Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017
Sachverhalt
A. Die A.________ ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Berner Arbeit- geber (nachfolgend: AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nach einer am 25. Oktober 2016 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle be- treffend die Jahre 2011 bis 2015 forderte die AKBA mit Nachtragsverfü- gung vom 4. Januar 2017 von der A.________ für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge, Beiträge an die Fami- lienausgleichskasse (nachfolgend: FAK-Beiträge), Verwaltungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 8‘130.30 (Akten der AKBA, Antwortbeilage [AB] 4 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die AKBA mit Einspracheent- scheid vom 24. Januar 2017 ab (AB 6 f.). B. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2017 Beschwerde. Sie stellt den Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin an C.________ sel. bezahlten Leistungen seien als Zahlungen im Rahmen der Selbststän- digkeit von C.________ sel. zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nachforderung von AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträgen, FAK-Beiträgen, Verwaltungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 8‘130.30 für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 (vgl. AB 4 f.).
E. 1.3 Mit Blick auf den umstrittenen Betrag von Fr. 8‘130.30 (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Arbeitgeber und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 4 Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 und E. 3a S. 4; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2012, 9C_295/2012, E. 2.1.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. Juli 2016, 9C_61/2016, E. 5.2). 2.2 Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht – ausser in den genannten Ausnahmefällen – entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a S. 5; BGer 9C_295/2012, E. 2.1.2). 2.3 Umstritten ist vorliegend eine nachträgliche Lohnerfassung mit Erhebung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Vergütungen, welche die Beschwerdeführerin von November 2014 bis Dezember 2015 an den am XX.XX.2017 verstorbenen C.________ sel. (vgl. Beschwerde S. 2) geleistet hat. Weder die Nachtragsverfügung vom 4. Januar 2017 (AB 5) noch der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AB 7) wurde C.________ sel. bzw. seinen Erben eröffnet. Zwar ergeben sich aus den Akten Hinweise auf allfällige Erben (insbesondere die Ehefrau des Verstorbenen [Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage {BB} 3; AB 6]); es ist aber zur Zeit nicht klar, ob und wenn ja, wie viele Erbberechtigte es gibt und ob diese in der Schweiz ansässig sind. Dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 5 rechtfertigt es jedoch nicht, aus praktischen Gründen ohne weitere Abklärungen auf deren Einbezug ins Verfahren zu verzichten. Zudem kann die geforderte Nachzahlung von total Fr. 8‘130.30 nicht als gering bezeichnet werden (vgl. E. 2.1). Folglich sind die möglichen Erben zu ermitteln und gegebenenfalls ins Verfahren miteinzubeziehen. 2.4 Da es vorliegend nicht Sache des Gerichts ist, die allfälligen Erben ausfindig zu machen, ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Beitragsverfügung auch den allfälligen Erben eröffne. 3. 3.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat die Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber vom 24. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 6
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 7 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 197 AHV LOU/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend C.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Berner Arbeit- geber (nachfolgend: AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nach einer am 25. Oktober 2016 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle be- treffend die Jahre 2011 bis 2015 forderte die AKBA mit Nachtragsverfü- gung vom 4. Januar 2017 von der A.________ für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge, Beiträge an die Fami- lienausgleichskasse (nachfolgend: FAK-Beiträge), Verwaltungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 8‘130.30 (Akten der AKBA, Antwortbeilage [AB] 4 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die AKBA mit Einspracheent- scheid vom 24. Januar 2017 ab (AB 6 f.). B. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2017 Beschwerde. Sie stellt den Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin an C.________ sel. bezahlten Leistungen seien als Zahlungen im Rahmen der Selbststän- digkeit von C.________ sel. zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nachforderung von AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträgen, FAK-Beiträgen, Verwaltungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 8‘130.30 für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 (vgl. AB 4 f.). 1.3 Mit Blick auf den umstrittenen Betrag von Fr. 8‘130.30 (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Arbeitgeber und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 4 Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 und E. 3a S. 4; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2012, 9C_295/2012, E. 2.1.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. Juli 2016, 9C_61/2016, E. 5.2). 2.2 Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht – ausser in den genannten Ausnahmefällen – entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a S. 5; BGer 9C_295/2012, E. 2.1.2). 2.3 Umstritten ist vorliegend eine nachträgliche Lohnerfassung mit Erhebung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Vergütungen, welche die Beschwerdeführerin von November 2014 bis Dezember 2015 an den am XX.XX.2017 verstorbenen C.________ sel. (vgl. Beschwerde S. 2) geleistet hat. Weder die Nachtragsverfügung vom 4. Januar 2017 (AB 5) noch der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AB 7) wurde C.________ sel. bzw. seinen Erben eröffnet. Zwar ergeben sich aus den Akten Hinweise auf allfällige Erben (insbesondere die Ehefrau des Verstorbenen [Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage {BB} 3; AB 6]); es ist aber zur Zeit nicht klar, ob und wenn ja, wie viele Erbberechtigte es gibt und ob diese in der Schweiz ansässig sind. Dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 5 rechtfertigt es jedoch nicht, aus praktischen Gründen ohne weitere Abklärungen auf deren Einbezug ins Verfahren zu verzichten. Zudem kann die geforderte Nachzahlung von total Fr. 8‘130.30 nicht als gering bezeichnet werden (vgl. E. 2.1). Folglich sind die möglichen Erben zu ermitteln und gegebenenfalls ins Verfahren miteinzubeziehen. 2.4 Da es vorliegend nicht Sache des Gerichts ist, die allfälligen Erben ausfindig zu machen, ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Beitragsverfügung auch den allfälligen Erben eröffne. 3. 3.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat die Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber vom 24. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 6 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 7 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.