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200 2017 214

Bern VerwG · 2017-02-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 (ER RD 182/2017)

Sachverhalt

A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIC] 7) und am 22. Dezember 2015 beantragte er Arbeitslosen- entschädigung (act. IIC 1 - 3). Nachdem er sich am 31. Mai 2016 beim RAV abgemeldet hatte, meldete er sich per 14. Juni 2016 wieder an, da er bei seinen Arbeitgebern zu wenig Arbeitsstunden leisten konnte (vgl. Akten des RAV Bern-Mittelland II [act. IIB] 6 f., 13). Am 25. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den von der B.________ angebotenen zweitägigen Kurs "...“ (Akten des RAV Bern-Mittelland I [act. IIA] 56 - 58). Mit Verfügung vom

1. Februar 2017 lehnte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwer- degegner) die Übernahme der Kosten für den Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme ab (act. IIA 78 - 83). Die dagegen erhoben Einsprache (act. IIA 84 - 89) wies das beco mit Entscheid vom 21. Februar 2017 (act. IIA 92 -

94) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids seien die Kosten für den beantragten Kurs als arbeitsmarkt- liche Massnahme durch die Arbeitslosenversicherung zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

21. Februar 2017 (act. IIA 92 - 94). Streitig und zu prüfen ist die Kosten- übernahme des individuellen Kurses "..." durch die Arbeitslosenversiche- rung.

E. 1.3 Beantragt wird die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von Fr. 734.40 (act. IIA 58). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Gemäss Art. 59 Abs. 3 lit. a und b AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60 - 71d AVIG die allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und kumulativ die massnahmenspezifischen Leistungsvoraussetzungen immer erfüllt sein. 2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 5 der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittelbarkeit des Versicher- ten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.5 In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von be- schränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittelbarkeit bestimmt, geeignet und not- wendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 6 schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (vgl. BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.6 Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahr- scheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittelbarkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzel- fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (vgl. ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 2.7 Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der zeitli- che und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem ver- tretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; ARV 2001 S. 88 E. 3a, 1993/94 S. 268 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben im ... das Gymnasium absolviert und dort auch eine Ausbildung als ... gemacht. Da- nach leistete er zwei Jahre lang Militärdienst. Im Anschluss daran arbeitete er im ... in der ... (vgl. act. IIB 9, act. IIC 137, 139). Den Akten ist des Weite- ren zu entnehmen, dass er in der Schweiz im ..., in der ..., als ... und in der ... gearbeitet hat (vgl. act. IIB 9, act. IIC 2, 11 - 13, 17, 19 - 21). Zuletzt ar- beitete er bei der C.________ AG (…) und der D.________ AG (…) im Zwischenverdienst (vgl. act. IIA 1, act. IIB 13, 71, act. IIC 7, 11, 21). Gemäss der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 30. Juni 2016 kon- zentriert sich seine Stellensuche auf Beschäftigungen in der ..., ... und ... (vgl. act. IIB 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 7 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er habe den ...kurs besuchen wollen, da dieser die Chance auf eine Stelle wesentlich erhöhe und er ohne diesen Kurs keine Arbeit finde. Überdies gab er im Gesuch vom 25. Januar 2017 (vgl. act. IIA 57 - 58) sinngemäss an, diverse Stellenvermittlungsbüros hätten ihm mitgeteilt, es wäre gut, wenn er die ...ausbildung hätte, da sie ihm in diesem Bereich Stellen vermitteln könnten. Weiter führte er aus, er verfüge über Erfahrung im Umgang mit .... Der Beschwerdegegner wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Be- gründung ab, der beantragte Kurs müsse als persönlicher Wunsch bezie- hungsweise Zusatzausbildung gewertet werden, dessen Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sei. Die arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung des Kurses müsse verneint werden, weshalb der Kurs nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werden könne (vgl. act. IIA 93). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 hält der Beschwer- degegner vollumfänglich an diesen Erwägungen fest. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen und es ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer erschwert vermittelbar ist (vgl. act. IIA 78, 93). So fand er trotz regelmässiger Arbeitsbemühungen seit mehr als einem Jahr keine die Arbeitslosigkeit beendende Anstellung (vgl. act. IIB 13, 15 f., 39 f., 60 f., act. IIA 5 f., 41, 43, 93). Aufgrund seiner Charaktereigenschaften mit er- schwerter Teamfähigkeit einerseits und Impulskontrollschwierigkeiten so- wie Mühe bei der Zusammenarbeit mit Frauen andererseits (vgl. act. IIA 19, 108, act. IIB 42, 51, act. IIC 119 f.) hat der Beschwerdeführer denn auch nur geringe Chancen auf eine Anstellung im bisherigen Tätigkeitsfeld, wo gute Teamfähigkeit vorausgesetzt wird. 3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen auch die allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG. Es bleibt zu prü- fen, ob die weiteren von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufge- stellten Kriterien, die bei einer Umschulung bzw. Weiterbildung im arbeits- losenversicherungsrechtlichen Sinne erfüllt sein müssen, gegeben sind (vgl. E. 2.4 - 2.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 8 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners stellt der ...kurs nicht bloss einen persönlichen Wunsch im Sinne einer Grund- bzw. allge- meinen beruflichen Weiterbildung dar. Die oben erwähnten Charakterei- genschaften des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4 hiervor) erschweren die Erfolgsaussichten auf eine Stelle im bisherigen Betätigungsfeld in der Schweiz (vgl. E. 3.1 hiervor) bedeutend. Bei einer Tätigkeit als ... würden seine zwischenmenschlichen Schwierigkeiten hingegen keine (bzw. kaum) die Vermittelbarkeit erschwerenden Faktoren darstellen, da er – anders als beispielswiese bei der Mitarbeit in einem ... oder in einer ... – weitgehend selbständig arbeiten könnte. Der zweitägige Kurs ermöglicht es dem Be- schwerdeführer somit ein Betätigungsfeld zu erschliessen, in dem er weni- ger mit anderen Personen in Kontakt kommt und in dem seine Chancen auf eine Stelle insofern um einiges höher sind als in der ..., ... oder .... Da er überdies – nach eigenen Angaben – bereits in seinem Heimatland in der ... bzw. ... tätig war (vgl. act. IIB 9, act. IIC 137, 139) und die Stellenvermitt- lungsbüros offenbar verschiedene Stellenangebote für ... zu vermitteln ha- ben, ist es wahrscheinlich, dass die Vermittelbarkeit des Beschwerdefüh- rers dank dieses Kurses tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird. Primäres Ziel des Beschwerdeführers ist es denn auch, mithilfe des Kurses eine Verbesserung seiner Einsatzmöglichkeiten auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nicht eine Besserstellung seiner bildungs- mässigen, sozialen oder wirtschaftlichen Situation zu erreichen. Der Be- schwerdeführer hätte den ...kurs sodann nicht ohnehin besucht, sondern machte dies einzig aufgrund der Arbeitslosigkeit und seiner geringen Aus- sichten auf eine Anstellung, weshalb die Ausbildung nicht als sozialüblich zu betrachten ist. Schliesslich steht der zeitliche (zwei Tage) und finanzielle (Fr. 734.40) Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum angestrebten Kursziel, trotz der erschwerten Vermittelbarkeit, die Chancen eine Stelle zu finden, in erheblichem Masse zu erhöhen. In diesem Sinne erscheint der ...kurs mit Blick auf die gesamten Umstände aus arbeitsmarktlichen Grün- den indiziert und stellt eine zur Verbesserung der Vermittelbarkeit bestimm- te, geeignete und notwendige Massnahme dar (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form des beantragten Kurses "…" zu bejahen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 9 scheid aufzuheben und die Kosten für den beantragten Kurs durch die Ar- beitslosenversicherung zu übernehmen sind. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung des Beschwerdefüh- rers auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen des- sen überschreitet, was der oder die Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco Berner Wirtschaft vom 21. Februar 2017 aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, die Kosten der arbeitsmarktli- chen Massnahme in Form des zweitägigen Kurses "..." zu übernehmen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 10 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 214 ALV KNB/BOC/KNJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIC] 7) und am 22. Dezember 2015 beantragte er Arbeitslosen- entschädigung (act. IIC 1 - 3). Nachdem er sich am 31. Mai 2016 beim RAV abgemeldet hatte, meldete er sich per 14. Juni 2016 wieder an, da er bei seinen Arbeitgebern zu wenig Arbeitsstunden leisten konnte (vgl. Akten des RAV Bern-Mittelland II [act. IIB] 6 f., 13). Am 25. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den von der B.________ angebotenen zweitägigen Kurs "...“ (Akten des RAV Bern-Mittelland I [act. IIA] 56 - 58). Mit Verfügung vom

1. Februar 2017 lehnte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwer- degegner) die Übernahme der Kosten für den Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme ab (act. IIA 78 - 83). Die dagegen erhoben Einsprache (act. IIA 84 - 89) wies das beco mit Entscheid vom 21. Februar 2017 (act. IIA 92 -

94) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids seien die Kosten für den beantragten Kurs als arbeitsmarkt- liche Massnahme durch die Arbeitslosenversicherung zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

21. Februar 2017 (act. IIA 92 - 94). Streitig und zu prüfen ist die Kosten- übernahme des individuellen Kurses "..." durch die Arbeitslosenversiche- rung. 1.3 Beantragt wird die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von Fr. 734.40 (act. IIA 58). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Gemäss Art. 59 Abs. 3 lit. a und b AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60 - 71d AVIG die allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und kumulativ die massnahmenspezifischen Leistungsvoraussetzungen immer erfüllt sein. 2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 5 der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittelbarkeit des Versicher- ten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.5 In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von be- schränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittelbarkeit bestimmt, geeignet und not- wendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 6 schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (vgl. BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.6 Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahr- scheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittelbarkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzel- fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (vgl. ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 2.7 Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der zeitli- che und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem ver- tretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; ARV 2001 S. 88 E. 3a, 1993/94 S. 268 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben im ... das Gymnasium absolviert und dort auch eine Ausbildung als ... gemacht. Da- nach leistete er zwei Jahre lang Militärdienst. Im Anschluss daran arbeitete er im ... in der ... (vgl. act. IIB 9, act. IIC 137, 139). Den Akten ist des Weite- ren zu entnehmen, dass er in der Schweiz im ..., in der ..., als ... und in der ... gearbeitet hat (vgl. act. IIB 9, act. IIC 2, 11 - 13, 17, 19 - 21). Zuletzt ar- beitete er bei der C.________ AG (…) und der D.________ AG (…) im Zwischenverdienst (vgl. act. IIA 1, act. IIB 13, 71, act. IIC 7, 11, 21). Gemäss der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 30. Juni 2016 kon- zentriert sich seine Stellensuche auf Beschäftigungen in der ..., ... und ... (vgl. act. IIB 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 7 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er habe den ...kurs besuchen wollen, da dieser die Chance auf eine Stelle wesentlich erhöhe und er ohne diesen Kurs keine Arbeit finde. Überdies gab er im Gesuch vom 25. Januar 2017 (vgl. act. IIA 57 - 58) sinngemäss an, diverse Stellenvermittlungsbüros hätten ihm mitgeteilt, es wäre gut, wenn er die ...ausbildung hätte, da sie ihm in diesem Bereich Stellen vermitteln könnten. Weiter führte er aus, er verfüge über Erfahrung im Umgang mit .... Der Beschwerdegegner wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Be- gründung ab, der beantragte Kurs müsse als persönlicher Wunsch bezie- hungsweise Zusatzausbildung gewertet werden, dessen Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sei. Die arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung des Kurses müsse verneint werden, weshalb der Kurs nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werden könne (vgl. act. IIA 93). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 hält der Beschwer- degegner vollumfänglich an diesen Erwägungen fest. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen und es ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer erschwert vermittelbar ist (vgl. act. IIA 78, 93). So fand er trotz regelmässiger Arbeitsbemühungen seit mehr als einem Jahr keine die Arbeitslosigkeit beendende Anstellung (vgl. act. IIB 13, 15 f., 39 f., 60 f., act. IIA 5 f., 41, 43, 93). Aufgrund seiner Charaktereigenschaften mit er- schwerter Teamfähigkeit einerseits und Impulskontrollschwierigkeiten so- wie Mühe bei der Zusammenarbeit mit Frauen andererseits (vgl. act. IIA 19, 108, act. IIB 42, 51, act. IIC 119 f.) hat der Beschwerdeführer denn auch nur geringe Chancen auf eine Anstellung im bisherigen Tätigkeitsfeld, wo gute Teamfähigkeit vorausgesetzt wird. 3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen auch die allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG. Es bleibt zu prü- fen, ob die weiteren von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufge- stellten Kriterien, die bei einer Umschulung bzw. Weiterbildung im arbeits- losenversicherungsrechtlichen Sinne erfüllt sein müssen, gegeben sind (vgl. E. 2.4 - 2.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 8 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners stellt der ...kurs nicht bloss einen persönlichen Wunsch im Sinne einer Grund- bzw. allge- meinen beruflichen Weiterbildung dar. Die oben erwähnten Charakterei- genschaften des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4 hiervor) erschweren die Erfolgsaussichten auf eine Stelle im bisherigen Betätigungsfeld in der Schweiz (vgl. E. 3.1 hiervor) bedeutend. Bei einer Tätigkeit als ... würden seine zwischenmenschlichen Schwierigkeiten hingegen keine (bzw. kaum) die Vermittelbarkeit erschwerenden Faktoren darstellen, da er – anders als beispielswiese bei der Mitarbeit in einem ... oder in einer ... – weitgehend selbständig arbeiten könnte. Der zweitägige Kurs ermöglicht es dem Be- schwerdeführer somit ein Betätigungsfeld zu erschliessen, in dem er weni- ger mit anderen Personen in Kontakt kommt und in dem seine Chancen auf eine Stelle insofern um einiges höher sind als in der ..., ... oder .... Da er überdies – nach eigenen Angaben – bereits in seinem Heimatland in der ... bzw. ... tätig war (vgl. act. IIB 9, act. IIC 137, 139) und die Stellenvermitt- lungsbüros offenbar verschiedene Stellenangebote für ... zu vermitteln ha- ben, ist es wahrscheinlich, dass die Vermittelbarkeit des Beschwerdefüh- rers dank dieses Kurses tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird. Primäres Ziel des Beschwerdeführers ist es denn auch, mithilfe des Kurses eine Verbesserung seiner Einsatzmöglichkeiten auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nicht eine Besserstellung seiner bildungs- mässigen, sozialen oder wirtschaftlichen Situation zu erreichen. Der Be- schwerdeführer hätte den ...kurs sodann nicht ohnehin besucht, sondern machte dies einzig aufgrund der Arbeitslosigkeit und seiner geringen Aus- sichten auf eine Anstellung, weshalb die Ausbildung nicht als sozialüblich zu betrachten ist. Schliesslich steht der zeitliche (zwei Tage) und finanzielle (Fr. 734.40) Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum angestrebten Kursziel, trotz der erschwerten Vermittelbarkeit, die Chancen eine Stelle zu finden, in erheblichem Masse zu erhöhen. In diesem Sinne erscheint der ...kurs mit Blick auf die gesamten Umstände aus arbeitsmarktlichen Grün- den indiziert und stellt eine zur Verbesserung der Vermittelbarkeit bestimm- te, geeignete und notwendige Massnahme dar (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form des beantragten Kurses "…" zu bejahen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 9 scheid aufzuheben und die Kosten für den beantragten Kurs durch die Ar- beitslosenversicherung zu übernehmen sind. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung des Beschwerdefüh- rers auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen des- sen überschreitet, was der oder die Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco Berner Wirtschaft vom 21. Februar 2017 aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, die Kosten der arbeitsmarktli- chen Massnahme in Form des zweitägigen Kurses "..." zu übernehmen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/214, Seite 10 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.