Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (E 3995/16)
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit dem 4. Mai 2012 beim Personalvermittlungsun- ternehmen D.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 9, 498). Der Versicherte leistete vom 24. Mai 2012 bis zum 8. Juli 2012 bei der E.________ AG einen Arbeitseinsatz (AB 96/1 und 96/3 - 16) und ab dem XX.XX.2012 war er bei der F.________ AG tätig (AB 91, 96/2), als ihm am XX.XX.2012 … an der Wirbelsäule und am Kopf zu- gefügt wurden. Diese führten zu einer … und einer … (AB 93/1, 94/4 - 7; vgl. auch AB 465/2). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen, insbesondere gewährte sie eine Hilflosenentschädi- gung mittleren Grades und einen monatlichen medizinischen Pflegebeitrag (AB 220, 235; vgl. auch AB 88, 99, 151) sowie eine Integritätsentschädi- gung bei einer Integritätseinbusse von 100 % (AB 473). Schliesslich sprach die Suva mit Verfügung vom 30. November 2016 (AB 490) ab dem 1. De- zember 2016 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Betrag von monatlich Fr. 815.55, basierend auf einem versicherten Jah- resverdienst von Fr. 12‘233.-- (AB 488 f.), zu. Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 497) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (AB 507) dahingehend teilweise gut, als sie ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 18‘464.85 und einem dreimonatigen Ar- beitseinsatz bei der F.________ AG eine monatliche Rente von Fr. 1‘231.-- zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zudem trat sie auf den Antrag betreffend Kostenübernahme für Kontrolluntersuchungen und Phy- sio- sowie Trainingstherapie mangels Anfechtungsobjekt nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Februar 2017 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheides sei ihm eine monatliche Rente ab dem
1. Dezember 2016 von mindestens Fr. 4‘795.20 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Abweisung der Beschwerde. Am 18. April 2017 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, verschiedene Fragen zu seiner Erwerbsbiographie zu beantworten und zu belegen sowie Auszüge aus seinem und dem individuellen Konto (IK) sei- ner Ehefrau einzureichen. Die entsprechenden Antworten und Unterlagen gingen am 14. Juli 2017 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2017 ersuchte der Instrukti- onsrichter G.________ einen vollständigen IK-Auszug betreffend den Be- schwerdeführer einzureichen. Der entsprechende Auszug ging am 2. August 2017 beim Gericht ein. Der Instruktionsrichter gab den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2017 Gelegenheit, sich zu den neuen Beweismitteln zu äus- sern, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2017 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. August 2017 getan haben. Am 18. September 2017 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. In der Folge ersuchte der Instruktionsrichter die F.________ AG und die D.________ AG im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer bei der F.________ AG am XX. und XX.XX.2012 geleisteten Arbeitseinsatz,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 4 diverse Fragen zu beantworten. Die Antwort der F.________ AG ging am
27. September 2017 und diejenige der D.________ AG am 12. Oktober 2017 beim Gericht ein. Zu diesen neuen Akten nahmen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
16. Oktober 2017 und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 Stellung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2017 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung auf- merksam gemacht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 17. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und machte ergänzende Ausführungen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (AB 507). Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und dabei insbesondere die Rentenhöhe bzw. der versicherte Verdienst.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Vorliegend hat sich der Unfall vom XX.XX.2012 (AB 9) vor dem 1. Januar 2017 ereignet, so dass das bisherige Recht zur Anwendung ge- langt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 6 markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemes- sung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, wobei sich dieser nach dem gemäss der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn – mit gewissen Abweichungen – bestimmt (Art. 22 Abs. 2 UVV). Gemäss aArt. 22 Abs. 4 UVV (in der bis 31. Dezem- ber 2016 gültig gewesenen Fassung) gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder meh- reren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar- beitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer be- schränkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 7 2.5 Bei den Tatbeständen gemäss aArt. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (Art. 15 Abs. 2 UVG und aArt. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Diese Sonderregeln verlangen einerseits, dass – bei unterjährigem Arbeitsverhältnis – der nicht während eines ganzen Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2), beschränken aber anderseits bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen die Umrechnung auf die Dauer der befristeten Beschäftigung. Sie regeln die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist. aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet eine Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes, indem bei einer befristeten Beschäftigung weder der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2). Als Sonderregel zu Satz 2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegenstand. aArt. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der bislang bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3 bloss noch ausführt, dass bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis (BGE 138 V 106 E. 5.2 S. 112 f.). 2.6 Für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des Unfalles in einem überjährigen, wie auch für solche, die in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stehen, ist die – im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5.4.5 S. 115). Ein befristeter Arbeitsvertrag ist folglich nicht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 8 jedem Fall mit einer befristeten Beschäftigung im Sinne von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV gleichzusetzen (BGE 138 V 106 E. 7 S. 116). 2.7 Bei einer Person, die im Zeitpunkt des Unfalls von einem Personalverleiher temporär bei einem anderen Unternehmen eingesetzt war, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob das befristete Arbeitsverhältnis bei einem Einsatzbetrieb der normalen Beschäftigung der versicherten Person entspricht. Ist dies der Fall, so ist der versicherte Verdienst einzig aufgrund des befristeten Einsatzes zu bestimmen. Ist demgegenüber davon auszugehen, die versicherte Person würde normalerweise länger als die Einsatzdauer erwerbstätig sein, so entspricht diese längere Spanne der Dauer der "befristeten Beschäftigung" im Sinne von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV und der im Einsatzbetrieb erzielte Lohn ist demgemäss auf diese längere Dauer umzurechnen. Ergibt sich, dass die versicherte Person das ganze Jahr über arbeiten würde, so ist die Sonderregelung von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV nicht anwendbar; die Umrechnung des erzielten Verdienstes auf ein Jahreseinkommen wird in diesen Fällen gemäss Satz 2 von aArt. 22 Abs. 4 UVV nicht eingeschränkt (BGE 138 V 106 E. 7.2 S. 118). 3. 3.1 Da gestützt auf den überzeugenden Bericht der Suva-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, vom 20. Juni 2016 der Fallabschluss (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201) vor- zunehmen ist und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (AB 465/6), besteht von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente. Dies ist denn auch zu Recht nicht bestritten. 3.2 Zu prüfen ist die Rentenhöhe und dabei der versicherte Verdienst. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend (Beschwerde, S. 3 ff.), es hätten via D.________ AG zwei Einsatzverträge für total fünf Monate vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe nur wegen des Unfalls vom XX.XX.2012 seine Arbeitstätigkeit nicht fortsetzen können; folglich sei von einem unterjährigen Arbeitsverhältnis auszugehen, welches längerfristig erhalten geblieben wäre. Der versicherte Verdienst sei somit auf mindes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 9 tens rund Fr. 72‘000.-- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin vertritt dem- gegenüber im Wesentlichen die Auffassung (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 10), es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der befristete Einsatzvertrag (bei der F.________ AG) der normalen Dauer der Beschäftigung entsprochen habe. Nach der bisherigen oder beabsich- tigten Ausgestaltung der Erwerbsbiographie ergebe sich keine andere Normaldauer der Beschäftigung. Folglich sei eine Umrechnung auf die vor- gesehene Dauer der Beschäftigung von drei Monaten beschränkt. 3.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4 f.) ist das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkom- men von Fr. 71‘928.-- (AB 415/9) und der im Einspracheentscheid der Suva vom 9. Oktober 2013 festgesetzte versicherte Verdienst für die Taggeldab- rechnung (AB 226/6 f. lit. d) ebenfalls im Betrag von Fr. 71‘928.-- nicht massgebend. Denn die Unfallversicherung ist nicht an die Entscheide der Invalidenversicherung gebunden (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366), während die Bemessung des versicherten Verdienstes für Rente und Taggeld unter- schiedlich geregelt ist (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 23 f. UVV). 3.2.2 Hier ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Beschwer- deführer vor dem Unfall vom XX.XX.2012 (AB 9) nicht ein ganzes Jahr ge- arbeitet hat, sondern allein – im Rahmen eines Arbeitsvermittlungs- vertrages – zwei von vornherein befristete Arbeitseinsätze leistete (AB 208/2 f.): Zunächst bei der E.________ AG vom 24. Mai 2012 bis zum
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 5
E. 8 Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16), anschliessend ab dem XX.XX.2012 bei der F.________ AG (AB 91; für maximal drei Monate [AB 208/2]). Wei- ter ist ebenfalls erstellt, dass es sich um befristete Arbeits- bzw. Einsatzver- träge gehandelt hat (AB 208/2 f.). Damit ist weder von der Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.4 hiervor) auszugehen (wegen des unterjähri- gen Arbeitsverhältnisses) noch ist gestützt auf die Praxis gemäss BGE 138 V 106 E. 5.3 S. 113 zu vermuten, dass der Beschwerdeführer ganzjährig gearbeitet hätte (wegen der befristeten Einsätze). 3.2.3 Aus der Bestätigung des Personalverleihers vom 19. September 2013 (AB 498), wonach der Beschwerdeführer ohne den Unfall auch wei- terhin für ihn tätig gewesen wäre, kann – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 4 – nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 10 auch konkrete Einsätze zugewiesen erhalten oder angebotene Einsätze angenommen; die Bestätigung kann sich deshalb allein auf den Rahmen- vertrag beziehen. 3.2.4 Es kann jedoch nicht allein wegen der temporären Anstellung (AB 208/2 f.) der versicherte Verdienst gestützt auf das während dieser Einsät- ze erzielte Entgelt festgesetzt werden (BGE 138 V 106 E. 7.2 S. 117); ent- scheidend ist, ob ein befristeter Einsatz der normalen Dauer der Beschäftigung entspricht oder nicht bzw. welches die normale Beschäfti- gung ist (vgl. E. 2.6 und 2.7 hiervor). Dies kann nicht gestützt auf blosse Absichtserklärungen entschieden werden. Wichtige Indizien lassen sich aus einer vollständigen Erwerbsbiographie gewinnen; ging die versicherte Person längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach, so ist nicht davon auszu- gehen, dass die normale Beschäftigungsdauer einer unbefristeten Tätigkeit entspricht (zum Ganzen: BGE 138 V 106 E. 7.3 S. 118; vgl. auch E. 2.6 hiervor). In dieser Hinsicht lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Erstgespräch vom 27. September 2012 (AB 22/1 f.) gab der Be- schwerdeführer an, er hätte die Grundschule besucht, … studiert und sei mit 21 Jahren (bei der Geburt 1965 also 1986) … gewesen. Nach der einjährigen Militärdienstzeit sei er 1988 in die Schweiz immigriert und hätte nach einer Anlehre im ... Gewerbe über zehn Jahre gearbei- tet, bevor ihm 1998 gesundheitsbedingt gekündigt worden sei. Ansch- liessend hätte er zwei Jahre Krankentaggelder bezogen und sei nach seiner Genesung über Jahre nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig gewesen, er sei „oft“ im ... bei Eltern und Geschwistern gewesen und habe vom Einkommen der Frau sowie von Grundstückverkäufen gelebt. Ab Frühjahr 2011 habe er seinem Bruder einige Monate beim Hausbau geholfen. Weiter habe er ab Juni 2012 temporär gearbeitet. In den 24 Jahren, in denen er in der Schweiz lebte, habe er nie Arbeitslosenent- schädigung bezogen. Gegenüber der I.________ gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung an (Bericht vom 25. Februar 2016 [AB 457/2]), er hätte im ... zwölf Schuljahre bis zur Matur absolviert und vier Semester
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 11 … studiert. 1989 sei er in die Schweiz eingereist, habe eine verkürzte zweijährige Lehre als ... absolviert und die Tätigkeit in einem ...betrieb nach elf Jahren wegen Krebs abbrechen müssen. Danach sei er in den ... zurückgekehrt und habe dort eine … gegründet und nach drei Jahren verkauft; danach sei er zwei Jahre Inhaber eines … gewesen. 2004 sei er in die Schweiz zurückgekehrt und bis 2011 Hausmann gewesen, 2012 habe er temporär gearbeitet. In der Einsprache vom 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer erstmals erwähnen, dass er im Gefängnis gewesen sei (AB 497/3 un- ten). Auf Anfrage des Instruktionsrichters machte der Beschwerdeführer de- taillierte Ausführungen zu seiner Erwerbsbiographie (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 8). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 1998 in einer …firma arbeitete (Fragen 2 und 13 sowie BB 12), anschliessend bezog er Taggelder, verkaufte einen Anteil seiner Erbschaft im ..., investierte in einen …la- den im ... (Frage 8) und half 2012 während etwa drei Monaten entgelt- lich beim Hausbau des Bruders (Fragen 20 - 23). Im Juli 2011 sei er zudem 28 Tage in Untersuchungshaft gewesen (Frage 18). Aus dem IK-Auszug (in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer nach dem Ende der Arbeit für die …firma 1998 in den Jahren 2003 und 2004 Arbeitslosenentschädigungen bezogen und an- schliessend bis 2012 allein 2005 und 2007 geringe Einkommen erzielt hat. 3.2.5 Gestützt auf diese Angaben ist keine durchgehende Erwerbstätig- keit erstellt, insbesondere sind zwischen 1998 und 2012 keine dauernden Arbeitnehmertätigkeiten nachgewiesen; im Februar 2016 hat der Be- schwerdeführer denn auch angegeben, zwischen 2004 und 2011 Haus- mann gewesen zu sein (AB 457/2). Anders als in der Beschwerde, S. 4 unten vorgebracht, ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft lückenlos als Temporärarbeitnehmer tätig gewesen wäre. In der Folge ist der versicherte Verdienst aufgrund von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV festzu- legen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 12 3.2.6 Vor dem Unfall war der Beschwerdeführer vom 24. Mai 2012 bis zum 8. Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16) für die E.________ AG zu einem Stundenlohn von Fr. 40.-- (inkl. aller Zuschläge) sowie Verpflegungspesen von Fr. 14.-- pro Tag tätig (AB 96/1). Weiter arbeitete er am XX. und XX.XX.2012 für die F.________ AG (AB 91) zu den gleichen Konditionen (AB 96/2); dieser Einsatz wurde wegen des am Abend des XX.XX.2012 erlittenen Unfalls (AB 9) beendet. Wie die im vorliegenden Verfahren vor- genommenen Abklärungen ergeben haben, hätte der Beschwerdeführer gemäss Angaben der F.________ AG vom 26. September 2017 (im Ge- richtsdossier) ohne den Unfall vom XX.XX.2012 höchstens bis Ende der Woche, also bis zum XX.XX.2012, bei dieser Einsatzfirma gearbeitet, wo- bei der Einsatz aufgrund der unbefriedigenden Leistung des Beschwerde- führers beendet worden wäre; der Beschwerdeführer wäre von der F.________ AG laut deren Angaben nicht für die maximale Dauer des Ein- satzvertrages (maximal drei Monate ab dem XX.XX.2012 [AB 96/2]) „vor- geschlagen“ worden. Mit Blick auf diese klaren Angaben ist es unerheblich, dass die D.________ AG im Rahmen der im vorliegenden Verfahren getätigten Abklärungen in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 (im Gerichtsdossier) auf die Frage, wie lange der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom XX.XX.2012 für die F.________ AG gearbeitet hätte, ausführte, in einem temporären Einsatz sei es schwierig zu sagen, wie lange ein Ein- satz dauere; sie würden davon ausgehen, dass der Einsatz des Beschwer- deführers länger hätte andauern können, da die Firma F.________ AG im Sommer 2012 viele Aufträge gehabt habe. Im Übrigen handelt es sich da- bei gemäss Angaben der D.________ AG ohnehin nur um eine Vermutung. In der Folge hat die Bemessung des versicherten Verdienstes gestützt auf den bei der E.________ AG vom 24. Mai 2012 bis 8. Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16) sowie auf den bei der F.________ AG vom XX. bis voraus- sichtlich XX.XX.2012 geleisteten Einsatz zu erfolgen, was im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017, worin der versi- cherte Verdienst aufgrund des Lohnes für drei Monate festgesetzt wurde (AB 507/7, E. 5), eine Schlechterstellung bedeutet. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 13, sind für die Bemessung des versicherten Verdienstes beide Arbeitseinsätze zu berücksichtigen, da diese unter der Geltung des gleichen Rahmenvertrages mit dem Personalverleiher geleistet wurden. Massgebend ist dabei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 13 Stundenlohn von Fr. 40.--, welcher die im Einspracheentscheid (AB 507/7, E. 5) speziell berücksichtigte Entschädigung für den 13. Monatslohn bereits einschliesst (AB 96/1 f.). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Schlechterstellung in der Eingabe vom 17. November 2017 darauf hinweist, dass die Beschwerde- gegnerin die Rente auf der Basis des angefochtenen Verdienstes ohnehin auf null koordiniert habe, weshalb eine Verschlechterung wirtschaftlich gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass es vorliegend unerheblich ist, ob die Beschwerdegegnerin effektiv einen Rentenbetrag auszahlt oder nicht. Denn das Gericht hat hier unabhängig von einer allfälligen Leistungskoor- dination allein über den Rentenanspruch und dabei insbesondere über die Rentenhöhe an sich zu entscheiden. Wäre im Übrigen die Sichtweise des Beschwerdeführers massgebend, so wäre jegliches Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeführung zu verneinen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Zwecks Umsetzung der Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf die in E. 3.2.6 hiervor erwähnten Parameter den versicherten Verdienst neu festlege und anschliessend über die Rente verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 14 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid der Suva vom 25. Januar 2017 wird aufge- hoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2017)
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (AB 507). Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und dabei insbesondere die Rentenhöhe bzw. der versicherte Verdienst. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Vorliegend hat sich der Unfall vom XX.XX.2012 (AB 9) vor dem 1. Januar 2017 ereignet, so dass das bisherige Recht zur Anwendung ge- langt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 6 markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemes- sung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, wobei sich dieser nach dem gemäss der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn – mit gewissen Abweichungen – bestimmt (Art. 22 Abs. 2 UVV). Gemäss aArt. 22 Abs. 4 UVV (in der bis 31. Dezem- ber 2016 gültig gewesenen Fassung) gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder meh- reren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar- beitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer be- schränkt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 7 2.5 Bei den Tatbeständen gemäss aArt. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (Art. 15 Abs. 2 UVG und aArt. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Diese Sonderregeln verlangen einerseits, dass – bei unterjährigem Arbeitsverhältnis – der nicht während eines ganzen Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2), beschränken aber anderseits bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen die Umrechnung auf die Dauer der befristeten Beschäftigung. Sie regeln die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist. aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet eine Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes, indem bei einer befristeten Beschäftigung weder der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2). Als Sonderregel zu Satz 2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegenstand. aArt. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der bislang bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3 bloss noch ausführt, dass bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis (BGE 138 V 106 E. 5.2 S. 112 f.). 2.6 Für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des Unfalles in einem überjährigen, wie auch für solche, die in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stehen, ist die – im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5.4.5 S. 115). Ein befristeter Arbeitsvertrag ist folglich nicht in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 8 jedem Fall mit einer befristeten Beschäftigung im Sinne von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV gleichzusetzen (BGE 138 V 106 E. 7 S. 116). 2.7 Bei einer Person, die im Zeitpunkt des Unfalls von einem Personalverleiher temporär bei einem anderen Unternehmen eingesetzt war, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob das befristete Arbeitsverhältnis bei einem Einsatzbetrieb der normalen Beschäftigung der versicherten Person entspricht. Ist dies der Fall, so ist der versicherte Verdienst einzig aufgrund des befristeten Einsatzes zu bestimmen. Ist demgegenüber davon auszugehen, die versicherte Person würde normalerweise länger als die Einsatzdauer erwerbstätig sein, so entspricht diese längere Spanne der Dauer der "befristeten Beschäftigung" im Sinne von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV und der im Einsatzbetrieb erzielte Lohn ist demgemäss auf diese längere Dauer umzurechnen. Ergibt sich, dass die versicherte Person das ganze Jahr über arbeiten würde, so ist die Sonderregelung von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV nicht anwendbar; die Umrechnung des erzielten Verdienstes auf ein Jahreseinkommen wird in diesen Fällen gemäss Satz 2 von aArt. 22 Abs. 4 UVV nicht eingeschränkt (BGE 138 V 106 E. 7.2 S. 118).
- 3.1 Da gestützt auf den überzeugenden Bericht der Suva-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, vom 20. Juni 2016 der Fallabschluss (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201) vor- zunehmen ist und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (AB 465/6), besteht von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente. Dies ist denn auch zu Recht nicht bestritten. 3.2 Zu prüfen ist die Rentenhöhe und dabei der versicherte Verdienst. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend (Beschwerde, S. 3 ff.), es hätten via D.________ AG zwei Einsatzverträge für total fünf Monate vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe nur wegen des Unfalls vom XX.XX.2012 seine Arbeitstätigkeit nicht fortsetzen können; folglich sei von einem unterjährigen Arbeitsverhältnis auszugehen, welches längerfristig erhalten geblieben wäre. Der versicherte Verdienst sei somit auf mindes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 9 tens rund Fr. 72‘000.-- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin vertritt dem- gegenüber im Wesentlichen die Auffassung (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 10), es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der befristete Einsatzvertrag (bei der F.________ AG) der normalen Dauer der Beschäftigung entsprochen habe. Nach der bisherigen oder beabsich- tigten Ausgestaltung der Erwerbsbiographie ergebe sich keine andere Normaldauer der Beschäftigung. Folglich sei eine Umrechnung auf die vor- gesehene Dauer der Beschäftigung von drei Monaten beschränkt. 3.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4 f.) ist das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkom- men von Fr. 71‘928.-- (AB 415/9) und der im Einspracheentscheid der Suva vom 9. Oktober 2013 festgesetzte versicherte Verdienst für die Taggeldab- rechnung (AB 226/6 f. lit. d) ebenfalls im Betrag von Fr. 71‘928.-- nicht massgebend. Denn die Unfallversicherung ist nicht an die Entscheide der Invalidenversicherung gebunden (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366), während die Bemessung des versicherten Verdienstes für Rente und Taggeld unter- schiedlich geregelt ist (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 23 f. UVV). 3.2.2 Hier ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Beschwer- deführer vor dem Unfall vom XX.XX.2012 (AB 9) nicht ein ganzes Jahr ge- arbeitet hat, sondern allein – im Rahmen eines Arbeitsvermittlungs- vertrages – zwei von vornherein befristete Arbeitseinsätze leistete (AB 208/2 f.): Zunächst bei der E.________ AG vom 24. Mai 2012 bis zum
- Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16), anschliessend ab dem XX.XX.2012 bei der F.________ AG (AB 91; für maximal drei Monate [AB 208/2]). Wei- ter ist ebenfalls erstellt, dass es sich um befristete Arbeits- bzw. Einsatzver- träge gehandelt hat (AB 208/2 f.). Damit ist weder von der Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.4 hiervor) auszugehen (wegen des unterjähri- gen Arbeitsverhältnisses) noch ist gestützt auf die Praxis gemäss BGE 138 V 106 E. 5.3 S. 113 zu vermuten, dass der Beschwerdeführer ganzjährig gearbeitet hätte (wegen der befristeten Einsätze). 3.2.3 Aus der Bestätigung des Personalverleihers vom 19. September 2013 (AB 498), wonach der Beschwerdeführer ohne den Unfall auch wei- terhin für ihn tätig gewesen wäre, kann – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 4 – nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 10 auch konkrete Einsätze zugewiesen erhalten oder angebotene Einsätze angenommen; die Bestätigung kann sich deshalb allein auf den Rahmen- vertrag beziehen. 3.2.4 Es kann jedoch nicht allein wegen der temporären Anstellung (AB 208/2 f.) der versicherte Verdienst gestützt auf das während dieser Einsät- ze erzielte Entgelt festgesetzt werden (BGE 138 V 106 E. 7.2 S. 117); ent- scheidend ist, ob ein befristeter Einsatz der normalen Dauer der Beschäftigung entspricht oder nicht bzw. welches die normale Beschäfti- gung ist (vgl. E. 2.6 und 2.7 hiervor). Dies kann nicht gestützt auf blosse Absichtserklärungen entschieden werden. Wichtige Indizien lassen sich aus einer vollständigen Erwerbsbiographie gewinnen; ging die versicherte Person längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach, so ist nicht davon auszu- gehen, dass die normale Beschäftigungsdauer einer unbefristeten Tätigkeit entspricht (zum Ganzen: BGE 138 V 106 E. 7.3 S. 118; vgl. auch E. 2.6 hiervor). In dieser Hinsicht lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Erstgespräch vom 27. September 2012 (AB 22/1 f.) gab der Be- schwerdeführer an, er hätte die Grundschule besucht, … studiert und sei mit 21 Jahren (bei der Geburt 1965 also 1986) … gewesen. Nach der einjährigen Militärdienstzeit sei er 1988 in die Schweiz immigriert und hätte nach einer Anlehre im ... Gewerbe über zehn Jahre gearbei- tet, bevor ihm 1998 gesundheitsbedingt gekündigt worden sei. Ansch- liessend hätte er zwei Jahre Krankentaggelder bezogen und sei nach seiner Genesung über Jahre nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig gewesen, er sei „oft“ im ... bei Eltern und Geschwistern gewesen und habe vom Einkommen der Frau sowie von Grundstückverkäufen gelebt. Ab Frühjahr 2011 habe er seinem Bruder einige Monate beim Hausbau geholfen. Weiter habe er ab Juni 2012 temporär gearbeitet. In den 24 Jahren, in denen er in der Schweiz lebte, habe er nie Arbeitslosenent- schädigung bezogen. Gegenüber der I.________ gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung an (Bericht vom 25. Februar 2016 [AB 457/2]), er hätte im ... zwölf Schuljahre bis zur Matur absolviert und vier Semester Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 11 … studiert. 1989 sei er in die Schweiz eingereist, habe eine verkürzte zweijährige Lehre als ... absolviert und die Tätigkeit in einem ...betrieb nach elf Jahren wegen Krebs abbrechen müssen. Danach sei er in den ... zurückgekehrt und habe dort eine … gegründet und nach drei Jahren verkauft; danach sei er zwei Jahre Inhaber eines … gewesen. 2004 sei er in die Schweiz zurückgekehrt und bis 2011 Hausmann gewesen, 2012 habe er temporär gearbeitet. In der Einsprache vom 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer erstmals erwähnen, dass er im Gefängnis gewesen sei (AB 497/3 un- ten). Auf Anfrage des Instruktionsrichters machte der Beschwerdeführer de- taillierte Ausführungen zu seiner Erwerbsbiographie (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 8). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 1998 in einer …firma arbeitete (Fragen 2 und 13 sowie BB 12), anschliessend bezog er Taggelder, verkaufte einen Anteil seiner Erbschaft im ..., investierte in einen …la- den im ... (Frage 8) und half 2012 während etwa drei Monaten entgelt- lich beim Hausbau des Bruders (Fragen 20 - 23). Im Juli 2011 sei er zudem 28 Tage in Untersuchungshaft gewesen (Frage 18). Aus dem IK-Auszug (in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer nach dem Ende der Arbeit für die …firma 1998 in den Jahren 2003 und 2004 Arbeitslosenentschädigungen bezogen und an- schliessend bis 2012 allein 2005 und 2007 geringe Einkommen erzielt hat. 3.2.5 Gestützt auf diese Angaben ist keine durchgehende Erwerbstätig- keit erstellt, insbesondere sind zwischen 1998 und 2012 keine dauernden Arbeitnehmertätigkeiten nachgewiesen; im Februar 2016 hat der Be- schwerdeführer denn auch angegeben, zwischen 2004 und 2011 Haus- mann gewesen zu sein (AB 457/2). Anders als in der Beschwerde, S. 4 unten vorgebracht, ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft lückenlos als Temporärarbeitnehmer tätig gewesen wäre. In der Folge ist der versicherte Verdienst aufgrund von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV festzu- legen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 12 3.2.6 Vor dem Unfall war der Beschwerdeführer vom 24. Mai 2012 bis zum 8. Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16) für die E.________ AG zu einem Stundenlohn von Fr. 40.-- (inkl. aller Zuschläge) sowie Verpflegungspesen von Fr. 14.-- pro Tag tätig (AB 96/1). Weiter arbeitete er am XX. und XX.XX.2012 für die F.________ AG (AB 91) zu den gleichen Konditionen (AB 96/2); dieser Einsatz wurde wegen des am Abend des XX.XX.2012 erlittenen Unfalls (AB 9) beendet. Wie die im vorliegenden Verfahren vor- genommenen Abklärungen ergeben haben, hätte der Beschwerdeführer gemäss Angaben der F.________ AG vom 26. September 2017 (im Ge- richtsdossier) ohne den Unfall vom XX.XX.2012 höchstens bis Ende der Woche, also bis zum XX.XX.2012, bei dieser Einsatzfirma gearbeitet, wo- bei der Einsatz aufgrund der unbefriedigenden Leistung des Beschwerde- führers beendet worden wäre; der Beschwerdeführer wäre von der F.________ AG laut deren Angaben nicht für die maximale Dauer des Ein- satzvertrages (maximal drei Monate ab dem XX.XX.2012 [AB 96/2]) „vor- geschlagen“ worden. Mit Blick auf diese klaren Angaben ist es unerheblich, dass die D.________ AG im Rahmen der im vorliegenden Verfahren getätigten Abklärungen in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 (im Gerichtsdossier) auf die Frage, wie lange der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom XX.XX.2012 für die F.________ AG gearbeitet hätte, ausführte, in einem temporären Einsatz sei es schwierig zu sagen, wie lange ein Ein- satz dauere; sie würden davon ausgehen, dass der Einsatz des Beschwer- deführers länger hätte andauern können, da die Firma F.________ AG im Sommer 2012 viele Aufträge gehabt habe. Im Übrigen handelt es sich da- bei gemäss Angaben der D.________ AG ohnehin nur um eine Vermutung. In der Folge hat die Bemessung des versicherten Verdienstes gestützt auf den bei der E.________ AG vom 24. Mai 2012 bis 8. Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16) sowie auf den bei der F.________ AG vom XX. bis voraus- sichtlich XX.XX.2012 geleisteten Einsatz zu erfolgen, was im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017, worin der versi- cherte Verdienst aufgrund des Lohnes für drei Monate festgesetzt wurde (AB 507/7, E. 5), eine Schlechterstellung bedeutet. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 13, sind für die Bemessung des versicherten Verdienstes beide Arbeitseinsätze zu berücksichtigen, da diese unter der Geltung des gleichen Rahmenvertrages mit dem Personalverleiher geleistet wurden. Massgebend ist dabei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 13 Stundenlohn von Fr. 40.--, welcher die im Einspracheentscheid (AB 507/7, E. 5) speziell berücksichtigte Entschädigung für den 13. Monatslohn bereits einschliesst (AB 96/1 f.). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Schlechterstellung in der Eingabe vom 17. November 2017 darauf hinweist, dass die Beschwerde- gegnerin die Rente auf der Basis des angefochtenen Verdienstes ohnehin auf null koordiniert habe, weshalb eine Verschlechterung wirtschaftlich gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass es vorliegend unerheblich ist, ob die Beschwerdegegnerin effektiv einen Rentenbetrag auszahlt oder nicht. Denn das Gericht hat hier unabhängig von einer allfälligen Leistungskoor- dination allein über den Rentenanspruch und dabei insbesondere über die Rentenhöhe an sich zu entscheiden. Wäre im Übrigen die Sichtweise des Beschwerdeführers massgebend, so wäre jegliches Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeführung zu verneinen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Zwecks Umsetzung der Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf die in E. 3.2.6 hiervor erwähnten Parameter den versicherten Verdienst neu festlege und anschliessend über die Rente verfüge.
- 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 14
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Einspracheentscheid der Suva vom 25. Januar 2017 wird aufge- hoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2017) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 195 UV ACT/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (E 3995/16)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit dem 4. Mai 2012 beim Personalvermittlungsun- ternehmen D.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 9, 498). Der Versicherte leistete vom 24. Mai 2012 bis zum 8. Juli 2012 bei der E.________ AG einen Arbeitseinsatz (AB 96/1 und 96/3 - 16) und ab dem XX.XX.2012 war er bei der F.________ AG tätig (AB 91, 96/2), als ihm am XX.XX.2012 … an der Wirbelsäule und am Kopf zu- gefügt wurden. Diese führten zu einer … und einer … (AB 93/1, 94/4 - 7; vgl. auch AB 465/2). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen, insbesondere gewährte sie eine Hilflosenentschädi- gung mittleren Grades und einen monatlichen medizinischen Pflegebeitrag (AB 220, 235; vgl. auch AB 88, 99, 151) sowie eine Integritätsentschädi- gung bei einer Integritätseinbusse von 100 % (AB 473). Schliesslich sprach die Suva mit Verfügung vom 30. November 2016 (AB 490) ab dem 1. De- zember 2016 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Betrag von monatlich Fr. 815.55, basierend auf einem versicherten Jah- resverdienst von Fr. 12‘233.-- (AB 488 f.), zu. Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 497) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (AB 507) dahingehend teilweise gut, als sie ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 18‘464.85 und einem dreimonatigen Ar- beitseinsatz bei der F.________ AG eine monatliche Rente von Fr. 1‘231.-- zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zudem trat sie auf den Antrag betreffend Kostenübernahme für Kontrolluntersuchungen und Phy- sio- sowie Trainingstherapie mangels Anfechtungsobjekt nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Februar 2017 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheides sei ihm eine monatliche Rente ab dem
1. Dezember 2016 von mindestens Fr. 4‘795.20 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Abweisung der Beschwerde. Am 18. April 2017 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, verschiedene Fragen zu seiner Erwerbsbiographie zu beantworten und zu belegen sowie Auszüge aus seinem und dem individuellen Konto (IK) sei- ner Ehefrau einzureichen. Die entsprechenden Antworten und Unterlagen gingen am 14. Juli 2017 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2017 ersuchte der Instrukti- onsrichter G.________ einen vollständigen IK-Auszug betreffend den Be- schwerdeführer einzureichen. Der entsprechende Auszug ging am 2. August 2017 beim Gericht ein. Der Instruktionsrichter gab den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2017 Gelegenheit, sich zu den neuen Beweismitteln zu äus- sern, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2017 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. August 2017 getan haben. Am 18. September 2017 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. In der Folge ersuchte der Instruktionsrichter die F.________ AG und die D.________ AG im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer bei der F.________ AG am XX. und XX.XX.2012 geleisteten Arbeitseinsatz,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 4 diverse Fragen zu beantworten. Die Antwort der F.________ AG ging am
27. September 2017 und diejenige der D.________ AG am 12. Oktober 2017 beim Gericht ein. Zu diesen neuen Akten nahmen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
16. Oktober 2017 und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 Stellung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2017 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung auf- merksam gemacht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 17. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und machte ergänzende Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (AB 507). Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und dabei insbesondere die Rentenhöhe bzw. der versicherte Verdienst. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Vorliegend hat sich der Unfall vom XX.XX.2012 (AB 9) vor dem 1. Januar 2017 ereignet, so dass das bisherige Recht zur Anwendung ge- langt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 6 markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemes- sung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, wobei sich dieser nach dem gemäss der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn – mit gewissen Abweichungen – bestimmt (Art. 22 Abs. 2 UVV). Gemäss aArt. 22 Abs. 4 UVV (in der bis 31. Dezem- ber 2016 gültig gewesenen Fassung) gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder meh- reren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Ar- beitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer be- schränkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 7 2.5 Bei den Tatbeständen gemäss aArt. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (Art. 15 Abs. 2 UVG und aArt. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Diese Sonderregeln verlangen einerseits, dass – bei unterjährigem Arbeitsverhältnis – der nicht während eines ganzen Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2), beschränken aber anderseits bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen die Umrechnung auf die Dauer der befristeten Beschäftigung. Sie regeln die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist. aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet eine Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes, indem bei einer befristeten Beschäftigung weder der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2). Als Sonderregel zu Satz 2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegenstand. aArt. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der bislang bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3 bloss noch ausführt, dass bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis (BGE 138 V 106 E. 5.2 S. 112 f.). 2.6 Für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des Unfalles in einem überjährigen, wie auch für solche, die in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stehen, ist die – im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5.4.5 S. 115). Ein befristeter Arbeitsvertrag ist folglich nicht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 8 jedem Fall mit einer befristeten Beschäftigung im Sinne von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV gleichzusetzen (BGE 138 V 106 E. 7 S. 116). 2.7 Bei einer Person, die im Zeitpunkt des Unfalls von einem Personalverleiher temporär bei einem anderen Unternehmen eingesetzt war, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob das befristete Arbeitsverhältnis bei einem Einsatzbetrieb der normalen Beschäftigung der versicherten Person entspricht. Ist dies der Fall, so ist der versicherte Verdienst einzig aufgrund des befristeten Einsatzes zu bestimmen. Ist demgegenüber davon auszugehen, die versicherte Person würde normalerweise länger als die Einsatzdauer erwerbstätig sein, so entspricht diese längere Spanne der Dauer der "befristeten Beschäftigung" im Sinne von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV und der im Einsatzbetrieb erzielte Lohn ist demgemäss auf diese längere Dauer umzurechnen. Ergibt sich, dass die versicherte Person das ganze Jahr über arbeiten würde, so ist die Sonderregelung von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV nicht anwendbar; die Umrechnung des erzielten Verdienstes auf ein Jahreseinkommen wird in diesen Fällen gemäss Satz 2 von aArt. 22 Abs. 4 UVV nicht eingeschränkt (BGE 138 V 106 E. 7.2 S. 118). 3. 3.1 Da gestützt auf den überzeugenden Bericht der Suva-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, vom 20. Juni 2016 der Fallabschluss (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201) vor- zunehmen ist und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (AB 465/6), besteht von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente. Dies ist denn auch zu Recht nicht bestritten. 3.2 Zu prüfen ist die Rentenhöhe und dabei der versicherte Verdienst. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend (Beschwerde, S. 3 ff.), es hätten via D.________ AG zwei Einsatzverträge für total fünf Monate vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe nur wegen des Unfalls vom XX.XX.2012 seine Arbeitstätigkeit nicht fortsetzen können; folglich sei von einem unterjährigen Arbeitsverhältnis auszugehen, welches längerfristig erhalten geblieben wäre. Der versicherte Verdienst sei somit auf mindes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 9 tens rund Fr. 72‘000.-- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin vertritt dem- gegenüber im Wesentlichen die Auffassung (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 10), es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der befristete Einsatzvertrag (bei der F.________ AG) der normalen Dauer der Beschäftigung entsprochen habe. Nach der bisherigen oder beabsich- tigten Ausgestaltung der Erwerbsbiographie ergebe sich keine andere Normaldauer der Beschäftigung. Folglich sei eine Umrechnung auf die vor- gesehene Dauer der Beschäftigung von drei Monaten beschränkt. 3.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4 f.) ist das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkom- men von Fr. 71‘928.-- (AB 415/9) und der im Einspracheentscheid der Suva vom 9. Oktober 2013 festgesetzte versicherte Verdienst für die Taggeldab- rechnung (AB 226/6 f. lit. d) ebenfalls im Betrag von Fr. 71‘928.-- nicht massgebend. Denn die Unfallversicherung ist nicht an die Entscheide der Invalidenversicherung gebunden (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366), während die Bemessung des versicherten Verdienstes für Rente und Taggeld unter- schiedlich geregelt ist (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 23 f. UVV). 3.2.2 Hier ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Beschwer- deführer vor dem Unfall vom XX.XX.2012 (AB 9) nicht ein ganzes Jahr ge- arbeitet hat, sondern allein – im Rahmen eines Arbeitsvermittlungs- vertrages – zwei von vornherein befristete Arbeitseinsätze leistete (AB 208/2 f.): Zunächst bei der E.________ AG vom 24. Mai 2012 bis zum
8. Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16), anschliessend ab dem XX.XX.2012 bei der F.________ AG (AB 91; für maximal drei Monate [AB 208/2]). Wei- ter ist ebenfalls erstellt, dass es sich um befristete Arbeits- bzw. Einsatzver- träge gehandelt hat (AB 208/2 f.). Damit ist weder von der Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.4 hiervor) auszugehen (wegen des unterjähri- gen Arbeitsverhältnisses) noch ist gestützt auf die Praxis gemäss BGE 138 V 106 E. 5.3 S. 113 zu vermuten, dass der Beschwerdeführer ganzjährig gearbeitet hätte (wegen der befristeten Einsätze). 3.2.3 Aus der Bestätigung des Personalverleihers vom 19. September 2013 (AB 498), wonach der Beschwerdeführer ohne den Unfall auch wei- terhin für ihn tätig gewesen wäre, kann – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 4 – nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 10 auch konkrete Einsätze zugewiesen erhalten oder angebotene Einsätze angenommen; die Bestätigung kann sich deshalb allein auf den Rahmen- vertrag beziehen. 3.2.4 Es kann jedoch nicht allein wegen der temporären Anstellung (AB 208/2 f.) der versicherte Verdienst gestützt auf das während dieser Einsät- ze erzielte Entgelt festgesetzt werden (BGE 138 V 106 E. 7.2 S. 117); ent- scheidend ist, ob ein befristeter Einsatz der normalen Dauer der Beschäftigung entspricht oder nicht bzw. welches die normale Beschäfti- gung ist (vgl. E. 2.6 und 2.7 hiervor). Dies kann nicht gestützt auf blosse Absichtserklärungen entschieden werden. Wichtige Indizien lassen sich aus einer vollständigen Erwerbsbiographie gewinnen; ging die versicherte Person längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach, so ist nicht davon auszu- gehen, dass die normale Beschäftigungsdauer einer unbefristeten Tätigkeit entspricht (zum Ganzen: BGE 138 V 106 E. 7.3 S. 118; vgl. auch E. 2.6 hiervor). In dieser Hinsicht lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Erstgespräch vom 27. September 2012 (AB 22/1 f.) gab der Be- schwerdeführer an, er hätte die Grundschule besucht, … studiert und sei mit 21 Jahren (bei der Geburt 1965 also 1986) … gewesen. Nach der einjährigen Militärdienstzeit sei er 1988 in die Schweiz immigriert und hätte nach einer Anlehre im ... Gewerbe über zehn Jahre gearbei- tet, bevor ihm 1998 gesundheitsbedingt gekündigt worden sei. Ansch- liessend hätte er zwei Jahre Krankentaggelder bezogen und sei nach seiner Genesung über Jahre nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig gewesen, er sei „oft“ im ... bei Eltern und Geschwistern gewesen und habe vom Einkommen der Frau sowie von Grundstückverkäufen gelebt. Ab Frühjahr 2011 habe er seinem Bruder einige Monate beim Hausbau geholfen. Weiter habe er ab Juni 2012 temporär gearbeitet. In den 24 Jahren, in denen er in der Schweiz lebte, habe er nie Arbeitslosenent- schädigung bezogen. Gegenüber der I.________ gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung an (Bericht vom 25. Februar 2016 [AB 457/2]), er hätte im ... zwölf Schuljahre bis zur Matur absolviert und vier Semester
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 11 … studiert. 1989 sei er in die Schweiz eingereist, habe eine verkürzte zweijährige Lehre als ... absolviert und die Tätigkeit in einem ...betrieb nach elf Jahren wegen Krebs abbrechen müssen. Danach sei er in den ... zurückgekehrt und habe dort eine … gegründet und nach drei Jahren verkauft; danach sei er zwei Jahre Inhaber eines … gewesen. 2004 sei er in die Schweiz zurückgekehrt und bis 2011 Hausmann gewesen, 2012 habe er temporär gearbeitet. In der Einsprache vom 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer erstmals erwähnen, dass er im Gefängnis gewesen sei (AB 497/3 un- ten). Auf Anfrage des Instruktionsrichters machte der Beschwerdeführer de- taillierte Ausführungen zu seiner Erwerbsbiographie (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 8). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 1998 in einer …firma arbeitete (Fragen 2 und 13 sowie BB 12), anschliessend bezog er Taggelder, verkaufte einen Anteil seiner Erbschaft im ..., investierte in einen …la- den im ... (Frage 8) und half 2012 während etwa drei Monaten entgelt- lich beim Hausbau des Bruders (Fragen 20 - 23). Im Juli 2011 sei er zudem 28 Tage in Untersuchungshaft gewesen (Frage 18). Aus dem IK-Auszug (in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer nach dem Ende der Arbeit für die …firma 1998 in den Jahren 2003 und 2004 Arbeitslosenentschädigungen bezogen und an- schliessend bis 2012 allein 2005 und 2007 geringe Einkommen erzielt hat. 3.2.5 Gestützt auf diese Angaben ist keine durchgehende Erwerbstätig- keit erstellt, insbesondere sind zwischen 1998 und 2012 keine dauernden Arbeitnehmertätigkeiten nachgewiesen; im Februar 2016 hat der Be- schwerdeführer denn auch angegeben, zwischen 2004 und 2011 Haus- mann gewesen zu sein (AB 457/2). Anders als in der Beschwerde, S. 4 unten vorgebracht, ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft lückenlos als Temporärarbeitnehmer tätig gewesen wäre. In der Folge ist der versicherte Verdienst aufgrund von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV festzu- legen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 12 3.2.6 Vor dem Unfall war der Beschwerdeführer vom 24. Mai 2012 bis zum 8. Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16) für die E.________ AG zu einem Stundenlohn von Fr. 40.-- (inkl. aller Zuschläge) sowie Verpflegungspesen von Fr. 14.-- pro Tag tätig (AB 96/1). Weiter arbeitete er am XX. und XX.XX.2012 für die F.________ AG (AB 91) zu den gleichen Konditionen (AB 96/2); dieser Einsatz wurde wegen des am Abend des XX.XX.2012 erlittenen Unfalls (AB 9) beendet. Wie die im vorliegenden Verfahren vor- genommenen Abklärungen ergeben haben, hätte der Beschwerdeführer gemäss Angaben der F.________ AG vom 26. September 2017 (im Ge- richtsdossier) ohne den Unfall vom XX.XX.2012 höchstens bis Ende der Woche, also bis zum XX.XX.2012, bei dieser Einsatzfirma gearbeitet, wo- bei der Einsatz aufgrund der unbefriedigenden Leistung des Beschwerde- führers beendet worden wäre; der Beschwerdeführer wäre von der F.________ AG laut deren Angaben nicht für die maximale Dauer des Ein- satzvertrages (maximal drei Monate ab dem XX.XX.2012 [AB 96/2]) „vor- geschlagen“ worden. Mit Blick auf diese klaren Angaben ist es unerheblich, dass die D.________ AG im Rahmen der im vorliegenden Verfahren getätigten Abklärungen in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 (im Gerichtsdossier) auf die Frage, wie lange der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom XX.XX.2012 für die F.________ AG gearbeitet hätte, ausführte, in einem temporären Einsatz sei es schwierig zu sagen, wie lange ein Ein- satz dauere; sie würden davon ausgehen, dass der Einsatz des Beschwer- deführers länger hätte andauern können, da die Firma F.________ AG im Sommer 2012 viele Aufträge gehabt habe. Im Übrigen handelt es sich da- bei gemäss Angaben der D.________ AG ohnehin nur um eine Vermutung. In der Folge hat die Bemessung des versicherten Verdienstes gestützt auf den bei der E.________ AG vom 24. Mai 2012 bis 8. Juli 2012 (AB 96/1 und 96/3 - 16) sowie auf den bei der F.________ AG vom XX. bis voraus- sichtlich XX.XX.2012 geleisteten Einsatz zu erfolgen, was im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017, worin der versi- cherte Verdienst aufgrund des Lohnes für drei Monate festgesetzt wurde (AB 507/7, E. 5), eine Schlechterstellung bedeutet. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 13, sind für die Bemessung des versicherten Verdienstes beide Arbeitseinsätze zu berücksichtigen, da diese unter der Geltung des gleichen Rahmenvertrages mit dem Personalverleiher geleistet wurden. Massgebend ist dabei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 13 Stundenlohn von Fr. 40.--, welcher die im Einspracheentscheid (AB 507/7, E. 5) speziell berücksichtigte Entschädigung für den 13. Monatslohn bereits einschliesst (AB 96/1 f.). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Schlechterstellung in der Eingabe vom 17. November 2017 darauf hinweist, dass die Beschwerde- gegnerin die Rente auf der Basis des angefochtenen Verdienstes ohnehin auf null koordiniert habe, weshalb eine Verschlechterung wirtschaftlich gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass es vorliegend unerheblich ist, ob die Beschwerdegegnerin effektiv einen Rentenbetrag auszahlt oder nicht. Denn das Gericht hat hier unabhängig von einer allfälligen Leistungskoor- dination allein über den Rentenanspruch und dabei insbesondere über die Rentenhöhe an sich zu entscheiden. Wäre im Übrigen die Sichtweise des Beschwerdeführers massgebend, so wäre jegliches Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeführung zu verneinen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Zwecks Umsetzung der Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf die in E. 3.2.6 hiervor erwähnten Parameter den versicherten Verdienst neu festlege und anschliessend über die Rente verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2017, UV/17/195, Seite 14 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid der Suva vom 25. Januar 2017 wird aufge- hoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2017)
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.