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200 2017 238

Bern VerwG · 2017-02-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ ist seit Ende Oktober 2014 stellenlos und bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 1; 37 S. 3; 78 S. 2). Am 31. August 2016 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) bei der AKB an (AB 1). Mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2016 (AB 37) legte die AKB unter Anrechnung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide von Fr. 19'290.-- die monatlichen EL ab August 2016 auf Fr. 683.-- fest. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und machte mit Einsprache vom 7. November 2016 (AB 70) geltend, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzu- sehen, da es ihm in der aktuell angespannten Situation auf dem Arbeits- markt bislang nicht gelungen sei, eine Arbeit zu finden. Mit Entscheid vom

2. Februar 2017 (AB 83) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, am 2. März 2017 Beschwerde und beantragte, bei der EL- Berechnung sei kein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Zu- dem sei, sofern er in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) Arbeit finde, nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab August 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wo- gegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung, welches Ein- kommen anzurechnen wäre, wenn er in einer Werkstätte gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EFEG Arbeit finden würde, ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet hat.

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 4 S. 41) und einzig die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens in der Höhe von Fr. 19'290.-- resp. letztlich die Anrechnung eines Einkommens von Fr. 12'193.-- (AB 36) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 5 antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist die schematische Lösung von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzli- che Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen wer- den, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch ver- unmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nut- zen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangeln- de Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zu Recht dar- auf hingewiesen, dass es sich bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV um eine gesetzliche Vermutung handelt, welche durch den Beweis des Gegenteils umgestos- sen werden kann, indem der Ansprecher Umstände geltend macht, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch ver- unmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nut- zen (AB 83 S. 1 Ziff. 2). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid wiedergegebenen (älteren) Rechtsprechung stellen nicht bloss Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse entspre- chende invaliditätsfremde Gründe dar, sondern ist insbesondere auch die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 6 3.2 Der Beschwerdeführer ist seit Ende Oktober 2014 arbeitslos (AB 78 S. 2). Den Akten kann entnommen werden, dass er sich bei der Arbeitslo- senversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet und während der zwei- jährigen Rahmenfrist zum Leistungsbezug (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) diverse Stellen- bemühungen nachgewiesen hat (AB 44 bis 60). Dass die Bewerbungen des Beschwerdeführers den quantitativen und qualitativen Anforderungen an Arbeitsbemühungen nicht genügt hätten (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528), kann den Akten nicht entnommen werden. Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz Unterstützung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) innerhalb der Rahmenfrist zum Leistungsbezug keine neue Arbeitstätigkeit finden konnte. Ebenfalls ohne Erfolg blieb bisher die daraufhin von der IV unterstützte Arbeitssuche (AB 68; 69) sowie ein im Rahmen von Eingliederungs- bemühungen absolvierter Arbeitsversuch (AB 18 f.; 38). Da für die EL keine strengeren Anforderungen für die Stellensuche gelten als bei der Arbeitslo- senversicherung (vgl. ergänzend Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV], abrufbar unter www.bsvlive.admin.ch), hat gestützt auf die Unterlagen als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver und nach wie vor fortgesetzter Stellensuche (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6) bei der gegenwärtigen Ar- beitsmarktlage keine neue Erwerbstätigkeit finden konnte. 3.3 Gemäss der Rechtsprechung ist Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsäch- lich zu nutzen (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer seine theo- retische Restarbeitsfähigkeit (zurzeit) trotz ausreichender Stellenbemühun- gen aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht nutzen. Bei der EL-Bere- chnung ist daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – kein Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer einen Schnuppereinsatz in der Abklärungsstelle C.________, am 16. Dezember 2016 abgebrochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 7 hat (AB 82; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1), weil ihn die einfachen mono- tonen Produktionsarbeiten nicht forderten. Hätte er doch bei diesem Ein- satz so oder anders kein Einkommen erzielen können, welches Art. 14a ELV entsprochen hätte. 3.4 Gestützt auf das Dargelegte ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – dahingehend gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 (AB 83) aufzuheben und die Sache zur Festlegung der EL ab August 2016 im Sinne der Erwägung 3.3 hiervor an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Beizufügen bleibt, dass der vorliegende Entscheid den Beschwerdeführer nicht davon befreit, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiter- hin intensiv um das Finden einer Stelle zu bemühen. Dabei hat er sich auch auf Stellen zu bewerben und diese allenfalls anzunehmen, welche nicht seinen idealen Vorstellungen entsprechen (vgl. analog Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines Ob- siegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten.

Dispositiv
  1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie dahingehend gut- geheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 2. Februar 2017 aufgehoben und die Sa- che zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 238 EL MAW/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juli 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch seinen Vater B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ ist seit Ende Oktober 2014 stellenlos und bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 1; 37 S. 3; 78 S. 2). Am 31. August 2016 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) bei der AKB an (AB 1). Mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2016 (AB 37) legte die AKB unter Anrechnung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide von Fr. 19'290.-- die monatlichen EL ab August 2016 auf Fr. 683.-- fest. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und machte mit Einsprache vom 7. November 2016 (AB 70) geltend, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzu- sehen, da es ihm in der aktuell angespannten Situation auf dem Arbeits- markt bislang nicht gelungen sei, eine Arbeit zu finden. Mit Entscheid vom

2. Februar 2017 (AB 83) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, am 2. März 2017 Beschwerde und beantragte, bei der EL- Berechnung sei kein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Zu- dem sei, sofern er in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) Arbeit finde, nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab August 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wo- gegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung, welches Ein- kommen anzurechnen wäre, wenn er in einer Werkstätte gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EFEG Arbeit finden würde, ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet hat. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 4 S. 41) und einzig die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens in der Höhe von Fr. 19'290.-- resp. letztlich die Anrechnung eines Einkommens von Fr. 12'193.-- (AB 36) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 5 antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist die schematische Lösung von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzli- che Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen wer- den, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch ver- unmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nut- zen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangeln- de Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zu Recht dar- auf hingewiesen, dass es sich bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV um eine gesetzliche Vermutung handelt, welche durch den Beweis des Gegenteils umgestos- sen werden kann, indem der Ansprecher Umstände geltend macht, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch ver- unmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nut- zen (AB 83 S. 1 Ziff. 2). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid wiedergegebenen (älteren) Rechtsprechung stellen nicht bloss Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse entspre- chende invaliditätsfremde Gründe dar, sondern ist insbesondere auch die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 6 3.2 Der Beschwerdeführer ist seit Ende Oktober 2014 arbeitslos (AB 78 S. 2). Den Akten kann entnommen werden, dass er sich bei der Arbeitslo- senversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet und während der zwei- jährigen Rahmenfrist zum Leistungsbezug (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) diverse Stellen- bemühungen nachgewiesen hat (AB 44 bis 60). Dass die Bewerbungen des Beschwerdeführers den quantitativen und qualitativen Anforderungen an Arbeitsbemühungen nicht genügt hätten (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528), kann den Akten nicht entnommen werden. Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz Unterstützung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) innerhalb der Rahmenfrist zum Leistungsbezug keine neue Arbeitstätigkeit finden konnte. Ebenfalls ohne Erfolg blieb bisher die daraufhin von der IV unterstützte Arbeitssuche (AB 68; 69) sowie ein im Rahmen von Eingliederungs- bemühungen absolvierter Arbeitsversuch (AB 18 f.; 38). Da für die EL keine strengeren Anforderungen für die Stellensuche gelten als bei der Arbeitslo- senversicherung (vgl. ergänzend Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV], abrufbar unter www.bsvlive.admin.ch), hat gestützt auf die Unterlagen als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver und nach wie vor fortgesetzter Stellensuche (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6) bei der gegenwärtigen Ar- beitsmarktlage keine neue Erwerbstätigkeit finden konnte. 3.3 Gemäss der Rechtsprechung ist Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsäch- lich zu nutzen (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer seine theo- retische Restarbeitsfähigkeit (zurzeit) trotz ausreichender Stellenbemühun- gen aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht nutzen. Bei der EL-Bere- chnung ist daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – kein Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer einen Schnuppereinsatz in der Abklärungsstelle C.________, am 16. Dezember 2016 abgebrochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 7 hat (AB 82; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1), weil ihn die einfachen mono- tonen Produktionsarbeiten nicht forderten. Hätte er doch bei diesem Ein- satz so oder anders kein Einkommen erzielen können, welches Art. 14a ELV entsprochen hätte. 3.4 Gestützt auf das Dargelegte ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – dahingehend gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 (AB 83) aufzuheben und die Sache zur Festlegung der EL ab August 2016 im Sinne der Erwägung 3.3 hiervor an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Beizufügen bleibt, dass der vorliegende Entscheid den Beschwerdeführer nicht davon befreit, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiter- hin intensiv um das Finden einer Stelle zu bemühen. Dabei hat er sich auch auf Stellen zu bewerben und diese allenfalls anzunehmen, welche nicht seinen idealen Vorstellungen entsprechen (vgl. analog Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines Ob- siegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2017, EL/17/238, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie dahingehend gut- geheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 2. Februar 2017 aufgehoben und die Sa- che zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.