Verfügung vom 23. Januar 2017
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. Juli 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Aktenbeilage [AB] 1). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem ein neurochirurgisches (AB 14.1) und ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (AB 15.1) bzw. eine interdisziplinäre Beurteilung (AB 15.2) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 18 f.) verfügte die IVB am 14. April 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 23). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im August 2016 meldete sich die Versicherte neu bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (AB 24; vgl. auch AB 30 f.). Daraufhin holte die IVB einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Tropen- und Reisemedizin sowie Allgemeine Innere Medi- zin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. November 2016 (AB 33) ein. Mit Vorbescheid vom 28. November 2016 stellte die IVB das Nichtein- treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (AB 34). Auf den hiergegen erhobenen Einwand (AB 38) hin verfügte die IVB - nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 16. Januar 2017 (AB 41, S. 3 f.) - am 23. Januar 2017 wie angekündigt (AB 42). C. Am 21. Februar 2017 ging beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme des Psychiatrischen Dienstes C.________ vom 14. Februar 2017 ein. Am 22. Februar 2017 reichte die Versicherte gegen die Verfügung vom
23. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein und bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 3 tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den Leistungsanspruch materiell zu prüfen. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit April 2014 in somatischer und psychiatrischer Hinsicht verschlechtert. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 5 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizu- ziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 6 riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 23. Januar 2017 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung und dabei allein, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 30. August 2016 (AB 24) eingetreten ist. Zu beurteilen ist dabei, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ablehnenden Verfügung vom 14. April 2014 (AB 23) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2017 (AB 42) verändert hat (vgl. E. 2.1.2 und 2.2 hiervor). 3.1 In medizinischer Hinsicht liegt der Verfügung vom 14. April 2014 (AB 23) im Wesentlichen die interdisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zugrunde. Im neurochirurgi- schen Gutachten vom 18. Oktober 2013 diagnostizierte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumba- les und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell linksbe- tont (AB 14.1, S. 13), während Dr. med. E.________ im versicherungs- psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2013 keine krankheitswerti- ge Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (AB 15.1, S. 11). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigungen als qualitativ und quantitativ beeinträchtigt zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin seien körperlich leich- te bis mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 50% begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei um 10%-20% ver- minderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Hal- tungs- oder Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS (insbesondere vornübergeneigte Tätigkeiten), Tätigkeiten mit re- petitiven Rotationsbewegungen der LWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 7 und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 15 kg resp. repetitiv auf 10 kg limitiert (AB 15.2, S. 3). 3.2 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 4
E. 14 April 2014 (AB 23) im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Im Bericht vom 19. September 2016 führte der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, seit der letzten Beurteilung im Jahr 2013 hätten sich die gesundheitlich bedingten Ein- schränkungen deutlich geändert. Die somatischen Hauptpunkte bewegten sich im Gastrointestinaltrakt sowie im muskuloskelettalen Bereich. Zudem sei es seit der letzten Abklärung zu einer deutlichen Änderung der psychi- schen Verfassung gekommen (AB 30). 3.2.2 G.________, Psychologin FH (Master of Science [MSc]), eidgenös- sisch anerkannte Psychotherapeutin, Psychiatrische Dienste C.________ diagnostizierte im Bericht vom 27. September 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und einen Verdacht auf eine post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; AB 31, S. 2). Seit 1997 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 31, S. 4). Ergänzend gab MSc G.________ an, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Be- schwerden während des Gutachtens im Jahr 2014 (richtig: 2013) nicht äus- sern konnte, weil sie grosse Angst hatte, dadurch ihre Söhne zu verlieren. Die psychischen Beschwerden bestanden jedoch bereits zu diesem Zeit- punkt, hätten sich aber seither verschlimmert (AB 31, S. 5). 3.2.3 Im Bericht vom 8. November 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. B.________ aus, in den eingegangenen Berichten liessen sich keine medi- zinisch objektiven und relevanten, andauernden Veränderungen des Ge- sundheitszustandes erkennen (AB 33, S. 3). 3.2.4 Die Psychologin MSc G.________ führte im Bericht vom 20. De- zember 2016 aus, der psychische Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachten von Dr. med. E.________ im Jahr 2013 verschlechtert. Der Ein- satz von Psychopharmaka sei in der Therapie mehrmals diskutiert worden. Sie seien jedoch zum Schluss gelangt, dass es indiziert sei, die Beschwer- deführerin psychotherapeutisch anzugehen, damit auch langfristige Lern-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 8 prozesse stattfinden könnten. Gleichzeitig habe aber auch das wegen Krämpfen und Missempfindungen verschriebene Lyrica bekannterweise stabilisierenden Einfluss auf die psychischen Beschwerden, insbesondere auf die Ängste. Die Beschwerdeführerin sei durch die komplexe Interaktion zwischen den somatischen und psychischen Beschwerden stark in der Le- bensführung eingeschränkt und daher nicht in der Lage, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen (AB 38, S. 8). 3.2.5 Im Bericht vom 31. Dezember 2016 nannte Dr. med. F.________ als Diagnosen bzw. Veränderungen der bekannten Diagnosen Defäkati- onsprobleme, Stuhlunregelmässigkeiten, Durchfallepisoden unklarer Ätio- logie (AB 38, S. 3), ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links > rechts, ein Schulter/Arm-Syndrom rechts und rezidivierende depres- sive Episoden multifaktorieller Genese (AB 38, S. 4). Die Rückensituation mit Einschränkung der Mobilität habe sich verschlechtert (stärkere und mehr Medikamente). Die psychische Situation habe sich deutlich ver- schlechtert. Neu seien eine Schulterproblematik rechts sowie die kompli- zierte „Bauchgeschichte“, welche zu Einschränkungen in den alltäglichen Arbeiten führten (AB 38, S. 5). 3.2.6 In der Stellungnahme vom 16. Januar 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________ fest, dass mit den neu eingereichten Berichten der be- handelnden Psychologin MSc G.________ sowie des Dr. med. F.________ keine wesentliche, medizinisch objektivierbare und anhaltende Verände- rung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden könne (AB 41, S. 4). 3.2.7 Im Bericht vom 21. Februar 2017 führten die Psychologin MSc G.________ sowie Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrischen Dienste C.________ aus, dass die Kriteri- en für eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), klar erfüllt seien. Eine Arbeits- fähigkeit sei nicht gegeben (Beschwerdebeilage [BB] 2, S. 1). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 9 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 10 3.4 In psychiatrischer Hinsicht ist keine Veränderung des Gesundheits- zustandes glaubhaft gemacht, die eine rentenrelevante Änderung des Inva- liditätsgrades zur Folge hätte. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 27. September 2016 führte die seit März 2016 behandelnde (AB 31, S. 2 Ziff. 1.2) Psycho- login MSc G.________ aus, die psychischen Beschwerden hätten bereits zur Zeit der Begutachtung im Jahr 2014 (richtig: 2013) bestanden, jedoch habe die Beschwerdeführerin dies aus Angst, ihre Söhne zu verlieren, nicht äussern können (AB 31, S. 5 Ziff. 1.11). Gestützt auf diese Aussage ist jedoch gerade keine Verschlechterung glaubhaft gemacht. So stellte denn auch bereits Dr. med. E.________ anlässlich der Begutachtung im Oktober 2013 - im Zusammenhang mit der Eheproblematik der Beschwerdeführerin
- eine nicht invalidisierende Anpassungsstörung mit trauriger Verstimmung oder depressiver Reaktion fest (AB 15.1, S. 13), welche keine eigenständi- ge psychische Krankheit darstellt (AB 15.1, S. 15). Auch die im erwähnten Bericht pauschal geltend gemachte seitherige Verschlimmerung wird nicht näher begründet. Dasselbe gilt für die entsprechenden Ausführungen in den Berichten vom 20. Dezember 2016 (AB 38, S. 8 Ziff. 1) und 21. Febru- ar 2017 (BB 2). Insbesondere wird nicht dargelegt, welche der beschriebe- nen Einschränkungen neu sein sollten und welche bereits vorher bestan- den hätten, aber gegenüber dem Gutachter Dr. med. E.________ nicht geltend gemacht worden seien, was offensichtlich auch für den Wert von 48 Punkten im BDI-II gilt (BB 2, S. 1). Schliesslich wird auch nicht erläutert, weshalb sich das depressive Geschehen zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 von einer leichten bis mittelgradigen Episode (AB 31, S. 2) zu einer schweren (BB 2, S. 1) verändert haben sollte. Gestützt auf diese Aus- führungen kann offen bleiben, ob der erst im Beschwerdeverfahren einge- reichte Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 21. Februar 2017 (BB 2) hier überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Die im Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 38, S. 8 f.) weiter geltend ge- machten Ausführungen zur Pharmakotherapie sowie die Einschätzung ei- ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Psychologin MSc G.________ machen ebenfalls keine Veränderung glaubhaft. Selbst wenn der von der Psychologin - nicht jedoch von einem Arzt - diagnostizierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 11 rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Epi- sode (AB 31, S. 2), gefolgt würde, wäre keine rentenrelevante Veränderung glaubhaft gemacht, da leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis regelmässig nicht invalidisierend sind (SVR 2016 IV Nr. 30 S. 93 E. 4.1.3.1) und kein Hinweis vorliegt, dass es hier an- ders sein sollte. 3.5 Aus somatischer Sicht ist gestützt auf die schlüssigen Berichte des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 8. November 2016 (AB 33, S. 3) und 16. Januar 2017 (AB 41, S. 3 f.; vgl. E. 3.3 hiervor) eine Veränderung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dr. med. B.________ führte überzeu- gend aus, dass mit den Berichten des Hausarztes vom 19. September und
31. Dezember 2016 (AB 30; 38, S. 3 ff.) keine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nachgewiesen werde (AB 33, S. 3; 41, S. 4). Im Be- richt vom 31. Dezember 2016 weist Dr. med. F.________ darauf hin, dass „ein Hauptfokus der verschlechterten Situation“ auf der Depression liege (AB 38, S. 4 Ziff. 4). Eine entsprechenden Veränderung ist jedoch wie be- reits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht glaubhaft gemacht. Soweit sich der Hausarzt auf somatische Beschwerden bezieht bzw. ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom geltend macht (AB 38, S. 4 Ziff. 2), legte Dr. med. B.________ im Bericht vom 16. Januar 2017 nachvollziehbar dar (AB 41, S. 4), dass sich die geschilderten Beschwerden an der Wirbelsäule mit den Befunden anlässlich der neurochirurgischen Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Jahr 2013 decken (AB 14.1) bzw. keine neuen Fakten be- kannt gemacht worden sind. So führte Dr. med. F.________ im Bericht vom
31. Dezember 2016 denn auch selber aus, dass dem MRI keine neuen Befunde entnommen werden könnten (AB 38, S. 4). Gemäss dem RAD- Arzt (AB 41, S. 4) wurden auch die Schulter/Arm-Problem rechts (AB 38, S. 4 Ziff. 3) bereits anlässlich der neurochirurgischen Begutachtung im Jahr 2013 erwähnt (AB 14.1, S. 6 und 14) und im Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt (AB 14.1, S. 16 f.). Wie Dr. med. B.________ schlüssig ausführte, könnte selbst bei Vorliegen eines Impingements mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit mit Infiltration oder arthroskopischer Operation eine Heilung erzielt werden (AB 41, S. 4). Was sodann die Probleme im Gastrointestinal- trakt bzw. Defäktionsprobleme anbelangt (AB 30; 38, S. 3 f. Ziff. 1), konn- ten die Stuhlunregelmässigkeiten laut Dr. med. B.________ bis jetzt ätiolo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 12 gisch nicht geklärt werden. Darüber hinaus sind die Symptome, welche seit 2012 bekannt sind, nicht derart gravierend, dass eine zusätzliche Arbeits- unfähigkeit angenommen werden muss (AB 41, S. 4). Der Zustand nach Cholezystektomie war bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2013 bekannt (vgl. AB 14.1, S. 4 sowie AB 41, S. 3 f.). Die Defäktionsproblematik betreffend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese offensichtlich nicht psychisch bedingt ist, da der Psychiatrische Dienst C.________ keine entsprechenden Ausführungen macht. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 30. August 2016 (AB 24) eingetreten. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst unterstützt (BB 1). Ihre Be- dürftigkeit ist damit ausgewiesen. Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeich- net werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 13 Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 500.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - diesbezüglich von der Zahlungspflicht befreit. 4.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 194 IV ACT/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. Juli 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Aktenbeilage [AB] 1). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem ein neurochirurgisches (AB 14.1) und ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (AB 15.1) bzw. eine interdisziplinäre Beurteilung (AB 15.2) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 18 f.) verfügte die IVB am 14. April 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 23). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im August 2016 meldete sich die Versicherte neu bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (AB 24; vgl. auch AB 30 f.). Daraufhin holte die IVB einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Tropen- und Reisemedizin sowie Allgemeine Innere Medi- zin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. November 2016 (AB 33) ein. Mit Vorbescheid vom 28. November 2016 stellte die IVB das Nichtein- treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (AB 34). Auf den hiergegen erhobenen Einwand (AB 38) hin verfügte die IVB - nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 16. Januar 2017 (AB 41, S. 3 f.) - am 23. Januar 2017 wie angekündigt (AB 42). C. Am 21. Februar 2017 ging beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme des Psychiatrischen Dienstes C.________ vom 14. Februar 2017 ein. Am 22. Februar 2017 reichte die Versicherte gegen die Verfügung vom
23. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein und bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 3 tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den Leistungsanspruch materiell zu prüfen. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit April 2014 in somatischer und psychiatrischer Hinsicht verschlechtert. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 4 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 5 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizu- ziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 6 riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 23. Januar 2017 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung und dabei allein, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 30. August 2016 (AB 24) eingetreten ist. Zu beurteilen ist dabei, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ablehnenden Verfügung vom 14. April 2014 (AB 23) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2017 (AB 42) verändert hat (vgl. E. 2.1.2 und 2.2 hiervor). 3.1 In medizinischer Hinsicht liegt der Verfügung vom 14. April 2014 (AB 23) im Wesentlichen die interdisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zugrunde. Im neurochirurgi- schen Gutachten vom 18. Oktober 2013 diagnostizierte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumba- les und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell linksbe- tont (AB 14.1, S. 13), während Dr. med. E.________ im versicherungs- psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2013 keine krankheitswerti- ge Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (AB 15.1, S. 11). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigungen als qualitativ und quantitativ beeinträchtigt zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin seien körperlich leich- te bis mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 50% begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei um 10%-20% ver- minderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Hal- tungs- oder Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS (insbesondere vornübergeneigte Tätigkeiten), Tätigkeiten mit re- petitiven Rotationsbewegungen der LWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 7 und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 15 kg resp. repetitiv auf 10 kg limitiert (AB 15.2, S. 3). 3.2 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom
14. April 2014 (AB 23) im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Im Bericht vom 19. September 2016 führte der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, seit der letzten Beurteilung im Jahr 2013 hätten sich die gesundheitlich bedingten Ein- schränkungen deutlich geändert. Die somatischen Hauptpunkte bewegten sich im Gastrointestinaltrakt sowie im muskuloskelettalen Bereich. Zudem sei es seit der letzten Abklärung zu einer deutlichen Änderung der psychi- schen Verfassung gekommen (AB 30). 3.2.2 G.________, Psychologin FH (Master of Science [MSc]), eidgenös- sisch anerkannte Psychotherapeutin, Psychiatrische Dienste C.________ diagnostizierte im Bericht vom 27. September 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und einen Verdacht auf eine post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; AB 31, S. 2). Seit 1997 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 31, S. 4). Ergänzend gab MSc G.________ an, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Be- schwerden während des Gutachtens im Jahr 2014 (richtig: 2013) nicht äus- sern konnte, weil sie grosse Angst hatte, dadurch ihre Söhne zu verlieren. Die psychischen Beschwerden bestanden jedoch bereits zu diesem Zeit- punkt, hätten sich aber seither verschlimmert (AB 31, S. 5). 3.2.3 Im Bericht vom 8. November 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. B.________ aus, in den eingegangenen Berichten liessen sich keine medi- zinisch objektiven und relevanten, andauernden Veränderungen des Ge- sundheitszustandes erkennen (AB 33, S. 3). 3.2.4 Die Psychologin MSc G.________ führte im Bericht vom 20. De- zember 2016 aus, der psychische Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachten von Dr. med. E.________ im Jahr 2013 verschlechtert. Der Ein- satz von Psychopharmaka sei in der Therapie mehrmals diskutiert worden. Sie seien jedoch zum Schluss gelangt, dass es indiziert sei, die Beschwer- deführerin psychotherapeutisch anzugehen, damit auch langfristige Lern-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 8 prozesse stattfinden könnten. Gleichzeitig habe aber auch das wegen Krämpfen und Missempfindungen verschriebene Lyrica bekannterweise stabilisierenden Einfluss auf die psychischen Beschwerden, insbesondere auf die Ängste. Die Beschwerdeführerin sei durch die komplexe Interaktion zwischen den somatischen und psychischen Beschwerden stark in der Le- bensführung eingeschränkt und daher nicht in der Lage, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen (AB 38, S. 8). 3.2.5 Im Bericht vom 31. Dezember 2016 nannte Dr. med. F.________ als Diagnosen bzw. Veränderungen der bekannten Diagnosen Defäkati- onsprobleme, Stuhlunregelmässigkeiten, Durchfallepisoden unklarer Ätio- logie (AB 38, S. 3), ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links > rechts, ein Schulter/Arm-Syndrom rechts und rezidivierende depres- sive Episoden multifaktorieller Genese (AB 38, S. 4). Die Rückensituation mit Einschränkung der Mobilität habe sich verschlechtert (stärkere und mehr Medikamente). Die psychische Situation habe sich deutlich ver- schlechtert. Neu seien eine Schulterproblematik rechts sowie die kompli- zierte „Bauchgeschichte“, welche zu Einschränkungen in den alltäglichen Arbeiten führten (AB 38, S. 5). 3.2.6 In der Stellungnahme vom 16. Januar 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________ fest, dass mit den neu eingereichten Berichten der be- handelnden Psychologin MSc G.________ sowie des Dr. med. F.________ keine wesentliche, medizinisch objektivierbare und anhaltende Verände- rung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden könne (AB 41, S. 4). 3.2.7 Im Bericht vom 21. Februar 2017 führten die Psychologin MSc G.________ sowie Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrischen Dienste C.________ aus, dass die Kriteri- en für eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), klar erfüllt seien. Eine Arbeits- fähigkeit sei nicht gegeben (Beschwerdebeilage [BB] 2, S. 1). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 9 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 10 3.4 In psychiatrischer Hinsicht ist keine Veränderung des Gesundheits- zustandes glaubhaft gemacht, die eine rentenrelevante Änderung des Inva- liditätsgrades zur Folge hätte. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 27. September 2016 führte die seit März 2016 behandelnde (AB 31, S. 2 Ziff. 1.2) Psycho- login MSc G.________ aus, die psychischen Beschwerden hätten bereits zur Zeit der Begutachtung im Jahr 2014 (richtig: 2013) bestanden, jedoch habe die Beschwerdeführerin dies aus Angst, ihre Söhne zu verlieren, nicht äussern können (AB 31, S. 5 Ziff. 1.11). Gestützt auf diese Aussage ist jedoch gerade keine Verschlechterung glaubhaft gemacht. So stellte denn auch bereits Dr. med. E.________ anlässlich der Begutachtung im Oktober 2013 - im Zusammenhang mit der Eheproblematik der Beschwerdeführerin
- eine nicht invalidisierende Anpassungsstörung mit trauriger Verstimmung oder depressiver Reaktion fest (AB 15.1, S. 13), welche keine eigenständi- ge psychische Krankheit darstellt (AB 15.1, S. 15). Auch die im erwähnten Bericht pauschal geltend gemachte seitherige Verschlimmerung wird nicht näher begründet. Dasselbe gilt für die entsprechenden Ausführungen in den Berichten vom 20. Dezember 2016 (AB 38, S. 8 Ziff. 1) und 21. Febru- ar 2017 (BB 2). Insbesondere wird nicht dargelegt, welche der beschriebe- nen Einschränkungen neu sein sollten und welche bereits vorher bestan- den hätten, aber gegenüber dem Gutachter Dr. med. E.________ nicht geltend gemacht worden seien, was offensichtlich auch für den Wert von 48 Punkten im BDI-II gilt (BB 2, S. 1). Schliesslich wird auch nicht erläutert, weshalb sich das depressive Geschehen zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 von einer leichten bis mittelgradigen Episode (AB 31, S. 2) zu einer schweren (BB 2, S. 1) verändert haben sollte. Gestützt auf diese Aus- führungen kann offen bleiben, ob der erst im Beschwerdeverfahren einge- reichte Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 21. Februar 2017 (BB 2) hier überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Die im Bericht vom 20. Dezember 2016 (AB 38, S. 8 f.) weiter geltend ge- machten Ausführungen zur Pharmakotherapie sowie die Einschätzung ei- ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Psychologin MSc G.________ machen ebenfalls keine Veränderung glaubhaft. Selbst wenn der von der Psychologin - nicht jedoch von einem Arzt - diagnostizierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 11 rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Epi- sode (AB 31, S. 2), gefolgt würde, wäre keine rentenrelevante Veränderung glaubhaft gemacht, da leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis regelmässig nicht invalidisierend sind (SVR 2016 IV Nr. 30 S. 93 E. 4.1.3.1) und kein Hinweis vorliegt, dass es hier an- ders sein sollte. 3.5 Aus somatischer Sicht ist gestützt auf die schlüssigen Berichte des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 8. November 2016 (AB 33, S. 3) und 16. Januar 2017 (AB 41, S. 3 f.; vgl. E. 3.3 hiervor) eine Veränderung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dr. med. B.________ führte überzeu- gend aus, dass mit den Berichten des Hausarztes vom 19. September und
31. Dezember 2016 (AB 30; 38, S. 3 ff.) keine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nachgewiesen werde (AB 33, S. 3; 41, S. 4). Im Be- richt vom 31. Dezember 2016 weist Dr. med. F.________ darauf hin, dass „ein Hauptfokus der verschlechterten Situation“ auf der Depression liege (AB 38, S. 4 Ziff. 4). Eine entsprechenden Veränderung ist jedoch wie be- reits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht glaubhaft gemacht. Soweit sich der Hausarzt auf somatische Beschwerden bezieht bzw. ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom geltend macht (AB 38, S. 4 Ziff. 2), legte Dr. med. B.________ im Bericht vom 16. Januar 2017 nachvollziehbar dar (AB 41, S. 4), dass sich die geschilderten Beschwerden an der Wirbelsäule mit den Befunden anlässlich der neurochirurgischen Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Jahr 2013 decken (AB 14.1) bzw. keine neuen Fakten be- kannt gemacht worden sind. So führte Dr. med. F.________ im Bericht vom
31. Dezember 2016 denn auch selber aus, dass dem MRI keine neuen Befunde entnommen werden könnten (AB 38, S. 4). Gemäss dem RAD- Arzt (AB 41, S. 4) wurden auch die Schulter/Arm-Problem rechts (AB 38, S. 4 Ziff. 3) bereits anlässlich der neurochirurgischen Begutachtung im Jahr 2013 erwähnt (AB 14.1, S. 6 und 14) und im Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt (AB 14.1, S. 16 f.). Wie Dr. med. B.________ schlüssig ausführte, könnte selbst bei Vorliegen eines Impingements mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit mit Infiltration oder arthroskopischer Operation eine Heilung erzielt werden (AB 41, S. 4). Was sodann die Probleme im Gastrointestinal- trakt bzw. Defäktionsprobleme anbelangt (AB 30; 38, S. 3 f. Ziff. 1), konn- ten die Stuhlunregelmässigkeiten laut Dr. med. B.________ bis jetzt ätiolo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 12 gisch nicht geklärt werden. Darüber hinaus sind die Symptome, welche seit 2012 bekannt sind, nicht derart gravierend, dass eine zusätzliche Arbeits- unfähigkeit angenommen werden muss (AB 41, S. 4). Der Zustand nach Cholezystektomie war bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2013 bekannt (vgl. AB 14.1, S. 4 sowie AB 41, S. 3 f.). Die Defäktionsproblematik betreffend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese offensichtlich nicht psychisch bedingt ist, da der Psychiatrische Dienst C.________ keine entsprechenden Ausführungen macht. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 30. August 2016 (AB 24) eingetreten. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst unterstützt (BB 1). Ihre Be- dürftigkeit ist damit ausgewiesen. Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeich- net werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 13 Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 500.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - diesbezüglich von der Zahlungspflicht befreit. 4.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, IV/17/194, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.