opencaselaw.ch

200 2017 196

Bern VerwG · 2017-11-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. Januar 2017

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ meldete sich unter Hinweis auf eine De- pression, einen Bandscheibenvorfall sowie rheumatische Beschwerden am

4. Juli 2010 erstmals für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB holte medizinische (act. II 11, 12, 13, 26, 27) sowie erwerbliche (act. II 14, 15, 20) Unterlagen ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), med. pract. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie, Stellung nehmen; in den Be- richten vom 23. August 2011 wurden fachspezifische Zumutbarkeitsprofile definiert (act. II 30, 31). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 8. September 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 32) und verfügte, nachdem sich die Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, am 19. Oktober 2011 dementsprechend (act. II 33). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Wegen einer Ende Mai 2013 festgestellten Brustkrebserkrankung meldete sich A.________ am 27. Juni 2013 erneut für Berufliche Integration/Rente an (act. II 34). Für die am 24. Juni 2013 beantragten Hilfsmittel (Brustpro- thesen beidseits; act. II 38) erteilte die IVB am 1. Juli 2013 Kostengutspra- che (act. II 39). Die IVB aktualisierte die erwerblichen Unterlagen (act. II 40, 53) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (act. II 41, 42, 43, 55, 57, 58, 65, 67, 78). Für das am 24. Juli 2013 beantragte Hilfsmittel (Perücke; act. II 45) erteilte die IVB am 8. August 2013 Kostengutsprache (act. II 48). Auf Empfehlung des RAD, Dr. med. C.________ (act. II 66), veranlasste die IVB im September 2015 eine polydisziplinäre medizinische Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 3 chung durch die E.________ (MEDAS) (act. II 90). Das Gutachten unter Beteiligung der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie wurde am 7. Dezember 2015 erstattet (act. II 92.1). Den gegen die gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit (angepasste Tätigkeit zu 80%) der Versicherten seitens des behan- delnden Arztes, Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, am 30. De- zember 2015 geäusserten Bedenken – er selber gehe lediglich von einer solchen von 50% aus (act. II 97) – konnte nach Auffassung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, nicht gefolgt werden (act. II 100). Die IVB holte in der Folge einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb ein (act. II 112) und stellte der Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 10. August 2016 in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab

13. Juni 2014 und einem solchen von 18% ab 14. Januar 2015 eine vom

1. Juni 2014 bis 30. April 2015 befristete ganze Invalidenrente zuzuspre- chen (act. II 114). Am 27. Januar 2017 verfügte sie entsprechend dem Vor- bescheid (act. II 137). C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Hausarzt Dr. med. B.________, Beschwerde gegen diese Ver- fügung erheben mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei ab 14. Januar 2015 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsfähigkeit von 50% zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerde- begründung neu verfüge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge- führt, dass das Gutachten der MEDAS, auf welches sich die IVB bei ihrem Entscheid stütze, nicht schlüssig sei; insbesondere werde der mindernde Einfluss der psychiatrischen sowie neuropsychologischen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit unterschätzt und könne die Aussage im Gutach- ten, wonach eine Wechselwirkung der Diagnosen entfalle, mit der medizini- schen Datenlage widerlegt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50% sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 4 auch von Dr. med. G.________, Leiter Psychosomatische Medizin, Lory- Haus, geschätzt worden; die IVB habe es unterlassen, diese beiden Beur- teilungen zu berücksichtigen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten und Anträgen fest, von der Beschwerdeführerin indessen mit der Änderung, dass die Erwerbsfähigkeit neu mit 40% anstatt mit 50% zu beziffern sei. Am 4. September 2017 reichte Dr. med. B.________ eine Stellungnahme zur Duplik ein.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. II 137), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend eine vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Beantragt wird sinngemäss die Ausrichtung einer Invali- denrente auch für die Zeit nach der Befristung auf der Basis einer Erwerbs- fähigkeit von 50% bzw. 40%. Rechtsprechungsgemäss ist die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). Zu prüfen ist somit der grundsätzliche Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 7 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 8 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2013 (act. II 34) eingetreten und hat den Leistungsanspruch in der Folge aufgrund der getroffenen Abklärungen materiell geprüft. Dies zu Recht, denn mit dem im Frühsommer 2013 diagnostizierten Mammakarzinom, welches therapiebedingt ab Juni 2013 zu einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit geführt hat, ist offensichtlich eine revisionsrechtlich relevante Än- derung des Gesundheitszustandes eingetreten. Festzuhalten ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin korrekt und unbe- stritten davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall voll erwerbstätig wäre (vgl. act. II 112 S. 6), sodass die Invaliditätsbemessung aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 3.2 3.2.1 Die seinerzeitige Abweisung des Rentenbegehrens (act. II 33) be- ruhte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte, in welchen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im We- sentlichen eine rezidivierende depressive Störung (aktuell mittleren Gra- des) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11; mit/bei anamnestisch schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen, DD Reak- tion auf schwere Belastung bei chronischen Schmerzen und familiären Be- lastungen), ein multifaktorielles weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (mit/bei u.a. Hypermobilität der Gelenke, chronischem Lumbovertebralsyn- drom, beginnende Gonarthrose bds.) sowie verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden (act. II 11, 13, 26, 27); auf der Grundlage dieser medizinischen Abklärungen definierte der RAD das Zumutbarkeitsprofil (act. II 30, 31). 3.2.2 Für den vorliegend angefochtenen Entscheid stützt sich die Be- schwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS vom 7. Dezember 2015 (act. II 92.1). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 9 M54.5), eine radiomorphologisch leichte beginnende Fingergelenkspolyar- throse (ICD-10: M15.9), eine bilaterale subjektiv rechtsbetonte, radiomor- phologisch linksbetonte femoropatelläre Arthrose und eine leichte begin- nende mediale Gonarthrose rechts (ICD-10: M17.9/M17) sowie ein triple- nega-tives, multifokales, invasiv duktales Mamma-Karzinom rechts (mit Ablatio mammae bds., Chemotherapie, Radiotherapie, totaler Hysterekto- mie mit Adnexektomie bds., Brustrekonstruktion mit Expandereinlage bds., definitiver Prothese und Mamillenrekonstruktion bds.) festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine anamnestisch intermittierende Epikondylopathia humeri radialis rechts (ICD-10: M77.1), der Verdacht auf ein chronisches multifaktorielles Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: R52.9), Sensibilitätss- törungen an beiden Händen wahrscheinlich im Rahmen einer funktionellen Störung, ein Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie 1990 und 1993 mit Adhäsiolyse bei Kinderwunsch, Struma multinodosa (ICD-10 E04.2), Übergewicht mit BMI 28 kg/m 2, Nikotinabusus (ICD-10: F17.3), eine Varikosis beider Beine sowie eine Refluxösophagitis (act. II 92.1 S. 38 ff.). Aus rheumatologischer Sicht seien der Explorandin körperlich regel- mässig mittel bis schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, während für körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, angepasste berufliche Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aus gynäkologisch-somatischer Sicht sei die Explorandin zu 100% arbeits- fähig. Aus psychiatrischen Gründen habe rückwirkend während der Dauer der beiden erfolgten institutionellen Behandlungen eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden, die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeits- fähigkeit gelte spätestens seit Januar 2015 und aus gynäkologischer Sicht habe für die Dauer der Behandlung des Mammakarzinoms ab Juni 2013 bis 1. März 2014 sowie in Folge der Bauchoperation vom 14. Oktober 2014 nochmals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden; drei Monate nach Abheilung der Operationsnarben dürfte die Explorandin auch diesbezüglich wieder voll arbeitsfähig gewesen sein. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80% sei ab Januar 2015 zu bestätigen (act. II 92.1 S. 40 ff.). 3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 10 suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das oben erwähnte polydisziplinäre Gutachten samt interdisziplinärer Beur- teilung erfüllt die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belan- ge umfassend, beruht auf einlässlichen gutachterlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklag- ten Beschwerden abgegeben. Es überzeugt auch inhaltlich, indem es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvoll- ziehbar begründet sind (vgl. E 2.4 hiervor). Insbesondere werden die ge- stellten Diagnosen sowie Befunde eingehend diskutiert und es wird zu den früheren Einschätzungen in den beteiligten Fachrichtungen Stellung ge- nommen. Dem Gutachten, auf welches sich die IVB stützt, kommt somit voller Beweiswert zu. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht: In der Beschwerde führt deren Vertreter zwar aus, der Schweregrad der De- pression sowie die neuropsychologischen Einschränkungen und deren mindernder Einfluss auf die Erwerbstätigkeit werde im Gutachten unter- schätzt, zeigt indessen hierfür keine entscheidenden Gesichtspunkte auf, die im Gutachten der MEDAS nicht bereits berücksichtigt worden wären. Hinzuweisen ist diesbezüglich vor allen darauf, dass in psychiatrischer Hin- sicht vom Fachgutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit erhoben wurden und im Gutachten auch keine Hinweise auf neu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 11 ropsychologische Defizite gemacht werden, was sicher – mit der Anregung zu weiterer Abklärung – geschehen wäre, wenn entsprechende Anzeichen bestanden hätten. Mangels einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnose geht sodann auch die Argumentation in der Be- schwerde fehl, die Wechselwirkungen zwischen den depressiven Störun- gen sowie dem multifaktoriellen Schmerzsyndrom seien im Gutachten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Aus dem gleichen Grund hätte tatsächlich die vom rheumatologischen Gutachter in das psychiatrische Untergutachten verwiesene Diskussion der psychischen Anteile des Schmerzsyndroms unterbleiben können; abgesehen davon hat der psych- iatrische Gutachter jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zur psychischen Dimension des Schmerzsyndroms Stellung genommen und ausgeführt, dass im Rahmen einer Depression eine Soma- tisierung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich sei, die Explorandin die Schmerzen allerdings anlässlich der gutachterlichen Untersuchung recht genau lokalisiert angegeben habe; dementsprechend hat er eine Symptomausweitung mit diffusen Schmerzen im ganzen Bewegungsappa- rat als nicht ausgeprägt beschrieben (vgl. act. II 92.1 S. 21 Ziff. 4.1.6). Die vom Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochene Bemerkung im Gutachten betreffend die tiefen Spiegel der Antidepressiva und die dafür angeführte Begründung (Compliance-Problem und die sehr spärlichen Sprechstundentermine bei der behandelnden Psychiaterin) sprechen im weiteren auch nicht für einen ausgeprägten psychischen Lei- densdruck. Letztlich beurteilt der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehend von den gleichen medizinischen Fakten nur anders als die Gut- achter der MEDAS, was – wie dargelegt – nicht ausreicht, um die Einschät- zung der Gutachter zu widerlegen. Dass diese Einschätzung von Dr. med. G.________ geteilt wird, ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den eingeschränkten Beweis- wert der Einschätzung von behandelnden Ärzten hingewiesen; in Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 12 Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizieren- den Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Schliesslich hat auch die RAD-Ärztin Dr. med. Astrid F.________ unter Auseinandersetzung mit den Berichten des Hausarztes Dr. med. B.________ in ihren Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 (act. II 100) sowie vom 27. Juli 2016 (act. II 111) überzeugend dargelegt, dass und warum das Gutachten der MEDAS schlüssig ist und auf die darin vorge- nommene Leistungsbeurteilung abgestellt werden kann. Im Übrigen bestehen – auch unter Berücksichtigung der Brustrekonstrukti- onsoperation vom April 2016 – anders als in der Beschwerde dargestellt keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin im Zeitraum zwischen den gutachterlichen Untersuchungen von Ende Oktober 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in rele- vanter Weise verändert haben könnte (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 27. Juli 2016; act. II 111 S. 4). 3.4 Für die Bemessung der Invalidität hat die IVB gestützt auf die mass- gebende medizinische Sachlage und den schlüssigen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 112) sowohl das Validen- als auch das Invaliden- einkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festgelegt; die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab für die Zeit ab Juni 2014 einen Invaliditätsgrad von 100% und für Zeit ab Januar einen solchen von 18%. Die Einkom- mensvergleiche für die beiden Zeitperioden erweisen sich als korrekt und wurden im Übrigen nicht gerügt. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wurde sodann entsprechend Art. Art. 88a Abs. 1 IVV richtig nach drei Mo- naten berücksichtigt. Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin nach Ablauf der ab Juni 2013 laufenden Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 13 demzufolge – auch unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG – ab Juni 2014 die Ausrichtung einer ganzen Rente angeordnet hat. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass diese Rente per Ende April 2015 befristet wurde. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.—, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):

- Dr. med. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

4. September 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. II 137), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend eine vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Beantragt wird sinngemäss die Ausrichtung einer Invali- denrente auch für die Zeit nach der Befristung auf der Basis einer Erwerbs- fähigkeit von 50% bzw. 40%. Rechtsprechungsgemäss ist die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). Zu prüfen ist somit der grundsätzliche Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 7 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 8
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2013 (act. II 34) eingetreten und hat den Leistungsanspruch in der Folge aufgrund der getroffenen Abklärungen materiell geprüft. Dies zu Recht, denn mit dem im Frühsommer 2013 diagnostizierten Mammakarzinom, welches therapiebedingt ab Juni 2013 zu einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit geführt hat, ist offensichtlich eine revisionsrechtlich relevante Än- derung des Gesundheitszustandes eingetreten. Festzuhalten ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin korrekt und unbe- stritten davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall voll erwerbstätig wäre (vgl. act. II 112 S. 6), sodass die Invaliditätsbemessung aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 3.2 3.2.1 Die seinerzeitige Abweisung des Rentenbegehrens (act. II 33) be- ruhte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte, in welchen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im We- sentlichen eine rezidivierende depressive Störung (aktuell mittleren Gra- des) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11; mit/bei anamnestisch schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen, DD Reak- tion auf schwere Belastung bei chronischen Schmerzen und familiären Be- lastungen), ein multifaktorielles weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (mit/bei u.a. Hypermobilität der Gelenke, chronischem Lumbovertebralsyn- drom, beginnende Gonarthrose bds.) sowie verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden (act. II 11, 13, 26, 27); auf der Grundlage dieser medizinischen Abklärungen definierte der RAD das Zumutbarkeitsprofil (act. II 30, 31). 3.2.2 Für den vorliegend angefochtenen Entscheid stützt sich die Be- schwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS vom 7. Dezember 2015 (act. II 92.1). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 9 M54.5), eine radiomorphologisch leichte beginnende Fingergelenkspolyar- throse (ICD-10: M15.9), eine bilaterale subjektiv rechtsbetonte, radiomor- phologisch linksbetonte femoropatelläre Arthrose und eine leichte begin- nende mediale Gonarthrose rechts (ICD-10: M17.9/M17) sowie ein triple- nega-tives, multifokales, invasiv duktales Mamma-Karzinom rechts (mit Ablatio mammae bds., Chemotherapie, Radiotherapie, totaler Hysterekto- mie mit Adnexektomie bds., Brustrekonstruktion mit Expandereinlage bds., definitiver Prothese und Mamillenrekonstruktion bds.) festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine anamnestisch intermittierende Epikondylopathia humeri radialis rechts (ICD-10: M77.1), der Verdacht auf ein chronisches multifaktorielles Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: R52.9), Sensibilitätss- törungen an beiden Händen wahrscheinlich im Rahmen einer funktionellen Störung, ein Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie 1990 und 1993 mit Adhäsiolyse bei Kinderwunsch, Struma multinodosa (ICD-10 E04.2), Übergewicht mit BMI 28 kg/m 2, Nikotinabusus (ICD-10: F17.3), eine Varikosis beider Beine sowie eine Refluxösophagitis (act. II 92.1 S. 38 ff.). Aus rheumatologischer Sicht seien der Explorandin körperlich regel- mässig mittel bis schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, während für körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, angepasste berufliche Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aus gynäkologisch-somatischer Sicht sei die Explorandin zu 100% arbeits- fähig. Aus psychiatrischen Gründen habe rückwirkend während der Dauer der beiden erfolgten institutionellen Behandlungen eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden, die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeits- fähigkeit gelte spätestens seit Januar 2015 und aus gynäkologischer Sicht habe für die Dauer der Behandlung des Mammakarzinoms ab Juni 2013 bis 1. März 2014 sowie in Folge der Bauchoperation vom 14. Oktober 2014 nochmals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden; drei Monate nach Abheilung der Operationsnarben dürfte die Explorandin auch diesbezüglich wieder voll arbeitsfähig gewesen sein. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80% sei ab Januar 2015 zu bestätigen (act. II 92.1 S. 40 ff.). 3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 10 suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das oben erwähnte polydisziplinäre Gutachten samt interdisziplinärer Beur- teilung erfüllt die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belan- ge umfassend, beruht auf einlässlichen gutachterlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklag- ten Beschwerden abgegeben. Es überzeugt auch inhaltlich, indem es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvoll- ziehbar begründet sind (vgl. E 2.4 hiervor). Insbesondere werden die ge- stellten Diagnosen sowie Befunde eingehend diskutiert und es wird zu den früheren Einschätzungen in den beteiligten Fachrichtungen Stellung ge- nommen. Dem Gutachten, auf welches sich die IVB stützt, kommt somit voller Beweiswert zu. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht: In der Beschwerde führt deren Vertreter zwar aus, der Schweregrad der De- pression sowie die neuropsychologischen Einschränkungen und deren mindernder Einfluss auf die Erwerbstätigkeit werde im Gutachten unter- schätzt, zeigt indessen hierfür keine entscheidenden Gesichtspunkte auf, die im Gutachten der MEDAS nicht bereits berücksichtigt worden wären. Hinzuweisen ist diesbezüglich vor allen darauf, dass in psychiatrischer Hin- sicht vom Fachgutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit erhoben wurden und im Gutachten auch keine Hinweise auf neu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 11 ropsychologische Defizite gemacht werden, was sicher – mit der Anregung zu weiterer Abklärung – geschehen wäre, wenn entsprechende Anzeichen bestanden hätten. Mangels einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnose geht sodann auch die Argumentation in der Be- schwerde fehl, die Wechselwirkungen zwischen den depressiven Störun- gen sowie dem multifaktoriellen Schmerzsyndrom seien im Gutachten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Aus dem gleichen Grund hätte tatsächlich die vom rheumatologischen Gutachter in das psychiatrische Untergutachten verwiesene Diskussion der psychischen Anteile des Schmerzsyndroms unterbleiben können; abgesehen davon hat der psych- iatrische Gutachter jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zur psychischen Dimension des Schmerzsyndroms Stellung genommen und ausgeführt, dass im Rahmen einer Depression eine Soma- tisierung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich sei, die Explorandin die Schmerzen allerdings anlässlich der gutachterlichen Untersuchung recht genau lokalisiert angegeben habe; dementsprechend hat er eine Symptomausweitung mit diffusen Schmerzen im ganzen Bewegungsappa- rat als nicht ausgeprägt beschrieben (vgl. act. II 92.1 S. 21 Ziff. 4.1.6). Die vom Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochene Bemerkung im Gutachten betreffend die tiefen Spiegel der Antidepressiva und die dafür angeführte Begründung (Compliance-Problem und die sehr spärlichen Sprechstundentermine bei der behandelnden Psychiaterin) sprechen im weiteren auch nicht für einen ausgeprägten psychischen Lei- densdruck. Letztlich beurteilt der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehend von den gleichen medizinischen Fakten nur anders als die Gut- achter der MEDAS, was – wie dargelegt – nicht ausreicht, um die Einschät- zung der Gutachter zu widerlegen. Dass diese Einschätzung von Dr. med. G.________ geteilt wird, ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den eingeschränkten Beweis- wert der Einschätzung von behandelnden Ärzten hingewiesen; in Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 12 Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizieren- den Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Schliesslich hat auch die RAD-Ärztin Dr. med. Astrid F.________ unter Auseinandersetzung mit den Berichten des Hausarztes Dr. med. B.________ in ihren Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 (act. II 100) sowie vom 27. Juli 2016 (act. II 111) überzeugend dargelegt, dass und warum das Gutachten der MEDAS schlüssig ist und auf die darin vorge- nommene Leistungsbeurteilung abgestellt werden kann. Im Übrigen bestehen – auch unter Berücksichtigung der Brustrekonstrukti- onsoperation vom April 2016 – anders als in der Beschwerde dargestellt keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin im Zeitraum zwischen den gutachterlichen Untersuchungen von Ende Oktober 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in rele- vanter Weise verändert haben könnte (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 27. Juli 2016; act. II 111 S. 4). 3.4 Für die Bemessung der Invalidität hat die IVB gestützt auf die mass- gebende medizinische Sachlage und den schlüssigen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 112) sowohl das Validen- als auch das Invaliden- einkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festgelegt; die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab für die Zeit ab Juni 2014 einen Invaliditätsgrad von 100% und für Zeit ab Januar einen solchen von 18%. Die Einkom- mensvergleiche für die beiden Zeitperioden erweisen sich als korrekt und wurden im Übrigen nicht gerügt. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wurde sodann entsprechend Art. Art. 88a Abs. 1 IVV richtig nach drei Mo- naten berücksichtigt. Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin nach Ablauf der ab Juni 2013 laufenden Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 13 demzufolge – auch unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG – ab Juni 2014 die Ausrichtung einer ganzen Rente angeordnet hat. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass diese Rente per Ende April 2015 befristet wurde. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.—, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 14
  10. Zu eröffnen (R): - Dr. med. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  11. September 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 196 IV SCJ/BRM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. November 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Dr. med. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ meldete sich unter Hinweis auf eine De- pression, einen Bandscheibenvorfall sowie rheumatische Beschwerden am

4. Juli 2010 erstmals für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB holte medizinische (act. II 11, 12, 13, 26, 27) sowie erwerbliche (act. II 14, 15, 20) Unterlagen ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), med. pract. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie, Stellung nehmen; in den Be- richten vom 23. August 2011 wurden fachspezifische Zumutbarkeitsprofile definiert (act. II 30, 31). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 8. September 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 32) und verfügte, nachdem sich die Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, am 19. Oktober 2011 dementsprechend (act. II 33). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Wegen einer Ende Mai 2013 festgestellten Brustkrebserkrankung meldete sich A.________ am 27. Juni 2013 erneut für Berufliche Integration/Rente an (act. II 34). Für die am 24. Juni 2013 beantragten Hilfsmittel (Brustpro- thesen beidseits; act. II 38) erteilte die IVB am 1. Juli 2013 Kostengutspra- che (act. II 39). Die IVB aktualisierte die erwerblichen Unterlagen (act. II 40, 53) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (act. II 41, 42, 43, 55, 57, 58, 65, 67, 78). Für das am 24. Juli 2013 beantragte Hilfsmittel (Perücke; act. II 45) erteilte die IVB am 8. August 2013 Kostengutsprache (act. II 48). Auf Empfehlung des RAD, Dr. med. C.________ (act. II 66), veranlasste die IVB im September 2015 eine polydisziplinäre medizinische Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 3 chung durch die E.________ (MEDAS) (act. II 90). Das Gutachten unter Beteiligung der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie wurde am 7. Dezember 2015 erstattet (act. II 92.1). Den gegen die gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit (angepasste Tätigkeit zu 80%) der Versicherten seitens des behan- delnden Arztes, Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, am 30. De- zember 2015 geäusserten Bedenken – er selber gehe lediglich von einer solchen von 50% aus (act. II 97) – konnte nach Auffassung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, nicht gefolgt werden (act. II 100). Die IVB holte in der Folge einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb ein (act. II 112) und stellte der Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 10. August 2016 in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab

13. Juni 2014 und einem solchen von 18% ab 14. Januar 2015 eine vom

1. Juni 2014 bis 30. April 2015 befristete ganze Invalidenrente zuzuspre- chen (act. II 114). Am 27. Januar 2017 verfügte sie entsprechend dem Vor- bescheid (act. II 137). C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Hausarzt Dr. med. B.________, Beschwerde gegen diese Ver- fügung erheben mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei ab 14. Januar 2015 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsfähigkeit von 50% zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerde- begründung neu verfüge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge- führt, dass das Gutachten der MEDAS, auf welches sich die IVB bei ihrem Entscheid stütze, nicht schlüssig sei; insbesondere werde der mindernde Einfluss der psychiatrischen sowie neuropsychologischen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit unterschätzt und könne die Aussage im Gutach- ten, wonach eine Wechselwirkung der Diagnosen entfalle, mit der medizini- schen Datenlage widerlegt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50% sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 4 auch von Dr. med. G.________, Leiter Psychosomatische Medizin, Lory- Haus, geschätzt worden; die IVB habe es unterlassen, diese beiden Beur- teilungen zu berücksichtigen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten und Anträgen fest, von der Beschwerdeführerin indessen mit der Änderung, dass die Erwerbsfähigkeit neu mit 40% anstatt mit 50% zu beziffern sei. Am 4. September 2017 reichte Dr. med. B.________ eine Stellungnahme zur Duplik ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. II 137), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend eine vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Beantragt wird sinngemäss die Ausrichtung einer Invali- denrente auch für die Zeit nach der Befristung auf der Basis einer Erwerbs- fähigkeit von 50% bzw. 40%. Rechtsprechungsgemäss ist die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). Zu prüfen ist somit der grundsätzliche Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 7 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 8 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2013 (act. II 34) eingetreten und hat den Leistungsanspruch in der Folge aufgrund der getroffenen Abklärungen materiell geprüft. Dies zu Recht, denn mit dem im Frühsommer 2013 diagnostizierten Mammakarzinom, welches therapiebedingt ab Juni 2013 zu einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit geführt hat, ist offensichtlich eine revisionsrechtlich relevante Än- derung des Gesundheitszustandes eingetreten. Festzuhalten ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin korrekt und unbe- stritten davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall voll erwerbstätig wäre (vgl. act. II 112 S. 6), sodass die Invaliditätsbemessung aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 3.2 3.2.1 Die seinerzeitige Abweisung des Rentenbegehrens (act. II 33) be- ruhte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte, in welchen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im We- sentlichen eine rezidivierende depressive Störung (aktuell mittleren Gra- des) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11; mit/bei anamnestisch schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen, DD Reak- tion auf schwere Belastung bei chronischen Schmerzen und familiären Be- lastungen), ein multifaktorielles weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (mit/bei u.a. Hypermobilität der Gelenke, chronischem Lumbovertebralsyn- drom, beginnende Gonarthrose bds.) sowie verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden (act. II 11, 13, 26, 27); auf der Grundlage dieser medizinischen Abklärungen definierte der RAD das Zumutbarkeitsprofil (act. II 30, 31). 3.2.2 Für den vorliegend angefochtenen Entscheid stützt sich die Be- schwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS vom 7. Dezember 2015 (act. II 92.1). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 9 M54.5), eine radiomorphologisch leichte beginnende Fingergelenkspolyar- throse (ICD-10: M15.9), eine bilaterale subjektiv rechtsbetonte, radiomor- phologisch linksbetonte femoropatelläre Arthrose und eine leichte begin- nende mediale Gonarthrose rechts (ICD-10: M17.9/M17) sowie ein triple- nega-tives, multifokales, invasiv duktales Mamma-Karzinom rechts (mit Ablatio mammae bds., Chemotherapie, Radiotherapie, totaler Hysterekto- mie mit Adnexektomie bds., Brustrekonstruktion mit Expandereinlage bds., definitiver Prothese und Mamillenrekonstruktion bds.) festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine anamnestisch intermittierende Epikondylopathia humeri radialis rechts (ICD-10: M77.1), der Verdacht auf ein chronisches multifaktorielles Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: R52.9), Sensibilitätss- törungen an beiden Händen wahrscheinlich im Rahmen einer funktionellen Störung, ein Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie 1990 und 1993 mit Adhäsiolyse bei Kinderwunsch, Struma multinodosa (ICD-10 E04.2), Übergewicht mit BMI 28 kg/m 2, Nikotinabusus (ICD-10: F17.3), eine Varikosis beider Beine sowie eine Refluxösophagitis (act. II 92.1 S. 38 ff.). Aus rheumatologischer Sicht seien der Explorandin körperlich regel- mässig mittel bis schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, während für körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, angepasste berufliche Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aus gynäkologisch-somatischer Sicht sei die Explorandin zu 100% arbeits- fähig. Aus psychiatrischen Gründen habe rückwirkend während der Dauer der beiden erfolgten institutionellen Behandlungen eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden, die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeits- fähigkeit gelte spätestens seit Januar 2015 und aus gynäkologischer Sicht habe für die Dauer der Behandlung des Mammakarzinoms ab Juni 2013 bis 1. März 2014 sowie in Folge der Bauchoperation vom 14. Oktober 2014 nochmals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden; drei Monate nach Abheilung der Operationsnarben dürfte die Explorandin auch diesbezüglich wieder voll arbeitsfähig gewesen sein. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80% sei ab Januar 2015 zu bestätigen (act. II 92.1 S. 40 ff.). 3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 10 suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das oben erwähnte polydisziplinäre Gutachten samt interdisziplinärer Beur- teilung erfüllt die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belan- ge umfassend, beruht auf einlässlichen gutachterlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklag- ten Beschwerden abgegeben. Es überzeugt auch inhaltlich, indem es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvoll- ziehbar begründet sind (vgl. E 2.4 hiervor). Insbesondere werden die ge- stellten Diagnosen sowie Befunde eingehend diskutiert und es wird zu den früheren Einschätzungen in den beteiligten Fachrichtungen Stellung ge- nommen. Dem Gutachten, auf welches sich die IVB stützt, kommt somit voller Beweiswert zu. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht: In der Beschwerde führt deren Vertreter zwar aus, der Schweregrad der De- pression sowie die neuropsychologischen Einschränkungen und deren mindernder Einfluss auf die Erwerbstätigkeit werde im Gutachten unter- schätzt, zeigt indessen hierfür keine entscheidenden Gesichtspunkte auf, die im Gutachten der MEDAS nicht bereits berücksichtigt worden wären. Hinzuweisen ist diesbezüglich vor allen darauf, dass in psychiatrischer Hin- sicht vom Fachgutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit erhoben wurden und im Gutachten auch keine Hinweise auf neu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 11 ropsychologische Defizite gemacht werden, was sicher – mit der Anregung zu weiterer Abklärung – geschehen wäre, wenn entsprechende Anzeichen bestanden hätten. Mangels einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnose geht sodann auch die Argumentation in der Be- schwerde fehl, die Wechselwirkungen zwischen den depressiven Störun- gen sowie dem multifaktoriellen Schmerzsyndrom seien im Gutachten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Aus dem gleichen Grund hätte tatsächlich die vom rheumatologischen Gutachter in das psychiatrische Untergutachten verwiesene Diskussion der psychischen Anteile des Schmerzsyndroms unterbleiben können; abgesehen davon hat der psych- iatrische Gutachter jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zur psychischen Dimension des Schmerzsyndroms Stellung genommen und ausgeführt, dass im Rahmen einer Depression eine Soma- tisierung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich sei, die Explorandin die Schmerzen allerdings anlässlich der gutachterlichen Untersuchung recht genau lokalisiert angegeben habe; dementsprechend hat er eine Symptomausweitung mit diffusen Schmerzen im ganzen Bewegungsappa- rat als nicht ausgeprägt beschrieben (vgl. act. II 92.1 S. 21 Ziff. 4.1.6). Die vom Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochene Bemerkung im Gutachten betreffend die tiefen Spiegel der Antidepressiva und die dafür angeführte Begründung (Compliance-Problem und die sehr spärlichen Sprechstundentermine bei der behandelnden Psychiaterin) sprechen im weiteren auch nicht für einen ausgeprägten psychischen Lei- densdruck. Letztlich beurteilt der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehend von den gleichen medizinischen Fakten nur anders als die Gut- achter der MEDAS, was – wie dargelegt – nicht ausreicht, um die Einschät- zung der Gutachter zu widerlegen. Dass diese Einschätzung von Dr. med. G.________ geteilt wird, ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den eingeschränkten Beweis- wert der Einschätzung von behandelnden Ärzten hingewiesen; in Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 12 Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizieren- den Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Schliesslich hat auch die RAD-Ärztin Dr. med. Astrid F.________ unter Auseinandersetzung mit den Berichten des Hausarztes Dr. med. B.________ in ihren Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 (act. II 100) sowie vom 27. Juli 2016 (act. II 111) überzeugend dargelegt, dass und warum das Gutachten der MEDAS schlüssig ist und auf die darin vorge- nommene Leistungsbeurteilung abgestellt werden kann. Im Übrigen bestehen – auch unter Berücksichtigung der Brustrekonstrukti- onsoperation vom April 2016 – anders als in der Beschwerde dargestellt keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin im Zeitraum zwischen den gutachterlichen Untersuchungen von Ende Oktober 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in rele- vanter Weise verändert haben könnte (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 27. Juli 2016; act. II 111 S. 4). 3.4 Für die Bemessung der Invalidität hat die IVB gestützt auf die mass- gebende medizinische Sachlage und den schlüssigen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 112) sowohl das Validen- als auch das Invaliden- einkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festgelegt; die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab für die Zeit ab Juni 2014 einen Invaliditätsgrad von 100% und für Zeit ab Januar einen solchen von 18%. Die Einkom- mensvergleiche für die beiden Zeitperioden erweisen sich als korrekt und wurden im Übrigen nicht gerügt. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wurde sodann entsprechend Art. Art. 88a Abs. 1 IVV richtig nach drei Mo- naten berücksichtigt. Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin nach Ablauf der ab Juni 2013 laufenden Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 13 demzufolge – auch unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG – ab Juni 2014 die Ausrichtung einer ganzen Rente angeordnet hat. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass diese Rente per Ende April 2015 befristet wurde. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.—, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/17/196, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):

- Dr. med. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

4. September 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.