt B.________ offenbar selbst angeschaffte Utensili- en/Werkzeuge (act. II 1 S. 3) und finanziert die erforderlichen Hilfsmittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 7 sowie Verbrauchsmaterialien selbst. Ein gewisser Widerspruch besteht zwar hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am benutzten ..., indem dieser laut Zusammenarbeitsvertrag von der Saloninhaberin zur Verfügung ge- stellt wird, während B.________ in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 festhält, er habe den ... angeschafft und sei dessen Eigentümer. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben. Dass B.________, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, keine ei- genen Betriebsräumlichkeiten hat und kein Personal beschäftigt, steht der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die Tatsa- che allein, dass ein Untermietzins von Fr. 500.— entrichtet wird (vgl. bei act. II 12), schafft keine gesteigerte Abhängigkeit von der Saloninhaberin, untersteht ein Untermietverhältnis doch denselben mietrechtlichen Bestim- mungen des Obligationenrechts (OR) wie das Hauptmietverhältnis. Es sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass irgendwelche Ein- schränkungen in der Organisation sowie der Nutzung des gemieteten „Ar- beitsplatzes“, sei es nun mit oder ohne ..., bestünden. Insofern ist auch die von der Beschwerdegegnerin angerufene Praxis gemäss Randziffer 4117 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und der EO (WML), wonach Untermieter von ... zu den Arbeitnehmenden im ... Gewer- be gehören, vorliegend nicht einschlägig. Im Weiteren schliesst die Tatsache, dass kein Personal beschäftigt wird, die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit nicht aus; andernfalls dürfte den zahlreichen Einmann-/-frau-Betrieben der Status von selbständigen Erwerbstätigen nicht zuerkannt werden. Schliesslich ist angesichts der eingereichten – wenn auch nur rudimentär geführten – Unterlagen (act. II 12) und entgegen der Auffassung der Ver- waltung davon auszugehen, dass B.________ auf eigene Rechnung gear- beitet hat und damit auch ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Eine Weisungsgebundenheit oder gar eine eigentliche Rechenschaftspflicht gegenüber der Saloninhaberin ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3.3 Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Tätigkeit die Merkmale für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 8 vom 23. Februar 2017 ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, B.________ rückwirkend per 1. September 2016 als selbständig Erwerbs- tätigen zu anerkennen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, B.________ rückwirkend per 1. September 2016 als selbständig Er- werbstätigen zu anerkennen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, AHV/17/261, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R):

- B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.