Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Freizügigkeitsstiftung der G.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto …, lautend auf Herrn A.________, geb. XX:XX.1977, AHV-Nr…., einen Betrag von Fr. 11‘284.56 auf das Konto von Frau B.________, geb. XX:XX. 1983, bei der Sammel- stiftung E.________ (Versicherten-Nr. …) zu überweisen.
E. 2 Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 8. November 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zins- satz zu verzinsen.
E. 3 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)
- Rechtsanwalt C.________ z.H. B.________
- Stiftung D.________
- Sammelstiftung E.________
- Stiftung F.________
- Freizügigkeitsstiftung der G.________
- Pensionskasse H.________
- Freizügigkeitsstiftung derI.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14
- Regionalgericht J.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Freizügigkeitsstiftung der G.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto …, lautend auf Herrn A.________, geb. XX:XX.1977, AHV-Nr…., einen Betrag von Fr. 11‘284.56 auf das Konto von Frau B.________, geb. XX:XX. 1983, bei der Sammel- stiftung E.________ (Versicherten-Nr. …) zu überweisen.
- Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 8. November 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zins- satz zu verzinsen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Par- teientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 3 Im Weiteren wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte. - Art. 25a FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). - Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gege- ben. - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB, SR 210] in der hier anwendbaren [Art. 7d Abs. 1 SchlT], seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Abs. 1 ist nicht an- wendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG (Abs. 3). - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122 - 124e ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2017) sowie den Art. 280 und 281 der ZPO geteilt; die Art. 3 - 5 sind auf den zu übertra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 4 genden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG in der seit 1. Janu- ar 2017 in Kraft stehenden Fassung). - Nach Art. 22a Abs. 1 FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügig- keitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügig- keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berück- sichtigt. - Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) angewandt. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht an- wendbar (Art. 8a Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). - Die geschiedenen Ehegatten haben gegen den mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2017 vorgelegten Teilungsvorschlag in- nerhalb der angesetzten Frist keine Einwände erhoben bzw. sich nicht vernehmen lassen. Aufgrund des Schreibens der Freizügigkeitsstiftung der G.________ vom 17. Juli 2017 (in den Gerichtsakten) steht der Durchführbarkeit der Teilung nichts entgegen. Das während der Ehe- dauer bis am 8. November 2016 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. die unpaginierten Zivilakten …) angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt insgesamt Fr. 28‘559.23. Das entsprechende Guthaben von B.________ auf denselben Zeitpunkt hin beläuft sich auf Fr. 5‘990.10 (vgl. diesbezüglich bereits die Ausführungen in der prozess- leitenden Verfügung vom 5. September 2017). Die Differenz der Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 5 trittsleistungen von Fr. 22‘569.13 (Fr. 28‘559.23 – Fr. 5‘990.10) ist somit entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen und die Freizügigkeitsstiftung der G.________ ist anzu- weisen, von der Austrittsleistung von A.________ (AHV-Nr….) einen Be- trag von Fr. 11‘284.56 (Fr. 22‘569.13 / 2) auf das Konto von Frau B.________ (AHV-Nr. B.________) bei der Sammelstiftung E.________- (Versicherten-Nr. …) zu überweisen. Dieser Betrag ist zu- dem von der Freizügigkeitsstiftung der G.________ ab dem 8. Novem- ber 2016 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zum Auszahlungs- zeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. - Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). - Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Freizügigkeitsstiftung der G.________ wird angewiesen, vom Frei- zügigkeitskonto …, lautend auf Herrn A.________, geb. XX:XX.1977, AHV-Nr. …, einen Betrag von Fr. 11‘284.56 auf das Konto von Frau B.________, geb. XX:XX.1983, AHV-Nr. B.________, bei der Sammel- stiftung E.________ (Versicherten-Nr. …) zu überweisen.
- Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 8. November 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu ver- zinsen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 6
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - Rechtsanwalt C.________ z.H. B.________ - Stiftung D.________ - Sammelstiftung E.________ - Stiftung F.________ - Freizügigkeitsstiftung der G.________ - Pensionskasse H.________ - Freizügigkeitsstiftung derI.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht J.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 239 BV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ z.Zt. unbekannten Aufenthalts B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und Stiftung D.________ Sammelstiftung E.________ Stiftung F.________ Freizügigkeitsstiftung der G.________ Pensionskasse H.________ Freizügigkeitsstiftung der I.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehe- scheidung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 2 In Erwägung: - A.________ und B.________ heirateten am XX:XX.2001 vor dem Zivil- standsamt in …, …. Am 8. November 2016 reichte Rechtsanwalt C.________ für die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil des Regionalgerichts J.________ vom 21. Februar 2017 wurde die Ehe geschieden. In Ziff. 4 des Urteildispositivs wurde festge- stellt, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der be- ruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien (vgl. die unpagi- nierten Zivilakten CIV 16 5361). Das Urteil erwuchs am 21. Februar 2017 in Rechtskraft (Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts J.________ vom 21. Februar 2017, in den Gerichtsakten). - Am 2. März 2017 übermittelte das Regionalgericht J.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42). - In der Folge wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung eröffnet. Nach Durchführung der erforderlichen In- struktionsmassnahmen gab der Instruktionsrichter den abgeschiedenen Ehegatten mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2017 Ge- legenheit, bis am 16. Oktober 2017 zum nachfolgenden Urteilsdispositiv Stellung zu nehmen:
1. Die Freizügigkeitsstiftung der G.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto …, lautend auf Herrn A.________, geb. XX:XX.1977, AHV-Nr…., einen Betrag von Fr. 11‘284.56 auf das Konto von Frau B.________, geb. XX:XX. 1983, bei der Sammel- stiftung E.________ (Versicherten-Nr. …) zu überweisen.
2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 8. November 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zins- satz zu verzinsen.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Par- teientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 3 Im Weiteren wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte. - Art. 25a FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). - Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gege- ben. - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB, SR 210] in der hier anwendbaren [Art. 7d Abs. 1 SchlT], seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Abs. 1 ist nicht an- wendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG (Abs. 3). - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122 - 124e ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2017) sowie den Art. 280 und 281 der ZPO geteilt; die Art. 3 - 5 sind auf den zu übertra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 4 genden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG in der seit 1. Janu- ar 2017 in Kraft stehenden Fassung). - Nach Art. 22a Abs. 1 FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügig- keitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügig- keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berück- sichtigt. - Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) angewandt. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht an- wendbar (Art. 8a Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). - Die geschiedenen Ehegatten haben gegen den mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2017 vorgelegten Teilungsvorschlag in- nerhalb der angesetzten Frist keine Einwände erhoben bzw. sich nicht vernehmen lassen. Aufgrund des Schreibens der Freizügigkeitsstiftung der G.________ vom 17. Juli 2017 (in den Gerichtsakten) steht der Durchführbarkeit der Teilung nichts entgegen. Das während der Ehe- dauer bis am 8. November 2016 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. die unpaginierten Zivilakten …) angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt insgesamt Fr. 28‘559.23. Das entsprechende Guthaben von B.________ auf denselben Zeitpunkt hin beläuft sich auf Fr. 5‘990.10 (vgl. diesbezüglich bereits die Ausführungen in der prozess- leitenden Verfügung vom 5. September 2017). Die Differenz der Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 5 trittsleistungen von Fr. 22‘569.13 (Fr. 28‘559.23 – Fr. 5‘990.10) ist somit entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen und die Freizügigkeitsstiftung der G.________ ist anzu- weisen, von der Austrittsleistung von A.________ (AHV-Nr….) einen Be- trag von Fr. 11‘284.56 (Fr. 22‘569.13 / 2) auf das Konto von Frau B.________ (AHV-Nr. B.________) bei der Sammelstiftung E.________- (Versicherten-Nr. …) zu überweisen. Dieser Betrag ist zu- dem von der Freizügigkeitsstiftung der G.________ ab dem 8. Novem- ber 2016 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zum Auszahlungs- zeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. - Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). - Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Freizügigkeitsstiftung der G.________ wird angewiesen, vom Frei- zügigkeitskonto …, lautend auf Herrn A.________, geb. XX:XX.1977, AHV-Nr. …, einen Betrag von Fr. 11‘284.56 auf das Konto von Frau B.________, geb. XX:XX.1983, AHV-Nr. B.________, bei der Sammel- stiftung E.________ (Versicherten-Nr. …) zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 8. November 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu ver- zinsen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 6 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)
- Rechtsanwalt C.________ z.H. B.________
- Stiftung D.________
- Sammelstiftung E.________
- Stiftung F.________
- Freizügigkeitsstiftung der G.________
- Pensionskasse H.________
- Freizügigkeitsstiftung derI.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14
- Regionalgericht J.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.