Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2007 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 19, 25 - 28, 55, 60 f., 76, 85, 89). Nachdem die IV-Rente per 1. August 2010 von einer ganzen auf eine halbe reduziert worden war (AB 105 f.), berücksichtigte die AKB mit Verfügung vom 18. August 2011 (AB 107) bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide (vgl. AB 100, 110, 112, 119). Im Rahmen eines Gesuchs um Neufestsetzung der EL (AB 121) sah die AKB mit Verfügung vom 18. September 2012 (AB 124) aufgrund eines laufenden IV-Rentenrevisionsverfahrens vorläufig von der Anrechnung ei- nes Erwerbseinkommens ab (AB 123, so auch am 31. Mai 2013 [AB 128], vgl. Verfügungen vom 5. Januar 2015 [AB 137 f.] und 17. April 2015 [AB 162 f.]). Nachdem die IV das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen hatte (AB 173), berechnete die AKB die EL mit Wirkung per 1. November 2015 unter Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens neu (AB 167 f., vgl. auch AB 171, 187). Auf Ersuchen der Versicherten und nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien (AB 181, 186, 190, 215, 218) ver- zichtete die AKB ohne Präjudiz und vorübergehend für die Zeit von No- vember 2015 bis August 2016 zunächst weiterhin auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide (AB 197, 209, 223), berücksichtigte ein solches hingegen mit Verfügung vom 7. November 2016 (AB 238) für die Periode ab 1. September 2016. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 241) mit Entscheid vom 9. Februar 2017 (AB 243) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2017 Beschwerde. Sie lässt beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von der Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen, eventualiter sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 3 die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. April 2017 edierte der Instruktionsrichter die Akten der IV, über de- ren Eingang beim Gericht die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom
25. April 2017 informiert wurden.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 (AB 243). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL‑Anspruches der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 und in diesem Zusam- menhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 4 Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 7. November 2016 (AB 238) wurden die EL per
1. September 2016 auf Fr. 595.-- pro Monat festgesetzt. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der EL ohne An- rechnung eines hypothetischen Einkommens (AB 241, Beschwerde), wel- che zuletzt von Mai bis August 2016 auf monatlich Fr. 1‘611.-- festgelegt worden waren (AB 223). Da eine Verfügung über EL nur für ein Kalender- jahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41), ist der EL-Anspruch für vier Monate (September bis Dezember 2016) strittig. Der Streitwert liegt dabei unter Fr. 20'000.-- (4 x Fr. 1‘016.-- [Fr. 1‘611.-- ./. Fr. 595.--]), weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 5 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit.a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwort- enden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er- werbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit April 2000 eine Rente der IV, zunächst eine halbe, ab April 2007 eine ganze sowie seit August 2010 bei einem IV-Grad von 54 % (bzw. 50 % [AB 173]) wiederum eine halbe Rente (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/2015/274 [AB 175], AB 25 f., 28, 61, 105). Unter diesen Umständen ist ihr bei der Berechnung der EL grundsätzlich ein Mindesterwerbseinkom- men anzurechnen, da vermutet wird, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass keine invaliditätsfrem- den Gründe vorliegen, welche die Verwertbarkeit der verbliebenen Rester- werbsfähigkeit verunmöglichen würden (vgl. AB 241, 243, Beschwerde S. 4 f.); zu dieser Annahme besteht denn auch kein Anlass. Zur Begrün- dung beruft sich die Beschwerdeführerin vielmehr auf die gesundheitliche Situation und verweist insbesondere auf die Berichte des Spitals C.________, Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, vom 8. Januar (AB 201), 19. Februar (AB 206), 20. Mai (AB 217) und 9. September 2016 (AB 232) mit entsprechender Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch AB 214). 3.3 EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten bzw. hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit besteht eine grundsätzliche Bindung an die Einschätzung der IV. Eine solche Bin- dungswirkung ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 und E. 5.1 S. 273). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung prüft die IV auch die Erwerbsfähig- keit (vgl. Art. 7 ATSG), welche von der Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) zu unterscheiden ist. Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen ist zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 7 grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als ... (vgl. AB 13 S. 7, 20 f., 27) wegen Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. AB 201, 206, 217, 231). Die Ärzte des Spitals C.________ haben eine eingeschränkte Beweglichkeit vor allem im oberen Segment sowie der Aussenrotation und eine deutlich ausgeprägte Kraft- minderung ebenfalls im oberen Bewegungssegment und der Aussenrotati- on festgehalten und ein entsprechendes Belastbarkeitsprofil mit Gewichts- und Bewegungslimiten erstellt (AB 217, 231). Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass jegliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären; vielmehr bleiben Tätigkeiten im Rahmen des ärztlich definierten Belastungsprofils nach wie vor zumutbar. Zur Klärung der verbleibenden Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat der Regionale Ärztliche Dienst der IV im Zusammen- hang mit dem von der Beschwerdeführerin Ende 2015 eingeleiteten Revisi- onsverfahren (vgl. Beschwerde S. 4) am 27. Juli 2016 eine rheumatolo- gisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen (Akten der IV [act. III] 145, vgl. act. III 146). Der entsprechende Gutachtensauftrag wurde von der IV Anfang 2017 erteilt (vgl. act. III 161, 170, 178, 181). Indessen muss der Ausgang dieses Revisionsverfahrens nicht abgewartet werden, eine allfälli- ge Änderung bzw. Neufestlegung des IV-Grades hätte gegebenenfalls eine Überprüfung der Anrechenbarkeit des hypothetischen Erwerbseinkommens durch die Beschwerdegegnerin zur Folge (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Ein derartiges Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin denn auch in Aussicht gestellt (AB 238 S. 4, 243 E. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1 f.). Schliesslich kann die Beschwer- deführerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5) – aus dem Umstand, dass in der Zeit von November 2015 bis August 2016 auf die Aufrechnung eines Mindesterwerbseinkommens verzichtet worden ist (AB 197 S. 4, 209 S. 3, 223 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihr wurde die Anrechnung mehrfach in Aussicht gestellt bzw. diese wurde (zunächst) vorgenommen, so bereits in den Verfügungen vom 18. August 2011 (AB 107, vgl. auch AB 100), 16. Mai 2012 (AB 118) und 18. Septem- ber 2012 (AB 123). Dass der Verzicht auf die Anrechnung jeweils nur vor- läufig bzw. ohne Präjudiz sei, hielt die Beschwerdegegnerin dabei aus- drücklich fest (vgl. AB 128, 197 S. 4, 209 S. 3). Die Beschwerdeführerin war somit seit Jahren über die Grundsätze betreffend die fragliche Anrech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 8 nung informiert und kann aus dem entsprechenden Zuwarten keinen Ver- trauensschutz in dem Sinne ableiten, dass gar nie eine Anrechnung vorge- nommen werden soll. 3.4 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor) nicht zu erbringen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Be- schwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19‘290.-- berücksichtigt (AB 238 S. 4, 243 E. 1, E. 2.2 hiervor). Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom
9. Februar 2017 (AB 243) als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 260 EL KOJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juni 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2007 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 19, 25 - 28, 55, 60 f., 76, 85, 89). Nachdem die IV-Rente per 1. August 2010 von einer ganzen auf eine halbe reduziert worden war (AB 105 f.), berücksichtigte die AKB mit Verfügung vom 18. August 2011 (AB 107) bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide (vgl. AB 100, 110, 112, 119). Im Rahmen eines Gesuchs um Neufestsetzung der EL (AB 121) sah die AKB mit Verfügung vom 18. September 2012 (AB 124) aufgrund eines laufenden IV-Rentenrevisionsverfahrens vorläufig von der Anrechnung ei- nes Erwerbseinkommens ab (AB 123, so auch am 31. Mai 2013 [AB 128], vgl. Verfügungen vom 5. Januar 2015 [AB 137 f.] und 17. April 2015 [AB 162 f.]). Nachdem die IV das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen hatte (AB 173), berechnete die AKB die EL mit Wirkung per 1. November 2015 unter Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens neu (AB 167 f., vgl. auch AB 171, 187). Auf Ersuchen der Versicherten und nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien (AB 181, 186, 190, 215, 218) ver- zichtete die AKB ohne Präjudiz und vorübergehend für die Zeit von No- vember 2015 bis August 2016 zunächst weiterhin auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide (AB 197, 209, 223), berücksichtigte ein solches hingegen mit Verfügung vom 7. November 2016 (AB 238) für die Periode ab 1. September 2016. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 241) mit Entscheid vom 9. Februar 2017 (AB 243) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2017 Beschwerde. Sie lässt beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von der Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen, eventualiter sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 3 die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. April 2017 edierte der Instruktionsrichter die Akten der IV, über de- ren Eingang beim Gericht die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom
25. April 2017 informiert wurden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 (AB 243). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL‑Anspruches der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 und in diesem Zusam- menhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 4 Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 7. November 2016 (AB 238) wurden die EL per
1. September 2016 auf Fr. 595.-- pro Monat festgesetzt. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der EL ohne An- rechnung eines hypothetischen Einkommens (AB 241, Beschwerde), wel- che zuletzt von Mai bis August 2016 auf monatlich Fr. 1‘611.-- festgelegt worden waren (AB 223). Da eine Verfügung über EL nur für ein Kalender- jahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41), ist der EL-Anspruch für vier Monate (September bis Dezember 2016) strittig. Der Streitwert liegt dabei unter Fr. 20'000.-- (4 x Fr. 1‘016.-- [Fr. 1‘611.-- ./. Fr. 595.--]), weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 5 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit.a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwort- enden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er- werbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit April 2000 eine Rente der IV, zunächst eine halbe, ab April 2007 eine ganze sowie seit August 2010 bei einem IV-Grad von 54 % (bzw. 50 % [AB 173]) wiederum eine halbe Rente (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/2015/274 [AB 175], AB 25 f., 28, 61, 105). Unter diesen Umständen ist ihr bei der Berechnung der EL grundsätzlich ein Mindesterwerbseinkom- men anzurechnen, da vermutet wird, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass keine invaliditätsfrem- den Gründe vorliegen, welche die Verwertbarkeit der verbliebenen Rester- werbsfähigkeit verunmöglichen würden (vgl. AB 241, 243, Beschwerde S. 4 f.); zu dieser Annahme besteht denn auch kein Anlass. Zur Begrün- dung beruft sich die Beschwerdeführerin vielmehr auf die gesundheitliche Situation und verweist insbesondere auf die Berichte des Spitals C.________, Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, vom 8. Januar (AB 201), 19. Februar (AB 206), 20. Mai (AB 217) und 9. September 2016 (AB 232) mit entsprechender Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch AB 214). 3.3 EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten bzw. hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit besteht eine grundsätzliche Bindung an die Einschätzung der IV. Eine solche Bin- dungswirkung ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 und E. 5.1 S. 273). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung prüft die IV auch die Erwerbsfähig- keit (vgl. Art. 7 ATSG), welche von der Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) zu unterscheiden ist. Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen ist zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 7 grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als ... (vgl. AB 13 S. 7, 20 f., 27) wegen Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. AB 201, 206, 217, 231). Die Ärzte des Spitals C.________ haben eine eingeschränkte Beweglichkeit vor allem im oberen Segment sowie der Aussenrotation und eine deutlich ausgeprägte Kraft- minderung ebenfalls im oberen Bewegungssegment und der Aussenrotati- on festgehalten und ein entsprechendes Belastbarkeitsprofil mit Gewichts- und Bewegungslimiten erstellt (AB 217, 231). Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass jegliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären; vielmehr bleiben Tätigkeiten im Rahmen des ärztlich definierten Belastungsprofils nach wie vor zumutbar. Zur Klärung der verbleibenden Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat der Regionale Ärztliche Dienst der IV im Zusammen- hang mit dem von der Beschwerdeführerin Ende 2015 eingeleiteten Revisi- onsverfahren (vgl. Beschwerde S. 4) am 27. Juli 2016 eine rheumatolo- gisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen (Akten der IV [act. III] 145, vgl. act. III 146). Der entsprechende Gutachtensauftrag wurde von der IV Anfang 2017 erteilt (vgl. act. III 161, 170, 178, 181). Indessen muss der Ausgang dieses Revisionsverfahrens nicht abgewartet werden, eine allfälli- ge Änderung bzw. Neufestlegung des IV-Grades hätte gegebenenfalls eine Überprüfung der Anrechenbarkeit des hypothetischen Erwerbseinkommens durch die Beschwerdegegnerin zur Folge (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Ein derartiges Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin denn auch in Aussicht gestellt (AB 238 S. 4, 243 E. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1 f.). Schliesslich kann die Beschwer- deführerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5) – aus dem Umstand, dass in der Zeit von November 2015 bis August 2016 auf die Aufrechnung eines Mindesterwerbseinkommens verzichtet worden ist (AB 197 S. 4, 209 S. 3, 223 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihr wurde die Anrechnung mehrfach in Aussicht gestellt bzw. diese wurde (zunächst) vorgenommen, so bereits in den Verfügungen vom 18. August 2011 (AB 107, vgl. auch AB 100), 16. Mai 2012 (AB 118) und 18. Septem- ber 2012 (AB 123). Dass der Verzicht auf die Anrechnung jeweils nur vor- läufig bzw. ohne Präjudiz sei, hielt die Beschwerdegegnerin dabei aus- drücklich fest (vgl. AB 128, 197 S. 4, 209 S. 3). Die Beschwerdeführerin war somit seit Jahren über die Grundsätze betreffend die fragliche Anrech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 8 nung informiert und kann aus dem entsprechenden Zuwarten keinen Ver- trauensschutz in dem Sinne ableiten, dass gar nie eine Anrechnung vorge- nommen werden soll. 3.4 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor) nicht zu erbringen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Be- schwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19‘290.-- berücksichtigt (AB 238 S. 4, 243 E. 1, E. 2.2 hiervor). Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom
9. Februar 2017 (AB 243) als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.