Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (ER RD 1875/2016)
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 7. November 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. November 2014 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsver- mittlung [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [ALK; act. IID] 514) und erhielt daraufhin die entsprechenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet. Aufgrund einer Meldung eines Doppelbezugs von Kinderzulagen (vgl. Mitteilung der Ausgleichskasse … vom 27. Juli 2015; Akten des beco, Dossier ALK [act. IIC] 172) wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend überprüft. Dabei er- gab sich, dass der Versicherte für seine im November 2013 gegründete Firma B.________ GmbH, welche er im Januar 2015 an seinen Sohn C.________ übertragen hatte und die seit April 2015 unter dem Firmenna- men D.________ GmbH geführt wird, bis mindestens am 12. April 2015 tätig war (act. IIC 165; 166; 170; 172 und Handelsregisterauszug, abrufbar unter: www.zefix.ch). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIC 152; 163) wies das beco die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Dezember 2014 ab und forderte die in den Monaten Dezember 2014 bis April 2015 ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 15'131.90 zurück. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (act. IIC 129) mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 (act. IIC 120) fest. Die dagegen erho- bene Beschwerde (act. IIC 64) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Juni 2016, ALV/2015/991, ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 13. August 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 15'131.90 (act. IIC 18). Dieses wies das beco mit Verfügung vom 2. November 2016 (act. IIC 11) ab. Zur Begründung legte es dar, der Versicherte sei bei der Auszahlung der Versicherungsleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 3 nicht gutgläubig gewesen. Diese Beurteilung bestätigte das beco nach er- hobener Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2017 (act. IIC 6). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 erhob der Versi- cherte am 28. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss des- sen Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (act. IIC 6). Streitig ist der Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 15'131.90.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 5 sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Der guter Glaube und die grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezo- gener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3. 3.1 Mit Urteil vom 2. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein- lichkeit bis zumindest am 10. April 2015 (Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung; Akten des beco, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 80 f.) seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben hat, ihm daher die Leistungen in den Monaten Dezember 2014 bis April 2015 zu Unrecht ausgerichtet worden sind und die Rückforderung in der Höhe von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 6 Fr. 15'131.90 nicht zu beanstanden ist (VGE ALV/2015/991, E. 3.3.3 und 3.4). Darauf ist abzustellen. 3.2 Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. November 2014 angegeben hat, bis am
30. November 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit seiner Firma B.________ GmbH zu stehen und zufolge Arbeitslosigkeit ab diesem Zeit- punkt Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragte. Dabei bestätig- te er auch, dass er alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet hat (act. IID 514 ff.). Zudem hielt er in den Formularen „Angaben der versi- cherten Person“ betreffend die Monate Dezember 2014 bis März 2015 (act. IIC 238; 241; 249; act. IID 417) fest, weder bei einem oder mehreren Ar- beitgebern gearbeitet noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Ferner ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Dezember 2014 über die Anspruchsvoraussetzungen bei arbeitge- berähnlicher Stellung sowie deren endgültige Aufgabe eingehend informiert wurde (act. IID 507 ff.). Im Rahmen der Prüfung eines Doppelbezugs von Kinderzulagen wurde demgegenüber bekannt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem
30. November 2014 vollzeitlich bei der B.________ GmbH resp. bei der D.________ GmbH tätig war. Wie das Verwaltungsgericht im rechtskräfti- gen Urteil vom 2. Juni 2016 eingehend dargelegt hat, ist der Beschwerde- führer erst seit dem 12. Januar 2015 nicht mehr im Handelsregister als Ge- sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: www.zefix.ch), was die arbeitgeberähnliche Stellung bis zu diesem Zeit- punkt bestätigt (VGE ALV/2015/991, E. 3.3 und 3.3.1). Im Weiteren bean- tragte das Treuhandbüro des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
26. Mai 2015 (act. IIC 170) Kinderzulagen bis Mitte April 2015. Dies korre- liert mit der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anmeldung für Fami- lienzulagen vom 6. Juni 2015, in welcher festgehalten wurde, das Arbeits- verhältnis mit der B.________ GmbH habe bis am 12. April 2015 gedauert (act. IIC 166 ff.). Nichts anderes ist der ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst signierten Arbeitsbestätigung der D.________ GmbH vom 8. Juni 2015 (act. IIC 165) zu entnehmen (vgl. ergänzend hierzu VGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 7 ALV/2015/991, E. 3.3.2). Daraus folgt, dass die Ausrichtung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung in den Monaten Dezember 2014 bis April 2015 auf einer Auskunfts- und Meldepflichtverletzung des Beschwerdefüh- rers beruhte. Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehl- verhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gut- gläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Von einer grobfahr- lässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Beschwer- deführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, wel- ches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Entscheid des BGer vom
26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerk- samkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er seine ab Dezember 2014 weitergeführte Tätigkeit bei der B.________ GmbH resp. bei der D.________ GmbH hätte melden müssen, zumal diese offensicht- lich Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Die Verletzung der Meldepflicht ist somit zumindest als grobfahrläs- sig einzustufen, womit der gute Glaube entfällt. 3.3 Ist wie vorliegend die Voraussetzung des guten Glaubens nicht er- füllt, braucht das weitere Erfordernis der grossen Härte nicht näher geprüft zu werden (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Januar 2017 (act. IIC 6) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 240 ALV SCJ/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (ER RD 1875/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 7. November 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. November 2014 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsver- mittlung [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [ALK; act. IID] 514) und erhielt daraufhin die entsprechenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet. Aufgrund einer Meldung eines Doppelbezugs von Kinderzulagen (vgl. Mitteilung der Ausgleichskasse … vom 27. Juli 2015; Akten des beco, Dossier ALK [act. IIC] 172) wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend überprüft. Dabei er- gab sich, dass der Versicherte für seine im November 2013 gegründete Firma B.________ GmbH, welche er im Januar 2015 an seinen Sohn C.________ übertragen hatte und die seit April 2015 unter dem Firmenna- men D.________ GmbH geführt wird, bis mindestens am 12. April 2015 tätig war (act. IIC 165; 166; 170; 172 und Handelsregisterauszug, abrufbar unter: www.zefix.ch). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIC 152; 163) wies das beco die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Dezember 2014 ab und forderte die in den Monaten Dezember 2014 bis April 2015 ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 15'131.90 zurück. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (act. IIC 129) mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 (act. IIC 120) fest. Die dagegen erho- bene Beschwerde (act. IIC 64) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Juni 2016, ALV/2015/991, ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 13. August 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 15'131.90 (act. IIC 18). Dieses wies das beco mit Verfügung vom 2. November 2016 (act. IIC 11) ab. Zur Begründung legte es dar, der Versicherte sei bei der Auszahlung der Versicherungsleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 3 nicht gutgläubig gewesen. Diese Beurteilung bestätigte das beco nach er- hobener Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2017 (act. IIC 6). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 erhob der Versi- cherte am 28. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss des- sen Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (act. IIC 6). Streitig ist der Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 15'131.90. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 5 sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Der guter Glaube und die grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezo- gener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3. 3.1 Mit Urteil vom 2. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein- lichkeit bis zumindest am 10. April 2015 (Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung; Akten des beco, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 80 f.) seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben hat, ihm daher die Leistungen in den Monaten Dezember 2014 bis April 2015 zu Unrecht ausgerichtet worden sind und die Rückforderung in der Höhe von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 6 Fr. 15'131.90 nicht zu beanstanden ist (VGE ALV/2015/991, E. 3.3.3 und 3.4). Darauf ist abzustellen. 3.2 Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. November 2014 angegeben hat, bis am
30. November 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit seiner Firma B.________ GmbH zu stehen und zufolge Arbeitslosigkeit ab diesem Zeit- punkt Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragte. Dabei bestätig- te er auch, dass er alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet hat (act. IID 514 ff.). Zudem hielt er in den Formularen „Angaben der versi- cherten Person“ betreffend die Monate Dezember 2014 bis März 2015 (act. IIC 238; 241; 249; act. IID 417) fest, weder bei einem oder mehreren Ar- beitgebern gearbeitet noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Ferner ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Dezember 2014 über die Anspruchsvoraussetzungen bei arbeitge- berähnlicher Stellung sowie deren endgültige Aufgabe eingehend informiert wurde (act. IID 507 ff.). Im Rahmen der Prüfung eines Doppelbezugs von Kinderzulagen wurde demgegenüber bekannt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem
30. November 2014 vollzeitlich bei der B.________ GmbH resp. bei der D.________ GmbH tätig war. Wie das Verwaltungsgericht im rechtskräfti- gen Urteil vom 2. Juni 2016 eingehend dargelegt hat, ist der Beschwerde- führer erst seit dem 12. Januar 2015 nicht mehr im Handelsregister als Ge- sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: www.zefix.ch), was die arbeitgeberähnliche Stellung bis zu diesem Zeit- punkt bestätigt (VGE ALV/2015/991, E. 3.3 und 3.3.1). Im Weiteren bean- tragte das Treuhandbüro des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
26. Mai 2015 (act. IIC 170) Kinderzulagen bis Mitte April 2015. Dies korre- liert mit der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anmeldung für Fami- lienzulagen vom 6. Juni 2015, in welcher festgehalten wurde, das Arbeits- verhältnis mit der B.________ GmbH habe bis am 12. April 2015 gedauert (act. IIC 166 ff.). Nichts anderes ist der ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst signierten Arbeitsbestätigung der D.________ GmbH vom 8. Juni 2015 (act. IIC 165) zu entnehmen (vgl. ergänzend hierzu VGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 7 ALV/2015/991, E. 3.3.2). Daraus folgt, dass die Ausrichtung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung in den Monaten Dezember 2014 bis April 2015 auf einer Auskunfts- und Meldepflichtverletzung des Beschwerdefüh- rers beruhte. Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehl- verhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gut- gläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Von einer grobfahr- lässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Beschwer- deführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, wel- ches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Entscheid des BGer vom
26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerk- samkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er seine ab Dezember 2014 weitergeführte Tätigkeit bei der B.________ GmbH resp. bei der D.________ GmbH hätte melden müssen, zumal diese offensicht- lich Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Die Verletzung der Meldepflicht ist somit zumindest als grobfahrläs- sig einzustufen, womit der gute Glaube entfällt. 3.3 Ist wie vorliegend die Voraussetzung des guten Glaubens nicht er- füllt, braucht das weitere Erfordernis der grossen Härte nicht näher geprüft zu werden (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Januar 2017 (act. IIC 6) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2017, ALV/17/240, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.