Verfügung vom 20. Januar 2017
Sachverhalt
A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein Unfallereignis bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese edierte die Akten der C.________ (AB 16.1, 20.1-20.5, 23.1-23.6, 25.1-25.4, 27, 29.1-29.5, 31.1- 31.5, 33, 43.1-43.4) und veranlasste nach einer abgebrochenen beruflichen Abklärung (AB 37, 44, 46, 49, 51) eine medizinische Begutachtung (AB 64.1). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2016 (AB 65) mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer In- validenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 68) und Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 71) verneinte die IVB mit Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72) entsprechend dem Vorbe- scheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei eine ganze Invaliden- rente zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. April 2017 auf einlässliche Schlussbemerkungen; der Beschwerdeführer hielt am 5. Mai 2017 an sei- nem Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72) basiert in medizinischer Hinsicht auf der bidisziplinären Expertise der Begutach- tungsstelle D.________ (MEDAS) vom 14. November 2016 (AB 64.1). Dar- in vermerkten die Dres. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 5 und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgenden Diagnosen (AB 64.1/17 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Lumbal- und dor- salen Beckenregion (ICD-10: T91.2, M54.5, M79.65) Status nach konservativ behandelter Fraktur des Os coccy- gis (Steissbein) vom 29. Mai 2013 anamnestisch kein klares Ansprechen auf Infiltration im Frakturbereich am 18. Juni 2014 anamnestisch kein klares Ansprechen auf Infiltration im Be- reich des Steissbeins im Jahr 2015 radiologisch konsolidierte Fraktur des zweiten Steissbein- wirbels und im Verlauf unveränderte Ventraldislokation der Steissbeinspitze (Rx vom 29. Mai 2013 und 9. Oktober 2013, CT vom 19. Dezember 2014 und 4. Dezember 2015, MRI vom 22. Dezember 2014 und 19. November 2015) Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfallereignis vom 28. Mai 2013 höchstens für einige Wochen aufgehoben gewesen sei, spätestens ab Oktober 2013 jedoch keine wesentliche Ar- beitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Sie erklärten, die vom Exploranden angegebenen Beschwerden liessen sich durch die abgeheilte Fraktur nicht erklären. Zwar wären geringe Restbeschwerden nachvollziehbar, daraus könnte jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Aus psychiatrischer Sicht könne weder ein wesentlicher Befund erhoben noch eine Diagnose gestellt werden (AB 64.1/18 Ziff. 6). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 6 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 14. November 2016 (AB 64.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb sich weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere die beantragte Edition eines Be- richts des Hausarztes über den aktuellen Gesundheitszustand (Beschwer- de S. 3 Ziff. III Art. 2), erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Die Dres. med. E.________ und F.________ stützten sich auf die wesentlichen Vorakten samt den zahlreichen bildgebenden Befunden sowie die Erkenntnisse aus den klinischen Explorationen bzw. der labortechnischen Zusatzabklärung (AB 64.1/14 Ziff. 4.2.4). Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die seitens des Beschwerdeführers gegen das Administrativgutachten vorgebrachte Kritik verfängt nicht. 3.3.1 Soweit der … sprechende Beschwerdeführer (AB 31.1/9) vorab in formeller Hinsicht geltend macht, es sei durch die Gutachterstelle keine korrekte Übersetzung sichergestellt worden (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4; Schlussbemerkungen S. 2 Art. 7), ist dies nicht stichhaltig. Der bestmögli- chen sprachlichen Verständigung zwischen dem Gutachter und der versi- cherten Person kommt vor allem bei der psychiatrischen Abklärung beson- deres Gewicht zu (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
17. Oktober 2014, 8C_578/2014, E. 4.2.5 mit Hinweis auf BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens jedoch nicht, sondern anerkennt explizit, dass er nicht psychiatrisch erkrankt ist, was Dr. med. E.________ zweifelsfrei festgestellt habe (AB 68/2 Ziff. II Art. 3; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Damit kann sich die Rüge der mangelhaften Übersetzung einzig auf die orthopädische Exploration beziehen, in deren Rahmen die sprachliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 7 Verständigung nicht denselben Stellenwert hat, da bereits die körperliche Untersuchung bzw. bildgebenden Befunde wesentliche Erkenntnisse liefern können. Sodann trifft es zwar zu, dass innerhalb der … Sprache aufgrund der zwei Hauptdialekte (… bzw. …) Verständigungsprobleme auftreten können (vgl. THORSTEN ROELCKE [Hrsg.], Variationstypologie, Ein sprachty- pologisches Handbuch der europäischen Sprache, 2003, S. 750; JA- NICH/GREULE [Hrsg.], Sprachkulturen in Europa, Ein internationales Hand- buch, 2002, S. 2), der Beschwerdeführer macht indes gar keine konkreten Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten geltend. Allein der pau- schale Hinweis, dass er … Ethnie sei und «das …, die Muttersprache … sowie das …» nicht dieselben Sprachen seien (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4), genügt hierfür jedenfalls nicht. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die orthopädische Begutachtung ohne die Unterstützung durch den Dolmetscher möglich war (AB 64.1/11 Ziff. 4.1). Auch ist nicht einzusehen, inwiefern in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt worden sein soll (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4). Anders als es der Beschwerdeführer offenbar annimmt, kann das rechtliche Gehör allein durch die Verwaltung, nicht etwa auch durch die Gutachterstelle, verletzt werden. Es ist jedoch Aufgabe der Gutachter und nicht Sache der IV- Stellen, die Sprachkenntnisse der versicherten Person abzuklären und darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form bei medizinischen Ab- klärungen dem Gesichtspunkt der Sprache bzw. der sprachlichen Verstän- digung Rechnung getragen werden muss (vgl. Bundesamt für Sozialversi- cherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2121.2). 3.3.2 Beschwerdeweise wird zudem vorgebracht, der orthopädische Gut- achter verfüge nicht über eine «Ausbildung zum Gutachter», habe kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sei hier nie oder zumindest nicht länger in der Klinik tätig gewesen und sei ein «Gutachtertourist» (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4; Schlussbemerkungen S. 3 Art. 9). Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juni 2016 über die Notwendigkeit der medizinischen Ab- klärung und die vorgesehenen Gutachter informiert (AB 53). Sein Rechts- vertreter notifizierte daraufhin gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass er mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei (AB 54), erhob in der Folge aber innert Frist keinerlei Einwendungen gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 8 die in Aussicht genommenen Gutachter. Indem der Beschwerdeführer erst im Vorbescheid- (AB 68/3 Ziff. II Art. 4) bzw. Beschwerdeverfahren Ein- wendungen gegen Dr. med. F.________ vorbrachte, verstiess er gegen Treu und Glauben und verwirkte den Anspruch auf das Anrufen der seines Erachtens verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2016 KV Nr. 17 S. 83 E. 2.2, 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). Hinzu kommt, dass die entsprechenden Einwendungen ohnehin unbegründet sind: Nach der Rechtsprechung steht fest, dass die Gutachter nicht zwingend eine FMH-Ausbildung aufweisen oder zu dieser Standesorganisation gehören müssen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246 mit Hinweis; Entscheid des BGer vom 14. März 2013, 8C_646/2012, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Zudem führt selbst eine fehlende Berufsausübungsbewilligung nicht zum Beweisverwertungsverbot (vgl. Ent- scheide des BGer vom 3. Dezember 2014, 9C_526/2014, E. 5.5; vom 3. Dezember 2012, 8C_436/2012, E.3.4). Dr. med. F.________ hat gemäss Medizinalberuferegister (<www.medregom.admin.ch>) sein Arztdiplom in … erworben, verfügt über einen in der Schweiz erworbenen Facharzttitel sowie eine gültige Berufsausübungsbewilligung. Er ist überdies Mitglied der FMH (vgl. <www…..ch>) und zertifizierter medizinischer Gutachter … (vgl. <www…..ch>). Er war früher als Oberarzt für Orthopädie und Traumatologie an einem Kantonsspital angestellt (vgl. <www…..com>, Rubrik: …); ob er im Zeitpunkt der Exploration in der Schweiz klinisch tätig war ist ebenso belanglos wie sein Aufenthaltsstatus. Auch der Umstand, dass er – wie jeder andere Gutachter dieser MEDAS – bei der Begutachtungsstelle D.________ keine Festanstellung innehat, sondern freischaffend ist (vgl. <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Sozialversicherun- gen/Invalidenversicherung/ Grundlagen & Gesetze/Organisation der IV/Medizinische Gutachten in der IV/Reporting SuisseMED@P), ist unmassgebend. Schliesslich wurde der Auftrag für das bidisziplinäre Gutachten nach Tarmed (Tarif E) entschädigt (AB 57 f.; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 202) weshalb nicht ersichtlich ist, in- wiefern sich der orthopädische Gutachter seine Tätigkeit «fürstlich entloh- nen» lassen soll (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4). Ohnehin könnte auch eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit keine Befangenheit begründen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 9 (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2015 IV Nr. 34 S. 108, E. 4; Entscheid des BGer vom 6. März 2017, 8C_52/2017, E. 2). 3.3.3 Auch die gegen den Inhalt des orthopädischen Teilgutachtens gerichteten Rügen sind unbegründet. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 3 Ziff. III Art. 2) berücksichtigte Dr. med. F.________ die seit dem Unfall erfolgte Gewichtszunahme, empfahl er doch eine massive Gewichtsreduktion (AB 64.1/16 Ziff. 4.7), was nach der durchgeführten Magenbypass-Operation offenbar auch gelang (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2). Eine invalidisierende Adipositas (vgl. Entscheid des BGer vom 22. August 2008, 8C_74/2008, E. 2.2) ist im Übrigen auch deshalb ausge- schlossen, weil nicht ausgewiesen ist, dass das Übergewicht zu körperli- chen oder geistigen Schäden geführt hat bzw. Folge der Steissbeinverlet- zung ist. Wohl führte der Beschwerdeführer die Gewichtszunahme auf die Schmerzbehandlung mittels Kortionseinnahme zurück (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2), die dokumentierten Kortisoninfiltrationen (mit jeweils 40mg Kenacort [AB 25.3/1, 25.3/4, 29.3/1, 29.3/11]) – welche nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur kurz wirkten (AB 64.1/11 Ziff. 4.1) – waren gemäss der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund der Dosierung jedoch gar nicht geeignet eine hohe Gewichtszunahme zu bewirken (AB 71/2), was im Beschwerdeverfahren unwidersprochen blieb. 3.3.4 Dr. med. F.________ zeigte einleuchtend sowie differenziert auf, dass die nach dem Unfallereignis vom 28. Mai 2013 (AB 16.1/122) durch die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierte Steissbeinfraktur (AB 16.1/112) höchstens vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ- te und spätestens ab Oktober 2013 medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit bestand (AB 64.1/16 f. Ziff. 4.5 f.). Dass die Fraktur im Oktober 2013 vollständig konsolidiert war, findet Rückhalt im Befund der konventionellen Röntgenuntersuchung vom 9. Oktober 2013 (AB 16.1/75, 23.4/12). Auch das Verlaufsröntgen vom 24. Februar 2014 bestätigte diesen Befund (AB 23.4/10). Dass dabei die Frakturstelle weiter- hin sichtbar blieb (AB 23.4/1), vermag daran nichts zu ändern. Wohl zeigte auch das CT vom 19. Dezember 2014 (AB 29.3/2) Veränderungen, die mit einer abgelaufenen Einstauchungsfraktur älteren Datums vereinbar sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 10 (Verbreiterung der Steissbein-Spitze und kleine Stufenbildungen). Der von Dr. med. H.________, Facharzt für Anästhesiologie, im Bericht vom
23. Oktober 2014 (AB 27/6-9) erhobene Verdacht auf eine instabile und sehr schmerzhafte Fraktur konnte jedoch nicht erhärtet werden. Das be- sagte CT zeigte keine Knochen-entzündlichen Veränderungen und der mit- erfasste sakrale Wirbelkörper präsentierte sich intakt (AB 29.3/2). Auch das MRI vom 22. Dezember 2014 (AB 29.3) ergab keinen Anhalt für eine Irrita- tion sakral oder coccygeal nach altem Trauma (AB 29.3/3) und die aktuells- ten Untersuchungen vom 19. November bzw. 4. Dezember 2015 ergaben lediglich eine epidurale Lipomatose (AB 64.2). 3.3.5 Dr. med. F.________ setzte sich im Rahmen seiner orthopädischen Begutachtung sehr wohl ausreichend mit den früheren Einschätzungen der C.________ sowie der behandelnden Ärzte auseinander (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4; Schlussbemerkungen S. 2 f. Art. 8) und gelangte dabei zum überzeugenden Schluss, dass klar von einer nicht-organischen Beschwer- dekomponente auszugehen ist (AB 64.1/16 Ziff. 4.8). Diese Beurteilung korreliert durchaus auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage. So emp- fahl die Ärztin der C.________ Dr. med. I.________, Fachärztin für Chirur- gie, am 16. September 2013, die volle Arbeitsfähigkeit vier Monate nach dem Unfallereignis zu prüfen (AB 20.2/13). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2013 ging sie zwar noch von einer während ein bis zwei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit aus, sie konnte dies aber nicht mit organisch-objektivierbaren Befunden begründen, da ihr die Berichte des Spitals J.________ über die bildgebende Untersuchung vom
9. Oktober 2013 (AB 16.1/75, 23.4/12) ebenso fehlten wie im Rahmen der weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2014 (AB 20.2/2 Ziff. 5, 20.2/7 Ziff. 5). In Kenntnis dieser Vorakten stellte Dr. med. I.________ bei der Untersuchung vom 27. April 2015 schliesslich als einzigen Befund ei- nen Druckschmerz im Bereich des Steissbeins fest, empfahl die Wieder- aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages und erklärte, rein theoretisch sei mit der Steissbeinverletzung eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit durchaus denkbar (AB 29.2/3 f.). Auch die be- handelnden Ärzte fanden für die Schmerzsymptomatik kein organisches Korrelat. Die Dres. med. H.________ und K.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 11 achteten die diagnostischen Möglichkeiten in ihren Berichten vom 23. Ok- tober 2014 (AB 27/6-9) und 19. Dezember 2014 (AB 29.3/5 f.) wohl noch nicht als ausgeschöpft, sie stützten sich derweil jedoch bloss auf die sub- jektiven Schmerzangaben ihres Patienten. Dr. med. H.________ konnte gar keine wirkliche Ultraschall-Untersuchung durchführen, da der Be- schwerdeführer schon bei geringster Auflage des Ultraschallkopfes in der Steissbein-Region über massivste Schmerzen klagte (AB 27/7). Auch Dr. med. K.________ hielt fest, dass es schon bei einer Hautberührung zu Schmerzangaben und Willkürreaktionen am gesamten Körper des Be- schwerdeführers kam (AB 29.3/6). Dieses Bild bestätigte sich auch beim Arbeitsversuch ab 18. Mai 2015 (AB 31.4/2-6) sowie anlässlich der Hospi- talisation in der Klinik L.________ vom 5. August bis 9. September 2015 (AB 33/7-17). Trotz sehr leichten Arbeiten erschien der Beschwerdeführer bereits am zweiten Tag des Arbeitsversuchs nicht mehr zur Arbeit (AB 31.4/1), wobei der Hausarzt Dr. med. M.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, als Begründung für die erneute/weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit später bloss angab, unter der Arbeitsaktivität sei es zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen (AB 31.3/10). Im Austrittsbe- richt der Klinik L.________ vom 10. September 2015 (AB 33/7-17) wurde angegeben, es habe eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstimitie- rung beobachtet werden können (AB 33/8). Das Ausmass der demonstrier- ten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho- logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab- klärung sowie den Diagnosen nicht erklären. Eine mittelschwere wechsel- belastende Tätigkeit sei unter Verwendung eines Sitzkissens ganztags zu- mutbar (AB 33/9). 3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Heilverlauf eines Steissbeinbruchs völlig individuell sei und eine solche Fraktur zu chronifizierten Schmerzzuständen über Jahre hinweg führen könne (Be- schwerde S. 4 Art. 3), mag dies grundsätzlich zutreffen. So kann sich dar- aus eine schmerzhafte und oft sehr therapieresistente Kokzygodynie entwi- ckeln (vgl. HIRNER/WEISE, Chirurgie, 2. Aufl. 2008, S. 343; WITTEN- BERG/RUBENTHALER, Entzündliche und degenerative Wirbelsäulenerkran- kungen, in: BISCHOFF/HEISEL/LOCHER [Hrsg.], Praxis der konservativen Or- thopädie, 2007, S. 459). Auch ein solches heterogenes Beschwerdesyn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 12 drom (vgl. JÜRGEN HEISEL, Neurologische Differenzialdiagnostik, in: JOA- CHIM GRIFKA [Hrsg.], Praxiswissen Halte- und Bewegungsorgane, 2007, S. 160) könnte im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext aber allemal nur von Bedeutung sein, wenn die entsprechende Symptomatik durch da- mit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar wäre (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Vor diesem Hinter- grund kann auch nicht einfach – wie dies der Beschwerdeführer zu postu- lieren scheint – anhand von empirischen medizinwissenschaftlichen Erfah- rungswerten auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsscha- den geschlossen werden. Vorliegend erachtete es der orthopädische Gut- achter zwar als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der stattgehabten Fraktur noch gewisse Residualbeschwerden verspürt. An- hand der Klinik konnte er das Ausmass der geltend gemachten Symptoma- tik jedoch nicht erklären, wobei er auch den neurologischen Status erhob (AB 64.1/13 Ziff. 4.2.1) und keine Veranlassung für zusätzliche fachneuro- logische Abklärungen sah, sondern vielmehr eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen und den objektivier- baren Befunden feststellte (AB 64.1/17 Ziff. 4.9 und Ziff. 6). Bei dieser Aus- gangslage ist kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und auch nicht einzuse- hen, inwiefern diese Einschätzung des amtlich bestellten Sachverständigen «qualifiziert falsch» bzw. «arrogant» sein soll (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2 bzw. S. 6 Ziff. III Art. 5). 3.4 Die subjektiven Schmerzangaben in Bezug auf die Steissbeinbe- schwerden sind nach dem vorstehend Dargelegten für den gesamten massgebenden Zeitraum vom frühestmöglichen Rentenbeginn im Mai 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. AB 20.1/9, 31.1/24 [betreffend Warte- jahr] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. AB 1/6 Ziff. 11 [betreffend Karenzfrist]) bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72) nicht durch die erhobenen orthopädischen Befunde hinreichend erklärbar. Da der Be- schwerdeführer bezüglich der beim Unfall vom 28. Mai 2013 zusätzlich erlittenen Rippenfraktur spätestens im Oktober 2013 beschwerdefrei war (AB 16.1/81 Ziff. 3) und überdies unbestrittenermassen keine psychiatri- schen Einschränkungen bestehen, fehlt es an einem invalidisierenden Ge- sundheitsschaden. Die Verwaltung verneinte einen Rentenanspruch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 13 Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72) somit zu Recht; die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Doppel der Eingabe vom 13. April 2017) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 15 - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Schlussbemerkungen vom 5. Mai 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 213 IV GRD/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. September 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein Unfallereignis bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese edierte die Akten der C.________ (AB 16.1, 20.1-20.5, 23.1-23.6, 25.1-25.4, 27, 29.1-29.5, 31.1- 31.5, 33, 43.1-43.4) und veranlasste nach einer abgebrochenen beruflichen Abklärung (AB 37, 44, 46, 49, 51) eine medizinische Begutachtung (AB 64.1). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2016 (AB 65) mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer In- validenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 68) und Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 71) verneinte die IVB mit Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72) entsprechend dem Vorbe- scheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei eine ganze Invaliden- rente zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. April 2017 auf einlässliche Schlussbemerkungen; der Beschwerdeführer hielt am 5. Mai 2017 an sei- nem Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72) basiert in medizinischer Hinsicht auf der bidisziplinären Expertise der Begutach- tungsstelle D.________ (MEDAS) vom 14. November 2016 (AB 64.1). Dar- in vermerkten die Dres. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 5 und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgenden Diagnosen (AB 64.1/17 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Lumbal- und dor- salen Beckenregion (ICD-10: T91.2, M54.5, M79.65) Status nach konservativ behandelter Fraktur des Os coccy- gis (Steissbein) vom 29. Mai 2013 anamnestisch kein klares Ansprechen auf Infiltration im Frakturbereich am 18. Juni 2014 anamnestisch kein klares Ansprechen auf Infiltration im Be- reich des Steissbeins im Jahr 2015 radiologisch konsolidierte Fraktur des zweiten Steissbein- wirbels und im Verlauf unveränderte Ventraldislokation der Steissbeinspitze (Rx vom 29. Mai 2013 und 9. Oktober 2013, CT vom 19. Dezember 2014 und 4. Dezember 2015, MRI vom 22. Dezember 2014 und 19. November 2015) Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfallereignis vom 28. Mai 2013 höchstens für einige Wochen aufgehoben gewesen sei, spätestens ab Oktober 2013 jedoch keine wesentliche Ar- beitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Sie erklärten, die vom Exploranden angegebenen Beschwerden liessen sich durch die abgeheilte Fraktur nicht erklären. Zwar wären geringe Restbeschwerden nachvollziehbar, daraus könnte jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Aus psychiatrischer Sicht könne weder ein wesentlicher Befund erhoben noch eine Diagnose gestellt werden (AB 64.1/18 Ziff. 6). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 6 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 14. November 2016 (AB 64.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb sich weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere die beantragte Edition eines Be- richts des Hausarztes über den aktuellen Gesundheitszustand (Beschwer- de S. 3 Ziff. III Art. 2), erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Die Dres. med. E.________ und F.________ stützten sich auf die wesentlichen Vorakten samt den zahlreichen bildgebenden Befunden sowie die Erkenntnisse aus den klinischen Explorationen bzw. der labortechnischen Zusatzabklärung (AB 64.1/14 Ziff. 4.2.4). Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die seitens des Beschwerdeführers gegen das Administrativgutachten vorgebrachte Kritik verfängt nicht. 3.3.1 Soweit der … sprechende Beschwerdeführer (AB 31.1/9) vorab in formeller Hinsicht geltend macht, es sei durch die Gutachterstelle keine korrekte Übersetzung sichergestellt worden (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4; Schlussbemerkungen S. 2 Art. 7), ist dies nicht stichhaltig. Der bestmögli- chen sprachlichen Verständigung zwischen dem Gutachter und der versi- cherten Person kommt vor allem bei der psychiatrischen Abklärung beson- deres Gewicht zu (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
17. Oktober 2014, 8C_578/2014, E. 4.2.5 mit Hinweis auf BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens jedoch nicht, sondern anerkennt explizit, dass er nicht psychiatrisch erkrankt ist, was Dr. med. E.________ zweifelsfrei festgestellt habe (AB 68/2 Ziff. II Art. 3; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Damit kann sich die Rüge der mangelhaften Übersetzung einzig auf die orthopädische Exploration beziehen, in deren Rahmen die sprachliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 7 Verständigung nicht denselben Stellenwert hat, da bereits die körperliche Untersuchung bzw. bildgebenden Befunde wesentliche Erkenntnisse liefern können. Sodann trifft es zwar zu, dass innerhalb der … Sprache aufgrund der zwei Hauptdialekte (… bzw. …) Verständigungsprobleme auftreten können (vgl. THORSTEN ROELCKE [Hrsg.], Variationstypologie, Ein sprachty- pologisches Handbuch der europäischen Sprache, 2003, S. 750; JA- NICH/GREULE [Hrsg.], Sprachkulturen in Europa, Ein internationales Hand- buch, 2002, S. 2), der Beschwerdeführer macht indes gar keine konkreten Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten geltend. Allein der pau- schale Hinweis, dass er … Ethnie sei und «das …, die Muttersprache … sowie das …» nicht dieselben Sprachen seien (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4), genügt hierfür jedenfalls nicht. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die orthopädische Begutachtung ohne die Unterstützung durch den Dolmetscher möglich war (AB 64.1/11 Ziff. 4.1). Auch ist nicht einzusehen, inwiefern in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt worden sein soll (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4). Anders als es der Beschwerdeführer offenbar annimmt, kann das rechtliche Gehör allein durch die Verwaltung, nicht etwa auch durch die Gutachterstelle, verletzt werden. Es ist jedoch Aufgabe der Gutachter und nicht Sache der IV- Stellen, die Sprachkenntnisse der versicherten Person abzuklären und darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form bei medizinischen Ab- klärungen dem Gesichtspunkt der Sprache bzw. der sprachlichen Verstän- digung Rechnung getragen werden muss (vgl. Bundesamt für Sozialversi- cherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2121.2). 3.3.2 Beschwerdeweise wird zudem vorgebracht, der orthopädische Gut- achter verfüge nicht über eine «Ausbildung zum Gutachter», habe kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sei hier nie oder zumindest nicht länger in der Klinik tätig gewesen und sei ein «Gutachtertourist» (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4; Schlussbemerkungen S. 3 Art. 9). Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juni 2016 über die Notwendigkeit der medizinischen Ab- klärung und die vorgesehenen Gutachter informiert (AB 53). Sein Rechts- vertreter notifizierte daraufhin gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass er mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei (AB 54), erhob in der Folge aber innert Frist keinerlei Einwendungen gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 8 die in Aussicht genommenen Gutachter. Indem der Beschwerdeführer erst im Vorbescheid- (AB 68/3 Ziff. II Art. 4) bzw. Beschwerdeverfahren Ein- wendungen gegen Dr. med. F.________ vorbrachte, verstiess er gegen Treu und Glauben und verwirkte den Anspruch auf das Anrufen der seines Erachtens verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2016 KV Nr. 17 S. 83 E. 2.2, 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). Hinzu kommt, dass die entsprechenden Einwendungen ohnehin unbegründet sind: Nach der Rechtsprechung steht fest, dass die Gutachter nicht zwingend eine FMH-Ausbildung aufweisen oder zu dieser Standesorganisation gehören müssen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246 mit Hinweis; Entscheid des BGer vom 14. März 2013, 8C_646/2012, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Zudem führt selbst eine fehlende Berufsausübungsbewilligung nicht zum Beweisverwertungsverbot (vgl. Ent- scheide des BGer vom 3. Dezember 2014, 9C_526/2014, E. 5.5; vom 3. Dezember 2012, 8C_436/2012, E.3.4). Dr. med. F.________ hat gemäss Medizinalberuferegister () sein Arztdiplom in … erworben, verfügt über einen in der Schweiz erworbenen Facharzttitel sowie eine gültige Berufsausübungsbewilligung. Er ist überdies Mitglied der FMH (vgl.) und zertifizierter medizinischer Gutachter … (vgl.). Er war früher als Oberarzt für Orthopädie und Traumatologie an einem Kantonsspital angestellt (vgl., Rubrik: …); ob er im Zeitpunkt der Exploration in der Schweiz klinisch tätig war ist ebenso belanglos wie sein Aufenthaltsstatus. Auch der Umstand, dass er – wie jeder andere Gutachter dieser MEDAS – bei der Begutachtungsstelle D.________ keine Festanstellung innehat, sondern freischaffend ist (vgl., Rubrik: Sozialversicherun- gen/Invalidenversicherung/ Grundlagen & Gesetze/Organisation der IV/Medizinische Gutachten in der IV/Reporting SuisseMED@P), ist unmassgebend. Schliesslich wurde der Auftrag für das bidisziplinäre Gutachten nach Tarmed (Tarif E) entschädigt (AB 57 f.; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 202) weshalb nicht ersichtlich ist, in- wiefern sich der orthopädische Gutachter seine Tätigkeit «fürstlich entloh- nen» lassen soll (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4). Ohnehin könnte auch eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit keine Befangenheit begründen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 9 (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2015 IV Nr. 34 S. 108, E. 4; Entscheid des BGer vom 6. März 2017, 8C_52/2017, E. 2). 3.3.3 Auch die gegen den Inhalt des orthopädischen Teilgutachtens gerichteten Rügen sind unbegründet. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 3 Ziff. III Art. 2) berücksichtigte Dr. med. F.________ die seit dem Unfall erfolgte Gewichtszunahme, empfahl er doch eine massive Gewichtsreduktion (AB 64.1/16 Ziff. 4.7), was nach der durchgeführten Magenbypass-Operation offenbar auch gelang (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2). Eine invalidisierende Adipositas (vgl. Entscheid des BGer vom 22. August 2008, 8C_74/2008, E. 2.2) ist im Übrigen auch deshalb ausge- schlossen, weil nicht ausgewiesen ist, dass das Übergewicht zu körperli- chen oder geistigen Schäden geführt hat bzw. Folge der Steissbeinverlet- zung ist. Wohl führte der Beschwerdeführer die Gewichtszunahme auf die Schmerzbehandlung mittels Kortionseinnahme zurück (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2), die dokumentierten Kortisoninfiltrationen (mit jeweils 40mg Kenacort [AB 25.3/1, 25.3/4, 29.3/1, 29.3/11]) – welche nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur kurz wirkten (AB 64.1/11 Ziff. 4.1) – waren gemäss der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund der Dosierung jedoch gar nicht geeignet eine hohe Gewichtszunahme zu bewirken (AB 71/2), was im Beschwerdeverfahren unwidersprochen blieb. 3.3.4 Dr. med. F.________ zeigte einleuchtend sowie differenziert auf, dass die nach dem Unfallereignis vom 28. Mai 2013 (AB 16.1/122) durch die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierte Steissbeinfraktur (AB 16.1/112) höchstens vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ- te und spätestens ab Oktober 2013 medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit bestand (AB 64.1/16 f. Ziff. 4.5 f.). Dass die Fraktur im Oktober 2013 vollständig konsolidiert war, findet Rückhalt im Befund der konventionellen Röntgenuntersuchung vom 9. Oktober 2013 (AB 16.1/75, 23.4/12). Auch das Verlaufsröntgen vom 24. Februar 2014 bestätigte diesen Befund (AB 23.4/10). Dass dabei die Frakturstelle weiter- hin sichtbar blieb (AB 23.4/1), vermag daran nichts zu ändern. Wohl zeigte auch das CT vom 19. Dezember 2014 (AB 29.3/2) Veränderungen, die mit einer abgelaufenen Einstauchungsfraktur älteren Datums vereinbar sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 10 (Verbreiterung der Steissbein-Spitze und kleine Stufenbildungen). Der von Dr. med. H.________, Facharzt für Anästhesiologie, im Bericht vom
23. Oktober 2014 (AB 27/6-9) erhobene Verdacht auf eine instabile und sehr schmerzhafte Fraktur konnte jedoch nicht erhärtet werden. Das be- sagte CT zeigte keine Knochen-entzündlichen Veränderungen und der mit- erfasste sakrale Wirbelkörper präsentierte sich intakt (AB 29.3/2). Auch das MRI vom 22. Dezember 2014 (AB 29.3) ergab keinen Anhalt für eine Irrita- tion sakral oder coccygeal nach altem Trauma (AB 29.3/3) und die aktuells- ten Untersuchungen vom 19. November bzw. 4. Dezember 2015 ergaben lediglich eine epidurale Lipomatose (AB 64.2). 3.3.5 Dr. med. F.________ setzte sich im Rahmen seiner orthopädischen Begutachtung sehr wohl ausreichend mit den früheren Einschätzungen der C.________ sowie der behandelnden Ärzte auseinander (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4; Schlussbemerkungen S. 2 f. Art. 8) und gelangte dabei zum überzeugenden Schluss, dass klar von einer nicht-organischen Beschwer- dekomponente auszugehen ist (AB 64.1/16 Ziff. 4.8). Diese Beurteilung korreliert durchaus auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage. So emp- fahl die Ärztin der C.________ Dr. med. I.________, Fachärztin für Chirur- gie, am 16. September 2013, die volle Arbeitsfähigkeit vier Monate nach dem Unfallereignis zu prüfen (AB 20.2/13). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2013 ging sie zwar noch von einer während ein bis zwei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit aus, sie konnte dies aber nicht mit organisch-objektivierbaren Befunden begründen, da ihr die Berichte des Spitals J.________ über die bildgebende Untersuchung vom
9. Oktober 2013 (AB 16.1/75, 23.4/12) ebenso fehlten wie im Rahmen der weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2014 (AB 20.2/2 Ziff. 5, 20.2/7 Ziff. 5). In Kenntnis dieser Vorakten stellte Dr. med. I.________ bei der Untersuchung vom 27. April 2015 schliesslich als einzigen Befund ei- nen Druckschmerz im Bereich des Steissbeins fest, empfahl die Wieder- aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages und erklärte, rein theoretisch sei mit der Steissbeinverletzung eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit durchaus denkbar (AB 29.2/3 f.). Auch die be- handelnden Ärzte fanden für die Schmerzsymptomatik kein organisches Korrelat. Die Dres. med. H.________ und K.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 11 achteten die diagnostischen Möglichkeiten in ihren Berichten vom 23. Ok- tober 2014 (AB 27/6-9) und 19. Dezember 2014 (AB 29.3/5 f.) wohl noch nicht als ausgeschöpft, sie stützten sich derweil jedoch bloss auf die sub- jektiven Schmerzangaben ihres Patienten. Dr. med. H.________ konnte gar keine wirkliche Ultraschall-Untersuchung durchführen, da der Be- schwerdeführer schon bei geringster Auflage des Ultraschallkopfes in der Steissbein-Region über massivste Schmerzen klagte (AB 27/7). Auch Dr. med. K.________ hielt fest, dass es schon bei einer Hautberührung zu Schmerzangaben und Willkürreaktionen am gesamten Körper des Be- schwerdeführers kam (AB 29.3/6). Dieses Bild bestätigte sich auch beim Arbeitsversuch ab 18. Mai 2015 (AB 31.4/2-6) sowie anlässlich der Hospi- talisation in der Klinik L.________ vom 5. August bis 9. September 2015 (AB 33/7-17). Trotz sehr leichten Arbeiten erschien der Beschwerdeführer bereits am zweiten Tag des Arbeitsversuchs nicht mehr zur Arbeit (AB 31.4/1), wobei der Hausarzt Dr. med. M.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, als Begründung für die erneute/weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit später bloss angab, unter der Arbeitsaktivität sei es zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen (AB 31.3/10). Im Austrittsbe- richt der Klinik L.________ vom 10. September 2015 (AB 33/7-17) wurde angegeben, es habe eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstimitie- rung beobachtet werden können (AB 33/8). Das Ausmass der demonstrier- ten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho- logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab- klärung sowie den Diagnosen nicht erklären. Eine mittelschwere wechsel- belastende Tätigkeit sei unter Verwendung eines Sitzkissens ganztags zu- mutbar (AB 33/9). 3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Heilverlauf eines Steissbeinbruchs völlig individuell sei und eine solche Fraktur zu chronifizierten Schmerzzuständen über Jahre hinweg führen könne (Be- schwerde S. 4 Art. 3), mag dies grundsätzlich zutreffen. So kann sich dar- aus eine schmerzhafte und oft sehr therapieresistente Kokzygodynie entwi- ckeln (vgl. HIRNER/WEISE, Chirurgie, 2. Aufl. 2008, S. 343; WITTEN- BERG/RUBENTHALER, Entzündliche und degenerative Wirbelsäulenerkran- kungen, in: BISCHOFF/HEISEL/LOCHER [Hrsg.], Praxis der konservativen Or- thopädie, 2007, S. 459). Auch ein solches heterogenes Beschwerdesyn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 12 drom (vgl. JÜRGEN HEISEL, Neurologische Differenzialdiagnostik, in: JOA- CHIM GRIFKA [Hrsg.], Praxiswissen Halte- und Bewegungsorgane, 2007, S. 160) könnte im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext aber allemal nur von Bedeutung sein, wenn die entsprechende Symptomatik durch da- mit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar wäre (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Vor diesem Hinter- grund kann auch nicht einfach – wie dies der Beschwerdeführer zu postu- lieren scheint – anhand von empirischen medizinwissenschaftlichen Erfah- rungswerten auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsscha- den geschlossen werden. Vorliegend erachtete es der orthopädische Gut- achter zwar als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der stattgehabten Fraktur noch gewisse Residualbeschwerden verspürt. An- hand der Klinik konnte er das Ausmass der geltend gemachten Symptoma- tik jedoch nicht erklären, wobei er auch den neurologischen Status erhob (AB 64.1/13 Ziff. 4.2.1) und keine Veranlassung für zusätzliche fachneuro- logische Abklärungen sah, sondern vielmehr eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen und den objektivier- baren Befunden feststellte (AB 64.1/17 Ziff. 4.9 und Ziff. 6). Bei dieser Aus- gangslage ist kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und auch nicht einzuse- hen, inwiefern diese Einschätzung des amtlich bestellten Sachverständigen «qualifiziert falsch» bzw. «arrogant» sein soll (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2 bzw. S. 6 Ziff. III Art. 5). 3.4 Die subjektiven Schmerzangaben in Bezug auf die Steissbeinbe- schwerden sind nach dem vorstehend Dargelegten für den gesamten massgebenden Zeitraum vom frühestmöglichen Rentenbeginn im Mai 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. AB 20.1/9, 31.1/24 [betreffend Warte- jahr] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. AB 1/6 Ziff. 11 [betreffend Karenzfrist]) bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72) nicht durch die erhobenen orthopädischen Befunde hinreichend erklärbar. Da der Be- schwerdeführer bezüglich der beim Unfall vom 28. Mai 2013 zusätzlich erlittenen Rippenfraktur spätestens im Oktober 2013 beschwerdefrei war (AB 16.1/81 Ziff. 3) und überdies unbestrittenermassen keine psychiatri- schen Einschränkungen bestehen, fehlt es an einem invalidisierenden Ge- sundheitsschaden. Die Verwaltung verneinte einen Rentenanspruch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 13 Verfügung vom 20. Januar 2017 (AB 72) somit zu Recht; die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Doppel der Eingabe vom 13. April 2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2017, IV/17/213, Seite 15
- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Schlussbemerkungen vom 5. Mai 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.