Verfügung vom 18. Januar 2017
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB nahm daraufhin er- werbliche und medizinische Abklärungen vor, insbesondere holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbe- scheid vom 17. März 2016 (AB 33) stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Der Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden und liess dagegen Einwand erheben (AB 34, 39). Die IVB holte erneut eine Stellung- nahme des RAD ein und liess auf dessen Empfehlung (AB 43 S. 2, AB 51 S. 2) den Versicherten im Zentrum für Gefässmedizin Mittelland angiolo- gisch begutachten. Das in der Folge erstellte Gutachten vom 14. Oktober 2016 (AB 54 S. 5 ff.) erachtete die IVB als nicht ihren Anforderungen ent- sprechend. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (AB 58 S. 2 f.) teilte sie – wiederum auf dessen Vorschlag hin – dem Versicherten am 6. Dezember 2016 mit, dass sie eine medizinische Untersuchung in den Fachdisziplinen Orthopädie und Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) durch die D.________ (MEDAS) als notwendig erachte (AB 59). Hiergegen opponierte der Versicherte (AB 61, 63), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 64) am geplanten Vorgehen festhielt. Zur Begründung führte sie aus, dass die auf die Gefässe bezoge- nen Messwerte klar seien. Unklar seien noch die Gegebenheiten in Bezug auf die Hüftgelenke und die funktionelle Leistungsfähigkeit. Daher sei eine erneute angiologische Begutachtung nicht notwendig. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerde. Er lässt die folgenden Rechtsbegehren stellen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 3 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Erstellung des Gutachtens an die Vorin- stanz zurück zu weisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten zu er- stellen, wobei die Gutachterstelle nach Zufallsprinzip zu bestimmen sei. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein bidisziplinäres Gutach- ten zu erstellen, wobei ein Einigungsversuch zur Gutachterstelle vor- gängig zu erfolgen hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, dass das angiologi- sche Gutachten nicht umfassend sei und diesem somit kein Beweiswert zukomme. Der Gutachter führe klar aus, dass die peripher arterielle Ver- schlusskrankheit eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit konkret eingeschränkt sei, führe er hingegen nicht aus. Einigkeit bestehe, dass mögliche orthopädische Einschränkun- gen bisher nicht abgeklärt worden seien. Eine zuverlässige ärztliche Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit sei offensichtlich nicht möglich, da weder der begutachtende Angiologe noch der RAD die Frage der Arbeitsfähigkeit, sei es in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit, einzuschät- zen vermöchten. Im vorliegenden Fall sei somit ein polydisziplinäres Gut- achten in den Disziplinen Angiologie, Orthopädie und EFL in Auftrag zu geben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt hauptsächlich vor, in der Verfügung vom 18. Januar 2017 werde zum Grund, weshalb keine po- lydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, ausführlich und rechtsgenüglich Stellung genommen. Die Diagnosen und Befunde seien bekannt. In der Beschwerde würden keine Einwände gegen die Gutachter der MEDAS vorgebracht, womit es von Vornherein an der Notwendigkeit eines Eini- gungsversuchs mangle. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer un- aufgefordert Arztberichte zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegne- rin verfügte bidisziplinäre Begutachtung genügt oder ob stattdessen eine zufallsbasierte polydisziplinäre Begutachtung (nochmalige angiologische, orthopädische und EFL) hätte angeordnet werden müssen.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 6 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Feste Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren nicht. Die jeweili- gen Einsatzbereiche lassen sich jedoch wie folgt umreissen: Die umfas- sende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzu- holen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Ge- sundheitsproblematik aber nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fäl- len kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) not- wendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 7 rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352). 2.4 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an de- nen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gut- achterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die Beschrän- kung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen nach Art. 72bis IVV ist rechtmässig. Die übri- gen Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, sind hingegen grundsätzlich auch auf mono- und bidisziplinäre Exper- tisen sinngemäss anwendbar. Das gilt sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). 3. 3.1 Die Notwendigkeit sowohl einer orthopädischen Begutachtung als auch einer EFL ist aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Par- teien denn auch unbestritten (AB 54 S. 8 f., AB 64, Beschwerde S. 5 f.). Uneinigkeit herrscht hingegen, ob zusätzlich bzw. nochmals eine angiologi- sche (Teil-)Begutachtung durchzuführen ist und damit die medizinische Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des RAD, eine umfas- sende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforder- lichen Begutachtung zu beteiligen sind (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Dezember 2013, 9C_656/2013, E. 3.2 und vom 24. Oktober 2012, 9C_344/2012, E. 4.2). Die von der Beschwerdegegnerin angeordne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 8 te bidisziplinäre Begutachtung entspricht der Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. Bernhard Bürki vom 2. Dezember 2016 (AB 58 S. 2 f.), welcher offenbar davon ausging, dass – neben einer orthopädischen Begutachtung und einer EFL – keine erneute angiologische Begutachtung erforderlich sei, da die auf die Gefässe bezogenen Messwerte klar seien (S. 2 unten). Die Empfehlung vermag indes nicht vollumfänglich zu überzeugen. 3.3 Ein polydisziplinäres Gutachten ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Diszi- plinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist vorlie- gend der Fall. In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des Zentrums für Gefässmedizin vom 14. Oktober 2016 (AB 54 S. 5 ff.) bezeichnete Prof. Dr. med. E.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der unte- ren Extremitäten beidseits (Stadium IIB). Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er ein metabolisches Syndrom, eine arterielle Hy- pertonie, eine Dyslipidämie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine anämisie- rende untere GI-Blutung bei bekannten Colon-Angiodysplasien, eine gas- troösophageale Refluxkrankheit, ein femoro-acetabuläres Impingement vom Pincer-Typ (links mehr als rechts), tuberkuläre Zökum- und Rektuma- denome, sowie eine Psoriasis (S. 5 und 8). Weiter führte er aus, die Befun- de rechtfertigten eine deutliche Einschränkung der schmerzfreien Gehstre- cke. Inwiefern eine Tätigkeit, bei welcher der Versicherte weniger laufen und mehr am Herd stehen müsste, besser machbar wäre, bleibe zu evalu- ieren. Inwieweit das femoro-acetabuläres Impingement vom Pincer-Typ einen zusätzlichen Einfluss auf die Symptome habe, sollte durch einen Or- thopäden abgeklärt werden (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf, in welchem der Patient viel laufen müsse, sei sicherlich eingeschränkt. Denk- bar wäre eine Tätigkeit als … mit weniger Anspruch an Mobilität (Gehstre- cke um etwa 100 bis 200 m mit ausreichend Pausen zwischen den Belas- tungen; S. 9). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine umfassende und nachvoll- ziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Trotz der gutachterlichen Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 9 klärung von Prof. Dr. med. E.________ ist die Auswirkung der von den Par- teien an sich nicht in Frage gestellten peripher arteriellen Verschlusskrank- heit auf die Arbeitsfähigkeit nicht (hinreichend) geklärt. Der Gutachter be- scheinigt der Gefässerkrankung zwar einen Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit, er spricht sich jedoch nicht konkret über deren Ausmass, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit, aus. Unter diesen Umstän- den würde mit einer bloss bidisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie und EFL der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Ge- fässkrankheit des Beschwerdeführers nicht Genüge getan. Daran ändert nichts, dass der RAD-Arzt die auf die Gefässe bezogenen Messwerte als klar bezeichnete, zumal dieser in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 (AB 58 S. 2) doch selbst ausführte, er habe gehofft, Prof. Dr. med. E.________ würde genauere Angaben machen; leider äussere sich dieser nicht dazu, welche Pausen zwischen den Belastungen ausreichend seien. Es werde jetzt also eine konkrete Standortbestimmung gebraucht. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend das angiologi- sche Gutachten von beiden Parteien als nicht verwertbar betrachtet wird, weshalb sich eine Neubegutachtung in dieser Fachdisziplin aufdrängt; ebenso sieht die Beschwerdegegnerin einen orthopädischen sowie einen eingliederungsbezogenen (funkt. Leistungsfähigkeit) Klärungsbedarf für gegeben, weshalb nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde eine polydisziplinäre Begutachtung (Angiologie, Orthopädie, EFL) nach dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Zufallsprinzip anzuordnen ist. Damit erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der Einwendungen des Beschwer- deführers betreffend Einigungsversuch bei bidisziplinären Begutachtungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- gegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- zu tra- gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss ist ihm nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstat- ten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- ten sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexperten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteiver- treter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversiche- rungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt. 4.2.2 Die Kostennote der B.________ vom 29. März 2017 ist – was den geltend gemachten Zeitaufwand von 6.2 Stunden anbelangt – nicht zu be- anstanden. Hingegen ist im Lichte der in E. 4.2.1 hiervor dargelegten Grundsätze nicht vom geltend gemachten Stundenansatz in der Höhe von Fr. 230.-- auszugehen, sondern ein solcher von Fr. 180.-- zu veranschla- gen. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Parteikos- ten in der Höhe von Fr. 1‘116.-- (6.2 Std. à Fr. 180.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 5.30, mithin insgesamt Fr. 1‘121.30, zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘121.30 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 192 IV GRD/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. November 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB nahm daraufhin er- werbliche und medizinische Abklärungen vor, insbesondere holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbe- scheid vom 17. März 2016 (AB 33) stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Der Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden und liess dagegen Einwand erheben (AB 34, 39). Die IVB holte erneut eine Stellung- nahme des RAD ein und liess auf dessen Empfehlung (AB 43 S. 2, AB 51 S. 2) den Versicherten im Zentrum für Gefässmedizin Mittelland angiolo- gisch begutachten. Das in der Folge erstellte Gutachten vom 14. Oktober 2016 (AB 54 S. 5 ff.) erachtete die IVB als nicht ihren Anforderungen ent- sprechend. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (AB 58 S. 2 f.) teilte sie – wiederum auf dessen Vorschlag hin – dem Versicherten am 6. Dezember 2016 mit, dass sie eine medizinische Untersuchung in den Fachdisziplinen Orthopädie und Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) durch die D.________ (MEDAS) als notwendig erachte (AB 59). Hiergegen opponierte der Versicherte (AB 61, 63), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 64) am geplanten Vorgehen festhielt. Zur Begründung führte sie aus, dass die auf die Gefässe bezoge- nen Messwerte klar seien. Unklar seien noch die Gegebenheiten in Bezug auf die Hüftgelenke und die funktionelle Leistungsfähigkeit. Daher sei eine erneute angiologische Begutachtung nicht notwendig. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerde. Er lässt die folgenden Rechtsbegehren stellen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 3 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Erstellung des Gutachtens an die Vorin- stanz zurück zu weisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten zu er- stellen, wobei die Gutachterstelle nach Zufallsprinzip zu bestimmen sei. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein bidisziplinäres Gutach- ten zu erstellen, wobei ein Einigungsversuch zur Gutachterstelle vor- gängig zu erfolgen hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, dass das angiologi- sche Gutachten nicht umfassend sei und diesem somit kein Beweiswert zukomme. Der Gutachter führe klar aus, dass die peripher arterielle Ver- schlusskrankheit eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit konkret eingeschränkt sei, führe er hingegen nicht aus. Einigkeit bestehe, dass mögliche orthopädische Einschränkun- gen bisher nicht abgeklärt worden seien. Eine zuverlässige ärztliche Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit sei offensichtlich nicht möglich, da weder der begutachtende Angiologe noch der RAD die Frage der Arbeitsfähigkeit, sei es in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit, einzuschät- zen vermöchten. Im vorliegenden Fall sei somit ein polydisziplinäres Gut- achten in den Disziplinen Angiologie, Orthopädie und EFL in Auftrag zu geben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt hauptsächlich vor, in der Verfügung vom 18. Januar 2017 werde zum Grund, weshalb keine po- lydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, ausführlich und rechtsgenüglich Stellung genommen. Die Diagnosen und Befunde seien bekannt. In der Beschwerde würden keine Einwände gegen die Gutachter der MEDAS vorgebracht, womit es von Vornherein an der Notwendigkeit eines Eini- gungsversuchs mangle. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer un- aufgefordert Arztberichte zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegne- rin verfügte bidisziplinäre Begutachtung genügt oder ob stattdessen eine zufallsbasierte polydisziplinäre Begutachtung (nochmalige angiologische, orthopädische und EFL) hätte angeordnet werden müssen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 6 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Feste Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren nicht. Die jeweili- gen Einsatzbereiche lassen sich jedoch wie folgt umreissen: Die umfas- sende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzu- holen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Ge- sundheitsproblematik aber nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fäl- len kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) not- wendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 7 rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352). 2.4 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an de- nen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gut- achterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die Beschrän- kung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen nach Art. 72bis IVV ist rechtmässig. Die übri- gen Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, sind hingegen grundsätzlich auch auf mono- und bidisziplinäre Exper- tisen sinngemäss anwendbar. Das gilt sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). 3. 3.1 Die Notwendigkeit sowohl einer orthopädischen Begutachtung als auch einer EFL ist aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Par- teien denn auch unbestritten (AB 54 S. 8 f., AB 64, Beschwerde S. 5 f.). Uneinigkeit herrscht hingegen, ob zusätzlich bzw. nochmals eine angiologi- sche (Teil-)Begutachtung durchzuführen ist und damit die medizinische Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des RAD, eine umfas- sende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforder- lichen Begutachtung zu beteiligen sind (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Dezember 2013, 9C_656/2013, E. 3.2 und vom 24. Oktober 2012, 9C_344/2012, E. 4.2). Die von der Beschwerdegegnerin angeordne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 8 te bidisziplinäre Begutachtung entspricht der Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. Bernhard Bürki vom 2. Dezember 2016 (AB 58 S. 2 f.), welcher offenbar davon ausging, dass – neben einer orthopädischen Begutachtung und einer EFL – keine erneute angiologische Begutachtung erforderlich sei, da die auf die Gefässe bezogenen Messwerte klar seien (S. 2 unten). Die Empfehlung vermag indes nicht vollumfänglich zu überzeugen. 3.3 Ein polydisziplinäres Gutachten ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Diszi- plinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist vorlie- gend der Fall. In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des Zentrums für Gefässmedizin vom 14. Oktober 2016 (AB 54 S. 5 ff.) bezeichnete Prof. Dr. med. E.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der unte- ren Extremitäten beidseits (Stadium IIB). Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er ein metabolisches Syndrom, eine arterielle Hy- pertonie, eine Dyslipidämie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine anämisie- rende untere GI-Blutung bei bekannten Colon-Angiodysplasien, eine gas- troösophageale Refluxkrankheit, ein femoro-acetabuläres Impingement vom Pincer-Typ (links mehr als rechts), tuberkuläre Zökum- und Rektuma- denome, sowie eine Psoriasis (S. 5 und 8). Weiter führte er aus, die Befun- de rechtfertigten eine deutliche Einschränkung der schmerzfreien Gehstre- cke. Inwiefern eine Tätigkeit, bei welcher der Versicherte weniger laufen und mehr am Herd stehen müsste, besser machbar wäre, bleibe zu evalu- ieren. Inwieweit das femoro-acetabuläres Impingement vom Pincer-Typ einen zusätzlichen Einfluss auf die Symptome habe, sollte durch einen Or- thopäden abgeklärt werden (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf, in welchem der Patient viel laufen müsse, sei sicherlich eingeschränkt. Denk- bar wäre eine Tätigkeit als … mit weniger Anspruch an Mobilität (Gehstre- cke um etwa 100 bis 200 m mit ausreichend Pausen zwischen den Belas- tungen; S. 9). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine umfassende und nachvoll- ziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Trotz der gutachterlichen Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 9 klärung von Prof. Dr. med. E.________ ist die Auswirkung der von den Par- teien an sich nicht in Frage gestellten peripher arteriellen Verschlusskrank- heit auf die Arbeitsfähigkeit nicht (hinreichend) geklärt. Der Gutachter be- scheinigt der Gefässerkrankung zwar einen Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit, er spricht sich jedoch nicht konkret über deren Ausmass, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit, aus. Unter diesen Umstän- den würde mit einer bloss bidisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie und EFL der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Ge- fässkrankheit des Beschwerdeführers nicht Genüge getan. Daran ändert nichts, dass der RAD-Arzt die auf die Gefässe bezogenen Messwerte als klar bezeichnete, zumal dieser in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 (AB 58 S. 2) doch selbst ausführte, er habe gehofft, Prof. Dr. med. E.________ würde genauere Angaben machen; leider äussere sich dieser nicht dazu, welche Pausen zwischen den Belastungen ausreichend seien. Es werde jetzt also eine konkrete Standortbestimmung gebraucht. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend das angiologi- sche Gutachten von beiden Parteien als nicht verwertbar betrachtet wird, weshalb sich eine Neubegutachtung in dieser Fachdisziplin aufdrängt; ebenso sieht die Beschwerdegegnerin einen orthopädischen sowie einen eingliederungsbezogenen (funkt. Leistungsfähigkeit) Klärungsbedarf für gegeben, weshalb nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde eine polydisziplinäre Begutachtung (Angiologie, Orthopädie, EFL) nach dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Zufallsprinzip anzuordnen ist. Damit erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der Einwendungen des Beschwer- deführers betreffend Einigungsversuch bei bidisziplinären Begutachtungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- gegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- zu tra- gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss ist ihm nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstat- ten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- ten sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexperten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteiver- treter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversiche- rungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt. 4.2.2 Die Kostennote der B.________ vom 29. März 2017 ist – was den geltend gemachten Zeitaufwand von 6.2 Stunden anbelangt – nicht zu be- anstanden. Hingegen ist im Lichte der in E. 4.2.1 hiervor dargelegten Grundsätze nicht vom geltend gemachten Stundenansatz in der Höhe von Fr. 230.-- auszugehen, sondern ein solcher von Fr. 180.-- zu veranschla- gen. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Parteikos- ten in der Höhe von Fr. 1‘116.-- (6.2 Std. à Fr. 180.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 5.30, mithin insgesamt Fr. 1‘121.30, zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2017, IV/17/192, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘121.30 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.