Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (ER RD 1958/2016)
Sachverhalt
A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 30. November 2015 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum Biel (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 62 f.) und stellte am 2. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIE] 103 ff.). Mit Verfügung vom 5. August 2016 (act. IIE 141 f.) forderte das beco, Ber- ner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner) ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 987.45 zurück. Dagegen wurde keine Ein- sprache erhoben. Am 4./15. September 2016 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch (act. IIE 148 f.), welches mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. IIE 151 ff.) abgewiesen wurde. Am 13. Dezember 2016 erhob die Versicherte Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 3), auf die das beco mit Entscheid vom 30. Januar 2017 zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat (act. IIE 156 ff.).
B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2017 Beschwer- de und beantragte sinngemäss, auf ihre Einsprache vom 13. Dezember 2016 (act. II 3) sei einzutreten und diese sei gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (act. IIE 156 ff.), mit welchem auf die Einsprache vom 13. Dezember 2016 (act. II 3) gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. IIE 151 ff.) nicht ein- getreten wurde. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob der Beschwerdegegner zur Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 4
E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun- gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be- rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). 2.3 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 5 die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.5 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG).
3. 3.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- gegner die mit Einschreiben versandte Verfügung (act. IIE 151 ff.) am
28. Oktober 2016 der Post übergeben und die Post das Einschreiben der Beschwerdeführerin (mangels Antreffen) am 31. Oktober 2016 mit Einla- dung zur Abholung bis 7. November 2016 gemeldet hat (vgl. Sendungsver- folgung der Schweizerischen Post [act. II 5 f.]). Nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde das Einschreiben am 8. Dezember 2016 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner zurück- gesandt (act. II 6). Damit ist gemäss den unter E. 2.2 f. hiervor angeführten rechtlichen Grundlagen unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdefüh- rerin mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen musste, von der Anwendbarkeit der Zustellungsfiktion auszugehen. Auch diese Voraus- setzung ist vorliegend zu bejahen, musste sie doch aufgrund des am 4./15. September 2016 gestellten Erlassgesuches (act. IIE 148 f.), mit der Zustel- lung der entsprechenden Verfügung rechnen. In Anwendung der Zustellfik- tion galt die Zustellung der Verfügung vom 28. Oktober 2016 am 7. No- vember 2016 als erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 8. November 2016 zu laufen und endete am 7. Dezem- ber 2016. Mit dem am 14. Dezember 2016 beim Beschwerdegegner einge- gangenen Schreiben vom 13. Dezember 2016 (act. II 3) wurde die Einspra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 6 chefrist somit nicht gewahrt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin vermögen daran nichts zu ändern: Sie bringt beschwerdeweise vor, sie könne sich nicht erinnern, Ende Okto- ber 2016 einen Abholungsschein im Briefkasten gehabt zu haben, sondern knapp drei Wochen später, am 23. November 2016 einen Brief des Be- schwerdegegners auf der Post abgeholt zu haben. Dabei dürfte es sich um die Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. IIE 151 ff.) handeln, die der Be- schwerdeführerin offenbar mit einem in den Akten nicht auffindbaren Be- gleitschreiben, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Einspra- chefrist am ersten Tag nach Ablauf der Abholfrist zu laufen begonnen hat- te, per A-Post erneut zugestellt worden ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner hat nicht dafür einzustehen, dass die Beschwerdefüh- rerin irrtümlicherweise davon ausgeht, die Verfügung vom 28. Oktober 2016 erst am 23. November 2016 bei der Post abgeholt zu haben. Denn der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. II 5 f.) ist klar zu entnehmen, dass die Abholung am 31. Oktober 2016 gemeldet und die fiktive Zustellung damit am 7. November 2016 erfolgt ist. 3.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin gegen die Ver- fügung vom 28. Oktober 2016 (act. IIE 151 ff.) verspätet Einsprache erho- ben und es ist kein Wiederherstellungsgrund (vgl. E. 2.5 hiervor) hinsicht- lich der Einsprachefrist ersichtlich. Somit ist der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 13. Dezember 2016 (act. II 3) mit Entscheid vom 30. Januar 2017 (act. IIE 156 ff.) nicht eingetreten. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten, jedenfalls soweit die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache betreffend. Mangels entsprechender Beurteilung im Einspracheentscheid (act. IIE 156 ff.) und damit infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes ist dagegen auf die Frage der materiellen Begründetheit des Erlassgesuchs nicht einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Doppel der Beschwerdeantwort vom 28. April 2017) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 230 ALV GRD/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (ER RD 1958/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 30. November 2015 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum Biel (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 62 f.) und stellte am 2. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIE] 103 ff.). Mit Verfügung vom 5. August 2016 (act. IIE 141 f.) forderte das beco, Ber- ner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner) ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 987.45 zurück. Dagegen wurde keine Ein- sprache erhoben. Am 4./15. September 2016 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch (act. IIE 148 f.), welches mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. IIE 151 ff.) abgewiesen wurde. Am 13. Dezember 2016 erhob die Versicherte Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 3), auf die das beco mit Entscheid vom 30. Januar 2017 zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat (act. IIE 156 ff.).
B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2017 Beschwer- de und beantragte sinngemäss, auf ihre Einsprache vom 13. Dezember 2016 (act. II 3) sei einzutreten und diese sei gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten, jedenfalls soweit die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache betreffend. Mangels entsprechender Beurteilung im Einspracheentscheid (act. IIE 156 ff.) und damit infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes ist dagegen auf die Frage der materiellen Begründetheit des Erlassgesuchs nicht einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (act. IIE 156 ff.), mit welchem auf die Einsprache vom 13. Dezember 2016 (act. II 3) gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. IIE 151 ff.) nicht ein- getreten wurde. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob der Beschwerdegegner zur Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 4 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun- gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be- rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). 2.3 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 5 die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.5 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG).
3. 3.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- gegner die mit Einschreiben versandte Verfügung (act. IIE 151 ff.) am
28. Oktober 2016 der Post übergeben und die Post das Einschreiben der Beschwerdeführerin (mangels Antreffen) am 31. Oktober 2016 mit Einla- dung zur Abholung bis 7. November 2016 gemeldet hat (vgl. Sendungsver- folgung der Schweizerischen Post [act. II 5 f.]). Nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde das Einschreiben am 8. Dezember 2016 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner zurück- gesandt (act. II 6). Damit ist gemäss den unter E. 2.2 f. hiervor angeführten rechtlichen Grundlagen unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdefüh- rerin mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen musste, von der Anwendbarkeit der Zustellungsfiktion auszugehen. Auch diese Voraus- setzung ist vorliegend zu bejahen, musste sie doch aufgrund des am 4./15. September 2016 gestellten Erlassgesuches (act. IIE 148 f.), mit der Zustel- lung der entsprechenden Verfügung rechnen. In Anwendung der Zustellfik- tion galt die Zustellung der Verfügung vom 28. Oktober 2016 am 7. No- vember 2016 als erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 8. November 2016 zu laufen und endete am 7. Dezem- ber 2016. Mit dem am 14. Dezember 2016 beim Beschwerdegegner einge- gangenen Schreiben vom 13. Dezember 2016 (act. II 3) wurde die Einspra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 6 chefrist somit nicht gewahrt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin vermögen daran nichts zu ändern: Sie bringt beschwerdeweise vor, sie könne sich nicht erinnern, Ende Okto- ber 2016 einen Abholungsschein im Briefkasten gehabt zu haben, sondern knapp drei Wochen später, am 23. November 2016 einen Brief des Be- schwerdegegners auf der Post abgeholt zu haben. Dabei dürfte es sich um die Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. IIE 151 ff.) handeln, die der Be- schwerdeführerin offenbar mit einem in den Akten nicht auffindbaren Be- gleitschreiben, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Einspra- chefrist am ersten Tag nach Ablauf der Abholfrist zu laufen begonnen hat- te, per A-Post erneut zugestellt worden ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner hat nicht dafür einzustehen, dass die Beschwerdefüh- rerin irrtümlicherweise davon ausgeht, die Verfügung vom 28. Oktober 2016 erst am 23. November 2016 bei der Post abgeholt zu haben. Denn der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. II 5 f.) ist klar zu entnehmen, dass die Abholung am 31. Oktober 2016 gemeldet und die fiktive Zustellung damit am 7. November 2016 erfolgt ist. 3.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin gegen die Ver- fügung vom 28. Oktober 2016 (act. IIE 151 ff.) verspätet Einsprache erho- ben und es ist kein Wiederherstellungsgrund (vgl. E. 2.5 hiervor) hinsicht- lich der Einsprachefrist ersichtlich. Somit ist der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 13. Dezember 2016 (act. II 3) mit Entscheid vom 30. Januar 2017 (act. IIE 156 ff.) nicht eingetreten. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2017, ALV/17/230, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Doppel der Beschwerdeantwort vom 28. April 2017)
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.