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200 2017 211

Bern VerwG · 2017-06-14 · Deutsch BE

20170531_105706_ANOM.docx

Sachverhalt

A.

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war

auf dem … Betrieb von D.________ tätig und dadurch bei den E.________

(E.________; heute: Visana Versicherungen AG; nachfolgend Visana bzw.

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versichert. Am 22. September 1991 meldete der damali-

ge Arbeitgeber, der Versicherte habe sich am 18. September 1991 an der

rechten Hand verletzt. Beim … sei er offenbar mit seinem Handschuh mit

dem drehenden … in Berührung gekommen, seine Hand sei dadurch ins …

„hineingerissen“ worden (Dossier der Visana, Antwortbeilage [AB] 23). Es

erfolgten eine operative Versorgung der Verletzung (AB 24, vgl. auch

AB 45) und eine handtherapeutische Nachbehandlung (AB 30). Ab dem

1. Juni 1992 attestierte der behandelnde Arzt eine 100 %ige Arbeitsfähig-

keit (AB 42, 44 f.). Der Versicherte verliess die Schweiz und die

E.________ schloss den Fall ab (AB 46).

B.

Der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ (Vollmacht: AB 49),

meldete am 23. Mai 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan-

des (AB 50). Er reichte Arztberichte, Fotos (AB 57 ff., 78-87) sowie Rönt-

genbilder (AB 90 ff.) ein. Nach einer Beurteilung durch den beratenden Arzt

der Visana, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (AB 89), verfügte die

Visana am 29. April 2016, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

aus dem Ereignis vom 18. September 1991 sei erloschen (Ziff. 1). Im Zu-

sammenhang mit dem Ereignis vom 18. September 1991 bestehe kein An-

spruch auf Versicherungsleistungen mehr (Ziff. 2). Einer allfälligen Einspra-

che werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3; AB 104 ff.). Hier-

gegen erhob der Versicherte Einsprache (AB 112 ff.). Nach Einholung einer

medizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.________ (AB 117 f.) wies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 3

die Visana mit Entscheid vom 24. Januar 2017 die Einsprache ab (AB 121

ff.).

C.

Am 23. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur.

C.________, B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-

schwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 sei

aufzuheben und es seien dem Versicherten UV-Leistungen zuzusprechen

oder die Sache sei erneut abzuklären. Er bringt vor, die Beurteilung des

beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sei in Anbetracht der spezia-

lärztlichen Dokumentation nicht akzeptabel.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Visana die Ab-

weisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Visana vom

24. Januar 2017 (AB 121 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf UV-Leistungen, namentlich eine Rente und eine Integritätsentschädigung, als Folge des Ereignisses vom 18. September 1991.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV).

2.1.1

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-

seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah-

rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung

betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor

Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh-

men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe-

bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108

E. 5.1).

2.1.2

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie-

gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-

troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 5

kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr.

26 S. 76 E. 4.2).

2.2

Dem Argument des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei

verletzt, kann nicht gefolgt werden; insbesondere hat die Beschwerdegeg-

nerin in angemessener Ausführlichkeit erläutert, weshalb ihrer Auffassung

nach keine weiteren Beweismassnahmen, wie z.B. eine Untersuchung des

Beschwerdeführers, geboten sind. Eine allfällige leichte Verletzung des

rechtlichen Gehörs wäre zudem durch das vorliegende Verfahren, in wel-

chem der Beschwerdeführer sämtliche Rügen vortragen konnte und das

Gericht volle Kognition hat, geheilt.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 18. September 1991 einen Unfall,

wobei die in diesem Zusammenhang erfolgten Behandlungen im Jahr 1992

beendet wurden (AB 44) und die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss

(AB 46). Am 23. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei

der Beschwerdegegnerin an (AB 50) und beantragte die Zusprechung von

UV-Leistungen. Da sich seit dem Unfall und dem Fallabschluss bis zur

Neuanmeldung die Gesetzesbestimmungen verändert haben, ist vorab zu

prüfen, welche Rechtsordnung in zeitlicher Hinsicht für welche Leistung

anwendbar ist.

3.2

3.2.1

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-

den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Be-

deutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für

Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf

(BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 6

3.2.2

Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung an-

wendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abwei-

chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).

3.2.3

Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind materielle Bestimmungen

dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und

festgesetzten Forderungen nicht anwendbar.

Art. 82 Abs. 1 ATSG geht vom Prinzip aus, dass das Gesetz „nur auf nach

seinem Inkrafttreten begründete Rechtsverhältnisse“ Anwendung findet

(vgl. BBl 1991 II 270; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 82

N 6). Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bildet mithin

der Zeitpunkt des Entscheids über ein bestimmtes Rechtsverhältnis. Nicht

von primärer Bedeutung ist demgegenüber die Frage, wann sich der mit

der Entscheidung beurteilte Sachverhalt zugetragen hat und ob sich dieser

vor Inkrafttreten des ATSG bereits abschliessend verwirklicht hat; immerhin

kann diesem Gesichtspunkt – wenn Art. 82 ATSG keine Lösung zu ent-

nehmen ist – eine subsidiäre Bedeutung zukommen (UELI KIESER, a.a.O.,

3. Aufl., 2015, Art. 82 N 7). Dieses grundsätzliche Verständnis von Art. 82

Abs. 1 ATSG trägt auch der Auffassung Rechnung, dass im Leistungsbe-

reich grundsätzlich vom Konzept des leistungsspezifischen Risikoeintritts

ausgegangen wird. Es ist mithin bezogen auf die im Einzelfall beanspruchte

Leistung zu entscheiden, ob sich das auf diese Leistung bezogene um-

schriebene Risiko verwirklicht hat (UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015,

Art. 82 N 9). Schwierig einzuordnen sind die im Sozialversicherungsrecht

häufigen Dauerleistungen (UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015, Art. 82 N 13).

Art. 82 Abs. 1 ATSG erfasst mit Satz 1 mithin nur die rechtskräftig festge-

setzte Leistung für die Zeitspanne vor dem Inkrafttreten des ATSG (und

drückt damit eine Selbstverständlichkeit aus; UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl.,

2015, Art. 82 N 14).

3.3

Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist von

einem abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, wobei sich der leis-

tungsspezifische Risikoeintritt im Jahr 1992, d.h. nach Abschluss der Be-

handlungen (AB 44 f.), erfüllte; es ist deshalb die im Jahr 1992 geltende

Rechtsordnung anwendbar (E. 3.2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 7

3.4

Bei den Renten handelt es sich um Dauerleistungen. Renten wur-

den im Jahr 1992 bzw. 1993 nicht zugesprochen. Im Rahmen der Neuan-

meldung am 23. Mai 2013 (AB 50) machte der Beschwerdeführer eine Ver-

schlechterung des Gesundheitszustandes und einen Anspruch auf eine

Rente geltend, dabei stützt er sich auf die eingereichten medizinischen

Berichte vom 7. November 2013 (AB 79, 80, 84, 85), vom 2. Februar 2015

(AB 81-83) und vom 12. Februar 2015 (86, 87). Die Zusprechung einer

Rente ist dementsprechend nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz

gemäss E. 3.2.1 hiervor zu prüfen.

4.

4.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung hat:

Der Versicherte hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi-

gung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (aArt. 24 Abs. 1 UVG [geltend

bis Ende 2002]). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt

oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen

Behandlung gewährt ([a]Art. 24 Abs. 2 UVG).

4.2

Der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen erlischt fünf Jahre

nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren (aArt. 51 UVG [gel-

tend bis Ende 2002; aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts]).

Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (geltend seit dem 1. Januar 2003) erlischt der

Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem

Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende

des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

4.2.1

Art. 24 Abs. 1 ATSG regelt lediglich die Verwirkungsfrist bezüglich

der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen (BGE 131 V 4 E. 3.3 S. 6).

Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen

Punkten; sie übt volle Rechtskraft aus, das bedeutet, dass sie vom Richter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 8

immer von Amtes wegen geprüft wird; Verwirkungsfristen können nie auf-

gehoben und nie unterbrochen werden; mit der Verwirkung bleibt auch kei-

ne Naturalobligation erhalten. Um festzustellen, ob eine im Gesetz festge-

legte Frist eine Verwirkungsfrist bildet, kann nicht darauf abgestellt werden,

ob der Gesetzgeber diesen Ausdruck ausdrücklich verwendet; vielmehr

muss die jeweilige Regelung analysiert werden (BGE 111 V 135 E. 3b

S. 136; ZAK 1986 S. 423 E. 3b).

4.3

Im Bericht vom 6. August 1992 hielt der behandelnde Dr. med.

G.________, … Spital H.________, fest, nach krankengymnastischer

Nachbehandlung sei es nun zu einem recht günstigen Ergebnis gekommen

(AB 45). Die ulnaren Finger sowie der Daumen würden normal funktionie-

ren. Der Zeigefinger zeige eine eingeschränkte MP-Beugefähigkeit auf 75-

0-0 (intrinsische Destruktion), eine intakte PIP-Mobilität von 90-0-0 sowie

ein in Extension einwandfrei funktionierendes Profundustransplantat (45-0-

0), das jedoch wegen palmarer Adhäsionen in maximaler Beugestellung

nicht ganz zur Wirkung komme, so dass dort noch 1,5 cm FKHA Restaus-

fall bestünden. Der Patient komme ansonsten mit seiner Hand gut zurecht

und habe keine Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit dürfte am 1. Juni 1992

eingetreten sein. Aktive therapeutische Massnahmen seien nicht mehr vor-

gesehen (AB 44).

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entstand im Zeitpunkt des

Abschlusses der ärztlichen Behandlung (E. 3.3 hiervor), d.h. hier im Jahr

1992 (AB 44). Aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmel-

dung eingereichten Arztberichten von 2013 und 2015 (AB 79-89) geht nicht

hervor, dass in der Zeit von 1992 bis 2013 Behandlungen stattgefunden

hätten. Zwischen dem Behandlungsabschluss im Jahr 1992 und der Gel-

tendmachung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung im Mai

2013 (AB 50) sind mehr als 20 Jahre vergangen. Da der Anspruch auf

Nachzahlung von Leistungen jedoch fünf Jahre nach Ende des Monats, für

den sie geschuldet waren, erlischt (aArt. 51 UVG; Art. 24 Abs. 1 ATSG), ist

der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach altem wie nach neu-

em Recht verwirkt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 9

5.

5.1

Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

UV-Rente hat.

5.1.1

Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des

UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der UVV in Kraft getreten.

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Än-

derung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufs-

krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach

bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-

rung vom 25. September 2015 des UVG).

5.1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern

sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat

(Art. 18 Abs. 1 UVG; geltend ab 1. Januar 2017). Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie

Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. De-

zember 2016 gültig gewesenen Fassung).

5.1.3

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung

setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus

(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um-

stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als

in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es

genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun-

gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein-

trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio

sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR

2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 10

5.1.4

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli-

chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat-

frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi-

cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für

die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

5.1.5

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer

vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol-

gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer

Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ-

lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S.

296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2).

Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge-

machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte-

nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken-

nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren

Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206

S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18

S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten

Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche-

rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und

dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid

zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57

E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 11

5.1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

5.1.7

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

5.1.8

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-

gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in

einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht

schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-

ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-

holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22

S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-

trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-

scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei-

lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen

(BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 12

5.2

Aus medizinischer Sicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen:

5.2.1

Im Bericht vom 7. November 2013 hielt Dr. med. I.________ zum

klinischen Befund fest, es liege eine aufrechte Narbe auf der palmaren Sei-

te der Hand von der Basis des III Fingers bis zur Handwurzel vor. Die Nar-

be sei kontrahiert und verursache die desmogene Kontraktur der Finger.

Die Flexion im MCPh Handgelenk sei 45 % und PIP Handgelenk 60 %, das

sei eine reduzierte Mobilität mittleren Grades. Es bestehe eine starke Pa-

rästhesie und Hypästhesie des II Fingers. Es liege eine Dupuytren-

Kontraktur der Palmarfaszie vor. Der Arzt ging davon aus, dass es eine

dauerhafte Behinderung gebe, die als Folge der Verletzung entstanden sei.

Die Behinderung sei die Folge der reduzierten Mobilität in den Gelenken

der rechten Hand. Es bestehe eine Dupuytren-Kontraktur der gleichen

Hand, eine Neuropathie des Zeigerfingers wegen der Sektion des interdigi-

talen Mittelhandnervs. Es bestehe auch ein komplexes regionales

Schmerzsymbol (recte: -symptom). Es handle sich um eine schwere Be-

schädigung der dominanten rechten Hand. Der Patient sei unfähig für prä-

zise Handarbeiten, die die Kraft und Präzision der rechten Hand erfordere.

Sein Gesundheitszustand sei definitiv unveränderlich (AB 80).

5.2.2

Im Bericht vom 7. November 2013 führte Dr. med. J.________ aus,

als Hauptbeschwerden bestünden die Kontraktur des zweiten Fingers und

eine geschwächte Empfindlichkeit. Als klinischen Befund erwähnte er die

postoperative Narbe des Beugeteils der rechten Hand zwischen II und III

Finger, Länge 6 cm, Breite 0,7-0,5 cm. Es bestehe eine schmerzhafte Pal-

pation, eine geschwächte Muskelkraft, eine Kontraktur des Gelenks des

zweiten Fingers. Die Flexion MCPh des Gelenks des zweiten Fingers sei

reduziert auf 45 Grad. Es bestehe eine Kontraktur des interfalangealen

Gelenks, die Flexion sei reduziert auf 60 %. Es liege eine Dupuytren-

Kontraktur der Hand vor (AB 85). Am 2. Februar 2015 hielt er fest, es be-

stehe ein Zustand nach VLC und Sektion der Flexoris-Sehne des dritten

Fingers – Tenorrhapio. Die Dupuytren-Kontraktur des dritten Fingers verur-

sache desmogene Synechien der Sehne und Haut. Zur Zeit: FL MCPh des

Gelenks sei im Gegensatz zum Befund vom 7. November 2013 um 20 %

reduziert (AB 83).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 13

5.2.3

Im Bericht vom 12. Februar 2015 führte Dr. med. K.________,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zu den Befunden aus, es liege

eine grosse sichtbare unregelmässige Narbe auf der palmaren Seite der

Hand von der Basis des II und III Fingers bis zur Handwurzel vor. Die Nar-

be verursache eine desmogene Kontraktur des II und III Fingers. Der Pati-

ent könne keine Faust machen, er könne keinen Schlüsselgriff und keinen

Dreifingergriff machen. Es bestehe eine Flexion im MCPh Handgelenk des

II Fingers reduziert um 45 % und im PIP Handgelenk um 60 %. Es gebe

eine dauerhafte Behinderung, die als Folge der Verletzung entstanden sei,

eine eingeschränkte Mobilität des rechten Zeigefingers, eine sensorische

Neuropathie sowie einen Fähigkeitsverlust der feinen rechten Handgriffe. In

der Zwischenzeit habe sich ein regionales Schmerzsyndrom entwickelt. Es

handle sich um eine schwere Beschädigung der dominanten rechten Hand.

Der Patient sei dauerhaft unfähig, die präzisen Handarbeiten auszuüben

und die schweren Lasten (mit der rechten Hand) zu tragen. Eine Verbesse-

rung könne nicht erwartet werden (AB 87).

5.2.4

In der Stellungnahme vom 14. September 2016 hielt Dr. med.

F.________ fest, es bestünden nach den Berichten die folgenden Restbe-

schwerden: Einschränkung der Sensibilität am Zeigefinger und der Beweg-

lichkeit im Grundgelenk des II Fingers evtl. des III Fingers. Im Bericht vom

2. Februar 2015 werde eine Einschränkung der Flexion von 20 % be-

schrieben, was sehr gering sei. Damit sei ein Faustschluss fast geschlos-

sen möglich. Daneben befinde sich eine reizlose, distal leicht hypertrophe

keloidartige Narbe. Insgesamt sehe er anhand der Fotos sehr schöne Nar-

benverhältnisse und ein sehr zufriedenstellendes Resultat. Bezüglich der

genannten Beeinträchtigungen sei die natürliche Kausalität überwiegend

wahrscheinlich gegeben. Diese Restbeschwerden seien schon beim Be-

handlungsabschluss in der Schweiz vorhanden gewesen und hätten sich

seither nicht verändert. Die angebliche Dupuytren-Kontraktur sei indessen

klar nicht unfallkausal (AB 119). Der Befund einer palmaren Kontraktur auf-

grund der Narbe und der Handstellung auf den Fotos sei nicht nachvoll-

ziehbar. Bezüglich der Sensibilität hielt Dr. med. F.________ fest, diese

könne zwar anhand der Akten nicht beurteilt werden, nach seiner Einschät-

zung habe sich diese aber seit der Abschlusskontrolle am Spital

H.________ nicht verändert. Aufgrund der Berichte sei auch ein Faust-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 14

schluss möglich. Dass eine schwere Beschädigung der Hand vorliege, er-

achte er als falsch. Gesamthaft werte er das Resultat als sehr zufriedens-

tellend. Zum angegebenen komplexen regionalen Schmerzsyndrom führte

Dr. med. F.________ aus, eine Algodystrophie bzw. ein CRPS liege nach

über 20 Jahren nach dem Ereignis und der Operation mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt vor. Denkbar sei aufgrund der Ner-

venverletzung ein neurogener Schmerz. Dieser sei aber nirgends beschrie-

ben und dass dieser so spät auftrete, halte er für sehr unwahrscheinlich. Zu

den Fotos hielt Dr. med. F.________ fest, es finde sich eine etwas hyper-

trophe Narbe und eine praktisch freie Streckung in allen Fingergrundgelen-

ken. Er habe den Eindruck, dass die Hand zur Arbeit verwendet worden sei

und erkenne Schwielen an Zeigefinger und Daumen. Auch der rechte Arm

erscheine kräftig, was auf konstante körperliche Tätigkeiten schliessen las-

se (AB 118). Zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil führte Dr.

med. F.________ aus, es bestünden möglicherweise Einschränkungen bei

Feinarbeiten mit der rechten Hand bei gestörter Sensibilität des Zeigefin-

gers sowie bei Arbeiten mit schwerem Gerät (z.B. beim Gebrauch eines

schweren Hammers), letzteres bei möglicherweise leicht gestörtem Faust-

schluss. Als zumutbare Tätigkeiten sehe er zum Beispiel das Lenken von

Fahrzeugen oder das Führen von (Bau-) Maschinen sowie generell alle

Arbeiten mit Ausnahme der oben beschriebenen Einschränkungen in ei-

nem vollen Pensum (AB 117).

5.3

Der Bericht von Dr. med. F.________ vom 14. September 2016

(AB 117 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizini-

sche Berichte (vgl. E. 5.1.7 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die schlüssige Beurteilung wird nicht in

Frage gestellt durch den Umstand, dass Dr. med. F.________ den Be-

schwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. Er konnte sich aufgrund

der beschriebenen Befunde in den (übersetzten) Berichten der Dres. med.

I.________, J.________ und K.________ (AB 80, 82, 83, 85, 87), insbe-

sondere auch gestützt auf die Fotos (AB 55, 56) und die Röntgenbilder (AB

90-92), ein vollständiges Bild machen. Dr. med. F.________ hat sich aus-

führlich mit den genannten Berichten auseinandergesetzt. Er begründet

schlüssig, welcher Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers unfallbe-

dingt verblieben ist und was krankheitsbedingt ist (die angegebene Dupuy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 15

tren-Kontraktur). Die Beurteilung zur geltend gemachten Sensibilitätsbeein-

trächtigung überzeugt. Ebenso ist die Begründung nachvollziehbar, wes-

halb ein komplexes regionales Schmerzsyndrom mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit nicht vorliegt und dass ein so spät aufgetretener neurogener

Schmerz unwahrscheinlich ist. Überzeugend ist auch die Schlussfolgerung,

dass gestützt auf die Fotos eine (lediglich zu einem kleinen Teil) hypertro-

phe Narbe und eine praktisch freie Streckung in allen Fingergrundgelenken

erkennbar sind (AB 118). Ebenfalls wird mit plausibler Begründung ausge-

führt, welche Arbeiten der Beschwerdeführer mit den Unfallfolgen zumutba-

rerweise noch erbringen kann. Die Berichte der Dres. med. I.________,

J.________ und K.________ (AB 80, 82, 83, 85, 87) ändern nichts an die-

sem Ergebnis. Sie lassen betreffend der Restarbeitsfähigkeit nicht auf eine

grössere Einschränkung, als sie Dr. med. F.________ beschrieben hat,

schliessen. Es lässt sich den Berichten auch nicht entnehmen, dass noch

eine Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit bestehen würde. Vielmehr

hielt Dr. med. K.________ ausdrücklich fest, dass die ärztliche Behandlung

abgeschlossen ist, eine Verbesserung nicht erwartet werden kann und der

Gesundheitszustand definitiv unveränderlich ist (AB 87).

Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es ist von weiteren

Beweismassnahmen, insbesondere von einer Begutachtung in der

Schweiz, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, abzusehen (antizipierte

Beweiswürdigung: vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

5.4

Die objektiv nachgewiesenen Beeinträchtigungen (Einschränkung

der Sensibilität am Zeigefinger und der Beweglichkeit im Grundgelenk des

II Fingers sowie eventuell des III Fingers, geringe Einschränkung der Flexi-

on, reizlose, distal leicht hypertrophe keloidartige Narbe [AB 119]) stehen

überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Sep-

tember 1991. Dies waren sie bereits im Zeitpunkt des Behandlungsab-

schlusses in der Schweiz im Jahr 1992 und sie haben sich seither nicht

verändert (AB 119; vgl. auch AB 44 f.). Nicht mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis

vom 18. September 1991 stehen die vom Beschwerdeführer – gestützt auf

die eingereichten Berichte – neu geltend gemachten Beschwerden; sie sind

nicht im Sinne eines Rückfalls oder als Spätfolgen nachgewiesen. Denn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 16

angegebene Dupuytren-Kontraktur ist unfallfremd (AB 119) und die Vor-

aussetzungen für eine Algodystrophie bzw. ein unfallbedingtes CRPS lie-

gen nicht vor (AB 118). Ein CRPS ist nur dann anzunehmen, wenn unter

anderem die dafür typischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen me-

dizinischen Akten innerhalb von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall

oder nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Operation

aufgetreten sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2013,

8C_233/203, E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall (AB 118). Ebensowenig

wurde ein neurogener Schmerz bei Behandlungsabschluss im Jahr 1992

beschrieben (AB 118), weshalb ein solcher nach über 20 Jahren nicht

überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist. Da keine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge

ausgewiesen ist, besteht ab dem Fallabschluss im Jahr 1992 keine Leis-

tungspflicht der Beschwerdegegnerin für Pflegeleistungen und Heilkosten

mehr (Art. 10 ff. UVG). Es liegen an der rechten Hand zwar die obgenann-

ten unfallkausalen Restbeschwerden vor, dennoch ist der Beschwerdefüh-

rer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.

6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine UV-Rente hat. Dazu ist vorab betreffend Verwirkung festzuhalten, dass sich Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 4.2 hiervor) auf die einzelnen Monatsbe- treffnisse und nicht auf das Rentenstammrecht bezieht (vgl. BGE 133 V 12; UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015, Art. 24 N 21).

E. 6.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 17

E. 6.1.2 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfall- versicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdiens- tes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289).

E. 6.1.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumen- tation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls am 18. Sep-

tember 1991 als Hilfskraft für einen …betrieb in der Schweiz tätig. Im Jahr

1992 kehrte er in seine Heimat zurück. Es liegen keine Angaben vor, wel-

cher Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer danach nachgegangen ist.

Gestützt auf die eingereichten Fotos hatte Dr. med. F.________ jedoch den

Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Hand manuell eingesetzt habe,

er erkenne Schwielen an Zeigefinger und Daumen und der rechte Arm er-

scheine kräftig (AB 55, 56, 118). Der Arzt ging denn auch davon aus, dass

eine angepasste Tätigkeit, mit Einschränkungen bei Feinarbeiten und bei

Arbeiten mit schwerem Gerät (z.B. schwerer Hammer), vollumfänglich zu-

mutbar sei; eine solche Tätigkeit sei z.B. das Lenken von Fahrzeugen und

Führen von (Bau-)Maschinen (AB 117).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Validen- und des In-

valideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) aus, was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 18

unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist. Das Valideneinkommen

beträgt – gestützt auf die LSE 2014, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater

und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaf-

ten] zusammen), Pos. 92, Hilfskräfte in Land-, Forstwirtschaft und Fische-

rei – Fr. 5‘282.-- monatlich. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Total, 2014) und aufgerechnet

auf ein Jahr resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66‘077.80 (Fr. 5‘282.--

/ 40 x 41,7 x 12). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein

hypothetisches Invalideneinkommen – ermittelt gestützt auf die LSE 2014,

Tabelle T17, Pos. 83, Fahrzeugführen und bedienen mobiler Anlagen, von

Fr. 6‘057.-- oder Pos. 81, Bedienen stationärer Anlagen und Maschinen,

von Fr. 6‘281.--, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebs-

übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche – von min-

destens Fr. 75‘773.05 (Fr. 6‘057.-- / 40 x 41,7 x 12), erzielen könnte.

Die von Dr. med. F.________ beschriebenen Einschränkungen (bei Fein-

arbeiten und Arbeiten mit schwerem Gerät, z.B. schwerer Hammer) weisen

nicht auf eine faktische Einarmigkeit hin. Selbst unter Berücksichtigung

eines Abzugs vom Tabellenlohn von maximal 10 % (Fr. 75‘773.05 x 0,9 =

Fr. 68‘195.75) beim hypothetischen Invalideneinkommen wegen der ge-

nannten leidensbedingten Einschränkungen resultiert nach Vergleich des

Valideneinkommens von Fr. 66‘077.80 und des Invalideneinkommens von

Fr. 68‘195.75 (Fr. 75‘773.05 x 0,9) kein Invaliditätsgrad von 10 % oder

mehr.

E. 6.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf UV-Leistungen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 24. Januar 2017 (AB 121 ff.) ist korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 19 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________, lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. Die Mindestanforderungen betreffend Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 4 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind – wenn auch knapp – erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. Die Mindestanforderungen betreffend Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 4 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind – wenn auch knapp – erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Visana vom
  4. Januar 2017 (AB 121 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf UV-Leistungen, namentlich eine Rente und eine Integritätsentschädigung, als Folge des Ereignisses vom 18. September
  5. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 2.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 5 kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.2 Dem Argument des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei verletzt, kann nicht gefolgt werden; insbesondere hat die Beschwerdegeg- nerin in angemessener Ausführlichkeit erläutert, weshalb ihrer Auffassung nach keine weiteren Beweismassnahmen, wie z.B. eine Untersuchung des Beschwerdeführers, geboten sind. Eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre zudem durch das vorliegende Verfahren, in wel- chem der Beschwerdeführer sämtliche Rügen vortragen konnte und das Gericht volle Kognition hat, geheilt.
  7. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 18. September 1991 einen Unfall, wobei die in diesem Zusammenhang erfolgten Behandlungen im Jahr 1992 beendet wurden (AB 44) und die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss (AB 46). Am 23. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (AB 50) und beantragte die Zusprechung von UV-Leistungen. Da sich seit dem Unfall und dem Fallabschluss bis zur Neuanmeldung die Gesetzesbestimmungen verändert haben, ist vorab zu prüfen, welche Rechtsordnung in zeitlicher Hinsicht für welche Leistung anwendbar ist. 3.2 3.2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Be- deutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 6 3.2.2 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung an- wendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 3.2.3 Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Art. 82 Abs. 1 ATSG geht vom Prinzip aus, dass das Gesetz „nur auf nach seinem Inkrafttreten begründete Rechtsverhältnisse“ Anwendung findet (vgl. BBl 1991 II 270; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 82 N 6). Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bildet mithin der Zeitpunkt des Entscheids über ein bestimmtes Rechtsverhältnis. Nicht von primärer Bedeutung ist demgegenüber die Frage, wann sich der mit der Entscheidung beurteilte Sachverhalt zugetragen hat und ob sich dieser vor Inkrafttreten des ATSG bereits abschliessend verwirklicht hat; immerhin kann diesem Gesichtspunkt – wenn Art. 82 ATSG keine Lösung zu ent- nehmen ist – eine subsidiäre Bedeutung zukommen (UELI KIESER, a.a.O.,
  8. Aufl., 2015, Art. 82 N 7). Dieses grundsätzliche Verständnis von Art. 82 Abs. 1 ATSG trägt auch der Auffassung Rechnung, dass im Leistungsbe- reich grundsätzlich vom Konzept des leistungsspezifischen Risikoeintritts ausgegangen wird. Es ist mithin bezogen auf die im Einzelfall beanspruchte Leistung zu entscheiden, ob sich das auf diese Leistung bezogene um- schriebene Risiko verwirklicht hat (UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015, Art. 82 N 9). Schwierig einzuordnen sind die im Sozialversicherungsrecht häufigen Dauerleistungen (UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015, Art. 82 N 13). Art. 82 Abs. 1 ATSG erfasst mit Satz 1 mithin nur die rechtskräftig festge- setzte Leistung für die Zeitspanne vor dem Inkrafttreten des ATSG (und drückt damit eine Selbstverständlichkeit aus; UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015, Art. 82 N 14). 3.3 Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist von einem abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, wobei sich der leis- tungsspezifische Risikoeintritt im Jahr 1992, d.h. nach Abschluss der Be- handlungen (AB 44 f.), erfüllte; es ist deshalb die im Jahr 1992 geltende Rechtsordnung anwendbar (E. 3.2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 7 3.4 Bei den Renten handelt es sich um Dauerleistungen. Renten wur- den im Jahr 1992 bzw. 1993 nicht zugesprochen. Im Rahmen der Neuan- meldung am 23. Mai 2013 (AB 50) machte der Beschwerdeführer eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes und einen Anspruch auf eine Rente geltend, dabei stützt er sich auf die eingereichten medizinischen Berichte vom 7. November 2013 (AB 79, 80, 84, 85), vom 2. Februar 2015 (AB 81-83) und vom 12. Februar 2015 (86, 87). Die Zusprechung einer Rente ist dementsprechend nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz gemäss E. 3.2.1 hiervor zu prüfen.
  9. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat: Der Versicherte hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi- gung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (aArt. 24 Abs. 1 UVG [geltend bis Ende 2002]). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt ([a]Art. 24 Abs. 2 UVG). 4.2 Der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen erlischt fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren (aArt. 51 UVG [gel- tend bis Ende 2002; aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts]). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (geltend seit dem 1. Januar 2003) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. 4.2.1 Art. 24 Abs. 1 ATSG regelt lediglich die Verwirkungsfrist bezüglich der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen (BGE 131 V 4 E. 3.3 S. 6). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen Punkten; sie übt volle Rechtskraft aus, das bedeutet, dass sie vom Richter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 8 immer von Amtes wegen geprüft wird; Verwirkungsfristen können nie auf- gehoben und nie unterbrochen werden; mit der Verwirkung bleibt auch kei- ne Naturalobligation erhalten. Um festzustellen, ob eine im Gesetz festge- legte Frist eine Verwirkungsfrist bildet, kann nicht darauf abgestellt werden, ob der Gesetzgeber diesen Ausdruck ausdrücklich verwendet; vielmehr muss die jeweilige Regelung analysiert werden (BGE 111 V 135 E. 3b S. 136; ZAK 1986 S. 423 E. 3b). 4.3 Im Bericht vom 6. August 1992 hielt der behandelnde Dr. med. G.________, … Spital H.________, fest, nach krankengymnastischer Nachbehandlung sei es nun zu einem recht günstigen Ergebnis gekommen (AB 45). Die ulnaren Finger sowie der Daumen würden normal funktionie- ren. Der Zeigefinger zeige eine eingeschränkte MP-Beugefähigkeit auf 75- 0-0 (intrinsische Destruktion), eine intakte PIP-Mobilität von 90-0-0 sowie ein in Extension einwandfrei funktionierendes Profundustransplantat (45-0- 0), das jedoch wegen palmarer Adhäsionen in maximaler Beugestellung nicht ganz zur Wirkung komme, so dass dort noch 1,5 cm FKHA Restaus- fall bestünden. Der Patient komme ansonsten mit seiner Hand gut zurecht und habe keine Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit dürfte am 1. Juni 1992 eingetreten sein. Aktive therapeutische Massnahmen seien nicht mehr vor- gesehen (AB 44). Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entstand im Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Behandlung (E. 3.3 hiervor), d.h. hier im Jahr 1992 (AB 44). Aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmel- dung eingereichten Arztberichten von 2013 und 2015 (AB 79-89) geht nicht hervor, dass in der Zeit von 1992 bis 2013 Behandlungen stattgefunden hätten. Zwischen dem Behandlungsabschluss im Jahr 1992 und der Gel- tendmachung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung im Mai 2013 (AB 50) sind mehr als 20 Jahre vergangen. Da der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen jedoch fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren, erlischt (aArt. 51 UVG; Art. 24 Abs. 1 ATSG), ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach altem wie nach neu- em Recht verwirkt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 9
  10. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine UV-Rente hat. 5.1.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der UVV in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Än- derung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufs- krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 25. September 2015 des UVG). 5.1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG; geltend ab 1. Januar 2017). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Fassung). 5.1.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 10 5.1.4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 5.1.5 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ- lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge- machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte- nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken- nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 11 5.1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 5.1.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.8 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 12 5.2 Aus medizinischer Sicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 5.2.1 Im Bericht vom 7. November 2013 hielt Dr. med. I.________ zum klinischen Befund fest, es liege eine aufrechte Narbe auf der palmaren Sei- te der Hand von der Basis des III Fingers bis zur Handwurzel vor. Die Nar- be sei kontrahiert und verursache die desmogene Kontraktur der Finger. Die Flexion im MCPh Handgelenk sei 45 % und PIP Handgelenk 60 %, das sei eine reduzierte Mobilität mittleren Grades. Es bestehe eine starke Pa- rästhesie und Hypästhesie des II Fingers. Es liege eine Dupuytren- Kontraktur der Palmarfaszie vor. Der Arzt ging davon aus, dass es eine dauerhafte Behinderung gebe, die als Folge der Verletzung entstanden sei. Die Behinderung sei die Folge der reduzierten Mobilität in den Gelenken der rechten Hand. Es bestehe eine Dupuytren-Kontraktur der gleichen Hand, eine Neuropathie des Zeigerfingers wegen der Sektion des interdigi- talen Mittelhandnervs. Es bestehe auch ein komplexes regionales Schmerzsymbol (recte: -symptom). Es handle sich um eine schwere Be- schädigung der dominanten rechten Hand. Der Patient sei unfähig für prä- zise Handarbeiten, die die Kraft und Präzision der rechten Hand erfordere. Sein Gesundheitszustand sei definitiv unveränderlich (AB 80). 5.2.2 Im Bericht vom 7. November 2013 führte Dr. med. J.________ aus, als Hauptbeschwerden bestünden die Kontraktur des zweiten Fingers und eine geschwächte Empfindlichkeit. Als klinischen Befund erwähnte er die postoperative Narbe des Beugeteils der rechten Hand zwischen II und III Finger, Länge 6 cm, Breite 0,7-0,5 cm. Es bestehe eine schmerzhafte Pal- pation, eine geschwächte Muskelkraft, eine Kontraktur des Gelenks des zweiten Fingers. Die Flexion MCPh des Gelenks des zweiten Fingers sei reduziert auf 45 Grad. Es bestehe eine Kontraktur des interfalangealen Gelenks, die Flexion sei reduziert auf 60 %. Es liege eine Dupuytren- Kontraktur der Hand vor (AB 85). Am 2. Februar 2015 hielt er fest, es be- stehe ein Zustand nach VLC und Sektion der Flexoris-Sehne des dritten Fingers – Tenorrhapio. Die Dupuytren-Kontraktur des dritten Fingers verur- sache desmogene Synechien der Sehne und Haut. Zur Zeit: FL MCPh des Gelenks sei im Gegensatz zum Befund vom 7. November 2013 um 20 % reduziert (AB 83). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 13 5.2.3 Im Bericht vom 12. Februar 2015 führte Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zu den Befunden aus, es liege eine grosse sichtbare unregelmässige Narbe auf der palmaren Seite der Hand von der Basis des II und III Fingers bis zur Handwurzel vor. Die Nar- be verursache eine desmogene Kontraktur des II und III Fingers. Der Pati- ent könne keine Faust machen, er könne keinen Schlüsselgriff und keinen Dreifingergriff machen. Es bestehe eine Flexion im MCPh Handgelenk des II Fingers reduziert um 45 % und im PIP Handgelenk um 60 %. Es gebe eine dauerhafte Behinderung, die als Folge der Verletzung entstanden sei, eine eingeschränkte Mobilität des rechten Zeigefingers, eine sensorische Neuropathie sowie einen Fähigkeitsverlust der feinen rechten Handgriffe. In der Zwischenzeit habe sich ein regionales Schmerzsyndrom entwickelt. Es handle sich um eine schwere Beschädigung der dominanten rechten Hand. Der Patient sei dauerhaft unfähig, die präzisen Handarbeiten auszuüben und die schweren Lasten (mit der rechten Hand) zu tragen. Eine Verbesse- rung könne nicht erwartet werden (AB 87). 5.2.4 In der Stellungnahme vom 14. September 2016 hielt Dr. med. F.________ fest, es bestünden nach den Berichten die folgenden Restbe- schwerden: Einschränkung der Sensibilität am Zeigefinger und der Beweg- lichkeit im Grundgelenk des II Fingers evtl. des III Fingers. Im Bericht vom
  11. Februar 2015 werde eine Einschränkung der Flexion von 20 % be- schrieben, was sehr gering sei. Damit sei ein Faustschluss fast geschlos- sen möglich. Daneben befinde sich eine reizlose, distal leicht hypertrophe keloidartige Narbe. Insgesamt sehe er anhand der Fotos sehr schöne Nar- benverhältnisse und ein sehr zufriedenstellendes Resultat. Bezüglich der genannten Beeinträchtigungen sei die natürliche Kausalität überwiegend wahrscheinlich gegeben. Diese Restbeschwerden seien schon beim Be- handlungsabschluss in der Schweiz vorhanden gewesen und hätten sich seither nicht verändert. Die angebliche Dupuytren-Kontraktur sei indessen klar nicht unfallkausal (AB 119). Der Befund einer palmaren Kontraktur auf- grund der Narbe und der Handstellung auf den Fotos sei nicht nachvoll- ziehbar. Bezüglich der Sensibilität hielt Dr. med. F.________ fest, diese könne zwar anhand der Akten nicht beurteilt werden, nach seiner Einschät- zung habe sich diese aber seit der Abschlusskontrolle am Spital H.________ nicht verändert. Aufgrund der Berichte sei auch ein Faust- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 14 schluss möglich. Dass eine schwere Beschädigung der Hand vorliege, er- achte er als falsch. Gesamthaft werte er das Resultat als sehr zufriedens- tellend. Zum angegebenen komplexen regionalen Schmerzsyndrom führte Dr. med. F.________ aus, eine Algodystrophie bzw. ein CRPS liege nach über 20 Jahren nach dem Ereignis und der Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt vor. Denkbar sei aufgrund der Ner- venverletzung ein neurogener Schmerz. Dieser sei aber nirgends beschrie- ben und dass dieser so spät auftrete, halte er für sehr unwahrscheinlich. Zu den Fotos hielt Dr. med. F.________ fest, es finde sich eine etwas hyper- trophe Narbe und eine praktisch freie Streckung in allen Fingergrundgelen- ken. Er habe den Eindruck, dass die Hand zur Arbeit verwendet worden sei und erkenne Schwielen an Zeigefinger und Daumen. Auch der rechte Arm erscheine kräftig, was auf konstante körperliche Tätigkeiten schliessen las- se (AB 118). Zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil führte Dr. med. F.________ aus, es bestünden möglicherweise Einschränkungen bei Feinarbeiten mit der rechten Hand bei gestörter Sensibilität des Zeigefin- gers sowie bei Arbeiten mit schwerem Gerät (z.B. beim Gebrauch eines schweren Hammers), letzteres bei möglicherweise leicht gestörtem Faust- schluss. Als zumutbare Tätigkeiten sehe er zum Beispiel das Lenken von Fahrzeugen oder das Führen von (Bau-) Maschinen sowie generell alle Arbeiten mit Ausnahme der oben beschriebenen Einschränkungen in ei- nem vollen Pensum (AB 117). 5.3 Der Bericht von Dr. med. F.________ vom 14. September 2016 (AB 117 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizini- sche Berichte (vgl. E. 5.1.7 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die schlüssige Beurteilung wird nicht in Frage gestellt durch den Umstand, dass Dr. med. F.________ den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. Er konnte sich aufgrund der beschriebenen Befunde in den (übersetzten) Berichten der Dres. med. I.________, J.________ und K.________ (AB 80, 82, 83, 85, 87), insbe- sondere auch gestützt auf die Fotos (AB 55, 56) und die Röntgenbilder (AB 90-92), ein vollständiges Bild machen. Dr. med. F.________ hat sich aus- führlich mit den genannten Berichten auseinandergesetzt. Er begründet schlüssig, welcher Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers unfallbe- dingt verblieben ist und was krankheitsbedingt ist (die angegebene Dupuy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 15 tren-Kontraktur). Die Beurteilung zur geltend gemachten Sensibilitätsbeein- trächtigung überzeugt. Ebenso ist die Begründung nachvollziehbar, wes- halb ein komplexes regionales Schmerzsyndrom mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht vorliegt und dass ein so spät aufgetretener neurogener Schmerz unwahrscheinlich ist. Überzeugend ist auch die Schlussfolgerung, dass gestützt auf die Fotos eine (lediglich zu einem kleinen Teil) hypertro- phe Narbe und eine praktisch freie Streckung in allen Fingergrundgelenken erkennbar sind (AB 118). Ebenfalls wird mit plausibler Begründung ausge- führt, welche Arbeiten der Beschwerdeführer mit den Unfallfolgen zumutba- rerweise noch erbringen kann. Die Berichte der Dres. med. I.________, J.________ und K.________ (AB 80, 82, 83, 85, 87) ändern nichts an die- sem Ergebnis. Sie lassen betreffend der Restarbeitsfähigkeit nicht auf eine grössere Einschränkung, als sie Dr. med. F.________ beschrieben hat, schliessen. Es lässt sich den Berichten auch nicht entnehmen, dass noch eine Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit bestehen würde. Vielmehr hielt Dr. med. K.________ ausdrücklich fest, dass die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist, eine Verbesserung nicht erwartet werden kann und der Gesundheitszustand definitiv unveränderlich ist (AB 87). Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es ist von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von einer Begutachtung in der Schweiz, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 5.4 Die objektiv nachgewiesenen Beeinträchtigungen (Einschränkung der Sensibilität am Zeigefinger und der Beweglichkeit im Grundgelenk des II Fingers sowie eventuell des III Fingers, geringe Einschränkung der Flexi- on, reizlose, distal leicht hypertrophe keloidartige Narbe [AB 119]) stehen überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Sep- tember 1991. Dies waren sie bereits im Zeitpunkt des Behandlungsab- schlusses in der Schweiz im Jahr 1992 und sie haben sich seither nicht verändert (AB 119; vgl. auch AB 44 f.). Nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. September 1991 stehen die vom Beschwerdeführer – gestützt auf die eingereichten Berichte – neu geltend gemachten Beschwerden; sie sind nicht im Sinne eines Rückfalls oder als Spätfolgen nachgewiesen. Denn die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 16 angegebene Dupuytren-Kontraktur ist unfallfremd (AB 119) und die Vor- aussetzungen für eine Algodystrophie bzw. ein unfallbedingtes CRPS lie- gen nicht vor (AB 118). Ein CRPS ist nur dann anzunehmen, wenn unter anderem die dafür typischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen me- dizinischen Akten innerhalb von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall oder nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Operation aufgetreten sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2013, 8C_233/203, E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall (AB 118). Ebensowenig wurde ein neurogener Schmerz bei Behandlungsabschluss im Jahr 1992 beschrieben (AB 118), weshalb ein solcher nach über 20 Jahren nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist. Da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge ausgewiesen ist, besteht ab dem Fallabschluss im Jahr 1992 keine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin für Pflegeleistungen und Heilkosten mehr (Art. 10 ff. UVG). Es liegen an der rechten Hand zwar die obgenann- ten unfallkausalen Restbeschwerden vor, dennoch ist der Beschwerdefüh- rer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
  12. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine UV-Rente hat. Dazu ist vorab betreffend Verwirkung festzuhalten, dass sich Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 4.2 hiervor) auf die einzelnen Monatsbe- treffnisse und nicht auf das Rentenstammrecht bezieht (vgl. BGE 133 V 12; UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015, Art. 24 N 21). 6.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 17 6.1.2 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfall- versicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdiens- tes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 6.1.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumen- tation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 6.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls am 18. Sep- tember 1991 als Hilfskraft für einen …betrieb in der Schweiz tätig. Im Jahr 1992 kehrte er in seine Heimat zurück. Es liegen keine Angaben vor, wel- cher Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer danach nachgegangen ist. Gestützt auf die eingereichten Fotos hatte Dr. med. F.________ jedoch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Hand manuell eingesetzt habe, er erkenne Schwielen an Zeigefinger und Daumen und der rechte Arm er- scheine kräftig (AB 55, 56, 118). Der Arzt ging denn auch davon aus, dass eine angepasste Tätigkeit, mit Einschränkungen bei Feinarbeiten und bei Arbeiten mit schwerem Gerät (z.B. schwerer Hammer), vollumfänglich zu- mutbar sei; eine solche Tätigkeit sei z.B. das Lenken von Fahrzeugen und Führen von (Bau-)Maschinen (AB 117). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Validen- und des In- valideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) aus, was Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 18 unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist. Das Valideneinkommen beträgt – gestützt auf die LSE 2014, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaf- ten] zusammen), Pos. 92, Hilfskräfte in Land-, Forstwirtschaft und Fische- rei – Fr. 5‘282.-- monatlich. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Total, 2014) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66‘077.80 (Fr. 5‘282.-- / 40 x 41,7 x 12). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein hypothetisches Invalideneinkommen – ermittelt gestützt auf die LSE 2014, Tabelle T17, Pos. 83, Fahrzeugführen und bedienen mobiler Anlagen, von Fr. 6‘057.-- oder Pos. 81, Bedienen stationärer Anlagen und Maschinen, von Fr. 6‘281.--, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebs- übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche – von min- destens Fr. 75‘773.05 (Fr. 6‘057.-- / 40 x 41,7 x 12), erzielen könnte. Die von Dr. med. F.________ beschriebenen Einschränkungen (bei Fein- arbeiten und Arbeiten mit schwerem Gerät, z.B. schwerer Hammer) weisen nicht auf eine faktische Einarmigkeit hin. Selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von maximal 10 % (Fr. 75‘773.05 x 0,9 = Fr. 68‘195.75) beim hypothetischen Invalideneinkommen wegen der ge- nannten leidensbedingten Einschränkungen resultiert nach Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘077.80 und des Invalideneinkommens von Fr. 68‘195.75 (Fr. 75‘773.05 x 0,9) kein Invaliditätsgrad von 10 % oder mehr. 6.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf UV-Leistungen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 24. Januar 2017 (AB 121 ff.) ist korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
  13. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 19 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - B.________, lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 211 UV

KOJ/SCC/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. Juni 2017

Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

vertreten durch B.________, lic. iur. C.________

Beschwerdeführer

gegen

Visana Versicherungen AG

Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war

auf dem … Betrieb von D.________ tätig und dadurch bei den E.________

(E.________; heute: Visana Versicherungen AG; nachfolgend Visana bzw.

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versichert. Am 22. September 1991 meldete der damali-

ge Arbeitgeber, der Versicherte habe sich am 18. September 1991 an der

rechten Hand verletzt. Beim … sei er offenbar mit seinem Handschuh mit

dem drehenden … in Berührung gekommen, seine Hand sei dadurch ins …

„hineingerissen“ worden (Dossier der Visana, Antwortbeilage [AB] 23). Es

erfolgten eine operative Versorgung der Verletzung (AB 24, vgl. auch

AB 45) und eine handtherapeutische Nachbehandlung (AB 30). Ab dem

1. Juni 1992 attestierte der behandelnde Arzt eine 100 %ige Arbeitsfähig-

keit (AB 42, 44 f.). Der Versicherte verliess die Schweiz und die

E.________ schloss den Fall ab (AB 46).

B.

Der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ (Vollmacht: AB 49),

meldete am 23. Mai 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan-

des (AB 50). Er reichte Arztberichte, Fotos (AB 57 ff., 78-87) sowie Rönt-

genbilder (AB 90 ff.) ein. Nach einer Beurteilung durch den beratenden Arzt

der Visana, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (AB 89), verfügte die

Visana am 29. April 2016, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

aus dem Ereignis vom 18. September 1991 sei erloschen (Ziff. 1). Im Zu-

sammenhang mit dem Ereignis vom 18. September 1991 bestehe kein An-

spruch auf Versicherungsleistungen mehr (Ziff. 2). Einer allfälligen Einspra-

che werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3; AB 104 ff.). Hier-

gegen erhob der Versicherte Einsprache (AB 112 ff.). Nach Einholung einer

medizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.________ (AB 117 f.) wies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 3

die Visana mit Entscheid vom 24. Januar 2017 die Einsprache ab (AB 121

ff.).

C.

Am 23. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur.

C.________, B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-

schwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 sei

aufzuheben und es seien dem Versicherten UV-Leistungen zuzusprechen

oder die Sache sei erneut abzuklären. Er bringt vor, die Beurteilung des

beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sei in Anbetracht der spezia-

lärztlichen Dokumentation nicht akzeptabel.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Visana die Ab-

weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Die Bestimmungen über die Frist (Art. 60

ATSG) sind eingehalten. Die Mindestanforderungen betreffend Form

(Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 4

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21])

sind – wenn auch knapp – erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Visana vom

24. Januar 2017 (AB 121 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf UV-Leistungen, namentlich eine Rente und eine

Integritätsentschädigung, als Folge des Ereignisses vom 18. September

1991.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend

aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV).

2.1.1

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-

seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah-

rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung

betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor

Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh-

men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe-

bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108

E. 5.1).

2.1.2

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie-

gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-

troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 5

kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr.

26 S. 76 E. 4.2).

2.2

Dem Argument des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei

verletzt, kann nicht gefolgt werden; insbesondere hat die Beschwerdegeg-

nerin in angemessener Ausführlichkeit erläutert, weshalb ihrer Auffassung

nach keine weiteren Beweismassnahmen, wie z.B. eine Untersuchung des

Beschwerdeführers, geboten sind. Eine allfällige leichte Verletzung des

rechtlichen Gehörs wäre zudem durch das vorliegende Verfahren, in wel-

chem der Beschwerdeführer sämtliche Rügen vortragen konnte und das

Gericht volle Kognition hat, geheilt.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 18. September 1991 einen Unfall,

wobei die in diesem Zusammenhang erfolgten Behandlungen im Jahr 1992

beendet wurden (AB 44) und die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss

(AB 46). Am 23. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei

der Beschwerdegegnerin an (AB 50) und beantragte die Zusprechung von

UV-Leistungen. Da sich seit dem Unfall und dem Fallabschluss bis zur

Neuanmeldung die Gesetzesbestimmungen verändert haben, ist vorab zu

prüfen, welche Rechtsordnung in zeitlicher Hinsicht für welche Leistung

anwendbar ist.

3.2

3.2.1

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-

den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Be-

deutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für

Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf

(BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 6

3.2.2

Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung an-

wendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abwei-

chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).

3.2.3

Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind materielle Bestimmungen

dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und

festgesetzten Forderungen nicht anwendbar.

Art. 82 Abs. 1 ATSG geht vom Prinzip aus, dass das Gesetz „nur auf nach

seinem Inkrafttreten begründete Rechtsverhältnisse“ Anwendung findet

(vgl. BBl 1991 II 270; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 82

N 6). Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bildet mithin

der Zeitpunkt des Entscheids über ein bestimmtes Rechtsverhältnis. Nicht

von primärer Bedeutung ist demgegenüber die Frage, wann sich der mit

der Entscheidung beurteilte Sachverhalt zugetragen hat und ob sich dieser

vor Inkrafttreten des ATSG bereits abschliessend verwirklicht hat; immerhin

kann diesem Gesichtspunkt – wenn Art. 82 ATSG keine Lösung zu ent-

nehmen ist – eine subsidiäre Bedeutung zukommen (UELI KIESER, a.a.O.,

3. Aufl., 2015, Art. 82 N 7). Dieses grundsätzliche Verständnis von Art. 82

Abs. 1 ATSG trägt auch der Auffassung Rechnung, dass im Leistungsbe-

reich grundsätzlich vom Konzept des leistungsspezifischen Risikoeintritts

ausgegangen wird. Es ist mithin bezogen auf die im Einzelfall beanspruchte

Leistung zu entscheiden, ob sich das auf diese Leistung bezogene um-

schriebene Risiko verwirklicht hat (UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015,

Art. 82 N 9). Schwierig einzuordnen sind die im Sozialversicherungsrecht

häufigen Dauerleistungen (UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015, Art. 82 N 13).

Art. 82 Abs. 1 ATSG erfasst mit Satz 1 mithin nur die rechtskräftig festge-

setzte Leistung für die Zeitspanne vor dem Inkrafttreten des ATSG (und

drückt damit eine Selbstverständlichkeit aus; UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl.,

2015, Art. 82 N 14).

3.3

Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist von

einem abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, wobei sich der leis-

tungsspezifische Risikoeintritt im Jahr 1992, d.h. nach Abschluss der Be-

handlungen (AB 44 f.), erfüllte; es ist deshalb die im Jahr 1992 geltende

Rechtsordnung anwendbar (E. 3.2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 7

3.4

Bei den Renten handelt es sich um Dauerleistungen. Renten wur-

den im Jahr 1992 bzw. 1993 nicht zugesprochen. Im Rahmen der Neuan-

meldung am 23. Mai 2013 (AB 50) machte der Beschwerdeführer eine Ver-

schlechterung des Gesundheitszustandes und einen Anspruch auf eine

Rente geltend, dabei stützt er sich auf die eingereichten medizinischen

Berichte vom 7. November 2013 (AB 79, 80, 84, 85), vom 2. Februar 2015

(AB 81-83) und vom 12. Februar 2015 (86, 87). Die Zusprechung einer

Rente ist dementsprechend nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz

gemäss E. 3.2.1 hiervor zu prüfen.

4.

4.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung hat:

Der Versicherte hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi-

gung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (aArt. 24 Abs. 1 UVG [geltend

bis Ende 2002]). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt

oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen

Behandlung gewährt ([a]Art. 24 Abs. 2 UVG).

4.2

Der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen erlischt fünf Jahre

nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren (aArt. 51 UVG [gel-

tend bis Ende 2002; aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts]).

Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (geltend seit dem 1. Januar 2003) erlischt der

Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem

Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende

des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

4.2.1

Art. 24 Abs. 1 ATSG regelt lediglich die Verwirkungsfrist bezüglich

der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen (BGE 131 V 4 E. 3.3 S. 6).

Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen

Punkten; sie übt volle Rechtskraft aus, das bedeutet, dass sie vom Richter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 8

immer von Amtes wegen geprüft wird; Verwirkungsfristen können nie auf-

gehoben und nie unterbrochen werden; mit der Verwirkung bleibt auch kei-

ne Naturalobligation erhalten. Um festzustellen, ob eine im Gesetz festge-

legte Frist eine Verwirkungsfrist bildet, kann nicht darauf abgestellt werden,

ob der Gesetzgeber diesen Ausdruck ausdrücklich verwendet; vielmehr

muss die jeweilige Regelung analysiert werden (BGE 111 V 135 E. 3b

S. 136; ZAK 1986 S. 423 E. 3b).

4.3

Im Bericht vom 6. August 1992 hielt der behandelnde Dr. med.

G.________, … Spital H.________, fest, nach krankengymnastischer

Nachbehandlung sei es nun zu einem recht günstigen Ergebnis gekommen

(AB 45). Die ulnaren Finger sowie der Daumen würden normal funktionie-

ren. Der Zeigefinger zeige eine eingeschränkte MP-Beugefähigkeit auf 75-

0-0 (intrinsische Destruktion), eine intakte PIP-Mobilität von 90-0-0 sowie

ein in Extension einwandfrei funktionierendes Profundustransplantat (45-0-

0), das jedoch wegen palmarer Adhäsionen in maximaler Beugestellung

nicht ganz zur Wirkung komme, so dass dort noch 1,5 cm FKHA Restaus-

fall bestünden. Der Patient komme ansonsten mit seiner Hand gut zurecht

und habe keine Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit dürfte am 1. Juni 1992

eingetreten sein. Aktive therapeutische Massnahmen seien nicht mehr vor-

gesehen (AB 44).

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entstand im Zeitpunkt des

Abschlusses der ärztlichen Behandlung (E. 3.3 hiervor), d.h. hier im Jahr

1992 (AB 44). Aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmel-

dung eingereichten Arztberichten von 2013 und 2015 (AB 79-89) geht nicht

hervor, dass in der Zeit von 1992 bis 2013 Behandlungen stattgefunden

hätten. Zwischen dem Behandlungsabschluss im Jahr 1992 und der Gel-

tendmachung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung im Mai

2013 (AB 50) sind mehr als 20 Jahre vergangen. Da der Anspruch auf

Nachzahlung von Leistungen jedoch fünf Jahre nach Ende des Monats, für

den sie geschuldet waren, erlischt (aArt. 51 UVG; Art. 24 Abs. 1 ATSG), ist

der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach altem wie nach neu-

em Recht verwirkt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 9

5.

5.1

Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

UV-Rente hat.

5.1.1

Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des

UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der UVV in Kraft getreten.

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Än-

derung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufs-

krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach

bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-

rung vom 25. September 2015 des UVG).

5.1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern

sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat

(Art. 18 Abs. 1 UVG; geltend ab 1. Januar 2017). Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie

Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. De-

zember 2016 gültig gewesenen Fassung).

5.1.3

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung

setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus

(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um-

stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als

in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es

genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun-

gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein-

trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio

sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR

2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 10

5.1.4

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli-

chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat-

frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi-

cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für

die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

5.1.5

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer

vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol-

gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer

Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ-

lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S.

296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2).

Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend ge-

machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte-

nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken-

nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren

Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206

S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18

S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten

Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversiche-

rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und

dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid

zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57

E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 11

5.1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

5.1.7

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

5.1.8

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-

gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in

einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht

schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-

ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-

holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22

S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-

trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-

scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei-

lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen

(BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 12

5.2

Aus medizinischer Sicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen:

5.2.1

Im Bericht vom 7. November 2013 hielt Dr. med. I.________ zum

klinischen Befund fest, es liege eine aufrechte Narbe auf der palmaren Sei-

te der Hand von der Basis des III Fingers bis zur Handwurzel vor. Die Nar-

be sei kontrahiert und verursache die desmogene Kontraktur der Finger.

Die Flexion im MCPh Handgelenk sei 45 % und PIP Handgelenk 60 %, das

sei eine reduzierte Mobilität mittleren Grades. Es bestehe eine starke Pa-

rästhesie und Hypästhesie des II Fingers. Es liege eine Dupuytren-

Kontraktur der Palmarfaszie vor. Der Arzt ging davon aus, dass es eine

dauerhafte Behinderung gebe, die als Folge der Verletzung entstanden sei.

Die Behinderung sei die Folge der reduzierten Mobilität in den Gelenken

der rechten Hand. Es bestehe eine Dupuytren-Kontraktur der gleichen

Hand, eine Neuropathie des Zeigerfingers wegen der Sektion des interdigi-

talen Mittelhandnervs. Es bestehe auch ein komplexes regionales

Schmerzsymbol (recte: -symptom). Es handle sich um eine schwere Be-

schädigung der dominanten rechten Hand. Der Patient sei unfähig für prä-

zise Handarbeiten, die die Kraft und Präzision der rechten Hand erfordere.

Sein Gesundheitszustand sei definitiv unveränderlich (AB 80).

5.2.2

Im Bericht vom 7. November 2013 führte Dr. med. J.________ aus,

als Hauptbeschwerden bestünden die Kontraktur des zweiten Fingers und

eine geschwächte Empfindlichkeit. Als klinischen Befund erwähnte er die

postoperative Narbe des Beugeteils der rechten Hand zwischen II und III

Finger, Länge 6 cm, Breite 0,7-0,5 cm. Es bestehe eine schmerzhafte Pal-

pation, eine geschwächte Muskelkraft, eine Kontraktur des Gelenks des

zweiten Fingers. Die Flexion MCPh des Gelenks des zweiten Fingers sei

reduziert auf 45 Grad. Es bestehe eine Kontraktur des interfalangealen

Gelenks, die Flexion sei reduziert auf 60 %. Es liege eine Dupuytren-

Kontraktur der Hand vor (AB 85). Am 2. Februar 2015 hielt er fest, es be-

stehe ein Zustand nach VLC und Sektion der Flexoris-Sehne des dritten

Fingers – Tenorrhapio. Die Dupuytren-Kontraktur des dritten Fingers verur-

sache desmogene Synechien der Sehne und Haut. Zur Zeit: FL MCPh des

Gelenks sei im Gegensatz zum Befund vom 7. November 2013 um 20 %

reduziert (AB 83).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 13

5.2.3

Im Bericht vom 12. Februar 2015 führte Dr. med. K.________,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zu den Befunden aus, es liege

eine grosse sichtbare unregelmässige Narbe auf der palmaren Seite der

Hand von der Basis des II und III Fingers bis zur Handwurzel vor. Die Nar-

be verursache eine desmogene Kontraktur des II und III Fingers. Der Pati-

ent könne keine Faust machen, er könne keinen Schlüsselgriff und keinen

Dreifingergriff machen. Es bestehe eine Flexion im MCPh Handgelenk des

II Fingers reduziert um 45 % und im PIP Handgelenk um 60 %. Es gebe

eine dauerhafte Behinderung, die als Folge der Verletzung entstanden sei,

eine eingeschränkte Mobilität des rechten Zeigefingers, eine sensorische

Neuropathie sowie einen Fähigkeitsverlust der feinen rechten Handgriffe. In

der Zwischenzeit habe sich ein regionales Schmerzsyndrom entwickelt. Es

handle sich um eine schwere Beschädigung der dominanten rechten Hand.

Der Patient sei dauerhaft unfähig, die präzisen Handarbeiten auszuüben

und die schweren Lasten (mit der rechten Hand) zu tragen. Eine Verbesse-

rung könne nicht erwartet werden (AB 87).

5.2.4

In der Stellungnahme vom 14. September 2016 hielt Dr. med.

F.________ fest, es bestünden nach den Berichten die folgenden Restbe-

schwerden: Einschränkung der Sensibilität am Zeigefinger und der Beweg-

lichkeit im Grundgelenk des II Fingers evtl. des III Fingers. Im Bericht vom

2. Februar 2015 werde eine Einschränkung der Flexion von 20 % be-

schrieben, was sehr gering sei. Damit sei ein Faustschluss fast geschlos-

sen möglich. Daneben befinde sich eine reizlose, distal leicht hypertrophe

keloidartige Narbe. Insgesamt sehe er anhand der Fotos sehr schöne Nar-

benverhältnisse und ein sehr zufriedenstellendes Resultat. Bezüglich der

genannten Beeinträchtigungen sei die natürliche Kausalität überwiegend

wahrscheinlich gegeben. Diese Restbeschwerden seien schon beim Be-

handlungsabschluss in der Schweiz vorhanden gewesen und hätten sich

seither nicht verändert. Die angebliche Dupuytren-Kontraktur sei indessen

klar nicht unfallkausal (AB 119). Der Befund einer palmaren Kontraktur auf-

grund der Narbe und der Handstellung auf den Fotos sei nicht nachvoll-

ziehbar. Bezüglich der Sensibilität hielt Dr. med. F.________ fest, diese

könne zwar anhand der Akten nicht beurteilt werden, nach seiner Einschät-

zung habe sich diese aber seit der Abschlusskontrolle am Spital

H.________ nicht verändert. Aufgrund der Berichte sei auch ein Faust-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 14

schluss möglich. Dass eine schwere Beschädigung der Hand vorliege, er-

achte er als falsch. Gesamthaft werte er das Resultat als sehr zufriedens-

tellend. Zum angegebenen komplexen regionalen Schmerzsyndrom führte

Dr. med. F.________ aus, eine Algodystrophie bzw. ein CRPS liege nach

über 20 Jahren nach dem Ereignis und der Operation mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt vor. Denkbar sei aufgrund der Ner-

venverletzung ein neurogener Schmerz. Dieser sei aber nirgends beschrie-

ben und dass dieser so spät auftrete, halte er für sehr unwahrscheinlich. Zu

den Fotos hielt Dr. med. F.________ fest, es finde sich eine etwas hyper-

trophe Narbe und eine praktisch freie Streckung in allen Fingergrundgelen-

ken. Er habe den Eindruck, dass die Hand zur Arbeit verwendet worden sei

und erkenne Schwielen an Zeigefinger und Daumen. Auch der rechte Arm

erscheine kräftig, was auf konstante körperliche Tätigkeiten schliessen las-

se (AB 118). Zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil führte Dr.

med. F.________ aus, es bestünden möglicherweise Einschränkungen bei

Feinarbeiten mit der rechten Hand bei gestörter Sensibilität des Zeigefin-

gers sowie bei Arbeiten mit schwerem Gerät (z.B. beim Gebrauch eines

schweren Hammers), letzteres bei möglicherweise leicht gestörtem Faust-

schluss. Als zumutbare Tätigkeiten sehe er zum Beispiel das Lenken von

Fahrzeugen oder das Führen von (Bau-) Maschinen sowie generell alle

Arbeiten mit Ausnahme der oben beschriebenen Einschränkungen in ei-

nem vollen Pensum (AB 117).

5.3

Der Bericht von Dr. med. F.________ vom 14. September 2016

(AB 117 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizini-

sche Berichte (vgl. E. 5.1.7 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die schlüssige Beurteilung wird nicht in

Frage gestellt durch den Umstand, dass Dr. med. F.________ den Be-

schwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. Er konnte sich aufgrund

der beschriebenen Befunde in den (übersetzten) Berichten der Dres. med.

I.________, J.________ und K.________ (AB 80, 82, 83, 85, 87), insbe-

sondere auch gestützt auf die Fotos (AB 55, 56) und die Röntgenbilder (AB

90-92), ein vollständiges Bild machen. Dr. med. F.________ hat sich aus-

führlich mit den genannten Berichten auseinandergesetzt. Er begründet

schlüssig, welcher Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers unfallbe-

dingt verblieben ist und was krankheitsbedingt ist (die angegebene Dupuy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 15

tren-Kontraktur). Die Beurteilung zur geltend gemachten Sensibilitätsbeein-

trächtigung überzeugt. Ebenso ist die Begründung nachvollziehbar, wes-

halb ein komplexes regionales Schmerzsyndrom mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit nicht vorliegt und dass ein so spät aufgetretener neurogener

Schmerz unwahrscheinlich ist. Überzeugend ist auch die Schlussfolgerung,

dass gestützt auf die Fotos eine (lediglich zu einem kleinen Teil) hypertro-

phe Narbe und eine praktisch freie Streckung in allen Fingergrundgelenken

erkennbar sind (AB 118). Ebenfalls wird mit plausibler Begründung ausge-

führt, welche Arbeiten der Beschwerdeführer mit den Unfallfolgen zumutba-

rerweise noch erbringen kann. Die Berichte der Dres. med. I.________,

J.________ und K.________ (AB 80, 82, 83, 85, 87) ändern nichts an die-

sem Ergebnis. Sie lassen betreffend der Restarbeitsfähigkeit nicht auf eine

grössere Einschränkung, als sie Dr. med. F.________ beschrieben hat,

schliessen. Es lässt sich den Berichten auch nicht entnehmen, dass noch

eine Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit bestehen würde. Vielmehr

hielt Dr. med. K.________ ausdrücklich fest, dass die ärztliche Behandlung

abgeschlossen ist, eine Verbesserung nicht erwartet werden kann und der

Gesundheitszustand definitiv unveränderlich ist (AB 87).

Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es ist von weiteren

Beweismassnahmen, insbesondere von einer Begutachtung in der

Schweiz, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, abzusehen (antizipierte

Beweiswürdigung: vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

5.4

Die objektiv nachgewiesenen Beeinträchtigungen (Einschränkung

der Sensibilität am Zeigefinger und der Beweglichkeit im Grundgelenk des

II Fingers sowie eventuell des III Fingers, geringe Einschränkung der Flexi-

on, reizlose, distal leicht hypertrophe keloidartige Narbe [AB 119]) stehen

überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Sep-

tember 1991. Dies waren sie bereits im Zeitpunkt des Behandlungsab-

schlusses in der Schweiz im Jahr 1992 und sie haben sich seither nicht

verändert (AB 119; vgl. auch AB 44 f.). Nicht mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis

vom 18. September 1991 stehen die vom Beschwerdeführer – gestützt auf

die eingereichten Berichte – neu geltend gemachten Beschwerden; sie sind

nicht im Sinne eines Rückfalls oder als Spätfolgen nachgewiesen. Denn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 16

angegebene Dupuytren-Kontraktur ist unfallfremd (AB 119) und die Vor-

aussetzungen für eine Algodystrophie bzw. ein unfallbedingtes CRPS lie-

gen nicht vor (AB 118). Ein CRPS ist nur dann anzunehmen, wenn unter

anderem die dafür typischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen me-

dizinischen Akten innerhalb von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall

oder nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Operation

aufgetreten sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2013,

8C_233/203, E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall (AB 118). Ebensowenig

wurde ein neurogener Schmerz bei Behandlungsabschluss im Jahr 1992

beschrieben (AB 118), weshalb ein solcher nach über 20 Jahren nicht

überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist. Da keine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge

ausgewiesen ist, besteht ab dem Fallabschluss im Jahr 1992 keine Leis-

tungspflicht der Beschwerdegegnerin für Pflegeleistungen und Heilkosten

mehr (Art. 10 ff. UVG). Es liegen an der rechten Hand zwar die obgenann-

ten unfallkausalen Restbeschwerden vor, dennoch ist der Beschwerdefüh-

rer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.

6.

6.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine UV-Rente hat. Dazu ist vorab betreffend Verwirkung festzuhalten,

dass sich Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 4.2 hiervor) auf die einzelnen Monatsbe-

treffnisse und nicht auf das Rentenstammrecht bezieht (vgl. BGE 133 V 12;

UELI KIESER, a.a.O., 3. Aufl., 2015, Art. 24 N 21).

6.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 17

6.1.2

Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfall-

versicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person

vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat

(BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch

Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdiens-

tes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird,

als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen

Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person

auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher

Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287

E. 3.2 S. 289).

6.1.3

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen-

löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe-

nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumen-

tation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593;

SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).

6.2

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls am 18. Sep-

tember 1991 als Hilfskraft für einen …betrieb in der Schweiz tätig. Im Jahr

1992 kehrte er in seine Heimat zurück. Es liegen keine Angaben vor, wel-

cher Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer danach nachgegangen ist.

Gestützt auf die eingereichten Fotos hatte Dr. med. F.________ jedoch den

Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Hand manuell eingesetzt habe,

er erkenne Schwielen an Zeigefinger und Daumen und der rechte Arm er-

scheine kräftig (AB 55, 56, 118). Der Arzt ging denn auch davon aus, dass

eine angepasste Tätigkeit, mit Einschränkungen bei Feinarbeiten und bei

Arbeiten mit schwerem Gerät (z.B. schwerer Hammer), vollumfänglich zu-

mutbar sei; eine solche Tätigkeit sei z.B. das Lenken von Fahrzeugen und

Führen von (Bau-)Maschinen (AB 117).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Validen- und des In-

valideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) aus, was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 18

unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist. Das Valideneinkommen

beträgt – gestützt auf die LSE 2014, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater

und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaf-

ten] zusammen), Pos. 92, Hilfskräfte in Land-, Forstwirtschaft und Fische-

rei – Fr. 5‘282.-- monatlich. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Total, 2014) und aufgerechnet

auf ein Jahr resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66‘077.80 (Fr. 5‘282.--

/ 40 x 41,7 x 12). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein

hypothetisches Invalideneinkommen – ermittelt gestützt auf die LSE 2014,

Tabelle T17, Pos. 83, Fahrzeugführen und bedienen mobiler Anlagen, von

Fr. 6‘057.-- oder Pos. 81, Bedienen stationärer Anlagen und Maschinen,

von Fr. 6‘281.--, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebs-

übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche – von min-

destens Fr. 75‘773.05 (Fr. 6‘057.-- / 40 x 41,7 x 12), erzielen könnte.

Die von Dr. med. F.________ beschriebenen Einschränkungen (bei Fein-

arbeiten und Arbeiten mit schwerem Gerät, z.B. schwerer Hammer) weisen

nicht auf eine faktische Einarmigkeit hin. Selbst unter Berücksichtigung

eines Abzugs vom Tabellenlohn von maximal 10 % (Fr. 75‘773.05 x 0,9 =

Fr. 68‘195.75) beim hypothetischen Invalideneinkommen wegen der ge-

nannten leidensbedingten Einschränkungen resultiert nach Vergleich des

Valideneinkommens von Fr. 66‘077.80 und des Invalideneinkommens von

Fr. 68‘195.75 (Fr. 75‘773.05 x 0,9) kein Invaliditätsgrad von 10 % oder

mehr.

6.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten

auf UV-Leistungen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheent-

scheid vom 24. Januar 2017 (AB 121 ff.) ist korrekt und die Beschwerde ist

abzuweisen.

7.

7.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, UV/17/211, Seite 19

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

- B.________, lic. iur. C.________

z.H. des Beschwerdeführers

- Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Kammerpräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.