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200 2017 219

Bern VerwG · 2017-01-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. Januar 2017

Sachverhalt

A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte die ... (Abschluss mit ... Berufsmaturität) und arbeitete danach im ... Bereich (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2, 25). Sie meldete sich im März 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an wegen eines Magenkar- zinoms (AB 2). Die IVB holte medizinische sowie erwerbliche Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen (Schlussbericht vom 12. De- zember 2014 [AB 51]). Seit dem 1. Januar 2015 ist die Versicherte für das C.________ AG tätig (AB 53). Mit Verfügung vom 18. September 2015 sprach die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) – eine befristete ganze Rente vom 1. November 2013 bis 28. Februar 2014 zu (AB 62). Gleichentags erfolgten eine Verfügung, mit welcher das IV- Taggeld neu berechnet wurde (AB 63), und eine Rückerstattungsverfügung (AB 64). Diese Verfügungen blieben unangefochten. B. Die Versicherte meldete sich im September 2016 bei der IVB neu an (AB

67) und reichte medizinische Berichte ein (AB 72, 73). Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 stellte die IVB in Aussicht, dass auf das Neuan- meldungsgesuch nicht eingetreten werde (AB 74). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand und reich- te dazu medizinische Berichte und eine Stellungnahme des Arbeitgebers ein (AB 78). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 24. Janu- ar 2017 (AB 80) trat die IVB mit Verfügung vom 26. Januar 2017 auf das Neuanmeldungsgesuch nicht ein (AB 81).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 3 C. Am 27. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Januar 2017 sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei einzutreten. Die Sache sei zur Vornahme der not- wendigen Abklärungen und zum anschliessenden materiellen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegen- heit ohne materielle Prüfung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2017 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2017 (AB 81). Streitig ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 28. Sep- tember 2016 (AB 67) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.2 Der Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 5 und 8 ff.), kann nicht gefolgt wer- den: Die Verwaltung hat sich genügend mit den Vorbringen der Beschwer- deführerin (AB 75 und 78) auseinandergesetzt; es ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin mit den eingereichten medizinischen Berichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 5 eine Veränderung als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat. Sie hat sich denn auch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (E. 2.1 hiervor). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom- men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Er- höhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich- tig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchs- element betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 6 längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizu- ziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 7 vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 62), mit welcher eine befristete Rente zuge- sprochen worden war, zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 (AB 81) entwi- ckelt hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor (Beschwerde S. 12 unten), sie leide in letzter Zeit immer wieder an zum Teil akuten Verdauungsproble- men, Durchfällen und schweren Bauchkrämpfen sowie Kreislaufproblemen. Sie sei von Oktober 2015 bis Oktober 2016 insgesamt 35 Tage krankheits- bedingt an der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Der Arbeitgeber führte in der Stellungnahme vom 6. Januar 2017 u.a. aus, es sei der Beschwerde- führerin aus gesundheitlichen Gründen vermehrt nicht möglich gewesen, ihrer Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Es sei ihr zumindest eine Teil- rente zuzusprechen, welches ihr ein reduziertes Pensum von 50 bis 60 % erlaube. Ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung sehe der Arbeitgeber keine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in der bestehenden Form weiterzuführen (AB 78 S. 10 f.). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellen Arbeitsausfälle für sich allein keinen Neuanmeldungsgrund dar, sondern diesen muss ein me- dizinisches Leiden zu Grunde liegen, damit eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes vorliegt respektive im aktuellen Verfahrensstadium glaubhaft gemacht ist. Aus diesem Grund kann allein mit dem Bericht des Arbeitgebers vom 6. Januar 2017 (AB 78 S. 10) von vornherein keine Ver- änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 8 4.3 Die Verfügung vom 18. September 2016 (AB 62) stützte sich auf die Beurteilung des RAD vom 31. März 2014. Darin diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, ein Adenokarzinom des Magens, wenig differenziert, diffuser Typ nach Laurén, cT4, N0 M0, einen Status nach adjuvanter Chemotherapie, totaler Gastrektomie und Omen- tektomie sowie einen Status nach psychiatrischen Diagnosen in der Ado- leszenz und bis 2004 (AB 41 S. 3). Sie hielt fest, es sei eine volle Arbeits- unfähigkeit für die Zeit der Krebstherapie und eine hohe Arbeitsunfähigkeit (60 bis 70 %) bis September 2013 nachvollziehbar, danach sei von einer allmählich steigenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ende April 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % für eine leichte körperliche Tätigkeit und für eine administrative Tätigkeit zu erwarten (AB 41 S. 4). Im Arztzeug- nis vom 15. Januar 2015 attestierte der Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Innere Medizin, denn auch ab dem 1. Januar 2015 eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (AB 56 S. 2). 4.4 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. September 2016 (AB 67) liegen die folgenden Berichte vor: 4.4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juli 2016 wurde ausge- führt, das Befinden der Patientin sei gut. Sie berichte einzig über ein leich- tes Druckgefühl thorakal/paravertebral, von wechselndem Charakter. Sie habe deswegen bisher keine analgetische Therapie durchgeführt. Es bestünden keine Passagestörungen und die Patientin sei bei gutem Appetit und gut leistungsfähig (AB 72 S. 4). 4.4.2 Im Bericht vom 19. Oktober 2016 führte der Hausarzt prakt. med. G.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, aus, es sei bei der Pati- entin aufgrund einer Krebserkrankung eine Magenresektion vorgenommen worden. Dies habe zur Folge, dass sie an diversen Mangelzuständen mit entsprechenden Symptomen (Müdigkeit, Konzentrationseinschränkung) leide. Zusätzlich leide sie wiederholt an Kreislaufproblemen. Aufgrund der genannten Gründe sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt (AB 72 S. 3). 4.4.3 Am 3. November 2016 hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________ fest, beim letzten Antrag habe für sie – und wohl für alle Betei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 9 ligten – die Krebserkrankung im Vordergrund gestanden. Nun zeige sich, dass die Kumulation der vorbestehenden psychischen Probleme sowie die schwere somatische Erkrankung bzw. deren Folgen (insbesondere häufige Übelkeit, Erbrechen und Durchfall) den Alltag der Patientin so stark beein- trächtigen, dass sie nur mehr eine Arbeitsleistung von ca. 60 % erbringen könne (AB 73 S. 1). 4.4.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 24. Mai 2016 wurde ausge- führt, es bestehe in der Familie eine Änderung der Erbsubstanz, welche das Krebsrisiko deutlich erhöhe. Bei Trägern seien entsprechende Vorsor- geuntersuchungen dringend empfohlen. Dies umso mehr, da es sich so- wohl beim Magen-, als auch beim Brustkrebs um spezielle Formen handle, welche oft erst in einem späteren Stadium Symptome verursachen bzw. diagnostiziert würden (AB 78 S. 9). 4.4.5 Im Bericht des Spitals F.________ vom 3. Januar 2017 wurde fest- gehalten, anlässlich der letzten Nachkontrolle habe die Patientin über eine zunehmende Leistungsverminderung in den letzten Monaten geklagt. Bei erschwerter Nahrungsaufnahme nach Gastrektomie mit Oberbauch- schmerzen und teilweise Passagestörungen sei die Patientin im Alltag zu- nehmend beeinträchtigt. Die Leistungsverminderung mit Passagestörungen und Schmerzexazerbationen führten zu vermehrten Arbeitsausfällen. Die Patientin sei seit dem 5. Dezember 2016 zu 40 % arbeitsunfähig. Die Er- fahrung zeige, dass Patienten nach Gastrektomie mit den geschilderten Beschwerden die volle Leistungsfähigkeit kaum wiedererlangen. Der Arzt nahm an, dass im Langzeitverlauf von einer mindestens 50 %igen Arbeits- unfähigkeit auszugehen sei (AB 78 S. 8). 4.5 Gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizini- schen Berichte ist – anders als in der Beschwerde (S. 12 ff.) angenommen

– eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für sich allein ohne entspre- chende medizinische Änderung im Gesundheitszustand oder ohne dass sich die Arbeitsfähigkeit wegen einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung verändert (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10), stellt keinen Neu- anmeldungsgrund dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 10 Der Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juli 2016 (AB 72 S. 4) enthält keinerlei Angaben über eine Veränderung des Gesundheitszustandes; vielmehr wird eine gute Leistungsfähigkeit attestiert. Es ist nicht erstellt, dass die im Bericht des Hausarztes prakt. med. G.________ vom 19. Ok- tober 2016 (AB 72 S. 3) erwähnten Mangelzustände und Kreislaufprobleme erst seit der Neuanmeldung bestehen. Es lässt sich aus dem Bericht denn auch keine Änderung im Vergleich zu früheren Berichten erkennen. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________ vom 3. No- vember 2016 (AB 73 S. 1) zeigt ebenfalls keine Veränderung, abgesehen davon, dass letztlich keine eigene Einschätzung der Ärztin vorliegt, sondern allein die Annahmen der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Der Arzt des Spitals F.________ stellt im Bericht vom 3. Januar 2017 (AB 78 S.

7) allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin respektive ihre Leistung am Arbeitsplatz ab (AB 78 S. 8), ohne selber eine medizinische Verände- rung zu nennen. Die angegebene Leistungsminderung mit Passagestörun- gen steht zudem in Widerspruch zur Beurteilung vom 6. Juli 2016 (AB 72 S. 4 unten), ohne dass dies medizinisch begründet wird. Allein mit der Fest- stellung, dass in der Familie der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Tumorri- siko vorliege (Bericht des Spitals F.________ vom 24. Mai 2016; AB 78 S. 9), ist keine Veränderung glaubhaft gemacht, welche sich auf den Invali- ditätsgrad auswirken könnte. Dies abgesehen davon, dass das entspre- chende Risiko bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 62) vorlag, ist es doch genetisch bedingt. Auf den Bericht des RAD vom 24. Januar 2017 (AB 80 S. 2) braucht des- halb nicht weiter eingegangen zu werden; immerhin kann der Beschwerde (S. 9 f.) insoweit zugestimmt werden, als in den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu finden sind, die Beschwerdeführerin würde sich nicht an Diätan- weisungen halten. 4.6 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals F.________ vom 10. Februar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2017 (BB 3) sind für die Frage der Glaubhaftmachung einer Veränderung unbe- achtlich, denn der Richter legt seiner beschwerdeweisen Überprüfung den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 11 Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot, da die entspre- chenden Voraussetzungen hier erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.7 Auch in erwerblicher Hinsicht ist kein Neuanmeldungsgrund glaub- haft gemacht. Da in der Verfügung vom 18. September 2015 ein Invaliden- einkommen aufgrund von Tabellenlöhnen verwendet worden ist (AB 62 in Verbindung mit AB 60 S. 3), wäre im Übrigen auch der Verlust der Arbeits- stelle kein Neuanmeldungsgrund. 4.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Januar 2017 (AB 81) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2017 (AB 81). Streitig ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 28. Sep- tember 2016 (AB 67) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.2 Der Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 5 und 8 ff.), kann nicht gefolgt wer- den: Die Verwaltung hat sich genügend mit den Vorbringen der Beschwer- deführerin (AB 75 und 78) auseinandergesetzt; es ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin mit den eingereichten medizinischen Berichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 5 eine Veränderung als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat. Sie hat sich denn auch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (E. 2.1 hiervor).
  5. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom- men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Er- höhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich- tig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchs- element betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 6 längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizu- ziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 7 vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
  6. 4.1 Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 62), mit welcher eine befristete Rente zuge- sprochen worden war, zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 (AB 81) entwi- ckelt hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor (Beschwerde S. 12 unten), sie leide in letzter Zeit immer wieder an zum Teil akuten Verdauungsproble- men, Durchfällen und schweren Bauchkrämpfen sowie Kreislaufproblemen. Sie sei von Oktober 2015 bis Oktober 2016 insgesamt 35 Tage krankheits- bedingt an der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Der Arbeitgeber führte in der Stellungnahme vom 6. Januar 2017 u.a. aus, es sei der Beschwerde- führerin aus gesundheitlichen Gründen vermehrt nicht möglich gewesen, ihrer Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Es sei ihr zumindest eine Teil- rente zuzusprechen, welches ihr ein reduziertes Pensum von 50 bis 60 % erlaube. Ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung sehe der Arbeitgeber keine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in der bestehenden Form weiterzuführen (AB 78 S. 10 f.). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellen Arbeitsausfälle für sich allein keinen Neuanmeldungsgrund dar, sondern diesen muss ein me- dizinisches Leiden zu Grunde liegen, damit eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes vorliegt respektive im aktuellen Verfahrensstadium glaubhaft gemacht ist. Aus diesem Grund kann allein mit dem Bericht des Arbeitgebers vom 6. Januar 2017 (AB 78 S. 10) von vornherein keine Ver- änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 8 4.3 Die Verfügung vom 18. September 2016 (AB 62) stützte sich auf die Beurteilung des RAD vom 31. März 2014. Darin diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, ein Adenokarzinom des Magens, wenig differenziert, diffuser Typ nach Laurén, cT4, N0 M0, einen Status nach adjuvanter Chemotherapie, totaler Gastrektomie und Omen- tektomie sowie einen Status nach psychiatrischen Diagnosen in der Ado- leszenz und bis 2004 (AB 41 S. 3). Sie hielt fest, es sei eine volle Arbeits- unfähigkeit für die Zeit der Krebstherapie und eine hohe Arbeitsunfähigkeit (60 bis 70 %) bis September 2013 nachvollziehbar, danach sei von einer allmählich steigenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ende April 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % für eine leichte körperliche Tätigkeit und für eine administrative Tätigkeit zu erwarten (AB 41 S. 4). Im Arztzeug- nis vom 15. Januar 2015 attestierte der Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Innere Medizin, denn auch ab dem 1. Januar 2015 eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (AB 56 S. 2). 4.4 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. September 2016 (AB 67) liegen die folgenden Berichte vor: 4.4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juli 2016 wurde ausge- führt, das Befinden der Patientin sei gut. Sie berichte einzig über ein leich- tes Druckgefühl thorakal/paravertebral, von wechselndem Charakter. Sie habe deswegen bisher keine analgetische Therapie durchgeführt. Es bestünden keine Passagestörungen und die Patientin sei bei gutem Appetit und gut leistungsfähig (AB 72 S. 4). 4.4.2 Im Bericht vom 19. Oktober 2016 führte der Hausarzt prakt. med. G.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, aus, es sei bei der Pati- entin aufgrund einer Krebserkrankung eine Magenresektion vorgenommen worden. Dies habe zur Folge, dass sie an diversen Mangelzuständen mit entsprechenden Symptomen (Müdigkeit, Konzentrationseinschränkung) leide. Zusätzlich leide sie wiederholt an Kreislaufproblemen. Aufgrund der genannten Gründe sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt (AB 72 S. 3). 4.4.3 Am 3. November 2016 hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________ fest, beim letzten Antrag habe für sie – und wohl für alle Betei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 9 ligten – die Krebserkrankung im Vordergrund gestanden. Nun zeige sich, dass die Kumulation der vorbestehenden psychischen Probleme sowie die schwere somatische Erkrankung bzw. deren Folgen (insbesondere häufige Übelkeit, Erbrechen und Durchfall) den Alltag der Patientin so stark beein- trächtigen, dass sie nur mehr eine Arbeitsleistung von ca. 60 % erbringen könne (AB 73 S. 1). 4.4.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 24. Mai 2016 wurde ausge- führt, es bestehe in der Familie eine Änderung der Erbsubstanz, welche das Krebsrisiko deutlich erhöhe. Bei Trägern seien entsprechende Vorsor- geuntersuchungen dringend empfohlen. Dies umso mehr, da es sich so- wohl beim Magen-, als auch beim Brustkrebs um spezielle Formen handle, welche oft erst in einem späteren Stadium Symptome verursachen bzw. diagnostiziert würden (AB 78 S. 9). 4.4.5 Im Bericht des Spitals F.________ vom 3. Januar 2017 wurde fest- gehalten, anlässlich der letzten Nachkontrolle habe die Patientin über eine zunehmende Leistungsverminderung in den letzten Monaten geklagt. Bei erschwerter Nahrungsaufnahme nach Gastrektomie mit Oberbauch- schmerzen und teilweise Passagestörungen sei die Patientin im Alltag zu- nehmend beeinträchtigt. Die Leistungsverminderung mit Passagestörungen und Schmerzexazerbationen führten zu vermehrten Arbeitsausfällen. Die Patientin sei seit dem 5. Dezember 2016 zu 40 % arbeitsunfähig. Die Er- fahrung zeige, dass Patienten nach Gastrektomie mit den geschilderten Beschwerden die volle Leistungsfähigkeit kaum wiedererlangen. Der Arzt nahm an, dass im Langzeitverlauf von einer mindestens 50 %igen Arbeits- unfähigkeit auszugehen sei (AB 78 S. 8). 4.5 Gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizini- schen Berichte ist – anders als in der Beschwerde (S. 12 ff.) angenommen – eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für sich allein ohne entspre- chende medizinische Änderung im Gesundheitszustand oder ohne dass sich die Arbeitsfähigkeit wegen einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung verändert (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10), stellt keinen Neu- anmeldungsgrund dar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 10 Der Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juli 2016 (AB 72 S. 4) enthält keinerlei Angaben über eine Veränderung des Gesundheitszustandes; vielmehr wird eine gute Leistungsfähigkeit attestiert. Es ist nicht erstellt, dass die im Bericht des Hausarztes prakt. med. G.________ vom 19. Ok- tober 2016 (AB 72 S. 3) erwähnten Mangelzustände und Kreislaufprobleme erst seit der Neuanmeldung bestehen. Es lässt sich aus dem Bericht denn auch keine Änderung im Vergleich zu früheren Berichten erkennen. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________ vom 3. No- vember 2016 (AB 73 S. 1) zeigt ebenfalls keine Veränderung, abgesehen davon, dass letztlich keine eigene Einschätzung der Ärztin vorliegt, sondern allein die Annahmen der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Der Arzt des Spitals F.________ stellt im Bericht vom 3. Januar 2017 (AB 78 S. 7) allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin respektive ihre Leistung am Arbeitsplatz ab (AB 78 S. 8), ohne selber eine medizinische Verände- rung zu nennen. Die angegebene Leistungsminderung mit Passagestörun- gen steht zudem in Widerspruch zur Beurteilung vom 6. Juli 2016 (AB 72 S. 4 unten), ohne dass dies medizinisch begründet wird. Allein mit der Fest- stellung, dass in der Familie der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Tumorri- siko vorliege (Bericht des Spitals F.________ vom 24. Mai 2016; AB 78 S. 9), ist keine Veränderung glaubhaft gemacht, welche sich auf den Invali- ditätsgrad auswirken könnte. Dies abgesehen davon, dass das entspre- chende Risiko bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 62) vorlag, ist es doch genetisch bedingt. Auf den Bericht des RAD vom 24. Januar 2017 (AB 80 S. 2) braucht des- halb nicht weiter eingegangen zu werden; immerhin kann der Beschwerde (S. 9 f.) insoweit zugestimmt werden, als in den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu finden sind, die Beschwerdeführerin würde sich nicht an Diätan- weisungen halten. 4.6 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals F.________ vom 10. Februar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2017 (BB 3) sind für die Frage der Glaubhaftmachung einer Veränderung unbe- achtlich, denn der Richter legt seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 11 Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot, da die entspre- chenden Voraussetzungen hier erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.7 Auch in erwerblicher Hinsicht ist kein Neuanmeldungsgrund glaub- haft gemacht. Da in der Verfügung vom 18. September 2015 ein Invaliden- einkommen aufgrund von Tabellenlöhnen verwendet worden ist (AB 62 in Verbindung mit AB 60 S. 3), wäre im Übrigen auch der Verlust der Arbeits- stelle kein Neuanmeldungsgrund. 4.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Januar 2017 (AB 81) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
  7. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 12
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 219 IV ACT/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte die ... (Abschluss mit ... Berufsmaturität) und arbeitete danach im ... Bereich (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2, 25). Sie meldete sich im März 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an wegen eines Magenkar- zinoms (AB 2). Die IVB holte medizinische sowie erwerbliche Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen (Schlussbericht vom 12. De- zember 2014 [AB 51]). Seit dem 1. Januar 2015 ist die Versicherte für das C.________ AG tätig (AB 53). Mit Verfügung vom 18. September 2015 sprach die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) – eine befristete ganze Rente vom 1. November 2013 bis 28. Februar 2014 zu (AB 62). Gleichentags erfolgten eine Verfügung, mit welcher das IV- Taggeld neu berechnet wurde (AB 63), und eine Rückerstattungsverfügung (AB 64). Diese Verfügungen blieben unangefochten. B. Die Versicherte meldete sich im September 2016 bei der IVB neu an (AB

67) und reichte medizinische Berichte ein (AB 72, 73). Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 stellte die IVB in Aussicht, dass auf das Neuan- meldungsgesuch nicht eingetreten werde (AB 74). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand und reich- te dazu medizinische Berichte und eine Stellungnahme des Arbeitgebers ein (AB 78). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 24. Janu- ar 2017 (AB 80) trat die IVB mit Verfügung vom 26. Januar 2017 auf das Neuanmeldungsgesuch nicht ein (AB 81).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 3 C. Am 27. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Januar 2017 sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei einzutreten. Die Sache sei zur Vornahme der not- wendigen Abklärungen und zum anschliessenden materiellen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegen- heit ohne materielle Prüfung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2017 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2017 (AB 81). Streitig ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 28. Sep- tember 2016 (AB 67) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.2 Der Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 5 und 8 ff.), kann nicht gefolgt wer- den: Die Verwaltung hat sich genügend mit den Vorbringen der Beschwer- deführerin (AB 75 und 78) auseinandergesetzt; es ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin mit den eingereichten medizinischen Berichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 5 eine Veränderung als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat. Sie hat sich denn auch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (E. 2.1 hiervor). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom- men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Er- höhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich- tig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchs- element betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 6 längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizu- ziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 7 vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 62), mit welcher eine befristete Rente zuge- sprochen worden war, zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 (AB 81) entwi- ckelt hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor (Beschwerde S. 12 unten), sie leide in letzter Zeit immer wieder an zum Teil akuten Verdauungsproble- men, Durchfällen und schweren Bauchkrämpfen sowie Kreislaufproblemen. Sie sei von Oktober 2015 bis Oktober 2016 insgesamt 35 Tage krankheits- bedingt an der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Der Arbeitgeber führte in der Stellungnahme vom 6. Januar 2017 u.a. aus, es sei der Beschwerde- führerin aus gesundheitlichen Gründen vermehrt nicht möglich gewesen, ihrer Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Es sei ihr zumindest eine Teil- rente zuzusprechen, welches ihr ein reduziertes Pensum von 50 bis 60 % erlaube. Ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung sehe der Arbeitgeber keine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in der bestehenden Form weiterzuführen (AB 78 S. 10 f.). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellen Arbeitsausfälle für sich allein keinen Neuanmeldungsgrund dar, sondern diesen muss ein me- dizinisches Leiden zu Grunde liegen, damit eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes vorliegt respektive im aktuellen Verfahrensstadium glaubhaft gemacht ist. Aus diesem Grund kann allein mit dem Bericht des Arbeitgebers vom 6. Januar 2017 (AB 78 S. 10) von vornherein keine Ver- änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 8 4.3 Die Verfügung vom 18. September 2016 (AB 62) stützte sich auf die Beurteilung des RAD vom 31. März 2014. Darin diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, ein Adenokarzinom des Magens, wenig differenziert, diffuser Typ nach Laurén, cT4, N0 M0, einen Status nach adjuvanter Chemotherapie, totaler Gastrektomie und Omen- tektomie sowie einen Status nach psychiatrischen Diagnosen in der Ado- leszenz und bis 2004 (AB 41 S. 3). Sie hielt fest, es sei eine volle Arbeits- unfähigkeit für die Zeit der Krebstherapie und eine hohe Arbeitsunfähigkeit (60 bis 70 %) bis September 2013 nachvollziehbar, danach sei von einer allmählich steigenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ende April 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % für eine leichte körperliche Tätigkeit und für eine administrative Tätigkeit zu erwarten (AB 41 S. 4). Im Arztzeug- nis vom 15. Januar 2015 attestierte der Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Innere Medizin, denn auch ab dem 1. Januar 2015 eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (AB 56 S. 2). 4.4 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. September 2016 (AB 67) liegen die folgenden Berichte vor: 4.4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juli 2016 wurde ausge- führt, das Befinden der Patientin sei gut. Sie berichte einzig über ein leich- tes Druckgefühl thorakal/paravertebral, von wechselndem Charakter. Sie habe deswegen bisher keine analgetische Therapie durchgeführt. Es bestünden keine Passagestörungen und die Patientin sei bei gutem Appetit und gut leistungsfähig (AB 72 S. 4). 4.4.2 Im Bericht vom 19. Oktober 2016 führte der Hausarzt prakt. med. G.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, aus, es sei bei der Pati- entin aufgrund einer Krebserkrankung eine Magenresektion vorgenommen worden. Dies habe zur Folge, dass sie an diversen Mangelzuständen mit entsprechenden Symptomen (Müdigkeit, Konzentrationseinschränkung) leide. Zusätzlich leide sie wiederholt an Kreislaufproblemen. Aufgrund der genannten Gründe sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt (AB 72 S. 3). 4.4.3 Am 3. November 2016 hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________ fest, beim letzten Antrag habe für sie – und wohl für alle Betei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 9 ligten – die Krebserkrankung im Vordergrund gestanden. Nun zeige sich, dass die Kumulation der vorbestehenden psychischen Probleme sowie die schwere somatische Erkrankung bzw. deren Folgen (insbesondere häufige Übelkeit, Erbrechen und Durchfall) den Alltag der Patientin so stark beein- trächtigen, dass sie nur mehr eine Arbeitsleistung von ca. 60 % erbringen könne (AB 73 S. 1). 4.4.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 24. Mai 2016 wurde ausge- führt, es bestehe in der Familie eine Änderung der Erbsubstanz, welche das Krebsrisiko deutlich erhöhe. Bei Trägern seien entsprechende Vorsor- geuntersuchungen dringend empfohlen. Dies umso mehr, da es sich so- wohl beim Magen-, als auch beim Brustkrebs um spezielle Formen handle, welche oft erst in einem späteren Stadium Symptome verursachen bzw. diagnostiziert würden (AB 78 S. 9). 4.4.5 Im Bericht des Spitals F.________ vom 3. Januar 2017 wurde fest- gehalten, anlässlich der letzten Nachkontrolle habe die Patientin über eine zunehmende Leistungsverminderung in den letzten Monaten geklagt. Bei erschwerter Nahrungsaufnahme nach Gastrektomie mit Oberbauch- schmerzen und teilweise Passagestörungen sei die Patientin im Alltag zu- nehmend beeinträchtigt. Die Leistungsverminderung mit Passagestörungen und Schmerzexazerbationen führten zu vermehrten Arbeitsausfällen. Die Patientin sei seit dem 5. Dezember 2016 zu 40 % arbeitsunfähig. Die Er- fahrung zeige, dass Patienten nach Gastrektomie mit den geschilderten Beschwerden die volle Leistungsfähigkeit kaum wiedererlangen. Der Arzt nahm an, dass im Langzeitverlauf von einer mindestens 50 %igen Arbeits- unfähigkeit auszugehen sei (AB 78 S. 8). 4.5 Gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizini- schen Berichte ist – anders als in der Beschwerde (S. 12 ff.) angenommen

– eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für sich allein ohne entspre- chende medizinische Änderung im Gesundheitszustand oder ohne dass sich die Arbeitsfähigkeit wegen einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung verändert (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10), stellt keinen Neu- anmeldungsgrund dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 10 Der Bericht des Spitals F.________ vom 6. Juli 2016 (AB 72 S. 4) enthält keinerlei Angaben über eine Veränderung des Gesundheitszustandes; vielmehr wird eine gute Leistungsfähigkeit attestiert. Es ist nicht erstellt, dass die im Bericht des Hausarztes prakt. med. G.________ vom 19. Ok- tober 2016 (AB 72 S. 3) erwähnten Mangelzustände und Kreislaufprobleme erst seit der Neuanmeldung bestehen. Es lässt sich aus dem Bericht denn auch keine Änderung im Vergleich zu früheren Berichten erkennen. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________ vom 3. No- vember 2016 (AB 73 S. 1) zeigt ebenfalls keine Veränderung, abgesehen davon, dass letztlich keine eigene Einschätzung der Ärztin vorliegt, sondern allein die Annahmen der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Der Arzt des Spitals F.________ stellt im Bericht vom 3. Januar 2017 (AB 78 S.

7) allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin respektive ihre Leistung am Arbeitsplatz ab (AB 78 S. 8), ohne selber eine medizinische Verände- rung zu nennen. Die angegebene Leistungsminderung mit Passagestörun- gen steht zudem in Widerspruch zur Beurteilung vom 6. Juli 2016 (AB 72 S. 4 unten), ohne dass dies medizinisch begründet wird. Allein mit der Fest- stellung, dass in der Familie der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Tumorri- siko vorliege (Bericht des Spitals F.________ vom 24. Mai 2016; AB 78 S. 9), ist keine Veränderung glaubhaft gemacht, welche sich auf den Invali- ditätsgrad auswirken könnte. Dies abgesehen davon, dass das entspre- chende Risiko bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. September 2015 (AB 62) vorlag, ist es doch genetisch bedingt. Auf den Bericht des RAD vom 24. Januar 2017 (AB 80 S. 2) braucht des- halb nicht weiter eingegangen zu werden; immerhin kann der Beschwerde (S. 9 f.) insoweit zugestimmt werden, als in den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu finden sind, die Beschwerdeführerin würde sich nicht an Diätan- weisungen halten. 4.6 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals F.________ vom 10. Februar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________ vom 22. Februar 2017 (BB 3) sind für die Frage der Glaubhaftmachung einer Veränderung unbe- achtlich, denn der Richter legt seiner beschwerdeweisen Überprüfung den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 11 Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot, da die entspre- chenden Voraussetzungen hier erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.7 Auch in erwerblicher Hinsicht ist kein Neuanmeldungsgrund glaub- haft gemacht. Da in der Verfügung vom 18. September 2015 ein Invaliden- einkommen aufgrund von Tabellenlöhnen verwendet worden ist (AB 62 in Verbindung mit AB 60 S. 3), wäre im Übrigen auch der Verlust der Arbeits- stelle kein Neuanmeldungsgrund. 4.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Januar 2017 (AB 81) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/219, Seite 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.