opencaselaw.ch

200 2017 25

Bern VerwG · 2017-03-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. November 2016

Sachverhalt

A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2013 unter Hinweis auf eine psychische Erkran- kung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht vor; namentlich liess sie die Versicherte in der Begutachtungsstelle C.________ orthopädisch und psychiatrisch be- gutachten (Gutachten vom 13. August 2014 [AB 35.1]). In der Folge sprach die IVB wiederholt berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (AB 48, 57, 71, 107). Diese wurden zunächst mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (AB 84) ein erstes Mal, sodann mit Verfügung vom 29. September 2016 (AB 120) endgültig abgebrochen, mit der Begründung, aufgrund der gesundheitli- chen Situation seien weitere Massnahmen zurzeit nicht möglich. Nach weiteren medizinischen Abklärungen legte die IVB die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2016 (AB 92) stellte sie der Ver- sicherten mit Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (AB 113) die Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 25 % in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 117, 124) verfügte die IVB am

23. November 2016 (AB 125) wie angekündigt, wobei sie gleichzeitig ein gegen die zuständige Sachbearbeiterin gestelltes Ausstandsbegehren ab- wies. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde mit den Anträ- gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Vorbescheidverfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 3 verbunden mit der Weisung, die bisherige Sachbearbeiterin wegen An- scheins der Befangenheit auszutauschen, eventuell über das Ausstands- begehren eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, subeven- tualiter sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Ausser- dem beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhand- lung. Das ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zog sie mit Eingabe vom 31. Januar 2017 zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2017 schrieb der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Fe- bruar 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin, indem diese es unterlassen habe, das im Einwandschreiben vom 7. November 2016 (AB 124) gestellte Ausstands- begehren gegen die fallführende Sachbearbeiterin zu behandeln (Be- schwerde S. 5 f.). Dabei übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin das entsprechende Begehren in der Verfügung vom 23. November 2016 sehr wohl behandelt und dieses abschlägig beantwortet hat (AB 125 S. 2). 2.2 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu tref- fen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Aus- schluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). 2.3 Im Einwandschreiben vom 7. November 2016 (AB 124) begründe- te die Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren gegen die fallführende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 5 Sachbearbeiterin damit, dass die Art und Weise, wie diese im Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (AB 113) die Verweigerung eines Rentenanspruchs be- gründet habe, den Anschein der Befangenheit erwecke. In der vorliegend angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, es würden keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu wecken vermöchten (AB 125 S. 2). Die Verfügung wurde u.a. von derjenigen Sachbearbeiterin (elektronisch) unterzeichnet, gegen welche das Ausstandsbegehren im Vorbescheidver- fahren gestellt worden ist (AB 125 S. 4). Diese hätte allerdings bei der Be- urteilung des gegen sie gestellten Begehrens nicht mitwirken dürfen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 36 N. 27). Die an- gefochtene Verfügung leidet damit an einem formellen Mangel, weshalb sie bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, ohne dass über die Begründet- heit des Vorwurfs der Befangenheit und damit über das Ausstandsbegeh- ren materiell zu befinden wäre. Wie nachfolgend darzulegen ist, hält die Verfügung vom 23. November 2016 der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zudem auch in mate- rieller Hinsicht nicht stand. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 8 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125) auf das Gutachten der Begutachtungs- stelle C.________ vom 13. August 2014 (AB 35.1), welchem die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (AB 35.1 S. 35 Ziff. 11.1): - Supraspinatussehnenteilruptur sowie geringe Acromioclavicularge- lenksarthrose und fokaler Knorpelschaden Grad III des Glenoids rechts; - Beginnende Omarthrose links bei Status nach hinterer capsulo- labraler Rekonstruktion mit Shift und extraartikulärer Knochenspanan- lagerung 04/2008; - Femoropatelläre fortgeschrittene Chondropathie rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik 10/2012; - Rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 11/2011, gegenwärtig leichte depres- sive Episode (ICD-10: F33.1, F33.0); - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31). Das Zumutbarkeitsprofil wurde von den Gutachtern wie folgt definiert: Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, die abwechselnd stehend und sitzend ausgeübt werden können, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen, Leitern und knienden Positionen sowie mit Arbeiten über der Ho- rizontalen verbunden seien, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von Oktober 2013 bis Mai 2014 zu 50 % und seit Juni 2014 zu 75 % zuge- mutet werden (AB 35.1 S. 35 f. Ziff. 12.2). Einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen (AB 35.1 S. 36 Ziff. 12.3). Die Prognose er- scheine aus psychiatrischer Sicht nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und der zugrunde liegenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eher ungünstig. Die Versicherte bedürfe nach der tagesklinischen Behand- lung weiterhin einer konsequenten psychiatrischen und psychotherapeuti- schen Behandlung kombiniert mit medikamentöser Therapie. Derzeit sei nicht einsehbar, inwieweit unter diesen therapeutischen Massnahmen eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 9 Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung eintreten werde (AB 35.1 S. 36 Ziff. 12.4). 4.2 Bezüglich des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.________ fällt zunächst auf, dass dieses im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung bereits mehr als zwei Jahre alt war. In der Zwi- schenzeit hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein drei- monatiges Aufbautraining in der Stiftung E.________ für berufliche Integra- tion zugesprochen (AB 48), welches sodann um weitere drei Monate ver- längert wurde (AB 57). Im Verlaufe dieser beruflichen Massnahmen konnte zunächst eine Steigerung des Pensums auf 60 % erreicht werden. Von einer weiteren Steigerung auf 80 % wurde abgesehen (AB 60 S. 2). Im wei- teren Verlauf trat eine drastische Verschlechterung des psychischen Ge- sundheitszustandes ein, woraufhin sich die Beschwerdeführerin in eine stationäre psychiatrische Behandlung begab (AB 63 S. 2; AB 81). Nach der Wiederaufnahme des Aufbautrainings (AB 107) wurde letztlich eine Steige- rung der Tätigkeit über ein Pensum von drei Stunden im geschützten Rah- men hinaus als nicht realistisch erachtet (AB 112 S. 2 f.). Die von den Betreuern in der Stiftung E.________ festgestellte gesundheit- liche Verschlechterung widerspiegelt sich in den Berichten der behandeln- den Ärzte. Bereits im Bericht des Regionalspitals Emmental vom 11. No- vember 2014 (AB 52), wo sich die Beschwerdeführerin in der psychiatri- schen Tagesklinik befand, wurde auf eine Zustandsverschlechterung zwi- schen Mitte August und Mitte September 2014 mit erneut in den Vorder- grund rückender Suizidalität und mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode hingewiesen (AB 52 S. 3). Gemäss eines weiteren Berichts der- selben Klinik vom 29. April 2015 musste die Beschwerdeführerin am

28. Februar 2015 wegen akuter Suizidalität ins Psychiatriezentrum Münsin- gen verlegt werden, wo sie sich bis zum 26. März 2015 in stationärer Be- handlung befand (AB 81 S. 2; AB 90). In deren Anschluss wurde eine Er- werbstätigkeit (lediglich) im geschützten Rahmen in einem Pensum von 20 % - 40 % als eventuell wieder möglich beurteilt (AB 89 S. 4). Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 27. Janu- ar 2016 (AB 92) ändert nichts daran, dass das von den Gutachtern definier- te Zumutbarkeitsprofil (AB 35.1 S. 35 f. Ziff. 12.2) zum Zeitpunkt des Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 10 gungserlasses aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitli- chen Verschlechterung nicht mehr ohne weiteres Gültigkeit hatte. Der RAD-Arzt erwähnte zwar den ungünstigen Verlauf des Aufbautrainings, liess diesen mit seiner Schlussfolgerung, das gutachterlich erstellte Zumut- barkeitsprofil könne übernommen werden, jedoch unberücksichtigt. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selbst zweimal den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ange- ordnet hat, weil aufgrund der gesundheitlichen Situation solche nicht mög- lich erschienen (AB 84, 120), mit der Annahme einer vollständigen Arbeits- fähigkeit mit 75 %-iger Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht in Einklang zu bringen. 4.3 Nach dem hiervor Dargelegten kann auf die im Gutachten des C.________ vom 13. August 2014 (AB 35.1) enthaltene Einschätzung nicht abgestellt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserhebli- chen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine erneute Begutachtung anzuordnen und an- schliessend neu zu verfügen hat. 4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtun- gen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in ei- nem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhan- delt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. So kann gemäss Rechtsprechung unter anderem auf eine solche verzichtet werden, wenn das Gericht bereits allein aufgrund der Akten zum Schluss kommt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhand- lung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2008 IV Nr. 56 S. 185 E. 3.2.3, 2006 IV Nr. 1 S. 3 E. 3.4 - 3.6). Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 11 ist vorliegend der Fall, womit praxisgemäss auf die Durchführung einer Schlussverhandlung zu verzichten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 21. März 2017 ist nicht zu beanstanden. Entspre- chend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'442.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 142.90 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 206.85, somit auf total Fr. 2'792.25 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'792.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin, indem diese es unterlassen habe, das im Einwandschreiben vom 7. November 2016 (AB 124) gestellte Ausstands- begehren gegen die fallführende Sachbearbeiterin zu behandeln (Be- schwerde S. 5 f.). Dabei übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin das entsprechende Begehren in der Verfügung vom 23. November 2016 sehr wohl behandelt und dieses abschlägig beantwortet hat (AB 125 S. 2). 2.2 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu tref- fen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Aus- schluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). 2.3 Im Einwandschreiben vom 7. November 2016 (AB 124) begründe- te die Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren gegen die fallführende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 5 Sachbearbeiterin damit, dass die Art und Weise, wie diese im Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (AB 113) die Verweigerung eines Rentenanspruchs be- gründet habe, den Anschein der Befangenheit erwecke. In der vorliegend angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, es würden keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu wecken vermöchten (AB 125 S. 2). Die Verfügung wurde u.a. von derjenigen Sachbearbeiterin (elektronisch) unterzeichnet, gegen welche das Ausstandsbegehren im Vorbescheidver- fahren gestellt worden ist (AB 125 S. 4). Diese hätte allerdings bei der Be- urteilung des gegen sie gestellten Begehrens nicht mitwirken dürfen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 36 N. 27). Die an- gefochtene Verfügung leidet damit an einem formellen Mangel, weshalb sie bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, ohne dass über die Begründet- heit des Vorwurfs der Befangenheit und damit über das Ausstandsbegeh- ren materiell zu befinden wäre. Wie nachfolgend darzulegen ist, hält die Verfügung vom 23. November 2016 der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zudem auch in mate- rieller Hinsicht nicht stand.
  5. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 8
  6. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125) auf das Gutachten der Begutachtungs- stelle C.________ vom 13. August 2014 (AB 35.1), welchem die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (AB 35.1 S. 35 Ziff. 11.1): - Supraspinatussehnenteilruptur sowie geringe Acromioclavicularge- lenksarthrose und fokaler Knorpelschaden Grad III des Glenoids rechts; - Beginnende Omarthrose links bei Status nach hinterer capsulo- labraler Rekonstruktion mit Shift und extraartikulärer Knochenspanan- lagerung 04/2008; - Femoropatelläre fortgeschrittene Chondropathie rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik 10/2012; - Rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 11/2011, gegenwärtig leichte depres- sive Episode (ICD-10: F33.1, F33.0); - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31). Das Zumutbarkeitsprofil wurde von den Gutachtern wie folgt definiert: Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, die abwechselnd stehend und sitzend ausgeübt werden können, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen, Leitern und knienden Positionen sowie mit Arbeiten über der Ho- rizontalen verbunden seien, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von Oktober 2013 bis Mai 2014 zu 50 % und seit Juni 2014 zu 75 % zuge- mutet werden (AB 35.1 S. 35 f. Ziff. 12.2). Einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen (AB 35.1 S. 36 Ziff. 12.3). Die Prognose er- scheine aus psychiatrischer Sicht nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und der zugrunde liegenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eher ungünstig. Die Versicherte bedürfe nach der tagesklinischen Behand- lung weiterhin einer konsequenten psychiatrischen und psychotherapeuti- schen Behandlung kombiniert mit medikamentöser Therapie. Derzeit sei nicht einsehbar, inwieweit unter diesen therapeutischen Massnahmen eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 9 Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung eintreten werde (AB 35.1 S. 36 Ziff. 12.4). 4.2 Bezüglich des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.________ fällt zunächst auf, dass dieses im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung bereits mehr als zwei Jahre alt war. In der Zwi- schenzeit hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein drei- monatiges Aufbautraining in der Stiftung E.________ für berufliche Integra- tion zugesprochen (AB 48), welches sodann um weitere drei Monate ver- längert wurde (AB 57). Im Verlaufe dieser beruflichen Massnahmen konnte zunächst eine Steigerung des Pensums auf 60 % erreicht werden. Von einer weiteren Steigerung auf 80 % wurde abgesehen (AB 60 S. 2). Im wei- teren Verlauf trat eine drastische Verschlechterung des psychischen Ge- sundheitszustandes ein, woraufhin sich die Beschwerdeführerin in eine stationäre psychiatrische Behandlung begab (AB 63 S. 2; AB 81). Nach der Wiederaufnahme des Aufbautrainings (AB 107) wurde letztlich eine Steige- rung der Tätigkeit über ein Pensum von drei Stunden im geschützten Rah- men hinaus als nicht realistisch erachtet (AB 112 S. 2 f.). Die von den Betreuern in der Stiftung E.________ festgestellte gesundheit- liche Verschlechterung widerspiegelt sich in den Berichten der behandeln- den Ärzte. Bereits im Bericht des Regionalspitals Emmental vom 11. No- vember 2014 (AB 52), wo sich die Beschwerdeführerin in der psychiatri- schen Tagesklinik befand, wurde auf eine Zustandsverschlechterung zwi- schen Mitte August und Mitte September 2014 mit erneut in den Vorder- grund rückender Suizidalität und mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode hingewiesen (AB 52 S. 3). Gemäss eines weiteren Berichts der- selben Klinik vom 29. April 2015 musste die Beschwerdeführerin am
  7. Februar 2015 wegen akuter Suizidalität ins Psychiatriezentrum Münsin- gen verlegt werden, wo sie sich bis zum 26. März 2015 in stationärer Be- handlung befand (AB 81 S. 2; AB 90). In deren Anschluss wurde eine Er- werbstätigkeit (lediglich) im geschützten Rahmen in einem Pensum von 20 % - 40 % als eventuell wieder möglich beurteilt (AB 89 S. 4). Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 27. Janu- ar 2016 (AB 92) ändert nichts daran, dass das von den Gutachtern definier- te Zumutbarkeitsprofil (AB 35.1 S. 35 f. Ziff. 12.2) zum Zeitpunkt des Verfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 10 gungserlasses aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitli- chen Verschlechterung nicht mehr ohne weiteres Gültigkeit hatte. Der RAD-Arzt erwähnte zwar den ungünstigen Verlauf des Aufbautrainings, liess diesen mit seiner Schlussfolgerung, das gutachterlich erstellte Zumut- barkeitsprofil könne übernommen werden, jedoch unberücksichtigt. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selbst zweimal den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ange- ordnet hat, weil aufgrund der gesundheitlichen Situation solche nicht mög- lich erschienen (AB 84, 120), mit der Annahme einer vollständigen Arbeits- fähigkeit mit 75 %-iger Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht in Einklang zu bringen. 4.3 Nach dem hiervor Dargelegten kann auf die im Gutachten des C.________ vom 13. August 2014 (AB 35.1) enthaltene Einschätzung nicht abgestellt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserhebli- chen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine erneute Begutachtung anzuordnen und an- schliessend neu zu verfügen hat. 4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtun- gen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in ei- nem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhan- delt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. So kann gemäss Rechtsprechung unter anderem auf eine solche verzichtet werden, wenn das Gericht bereits allein aufgrund der Akten zum Schluss kommt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhand- lung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2008 IV Nr. 56 S. 185 E. 3.2.3, 2006 IV Nr. 1 S. 3 E. 3.4 - 3.6). Dies Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 11 ist vorliegend der Fall, womit praxisgemäss auf die Durchführung einer Schlussverhandlung zu verzichten ist.
  8. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 21. März 2017 ist nicht zu beanstanden. Entspre- chend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'442.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 142.90 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 206.85, somit auf total Fr. 2'792.25 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'792.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 25 IV MAW/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. März 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2013 unter Hinweis auf eine psychische Erkran- kung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht vor; namentlich liess sie die Versicherte in der Begutachtungsstelle C.________ orthopädisch und psychiatrisch be- gutachten (Gutachten vom 13. August 2014 [AB 35.1]). In der Folge sprach die IVB wiederholt berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (AB 48, 57, 71, 107). Diese wurden zunächst mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (AB 84) ein erstes Mal, sodann mit Verfügung vom 29. September 2016 (AB 120) endgültig abgebrochen, mit der Begründung, aufgrund der gesundheitli- chen Situation seien weitere Massnahmen zurzeit nicht möglich. Nach weiteren medizinischen Abklärungen legte die IVB die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2016 (AB 92) stellte sie der Ver- sicherten mit Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (AB 113) die Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 25 % in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 117, 124) verfügte die IVB am

23. November 2016 (AB 125) wie angekündigt, wobei sie gleichzeitig ein gegen die zuständige Sachbearbeiterin gestelltes Ausstandsbegehren ab- wies. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde mit den Anträ- gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Vorbescheidverfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 3 verbunden mit der Weisung, die bisherige Sachbearbeiterin wegen An- scheins der Befangenheit auszutauschen, eventuell über das Ausstands- begehren eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, subeven- tualiter sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Ausser- dem beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhand- lung. Das ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zog sie mit Eingabe vom 31. Januar 2017 zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2017 schrieb der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Fe- bruar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin, indem diese es unterlassen habe, das im Einwandschreiben vom 7. November 2016 (AB 124) gestellte Ausstands- begehren gegen die fallführende Sachbearbeiterin zu behandeln (Be- schwerde S. 5 f.). Dabei übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin das entsprechende Begehren in der Verfügung vom 23. November 2016 sehr wohl behandelt und dieses abschlägig beantwortet hat (AB 125 S. 2). 2.2 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu tref- fen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Aus- schluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). 2.3 Im Einwandschreiben vom 7. November 2016 (AB 124) begründe- te die Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren gegen die fallführende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 5 Sachbearbeiterin damit, dass die Art und Weise, wie diese im Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (AB 113) die Verweigerung eines Rentenanspruchs be- gründet habe, den Anschein der Befangenheit erwecke. In der vorliegend angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, es würden keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu wecken vermöchten (AB 125 S. 2). Die Verfügung wurde u.a. von derjenigen Sachbearbeiterin (elektronisch) unterzeichnet, gegen welche das Ausstandsbegehren im Vorbescheidver- fahren gestellt worden ist (AB 125 S. 4). Diese hätte allerdings bei der Be- urteilung des gegen sie gestellten Begehrens nicht mitwirken dürfen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 36 N. 27). Die an- gefochtene Verfügung leidet damit an einem formellen Mangel, weshalb sie bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, ohne dass über die Begründet- heit des Vorwurfs der Befangenheit und damit über das Ausstandsbegeh- ren materiell zu befinden wäre. Wie nachfolgend darzulegen ist, hält die Verfügung vom 23. November 2016 der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zudem auch in mate- rieller Hinsicht nicht stand. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 8 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125) auf das Gutachten der Begutachtungs- stelle C.________ vom 13. August 2014 (AB 35.1), welchem die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (AB 35.1 S. 35 Ziff. 11.1): - Supraspinatussehnenteilruptur sowie geringe Acromioclavicularge- lenksarthrose und fokaler Knorpelschaden Grad III des Glenoids rechts; - Beginnende Omarthrose links bei Status nach hinterer capsulo- labraler Rekonstruktion mit Shift und extraartikulärer Knochenspanan- lagerung 04/2008; - Femoropatelläre fortgeschrittene Chondropathie rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik 10/2012; - Rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 11/2011, gegenwärtig leichte depres- sive Episode (ICD-10: F33.1, F33.0); - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31). Das Zumutbarkeitsprofil wurde von den Gutachtern wie folgt definiert: Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, die abwechselnd stehend und sitzend ausgeübt werden können, die nicht mit häufigem Laufen, insbesondere auf Treppen, Leitern und knienden Positionen sowie mit Arbeiten über der Ho- rizontalen verbunden seien, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von Oktober 2013 bis Mai 2014 zu 50 % und seit Juni 2014 zu 75 % zuge- mutet werden (AB 35.1 S. 35 f. Ziff. 12.2). Einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen (AB 35.1 S. 36 Ziff. 12.3). Die Prognose er- scheine aus psychiatrischer Sicht nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und der zugrunde liegenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eher ungünstig. Die Versicherte bedürfe nach der tagesklinischen Behand- lung weiterhin einer konsequenten psychiatrischen und psychotherapeuti- schen Behandlung kombiniert mit medikamentöser Therapie. Derzeit sei nicht einsehbar, inwieweit unter diesen therapeutischen Massnahmen eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 9 Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung eintreten werde (AB 35.1 S. 36 Ziff. 12.4). 4.2 Bezüglich des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.________ fällt zunächst auf, dass dieses im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung bereits mehr als zwei Jahre alt war. In der Zwi- schenzeit hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein drei- monatiges Aufbautraining in der Stiftung E.________ für berufliche Integra- tion zugesprochen (AB 48), welches sodann um weitere drei Monate ver- längert wurde (AB 57). Im Verlaufe dieser beruflichen Massnahmen konnte zunächst eine Steigerung des Pensums auf 60 % erreicht werden. Von einer weiteren Steigerung auf 80 % wurde abgesehen (AB 60 S. 2). Im wei- teren Verlauf trat eine drastische Verschlechterung des psychischen Ge- sundheitszustandes ein, woraufhin sich die Beschwerdeführerin in eine stationäre psychiatrische Behandlung begab (AB 63 S. 2; AB 81). Nach der Wiederaufnahme des Aufbautrainings (AB 107) wurde letztlich eine Steige- rung der Tätigkeit über ein Pensum von drei Stunden im geschützten Rah- men hinaus als nicht realistisch erachtet (AB 112 S. 2 f.). Die von den Betreuern in der Stiftung E.________ festgestellte gesundheit- liche Verschlechterung widerspiegelt sich in den Berichten der behandeln- den Ärzte. Bereits im Bericht des Regionalspitals Emmental vom 11. No- vember 2014 (AB 52), wo sich die Beschwerdeführerin in der psychiatri- schen Tagesklinik befand, wurde auf eine Zustandsverschlechterung zwi- schen Mitte August und Mitte September 2014 mit erneut in den Vorder- grund rückender Suizidalität und mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode hingewiesen (AB 52 S. 3). Gemäss eines weiteren Berichts der- selben Klinik vom 29. April 2015 musste die Beschwerdeführerin am

28. Februar 2015 wegen akuter Suizidalität ins Psychiatriezentrum Münsin- gen verlegt werden, wo sie sich bis zum 26. März 2015 in stationärer Be- handlung befand (AB 81 S. 2; AB 90). In deren Anschluss wurde eine Er- werbstätigkeit (lediglich) im geschützten Rahmen in einem Pensum von 20 % - 40 % als eventuell wieder möglich beurteilt (AB 89 S. 4). Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 27. Janu- ar 2016 (AB 92) ändert nichts daran, dass das von den Gutachtern definier- te Zumutbarkeitsprofil (AB 35.1 S. 35 f. Ziff. 12.2) zum Zeitpunkt des Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 10 gungserlasses aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitli- chen Verschlechterung nicht mehr ohne weiteres Gültigkeit hatte. Der RAD-Arzt erwähnte zwar den ungünstigen Verlauf des Aufbautrainings, liess diesen mit seiner Schlussfolgerung, das gutachterlich erstellte Zumut- barkeitsprofil könne übernommen werden, jedoch unberücksichtigt. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selbst zweimal den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ange- ordnet hat, weil aufgrund der gesundheitlichen Situation solche nicht mög- lich erschienen (AB 84, 120), mit der Annahme einer vollständigen Arbeits- fähigkeit mit 75 %-iger Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht in Einklang zu bringen. 4.3 Nach dem hiervor Dargelegten kann auf die im Gutachten des C.________ vom 13. August 2014 (AB 35.1) enthaltene Einschätzung nicht abgestellt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserhebli- chen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2016 (AB 125) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine erneute Begutachtung anzuordnen und an- schliessend neu zu verfügen hat. 4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtun- gen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in ei- nem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhan- delt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. So kann gemäss Rechtsprechung unter anderem auf eine solche verzichtet werden, wenn das Gericht bereits allein aufgrund der Akten zum Schluss kommt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhand- lung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2008 IV Nr. 56 S. 185 E. 3.2.3, 2006 IV Nr. 1 S. 3 E. 3.4 - 3.6). Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 11 ist vorliegend der Fall, womit praxisgemäss auf die Durchführung einer Schlussverhandlung zu verzichten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 21. März 2017 ist nicht zu beanstanden. Entspre- chend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'442.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 142.90 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 206.85, somit auf total Fr. 2'792.25 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/17/25, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'792.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.