Verfügung vom 30. Januar 2017
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) mit Verfügung vom 6. September 2005 (AB 12) ab dem
1. September 2005 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Dieser Anspruch wurde in den Jahren 2009 und 2012 im Rahmen or- dentlicher Rentenrevisionen bestätigt (AB 35, 42). B. Mit Schreiben vom 4. April 2014 (AB 43) ersuchte der Versicherte unter Verweis auf eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung um eine Überprüfung der ihm zustehenden IV-Leistungen. Die IVB klärte die er- werblichen und medizinischen Verhältnisse ab; namentlich unterbreitete sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Gestützt auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 5. Februar 2015 (AB 65) stellte sie dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 11. Februar 2015 (AB 66) die Aufhebung der bislang ausgerichteten Invalidenrente in Aussicht. Sie erwog, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 14 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 68) verfügte die IVB am 15. April 2015 (AB 74) wie vorge- sehen. Diese Verfügung hob sie aufgrund weiteren medizinischen Ab- klärungsbedarfes innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist wieder auf (AB 80). In der Folge beauftragte die IVB nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage die MEDAS mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 3 cherten (Gutachten vom 10. November 2016 [AB 136.1 - 136.5]). Mit Vor- bescheid vom 25. November 2016 (AB 137) sah sie erneut die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 31 % vor. Nach erhobenem Einwand (AB 141) hob die IVB die Rente ent- sprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143) per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 2. März 2017 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2017 und die Weiterausrichtung von min- destens einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Invalidität des Be- schwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der initiierten beruflichen und durch weitere medizinische Massnahmen abzuklären und über dessen Rentenanspruch neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 6 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 7 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 (AB 12) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143) zu ver- gleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizini- schen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 8 den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Die Bestätigungen der laufenden Rente mittels Verfügung vom 25. Februar 2009 (AB 35) und Mitteilung vom 30. August 2012 (AB 42) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der an- spruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung ein- getreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es im Anschluss an zwei im November 2015 durchgeführte chirurgische Eingriffe am Rücken zu einer Besserung der Beschwerden gekommen ist (AB 136.1 S. 11), was einen medizinischen Revisionsgrund darstellt. Darüber hinaus liegt auch ein erwerblicher Revisionsgrund vor: Zum Zeitpunkt der Rentenzuspre- chung im September 2005 arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen eines Pensums von 50 % als … bei der (heutigen) D.________ AG (AB 6). Basierend auf dieser Anstellung wurde die ursprüngliche Invaliditätsbe- messung vorgenommen (AB 10, 12). Per 30. September 2014 wurde die- ses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgelöst (AB 49), womit das dabei erzielte Einkommen nicht mehr zur Invaliditätsbemessung her- angezogen werden kann. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.7.2 hiervor), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
30. Januar 2017 (AB 143) gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. No- vember 2016 (AB 136.1 - 136.5). Diesem lassen sich die folgenden Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (S. 23):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikulär zu- geordnetes sensomotorisches Defizit
- bei Zustand nach dynamischer Stabilisation LWK4-SWK1 2002 nach Mikrodiskektomie LWK5/SWK1 rechts 1996
- Zustand nach Explantation des vorhandenen Schraubensystems, Neuinstrumentierung LWK4/LWK5 mit interkorporeller, rigider Ab- stützung und Fusion am 9.11.2015 und Re-Neuplatzierung LWK4 rechts am 15.11.2015
- Intaktes, korrekt liegendes Osteosynthesematerial
- Durchbau L5/S1
- Zervikothorakales Schmerzsyndrom in Schultern ausstrahlend
- mit rezidivierender Sensibilitätsstörung der Hände
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 9
- mit/bei gering verminderter Beweglichkeit der HWS vor allem für Reklination. Aus orthopädischer und neurochirurgischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg in rückenschulgerechter Haltung, in temperier- ten Räumen, im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Zeitdruck mit Einschluss von vermehrten Pausen zu verrichten. Ver- mieden werden sollten teilweise mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ausserhalb des Körperlots, ständige Zwangshaltungen, häufige Vibrationen sowie ruckartige plötzliche Bewegungsausschläge, verstärktes Rumpfneigen sowie Drehbewegungen, Überstreckung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Der Versi- cherte sollte keiner Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt werden. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten ohne Einschränkung zu verrichten. Die angestammte Tätigkeit (… / …) sei nicht mehr zumutbar. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägig mit einer um 20 % verminderten Leis- tungsfähigkeit [S. 24]). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 10. November 2016 (AB 136.1 - 136.5) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchtet es in der Dar- legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun- gen sind begründet. Der Beweiswert des Gutachtens wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Gestützt auf das von den Gutachtern definierte und vorstehend wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Da der Sachverhalt insoweit liquid ist kann dies trotz der laufenden beruflichen Abklärung (AB 145) erfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 10 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte der Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2. März 2005 seit Anfang 2004 als … erzielte Einkommen von Fr. 70'200.-- (AB 6 S. 2 Ziff. 12) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 auf Fr. 77'393.-- festgesetzt (AB 143 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusam- mengefasst vor, das im Jahr 2004 erzielte Einkommen könne für die Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 11 ditätsbemessung nicht herangezogen werden, da dieses aufgrund der be- reits damals bestehenden Rückenprobleme tiefer gewesen sei, als dies ohne die damit verbundenen Einschränkungen der Fall gewesen wäre. Insofern handle es sich bei diesem Einkommen bereits um ein "Invaliden- einkommen" (Beschwerde S. 9 f. Art. 3). 4.2.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Rückenprobleme des Be- schwerdeführers im Juli 1995 begonnen und am 6. März 1996 zu einem ersten operativen Eingriff (Microdiscectomie L5/S1) geführt haben, weshalb bis Ende September 1996 eine Arbeitsunfähigkeit bestand (AB 7 S. 1). In- itial bestand eine Besserung mit wechselhaftem Schmerzverlauf während drei Jahren mit zunehmenden Beschwerden seit 1999. Im August 2002 erfolgte ein weiterer medizinischer Eingriff (PLIF L5/S1 und Dynesis- Stabilisation L4-S1 [AB 8 S. 3]). Aufgrund einer erneuten Schmerzexazer- bation ab 13. September 2004 wurde dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (AB 8 S. 1), was schliesslich zur Zusprechung einer halben Rente ab September 2005 führte (AB 12). Unter diesen Umständen ist höchst fraglich, ob der vor September 2004 zuletzt erzielte Verdienst für die Berechnung des aktuellen Valideneinkom- mens herangezogen werden kann, hat doch zu diesem Zeitpunkt die Rü- ckenproblematik bereits längere Zeit angedauert und ist deshalb nicht aus- zuschliessen, dass bei uneingeschränkter Gesundheit ein höherer Lohn erzielt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber im Arbeitge- berfragebogen auf die Frage, welcher Lohn der Arbeitsleistung entspreche, ausgeführt hat, eine Beurteilung sei sehr schwierig (AB 6 S. 2 Ziff. 14), und unter "Bemerkungen" festgehalten hat, die Arbeitsleistung sei sehr ver- schieden und hänge sehr stark von der Einnahme von Schmerzmitteln ab (AB 6 S. 3). Zweifel, ob der tatsächlich erzielte Verdienst bei der D.________ AG als Valideneinkommen berücksichtigt werden kann, erge- ben sich auch daraus, dass der Betrieb vom Bruder des Beschwerdefüh- rers geführt wird (AB 136.1 S. 10), weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass für die Festsetzung des Lohnes – auch – verwandtschaftliche Aspekte eine Rolle gespielt haben und dieser eine Soziallohnkomponente enthielt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als … und anschliessend als … absolviert hat. Zudem hat er eine Handelsschule besucht und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 12 Meisterprüfung zum Eidgenössisch diplomierten … abgelegt (AB 2 S. 4 Ziff. 6.2; 136.1 S. 29). Angesichts dieser beruflichen Qualifikationen erscheint der von der Beschwerdegegnerin angenommene Validenlohn von Fr. 77'393.-- als zu tief, zumal wenn berücksichtigt wird, dass laut der Tabelle TA1 der LSE 2014 der Tabellenlohn gemäss Ziff. 45-46 ("Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen"), Kompetenzniveau 3, im- merhin Fr. 7'118.-- beträgt. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), dass der Beschwerdeführer bei guter Ge- sundheit heute weiterhin im Betrieb seines Bruders tätig wäre und sich da- bei mit einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügen würde. Es rechtfertigt sich deshalb, das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne zu ermit- teln, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird (Beschwerde S. 10 f. Art. 4). Allerdings ist entgegen dessen Ansicht nicht Kompetenzniveau 4 ("Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialge- biet voraussetzen"), sondern Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen") der Ziff. 45-46 heranzuziehen, da dieses das Tätigkeitsgebiet sowie den Ausbildungsstand des Beschwerdeführers genauer widerspiegelt. Ausgehend vom entsprechenden Wert ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 90'239.-- (Fr. 7'118.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.9 Wo- chenstunden [BUA, Ziff. 45-47, 2014] / 2220 x 2239 [Tabelle T39, Männer, 2014 bzw. 2016]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 13 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3.2 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin anhand des Totalwertes der Tabelle TA1 (LSE 2014) im tiefsten Kompe- tenzniveau bestimmt (AB 143 S. 1). Dies ist mit Blick auf das vorstehend wiedergegebene eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2), der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Arbeitsleben einer sehr spezifischen und nunmehr nicht mehr zumutbaren Tätigkeit nachgegangen ist, und er sich in vorgerücktem Alter befindet, nicht zu be- anstanden. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 53'617.-- (Fr. 5'312.-- x 12 Mona- te / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden [BUA, Total, 2014] / 2220 x 2239 [Tabelle T39, Männer, 2014 bzw. 2016] x 0.8). Gründe für einen (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeten) Abzug vom Tabellenlohn sind keine gegeben. Sind wie vorliegend leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei einge- schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabel- lenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit- telschweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Dezember 2016, 9C_497/2016, E. 5.4.2). Entgegen der Darstel- lung des Beschwerdeführers ist auch kein Abzug unter dem Titel "Beschäf- tigungsgrad" zu gewähren, kann er doch keineswegs lediglich einer Teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 14 zeitbeschäftigung nachgehen (Beschwerde S. 7 unten). Vielmehr ist ihm eine ganztägige Tätigkeit mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähig- keit zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor), was nicht zu einem Abzug vom Tabel- lenlohn berechtigt (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juli 2014, 8C_7/2104, E. 9.2). Schliesslich stellt auch das Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (56 Jahre [AB 2 S. 1 Ziff. 1.3]) bei Heranziehen des Kompetenzniveaus 1 offensichtlich keinen Grund für die Gewährung eines Abzuges dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.3 und 4.3.2 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'622.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 % ([Fr. 90'239.-- - Fr. 53'617.--] / Fr. 90'239.-- x 100), was zu einer Viertelsrente berechtigt (vgl. E. 2.2 hier- vor). 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143) dahingehend abzuändern, als die bislang ausgerichtete halbe Rente per Ende Februar 2017 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) auf eine Viertelsrente herabge- setzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 407 E. 2c (vgl. dazu E. 5.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen ge- messenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat somit bei diesem Ausgang des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 15 fahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrach- tungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre- chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1) Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine un- gekürzte Parteientschädigung. Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 27. April 2017 wird die Par- teientschädigung auf Fr. 3'622.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 293.65, somit auf total Fr. 3'964.45, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 16 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 30. Januar 2017 dahingehend abgeän- dert, als die bislang ausgerichtete halbe Rente per Ende Februar 2017 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'964.45 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 17 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 6 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 7 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
- 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 (AB 12) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143) zu ver- gleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizini- schen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 8 den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Die Bestätigungen der laufenden Rente mittels Verfügung vom 25. Februar 2009 (AB 35) und Mitteilung vom 30. August 2012 (AB 42) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der an- spruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung ein- getreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es im Anschluss an zwei im November 2015 durchgeführte chirurgische Eingriffe am Rücken zu einer Besserung der Beschwerden gekommen ist (AB 136.1 S. 11), was einen medizinischen Revisionsgrund darstellt. Darüber hinaus liegt auch ein erwerblicher Revisionsgrund vor: Zum Zeitpunkt der Rentenzuspre- chung im September 2005 arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen eines Pensums von 50 % als … bei der (heutigen) D.________ AG (AB 6). Basierend auf dieser Anstellung wurde die ursprüngliche Invaliditätsbe- messung vorgenommen (AB 10, 12). Per 30. September 2014 wurde die- ses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgelöst (AB 49), womit das dabei erzielte Einkommen nicht mehr zur Invaliditätsbemessung her- angezogen werden kann. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.7.2 hiervor), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
- Januar 2017 (AB 143) gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. No- vember 2016 (AB 136.1 - 136.5). Diesem lassen sich die folgenden Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (S. 23): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikulär zu- geordnetes sensomotorisches Defizit - bei Zustand nach dynamischer Stabilisation LWK4-SWK1 2002 nach Mikrodiskektomie LWK5/SWK1 rechts 1996 - Zustand nach Explantation des vorhandenen Schraubensystems, Neuinstrumentierung LWK4/LWK5 mit interkorporeller, rigider Ab- stützung und Fusion am 9.11.2015 und Re-Neuplatzierung LWK4 rechts am 15.11.2015 - Intaktes, korrekt liegendes Osteosynthesematerial - Durchbau L5/S1 - Zervikothorakales Schmerzsyndrom in Schultern ausstrahlend - mit rezidivierender Sensibilitätsstörung der Hände Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 9 - mit/bei gering verminderter Beweglichkeit der HWS vor allem für Reklination. Aus orthopädischer und neurochirurgischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg in rückenschulgerechter Haltung, in temperier- ten Räumen, im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Zeitdruck mit Einschluss von vermehrten Pausen zu verrichten. Ver- mieden werden sollten teilweise mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ausserhalb des Körperlots, ständige Zwangshaltungen, häufige Vibrationen sowie ruckartige plötzliche Bewegungsausschläge, verstärktes Rumpfneigen sowie Drehbewegungen, Überstreckung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Der Versi- cherte sollte keiner Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt werden. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten ohne Einschränkung zu verrichten. Die angestammte Tätigkeit (… / …) sei nicht mehr zumutbar. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägig mit einer um 20 % verminderten Leis- tungsfähigkeit [S. 24]). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 10. November 2016 (AB 136.1 - 136.5) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchtet es in der Dar- legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun- gen sind begründet. Der Beweiswert des Gutachtens wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Gestützt auf das von den Gutachtern definierte und vorstehend wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Da der Sachverhalt insoweit liquid ist kann dies trotz der laufenden beruflichen Abklärung (AB 145) erfolgen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 10
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
- Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte der Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2. März 2005 seit Anfang 2004 als … erzielte Einkommen von Fr. 70'200.-- (AB 6 S. 2 Ziff. 12) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 auf Fr. 77'393.-- festgesetzt (AB 143 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusam- mengefasst vor, das im Jahr 2004 erzielte Einkommen könne für die Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 11 ditätsbemessung nicht herangezogen werden, da dieses aufgrund der be- reits damals bestehenden Rückenprobleme tiefer gewesen sei, als dies ohne die damit verbundenen Einschränkungen der Fall gewesen wäre. Insofern handle es sich bei diesem Einkommen bereits um ein "Invaliden- einkommen" (Beschwerde S. 9 f. Art. 3). 4.2.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Rückenprobleme des Be- schwerdeführers im Juli 1995 begonnen und am 6. März 1996 zu einem ersten operativen Eingriff (Microdiscectomie L5/S1) geführt haben, weshalb bis Ende September 1996 eine Arbeitsunfähigkeit bestand (AB 7 S. 1). In- itial bestand eine Besserung mit wechselhaftem Schmerzverlauf während drei Jahren mit zunehmenden Beschwerden seit 1999. Im August 2002 erfolgte ein weiterer medizinischer Eingriff (PLIF L5/S1 und Dynesis- Stabilisation L4-S1 [AB 8 S. 3]). Aufgrund einer erneuten Schmerzexazer- bation ab 13. September 2004 wurde dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (AB 8 S. 1), was schliesslich zur Zusprechung einer halben Rente ab September 2005 führte (AB 12). Unter diesen Umständen ist höchst fraglich, ob der vor September 2004 zuletzt erzielte Verdienst für die Berechnung des aktuellen Valideneinkom- mens herangezogen werden kann, hat doch zu diesem Zeitpunkt die Rü- ckenproblematik bereits längere Zeit angedauert und ist deshalb nicht aus- zuschliessen, dass bei uneingeschränkter Gesundheit ein höherer Lohn erzielt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber im Arbeitge- berfragebogen auf die Frage, welcher Lohn der Arbeitsleistung entspreche, ausgeführt hat, eine Beurteilung sei sehr schwierig (AB 6 S. 2 Ziff. 14), und unter "Bemerkungen" festgehalten hat, die Arbeitsleistung sei sehr ver- schieden und hänge sehr stark von der Einnahme von Schmerzmitteln ab (AB 6 S. 3). Zweifel, ob der tatsächlich erzielte Verdienst bei der D.________ AG als Valideneinkommen berücksichtigt werden kann, erge- ben sich auch daraus, dass der Betrieb vom Bruder des Beschwerdefüh- rers geführt wird (AB 136.1 S. 10), weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass für die Festsetzung des Lohnes – auch – verwandtschaftliche Aspekte eine Rolle gespielt haben und dieser eine Soziallohnkomponente enthielt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als … und anschliessend als … absolviert hat. Zudem hat er eine Handelsschule besucht und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 12 Meisterprüfung zum Eidgenössisch diplomierten … abgelegt (AB 2 S. 4 Ziff. 6.2; 136.1 S. 29). Angesichts dieser beruflichen Qualifikationen erscheint der von der Beschwerdegegnerin angenommene Validenlohn von Fr. 77'393.-- als zu tief, zumal wenn berücksichtigt wird, dass laut der Tabelle TA1 der LSE 2014 der Tabellenlohn gemäss Ziff. 45-46 ("Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen"), Kompetenzniveau 3, im- merhin Fr. 7'118.-- beträgt. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), dass der Beschwerdeführer bei guter Ge- sundheit heute weiterhin im Betrieb seines Bruders tätig wäre und sich da- bei mit einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügen würde. Es rechtfertigt sich deshalb, das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne zu ermit- teln, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird (Beschwerde S. 10 f. Art. 4). Allerdings ist entgegen dessen Ansicht nicht Kompetenzniveau 4 ("Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialge- biet voraussetzen"), sondern Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen") der Ziff. 45-46 heranzuziehen, da dieses das Tätigkeitsgebiet sowie den Ausbildungsstand des Beschwerdeführers genauer widerspiegelt. Ausgehend vom entsprechenden Wert ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 90'239.-- (Fr. 7'118.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.9 Wo- chenstunden [BUA, Ziff. 45-47, 2014] / 2220 x 2239 [Tabelle T39, Männer, 2014 bzw. 2016]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 13 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3.2 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin anhand des Totalwertes der Tabelle TA1 (LSE 2014) im tiefsten Kompe- tenzniveau bestimmt (AB 143 S. 1). Dies ist mit Blick auf das vorstehend wiedergegebene eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2), der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Arbeitsleben einer sehr spezifischen und nunmehr nicht mehr zumutbaren Tätigkeit nachgegangen ist, und er sich in vorgerücktem Alter befindet, nicht zu be- anstanden. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 53'617.-- (Fr. 5'312.-- x 12 Mona- te / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden [BUA, Total, 2014] / 2220 x 2239 [Tabelle T39, Männer, 2014 bzw. 2016] x 0.8). Gründe für einen (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeten) Abzug vom Tabellenlohn sind keine gegeben. Sind wie vorliegend leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei einge- schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabel- lenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit- telschweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Dezember 2016, 9C_497/2016, E. 5.4.2). Entgegen der Darstel- lung des Beschwerdeführers ist auch kein Abzug unter dem Titel "Beschäf- tigungsgrad" zu gewähren, kann er doch keineswegs lediglich einer Teil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 14 zeitbeschäftigung nachgehen (Beschwerde S. 7 unten). Vielmehr ist ihm eine ganztägige Tätigkeit mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähig- keit zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor), was nicht zu einem Abzug vom Tabel- lenlohn berechtigt (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juli 2014, 8C_7/2104, E. 9.2). Schliesslich stellt auch das Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (56 Jahre [AB 2 S. 1 Ziff. 1.3]) bei Heranziehen des Kompetenzniveaus 1 offensichtlich keinen Grund für die Gewährung eines Abzuges dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.3 und 4.3.2 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'622.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 % ([Fr. 90'239.-- - Fr. 53'617.--] / Fr. 90'239.-- x 100), was zu einer Viertelsrente berechtigt (vgl. E. 2.2 hier- vor). 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143) dahingehend abzuändern, als die bislang ausgerichtete halbe Rente per Ende Februar 2017 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) auf eine Viertelsrente herabge- setzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 407 E. 2c (vgl. dazu E. 5.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen ge- messenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat somit bei diesem Ausgang des Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 15 fahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrach- tungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre- chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1) Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine un- gekürzte Parteientschädigung. Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 27. April 2017 wird die Par- teientschädigung auf Fr. 3'622.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 293.65, somit auf total Fr. 3'964.45, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 16
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 30. Januar 2017 dahingehend abgeän- dert, als die bislang ausgerichtete halbe Rente per Ende Februar 2017 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'964.45 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 17 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 234 IV SCJ/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juni 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) mit Verfügung vom 6. September 2005 (AB 12) ab dem
1. September 2005 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Dieser Anspruch wurde in den Jahren 2009 und 2012 im Rahmen or- dentlicher Rentenrevisionen bestätigt (AB 35, 42). B. Mit Schreiben vom 4. April 2014 (AB 43) ersuchte der Versicherte unter Verweis auf eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung um eine Überprüfung der ihm zustehenden IV-Leistungen. Die IVB klärte die er- werblichen und medizinischen Verhältnisse ab; namentlich unterbreitete sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Gestützt auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 5. Februar 2015 (AB 65) stellte sie dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 11. Februar 2015 (AB 66) die Aufhebung der bislang ausgerichteten Invalidenrente in Aussicht. Sie erwog, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 14 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 68) verfügte die IVB am 15. April 2015 (AB 74) wie vorge- sehen. Diese Verfügung hob sie aufgrund weiteren medizinischen Ab- klärungsbedarfes innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist wieder auf (AB 80). In der Folge beauftragte die IVB nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage die MEDAS mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 3 cherten (Gutachten vom 10. November 2016 [AB 136.1 - 136.5]). Mit Vor- bescheid vom 25. November 2016 (AB 137) sah sie erneut die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 31 % vor. Nach erhobenem Einwand (AB 141) hob die IVB die Rente ent- sprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143) per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 2. März 2017 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2017 und die Weiterausrichtung von min- destens einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Invalidität des Be- schwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der initiierten beruflichen und durch weitere medizinische Massnahmen abzuklären und über dessen Rentenanspruch neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 6 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 7 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 (AB 12) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143) zu ver- gleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizini- schen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 8 den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Die Bestätigungen der laufenden Rente mittels Verfügung vom 25. Februar 2009 (AB 35) und Mitteilung vom 30. August 2012 (AB 42) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der an- spruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung ein- getreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es im Anschluss an zwei im November 2015 durchgeführte chirurgische Eingriffe am Rücken zu einer Besserung der Beschwerden gekommen ist (AB 136.1 S. 11), was einen medizinischen Revisionsgrund darstellt. Darüber hinaus liegt auch ein erwerblicher Revisionsgrund vor: Zum Zeitpunkt der Rentenzuspre- chung im September 2005 arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen eines Pensums von 50 % als … bei der (heutigen) D.________ AG (AB 6). Basierend auf dieser Anstellung wurde die ursprüngliche Invaliditätsbe- messung vorgenommen (AB 10, 12). Per 30. September 2014 wurde die- ses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgelöst (AB 49), womit das dabei erzielte Einkommen nicht mehr zur Invaliditätsbemessung her- angezogen werden kann. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.7.2 hiervor), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
30. Januar 2017 (AB 143) gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. No- vember 2016 (AB 136.1 - 136.5). Diesem lassen sich die folgenden Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (S. 23):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikulär zu- geordnetes sensomotorisches Defizit
- bei Zustand nach dynamischer Stabilisation LWK4-SWK1 2002 nach Mikrodiskektomie LWK5/SWK1 rechts 1996
- Zustand nach Explantation des vorhandenen Schraubensystems, Neuinstrumentierung LWK4/LWK5 mit interkorporeller, rigider Ab- stützung und Fusion am 9.11.2015 und Re-Neuplatzierung LWK4 rechts am 15.11.2015
- Intaktes, korrekt liegendes Osteosynthesematerial
- Durchbau L5/S1
- Zervikothorakales Schmerzsyndrom in Schultern ausstrahlend
- mit rezidivierender Sensibilitätsstörung der Hände
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 9
- mit/bei gering verminderter Beweglichkeit der HWS vor allem für Reklination. Aus orthopädischer und neurochirurgischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg in rückenschulgerechter Haltung, in temperier- ten Räumen, im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Zeitdruck mit Einschluss von vermehrten Pausen zu verrichten. Ver- mieden werden sollten teilweise mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ausserhalb des Körperlots, ständige Zwangshaltungen, häufige Vibrationen sowie ruckartige plötzliche Bewegungsausschläge, verstärktes Rumpfneigen sowie Drehbewegungen, Überstreckung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Der Versi- cherte sollte keiner Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt werden. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten ohne Einschränkung zu verrichten. Die angestammte Tätigkeit (… / …) sei nicht mehr zumutbar. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägig mit einer um 20 % verminderten Leis- tungsfähigkeit [S. 24]). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 10. November 2016 (AB 136.1 - 136.5) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die ge- klagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchtet es in der Dar- legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerun- gen sind begründet. Der Beweiswert des Gutachtens wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Gestützt auf das von den Gutachtern definierte und vorstehend wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Da der Sachverhalt insoweit liquid ist kann dies trotz der laufenden beruflichen Abklärung (AB 145) erfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 10 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte der Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2. März 2005 seit Anfang 2004 als … erzielte Einkommen von Fr. 70'200.-- (AB 6 S. 2 Ziff. 12) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 auf Fr. 77'393.-- festgesetzt (AB 143 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusam- mengefasst vor, das im Jahr 2004 erzielte Einkommen könne für die Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 11 ditätsbemessung nicht herangezogen werden, da dieses aufgrund der be- reits damals bestehenden Rückenprobleme tiefer gewesen sei, als dies ohne die damit verbundenen Einschränkungen der Fall gewesen wäre. Insofern handle es sich bei diesem Einkommen bereits um ein "Invaliden- einkommen" (Beschwerde S. 9 f. Art. 3). 4.2.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Rückenprobleme des Be- schwerdeführers im Juli 1995 begonnen und am 6. März 1996 zu einem ersten operativen Eingriff (Microdiscectomie L5/S1) geführt haben, weshalb bis Ende September 1996 eine Arbeitsunfähigkeit bestand (AB 7 S. 1). In- itial bestand eine Besserung mit wechselhaftem Schmerzverlauf während drei Jahren mit zunehmenden Beschwerden seit 1999. Im August 2002 erfolgte ein weiterer medizinischer Eingriff (PLIF L5/S1 und Dynesis- Stabilisation L4-S1 [AB 8 S. 3]). Aufgrund einer erneuten Schmerzexazer- bation ab 13. September 2004 wurde dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (AB 8 S. 1), was schliesslich zur Zusprechung einer halben Rente ab September 2005 führte (AB 12). Unter diesen Umständen ist höchst fraglich, ob der vor September 2004 zuletzt erzielte Verdienst für die Berechnung des aktuellen Valideneinkom- mens herangezogen werden kann, hat doch zu diesem Zeitpunkt die Rü- ckenproblematik bereits längere Zeit angedauert und ist deshalb nicht aus- zuschliessen, dass bei uneingeschränkter Gesundheit ein höherer Lohn erzielt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber im Arbeitge- berfragebogen auf die Frage, welcher Lohn der Arbeitsleistung entspreche, ausgeführt hat, eine Beurteilung sei sehr schwierig (AB 6 S. 2 Ziff. 14), und unter "Bemerkungen" festgehalten hat, die Arbeitsleistung sei sehr ver- schieden und hänge sehr stark von der Einnahme von Schmerzmitteln ab (AB 6 S. 3). Zweifel, ob der tatsächlich erzielte Verdienst bei der D.________ AG als Valideneinkommen berücksichtigt werden kann, erge- ben sich auch daraus, dass der Betrieb vom Bruder des Beschwerdefüh- rers geführt wird (AB 136.1 S. 10), weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass für die Festsetzung des Lohnes – auch – verwandtschaftliche Aspekte eine Rolle gespielt haben und dieser eine Soziallohnkomponente enthielt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als … und anschliessend als … absolviert hat. Zudem hat er eine Handelsschule besucht und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 12 Meisterprüfung zum Eidgenössisch diplomierten … abgelegt (AB 2 S. 4 Ziff. 6.2; 136.1 S. 29). Angesichts dieser beruflichen Qualifikationen erscheint der von der Beschwerdegegnerin angenommene Validenlohn von Fr. 77'393.-- als zu tief, zumal wenn berücksichtigt wird, dass laut der Tabelle TA1 der LSE 2014 der Tabellenlohn gemäss Ziff. 45-46 ("Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen"), Kompetenzniveau 3, im- merhin Fr. 7'118.-- beträgt. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), dass der Beschwerdeführer bei guter Ge- sundheit heute weiterhin im Betrieb seines Bruders tätig wäre und sich da- bei mit einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügen würde. Es rechtfertigt sich deshalb, das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne zu ermit- teln, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird (Beschwerde S. 10 f. Art. 4). Allerdings ist entgegen dessen Ansicht nicht Kompetenzniveau 4 ("Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialge- biet voraussetzen"), sondern Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen") der Ziff. 45-46 heranzuziehen, da dieses das Tätigkeitsgebiet sowie den Ausbildungsstand des Beschwerdeführers genauer widerspiegelt. Ausgehend vom entsprechenden Wert ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 90'239.-- (Fr. 7'118.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.9 Wo- chenstunden [BUA, Ziff. 45-47, 2014] / 2220 x 2239 [Tabelle T39, Männer, 2014 bzw. 2016]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 13 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3.2 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin anhand des Totalwertes der Tabelle TA1 (LSE 2014) im tiefsten Kompe- tenzniveau bestimmt (AB 143 S. 1). Dies ist mit Blick auf das vorstehend wiedergegebene eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2), der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Arbeitsleben einer sehr spezifischen und nunmehr nicht mehr zumutbaren Tätigkeit nachgegangen ist, und er sich in vorgerücktem Alter befindet, nicht zu be- anstanden. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 53'617.-- (Fr. 5'312.-- x 12 Mona- te / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden [BUA, Total, 2014] / 2220 x 2239 [Tabelle T39, Männer, 2014 bzw. 2016] x 0.8). Gründe für einen (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeten) Abzug vom Tabellenlohn sind keine gegeben. Sind wie vorliegend leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei einge- schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabel- lenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit- telschweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Dezember 2016, 9C_497/2016, E. 5.4.2). Entgegen der Darstel- lung des Beschwerdeführers ist auch kein Abzug unter dem Titel "Beschäf- tigungsgrad" zu gewähren, kann er doch keineswegs lediglich einer Teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 14 zeitbeschäftigung nachgehen (Beschwerde S. 7 unten). Vielmehr ist ihm eine ganztägige Tätigkeit mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähig- keit zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor), was nicht zu einem Abzug vom Tabel- lenlohn berechtigt (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juli 2014, 8C_7/2104, E. 9.2). Schliesslich stellt auch das Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (56 Jahre [AB 2 S. 1 Ziff. 1.3]) bei Heranziehen des Kompetenzniveaus 1 offensichtlich keinen Grund für die Gewährung eines Abzuges dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.3 und 4.3.2 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'622.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 % ([Fr. 90'239.-- - Fr. 53'617.--] / Fr. 90'239.-- x 100), was zu einer Viertelsrente berechtigt (vgl. E. 2.2 hier- vor). 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 30. Januar 2017 (AB 143) dahingehend abzuändern, als die bislang ausgerichtete halbe Rente per Ende Februar 2017 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) auf eine Viertelsrente herabge- setzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 407 E. 2c (vgl. dazu E. 5.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen ge- messenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat somit bei diesem Ausgang des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 15 fahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrach- tungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zuspre- chung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1) Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine un- gekürzte Parteientschädigung. Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 27. April 2017 wird die Par- teientschädigung auf Fr. 3'622.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 293.65, somit auf total Fr. 3'964.45, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 16 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 30. Januar 2017 dahingehend abgeän- dert, als die bislang ausgerichtete halbe Rente per Ende Februar 2017 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'964.45 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/234, Seite 17 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.